Inhalt und Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht von GmbH-Geschäftsführern


Seminararbeit, 2003

15 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1. Vorwort

2. Die Vertretung
2.1 Einzel- oder Gesamtvertretung
2.2 Selbstkontrahieren – Das Insichgeschäft
2.3 Grenzen der Vertretungsbefugnis

3. Die Geschäftsführung
3.1 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis
3.2 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
3.3 Inhalt der Geschäftsführung
3.3.1 Die Betriebsleitung
3.3.2 Das Rechnungswesen
3.3.3 Der gesellschaftsrechtliche Bereich

4. Die Wirkung von Handelsregistereintragungen

5. Schlussbemerkung

6. Literaturverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorwort

Ziel dieser Arbeit ist es, Inhalte und Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht von GmbH-Geschäftsführern herauszuarbeiten. Dabei ist es empfehlenswert die beiden Domänen der Arbeit gesondert zu bearbeiten. Daher befasse ich mich zunächst mit der Vertretung der GmbH durch ihre Geschäftsführer und gehe dabei auf Gestaltungsmöglichkeiten, zu beachtende Besonderheiten wie etwa das Verbot der Selbstkontraktion und Grenzen der Vertretungsmacht ein. Anschließend werde ich mich der Geschäftsführung widmen und auf deren Umfang, Inhalt und auf zustimmungsbedürftige Geschäfte seitens der Gesellschafterversammlung eingehen. Schließlich beschäftige ich mich noch kurz mit der Wirkung von Handelsregistereintragungen und ziehe ein Fazit.

2. Die Vertretung

Die Vertretung betrifft das Auftreten des Geschäftsführers nach außen, sein Verhältnis zu den Kunden, Lieferanten, Geschäfts- und Vertragspartnern.

2.1 Einzel- oder Gesamtvertretung

Nach dem Gesetz wird die GmbH „durch die Geschäftsführer“ vertreten und zwar gerichtlich wie auch außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Es besteht dem Grundsatz nach also Gesamtvertretung. Verfügt die GmbH über nur einen Geschäftsführer, so ist dieser dazu befähigt, die GmbH allein zu vertreten (Einzelvertretung). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt und enthält die Satzung keine besonderen Vorschriften über die Vertretung, so wird die GmbH durch alle Geschäftsführer vertreten (Gesamtvertretung). Erklärungen und Zeichnungen müssen durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Ist gegenüber der GmbH eine Erklärung abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen Geschäftsführer erfolgt (§ 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).[1]

Die Gesamtvertretung schreibt aber nicht vor, dass alle Geschäftsführer gleichzeitig handeln müssen, wenn sie für die GmbH eine Willenserklärung abgeben möchten. Es besteht die Möglichkeit, dass sie sich untereinander bevollmächtigen (schriftlich, mündlich, ausdrücklich, stillschweigend). Die Erteilung der Vollmacht ist an keine Form gebunden (§167 Abs. 2 BGB). Damit können die Geschäftsführer, denen nur Gesamtvertretungsmacht eingeräumt wurde, erreichen, dass sie für bestimmte Geschäfte die GmbH allein vertreten können. Das Gesetz erlaubt nur eine Ermächtigung des Mitgeschäftsführers zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften (§125 Abs. 2 Satz 2 HGB, §78 Abs. 4 AktG).[2] Diese auf einer Vollmacht beruhende Ermächtigung, bestimmte Geschäfte allein abschließen zu können, lässt aber die Organstellung der einzelnen Geschäftsführer unberührt. Dabei ist aber zu beachten, dass es nicht möglich ist, mit dieser Verfahrensweise durch Erweiterung der Vertretungsmacht, aus einer gesellschaftsvertraglich festgesetzten Gesamtvertretung, eine Einzelvertretung zu generieren. Die getroffenen Willensentscheidungen müssen so aufgefasst werden, als hätten alle Geschäftsführer diese Willenserklärungen abgegeben; sie wirken für und wider die Vertretenen (§164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ansonsten käme das einer Umgehung des Prinzips der Gesamtvertretung gleich, wie es im Gesetz festgeschrieben ist.[3]

