Die Regelung der Pressefreiheit im deutschen Bund


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Pressefreiheit in Deutschland

3. Die gesetzlichen Presseregelungen im Deutschen Bund
3.1. Die Bundesakte
3.2. Das Bundes-Preßgesetz als Ergebnis der Karlsbader Beschlüsse
3.2.1 Durchführung der Regelung
3.2.2 Die Preußische Zensur-Verordnung
3.2.3 Die Preßkommission
3.2. Verschärfung der Zensur 1832/33. Die 10 Artikel

4. Von der Freiheit der Revolution zu neuer Zensur: Pressegesetzgebung in den späten Jahren des Deutschen Bundes
4.1. Revolution 1848: Aufhebung der Zensur
4.2 Erneute Verschärfung der Pressegesetze

5. Die Realität der Umsetzung und Anwendung der Pressegesetze

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Im Bereich der Innenpolitik des Deutschen Bundes stand die Zurückweisung der liberalen und konstitutionellen Bewegungen im Vordergrund.[1] Zentrales Element der Innenpolitik des Deutschen Bundes waren deshalb - neben dem Verfassungsschutz des Bundes und der Kontrolle des Verfassungslebens der Einzelstaaten - die Überwachung der Presse. „Die institutionellen Ausformungen dieser Funktionen sind als die eigentlichen Kristallisationspunkte innenpolitischer Staatsgewalt des Bundes anzusehen,“ fasst Wolfram Siemann zusammen.[2] Ausgehend von einer Definition der Pressefreiheit zeigt diese Arbeit, wie sich die Kontrolle über die Presse im Deutschen Bund vor allem auf der Ebene der Legislative, aber auch auf der der Exekutive manifestierte und wie diese beiden miteinander verbunden waren. Außerdem wird das direkte Verhältnis zwischen den einschneidenden politischen Ereignisse wie dem Mord an Kotzebue und den Unruhen um 1832 und 1848 und der Pressegesetzgebung beleuchtet.

Als Grundlage dient vor allem die Quellensammlung Ernst Hubers,[3] da sich dort alle wichtigen, die Presseregelungen betreffenden Gesetze finden. Zusätzlich soll auf die von Lothar Gall herausgegeben neueren „Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes“[4] zurückgegriffen werden, die einen detaillierteren, über die bloßen Gesetzestexte hinausgehenden Einblick in die Verfassungswirklichkeit des Deutschen Bundes erlaubt. Bei der Beurteilung und Interpretation der Gesetze geht diese Arbeit dann von Ernst Hubers Sekundärwerk zur Verfassungsgeschichte[5] aus und zieht schließlich sowohl mehrere Überblicksdarstellungen zur Presse im 19. Jahrhundert, die sich jedoch eher mit Einzelaspekten wie Entwicklung der Presse an sich[6] oder den Ereignissen in Baden,[7] beschäftigen, als auch zwei Arbeiten Wolfram Siemanns heran. In seinem Aufsatz zum Wandel der Politik und der Staatsgewalt in der Geschichte des Deutschen Bundes, beschäftigt er sich unter anderem auch mit Pressefreiheit und Presseregelungen in dieser Zeit.[8]

2. Pressefreiheit in Deutschland

Der Begriff „Preßfreiheit“ stammt aus der frühen Neuzeit und war noch viel weiter gefasst als die heutige Pressefreiheit. Die „Preßfreiheit“ umfasste nämlich nicht nur das Recht der Journalisten, ihre Artikel ohne Schwierigkeiten zu veröffentlichen, sondern hielt sich an das Bild der Druckerpresse und meinte somit alle Produkte, die eine solche verlassen. Man könnte den Begriff „Preßfreiheit“ also durch „Mitteilungsfreiheit“ ersetzen.[9]

