Verbesserter Schutz der Intimsphäre


Seminararbeit, 2004

40 Seiten, Note: 14 Punkte (gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Die Gesetzentwürfe

Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Intimsphäre

Verbesserter Schutz der Intimsphäre

I. Einführung

II. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung und Ausgestaltung des Persönlichkeitsschutzes in Deutschland
1. Der Schutz der Persönlichkeit im römischen und altgermanischen Recht
2. Die Entstehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
a. Das Entstehen der Forderung nach einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
b. Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im bürgerlichen Recht
c. Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht
3. Die Entstehung des besonderen Persönlichkeitsrechts des Rechts am eigenen Bild
4. Die Entstehung des Titels der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs im Strafgesetzbuch

III. Der bestehende strafrechtliche Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen, insbesondere durch Bildaufnahmen und deren Verbreitung
1. Der Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs im 15. Abschnitt des StGB
2. Schutz in anderen Vorschriften des StGB
3. Schutz im Nebenstrafrecht

IV. Die Gesetzentwürfe
1. Kriminalpolitische Notwendigkeit des § 201a StGB
a. Die Schutzwürdigkeit der Privat- bzw. Intimsphäre vor Eingriffen durch die Aufnahme und Verbreitung von Bildern
b. Die Erforderlichkeit einer Strafrechtsnorm zum Schutz der Intim- bzw. Privatsphäre vor Eingriffen durch Aufnahme und Verbreitung von Bildern
2. Darstellung und Bewertung der Gesetzentwürfe
a. Die Schutzbereiche der Entwürfe
aa. Der Schutzbereich der Intimsphäre
(a) Der Begriff der Intimsphäre im Zivilrecht
(b) Der Begriff der Intimsphäre im Verfassungsrecht
bb. Der Schutzbereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs
cc. Der Schutzbereich des persönlichen Lebensbereichs
b. Die Verletzungshandlungen
aa. Die Bildaufnahme
(aa) Die Beschränkung auf den persönlichen Rückzugsbereich
(bb) Das Merkmal „unbefugt“
bb. Bloßes Beobachten
cc. Die Übertragung
c. Weitergabe- und Verwertungsarten
aa. Das Gebrauchen und Zugänglichmachen unbefugt hergestellter Aufnahmen
bb. Das Gebrauchen und Zugänglichmachen befugt hergestellter Aufnahmen
d. Tatobjekt
e. Die Eignungs- bzw. Bagatellklausel
f. Rechtfertigungsgründe
aa. Strafprozessordnung
bb. Die Einwilligung
cc. Besonderer Rechtfertigungsgrund
g. Strafschärfung für Amtsträger
h. Antragsdelikt
i. Strafandrohung
j. Strafbarkeit des Versuchs
k. Einziehung der technischen Mittel

V. Das Ergebnis der Untersuchung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Gesetzentwürfe

Fraktion der FDP, BT-Drucksache 15/361

Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Intimsphäre

1. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:

§ 201a. [Verletzung der Intimsphäre durch unbefugte Bildaufnahme und Beobachtung]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Intimsphäre einer anderen Person dadurch verletzt, dass er

1. sie unbefugt auf einen Bildträger aufnimmt oder

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt die Intimsphäre einer anderen Person dadurch verletzt, dass er sie mit einem Bildaufnahmegerät oder anderen technischen Mitteln beobachtet.

(3) Die Tat ist nur strafbar, wenn sie geeignet ist, berechtigte Interessen der verletzten Person zu beeinträchtigen. Die Tat nach Absatz 1 Nr. 2 ist nicht rechtswidrig, wenn sie zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen begangen wird.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Intimsphäre verletzt (Absätze 1 und 2).

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Bildaufnahmegeräte, Bildträger oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

2. In § 205 Abs. 1 wird nach der Angabe „...Abs. 1 und 2“ die Angabe „, des § 201a Abs. 1 und 2“ eingefügt.

Fraktion der CDU/CSU, BT-Drucksache 15/533

Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Privatsphäre

1. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:

„§ 201a. [Verletzung des persönlichen Lebensbereichs]

(1) Wer den persönlichen Lebensbereich einer anderen Person dadurch verletzt, dass er

1. sie unbefugt auf einen Bildträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Aufnahme gegen den Willen der berechtigten Person gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen begeht, handelt nicht rechtswidrig.

