Reichspräsident Ebert und die Regierungsbildungen 1919-1925


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

64 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Methode
2.1. Geschichtswissenschaftlicher Ansatz
2.2. Verfassungstheoretischer Ansatz
2.3. Politologischer Ansatz

3. Historische Voraussetzungen

4. Verfassungsrechtliche Rolle des Reichspräsidenten

5. Amtsverständnis und Motive Eberts

6. Regierungsbildungen
6.1. Regierung Scheidemann
6.2. Regierung Bauer
6.3. Regierung Müller
6.4. Regierung Fehrenbach
6.5. Kabinette Wirth
6.6. Regierung Cuno
6.7. Kabinette Stresemann
6.8. Kabinette Marx
6.9. Kabinett Luther

7. Verfassungsentwicklung

8. Indikationen der Kabinettsbildung

9. Resümee

Quellen und Literatur

1. Einleitung

Die Geschichte der Weimarer Republik ist hinsichtlich ihrer politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Prozesse vielseitig und facettenreich. Viele dieser Prozesse werden nur verständlich, wenn man sich die historische Ausgangslage am Ende des Ersten Weltkrieges mit all ihren Umständen, Folgen und auch Forderungen von Seiten der Alliierten vergegenwärtigt.

Kaum eine Zäsur in der deutschen Geschichte war mit soviel Neuerungen, Wandlungen und Herausforderungen verbunden, wie die nach dem Ersten Weltkrieg. Eine der einschneidensten Veränderungen war die mit der Weimarer Reichsverfassung etablierte und für Deutschland völlig neuartige Regierungsform der parlamentarischen Demokratie, welche das konstitutionelle System des Kaiserreiches ablöste. Die Einführung dieses politischen Systems implizierte auch die Institutionalisierung eines neuen Staatsoberhauptes – der Reichspräsident ersetzte nunmehr in dieser Rolle den Kaiser, welcher in der konstitutionellen Monarchie dieses Amt inne hatte.

Das Interesse der vorliegenden Arbeit richtet sich auf einen konkreten Aspekt der Amtsführung des ersten Reichspräsidenten Friedrich Ebert, auf seine Rolle bei den Regierungsbildungen während seiner Amtszeit zwischen 1919 und 1925. Anhand der Regierungsbildungen in den Jahren 1919-1925 soll aufgezeigt werden, wie Ebert die in der Weimarer Verfassung festgelegten Kompetenzen des Reichspräsidentenamtes nutzen konnte bzw. welche Handlungsspielräume ihm offen standen. Die vorliegende Arbeit beschränkt sich jedoch auf die Darstellung, Erklärung und Analyse der Einwirkungsmöglichkeiten und Einflussnahme von Friedrich Ebert auf die Regierungs- und Kabinettsbildungen in den Jahren seiner Amtszeit. Unberücksichtigt bleiben die darüber hinausgehenden Einfluss- und Gestaltungskompetenzen auf andere politische Prozesse bzw. auf die Amtsführung und Arbeit der Kabinette im Allgemeinen.

Um ein grundlegendes Verständnis der Einflussnahme Friedrich Eberts auf die Kabinettsbildungen zu erlangen, sind einige wesentliche Vorkenntnisse erforderlich. Diese beziehen sich zum einen auf die theoretisch in der Verfassung angelegten Kompetenzen des Reichspräsidenten zum anderen auf die Motive Eberts das Amt des Reichspräsidenten so nachdrücklich mit seiner Person in Verbindung zu bringen und seine Kandidatur im Jahre 1919 zu betreiben - dies impliziert auch eine fundierte Analyse der Rolle Eberts bei der Ausgestaltung des Reichspräsidentenamtes während der Weimarer Verfassungsdiskussion. Bei der Gliederung und Strukturierung des Opus wurden diesen zwei Komplexen deshalb gesonderte Kapitel zugewiesen. Ein weiteres Kapitel widmet sich den besonderen historischen Voraussetzungen nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und dem Zusammenbruch des Kaiserreiches, da diese Voraussetzungen mitentscheidend für die Funktionsfähigkeit und (In-)Stabilität einer zum erstenmal auf deutschem Boden entstandenen Demokratie waren.

Neben den historischen Voraussetzungen, den verfassungstheoretischen Grundlagen und den spezifischen Motiven Friedrich Eberts das Amt des Reichspräsidenten zu bekleiden, ergibt sich aus dem Phänomen `der Einflussnahme eines Staatsoberhauptes auf die Regierungsbildungen` die Möglichkeit umfassende Fragenkomplexe an dieses Thema heranzutragen und unterschiedliche methodische Zugriffe zu verwenden. Der Fokus auf das der Arbeit zugrunde liegende Phänomen weckt das Interesse nicht nur des Historikers, sondern auch des Verfassungstheoretikers und des Politologen. Die drei unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen bedienen sich dabei unterschiedlicher methodischer Zugriffe auf ein Phänomen. Die für das Thema der Arbeit relevanten Fragen sollen deshalb je nach Wissenschaftsdisziplin und theoretisch fundiert in einem eigens dafür angelegten methodischen Kapitel erschlossen werden.

2. Methode

Wie einleitend erwähnt, kann das Thema der Arbeit aus der Perspektive unterschiedlicher Fachdisziplinen angegangen werden. In der vorliegenden Arbeit sollen drei unterschiedliche Aspekte zur Operationalisierung des Phänomens `Regierungsbildungen unter Friedrich Ebert` vorgeschlagen werden; ein geschichtswissenschaftlicher, ein verfassungs- theoretischer und ein politologischer.