Seit dem 18. Jahrhundert wurde der Gegenstand der öffentlichen und somit auch der veröffentlichten Meinung mehr und mehr politisiert. Trotz einer sich mit diesem Trend verstärkenden Schriftzensur war die Praxis der Meinungs- und Mitteilungsfreiheit fest im alltäglichen Leben verankert. Eine konsequente Kontrolle der Kommunikation in den deutschen Staaten tauchte erstmals während der napoleonischen Herrschaft über die Rheinbundstaaten auf. Die Organisation dieser Kontrolle teilte sich in sieben Bereiche auf, die für die späteren Zensurregelungen als Modell dienten: präventive Kontrolle der Entstehung einer öffentlichen Meinung, Milderung des Gegensatzes zwischen Staat, Konfessionen und Kirchenkritikern, Sorge um das ästhetische Niveau der literarischen Produktion und das fachliche der wissenschaftlichen, Kampf für die Aufklärung und gegen den Aberglauben, Bewahrung der sozial niedriger Gestellten vor schlechten Einflüssen.[10] Ein weiteres Element des Umgangs mit Öffentlichkeit, das in Deutschland vom napoleonischen System übernommen wurde, war der Einsatz von Propaganda. Die bereits existierende Tagespresse unterlag der Beeinflussung durch die Regierung, die aber gleichzeitig auch versuchte, eigene Publikationen zu veröffentlichen.[11]

„Mithin errichteten Maßstäbe des Geschmacks, der Ästhetik, Unterhaltung, gewerblicher Interessen, religiöser, sozialer und fachwissenschaftlicher Natur in der Praxis des frühen 19. Jahrhunderts die Schranken der Kommunikationsfreiheit. Im Lauf des Jahrhunderts gewann freilich das Politische als Maßstab immer mehr Oberhand.“[12]

Im Lauf des 19. Jahrhunderts wurde die Forderung nach Pressefreiheit Franz Schneider zufolge eng mit dem Streben nach einem Parlamentarismus verbunden.[13]

3. Die gesetzlichen Presseregelungen im Deutschen Bund

3.1. Die Bundesakte

Der Deutsche Bund entstand als Produkt der Wiener Kongressverhandlungen und wurde am 6. Juni 1815 mit der Unterzeichnung der Bundesakte gegründet. Diese war Teil der Wiener Kongress-Akte vom 9. Juni 1815, die von Österreich, Preußen und sechs weiteren europäischen Staaten unterzeichnet wurde.

Im Artikel 18 der Akte wurde die Pressefreiheit thematisiert:

„Die Verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: [...] d.) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit der Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.“[14]

Eine Regelung bezüglich der Pressefreiheit wurde hier noch nicht getroffen, sondern nur angedeutet und geplant. Ernst Rudolf Huber spricht davon, dass sich der Artikel 18 „im Prinzip zur Pressefreiheit, allerdings nur in Form eines Programmansatzes“ bekannte.[15] Ludwig Bendtfeldt betont, dass eine Einschränkung der Pressefreiheit durch eine Zensur nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.[16]

Durch diese Skizzenhaftigkeit wird deutlich, dass die Deutsche Bundesakte nur ein „knapper Rahmenvertrag über die deutschen Bundesverhältnisse“ war.[17]

Dennoch wurde der Artikel der Bundesakte auch als Versprechen der Pressefreiheit gedeutet, besonders im Zusammenhang mit den Diskussionen um die Freiheit der Presse in den 1830er Jahren:

„Dieses Recht aber ist klar ausgesprochen in dem Art. 18 d der Bundesakte. Der Begriff der Preßfreiheit schließt vor Allen das Gegentheil derselben aus: die Censur und den Preßzwang“, so wurde gegen ein Zensursystem argumentiert.[18] Die Problematik der Auslegung der in der Bundesakte „Preßfreiheit“ - besonders im Zusammenhang mit den im Folgenden behandelten Sanktionen im Pressegesetz - von 1819 wurde den gesamten Vormärz über kontrovers diskutiert.[19]

3.2. Das Bundes-Preßgesetz als Ergebnis der Karlsbader Beschlüsse

Zweck des deutschen Bundes sollte die „ Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit“ sein.[20] Somit gehörte zu seinen Kompetenzen auch die Bekämpfung aller Aktivitäten, die sich als demagogisch und bundesgefährdend darstellten. Metternich war jedoch der Meinung, die einzelnen Regierungen gingen zu nachlässig mit dieser für ihn vorrangigen Aufgabe um. Deshalb wollte er sie zu einem konformen Vorgehen bewegen.[21] Ein nationalistisch motiviertes Attentat auf den reaktionär-konservativen Literaten und Herausgeber einer literarischen Zeitung August von Kotzebue durch den Burschenschafter Karl Ludwig Sand[22] wurde zum Anlass für den österreichischen Minister,[23] eine Ministerkonferenz der als besonders konservativ bekannten deutschen Bundesländer zusammenzurufen. So wollte er mit einer Einigung dieser Staaten die Lösung der akuten verfassungsrechtlichen Fragen bezüglich der Presse und der Universitäten durch den Bundestag vorweg nehmen und nach seinen Vorgaben gestalten.

