Können beliebige Inhalte Recht sein?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

23 Seiten, Note: Gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Max Webers Konzept der legalen Herrschaft unter Berücksichtigung Webers Rechtsvorstellung
2.1 Was ist bei Weber Recht beziehungsweise was ist eine legitime Ordnung?
2.2 Webers Konzept der legalen Herrschaft
2.3 Was versteht Weber unter Naturrecht und modernem Recht und wie ist das Wechselspiel zwischen beiden?

3 Gustav Radbruchs Rechtsidee unter Einbeziehung der Radbruchschen Formel
3.1 Radbruchs Rechtsidee
3.2 Die Radbruchsche Formel

4 Ein Vergleich zwischen Max Weber und Gustav Radbruch

5 Zusammenfassung

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Diese Arbeit wurde motiviert durch einen Satz Max Webers, welcher in seinem Buch „Wirtschaft und Gesellschaft“[1] steht. Dort heißt es sinngemäß im Kapitel III der „Typen der Herrschaft“ bei der legalen Herrschaft, daß beliebiges Recht gesatzt und damit zur Geltung gebracht werden kann.[2]

Dieser Behauptung, daß jeder beliebige Inhalt Recht werden kann, soll Gegenstand dieser Arbeit sein. Daher möchte ich herausfinden, ob Weber in seinem Werk tatsächlich diesen rechtspositivistischen Ansatz konsequent vertritt. Des weiteren möchte ich den Weberschen Ansatz mit einem Ansatz Gustav Radbruchs vergleichen beziehungsweise entgegensetzen, der nicht davon ausgeht, daß jeder beliebige Inhalt Recht werden kann. Dieser Ansatz ist als sogenannte Radbruchsche Formel in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen.

Um dieses zu erreichen, werde ich folgender Maßen vorgehen:

Die Arbeit wird in zwei Hauptteile gegliedert. Um den Rahmen dieser Arbeit nicht zu weit ausufern zu lassen, sollen die jeweiligen Überlegungen Webers und Radbruchs möglichst komprimiert im Hinblick auf meine Fragestellung vorgestellt werden.

Der erste Teil wird sich Max Weber widmen. Zunächst werde ich vorstellen was für Weber Recht heißt. Hierbei stehten im Mittelpunkt Webers Vorstellungen einer legitimen Ordnung, zu der auch das Recht gehört.

In einem zweiten Schritt möchte ich den Kern von Webers Konzept der legalen Herrschaft vorstellen, aus welchem der Satz stammt, der der Grund dieser Arbeit ist.

Danach möchte ich kurz darstellen was Weber unter Naturrecht und modernem Recht versteht, um ein besseres Bild seiner Vorstellung von Recht zu bekommen. Dazu soll auch der letzte Abschnitt dieses Teils dienen. Wie sieht Weber das Wechselspiel zwischen Naturrecht und modernem Recht im modernen Staat?

Im zweiten Hauptteil geht es vor allem um die Rechtsidee Radbruchs, da sie meiner Meinung nach wichtig ist, um zu verstehen, welcher Konflikt mit der Radbruchschen Formel gelöst werden soll.

Nach diesen beiden Hauptteilen werde ich kurz die Ansätze von Weber und Radbruch vergleichen, um festzustellen wo etwaige Unterschiede und Gemeinsamkeiten liegen.

Den inhaltlichen Schluss dieser Arbeit stellt die Zusammenfassung dar, in der ich die jeweiligen Gedanken und Positionen im Hinblick auf meine Fragestellung zusammenfassen und beurteilen werde.

Daran schließt sich das Literaturverzeichnis an.

Die Literatur, auf welche ich mich hauptsächlich stütze, wird bei Max Weber ausschließlich sein schon erwähntes Buch „Wirtschaft und Gesellschaft“ sein. Wobei ich mich aufgrund meiner Schwerpunktsetzung hauptsächlich auf die §§ 5-7 im ersten Kapitel (Soziologische Grundbegriffe) des ersten Teils, § 3 im dritten Kapitel (Die Typen der Herrschaft) des ersten Teils, sowie auf die §§ 7 und 8 des siebten Kapitels (Rechtssoziologie) des zweiten Teils.

Bei Gustav Radbruch werde ich mich hauptsächlich beim Aspekt der Rechtsidee auf seine Ausführungen in seinen Büchern „Rechtsphilosophie“[3] und „Vorschule der Rechtsphilosophie“[4] stützen. Die sogenannte Radbruchsche Formel stelle ich auf der Grundlage seines Aufsatzes „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“[5] in der Süddeutschen Juristenzeitung von 1946 vor.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, daß der Einfachheithalber in der Regel der männliche Sprachgebrauch verwendet wurde. Ich bitte etwaige weibliche Leser um Nachsicht.