2.1. Geschichtswissenschaftlicher Ansatz

Ein historischer Ansatz zur Erklärung und Interpretation von Phänomenen bedient sich häufig einer hermeneutischen Methodik.[1] Unter hermeneutischem Interpretieren versteht man, „das Verstehen von Zeichen durch Zeichen, denen jeweils ein Sinn zugeordnet wird.“[2] Der Historiker versucht dabei anhand von Quellenarbeit bzw. –forschung vergangenen Ereignissen einen Sinn aufgrund ihrer Bedingungsfaktoren zuzuweisen.

Das Hauptaugenmerk einer geschichtswissenschaftlichen Herangehensweise liegt in dem Versuch ein bestimmtes Phänomen, wie etwa Regierungsbildungen, aus der jeweiligen historischen Situation, aus den verursachenden Determinanten und Bedingungsfaktoren, heraus zu erklären und zu interpretieren. Für das Thema der vorliegenden Arbeit ergeben sich dabei unterschiedliche Fragestellungen. Zuerst müssen die für die Regierungsbildungen und die Einflussnahme Friedrich Eberts auf die Regierungsbildungen notwendigen Determinanten identifiziert werden.

Zum einen war - wie noch ausführlich zu zeigen sein wird - die Demission sowie die Etablierung einer Regierung in der Anfangsphase der Weimarer Republik zumeist an ein jeweiliges politisches Sachproblem gekoppelt. Ausgehend von diesem Sachproblem müssen die personellen Optionen der Kabinettsbildung als auch die mit ihr verbundenen koalitionspolitischen Möglichkeiten und parteipolitischen Mehrheiten im Reichstag in Erwägung gezogen werden, um den Handlungskorridor Friedrich Eberts bezüglich seines Einflusses auf die Regierungsbildungen abzustecken. Dabei muss berücksichtigt werden, von welchen Präferenzen sich Ebert leiten ließ bei den Neuformierungen von Regierungen und welche unkonventionellen in der Verfassung nicht angelegten Instrumente, wie etwa die Drohung mit Rücktritt, ihm zur Verfügung standen, um seine Interessen bei den Regierungsbildungen gegenüber den Parteien und Koalitionen durchzusetzen.

Daran anschließend muss auch die Frage nach den vordergründigen Interessen bei der Besetzung der Kabinette gestellt werden. Präferierte Ebert bei der Benennung des Reichskanzlers Personen, welche er personell und politisch für geeignet und verträglich hielt, oder wurden sie von ihm eher nach dem Kriterium ausgesucht, die anfallenden Probleme am ehesten durch ihre sachlichen und fachlichen Qualitäten meistern zu können?

Der Fragenkomplex bezüglich des Einflusses des Reichspräsidenten auf die Regierungsbildungen in der Weimarer Republik könnte problemlos um weitere sinnvolle Fragen ergänzt werden, würde dann aber den Rahmen der vorliegenden Arbeit zweifelsohne sprengen.

Um die genannten Fragen aufzugreifen, sollen in Kapitel sechs dazu die Regierungs- und Kabinettsbildungen zwischen 1919 und 1925 in chronologischer Abfolge analysiert werden. Dabei soll durch eine kurze Skizzierung der historischen Ausgangslage versucht werden den Handlungskorridor Friedrich Eberts bei seiner Einflussnahme auf die Regierungsbildungen aufgrund der oben genannten Determinanten abzustecken. Im Vordergrund steht also die Frage, welche Handlungsspielräume Ebert aufgrund der historischen und politischen Konstellationen besaß und wie er diese nutzte?

2.2. Verfassungstheoretische Methode

Eine weitere Perspektive, welche auf die Regierungsbildungen in der Weimarer Republik gerichtet werden kann, ist die rechtswissenschaftliche. Dabei steht die Entwicklung der Verfassung im Vordergrund bzw. der Unterschied zwischen Verfassungswirklichkeit und Verfassungsrecht. C. Gusy bringt die für die Weimarer Republik geltende Problematik folgendermaßen zum Ausdruck: „Am 11.8.1919 war die Weimarer Reichsverfassung in Kraft getreten. Seitdem galt sie als rechtliche Grundordnung des Staates. Doch Politik ist mehr und anderes als bloßer Verfassungsvollzug. So entstand auch in der Republik das bereits aus der Monarchie der Sache nach bekannte Phänomen einer Divergenz von Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit. `Verfassungsentwicklung` beschreibt prozeßhaft Akteure, Entstehung und Verläufe jener Wirklichkeit.“[3]

B. Hoppe verknüpft in einer ähnlichen These die Verfassungsentwicklung mit sozialen Prozessen. „Geschichtlicher Wandel und die Dynamik des gesellschaftlichen und politischen Prozesses führen deshalb dazu, dass sich Verfassungsrecht ändert, wandelt oder fortentwickelt. Vorangetrieben wird die Entwicklung einer Verfassung von den Akteuren dieses politischen Prozesses.“[4]

Folgt man den Annahmen von Hoppe und Gusy, so kann die Frage gestellt werden, ob ihr Inhalt auch für die Einflussnahme des Reichspräsidenten auf die Regierungsbildungen greifbar ist und diesbezüglich eine Divergenz von Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit feststellbar ist? Ein Gesichtspunkt der Arbeit richtet sich deshalb auch wesentlich darauf, ob in der de facto - Ausgestaltung des Reichspräsidentenamtes eine Tendenz wahrzunehmen ist? Anders gefragt, konnte der erste Reichspräsident Ebert die in der Weimarer Verfassung de iure angelegten Handlungsspielräume de facto in seiner Amtspraxis erweitern? Zur Testung einer solchen Verfassungsentwicklung können der stärkere Einfluss des Reichstages bzw. des Reichspräsidenten bei den Regierungsbildungen als Indikatoren herangezogen werden. Dabei kann zwischen parlamentarischem und präsidialem Prinzip bei den Regierungsbildungen unterschieden werden. Hoppe definiert die beiden Prinzipien wie folgt:

„Als parlamentarisch werden solche Regierungen bezeichnet, die vom Vertrauen des Reichstages getragen wurden. Diese Regierungen entstanden durch Diskussionen und Übereinkünfte der an der Kabinettsbildung beteiligten Reichstagsfraktionen und der in ihnen wirksam werdenden gesellschaftlichen Kräfte. Einen Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Regierung bot häufig der Wortlaut des Vertrauensvotums.

Als präsidial werden solche Kabinette bezeichnet, deren Bestand vom Vertrauen des Reichspräsidenten abhing. Häufig ist aber eine klare Unterscheidung nicht möglich, weil sich die Entwicklung vom parlamentarischen zum präsidialen Regierungssystem nicht abrupt, sondern schleichend vollzog. In diesen Fällen wurde auf das jeweilige Maß des Einflusses von Reichstag und Reichspräsident auf die Kabinettsbildung abgestellt.“[5]

Die Frage nach der Verfassungsentwicklung soll in Kapitel sieben gesondert untersucht werden. Die Operationalisierung des Phänomens `Regierungsbildungen` anhand der Fragestellung, ob das parlamentarische oder das präsidiale Prinzip überwiegt, könnte zweifelsohne auch als Forschungsschwerpunkt einer politikwissenschaftlichen Herangehensweise gesehen werden, auf die nun genauer eingegangen werden soll.

2.3. Politologische Methode

Die Analyse von Regierungsbildungen wird in der Politikwissenschaft im Rahmen der vergleichenden Regierungslehre bzw. vergleichenden Systemforschung betrieben. Zunächst unabhängig vom oben genannten Aspekt der Verfassungsentwicklung, der Divergenz zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit, wird hier anhand der Verfassungsnorm untersucht, ob es sich um parlamentarische bzw. präsidentielle Syteme handelt. Dabei wird der Prozess der Regierungsbildung danach unterschieden, ob eine zu etablierende Regierung vom Vertrauen einer Parlamentsmehrheit abhängig ist oder vom Vertrauen des Staatsoberhauptes. Anhand dieses Grundlagenrasters analysiert der Politologe diese Systeme mittels bestimmter Kriterien, wie etwa Mehrheitswahl/ Verhältniswahl, Einkammer-/Zweikammerparlamentarismus, Zwei-/Vielparteiensystem usw.[6] Methodische Orientierung bietet dabei der Vergleich. Anhand von Kriterien, Variablen und Analyserastern sollen möglichst viele Regierungssysteme untersucht werden und dadurch Aussagen über Funktionsweisen und Aufgaben der einzelnen Organe gewonnen werden.

In der vorliegenden Arbeit und der ihr zugrunde liegenden Frage, nach der Einflussnahme Friedrich Eberts auf die Regierungsbildungen, können aus politikwissenschaftlicher Sicht weitere Fragen bezüglich der Funktion und Aufgaben des Staatsoberhauptes aufgeworfen werden. Etwa sein Rolle bei den Koalitionsverhandlungen, seine Aufgabe bei der Designation und Ernennung des Regierungschefs oder das Einbringen eigener Vorstellungen und Präferenzen beim Kabinettsbildungsprozess.[7] Diese Fragen sollen sowohl in Kapitel vier als auch bei der Abhandlung der einzelnen Regierungsbildungen in Kapitel sechs untersucht werden.

Wie hieraus zu ersehen ist, überlappen sich methodisches Herangehen, Fragestellung und Perspektive der verschiedenen Fachdisziplinen. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass die unterschiedlichen Vorgehensweisen spezifisch auf die jeweiligen Disziplinen begrenzt sind.

Eine weitere Möglichkeit die Kompetenzen eines Staatsoberhauptes bei Regierungsbildungen anhand eines politikwissenschaftlichen Analyserasters zu untersuchen hat K. von Beyme in seinem Opus über die parlamentarische Demokratie zu Grunde gelegt. Er unterscheidet fünf verschiedene Indikatoren der Kabinettsbildung:

„1. Das Schuldprinzip. Bei parlamentarisch verursachten Regierungsstürzen wird in der Regel erwartet, daß die für den Sturz verantwortliche Gruppe die Regierungsverantwortung übernimmt.
2. Das Majoritätsprinzip. Wenn eine Regierung nach für seine ungünstig ausgefallenen Wahlen zurücktritt, erfordern die demokratischen Regeln, dass der Wahlsieger die Regierung übernimmt.
3. Das Pluralitätsprinzip. Wenn bei Wahlen keine Partei eine absolute Mehrheit erlangt, wird in der Regel die stärkste Partei mit der Regierungsbildung beauftragt.
4. Das plebiszitäre Prinzip. Häufig zeigen im Vielparteiensystem nur begrenzte Verschiebungen von Wählerstimmen einen Gesinnungswandel der Wählerschaft an. Wenn die stärkste Partei an Stimmen verloren hat, wird oft von der Anwendung des Pluralitätsprinzips abgesehen und die Partei, welche den stärksten Stimmenzuwachs aufweist, als vom Volk für die Regierungsbildung `designiert` angesehen.
5. Das Gravitationsprinzip. Wenn weder das Schuldprinzip noch eine der Spielarten demokratischer Mehrheitsregeln anwendbar sind, wird häufig die Gruppe mit der Kabinettsbildung beauftragt, welche die größten Chancen hat, eine Mehrheitskoalition zu bringen.“[8]

In einem abschließenden Kapitel über die genannten Indikatoren der Kabinettsbildung, sollen die in die Amtszeit Friedrich Eberts fallenden Regierungsbildungen kurz anhand dieses Analyserasters untersucht werden und die Frage aufgeworfen werden, ob anhand dieser Klassifikation das Handeln Friedrich Eberts bei den Kabinettsbildungen strukturiert werden kann?

