Handels- und steuerrechtliche Behandlung von Aktienoptionsprogrammen im Jahresabschluss


Seminararbeit, 2003

32 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einführung

2. Grundlagen und Abgrenzungen

3. Bilanzierung in der Steuerbilanz
3.1. Körperschaftsteuerliche Behandlung
3.2. Bedienung durch bedingte Kapitalerhöhung
3.3. Bedienung durch eigene Anteile
3.3.1 Überblick
3.3.2 Rückkauf bei Optionsgewährung
3.3.3 Rückkauf während der Laufzeit
3.4. Bedienung durch virtuelle Aktienoptionen (SARs)

4. Besteuerung beim Begünstigten
4.1. Zeitpunkt des Zuflusses
4.1.1 Überblick
4.1.2 Nicht handelbare Aktienoptionen
4.1.3 Handelbare Aktienoptionen
4.1.4. Folgen der Besteuerung

5. Zusammenfassung

Thesenpapier Folien

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Aktienoptionsprogramme (AOP) als finanzielle Anreizsysteme für Vorstände und Führungskräfte, sind heute wichtige Bestandteile moderner Vergütungssysteme und international weit verbreitet1. Im Rahmen der wertorientierten Unternehmensfüh- rung2 wird die direkte oder indirekte Aktienbeteiligung der Manager als adäquates Vergütungsinstrument angesehen, um die Principal-Agent-Problematik3 zu entschär- fen. Die Bedeutung von AOP bzw. Stock Option Plans (SOP) wächst mit der Interna- tionalisierung der Kapitalmärkte und dem zunehmenden internationalen Wettbewerb um Eigenkapitalgeber und kompetentes Führungspersonal. Der Zweck von SOP liegt vor allem darin, dass die Führungskräfte ihr Verhalten auf eine Steigerung des Börsenkurses ausrichten und die Möglichkeit erhalten, an der von ihnen mitbeein- flussten Wertsteigerung des Unternehmens zu partizipieren4. Neben den USA wur- den auch in zahlreichen europäischen Staaten steuerliche Regelungen eingeführt, um die Verbreitung von SOP zu erhöhen5. Seit der Neuregelung des Aktiengesetzes im Rahmen des KonTraG6 hat sich auch die Anzahl der SOP in deutschen Unter- nehmen stark erhöht7 8.In Deutschland ist die Frage der steuerlichen Beha ndlung von SOP noch nicht abschließend geregelt. Zentrale Problempunkte, die in den letz- ten Jahren in der Literatur kontrovers diskutiert wurden, sind die steuerliche Berück- sichtigung der Optionseinräumung bei der gewährenden Aktiengesellschaft sowie beim Optionsempfänger, die Wertermittlung der eingeräumten Option sowie die Be- rücksichtigung der Optionsausübung. Im Rahmen dieser Arbeit wird nach der Dar- stellung der Grundlagen auf die steuerliche Behandlung von SOPs bei der gewäh- renden Aktiengesellschaft eingegangen. Hinsichtlich der Besteuerung soll gezeigt werden, ob seitens der Gesellschaft Aufwand bzw. Betriebsausgaben vorliegen und wie ggf. die Verteilung auf die Perioden erfolgt. Danach erfolgt die einkommensteu- erliche Behandlung beim Berechtigten. Hierbei wird den Fragen nach dem maßgeb- lichen Besteuerungszeitpunkt und der Höhe des geldwerten Vorteils nachgegangen.

2. Grundlagen und Abgrenzungen

Allgemein beinhaltet ein AOP ein Prämiensystem, bei dem der Mitarbeiter (Berech- tigter) anstelle eines Geldbetrages eine bestimmte Anzahl realer oder virtueller An- kaufsrechte (Call Options) auf die Aktien (Basispapiere) des arbeitgebenden Unter- nehmens (Stillhalter)zu einem festgelegten Bezugspreis (Basispreis) erhält9. Daneben wird die Option an bestimmte erfolgsabhängige Bedingungen10 geknüpft, um als Anreizsystem zu wirken. Der Stillhalter verpflichtet sich, die Aktien nach Ab- lauf einer Sperrfrist11 bereit zu halten. Für den Begünstigten besteht keine Pflicht zum Erwerb der Aktien, so dass er die Option nur ausüben wird (Aktien zum Basis- preis zu beziehen), wenn innerhalb der Ausübungsfrist12 der Ausübungskurs (aktuel- ler Kurswert) über dem Basispreis13 liegt. Ansonsten verfällt die Option. Zu den realen bzw. echten Aktienoptionen zählen die sog. reinen (nackten) Aktienoptionen, sowie Wandelanleihen14 und Optionsanleihen15. Bei der Gewährung „nackter“ Optionen16 erhält der Arbeitnehmer Optionsrechte (Optionsscheine), welche i. d. R. nicht an der Börse gehandelt werden. Bei virtuellen SO wird anstelle von Aktien eine Option auf eine Barauszahlung gewährt, die dem Ausübungsgewinn echter Optionen entspricht und dem Grunde und der Höhe nach von der Kursentwicklung abhängt17 (Stock Appreciation Rights).

