Qualitätssicherung durch die Reform des Wirtschaftsprüferexamens


Seminararbeit, 2003

55 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise

2 Die Notwendigkeit für eine Reform
2.1 Qualitätssicherung
2.1.1 Der Begriff der Qualitätssicherung
2.1.2 Qualität als oberstes Gebot
2.2 Andere Motive

3 Status Quo und die 5. WPO-Novelle: das WPRefG
3.1 Die Reform des WP-Examens i.e.S. - Modernisierung der Examensinhalte
3.2 Die Reform des WP-Examens i.w.S
3.2.1 Zuständigkeitsübertragung für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren auf die WPK
3.2.2 Erweiterung der Zugangswege
3.3 Sonstige Änderungen
3.3.1 Schließung des Berufszugangs zum vBP
3.3.2 Stärkung der Berufsaufsicht
3.3.3 Einführung eines Public-Oversight-Elements

4 Kritische Würdigung und abschließendes Fazit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung

1.1 Problemstellung

Die vorliegende Seminararbeit soll Aufklärung leisten, ob die Reform des Wirt-schaftsprüferexamens - die auf Basis der 5. WPO-Novelle (WPRefG) und der sich dar-aus ergebenden Neuerungen in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sowie in der Prü-fungsordnung für Wirtschaftsprüfer (PrüfO WP) spätestens zum 01. Januar 2004 in Kraft treten wird - als Garant für die Qualität des Berufsstandes angesehen werden kann. Hierzu muss zunächst geklärt werden, was sich hinter dem Begriff Qualitätssiche-rung im Zusammenhang mit dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer verbirgt bzw. wie Qualität bei Dienstleistungen, insbesondere die des - oftmals freiberuflichen - Wirt-schaftsprüfers, definiert werden kann. Fraglich ist weiterhin, ob bei der Reform des WP-Examens überhaupt die Qualitätssicherung im Vordergrund steht oder ob nicht vielmehr andere Beweggründe für das Reformvorhaben, wie z.B. dem mangelnden Nachwuchs an Wirtschaftsprüfern zu begegnen und der sich daraus ableitbaren Forderung nach Zu-gangserleichterung zum Prüfungsberuf herangezogen werden müssen - die Erreichung einer nachhaltigen Qualitätssicherung hängt von den Zielen ab! Ferner muss gefragt werden, ob sich Reformationen dieser Art, insbesondere bei verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Aspekten des Examens als geeignet und wirksam erweisen können oder ob nicht andere Maßnahmen zur Sicherung der Qualität, wie z.B. das seit der 4. WPO-Novelle (WPOÄG1 ) eingeführte externe Qualitätssicherungsverfahren einen wesentlich höheren Beitrag hierzu leisten können. Die nachfolgenden Ausführungen werden des-halb - auf Grundlage des am 25. Juni 2003 verabschiedeten Gesetzesentwurfs der Bun-desregierung - die (berufs-)politische Motivation sowie die Schwerpunkte der 5. WPO-Novelle zum Gegenstand haben, um so beurteilen zu können, ob eine Neuordnung der WPO bzw. PrüfO WP der tatsächlich eine Qualitätssicherung bewirken kann.

1.2 Vorgehensweise

Zunächst soll im zweiten Teil geklärt werden, wie der Begriff der Qualitätssi-cherung zu verstehen ist. Anschließend werden Hintergründe, die die aktuelle Notwen-digkeit und somit die Motivation zur Reform des WP-Examens begründen, diskutiert. Im dritten Teil folgt dann eine Gegenüberstellung der derzeitigen Regelungen mit den für die Problemstellung relevanten Änderungen in Bezug auf das eigentliche WP Examen sowie sonstige vom WPRefG vorgesehene Änderungen der WPO2, die ja gerade - ergänzend zu den bisherigen Maßnahmen, wie z.B. das oben angesprochenen externe Qualitätssicherungsverfahren - u.a. qualitative Verbesserungen schaffen sollen. Auf Maßnahmen, von denen keine Implikationen für die Qualitätssicherung des Berufsstandes ausgehen, wird dabei nur am Rande eingegangen. Im vierten Teil folgen eine abschließende kritische Würdigung und ein Fazit.