3. Historische Voraussetzungen

Um einer ausgewogenen und differenzierten Bewertung der Amtszeit Eberts nachzukommen, ist die Berücksichtigung der historischen Voraussetzungen in den Jahren 1918/1919 unumgänglich. Zwei Aspekte sollen dabei besondere Berücksichtigung finden. Zum einen müssen die Einstellungen der Deutschen zur neu etablierten Weimarer Verfassung bzw. zur parlamentarischen Demokratie hinterfragt werden. Der zweite Aspekt bezieht sich auf die konkrete historische Ausgangslage: das Ende des Krieges, die Konsequenzen aus Niederlage und Revolution und die damit einhergehenden und zusammenhängenden Folgen, u.a. die wirtschaftlichen Notlagen, Rezession und Inflation, welche einer notwendigen und nachhaltigen Stabilisierung der Weimarer Demokratie abträglich war.

Gewähr für die Stabilität eines politischen Systems und die Kontinuität einer demokratischen Verfassung bieten unter anderem die positiven Einstellungen der Bürger einer Nation gegenüber dem System und seinen einzelnen Organen.[9] Ausschlaggebend dafür ist die politische Kultur einer Nation unter der man allgemein „die besondere Verteilung von Orientierungsmustern auf politische Objekte unter den Mitgliedern einer Nation“[10] versteht. In der Politikwissenschaft geht man davon aus, dass die für die Stabilität eines politischen Systems notwendige Unterstützung von der Kongruenz eben dieser politischen Kultur mit der politischen Struktur abhängig ist.[11] D.h. bei wesentlichen Großgruppen und der Mehrheit der Bevölkerung eines Landes muss eine grundlegende Identifizierung mit der Demokratie als solcher und ihren einzelnen Organen vorliegen, um von einem stabilen politischen System sprechen zu können. Für die Weimarer Zeit ist freilich kein hinreichendes empirisches Datenmaterial vorhanden, um solche sozialwissenschaftlichen Theorien einer adäquaten Testung zu unterziehen.

Soviel kann aber gesagt werden, dass es an der notwendigen Unterstützung für das neue Regime vor allem den gesellschaftlichen und beruflichen Großgruppen in der Weimarer Republik mangelte. Sowohl die Beamtenschaft als auch das Militär standen dem politischen System Weimars eher distanziert und kritisch gegenüber. Selbst an den Universitäten und unter den akademisch Gebildeten war eine allgemeine Bejahung der Republik nicht erkennbar. Bei der Mehrheit dieser Gruppen herrschte lediglich ein `Vernunft- republikanismus` vor.[12]

Problematisch waren jedoch nicht nur die anhaltenden monarchistischen Einstellungen, sondern auch die Kontinuität der genannten Eliten in entscheidenden beruflichen Positionen. Nach dem Übergang von der Monarchie zur Demokratie wurden die leitenden Stellen in der Reichswehr, im Öffentlichen Dienst, in den Parteien und bei den Beamten in Ländern und Gemeinden – kurz in den wesentlichen staatstragenden Behörden und Institutionen – nicht neu besetzt; es kam zu keinem Elitenaustausch,[13] was nachhaltig den Zustand verstärkte, dass nicht nur bei der breiten Mehrheit der Weimarer Bevölkerung, sondern auch bei den die Gesellschaft tragenden sozialen und beruflichen Gruppen, ein Verharren in vordemokratischen Denkmustern zu verzeichnen war.

Zu konstatieren bleibt, dass also einer Mehrheit der deutschen Bevölkerung zu Beginn der Weimarer Republik demokratisches Denken völlig fremd war[14] und von einer Kongruenz zwischen politischer Struktur und politischer Kultur nicht ausgegangen werden kann. Für die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg und zu Beginn der Weimarer Republik blieb also entscheidend, dass sich eben nur das politische System, nicht aber die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und sozialen Dispositionen veränderten.[15]

Das fehlende Verständnis des deutschen Volkes für demokratische Prozesse und das neu etablierte System waren auch für das neu institutionalisierte Reichspräsidentenamt und seinen Amtsinhaber Friedrich Ebert eine schwere Hypothek.[16] Nicht zuletzt die fehlende demokratische politische Kultur und die mit ihr zusammenhängende fehlende Identifizierung mit den neu geschaffenen demokratischen Organen, sowie das Verharren am konstitutionellen Gefüge und einem starken Staatsoberhaupt wie in der Monarchie, führte dazu, dass man im neuen Reichspräsidenten eine Art `Ersatzkaiser` sah.[17] Dadurch wurde das etablierte Amt des Reichspräsidenten schon im Vorhinein mit überzogenen Erwartungen überfrachtet.