Zunächst fand ein vorbereitendes Treffen mit dem preußischen Staatskanzler Hardenberg statt, bei dem sich beiden Minister über eine gemeinsame Bundespolitik der beiden Länder verständigten. Diese wurde in der Teplitzer Punktuation fixiert.[24]

Vom 6. bis zum 31. August trafen dann die Vertreter von zehn deutschen Staaten in Karlsbad zusammen. Die Abgesandten der Länder Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Nassau und den beiden Teilen Mecklenburgs verfassten gemeinsam mehrere Gesetzesentwürfe, die am 20. September 1819 als Bundesgesetze von der Bundesversammlung verabschiedet wurden: Universitätsgesetz, Pressegesetz, Untersuchungsgesetz und eine vorläufige Exekutionsordnung.[25] Grund für das Pressegesetz war ein angeblicher „Mißbrauch der Presse“, der die Unruhen, die die Ermordung Kotzebues nach sich zogen, geschürt haben sollte.[26]

Das „Bundes-Preßgesetz“[27] war die erste bundeseinheitliche Normierung im Umgang mit der Presse in Deutschland.[28] Es beinhaltete eine auf fünf Jahre befristete Vorzensur für alle Zeitungen, Zeitschriften und Bücher bis zu einem bestimmten Umfang:

„So lange der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundfesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden.“[29]

Alle Druckerzeugnisse, die weniger als 320 Seiten umfassten, unterlagen also der staatlichen Kontrolle.[30] Diese „Zwanzig-Bogen-Klausel“ kann als sozial bedingte Zensur gesehen werde, da umfangreichere Publikationen von der Vorzensur ausgenommen wurden. Damit sollte vor allem die einfachere Bevölkerung von aufrührerischem Gedankengut fern gehalten werden.[31]

Die Vorzensur der „leichtgängigen Schriften, (…)Flugblätter, Zeitungen und Journale“ erwies sich zunächst als sehr wirkungsvoller Eingriff in die tatsächliche Redaktionsarbeit. Denn sie ließ die Verleger, denen ein periodisches Erscheinen natürlich wichtig war, besonders aus ökonomischen Gründen sehr vorsichtig werden. Sie richtete sich besonders gegen politische Publikationen, da diese meistens nicht sehr umfangreich waren.[32]

Außerdem wurde ein fünfjähriges Berufsverbot für Redakteure von „unterdrückten“ Zeitungen und Zeitschriften bestimmt:

„Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch eine Ausspruch der Bundesversammlung unterdrückt worden ist, so darf der Redacteur derselben binnen fünf Jahren in keinem Bundesstaate bei der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden. Die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter den Hauptbestimmungen des § 1 begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller Verantwortung frei, und die im § 76 erwähnten Ansprüche der Bundesversammlung werden ausschließlich gegen die Schriften, nie gegen die Personen , gerichtet.“[33]

Rudolf Stöber zufolge richtete sich das Pressegesetz vor allem gegen die liberale Pressepolitik Bayerns, Badens und Würtembergs.[34] Norbert Deuchert betont, daß durch das Gesetz „jede publizistische Kritik als Verstoß gegen das Bundesrecht geahndet werden“ konnte.[35]

Zuerst als vorübergehende für die folgenden fünf Jahre Regelung ausgelegt, wurde das Bundespressegesetz am 16. August 1824 im Artikel 3 des Bundesbeschlusses über Maßregeln zur Erhaltung und Befestigung der inneren Ruhe und Ordnung in Deutschland auf unbestimmte Zeit verlängert.[36]

[...]


[1] Angelow, Der Deutsche Bund, Darmstadt 2003, S. 18

[2] Wolfram Siemann, Wandel der Politik - Wandel der Staatsgewalt. Der Deutsche Bund in der Spannung zwischen „Gesamtmacht“ und „völkerrechtlichem Verein“, in: Helmut Rempler (Hg.): Deutscher Bund und deutsche Frage 1815 - 1866. Europäische Ordnung, deutsche Politik und gesellschaftlicher Wandel im Zeitalter der bürgerlich-nationalen Emanzipation (=Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit, Bd. 16/17), München 1990, S. 66.