2 Die Notwendigkeit für eine Reform

2.1 Qualitätssicherung

2.1.1 Der Begriff der Qualitätssicherung

Produktqualität als „Güte eines Produkts (Sach- oder Dienstleistung) im Hin-blick auf seine Eignung für den Verwender“3 kann sich entweder auf allgemeine Quali-tätsvorstellungen oder auf spezifische Produkteigenschaften beziehen. Sie zeichnet sich also durch eine subjektiv wahrgenommene und eine objektiv messbare Komponente aus, wobei typischerweise eine Differenz zwischen ihnen besteht und diese - aus Mar-ketingsicht - positiv sein sollte und kommunikativ beeinflusst werden kann.4 Dies gilt ebenso oder gerade für Dienstleistungen, zu denen die Tätigkeiten des Wirtschaftsprü-fers als Prüfer, Steuerberater, Gutachter, Unternehmensberater oder Treuhänder zweifel-los gehören, da sich Dienstleistungen insbesondere über diesen Faktor voneinander dif-ferenzieren lassen. Besonders schwierig ist die Beurteilung der objektiv messbaren Qua-litätskomponente der Leistungen des WP - die Backhaus et al. als „typische Vertrau-ensgüter mit asymmetrischen Effekten“5 bezeichnen - durch den diese in Anspruch nehmenden Mandanten, da hier das Problem der Informationsasymmetrie zwischen An-bieter und Nachfrager stark zum Tragen kommt.6 Wie im Folgenden Diskutiert wird, besteht aber nicht nur ein Problem in der objektiv messbaren Komponente, sondern auch in der subjektiven Wahrnehmung der Qualität des Leistungsprogramms des WP. Vor diesem Hintergrund lässt sich Qualitätssicherung in Bezug auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers als das Setzten von Qualitätssignalen, insbesondere durch die Ein-haltung und Manifestation eines unternehmensintern als auch -extern vorgegebenen Qualitätsniveaus beschreiben7, um eine negative Diskrepanz zwischen den beiden Qua-litätskomponenten zu verhindern. Als externe Qualitätsvorgabe per Gesetz ist die Re-form des Wirtschaftsprüferexamens zu sehen, an deren Ergebnis sich z.B. die Fachkom-petenz des Berufstandes messen lässt und somit auf die objektive Komponente einwirkt. Allerdings sei an dieser Stelle angemerkt, dass gerade beim Berufsstand des Wirt-schaftsprüfers die subjektive Wahrnehmung der Qualität eine besondere Rolle spielt.

2.1.2 Qualität als oberstes Gebot

Hohe kriminelle Energie auf Seiten der Führungskräfte von Mandanten, die auf Grund der Verschwiegenheitspflicht mangelnde Rechtfertigung der WP in der Öffent-lichkeit, Fehltritte einzelner WP im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenbrü-chen sowie die verallgemeinernde Berichterstattung der Medien waren in der Vergan-genheit die Gründe für das schlechte Image8 der WP; diese wurden - ebenfalls durch die Medien - mit mangelnder Qualität aller Wirtschaftsprüfer in Zusammenhang gebracht, von denen wegen der großen Verpflichtung gegenüber der Öffentlichkeit stets ein be-sonders hohes Qualitätsniveau erwartet wird.9 Hierdurch und durch die tatsächliche Ab-senkung des Qualitätsniveaus auf Grund eines hohen Wettbewerbsdrucks unter den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die in der Folge ihre Leistungen unter Kosten anbo-ten, kam es zu einer Erwartungslücke10 sowie zu der oben beschriebenen Differenz zwi-schen subjektiv wahrgenommener und eine objektiv messbarer Qualität - die in diesem Fall negativ ist. Bei gegebenen - und auf Grund der hohen Verantwortung der WP be-rechtigten - Erwartungen ergibt sich folgendes Bild der Situation:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Qualität des Berufsstandes der Wirtschaftprüfer11