Daneben existieren auch Anreizsysteme, die auf Kennzahlen basieren, wie z.B. der finanziellen Teilhabe am Jahreserfolg durch Zusage von Tantièmen18 sowie die ge- sellschaftsrechtliche Beteiligung von Mitarbeitern durch die Ausgabe von Beleg- schaftsaktien19. Nur wenige Programme erstrecken die Einbeziehung auf alle Mitar- beiter, wie z.B. die VW AG20. Diese Anreizsysteme sind eher von kurzfristiger Art. Liegt bei der Ausgabe von Belegschaftsaktien der Hauptzweck in der Kapitalbeteili- gung21 der Mitarbeiter am Unternehmen, verfolgen AOP die Zielsetzung, die Mitar- beiter22 langfristig zu motivieren23 und an das Unternehmen zu binden und gleichzei- tig die Liquidität24 zu erhalten.

Die Aktiengesellschaft hat mit der Einräumung von Aktienoptionen die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Aktien an die Arbeitnehmer auszugeben. Zu den Bedie- nungsformen siehe Gliederungspunkte 3.2 bis 3.4 (1. Ausgabe junger Aktien auf Gesellschafterebene durch die bedingte Kapitalerhöhung25 gem. § 192 Abs.2 Nr.3 AktG26, 2. Ausgabe eigener Aktien durch Rückkauf bereits umlaufender Wertpapie- re, gem. § 71 Abs.1 AktG sowie 3. durch eine finanzielle Erfolgsbeteiligung (Stock Appreciation Rights27 ).28 ).

3. Die Bilanzierung in der Steuerbilanz

3.1 Körperschaftsteuerliche Behandlung

Zur Ermittlung der Einkünfte von Kapitalgesellschaften wird gem. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KStG auf die Vorschriften des EStG verwiesen. Gem. § 4 Abs.1 i. V. m. § 5 Abs.1 S.1 EStG erfolgt die Ermittlung des Einkommens durch Betriebsvermögensvergleich auf der Grundlage der Handelsbilanz. Da keine abweichenden steuerlichen Regelungen bestehen ist zunächst die jeweilige handelsbilanzielle Erfassung der verschiedenen Bedienungsformen zu ermitteln.

Hierbei werden im Folgenden die Bilanzierungsvorschläge aus der Diskussion in der Literatur nur kur z angerissen, um auf dessen Grundlage eine steuerrechtliche Behandlung zu ermöglichen.29

3.2 Bedienung durch eine bedingte Kapitalerhöhung

In Ermangelung spezieller handelsrechtlicher Bilanzierungsvorschriften für SOP wird in der Literatur die Abbildung von SO im Rahmen der externen Rechnungslegung kontrovers diskutiert. Zu der Frage, ob die Ausgabe neuer Aktien der Gesellschafts- oder der Gesellschafterebene zuzuordnen ist, haben sich drei gegenläufige Positionen entwickelt30.

1. Die Verfasser des Positionspapiers E-DRS 1131 und weitere Autoren32 sehen in der Gewährung von Aktienoptionen einen Austausch von Optionsrecht und Arbeitsleistung, der auf der Unternehmensebene veranlasst und begründet ist. Dies mache eine Abbildung in der Bilanz als Personalaufwand notwendig. Wertänderungen der Option nach dem Einräumungszeitpunkt beträfen hingegen die Gesellschaftersphäre und sollten unberücksichtigt bleiben. Dabei wird die Gegenbuchung in der Kapitalrücklage in Höhe des Gesamtwertes33 der Option vorgeschlagen. Begründet wird dies damit, dass u. a. eine Einlage in die Gesellschaft vorliege34.

Fraglich ist, ob eine handelsrechtliche Verbuchung in die Kapitalrücklage in die Steuerbilanz zu übernehmen wäre. Der steuerrechtliche Einlagebegriff beruht auf der Zuführung eines Wirtschaftsgutes in den Betrieb35. Insofern entsprechen sich der Begriff des Vermögensgegenstandes des § 27 Abs.2 AktG und der Begriff des Wirtschaftsguts im Steuerrecht, wonach der Wert der Arbeitsleistung36 kein Vermögensgegenstand darstellt37. Auch eine verdeckte Einlage38 gem. § 4 Abs. 1 S. 5 EStG durch die Altaktionäre ist nicht gegeben39.

2. Nach a. A.

bestehe bei Einräumung der Option für die Gesellschaft als Arbeitgeberin eine wirt- schaftliche Belastung durch die bedingte Verpflichtung zur Lieferung von Aktien. Hierbei handele es sich um einen Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. Förschle/Kropp,Beck Bil -Komm. 2003, § 266, Tz. 271 u. 280)40 und demzufol- ge sei im Jahresabschluss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB, i. H. des inneren Werts aller Bezugsrechte auszuweisen. Dem wird entgegnet, dass Arbeitsverhältnisse als schwebende Dauerrechtsverhält- nisse nicht bilanzierungsfähig seien, da über die Ausgeglichenheitsvermutung41 kei- ne zukünftigen Verluste drohten42.