Nicht nur die Belastung der fehlenden demokratischen politischen Kultur, sondern insbesondere die konkreten Ereignisse und Folgen der deutschen Niederlage im Ersten Weltkrieg hinterließen ihre Wirkungen auf die beginnende Weimarer Zeit. 1923 drückte der Vater der Weimarer Reichsverfassung Hugo Preuss die besonders schwerwiegende Situation Deutschlands und ihre nachhaltige negative Fortwirkung auf die deutsche Verfassungskultur mit folgenden Worten aus: „Von Anbeginn lastete der Fluch des unmöglichen und widersinnigen Scheinfriedens von Versailles auf dem Schicksal der neuen Reichsverfassung und der jungen deutschen Demokratie. Seitdem ist all das Unheil, das dem Sumpfboden jener großen Friedenslüge entsprießen mußte, giftig ins Kraut geschossen; es drückt Deutschland zu Boden, ruiniert Europa und schändet den Gedanken der Demokratie.“[18]

Neben den Folgewirkungen des Ersten Weltkrieges und des Versailler Vertrages, der fehlenden Unterstützung der meisten Parteien Weimars für die demokratische Republik, den zunehmenden sozialen und ökonomischen Spannungen und einiger weiterer Probleme in der Anfangsphase der Republik ergab sich für die Etablierung eines demokratischen Staatswesens kein günstiger Nährboden für ein fruchtbares Gedeihen.[19] Die einzelnen Folgen des Krieges und die Vorbelastungen für die Weimarer Republik können aber im Rahmen dieser Arbeit nicht weiterverfolgt werden. Relevant bleibt aber der Einfluss dieser Bedingungen auf das Regierungssystem und die Rolle des Reichspräsidenten.

Die immensen Vorbelastungen in der Anfangsphase der Weimarer Republik – und insbesondere die immer wiederkehrende Frage nach der Annahme des Versailler Vertrages - führten zu ständigen Regierungskrisen und dadurch ursächlich bedingt zu ständigen Regierungswechseln. Dadurch, dass kein `normales` parlamentarisches Arbeiten zustande kam und ständig die Kabinette umzubilden waren, war es fast zwangsläufig, dass Friedrich Ebert als Reichspräsident eine ganz andere Rolle einzunehmen hatte, wie es Staatsoberhäuptern in parlamentarischen Systemen zukommt. Er verkörperte durch den ständigen Regierungswechsel eine Art exekutive Konstante und konnte den laut Weimarer Reichsverfassung sowieso schon präsidentenfreundlichen Kompetenzrahmen aufgrund dieser Ausgangslage und den ständigen parlamentarischen Krisen erheblich ausdehnen und dadurch den Einfluss seines Amtes erweitern.[20]

Aufgrund der inneren Widersprüche bzw. der prekären Ausgangslage in der Anfangsphase der Weimarer Republik stand insbesondere Friedrich Ebert als Reichspräsident in einer schwierigen Position. Neben unterschiedlichsten unpopulären Entscheidungen, die er zu treffen hatte, war es das weite und heterogene Parteienspektrum, von äußerst rechts bis äußerst links, welches ihm die Amtsführung aufgrund der historischen Ausgangslage erheblich erschwerte.[21]

Der immense Druck und die schweren Herausforderungen der ersten Jahre der Weimarer Republik können von daher auch als Möglichkeit gesehen werden, dem neu geschaffenen Amt des Reichspräsidenten Prägekraft zu verleihen.

Als Zwischenfazit unter das Kapitel über die historischen Voraussetzungen können folgende Schlüsse gezogen werden: nicht nur die fehlende demokratische politische Kultur und das Verharren in monarchistischen und am konstitutionellen System ausgeprägten Denkmustern, sondern auch die historische Ausgangslage am Ende des Ersten Weltkrieges und die ihr immanenten Vorbelastungen waren denkbar schlechte Voraussetzungen für die Konsolidierung und Stabilisierung eines demokratischen Systems als solchem, und seiner einzelnen Organe, wie dem des Reichspräsidenten.

Trotzdem sah Ebert selber im Jahre 1919 aufgrund dieser Ausgangslage offensichtlich keine Gefahr für die Demokratie. An seinem ersten Tag als neugewähltes Staatsoberhaupt, am 12. Februar 1919, sagte er noch vor Vertretern der deutschen Presse, „wir können heute sagen, die Demokratie ist für Deutschland in einem Umfange gesichert, wie für kein anderes Land.“[22]

4. Verfassungsrechtliche Rolle des Reichspräsidenten

In diesem Kapitel sollen die in der Weimarer Reichsverfassung angelegten Kompetenzen, welche die Funktion des Reichspräsidenten bei den Regierungsbildungen regeln, kurz dargestellt werden.

Die für die vorliegende Arbeit relevanten Verfassungsartikel sind Art 53. und 54. der Weimarer Reichsverfassung:

„Artikel 53. Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.

Artikel 54. Der Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.“[23]

Welche Implikationen beinhalten nun diese Artikel hinsichtlich Verfassungstheorie und Staatspraxis?