Vor diesem Hintergrund sowie aus Gründen der Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit im Zuge der Globalisierung und Harmonisierung des Rechnungs-legung, der Kreditwürdigkeit der WP-Gesellschaften auf internationalen Finanzmärkten und eines hohen Haftungsrisikos für Wirtschaftsprüfer entstand der Bedarf an einer mit der 4. WPO-Novelle eingeführten externen Qualitätssicherung in Anlehnung an das amerikanisch „Peer Review“, das besagt, dass sich jeder Wirtschaftsprüfer, der Pflicht-prüfungen vornimmt, alle drei Jahre einer Qualitätskontrolle unterziehen muss.12 Diese Qualitätskontrolle wird zertifiziert und stellt somit ein nach außen wahrnehmbares Qua-litätssignal dar. Den seit dem weiterhin gestiegenen Qualitätsanforderungen soll nun-mehr mit der 5. WPO-Novelle, die trotz der Bezeichnung „Wirtschaftsprüferexamens-Reformgesetz“ auch andere Maßnahmen als lediglich die Reform des WP-Examens enthält13, begegnet werden, denn zumindest in der Theorie steht Qualitätssicherung -darin ist sich die Literatur einig - bei der Fortentwicklung des Berufsstandes an erster Stelle.

2.2 Andere Motive

Im Rahmen der Überlegungen des IDW/ WPK-Arbeitskreises „Reform des Wirtschaftsprüferexamens“, die 2001 anlässlich der Erarbeitung eines Modells zur Re-formierung des WP-Examens angestellt wurden, wurden Nachwuchsschwierigkeiten und ein damit verbundener internationaler Wettbewerbsnachteil auf Grund einer zu lan-gen (eines zu hohen Eintrittalters in den Berufsstand) und einer zu schwierigen Ausbil-dung beklagt.14 Eine Ausrichtung der Reform an dieser Feststellung würde allerdings bedeuten, dass qualitative Aspekte allenfalls eine sekundäre Rolle spielen15 - obwohl die Verlautbarungen des IDW bzw. der WPK im Kern nur der Qualitätssicherung der Arbeit der Wirtschaftsprüfer dienen sollen.16 Eine empirische Studie belegt zudem, dass das Durchschnittsalter der Examinierten im Trend sinkt - dieses nahm im Durchschnitt von 1996 bis 1999 von 36 Jahre auf 33 Jahre ab17, wodurch sich die Notwendigkeit ei-ner Reform in diesem Punkt in Frage stellen ließe. Weiterhin wurde vom Arbeitskreis vor dem Hintergrund des Bedarfs an erhöhter internationaler Wettbewerbsfähigkeit eine Forcierung der Anpassung der Ausbildung an internationale Rechnungslegungsstan- dards - vor allem wegen der Verpflichtung kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen mit Sitz in der EU, ihren Jahresabschluss ab 2005 nach IAS/IFRS aufzustellen18 - ge-fordert. Die sich aus diesem Motiv ergebenden Änderungen würde eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit über die (Ausbildungs-)Qualität bedeuten, womit die Reform des WP-Examens gerade der Qualitätssicherung im Hinblick auf objektiv messbare Qualität Rechnung tragen würde. Dies trifft ebenso auf die Überlegung zu, dass das Berufsbild des WP sich geändert hätte und von daher eine inhaltliche Aktualisierung der WP-Ausbildung anzustreben sei.19 Die 5. WPO-Novelle selbst weist darüber hinaus weitere Aspekte, die den Handlungsbedarf begründen, auf. Hierzu gehört die vom Gesetzgeber angestrebte Straffung der Verwaltung und damit die Förderung der Deregulierung und Stärkung der Selbstverwaltung, was sich - wie noch zu zeigen sein wird - ebenfalls auf das WP-Examen auswirkt und daher gemäß der Problemstellung mit einbezogen wer-den muss. Die vom Arbeitskreis angesprochene zu theorielastige Ausbildung20 stellt eine weitere Notwendigkeit für die Reform in Richtung Praxisorientierung dar. Insge-samt kann festgehalten werden, dass die Reform im weitesten Sinne nicht ausschließlich dem Ziel der Qualitätssicherung des Berufstandes dient und von daher auch nicht nur Maßnahmen beinhaltet, die dieses Ziel verfolgen.