Hinsichtlich der Höhe eines Personalaufwands wird der innere Wert43 sowie der Ge- samtwert44 der Optionen vorgeschlagen.45 Fraglich ist, ob sich ein Personalaufwand bei Gewährung zum inneren Wert bilanziell auswirkt.46. Als Gegenbuchung sollen Rückstellungen gebildet werden, die entsprechend der Kursentwicklung zeitlich auf die Laufzeit des Optionsrechts zu verteilen wären (Vgl. Förschle/Kropp, Bil.-Komm. § 266 Tz. 298).

3. Die wohl h. M. in der Literatur vertritt die Auffassung, dass abgesehen von administrativen Kosten für Entwurf, Implementierung und Verwaltung der Gesellschaft bei einer bedingten Kapitalerhöhung keine Kosten entstehen, ( so Wiedmann, Bilanzrecht, § 272 Tz. 62 - 63), die als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG den Ertrag mindern. Der Gesellschaft selbst entstehe kein Aufwand, da die wirtschaftlichen Kosten allein von den Altaktionären durch den Verwässerungseffekt47 getragen würden48.

der über den des Handelsrechts hinausgeht und so das Maßgeblichkeitsprinzip durchbricht.

Allerdings wird eingeräumt, dass die Vergleichbarkeit zu Unternehmen, die nach FAS 123 bilanzieren und solchen, die SO als Substitut für eine Barentlohnung nut- zen, u. U. erheblich beeinträchtigt werde (Vgl. Wiedmann, H. Bilanzrecht 2003,§ 272 Rn. 63).

Bei Ausübung der Optionen ist der erhaltene Betrag (Basispreis) in die Kapitalrücklage einzustellen49. Die Differenz zwischen aktuellem Aktienkurs bei Ausübung und Bezugspreis fließt den Berechtigten als geldwerter Vorteil zu. Von den Dividenden, die an die Aktionäre ausgeschüttet werden, hat die Gesellschaft Kapitalertragsteuer gem. § 43a EStG i. H. von 25% abzuziehen.

Fraglich ist, ob der Gesellschaft dadurch Personalaufwand entsteht, wenn bei den Arbeitnehmern steuerbarer Arbeitslohn entsteht. Der BFH hat ein Kongruenzprinzip verneint50. Auch wird die Frage diskutiert, ob bei den Altaktionären Aufwand entste- hen kann. Ein solcher Aufwand führt bei der Gesellschaft zu ersparten Aufwendun- gen, die jedoch nicht einlagefähig sind.51 Obwohl ein Aufwand nicht erfasst wird, sind trotzdem Angaben zu machen, die eine Information des Aktionärs/Öffentlichkeit erlauben52.

3.3 Bedienung durch eigene Anteile

3.3.1 Überblick

Da es bei der Gesellsschaft durch den Rückkauf eigener Aktien vom Kapitalmarkt zu erheblichen Liquiditätsabflüssen kommt, ist die Frage eines Betriebsausgabenab- zugs bedeutend. Die Gewährung der SO bewirkt eine bedingte Lieferverpflichtung der Aktien zu dem vereinbarten Basispreis53 aus dem Gesellschaftsvermögen54. Auch hier übernimmt das Unternehmen die Stillhalterposition55, die sich bilanziell bis schafter neu verteilt wird. Vgl. ausführl. Portner, R., in: Harrer, a.a.O. S. 87-88. zur Optionssausübung als schwebendes Geschäft nicht darstellt , da als Gegenleis- tung die Begünstigten ihre Arbeitskraft leisten.56

Die Anschaffungskosten müssen durch Gewinnrücklagen gedeckt sein57.

3.3.2 Rückkauf bei Optionsgewährung

Werden die Aktien bereits bei Einräumung der Optionen zurück erworben, sind sie über das Maßgeblichkeitsprinzip auch in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungs- kosten58 zu bilanzieren. Aufgrund ihrer Bewertungsfähigkeit sind eigene Anteile ab- satzfähige Wirtschaftsgüter und im Umlaufvermögen zu aktivieren, gem. § 266 Abs. 2 HGB59. Sind Aktien schon vorher im Betriebsvermögen vorhanden, fällt Personalaufwand i. H. der Differenz zwischen (höheren) Buchwert und Basispreis an. Liegt der Buchwert bei Ausübung unter dem Marktwert, ist der Personalaufwand gegenüber dem Rückkauf geringer. Dies wird jedoch durch eine Nichtaufdeckung eventuell vorhandener stiller Reserven kompensiert60.

Fraglich ist, ob das handelsrechtliche strenge Niederstwertprinzip für etwaige Wert- minderungen an den Abschlussstichtagen auch steuerlich zu Teilwertabschreibun- gen gem. § 253 Abs. 3 HGB führt. Nur bei einer voraussichtlich andauernden Wert- minderung darf abgeschrieben werden, gem. § 6 Abs.1 Nr. 2 S.2 EStG. Es fallen aufgrund der Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes verschiedene Wert- ansätze in Steuerbilanz und Handelsbilanz an61.Der BMF befürwortet eine Teilwert- abschreibung, wenn sie allein auf Verlusten des Unternehmens beruhen62,63. Indes- sen ist gem. § 8b Abs. 3 KStG n. F. eine Teilwertabschreibung ab 2002 in der Ste u- erbilanz nicht mehr möglich.64 Unklar ist, ob sich künftig handelsrechtlicher Perso- nalaufwand bzw. -ertrag durch Wertansätze der eigenen Anteile über bzw. unter dem Ausübungspreis steuerlich nicht mehr auswirkt. Bei Veräußerung an die Be- rechtigten ist die Rücklage für eigene Anteile entsprechend zu vermindern.