2 Max Webers Konzept der legalen Herrschaft unter Berücksichtigung Webers Rechtsvorstellung

2.1 Was ist bei Weber Recht beziehungsweise was ist eine legitime Ordnung?

Im ersten Teil seines Buches Wirtschaft und Gesellschaft definiert Weber in Kapitel I verschiedene soziologische Grundbegriffe. In diesem Rahmen beschreibt er auch, was unter Recht, im Rahmen seiner Betrachtung, zu verstehen ist. Diese Definition ist eingebettet in seine Darstellung einer legitimen Ordnung. Daher stelle ich zunächst vor, was Weber unter einer legitimen Ordnung versteht.

Für Weber kann soziales Handeln an der Vorstellung einer bestehenden legitimen Ordnung orientiert sein. Diese Ordnung ist nur dann als eine solche zu sehen, wenn das Handeln an angebbaren Maximen orientiert ist. Wenn diese Maximen tatsächlich befolgt werden, ist von einer Geltung dieser Ordnung zu sprechen.[6]

Dabei muß man sich nicht unbedingt an diese Ordnung halten, es reicht wenn man sein Handeln an ihr orientiert. Denn ich orientiere mein Handeln auch an dieser Ordnung, wenn ich gegen sie verstoße aber nicht möchte, daß andere diesen Verstoß wahrnehmen.[7]

Eine Ordnung kann nun nach Weber auf zwei grundlegenden Arten garantiert sein:[8]

Zum einen kann es eine rein innerliche Garantie sein, die auf

1. rein gefühlsmäßiger Hingabe;
2. rationaler Werte;
3. religiösem Glauben beruht.

Zum anderen kann die Garantie von außen kommen, indem man Sanktionen befürchtet. Dabei unterscheidet Weber zwei Möglichkeiten:[9]

1. Wenn die Geltung dieser Ordnung von außen garantiert ist, und ein Verstoß mit der

Mißbilligung innerhalb einer sozialen Gruppe geahndet wird, spricht Weber von einer Konvention.

2. Wenn die Geltung der Ordnung von außen garantiert ist, und die Möglichkeit gegeben ist mit Hilfe eines physischen oder psychischen Zwanges durch einen speziell dafür vorhanden Stab von Menschen die Einhaltung dieser Ordnung zu erzwingen, spricht Weber von Recht.

Recht setzt für Weber das Vorhandensein eines Sanktionenapparates voraus. Wenn dieser Sanktionenapparat fehlt, kann man im eigentlichen Sinne nicht von Recht sprechen. Als Beispiel führt Weber das Völkerrecht an, dem seine Qualität als Recht immer wieder bestritten wird.[10]

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, wie eine Ordnung, ob nun Recht oder Konvention, legitime Geltung innerhalb sozialer Gruppen erlangen kann. Hierfür unterscheidet Weber vier Möglichkeiten:[11]

1. Die Ordnung gilt kraft Tradition. Es gilt das immer Gewesene und verschiedenste Interessen sorgen dafür, daß die Erhaltung der Fügsamkeit in die vorhandene Ordnung weiterhin erfolgt.
2. Die Ordnung gilt aufgrund eines affektiven Glaubens. Vor allem prophetische Neuschöpfungen von Ordnungen können so zur Geltung gelangen.
3. Die Ordnung gilt kraft wertrationalen Glaubens. Bestimmte Werte werden als absolut gültig anerkannt. Der reinste Typ dieses Typus der Geltung einer Ordnung ist das sogenannte Naturrecht.
4. Die Ordnung gilt, da sie in Folge positiver Setzung, an deren Legalität geglaubt wird, in Kraft tritt. Als legitim kann dabei die Vereinbarung sowie die Aufoktroyierung einer solchen Ordnung gelten. Die Form der Geltung einer Ordnung ist die Häufigste in einem modernen Staat. Es besteht der Glaube an die Legalität und damit die Fügsamkeit gegenüber formal-korrekt und in üblicher Weise zustande gekommener Ordnungen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß Ordnungen nur gelten, wenn sie als solche erkennbar sind (angebbare Maxime), sich das Handeln der entsprechenden sozialen Gruppe daran orientiert. Damit ist verbunden, daß die Mitglieder an die Legitimität dieser Ordnung glauben (aus welchem Grund auch immer). Und als Recht kann eine Ordnung nur bezeichnet werden, wenn ein Sanktionenapparat mit der Möglichkeit des physischen oder psychischen Zwanges die Geltung dieser Ordnung durchsetzt.

