Der Vermittlungsausschuss


Seminararbeit, 2003

16 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Exkurs zum Gesetzgebungsprozess in der Bundesrepublik

1. Rechtsgrundlagen des Vermittlungsausschusses: Art. 77 GG und die „Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes“
a) Aufgabe und Stellung
b) Zusammensetzung
c) Vermittlungsverfahren und Ergebnis

2. Prinzipien und praktische Arbeit des Vermittlungsausschusses
a) Das Black-Box-Verfahren
b) Die Vermittlungs-Ausschuss-Karte spielen
c) Exemplarische Kontroverse um den Vermittlungsausschuss

3. Fazit

Literaturverzeichnis

Anlage

Einleitung

Das Grundgesetz sieht vor, dass bei unterschiedlichen Positionen im Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat ein Ausschuss tätig werden kann, dem Mitglieder beider Organe angehören (Art. 77 Abs. 2 GG). Dieser Ausschuss ist als Vermittlungsausschuss bekannt.

Seit dem vergangenen Jahr steht die Regierung Schröder einer oppositionellen Bundesratsmehrheit gegenüber.[1] Die Zahlen der Anrufungsfälle belegen, dass in Zeiten unterschiedlicher politischer Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat die Bedeutung des Vermittlungsausschusses wächst.[2] Auch heute lässt sich – aktuell bei der Verabschiedung der Hartz-Gesetze – beobachten, dass von der Opposition im Bundestag die „Vermittlungs-Ausschuss-Karte“ gespielt wird. Dieser von Friedrich Vogel, langjähriger Vorsitzender des Vermittlungsausschusses, geprägte Begriff[3] meint eine kontinuierliche Ablehnung seitens der Opposition im Bundestag mit dem Hintergedanken, im Bundesrat die Zustimmung zu verweigern und über den Vermittlungsausschuss den Versuch zu unternehmen, den Gesetzesbeschluss des Bundestages auszuhebeln.[4]

Durch dieses Vorgehen und seine Arbeitsweise erfährt der Vermittlungsausschuss „in der verfassungsrechtlichen und politischen Diskussion eine kontroverse Bewertung.“[5] Auf diese soll, nachdem zunächst die Rechtsgrundlagen des Vermittlungsausschusses dargestellt werden, im zweiten Teil der Hausarbeit eingegangen werden. Das Fazit versucht abschließend die Frage zu beantworten, was der Ausschuss nun tatsächlich ist: Ein Scharnier zwischen Bundestag und Bundesrat oder Überparlament?

Exkurs zum Gesetzgebungsprozess in der Bundesrepublik

In Art. 77 Abs. 1 heißt es: „Die Bundesgesetze werden vom Bundestag beschlossen.“ Das Initiativrecht liegt beim Bundestag selbst, beim Bundesrat und der Bundesregierung. Jeder Gesetzentwurf durchläuft im Plenum des Bundestages drei Lesungen, außerdem befassen sich die Ausschüsse mit dem Entwurf.[6]

Bei dem weiteren Vorgehen wird zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen unterschieden. Gesetze, die Interessen und Rechte der Länder berühren, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates (absolutes Vetorecht nach Art. 77 Abs. 4 GG). Bei verfassungsändernden Gesetzen muss er dies sogar mit einer 2/3-Mehrheit tun (Art. 79 GG).

Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zwar gegen das vom Bundestag verabschiedete Gesetz Einspruch erheben (suspensives Vetorecht), dieser kann aber vom Bundestag in einer erneuten Abstimmung zurückgewiesen werden (Art. 77 Abs. 3 und 4 GG).

1. Rechtsgrundlagen des Vermittlungsausschusses: Art. 77 GG und die „Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes“

a) Aufgabe und Stellung

Als Rechtsgrundlagen des Vermittlungsausschusses dienen der Art. 77 Abs. 2 GG sowie die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses (GO VA), die der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat und die von beiden Organen zu Beginn jeder Wahlperiode neu beschlossen wird.[7]

Gemäß Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG kann der Bundesrat „binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird.“[8] Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, so können nach Abs. 2 Satz 4 auch Bundestag und Bundesregierung die Einberufung verlangen. Gegenstand der Anrufung können nur Gesetze sein, „die das parlamentarische Beratungsverfahren durchlaufen haben und vom Bundestag abschließend beraten und beschlossen worden sind.“[9] Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, muss der Bundestag erneut Beschluss fassen (Satz 5).

Es fällt auf, dass der Begriff „Vermittlungsausschuss“ im Grundgesetz nicht vorkommt. Diesen Namen erhält er erst durch die Überschrift seiner Geschäftsordnung.[10]

Diese stammt aus dem Jahr 1951 und wurde zuletzt am 17. Oktober 2002 geändert. Durch sie bekommt der Vermittlungsausschuss „weit schärfere Konturen als durch das Grundgesetz.“[11] In ihr ist unter anderem geregelt, dass die Sitzungen nicht-öffentlich und absolut vertraulich sind (§ 6 GO VA) und dass Unterausschüsse gebildet werden können (§ 9 GO VA).