3.3.3 Rückkauf während der Laufzeit

Werden die Aktien während der Laufzeit des AOP erworben, so entsteht ihr ein ab- zugsfähiger Betriebsaufwand i. H. der Differenz zwische n den Anschaffungskosten der Aktie und dem Basispreis der Option. Diese Differenz ist als Personalaufwand zu verbuchen. Dadurch wird auch der Gewerbeertrag gemindert65. Als Gegenbuchung kommt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (aufgrund eines Erfül- lungsrückstandes66 in Betracht.67 Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften wird aufgrund der weitgehenden Ausgeglichenheitsver- mutung bei Arbeitsverhältnissen nicht entsprochen68. Umstritten und unklar ist bei der Bewertung der Rückstellung die Frage, ob der nach Optionspreistheoretischen Modellen ermittelte Gesamtwert69 oder der innere Wert70 der Optionen am Bilanz- stichtag anzusetzen ist sowie deren zeitliche Verteilung. Vorgeschlagen werden zum einen die lineare Verteilung des Gesamtwerts der Optionen auf den Entlohnungs- zeitraum71 und zum anderen eine fortgeschriebene Rückstellung zum jeweiligen Stichtag unter Anwendung der Ausübungshypothese72. Hierbei ist es fraglich, ob der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Betrag gem. § 253 Abs.1,

2. HS HGB den Gesamtwert der Optionen darstellt, da der Gesellschaft bei unter- stellter Ausübung der Optionen Auszahlungen i. H. des inneren Wertes entstehen würden. Demzufolge kann insgesamt dem Vorschlag von Herzig zustimmt werden, dass eine Verbindlichkeitsrückstellung i. H. des inneren Wertes zu bilden ist.

Verbindlichkeitsrückstellungen sind in der Steuerbilanz jährlich mit 5,5% abzuzinsen73. Mit Erwerb der Aktien sowie bei Verfall sind sie entsprechend der Anzahl zurückgekaufter Anteile erfolgswirksam aufzulösen.

3.4 Bedienung durch virtuelle Aktienoptionen (SARs)

Handelsrechtlich werden SARs wie erfolgsabhängige Vergütungen behandelt. Mit der Gewährung von SARs sollen regelmäßig künftige Leistungen der Mitarbeiter zu- sätzlich abgegolten werden. Im Zeitpunkt der Einräumung liegt ein ausgeglichenes, beiderseitig noch unerfülltes schwebendes Geschäft vor und somit ergeben sich noch keine bilanziellen Konsequenzen74. An den folgenden Bilanzstichtagen ist zu berücksichtigen, dass seitens der Gesellschaft ein Erfüllungsrückstand entsteht und eine Verbindlichkeitsrückstellung (Förschle/Kropp, Beck Bil.-Komm. § 249 Tz. 279) zu bilden ist75, (Vgl. Wiedmann, Bilanzrecht 2003, § 249 Tz. 67). Die Gegenbuchung erfolgt im Personalaufwand.

Umstritten ist die Höhe der Rückstellung und deren zeitliche Aufwandsverteilung. Vorgeschlagen wird zum einen eine zeitliche Verteilung des Gesamtwertes76 der SARs über den mit der Sperrfrist gleichzusetzenden Leistungszeitraum77 und zum anderen den Ansatz zum inneren Wert (Förschle/Kropp, Beck-Bil.-Komm. 2003, § 266, Tz. 281)78. Da sich die Zahlungsverpflichtung als auch die späteren Auszahlun- gen des Unternehmens nach dem inneren Wert der SARs bemessen, erscheint die Bewertung zum inneren Wert plausibel. Gegen eine zeitliche Verteilung des inneren Werts spricht das Vorsichtsprinzip und der Grundsatz der Periodenabgrenzung79.

Werden die SARs ausgeübt, führt die Auszahlung zu einem Abfluss von Barmitteln. Bei Nichtausübung, d.h. bei deren endgültigen Verfall ist die Rückstellung erfolgswirksam aufzulösen.

Der Personalaufwand ist Gewinn mindernd als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert somit die Höhe der Steuerlast. Ein Lohnsteuerabzug erfolgt bei Auszahlung, gem. § 38 Abs. 2 EStG.