Zuerst muss gesagt werden, dass sich die Rolle der Reichsregierung im Vergleich zum konstitutionellen System entscheidend verändert hat. Die neue Verfassung sah nun ein Kollegialprinzip im Kabinett vor, während in der Monarchie nur ein Regierungschef in der Person des Reichskanzlers mit Staatssekretären installiert war.[24]

Aus Artikel 53. und 54. bildete sich in der Verfassungstheorie eine sogenannte `Scharnierfunktion` heraus, d.h. dadurch, dass der Reichskanzler laut Artikel 53. vom Reichspräsidenten ernannt wurde und die Minister von ihm vorgeschlagen wurden, zugleich die Reichsregierung aber laut Artikel 54. auch vom Vertrauen des Parlaments abhängig war, geriet die Reichsregierung in ein doppeltes Abhängigkeitsverhältnis. Ausgleich und Kooperation zwischen Parlament und Reichspräsident war das Organisationsprinzip dieser Scharnierfunktion.[25]

Durch das so entstandene Abhängigkeitsverhältnis in der Weimarer Reichsverfassung war aber auch das für parlamentarische Regierungssysteme charakteristische Gleichgewicht zwischen den Organen Parlament und Regierung nicht gegeben. In der Konzeptualisierung der Organkompetenzen in Weimar geriet der Reichspräsident zum exekutiven Gegengewicht des Reichstages.[26] In der wissenschaftlichen Publizistik ergibt sich deshalb kein einhelliges Bild über die Bezeichnung des Weimarer Verfassungssystems. `Duales System`, `dualistisches Gleichgewichtskonzept`, `organisatorischer Dualismus` oder `Präsidialdiktatur` sind einige Termini mit denen das politische System bezeichnet wurde.[27]

Welche Handlungsspielräume für die Verfassungswirklichkeit ließ nun der Kompetenzrahmen des Reichspräsidenten bei der Regierungsbildung zu?

Zunächst muss festgestellt werden, dass das formale Recht des Reichspräsidenten den Reichskanzler zu ernennen, in der staatspraktischen Umsetzung in der Weimarer Republik stets als Auswahl eines Kanzlerkandidaten wahrgenommen bzw. umgesetzt wurde.[28]

Laut Verfassung musste es nicht notwendigerweise einen Konsens zwischen dem Reichspräsidenten und den Reichstagsfraktionen über die Besetzung des Kanzlerpostens geben. Aber im Zusammenspiel der Artikel 53 und 54 war es für den Reichspräsidenten erforderlich einen Bewerber für die Kanzlerschaft ins Spiel zu bringen, der zumindest Aussichten hatte, das Vertrauen des Parlaments hinter sich zu haben. Laut Artikel 54 war es für den Reichspräsidenten von daher fast unumgänglich vorher die Fraktionen des Reichstages zu konsultieren, wenn er als Bewerber ins Amt einsetzen wollte. Bedingung für ein solches Procedere waren Mehrheiten im Reichstag. Der Reichspräsident hatte aber immerhin die Möglichkeit einen Kandidaten zu ernennen, der noch keine Mehrheit hinter sich hatte, aber zumindest Aussichten, nach der Ernennung eine Koalition zusammenzustellen.[29]

„Die Verfassung selbst ließ also notwendigerweise einen Spielraum, der je nach parteipolitischer Konstellation im Reichstag vom Reichspräsidenten unterschiedlich genutzt werden konnte oder auch musste. Aufgrund dieser Konstellation waren Konflikte kaum auszuschließen, wenn Reichstagsmehrheit und Reichspräsident unterschiedlicher Auffassung waren.“[30]

In der Staatspraxis – auf die unten noch detailliert eingegangen wird – zeigte sich, dass Ebert bei den ersten Regierungsbildungen die Präferenzen der Parteien bei der Kandidatenfrage berücksichtigte; nach den Wahlen im Juni 1920 wurden jedoch konstruktive Vorschläge von Seiten der Parteien kaum noch gemacht und Ebert selbst musste diese mitunter dazu zwingen, wie mit der Androhung seines Rücktritts im Oktober 1921. In der Praxis setzte sich also zunehmend das Verfahren durch, dass ein Kanzler nicht durch `parlamentarisches Präsentationsrecht`, sondern durch die Initiative Eberts in Amt und Würden kam; ursächlich bedingt war das weniger durch die Stärke des Präsidentenamtes laut Verfassung als vielmehr durch die politische Schwäche des Parlamentes.[31]

Die umfassende Kompetenzausstattung des Reichspräsidentenamtes und u.a. auch ihre Konsequenzen für seine Einflussnahme auf die Regierungsbildungen in der Staatspraxis wurden offensichtlich bei der Verfassungsgebung nur zum Teil richtig eingeschätzt; dies wird aus einer Rede von C. v. Delbrück vom 4. Juli 1919 deutlich: „Es ergibt sich daraus klar, dass die Machtbefugnisse des Präsidenten verhältnismäßig gering sind. Sein Einfluss auf die Gestaltung der Politik und die Geschäftsführung der Regierung und des Reichs wird also wesentlich abhängen nicht von den Kompetenzen, die ihm die Verfassung zuweist – die sind minimal - , sondern von dem persönlichen Einfluss, den eine überragende Persönlichkeit ja allen Kompetenzbestimmungen zum trotz auf die Minister, die er ernennt und entlässt, und auf den Gang der Regierungsgeschäfte auszuüben in der Lage ist.“[32]

Die Praxis der Amtsführung des ersten Reichspräsidenten konnte dem Amt eine essentielle Prägekraft geben und diente somit nicht nur als Vorbild für weitere Amtsinhaber, sondern lieferte eine Entscheidung darüber, ob das Regierungssystem eher parlamentarischen oder eher präsidentiellen Charakter annahm.[33]

5. Amtsverständnis und Motive der Kandidatur Eberts

In diesem Kapitel sollen einige der Motive, die Friedrich Ebert dazu bewogen haben, Reichspräsident zu werden, dargestellt werden und seine Vorstellungen über die Art und Weise das Reichspräsidentenamt zu leiten, aufgezeigt werden, da dies auch für seine später zu erörternde Einflussnahme auf die Regierungsbildungen von Relevanz ist.