3 Status Quo und die 5. WPO-Novelle: das WPRefG

Das WP-Examen ist in der WPO und der PrüfO WP geregelt und wird durch die 5. WPO-Novelle - das WPRefG - spätestens zum 01. Januar 2004 reformiert. Wie be-reits angedeutet, beziehen sich jedoch nicht alle im WPRefG enthaltene Maßnahmen, die den aktuellen Reformbedarf von Bund, Ländern und Berufsstand widerspiegeln, unmittelbar auf verfahrentechnische oder inhaltliche Änderungen des Examens. Daher werden - im Hinblick auf die WPO - lediglich diejenigen Einfügungen, Streichungen und Aufhebungen angesprochen, die für die Problemstellung relevant sind. Diese wer-den im Folgenden sachlich gegliedert zusammengefasst und mit bestehenden Normen verglichen. Der Wortlaut der Änderungen kann einer Synopse im Anhang entnommen werden.

3.1 Die Reform des WP-Examens i.e.S. - Modernisie rung der Examensinhalte

Der § 5 PrüfO WP regelt nach wie vor die Prüfungsgebiete, jedoch haben sich hier auf Grund der bereits angesprochenen Forderung nach Anpassung der Ausbil-dungsinhalte an das gewandelte Berufsbild des Berufstandes, der Internationalisierung der Rechnungslegung sowie einer verstärkten Praxisorientierung wesentliche Änderun-gen ergeben. Da diese Forderungen bei den Überlegungen des IDW/ WPK-Arbeitskreises „Reform des Wirtschaftsprüferexamens“ entstanden sind und ebenda unmittelbar konkrete Vorschläge für eine Reform der Prüfungsgebiete an das BMWA abgegeben wurden21, wird neben dem Vergleich zwischen den noch geltenden Regelun-gen und den Regelungen aus der 5. WPO-Novelle eine Gegenüberstellung mit den Vor-schlägen aus 2001 vorgenommen, um den Grad der voraussichtlichen Realisierung die-ser Überlegungen und somit der Zielerreichung aus Sicht des IDW/ WPK-Arbeitskreises anzuzeigen.

Prüfungsgebiete - Abschnitt A

In Übereinstimmung mit den vom IDW/ WKP-Arbeitskreis vorgeschlagenen Änderungen wurde der Abschnitt A dahingehend erweitert, dass hierunter nun auch die Unternehmensbewertung gefasst wird. Das BMWA hat darüber hinaus das Berufsrecht ergänzt. In diesem Abschnitt unter Punkt 1 wird der Forderung nach internationaler Ausrichtung durch den Zusatz „International anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze“ Rechung getragen, wodurch die internationale Wettbewerbsfähigkeit erhöht wird. Der Abschnitt A 2 beinhaltet nach neuem Recht im Gegensatz zur bestehenden PrüfO WP stärker differenzierte Arten der Prüfung. Dies stellt sicher, dass hierdurch ein breiteres Spektrum auch neurer Entwicklungen, wie z.B. die Due-Diligence Prüfung von den angehenden WP beherrscht wird. Hierdurch dürfte sich in hohem Maße eine objektiv messbare Qualitätssteigerung erzielen lassen. „IT-Kenntnisse stellen eine Kernkompe-tenz der wirtschaftsprüfenden Berufsstände dar“22, und das veränderte Umfeld der WP setzt darüber hinaus zunehmend informationstechnologisches Wissen voraus. Bei-spielsweise lässt der risikoorientierte Prüfungsansatz oder die vom Mandanten einge-setzten Informations- und Kommunikationstechnologien, z.B. im Zusammenhang mit der Buchhaltung oder mit E-Commerce und den damit verbundenen Ordnungsmäßig-keits- und Sicherheitsanforderungen die Informationstechnologie zunehmend nicht nur zum Prüfungsinstrumentarium, sondern auch zum Prüfungsgegenstand avancieren.23 Dieser in qualitativer Hinsicht notwenige Bedarf wird künftig mit der im Punkt A 3 ein-gefügten Disziplin „Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie“ befriedigt. Allerdings müssen diese Grundzüge hinreichend weit gefasst werden, da IT-Kenntnisse eine Kernkompetenz der Wirtschaftsprüfer darstellt. Mangelnde Ausbildung in diesem Bereich würde den Erwartungen der Mandanten und der Öffentlichkeit widersprechen und die Glaubwürdigkeit des Berufsstandes gefährden.24 In den Überlegungen des Ar-beitskreises wurde dieser Teilbereich sogar dem in der Novelle vorgesehenen Punkt A 2 „Prüfung“ vorangestellt, was auf einen hohen Stellenwert und somit eine großen Bedeu-tung für die objektiv messbare Qualitätssteigerung durch die Reform der Examensinhal-te hindeutet. Das in Punkt A 3 neu eingefügte „Berufsrecht“ hat bereits in der noch gül-tigen PrüfO WP Bestand und wird in der neuen Fassung lediglich - wie oben bereits erwähnt - im Abschnitt A unter Punkt 5 zu finden sein. Dies - unterstellt man eine Prio-ritätenliste nach absteigendem Rang in der Gliederung - lässt darauf schließen, dass hiermit lediglich der Forderung nach einer weiteren Reduzierung des Haftungsrisikos der WP nachgekommen wird und sollte daher nicht in erster Linie der Qualitätssiche-rung zugeschrieben werden. Dieses Argument wird bestärkt, wenn die Stellung des „Be-rufsrechts der Wirtschaftsprüfer“ in der vom IDW/ WPK-Arbeitskreis aufgestellten Gliederung in Betracht gezogen wird, da sich der Arbeitkreis im Rahmen dieser Novelle ja gerade nicht direkt mit der Zielsetzung „Minderung des Haftungsrisikos“ auseinander gesetzt hat.25