(3) Wer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter den persönlichen Lebensbereich verletzt (Absatz 1) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Bildaufnahmegeräte, Bildträger oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

2. In § 205 Abs. 1 wird nach der Angabe „Abs. 1 und 2“ die Angabe „des § 201a Abs. 1“ eingefügt.

Land Baden-Württemberg, BR-Drucksache 164/1/03

Entwurf eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Intimsphäre

1. In der Inhaltsübersicht zum 15. Abschnitt des Besonderen Teils wird nach der Angabe „§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ in einer neuen Zeile die Angabe „§ 201a Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen“ eingefügt.
2. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:

§ 201a. [Verletzung der Intimsphäre durch Bildaufnahmen]

(1) Wer von einer in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindlichen anderen Person unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

3. In § 205 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 202“ durch die Angabe „§ 201a“ ersetzt.

Verbesserter Schutz der Intimsphäre

I. Einführung

Durch die technische Entwicklung, insbesondere durch die fortschreitende Digitalisierung und Miniaturisierung in der Videotechnik, haben sich in den letzten Jahren die Möglichkeiten, Bilder aufzunehmen, erheblich verbessert. Technische Mittel sind zum Beispiel extrem kleine Kameras, Kamera-Handys, Web- und SpyCams und sehr weit reichende Teleobjektive, hinzu kommen Gerätschaften, die man früher nur aus Spionagefilmen kannte und die nun auf dem freien Markt erhältlich sind, wie Kameras in Zigarettenschachteln, Kugelschreibern und Armbanduhren. Dementsprechend häufen sich die Fälle unbemerkter Bildaufnahmen in Toiletten, Solarien, Hotelzimmern oder Umkleidekabinen, die durch das Internet weltweite Verbreitung finden und unter Umständen tief in die Privat- bzw. Intimsphäre des Einzelnen eingreifen.

Es stellt sich somit die Frage, inwieweit das geltende Recht einen Schutz gegen die Bedrohung der visuellen und optischen Bespitzelung vorsieht und wie die nun vorgelegten Gesetzentwürfe eines Gesetzes zum verbesserten Schutz der Intimsphäre bzw. Privatsphäre (§ 201a StGB) zu beurteilen sind.

II. Die rechtsgeschichtliche Entwicklung und Ausgestaltung des Persönlichkeitsschutzes in Deutschland

Bevor Einzelheiten des Persönlichkeitsschutzes gegen Bildaufnahmen und deren Verbreitung erörtert werden, soll zunächst ein Überblick über die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Persönlichkeitsschutzes und dessen derzeitige Ausgestaltung in Deutschland vorangehen.

1. Der Schutz der Persönlichkeit im römischen und altgermanischen Recht

Den alten Rechtssystemen war der Gedanke fremd, einen echten Persönlichkeitsschutz zu gewähren[1]. Der Mensch wurde nicht als Einzel- sondern als Gruppenwesen erfasst, so dass sich seine Rechtsstellung nach der Zugehörigkeit zu einem Sippenverband oder zu einer Religionsgemeinschaft bestimmte[2]. Individuen waren nicht erkennbar, der Einzelne war nur im bezeichneten Kollektiv gedanklich enthalten[3].

Die Grundlagen des modernen Schutzes der Persönlichkeit sind weitgehend im römischen Recht zu suchen[4]. Im Zwölftafelgesetz, in dem Verletzungstatbestände kasuistisch geregelt wurden, wurde lediglich ein Schutz gegen körperliche Beeinträchtigungen gewährt, welcher später auch auf Ehrdelikte ausgedehnt wurde[5]. Mit der aus dem Pandektenrecht bekannten actio iniuriarum aestimatoria entstand eine Norm, die der Persönlichkeit nicht nur gegen Beleidigungen Schutz bot, sondern in allen Fällen, „in denen ein empfindsames Ehrgefühl eine Missachtung der Persönlichkeit erblicken konnte“[6]. Sie umfasste somit die Persönlichkeit in ihrer körperlichen und seelischen Integrität und damit auch die Privatsphäre[7], diente aber in erster Linie dem Schutz der Ehre[8]. Sie war eine Norm des Deliktsrechts, aber in ihrem Ursprung eine Strafanklage, da sie nicht passiv vererblich war und des weiteren Genugtuungsfunktion hatte[9]. Die actio iniuriam aestimatoria sah eine Geldbuße wegen Persönlichkeitsverletzung vor[10].