Von der wechselseitigen Bevollmächtigung der Geschäftsführer zu unterscheiden ist der Fall, dass der Geschäftsführer einem Dritten, der nicht Geschäftsführer ist, Vollmacht zur Vertretung der GmbH erteilt. Die Berechtigung des Geschäftsführers zur organschaftlichen Willensbildung und –erklärung und die damit verbundene Verantwortung sind unübertragbar. Eine Generalvollmacht, z. B. für die Dauer einer Reise ist genauso untersagt wie die Übertragung der Vertretung als Ganzes auf einen Geschäftsführer, der nur über Gesamtvertretungsmacht verfügt.[4]

Es ist allerdings denkbar, dass durch die Gesellschafterversammlung einem Geschäftsführer Einzelvertretungsmacht gewährt wird, wenn die Satzung dies vorsieht. Nach § 35 Abs. 1 GmbHG, können die Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten. Eine abweichende Regelung muss im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Erst durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit notarieller Beurkundung und durch Eintragung in das Handelsregister wird eine Alleinvertretungsmacht gültig. Ein einfacher Beschluss der Gesellschafterversammlung reicht nicht aus. Allein die Gesellschafterversammlung ist dazu befugt, die Art der Vertretungsmacht der Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag zu regeln.[5]

2.2 Selbstkontrahieren – Das Insichgeschäft

Niemand kann mit sich selbst Geschäfte abschließen (§181 BGB). Das Verbot des „Insichgeschäfts“ dient dazu, Interessenkonflikten entgegenzuwirken. Auch der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH darf nicht mit sich ein Rechtsgeschäft vornehmen, es sei denn, es besteht lediglich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. §181 BGB ist nach §35 Abs. 4 GmbHG auch auf Insichgeschäfte eines geschäftsführenden Alleingesellschafters anzuwenden, obwohl in diesem Fall kein Interessenkonflikt besteht.[6]

Es gibt nun die Möglichkeit, die Geschäftsführer von der Bindung an §181 BGB zu lösen. Dies ist aber lediglich dann durchführbar, wenn die Satzung der GmbH eine Befreiung durch Gesellschafterbeschluss vorsieht. Die Loslösung stellt eine abweichende Regelung des gesetzlichen Selbstkontrahierungsverbot dar und muss deshalb im Gesellschaftsvertrag kodifiziert sein. Ist das nicht der Fall, so bedarf es zunächst einer Satzungsänderung unter Einhaltung der Förmlichkeiten (notarielle Beurkundung, ¾ Mehrheit, Anmeldung und Eintragung gemäß §§ 53, 54 GmbHG).[7]

Im Handelsregister muss eingetragen werden, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben (§10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Eine Befreiung von dem Verbot, Insichgeschäfte abzuschließen, stellt eine Erweiterung der Vertretungsmacht dar und deshalb einzutragen.[8]

[...]


[1] Vgl. Sudhoff (1987), S. 52, Brandmüller (1996), S. 90

[2] Vgl. Sudhoff (1987), S.54 f., Brandmüller (1996), S. 90 ff.

[3] Vgl. Sudhoff (1987), S. 55, Brandmüller (1996), S. 91

[4] Vgl. Sudhoff (1987), S. 55 f., Brandmüller (1996), S. 92 f.

[5] Vgl. Sudhoff (1987), S. 52, Brandmüller (1996), S. 91, Balser/ Bokelmann/ Pioreck (1994), S. 76

[6] Vgl. Sudhoff (1987), S. 57, Brandmüller (1996), S. 96, Balser/ Bokelmann/ Pioreck (1994), S. 79

[7] Vgl. Sudhoff (1987), S. 56, Brandmüller (1996), S. 97, Balser/ Bokelmann/ Pioreck (1994), S. 79 ff.

[8] Vgl. Balser/ Bokelmann/ Pioreck (1994), S. 79 ff.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Inhalt und Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht von GmbH-Geschäftsführern
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Institut für Handels- und Gesellschaftsrecht)
Veranstaltung
Rechtliche Organisationsgrundlagen mittelständischer Unternehmen
Note
2,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
15
Katalognummer
V24261
ISBN (eBook)
9783638271769
ISBN (Buch)
9783638747820
Dateigröße
500 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Inhalt, Grenzen, Geschäftsführungsbefugnis, Vertretungsmacht, GmbH-Geschäftsführern, Rechtliche, Organisationsgrundlagen, Unternehmen
Arbeit zitieren
Pitt Denecke (Autor:in), 2003, Inhalt und Grenzen der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht von GmbH-Geschäftsführern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24261

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