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten26 27 28

Tabelle 2: Prüfungsgebiete im Vergleich - Abschnitt A29

Prüfungsgebiete - Abschnitt B

„Der Abschnitt B wird insgesamt deutlicher an die Praxis der Wirtschaftsprüfer angepasst.“30 Dies kommt schon in der Bezeichnung des Abschnittes zum Ausdruck, denn nach neuer Prüfungsordnung heißt es „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ und nicht mehr „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft“. Inhaltlich wird dieser Abschnitt den Gebieten „Kosten- und Leistungsrechung“, „Planungs- und Kotrollinstrumente“, „Unternehmensführung und Unternehmensorganisation“ und „Un-ternehmensfinanzierung und Investitionsrechnung“ gewidmet, womit zum einen der Punkt B 1 a) der geltenden Prüfungsordnung „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ entfällt und die übrigen Unterpunkte, deren Inhalte nicht vollständig geändert, aber - in Bezug auf die Praxisorientierung - stärker konkretisiert wurden. Da dem Prüfling mit Schwerpunkten auf diesen Gebieten bereits eine praxisnahe Ausbildung gewährt wird, kann die im Rahmen vereinfachter Zugangswege avisierte verkürzte Praxiserfahrung -auf die später noch eingegangen wird - kompensiert werden. Hierdurch wird zumindest die derzeitige objektiv messbare Qualität gewahrt, zumal auch entgegen dem Vorschlag des Arbeitskreises der Bereich „Volkswirtschaft“ bzw. „Volkswirtschaftslehre“ beibehalten wird, da ein Wirtschaftsprüfer nach allgemeiner Auffassung über Grundwissen in Volkswirtschaftslehre, -politik und Finanzwissenschaft verfügen sollte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten31 32 33

Tabelle 3: Prüfungsgebiete im Vergleich - Abschnitt B34

Prüfungsgebiete - Abschnitt C

Die angestrebte Aktualisierung der Examensinhalte zur Steigerung der internati-onalen Wettbewerbsfähigkeit wird im Bereich „Wirtschaftsrecht“ neben der inhaltlichen Anpassung an des neue Insolvenzrecht besonders durch das bisher nicht vorgesehene Fach „Grundzüge das Europarechts“ erreicht. Dieses Fach hat „nicht nur Bedeutung für die Wirtschaftsprüfung, sondern auch für die Steuerberatung“35, da die Regelungen des EG- und EU Vertrages über den § 37 Abs. 3 Nr. 5 StBerG Eingang in das Recht der Steuerberater Eingang gefunden hat und auch der Wirtschaftsprüfer entsprechend seines Berufbildes gem. § 2 Abs. 2 WPO auch steuerberatende Tätigkeiten ausführen darf. Dies lässt eine deutliche Qualitätssteigerung im Sinne der objektiv messbaren Kompo-nente des Qualitätsbegriffs erwarten und geht als neues Element sogar über den Vor-schlag des IDW/ WPK-Arbeitskreises hinaus. Ferner hat eine Bereinigung der nicht mehr benötigten Fächer sowie die Einfügung des für Wirtschaftsprüfer wichtige Kapitalmarktrechts stattgefunden.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten36 37 38