4. Besteuerung des Begünstigten

4.1 Zeitpunkt des Zuflusses

4.1.1 Überblick

Der geldwerte Vorteil80, den Arbeitnehmer aus AOP von der gewährenden AG erhalten, führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, gem. § 2 (1) Nr. 4 i. V. m. § 19 EStG81. Unstreitig ist, dass der Arbeitslohn im Zeit- punkt des Zuflusses gem. § 38 Abs.2 S. 2 i. V. m. § 11 EStG zu besteuern ist ( s. Schmidt EStG-Komm. 2003 § 11 Tz. 12). Es gelten die gleichen Grundsätze für Bar- lohn und Sachlohn82. Da sich ein AOP über einen längeren Zeitraum in mehreren Schritten vollzieht, kommen auch verschiedene Zeitpunkte als Besteuerungszeit- punkte in Betracht83 In der Besteuerungspraxis werden derzeit von Finanzverwaltung und Literatur handelbare Aktienoption und nichthandelbaren Aktienoptionen unter- schieden und verschiedenen Besteuerungszeitpunkten zugeordnet.

4.1.2 Nicht handelbare Aktienoption

Grundsätzlich sind Stock Options84 den nicht handelbaren (nicht marktgängigen) Optionen zuzuordnen, da sie an die Person des Arbeitnehmers gebunden sind85 und demnach nicht übertragbar sind86. Der BFH entschied, dass der Geldwerte Vorteil erst bei Ausübung der Option besteuert werden soll87. Damit besteht der geldwerte Vorteil nicht in dem Optionsrecht selbst, sondern in dem Wert der verbilligten Aktie88. Begründet wird dies damit, dass die Einräumung der Option89 lediglich eine Chance darstelle, das Basispapier zu einem späteren Termin zu erwerben. Ob sich diese Chance erfülle, sei bei Gewährung noch unsicher.

[...]


1 So z.B. in Kanada, Großbritannien, Frankreich, der Schweiz

2 Hierunter versteht man, dass zur Wertsteigerung des Unternehmens das Ver- halten der Führungskräfte für unternehmerische Entscheidungen konsequent auf den Eigentümerwert (Shareholder Value) ausgerichtet werden soll. Vgl. ausführlich : Achleitner A./ Wichels, D., Stock Options 2002, S. 4-5.

3 Hierbei handelt es sich um den Interessenkonflikt zwischen den Anteilseignern (Principalen ) und den mit der Unternehmensleitung beauftragten Personen (Agenten). Siehe auch in: Lehmeier, H., Aktienoptionspläne 2003, S. 26.

4 Vgl. Mohr, O., Aktienoptionsprogramme 2001, S.1.

5 Vgl. Lehmeier, H., Aktienoptionspläne 2003, S. 2.

6 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich v. 1.5.1998.

7 So z.B. auch bei dem Start-Up Unternehmen Jenaer Software Communications AG. Vgl. Scholz, M., Stock Options 2001, S. 1, auch hat die hohe Zahl an Unter- nehmensneugründungen in den Wachstumsmärkten wie z.B. der Telekommuni- kation diese Enttwicklung beschleunigt. Vgl. Feddersen, D., AG 2001, S. 26.

8 Die Änderungen des AktG durch die Einführung des KonTraG haben die Möglichkeiten zur Realisierung von SOP erleichtert.

9 Es besteht zusätzlich neben dem Arbeitsvertrag und beinhaltet variable Vergütungsbestandteile, die direkt oder indirekt an die Entwicklung des Aktienkurses gebunden sind. (sog. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile). Vgl. hierzu Achleitner, A,/Wichels, D. Stock Options 2003, S. 9.

10 Dies könnte z. B. eine Mindesstperformance sein, so dass nur ausgeübt werden darf, wenn sich der Kurs der Aktien um einen bestimmten Prozentsatz erhöht hat. Siehe auch bei Fn. 5, S: 38-39.

11 Die Mindestsperrfrist beträgt zwei Jahre, gem. § 193 Abs.2 Nr.4 AktG bis zur erstmaligen Ausübung bei Ausgabe über eine bedingte Kapitalerhöhung.

12 Eine Ausübung ist nur innerhalb sog. Zeitfenster, meist über 2-3 Wochen zu bestimmten phasenversetzten Trancen möglich. In der Praxis wird eine 5-10 jährige Ausübungsfrist festgesetzt.

13 Der Basispreis (Ausübungspreis) bestimmt den Optionswert im Zeitpunkt der Gewährung. Bei handelbaren Aktien ist dies der Börsenkurs, bereinigt um etwai- ge Schwankungen. Regelmäßig wird der Basispreis über dem Marktpreis fest- gesetzt, um als Anreiz zu wirken. Bei nicht handelbaren Aktien muss er be- stimmt werden. Er setzt sich aus dem inneren Wert (intrinsic value) und dem Zeit- wert (time value) zusammen. Ersterer ist die Differenz aus Basispreis und dem jeweiligen Marktwert des Basispapiers. Der Zeitwert setzt sich aus teilweise kom- pliziert zu erfassenden Faktoren wie Restlaufzeit, Zinsätze, Preisvotatilität, etc. zusammen. Mit Preisvolatilität wird hier die mittlere Schwankungsbreite des Wer- tes des Basispapiers definiert. Zur möglichst exakten Optionswertbestimmung wird u. a. die Black-Scholes-Formel herangezogen. Vgl. Deutschmann, K., Aktienoptionen 2000, S. 33-35.