Wie sich aus Art. 77 Abs. 2 ergibt, ist der Vermittlungsausschuss eine gemeinsame Einrichtung beider gesetzgebender Körperschaften. Er unterliegt durch die Besetzung unter anderem mit Bundestagsmitgliedern dem für das Parlament geltenden Diskontinuitätsprinzip, ist aber während der Legislaturperiode eine ständige Einrichtung. Er ist nicht für Entscheidungen, sondern „für die gemeinsame Beratung von Vorlagen“ zuständig.[12]

Ziel seiner Tätigkeit ist es, bei „sachlichen oder politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden gesetzgebenden Körperschaften […] einen Stillstand in der Gesetzgebung zu verhindern.“[13]

b) Zusammensetzung

Das Grundgesetz hat die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses nicht selbst geregelt, sondern nur gesagt, dass er aus Mitgliedern des Bundesrates und Bundestages bestehen soll und die GO VA die genaue Zusammensetzung regele. Diese sieht in § 1 vor, dass beide Körperschaften je 16 ihrer Mitglieder entsenden. Im Unterschied zu den Bundesratsausschüssen dürfen keine Beauftragten – bspw. Beamte – im Vermittlungsausschuss sitzen, sondern ausschließlich „Mitglieder“ des Bundesrates, also „gem. Art. 51 Abs. 1 GG nur Mitglieder der Regierungen der Länder.“[14] Ein weiterer Unterschied ist, das die Mitglieder des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 Abs. 2 Satz 3 nicht an Weisungen gebunden sind.[15] Die Mitglieder des Bundestages sind nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ohnehin nur ihrem Gewissen unterworfen.

Der Bundestag wählt seine Mitglieder nach dem d`Hondtschen Verfahren, so dass die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke vertreten sind.[16] Diese benennen die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter. Da die Arbeit von der Kompromiss- und Konsenssuche und nicht von parteipolitischer und expertenorientierter Konfrontation geprägt ist, wird bei der Auswahl der Mitglieder auf entsprechende Fähigkeiten der Kandidaten geachtet. Bei ihnen wird „ein hohes Maß an politischer Kultur, Integrität und Erfahrung“ vorausgesetzt.[17] Ausgesprochene Sachverständige hingegen sind weniger geeignet, da „sie zumindest auf denjenigen Gebieten, für die sie als Sachverständige anerkannt werden, kaum dazu neigen, den Vorstellungen anderer nachzugeben.“[18] Die Bedeutung dieses Ausschusses kommt auch darin zum Ausdruck, dass „ein großer Teil der vom Bundesrat benannten Vertreter die jeweiligen Länderregierungschefs sind.“[19]

Um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu garantieren, wird der Kreis der an den Beratungen Beteiligten gering gehalten. Für jedes Mitglied darf nur ein Stellvertreter ernannt werden, dieser darf höchstens vier Mal während einer Wahlperiode wechseln (§ 4 GO VA). Damit soll eine „Aufspaltung des Ausschusses in ein jeweils nach der Materie zusammengesetztes Gremium von Fachleuten“, verhindert werden.[20] Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre haben das Recht, auf Beschluss des Vermittlungsausschusses auch die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen (§ 5 GO VA).

[...]


[1] Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 6. Auflage. Opladen 2003. S. 328

[2] Posser, Diether: Der Vermittlungsausschuß. In: Vierzig Jahre Bundesrat. Baden-Baden 1989. S. 207

[3] Vogel, Friedrich: Der Vermittlungsausschuß. In: Vierzig Jahre Bundesrat. Baden-Baden 1989. S. 218

[4] Kilper, Heiderose und Lhotta, Roland: Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland. Opladen 1996. S. 129

[5] ebd.

[6] Pötzsch, Horst: Die deutsche Demokratie. 2. Auflage. Bonn 2001 S. 75

[7] vgl. Posser, Diether: a. a. O. S. 203

[8] In dieser Hausarbeit wird das Grundgesetz in der Fassung vom 30. August 2002 zitiert.

[9] Kilper/Lhotta: a. a. O. S. 127

[10] ebd.

[11] ebd. S. 128

[12] Schäfer, Hans: Der Vermittlungsausschuß. In: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft. Darmstadt 1974. S.280

[13] ebd.

[14] ebd. S. 288

[15] Prof. Dr. Hartmut Jäckel merkt dazu an, dass es eine reine Formalität sei, den Bundesratsmitgliedern ein freies Mandat zuzuweisen, da nicht Mitglieder mit verschiedenem Rechtsstatus in ein und demselben Gremium arbeiten könnten. vgl. Schmidt-Meinecke, Stefan: Diskussion zu den Beiträgen von Diether Posser und Friedrich Vogel. In: Vierzig Jahre Bundesrat. Baden-Baden 1989. S. 226

[16] Kritik an diesem Verfahren gab es nach der vergangenen Bundestagswahl: Nach d’Hondt wären je sieben Plätze auf die SPD und die Union entfallen, je einer auf die FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Die Opposition sah das als Widerspiegelung der äußerst knappen Mehrheitsverhältnisse im Plenum. Die Koalition hingegen argumentierte, dass sich die knappe Mehrheit im Bundestag auch im Vermittlungsausschuss wieder finden müsse und setzte durch, dass die SPD acht Vertreter entsendet, die Union aber nur sechs.

Quelle: www.bundestag.de/presse/bp/bp0301/0301005a.htm

[17] Kilper /Lhotta: a. a. O. S. 128

[18] Schäfer, Hans: a. a. O. S. 281

[19] Gerlach, Irene: Bundesrepublik Deutschland. Entwicklungen, Strukturen und Akteure eines politischen Systems. Opladen 2002. S. 188

[20] Neunreither, Karlheinz: a. a. O. S.75

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Der Vermittlungsausschuss
Hochschule
Universität Münster  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Parlamentarismus in Deutschland
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
16
Katalognummer
V24341
ISBN (eBook)
9783638272377
Dateigröße
535 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit behandelt die Rechtsgrundlagen, Aufgaben, Stellung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses und versucht im zweiten Teil die Frage zu beantworten, ob der Vermittlungsausschuss ein Scharnier zwischen Bundestag und Bundesrat oder ein Überparlament ist.
Schlagworte
Vermittlungsausschuss, Parlamentarismus, Deutschland
Arbeit zitieren
Daniel Neugebauer (Autor:in), 2003, Der Vermittlungsausschuss, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24341

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