Tabelle 4: Prüfungsgebiete im Vergleich - Abschnitt C39

Prüfungsgebiete - Abschnitt D

Auch hier hat die Internationalisierung Einzug gefunden. Zwar gab es bisher das Fach „Außensteuerrecht“, jedoch wird dieses durch „Internationales Steuerrecht“ er-setzt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass eine Umbenennung auch eine Ver-lagerung des Schwerpunktes beinhaltet. Mit der Streichung „Vermögenssteuer“ wegen Wegfall dieser am 01. Januar 1997 sowie „Kapitalverkehrssteuer“ und der Einfügung „Umwandlungssteuerrecht“ entspricht der Gesetzesentwurf exakt dem Vorschlag des IDW/ WPK-Arbeitskreises und wurde somit an geänderte Rechtslagen angepasst, wo-durch eine objektiv messbare Qualitätssteigerung in diesem Bereich angenommen wer-den darf.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten40 41 42

Tabelle 5: Prüfungsgebiete im Vergleich - Abschnitt D43

3.2 Die Reform des WP-Examens i.w.S.

3.2.1 Zuständigkeitsübertragung für das Zulassungs- und

Prüfungsverfahren auf die WPK

§ 5 WPO Prüfungsstelle, Rechtsschutz (vormals: Zulassungsausschuss)

In § 5 WPO Abs. 1 wird die Einrichtung einer bundesweiten Prüfungsstelle bei der WPK angeordnet, wodurch der WPK als Körperschaft des öffentlichen Rechts alle der „nach dem zweiten und achten Teile dieses Gesetzes [WPO]44 obliegenden Aufga-ben“45 übertragen werden. Das bedeutet, dass die WPK sich mit dem Wirtschaftprüfer-examen, der Eignungsprüfung und den neu eingeführten verkürzten Prüfungen nach §13 WPO ff zu befassen hat. Allerdings ist die hierfür vorgesehene Prüfungsstelle nicht an Weisungen der WPK gebunden und arbeitet somit eigenständig mit einer gem. § 5 Abs. 2 WPO zum Richteramt befähigten Person als Führung. Gleichzeitig entfällt die Zuständigkeit eines Zulassungsausschusses bei den obersten Landesbehörden, über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, da die obersten Landesbehörden nunmehr nicht mehr zuständig sein sollen.

Einen Überblick über die Neuordnung des § 5 WPO gibt die folgende Grafik:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Neuordnung des § 5 WPO46

Hierdurch wird ein bundeseinheitliches Prüfungsverfahren mit vereinheitlichtem Examen - auch wenn das Absolvieren der Prüfung auch nach wie vor dezentral durch-geführt wird - erreicht, und es darf nicht nur eine Effizienzsteigerung, sondern auch eine in objektiv messbarer Hinsicht qualitative Steigerung durch mehr „Nähe zum Be-rufsstand“ erwartet werden, wobei auf der anderen Seite die subjektiv wahrgenommene Qualität nur bei genauer Kenntnis der Öffentlichkeit von der Organisation der WPK nicht sinken dürfte47 - obwohl die Qualität faktisch durch die mittelbare Staatsverwal-tung gesichert ist.

§ 3 PrüfO WP Prüfungskommission, Prüfungstermine (vormals: Prüfungsausschuss)

In Folge der neuen Regelungen des § 5 WPO ergibt sich für den § 3 PrüfO WP, dass es im Absatz 1 nicht mehr Prüfungsausschuss, sondern Prüfungskommission hei-ßen muss. Bewusst wurde der Begriff hier im Singular verwendet, da - wie bereits in der noch geltenden PrüfO WP - eine Auswahl von geeigneten Prüfern aus einem Pool in einem und nur einem Gremium zum jeweiligen Prüfungstermin gewollt ist.

[...]


1 WPOÄG 2000, S. 1769.

2 Unterschieden wird in der vorliegenden Seminararbeit zwischen der Reform des Wirtschaftsprüferexamens im engeren Sinne (i.e.S.), der Reform des Wirtschaftsprüferexamens im weiteren Sinne (i.w.S.) sowie sonstigen Änderungen.