Einer der wichtigsten Belege ist hierbei seine Rede in der Nationalversammlung vom 11. Februar 1919, nachdem er zum Reichspräsidenten gewählt wurde. Hier werden nicht nur die nennenswerten Aufgaben und Ziele Deutschlands zu Beginn der Weimarer Zeit zum Ausdruck gebracht, sondern auch die Funktion die Friedrich Ebert mit seinem Amt bei der Umsetzung dieser Aufgaben in Verbindung brachte. Einige Auszüge sollen dies belegen:

„Mit allen meinen Kräften und mit voller Hingabe werde ich mich bemühen, mein Amt gerecht und unparteilich zu führen, niemand zuliebe und niemand zuleide. Ich gelobe, dass ich die Verfassung der Deutschen Republik getreulich beachten und schützen werde. Ich will und werde als der Beauftragte des ganzen deutschen Volkes handeln, nicht als Vormann einer einzigen Partei...Dem Gewaltprinzip zwischen den Völkern haben wir feierlich abgesagt; auch dort wollen wir, dass das Recht und die Freiheit zur Geltung komme... Nur auf das freie Selbstbestimmungsrecht wollen wir unseren Staat gründen, nach innen und nach außen Die Freiheit aller Deutschen zu schützen mit dem äußersten Gebot von Kraft und Hingabe, dessen ich fähig bin, das ist der Schwur, den ich in dieser Stunde in die Hände der Nationalversammlung lege Den Frieden zu erringen, der der deutschen Nation das Selbstbestimmungsrecht sichert, die Verfassung auszubauen und zu behüten, die allen deutschen Männern und Frauen die politische Gleichberechtigung unbedingt verbürgt,... Alle diese Forderungen stellen an mich schwerste Aufgaben und Pflichten. Mein Bestes will ich dafür einsetzen, ihnen zu genügen.“[34]

Im Vordergrund standen die Erfordernisse und Probleme zu Beginn der Weimarer Zeit, wie etwa die innere und äußere Sicherheit, die Rechtstaatlichkeit, die Etablierung der Verfassung und ihre Umsetzung oder auch die politische Gleichberechtigung. Diese Erfordernisse setzte sich auch Ebert stellvertretend zum Ziel und brachte zum Ausdruck, dass er diese Ziele `unparteilich` kraft seines Amtes umzusetzen gedachte. Mit den Aussagen als Beauftragter des ganzen Volkes` und nicht als `Vormann einer einzigen Partei` kommt ein Motiv zum Ausdruck welches G. Jasper, als „das sozialintegrative, klassenübergreifende – neben dem überparteilich politischen und dem national einheitsstaatlichen“[35] bezeichnet.

Ein weiterer Gesichtspunkt der an die Frage nach Eberts Amtsverständnis herangetragen werden kann, ist die spezifische Problematik des Verhältnisses von Ebert zur Sozialdemokratie.[36] Zweifelsohne stand Ebert vor einem gewissen Dilemma, wenn man die Rolle die dem Reichspräsidenten als `Wahrer der nationalen Einheit` zum einen und seine Rolle als Spitzenpolitiker der SPD zum anderen vergegenwärtigt. Friedrich Ebert gibt darauf selber Antwort in einer Rede an die Vertreter der deutschen Presse in Weimar vom 12. Februar 1919: „Sehen Sie bitte darin ein Zeichen für die Art, wie ich das Präsidentenamt verwalten will. Nicht eine Partei, sondern die große Mehrheit des ganzen Volkes hat mich gewählt und kann daher auch von mir verlangen, dass ich der Präsident des Volkes und nicht einer Partei bin.“[37]

[...]


[1] Vgl. DRUWE, Politische Theorie, S. 52 f.

[2] Ebd., S. 53.

[3] GUSY, Weimarer Reichsverfassung, S. 371.

[4] HOPPE, Parlamentarische Demokratie, S. 14.

[5] Ebd., S. 70.

[6] Vgl. HARTMANN, Vergleichende Regierungslehre, S. 27ff.

[7] Vgl. VON BEYME, Parlamentarische Demokratie, S. 337ff.

[8] Ebd., S. 346.

[9] Vgl. GABRIEL, Politische Einstellungen, S. 99.

[10] Ebd., S. 97.

[11] Vgl. FUCHS, Kriterien demokratischer Performanz, S. 151f.

[12] Vgl. BÖCKENFÖRDE, Zusammenbruch der Monarchie, S. 43; vgl. dazu auch RIESCHER, Politisch-kulturelle Aspekte, S. 23. Zur Fortführung monarchistischen Gedankengutes in der Zeit der Weimarer Republik vgl. auch VON GAERTRINGEN, Monarchismus.

[13] Vgl. dazu GUSY, Weimarer Reichsverfassung, S. 17ff.