2.2 Webers Konzept der legalen Herrschaft

Wie schon bei Webers Überlegungen zur legitimen Ordnung spielt die Legitimität auch bei seiner Vorstellung der „Typen der Herrschaft“ im dritten Kapitel des ersten Teils seines Buches „Wirtschaft und Gesellschaft“ eine zentrale Rolle. Wobei nach Weber Herrschaft die Chance heißt Befehle an eine soziale Gruppe zu geben, welche bei dieser Gruppe Gehorsam finden.[12]

Die wichtigste Grundlage jeder Herrschaft ist der Glaube der Beherrschten an die Legitimität der Herrschaft. Aus diesem Grund versucht jede Herrschaft den Glauben an ihre Legitimität zu wecken beziehungsweise zu erhalten.[13]

In diesem Abschnitt geht es um den Kern von Webers Konzept der legalen Herrschaft.

Weber geht bei diesem Typ der Herrschaft explizit von einer modernen Form der Verwaltung, sprich Staates, aus. In einem solchen Staat beruht die legale Herrschaft hauptsächlich auf der Geltung folgender sich einander bedingender Vorstellungen:[14]

1. „Daß beliebiges Recht durch Paktierung oder Oktroyierung rational, zweckrational oder wertrational orientiert (oder: beides) gesatzt werden könne...“[15] Dieses Recht müsse dann wenigstens durch die Mitglieder dieses sozialen Verbandes (in der Regel eines Staates) Beachtung finden. Aber auch alle anderen, welche sich zum Beispiel im Gebiet dieses Staates befinden, sind diesem Recht unterworfen.
2. Jedes Recht setzt sich aus einer Vielzahl von abstrakten, in der Regel absichtsvoll gesetzten Regeln zusammen. Diese Regeln hat die Justiz auf die jeweiligen Einzelfälle anzuwenden. Die Aufgabe der Verwaltung ist es dabei, den verschiedenen Interessen ein Handeln innerhalb der vorgegebenen Schranken des Rechts zu ermöglichen, beziehungsweise darüber zu wachen, daß dieses Handeln vom gesatzten Recht gebilligt wird oder wenigstens nicht verboten ist.
3. Der legale Herrscher, der der Verwaltung anordnet und befiehlt, muß sich seinerseits an die rechtliche Ordnung halten. An dieser muß er auch seine Anordnungen und Befehle orientieren.
4. Die Beherrschten müssen ihrerseits dem Herrscher im eigentlichen Sinne nicht direkt gehorchen, da auch sie sich nur an den rechtlichen Ordnungen zu orientieren haben.

[...]


[1] Weber, Max, Wirtschaft und Gesellschaft (WuG), Tübingen 1972.

[2] Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel III, § 3, S. 125. Im Original heißt dieser Satz: „...daß beliebiges Recht durch Paktierung oder Oktroyierung rational, zweckrational oder wertrational (oder: beides), gesaztrwerden könne mit dem Anspruch auf Nachtung mindestens durch die Genossen desVerbandes,...“

[3] Radbruch, Gustav, Rechtsphilosophie, Stuttgart, 1973.

[4] Radbruch, Gustav, Vorschule der Rechtsphilosophie, Göttingen, 1965.

[5] Radbruch, Gustav, Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht, in: SJZ (Süddeutsche Juristenzeitung)1946.

[6] Vgl. Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel I, § 5, Tübingen 1972, S. 16.

[7] Vgl. ebd.

[8] Vgl. Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel I, § 6, S. 17.

[9] Vgl. ebd.

[10] Vgl. a.a.O., S. 18.

[11] Vgl. Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel I, § 7, S. 19f.

[12] Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel III, § 1, S. 122.

[13] Ebd.

[14] Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich alle auf folgende Textstelle: Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel III, § 3, S. 125 f.

[15] Weber, WuG, Erster Teil, Kapitel III, § 3, S. 125.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Können beliebige Inhalte Recht sein?
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut)
Note
Gut
Autor
Jahr
2001
Seiten
23
Katalognummer
V25041
ISBN (eBook)
9783638277754
Dateigröße
559 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Können, Inhalte, Recht
Arbeit zitieren
Sven Kusserow (Autor:in), 2001, Können beliebige Inhalte Recht sein?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25041

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