14 Auch Wandelobligation i. S. d. § 221 AktG. Sie hatten vor Einführung des Kon- TraG für die Realisierung von AOP eine große Bedeutung. Nunmehr haben sie eine geringere Verwendung. Vgl. Sauter/Babel, in Kessler/Sauter a.a.O, S. 27.

15 Sie hat heute keine Verwendung mehr, vgl. Feddersen/Pohl, AG 2001, S. 30.

16 Aus dem englischen Begriff „nacked warrants“ übernommen.

17 SAR bezeichnen das Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt die Auszahlung der Differenz zwischen dem Aktienkurs bei Gewährung und geltenden Aktienkurs zu verlangen. Vgl. Pellens/Crasselt, SAR in: Achleitner/Wollmert, a.a.O., S. 174.

18 Hierbei wird auf eine kurzfristige Gewinnmaximierung der Unternehmensleitung indiziert. Vgl. Kropp, M., DStR 2002, S. 1920.

19 Diese beiden Formen der gewinnabhängigen Vergütung richten sich auch an übrige Mitarbeiter unterhalb der obersten Führungsebenen.

20 Vgl. hierzu Deutschmann, K., Aktienoptionen 2000, S. 50-51.

21 100 % Eigenmittelaufbringung für den Kaufpreis, dagegen bei SO nur 20-30 %.

22 Wie oben ausgeführt richten sich AOP an Vorstandsmitglieder und Manager.

23 Die Führungskräfte erhalten einen Anreiz durch Ihre Arbeitsleistung auf die Steigerung des Unternehmenswerts und damit auf den Börsenkurs hinzuwirken.

24 Hohe Liquiditätsabflüsse aufgrund hoher Fixgehälter lassen sich durch AOP vermeiden und sind für junge kapitalschwache Unternehmen geeignet.

25 Die Durchführung einer regulären oder genehmigten Kapitalerhöhung ist auch denkbar, aber nur von untergeordneter Relevanz. Vgl. ausführlich Roschmann/ Erwe, in: Harrer, Mitarbeiterbeteiligungen 2000, S. 54.

26 Ausgabe sog. „nackter“ Aktienoptionen. Eine weitere Bedienungsform ist die Ausgabe von Wandelanleihen. Siehe auch: Deutschmann, K., AO 2000, S. 171.

27 Auf sog. Phantom stocks soll hier nicht weiter eingegangen werden.

28 Auf die Möglichkeit des Programmkaufs vgl. Lehmeier, H. AOP 2003, S. 149

29 Zu den rechtlichen Voraussetzungen vgl. ausführl. Petersen, M. AOP 2001, S. 175-193 Wiedmann, H. Bilanzrecht 2003 § 272 Tz. 62.

30 Zum Meinungsstand vgl. Kropp, M., DStR 2002 S. 1960, Roß / Pommerening , WPg 2001, S. 649, Lange, J., Wpg 2002, S. 354-359.

31 Vgl. AG Stock Options des DSR, abrufbar unter http:// www.drsc.de.

32 Pellens /Crasselt, DB 1998, S 223

33 (fair value) Dieser setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert zusammen. Siehe oben Fn. 13

34 Der Buchungssatz „Personalaufwand an Kapitalrücklage“ wird mit einer analo- gen bilanziellen Behandlung für den Zinsverzicht bei Options- oder Wandelan- leihen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB begründet. Vgl. hierzu kritisch Roß/ Baumunk, in: Kessler/Sauter, a.a.O., S. 75 77, er führt auf, dass nur eine Sacheinlage, deren wirtschaftlicher Wert ermittelbar ist, Vermögensgegenstand einer Einlage sein könne.

35 Gem. § 4 Abs. 1 S. 5 EStG.

36 Es wird vorgeschlagen, den Wert der Arbeitsleistung in die Kapitalrücklage zu buchen vgl. z. B. E-DRS 11.7.

37 Vgl. zur Kritik zum DRS Lange, J. WPg 2002, S. 355- 359.

38 I. S. d. § 4 Abs. 1 S. 5 EStG verfügt das Steuergesetz über einen Einlagebegriff,

39 Dieser Ansicht Deutschmann, K. a.a.O., S. 172 .

40 a. Auffassung: Herzig, DB 1999, S. 8, der von einer Stillhalterverpflichtung ausgeht, die nicht zu bilanzieren sei.

41 Vgl. BFH-Urteil v. 2.10.1997, BStBl. II 1998.

42 Vgl. Wiesmann, F., in Kessler/Sauter, Handbuch Stock Options 2003 S. 101.

43 Vgl. Förschle /Kropp, Beck`scher Bilanzkommentar 2003, § 266, Rn. 293, Haarmann, in Achleitner/Wollmert, a.a.O., S. 119, 127.

44 So in: AG Stock Options des DSR, Positionspapier, Tz. 6. Dem zustimmend: Sigloch /Egner, BB 55. Jahrg. S. 1882. Der vollständige Ausweis erfordere den Gesamtwert.

45 Die Bewertungsfrage sei von entscheidender Bedeutung, da der einmal ver- buchte Wert endgültig sei und spätere Wertänderungen unberücksichtigt blieben. Vgl. Binz, M. BB 2002, S. 1273.