[14] Zu den Rahmenbedingungen demokratischen Denkens schreibt GUSY, Demokratisches Denken, S. 27, Folgendes: „Demokratisches Denken war in Deutschland vergleichsweise traditionslos. Eine Berufung auf positive Ideen oder Erfahrungen aus der Vergangenheit ließ sich kaum finden. Demokratisches Denken geriet auch alsbald in eine defensive Position: War es anfangs eher die Diskreditierung durch Revolutionskritik, `Dolchstoß`-Legenden und Mißstände bei manchen Räten, so kamen später die Belastung durch Friedensvertrag, latenten Bürgerkrieg und ausbleibende wirtschaftliche Erfolge hinzu. Den Anschein der Plausibilität hatte nahezu stets eher das antidemokratische als das demokratische Denken für sich.“

[15] Vgl. STÜRMER, Koalition und Opposition, S. 6. STÜRMER beschreibt diesen Zustand folgendermaßen: „Die frühe Entwicklung der Weimarer Republik wurde dadurch gekennzeichnet, dass im Gefolge des verlorenen Krieges und der Revolution der staatliche Bau grundlegende Veränderungen erfuhr, während entscheidende Machtpositionen innerhalb der Gesellschaft nicht wesentlich berührt wurden. Der aus dieser Diskrepanz von gesellschaftlicher Machtverteilung und politischer Verfassung entstehende Konflikt kann als eine der Antriebskräfte der politischen und sozialen Auseinandersetzung während der Weimarer Zeit begriffen werden.“

[16] Vgl. MOMMSEN, Friedrich Ebert, S. 297.

[17] Vgl. MÖLLER, Weimarer Republik, S. 113f. HAUNGS, Reichspräsident, S. 24, vergleicht die Vorschläge von Verfassungsentwürfen 1917 und 1919 und kommt zu der Einschätzung: „An die Stelle des Kaisers ist also der Reichspräsident getreten, der vom Volke für sieben Jahre gewählt werden sollte. Der seine politische Verantwortlichkeit regelnde Verfassungsartikel stimmt fast wörtlich mit der 1917 für den Kaiser vorgeschlagenen Bestimmung überein.“ JASPER, Verfassungs- und machtpolitische Problematik, S. 149, spricht in diesem Zusammenhang auch von der „gleichsam demokratisierten Position des monarchischen Staatsoberhauptes.“ Die Textpassage aus einer Rede Friedrich Eberts vom 6. Februar 1919 (EBERT, Schriften, S. 149), „mit den alten Königen und Fürsten von Gottes Gnaden ist es für immer vorbei,“ spiegelt aufgrund der genannten Annahmen die Realität wohl nicht wider.

[18] PREUSS, Republikanische Reichsverfassung, S. 3.

[19] Vgl. BÖCKENFÖRDE, Zusammenbruch der Monarchie, S. 42 f., WINKLER, Revolution, Kapitel 1., GUSY, Weimarer Reichsverfassung, S. 17ff.. Vgl. auch die Literatur in Anm. 15 und 16.

[20] Vgl. MOMMSEN, Friedrich Ebert, S. 304.

[21] Vgl. ebd., S. 296.

[22] EBERT, Schriften, S.160.

[23] Ursachen und Folgen, Bd. 3, S. 473.

[24] Vgl. GUSY, Weimarer Reichsverfassung, S. 131.

[25] Vgl. ebd. Dazu auch SENDLER, Koalitions- und Präsidialkabinette, S. 22f.: „Die doppelte Abhängigkeit des Reichskanzlers beruhte auf der Vorstellung von der Regierung als dem beweglichen Bindeglied zwischen den beiden demokratisch legitimierten Pfeilern Reichspräsident und Reichstag, die vom Vertrauen beider getragen wird, aber auch davon abhängig ist.“

[26] Vgl. SENDLER, Koalitions- und Präsidialkabinette, S. 21.

[27] Vgl. HOPPE, Parlamentarische Demokratie, S. 20. HOPPE selbst plädiert eher für die Bezeichnung eines parlamentarischen Regierungssystems: „Bereits der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und ihre Systematik lassen auf ein parlamentarisches Regierungssystem schließen. Allein Art. 53 WRV deutet noch auf ein Präsidialsystem hin. Diese Vorschrift wird jedoch relativiert durch Art. 54 WRV, der die typische Formulierung für die Kennzeichnung eines parlamentarischen Regierungssystems enthält. Art. 54 WRV regelt außerdem das Recht des Reichstages, den Reichskanzler sowie jedes einzelne Regierungsmitglied zum Rücktritt zwingen zu können. Unterstützt wird die Annahme eines parlamentarischen Regierungssystems außerdem durch den gegenüber der Bismarckschen Reichsverfassung veränderten Aufbau der Weimarer Verfassung. Dies lässt sich nur als bewusste Abkehr von dem an das Präsidialsystem erinnernden konstitutionellen Regierungssystem deuten.“ (HOPPE, Parlamentarische Demokratie, S. 22f.).

[28] Vgl. GUSY, Weimarer Reichsverfassung, S. 131.

[29] Vgl. MÖLLER, Weimarer Republik, S. 196.

[30] Ebd., S. 196.

[31] Vgl. GUSY, Weimarer Reichsverfassung, S. 105.

[32] Verhandlungen, Bd. 326, S. 1302.

[33] Vgl. Witt, Friedrich Ebert, S. 138.

[34] EBERT, Schriften, S. 156ff.

[35] JASPER, Verfassungs- und machtpolitische Problematik, S.149.

[36] Zum Verhältnis Eberts zur eigenen Partei vgl. ausführlich, MÜHLHAUSEN, Reichspräsident, S. 207ff.

[37] EBERT, Schriften, S. 159.

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Reichspräsident Ebert und die Regierungsbildungen 1919-1925
Hochschule
Universität Stuttgart  (Historisches Institut)
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
64
Katalognummer
V24638
ISBN (eBook)
9783638274654
Dateigröße
660 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Reichspräsident, Ebert, Regierungsbildungen
Arbeit zitieren
Lion Jeutter (Autor:in), 2004, Reichspräsident Ebert und die Regierungsbildungen 1919-1925, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24638

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