Im altgermanischen Recht, in dem die Rechtsgebiete Privat- und Strafrecht nicht getrennt waren, wurde die Persönlichkeit durch die sogenannte Privatstrafe geschützt. Das bedeutete, dass jede Verletzung eines fremden Rechtsguts durch Zahlung einer gesetzlich festgelegten Buße gesühnt wurde[11].

Mit der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde der Schutz der Persönlichkeit durch Privatstrafe zurückgedrängt und die actio iniuria aestimatoria ausdrücklich durch § 11 EGStPO mit der Begründung abgeschafft, der Persönlichkeitsschutz müsse im Wesentlichen vom Strafrecht übernommen werden und der zivilrechtliche Schutz sei auf materielle Güter zu beschränken[12].

Weder das römische noch das altgermanische Recht gelangte demzufolge zu einer bewussten Ausbildung von Rechten an der eigenen Person.

2. Die Entstehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

a. Das Entstehen der Forderung nach einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Durch den Einfluss der Lehre des aufgeklärten Naturrechts trat im 16. und 17. Jahrhundert der einzelne Mensch als Individuum in den Vordergrund der Betrachtung[13]. Dieser Gedanke wurde von den römischen Philosophen weiterentwickelt[14], was schließlich mit Humanismus, Reformation und Renaissance darin mündete, dass der einzelne Mensch in seinen engsten und persönlichen Bereichen unabhängig von der Bindung zu einer Gemeinschaft zu einem Einzelwesen mit eigenen Werten und Rechten wurde[15]. In dieser Zeit kam der Gedanke auf, die Persönlichkeit in ihrer Freiheit und Selbstbestimmung durch das positive Recht anzuerkennen[16].

Im ausgehenden 19. Jahrhundert wurden in der Literatur erstmals Stimmen laut, die ein subjektives Recht des Individuums bejahten und ein umfassendes allgemeines Persönlichkeitsrecht befürworteten[17]. Es wurde von einem zivilrechtlichen „Individualrecht“ gesprochen und in dem Persönlichkeitsrecht ein Recht darauf gesehen, dass die Person in ihrem unverrückbaren Anspruch auf Sein und Entwicklung gewahrt und nicht wider Recht angetastet werde[18]. Auch wurde das Persönlichkeitsrecht als einheitliches Grundrecht betrachtet, das alle besonderen subjektiven Rechte fundamentiert und in sie hineinreicht[19].

Diese Stimmen verhallten jedoch zunächst ungehört[20]. Es begann eine Gegenentwicklung in dem Sinne, dass die herrschende Lehre die Existenz eines Persönlichkeitsrechts ablehnte[21]. Auch von den Vätern des BGB wurde ein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht anerkannt, denn es überwog die Vorstellung, dass dem Privatrecht nur der Schutz primärer Vermögensinteressen obliegt und ideelle Interessen allein durch das Strafrecht zu sichern sind[22]. Das BGB nahm daher lediglich den Schutz von einzelnen besonderen Persönlichkeitsgütern wie z.B. dem Namen in § 12 BGB auf, deren Schutz weiter dadurch beschränkt war, dass durch § 253 BGB die Möglichkeit einer allgemeinen Genugtuung in Geld für die Verletzung immaterieller Interessen nicht gegeben war[23]. Ein allgemeines Persönlichkeitsrecht wurde auch durch das Reichsgericht abgelehnt, das sich an die Gesetzeslage hielt und nur einen Mindestschutz über § 826 BGB und § 823 II BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB gewährleistete[24].

b. Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im bürgerlichen Recht

Unter dem Einfluss der Verfassungen der Länder nach 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 trat ein grundlegender Wandel ein[25], so dass sich in der Diskussion des Schutzes der menschlichen Individualität unter dem Begriff des „Persönlichkeitsrechtsschutzes“ die Mehrheit der Literatur für die Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aussprach. Die verkehrsgemäße Auslegung der bestehenden Vorschriften, vor allem auch das nun in Kraft getretene Grundgesetz und insbesondere die Vervollkommnung der Nachrichtenmittel und anderer technischer Geräte begründeten sodann eine zwingende Verpflichtung des Staates, die Persönlichkeit auch im Privatrechtsverkehr zu schützen[26].