[3] Ernst Rudolf Huber (Hg.): Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1: Deutsche Verfassungsdokumente 1803-1850, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1978; Band 2: Deutsche Verfassungsdokumente 1851-1900, Stuttgart 1986

[4] Lothar Gall (Hg.), Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes 1830-1848, Bd 1. Reformpläne und Repressionspolitik 1830-1834, München 2003

[5] Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band 1: Reform und Restauration 1789 bis 1830, Stuttgart 1957: Band 2: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850, Stuttgart 1975; Band 3: Bismarck und das Reich, Stuttgart 1963.

[6] Kurt Koszyk: Deutsche Presse im 19. Jahrhundert, Berlin 1966; Rudolf Stöber: Deutsche Pressegeschichte. Einführung. Systematik. Glossar, Konstanz 2000.

[7] Norbert Deuchert: Vom Hambacher fest zur badischen Revolution. Politische Presse und Anfänge deutscher Demokratie 1832-1848/49, Stuttgart 1983.

[8] Siemann, 1990

[9] Siemann, Vom Staatenbund zum Nationalstaat. Deutschland 1806 - 1871 (= Die Neue Deutsche Geschichte Bd. 7), München 1995, S. 219.

[10] Ebd., S. 220 f.

[11] Ebd., S. 221.

[12] Siemann, 1995, S. 221.

[13] Schneider, Pressefreiheit und politische Öffentlichkeit: Studien zur politischen Geschichte Deutschlands bis 1848, München 1965, S. 222 f.

[14] Huber (Hg.), Dokumente Bd. 1, 1978, S. 90.

[15] Huber, Verfassungsgeschichte Bd. 1, 1957, S. 142.

[16] Ludwig Bentfeldt: Der Deutsche Bund als nationales Band. 1825-1866, Göttingen, Frankfurt, Zürich, 1985, S. 90.

[17] Huber (Hg), Dokumente Bd. 1, 1978, S. 91.

[18] Wilhelm Schulz: Was darf das deutsche Volk von seinen Landständen erwarten? In: Gall, 2003, S. 760.

[19] Deuchert, 1983, S. 69.

[20] Angelow, 2003, S. 7.

[21] Huber, Verfassungsgeschichte Bd. 1, 1957, S. 733.

[22] Wolfgang Hardtwig: Vormärz. Der monarchische Staat und das Bürgertum, 1998, S. 15 f.

[23] Huber Verfassungsgeschichte Bd. 1, 1957, S. 733.

[24] Huber, Verfassungsgeschichte Bd. 1, 1957, S. 734.

[25] Bentfeldt, 1985, S. 87 f.

[26] Koszyck, 1966, S. 54.

[27] Auch: „Provisorische Bestimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse“, Huber Dokumente 1, S. 102.

[28] Siemann, 1995, S. 221.

[29] Huber (Hg), Dokumente 1, 1978, S. 102.

[30] Hardtwig, 1998, S. 38.

[31] Siemann, 1995, S. 221.

[32] Frank Thomas Hoefer: Pressepolitik und Polizeistaat Metternichs: Die Überwachung von Presse und politischer

Öffentlichkeit in Deutschland und den Nachbarstaaten durch das Mainzer Informationsbüro (1833-1848), München

1983, S. 53.

[33] Huber (Hg), Dokumente Bd. 1, 1978, S. 103.

[34] Rudolf Stöber: Deutsche Pressegeschichte. Einführung. Systematik. Glossar, Konstanz, 2000, S. 134.

[35] Deuchert, 1983, S. 70.

[36] „Das mit dem 20. September laufenden Jahres erlöschende Preßgesetz bleibt so lange in Kraft, bis man sich über ein

definitives Preßgesetz vereinbart hat.“ Huber (Hg), Dokumente Bd. 1, 1978, S. 130.

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Die Regelung der Pressefreiheit im deutschen Bund
Hochschule
Christian-Albrechts-Universität Kiel  (Historisches Seminar der CAU)
Veranstaltung
Der lange Weg zur parlamentarischen Demokratie
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
21
Katalognummer
V24247
ISBN (eBook)
9783638271622
ISBN (Buch)
9783640861538
Dateigröße
582 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Regelung, Pressefreiheit, Bund, Demokratie
Arbeit zitieren
Daniela Martens (Autor:in), 2004, Die Regelung der Pressefreiheit im deutschen Bund, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/24247

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