46 Bei AOP wird der Ausübungspreis generell über dem aktuellen Kurswert angesetzt, so dass der innere Wert Null ist und kein Personalaufwand entsteht. Vgl. Binz, M., BB 2002 S.1275.

47 Der Erwerb junger Aktien bei Optionsausübung bewirkt, dass bei einem un- veränderten Gesellschaftsvermögen das Gesamtvermögen auf die Gesell-

48 vgl. hierzu ausführlich Herzig / Lochmann, WPg 2002 S. 326.

49 Steuerl. führt das nicht zur Erhöhung des Einkommens, i. S. d. § KStG i. V. m. § 4 EStG. Siehe bei Petersen, M., a.a.O. S. 208 m. w. N. .

50 Vgl. BFH-Urteil vom 5. 7. 1996, VI R 10 / 96, BStBl. II 1996, S. 545.

51 Vgl. Herzig, DB 1999, S. 8.

52 Die Anzahl der Optionen und die mit ihnen verbundenen Rechte müssen dar- gestellt werden, gem. § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG sowie ist im Lagebericht für den Vorstand die Gesamtvergütung der Optionsrechte aufzunehmen, gem. § 285 Nr. 9a HGB. n. F., kritisch hierzu Roß /Baumunk, welche u.a. anmerken, dass sich die Gesamtbetragsangabe nur auf Organbezüge beschränke, wobei häufig AOP auch Nichtorganmitglieder umfassen. In: Kessler/Sauter, a.a.O. S. 85 86.

53 Bei Gewährung der Option entspricht der Basispreis dem Kurswert. Steigt der Kurswert im Zeitverlauf während der Sperrfrist, entsteht für die Begünstigten ein Geldwerter Vorteil i. H. des inneren Wertes.

54 Vgl. zu den rechtlichen Vorraussetzungen: Thoma / Leuering, in: Achleitner / Wollmert, a. a. O., S. 195-199.

55 Durch die Gewährung von Aktienoptionen begründet die Gesellschaft eine Sachleistungsverpflichtung in Form der zukünftigen Ausgabe verbilligter eigener Anteile.

56 Vgl. Portner, in: Harrer, a. a. O, S. 103, auf eine Prämie werde bei AO aufgrund des Dienstverhältnisses i. d. R. verzichtet, gleicher Ansicht Dautel, R., BB 2000, S. 1762 sowie Herzig, DB 1999, S. 9.

57 Gem. § 71 (2) S. 2 AktG i. V. m. § 272 (4) HGB.

58 Nach § 5 Abs.1 i. V .m. § 6 Abs.1 Nr. 2 EStG. Diese müssen durch Gewinnrücklagen gedeckt sein, um die Ausschüttungssperrfunktion zu gewährleisten. Siehe bei Petersen, M., a. a. O. S. 235.

59 Als Gegenbuchung ist eine Rücklage für eigene Anteile zu passivieren, gem. § 272 Abs. 4 HGB.

60 Vgl. Deutschmann, K., a. a. O., S. 174.

61 Eine Teilwertabschreibung wird vom BMF befürwortet, wenn sie allein auf Verlusten des Unternehmens beruhen. Gem. dem BFH-Urteil v. 6.12.1995 IR 51/95 DStR !996, S. 536-538 ist nicht abzuschreiben, da es sonst zu einer doppelten Berücksichtigung v. Verlusten komme und es damit zu einem zusätzlich steuermindernden Effekt käme. . Siehe ausführlich in Petersen, M. a. a. O. S. 247 m. w. N.

62 Vgl. BMF-Schreiben vom 29.7.1993, BStBl. 1993 S. 372.

63 Anderer Ansicht BMF-Schreiben v. 2.12.11998, DB 1998, S. 2568, dem zustimmend: Wiesmann, F., in Kessler / Sauter, a. a. O., S. 196.

64 Kritisch hierzu Mikus, R: BB 2002 S. 178-180. Der Verfasser zeigt auf, dass eine außerbilanzielle Gewinnkorrektur nach § 8b Abs. 2 KStG auch in solchen Fällen in betracht kommen kann, in denen handelsrechtlich kein Veräußerungsgewinn entsteht.

65 Vgl. Kussmaul, H. StB 2002, S. 62.

66 Zustimmend Herzig, N. DB 1999, S. 9.

67 Die Art der Rückstellung ist umstritten. Vgl. hierzu ausführl. Herzig / Lochmann, WPg 2002, S. 337, worin die Abgrenzung zur Drohverlustrückstellung erläutert wird. Steuerrechtlich ist eine Drohverlustrückstellung nicht möglich, gem. § 5 Abs. 4a EStG. Vgl. auch Deutschmann, K.., a.a.O. S: 174, der zu der Bildung von Verbindlichkeitsrückstellung anmerkt, dass durch die Passivierung eine spätere Optionsausübung vorausgesetzt werde, obwohl dies aufgrund der vereinbarten Ausübungshürden ungewiss sei. Aufgrund des Vorsichtsprinzips sei die Buchung jedoch gerechtfertigt. Der Erfüllungsrückstand der Gesellschaft gegenüber dem Arbeitnehmer werde damit begründet, dass die aus dem AOP vorgesehene Vergütung von der zukünftigen Aktienkursentwicklung (Leistungsprämie) abhänge, während die Arbeitsleistung vorher erbracht werde. So auch Petersen, M., a. a. O, S: 333-335 m. w. N.