Mit der Leserbrief-Entscheidung[27] und der Cosima-Wagner-Entscheidung[28] wurde daraufhin 1954 ein bürgerlich-rechtliches allgemeines Persönlichkeitsrecht erstmals durch den BGH als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht anerkannt, dass aus dem in Art. 1 I und Art. 2 I GG verankerten Schutz der Persönlichkeit abgeleitet wurde[29].

Vom 42. deutschen Juristentag im Jahre 1957 wurde diese Rechtsprechung des BGH als ein großer Fortschritt im Zivilrecht begrüßt und in der Literatur als Wendepunkt des Privatrechts bezeichnet[30]. Der 42. deutsche Juristentag beriet derzeit über einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutzes und auch insbesondere über einen Bildnisschutz und einen Schutz gegen den Einbruch in die Intimsphäre und sprach sich für eine Geldentschädigung aus[31]. Der Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde jedoch mit der Begründung nicht gebraucht, dass die Begriffsbestimmung zu schwierig sei. Der Entwurf wurde nicht verabschiedet.

Durch weitere höchstrichterliche Entscheidungen wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht konkretisiert und weiter ausgebaut[32]. So wurde es zu einem einheitlichen, umfassenden subjektiven Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit und in der Schachtbriefentscheidung[33] für ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB erklärt[34]. Dies wurde damit begründet, dass es sich um ein Grundrecht handelt, das nicht nur gegen den Staat und seine Organe gerichtet ist, sondern auch im Privatrechtsverkehr jedermann gegenüber gilt[35].

Entscheidend verstärkt wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Herrenreiter-Entscheidung[36] 1958 durch die Zubilligung eines Schmerzensgeldes in Anwendung des § 823 I i.V.m. § 847 BGB a.F. analog an den in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten über die Grenzen des § 253 BGB hinaus. Hier ging es um die Herstellung und Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person ohne deren Einwilligung. In der Ginseng-Entscheidung[37] 1961 wurde ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den Art. 1 I und 2 I GG i.V.m der Drittwirkung der Grundrechte unmittelbar hergeleitet[38].

1964 appellierte der 45. deutsche Juristentag erneut an den Gesetzgeber, die Regelung des immateriellen Schadensersatzes im BGB weiter auszudehnen, worauf das Bundesministerium der Justiz im Januar 1967 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“ veröffentlichte[39]. Zu einer parlamentarischen Behandlung dieses Entwurfes kam es jedoch nicht.

Von Gegnern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurden rechtssystematische Bedenken angeführt, z.B. dass die Drittwirkung der Grundrechte auf das Privatrecht abzulehnen sei und die Einordnung als „sonstiges Recht“ bedenklich sei[40]. Außerdem habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht keinen Verfassungsrang[41]. Als Schwäche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss zugestanden werden, dass es konturenlos, generalklauselartig weit und unbestimmt ist[42]. Daher wird es auch als Rahmenrecht und Auffangtatbestand bezeichnet[43].

c. Die Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht

Am 14. Februar 1973 wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Soraya-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[44] zu einem gefestigten Bestandteil der Rechtsordnung[45]. Es argumentierte, das Grundgesetz, insbesondere das Zusammenspiel aus Art. 1 I und Art. 2 I GG, gewähre dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei. Nun gab es das verfassungsmäßige Gebot, den Kernbereich, die Intimsphäre des Einzelnen zu achten[46]. Somit war nun auch die Gewährung von Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen verfassungsmäßig[47].