3 Gabler Wirtschaftslexikon 1997, „Qualität“.

4 Vgl. Sattler 2001, S. 90.

5 Backhaus et al. 2003, S. 625.

6 Schneider et al. 2002, S. 397.

7 Vgl. Helm/Mark 2002, S. 193 f.

8 Eine Befragung ergab: 43,7 % assoziierten Skandale, Krisen und Imageprobleme mit dem Berufsstand und 87 % hielten das Image der WP für schlecht, vgl. Trimedia 2003.

9 Vgl. beispielsweise Naumann 2003, S. 30 f.

10 Vgl. Ludewig 2002, S. 613.

11 Eigene Darstellung.

12 Vgl. Helm/Mark 2002, S. 193 f.

13 Vgl. beispielsweise Bauch/Schnepel/Schütz 2003, S. 29.

14 Vgl. IDW/WPK 2000, S. 1110.

15 Der Arbeitkreis sieht hierin jedoch eine Chance, da durch eine Attraktivitätssteigerung das gesamte Angebot an WP erhöht werden würde und somit nicht auf qualitativ geringwertigere WP zurückgegriffen werden müsste, vgl. ebenda.

16 Vgl. Ludewig 2001, S. 388.

17 Vgl. Bahr/Richter 2001, S. 17.

18 Dies ergibt sich aus der am 19. Juli 2002 erlassenen EU-Rechtsverordnung, vgl. EU-Verordnung 1606/2002, L 243/3

19 Vgl. IDW/WPK 2000, S. 1110.

20 Vgl. ebenda.

21 Vgl. IDW/WPK 2001, S. 1110 - 1116.

22 McKee/Quick, S. 547.

23 Vgl. McKee/Quick, S. 541 f.

24 Vgl. McKee/Quick 2003, S. 547.

25 Indirekt ist gem. der Zielsetzung „Nachwuchsgenerierung“ natürlich auch dieser Aspekt für die Ar-beitsgruppe interessant gewesen, da sich hierdurch eine Attraktivitätssteigerung des Berufs erzielen lässt. Dies könnte auch der Grund für die drei Unterpunkte sein, was grds. für einen hohen Stellenwert

spricht.

26 PrüfO WP 1962, S. 233.

27 Vgl. Synopse I im Anhang, S. V f.

28 Vgl. IDW/WPK 2000, S. 1112.

29 Eigene Darstellung.

30 WPRefG 2003, S. 97.

31 PrüfO WP 1962, S. 233.

32 Vgl. Synopse I im Anhang, S. VI.

33 Vgl. IDW/WPK 2000, S. 1112.

34 Eigene Darstellung.

35 ebenda.

36 PrüfO WP 1962, S. 233.

37 Vgl. Synopse I im Anhang, S. VI f.

38 Vgl. IDW/WPK 2000, S. 1112.

39 Eigene Darstellung.

40 PrüfO WP 1962, S. 233.

41 Vgl. Synopse I im Anhang, S. VII.

42 Vgl. IDW/WPK 2000, S. 1112.

43 Eigene Darstellung.

44 Anm. des Autors.

45 Vgl. Synopse II im Anhang, S. X.

46 Eigene Darstellung.

47 Auf Grund der Tatschache, dass die Prüfungsstelle bei der WPK eingerichtet wird, könnte der unsachliche Eindruck mangelnder Unabhängigkeit der Prüfungsstelle entstehen.

Ende der Leseprobe aus 55 Seiten

Details

Titel
Qualitätssicherung durch die Reform des Wirtschaftsprüferexamens
Hochschule
Universität Hamburg  (Institut für Wirtschaftsprüfung und Steuerwesen)
Veranstaltung
Seminar: Ausgewählte aktuelle Fragen aus Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensbewertung und Controlling
Note
2,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
55
Katalognummer
V23969
ISBN (eBook)
9783638269629
ISBN (Buch)
9783638701853
Dateigröße
1231 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Leser wird den blinden Aktionismus der Gesetzgebung erkennen. Die Ausarbeitung umfasst 28 Seiten, Rest Anhang.
Schlagworte
Qualitätssicherung, Reform, Wirtschaftsprüferexamens, Seminar, Ausgewählte, Fragen, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensbewertung, Controlling
Arbeit zitieren
Mathias F. Brinker (Autor:in), 2003, Qualitätssicherung durch die Reform des Wirtschaftsprüferexamens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23969

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