68 Vgl. Petersen, M, a.a.O., S. 342 , a. A:. Lange, J., StuW 2001, S. 141-143.

69 Vgl. E-DRS 11.27.

70 Vgl. Förschle / Kropp, Beck Bil.-Komm. 2003 § 266 Rn. 281.ebenso Petersen, M., a.a.O S. 336-337. Als Gegenbuchung zur Dotierung der Rückstellung wird ein entsprechender Ausweis von Personalaufwand vorgeschlagen.

71 i.d.R. Zeitraum zwischen Vergabe der Rechte und dem Ende der Sperrfrist, da- bei soll der Gesamtwert auf den Zeitpunkt der Zusage als „Barwert der erwarte- ten Auszahlung“ ermittelt werden. Vgl. Pellens/Crasselt, in: Entlohnungssysteme 1998, S. 149. Kritisch dazu: Petersen, M. AOP 2001, S. 338 sowie Roß/ Baumunk, in: Kessler/ Sauter, a. a. O., S. 184.

72 So die Auffassung von Herzig DB 1999, S. 10. Zustimmend: Roß / Baumunk, in: Kessler/ Sauter, a. a. O. S. 183-184.

73 Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. E, .i.d.F. .StEntlG 1999/2000/2002.

74 Vgl. Schruff/Hasenburg, BFuP 1999, S: 624.

75 So auch Herzig, N. DB 1999, S. 10, Roß / Pommerening, WPg 2002, S. 378.

76 (fair value), der dem Gegenwartswert des möglichen Vorteils aus der Zusage repräsentiert und bei an der Börse gehandelten Aktien dem Kurswert entspricht.

77 Sie ist demzufolge über den Entlohnungszeitraum, welcher i.d.R. der Aus- übungssperrfrist entspricht, zu erhöhen. Ähnliche A. im WP Handbuch 2000 Bd. 1, Tz. F 117. Dagegen: Roß / Pommerening, WPg 2002, S: 378, Die Kompromissformel sei bilanzrechtlich bedenklich.

78 Gleicher A: Roß / Pommerening, WPg 2002, S. 378, m. w. N. in dortiger Fn. 68.

79 Siehe hierzu bei Schruff/hasenburg, BFuP 1999, S. 616, 626.

80 Durch die verbilligte Überlassung der SO wird die Differenz zwischen Marktpreis und Basispreis als geldwerter Vorteil bezeichnet.

81 Siehe im. BFH-Urt. V. 24.1.2001, I R 119/98.

82 Vgl. BFH-Beschluss vom 23.7.1999 VI B 116/99, DB 1999, S. 1933. Der geld- werte Vorteil ist als Sachbezug einzustufen. Siehe. auch R 31 Abs.2 LStR.

83 1. Bei Einräumung der Option (Anfangsbesteuerung), 2. Nach Ablauf der Sperr- frist, 3. Bei Ausübung, d.h. wenn von der Option Gebrauch gemacht wird.

84 Darunter „nackte“ Optionen gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG.

85 vgl. Neyer, W., BB, 54. Jahrg., S. 130.

86 Aufgrund der vorgeschriebenen Sperrfrist sind sie bis zum Ablauf der Frist unverwertbar. Auch eine Glattstellung an DTB könne nicht erfolgen, da dort Arbeitnehmer-SO regelmäßig nicht gehandelt werden. Vgl. ausführlich BFH- Urteil v. 24.1.2001, IR 100 /98. Im Vergleich zu börsenmäßig gehandelten SO beinhalten AOP eine Reihe von Restriktionen, z.B. eine Sperrfrist für die Veräußerung nach Ausübung.

87 BFH-Urteil v. 24.1.2001 und 20.6.2001, beide im BStBl. II 2001 S. 509 und S. 589 und bestätigt seine frühere Rechtsauffassung.

88 Vgl. Hartmann, INF 2003, S. 625.

89 Das Optionsrecht sei ein selbständig bewertbarer Vermögensgegenstand, aber ein noch nicht erfüllter Anspruch. Vgl. BMH-Beschluss v. 23.7.1999, VI B 116/99.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Handels- und steuerrechtliche Behandlung von Aktienoptionsprogrammen im Jahresabschluss
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Lehrstuhl für Steuerlehre und Betriebswirtschaftslehre)
Veranstaltung
Seminar in Schwerte
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
32
Katalognummer
V25199
ISBN (eBook)
9783638279055
Dateigröße
556 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Handels-, Behandlung, Aktienoptionsprogrammen, Jahresabschluss, Seminar, Schwerte
Arbeit zitieren
Anja Faber (Autor:in), 2003, Handels- und steuerrechtliche Behandlung von Aktienoptionsprogrammen im Jahresabschluss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25199

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