Mit dem Urteil korrigierte das Bundesverfassungsgericht die Elfes-Entscheidung[48] aus dem Jahre 1957, die die grundrechtliche Verankerung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hatte zweifelhaft werden lassen[49]. Damals ging es um die Fragestellung, ob Art. 2 I GG nur die menschliche Entfaltung, soweit sie „das Wesen des Menschen als geistig-sittliche Person ausmacht“ oder jede menschliche Entfaltung umfasst. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich der 2. Alternative an und deutete damit, dass Art. 2 I GG eher eine allgemeine Handlungsfreiheit, ein allgemeines Freiheitsrecht und eben nicht speziell ein allgemeines Persönlichkeitsrecht enthält[50]. Schon damals war aber die Garantie eines „unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung“ anerkannt[51].

Mit dem Lebach-Urteil wurde am 5. Juni 1973 erstmals das Recht am eigenen Bild als ein Verfassungswert und grundsätzlich geschützter Bereich der Privatsphäre anerkannt[52].

In weiteren Entscheidungen wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf sämtliche personenbezogene Daten ausgeweitet und die Unantastbarkeit der Intimsphäre unter Berufung auf Art. 1 I GG bestätigt und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt[53]. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden[54].

Später wurde auch die Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwischen Privatpersonen anerkannt[55]. 1994 traf das Bundesverfassungsgericht die Aussage, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung sichere, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann[56], ferner komme das allgemeine Persönlichkeitsrecht zusätzlich zum Tragen, wenn Handlungen, die an sich unter ein anderes Freiheitsrecht fallen, einen besonderen Bezug zur Privatsphäre aufweisen[57].

Heute wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht als das Recht des einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit gegenüber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr definiert[58]. Es gewährt einen doppelten Schutz. Einerseits in statischer Hinsicht das Recht, in Ruhe gelassen zu werden und andererseits in dynamischer Hinsicht das Recht auf freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit[59]. Nach dem Grundgesetz ist es als der Anspruch des Einzelmenschen gegenüber den anderen Mitmenschen und gegenüber der Gemeinschaft auf Achtung seiner Existenz, seiner Würde und der Freiheit zur Entfaltung der Persönlichkeit aufzufassen[60]. Der klassische Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zwar der Schutz vor vorsätzlichen und fahrlässigen Ehrverletzungen[61], es greift aber auch bei bloßer Verfälschung eines Persönlichkeitsbildes ein, denn alle Privatrechtssubjekte haben ein Recht auf autonome Selbstbestimmung über ihr Erscheinungsbild, welches ihnen die Befugnis verleiht, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie sie sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen wollen[62].

[...]


[1] Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 8; Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 2.

[2] Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 2; Holzhauer, Recht der Persönlichkeit, S. 53.

[3] Holzhauer, Recht der Persönlichkeit, S. 53.

[4] Herrmann, Der Schutz der Persönlichkeit, S. 9.

[5] Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 9; Herrmann, Der Schutz der Persönlichkeit, S. 9.

[6] Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 9.

[7] Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 3; Mallmann, Zielfunktionen des Datenschutzes, S. 16.

[8] Herrmann, Der Schutz der Persönlichkeit, S. 9; Heisig, Persönlichkeitsschutz, S. 7; von Meiss, Die persönliche Geheimsphäre, S. 70.

[9] Herrmann, Der Schutz der Persönlichkeit, S. 13.

[10] Herrmann, Der Schutz der Persönlichkeit, S. 13; Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 3; Coing, JZ 1958, 558.

[11] Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 4.

[12] Heisig, Persönlichkeitsschutz, S. 7; Coing, JZ 1958, 558; Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 4.

[13] Herrmann, Der Schutz der Persönlichkeit, S. 29; Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 2; Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 9; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 32.

[14] Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 2.

[15] Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 9; Holzhauer, Recht der Persönlichkeit, S. 56; von Meiss, Die persönliche Geheimsphäre, S. 82.

[16] Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 10.

[17] Kohler, ArchBürgR Bd. 7, 94, 126; von Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. I, S. 702, 703 und Bd. III, S. 887, 888.

[18] Kohler, ArchBürgR Bd. 7, 94, 105.

[19] von Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. I, S. 703.

[20] Schmidt, ZStW 79, 741, 751; Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 10.

[21] Herrmann, Der Schutz der Persönlichkeit, S. 79; Coing, JZ 1958, 558, 559.

[22] Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 11; Coing, JZ 1958, 558, 559; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte, S. 4; von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen, S. 17.

[23] Coing, JZ 1958, 558, 559; Schmidt, ZStW 79, 741, 751; Mallmann, Zielfunktionen des Datenschutzes, S. 21.

[24] RGZ 51, 369, 373; RGZ 69, 401, 403; RGZ 79, 397, 398, 400.

[25] Schmidt, ZStW 79, 741, 751; Neu, Die kollisionsrechtliche Behandlung, S. 8.

[26] Arzt, Der strafrechtliche Schutz der Intimsphäre, S. 7; Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 16; von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen, S. 17.

[27] BGHZ 13, 334, 337, 338.

[28] BGHZ 15, 249, 258.

[29] BGHZ 13, 334, 338.

[30] Bussmann, Gutachten 42. DJT, S. 21; Coing, JZ 1958, 558, 560; Dürig, AöR 81, 127, 130.

[31] BT-Drs. 3/1237.

[32] von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen, S. 17.

[33] BGHZ 13, 334, 338.

[34] BGHZ 24, 72, 78; Schmidt, JZ 1974, 241; BGHZ 13, 334, 338.

[35] Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 17; Schmidt, ZStW 79, 741, 752.

[36] BGHZ 26, 349, 354, 357.

[37] BGHZ 35, 363.

[38] Schmidt, ZStW 79, 741, 753; Schwerdtner, Das Persönlichkeitsrecht, S. 9.

[39] Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 30.

[40] Ertas, Schutz der Persönlichkeit, S. 19, 20.

[41] Schwerdtner, Das Persönlichkeitsrecht, S. 75.

[42] Neu, Die kollisionsrechtliche Behandlung, S. 8.

[43] Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte, S. 9; von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen, S. 18; Hubmann, JZ 1957, 521, 522; Heisig, Persönlichkeitsschutz, S. 14; Arzt, Der strafrechtliche Schutz, S. 4.

[44] BVerfGE 34, 269, 281.

[45] Benda, Gefährdungen der Menschenwürde, S. 21; Steindorff, Persönlichkeitsschutz, S. 11.

[46] Jarass, Recht der Persönlichkeit, S. 92.

[47] Schwerdtner, Das Persönlichkeitsrecht, S. 76.

[48] BVerfGE 6, 32, 36.

[49] Jarass, Recht der Persönlichkeit, S. 90.

[50] Jarass, Recht der Persönlichkeit, S. 90, 91; Steindorff, Persönlichkeitsschutz, S. 17.

[51] BVerfGE 6, 32, 41; Scholz, AöR 100, 265; Schätzler, NJW 1957, 817, 819.

[52] BVerfGE 35, 202, 225, 232.

[53] BVerfGE 84, 192, 193; BVerfGE 65, 1, 43.

[54] BVerfGE 65, 1, 42.

[55] BVerfGE 84, 192, 195.

[56] BVerfGE 90, 263, 270.

[57] BVerfGE 90, 255, 260.

[58] Heisig, Persönlichkeitsschutz, S. 14; Palandt-Thomas, § 823 Rn. 177; Schmidt, ZStW 79, 741, 751.

[59] Heisig, Persönlichkeitsschutz, S. 14.

[60] Schwalm, ZStW 74, 488, 489.

[61] von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen, S. 18.

[62] von Hinden, Persönlichkeitsverletzungen, S. 19.

Ende der Leseprobe aus 40 Seiten

Details

Titel
Verbesserter Schutz der Intimsphäre
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Strafrecht)
Veranstaltung
Kriminalpolitisches Seminar
Note
14 Punkte (gut)
Autor
Jahr
2004
Seiten
40
Katalognummer
V26156
ISBN (eBook)
9783638285773
Dateigröße
633 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Verbesserter, Schutz, Intimsphäre, Kriminalpolitisches, Seminar
Arbeit zitieren
Angelika Schlump (Autor:in), 2004, Verbesserter Schutz der Intimsphäre, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/26156

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