Der Rechtsstaat von seinen Anfängen bis zum Beginn der Weimarer Republik


Hausarbeit (Hauptseminar), 2001

27 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


I. Einleitung

Beginnt man sich mit dem Begriff des Rechtsstaats auseinanderzusetzen und versucht seinem Inhalt exakt zu bestimmen, so sieht man sich schnell dem Problem gegenüber, daß dies so einfach, wie es zunächst den Anschein hatte, nicht ist. Denn obwohl es sich hier um einen sehr geläufigen und zum festen Bestandteil der politischen Alltagssprache gehörenden Ausdruck handelt, besteht bis heute keine Definition des Rechtsstaats, die sich selbst allgemeine Verwendung und dauernden theoretischen Wert gesichert hätte:[1]

„Nichts ist schwerer zu definieren, als die grundlegenden, die alltäglichen Begriffe, deren Bedeutung man als selbstverständlich vorauszusetzen pflegt“ stellte schon der Staatswissenschaftler Hugo Preuss in seiner 1888 erschienen Abhandlung „Liberale und autokratische Revolutionäre“ über das Phänomen dieses Begriffs fest.[2]

Die klassischen Wörterbücher wie der Brockhaus oder das Staatslexikon geben hier zunächst sehr allgemeine, wenig aussagekräftige Definitionen, die sämtlich auf das Verhältnis von Staat und Recht abzielen; und zwar in der Weise, als daß ein Staat dann ein Rechtsstaat sei, „wenn dessen Tätigkeit vom Recht bestimmt und begrenzt wird.“[3] Ein weiteres spezifisches Element, das Rudolf von Gneist als die „Wechselbeziehung zwischen Staat und Gesellschaft“ bezeichnet und das uns direkt in die Entstehungszeit des Rechtsstaatsbegriffs vor ca. zweihundert Jahren führt, fehlt hier zunächst.[4] Dieses Verhältnis von Staat und Bürger, oder, wie es Otto Bähr in seiner 1864 erschienen Studie „Der Rechtsstaat“ ausdrückt, zwischen Regierenden und Regierten aber ist es, was die ursprüngliche Idee von Rechtsstaatlichkeit trifft.[5] Obwohl der Begriff „Rechtsstaaat“ erst nach dem zweiten Weltkrieg Eingang in die deutschen Verfassungen, erst in einige Länderverfassungen, dann in das Grundgesetz, gefunden hat, sind seine ihn konstituierenden Einrichtungen also bei weitem älter.[6]

Somit scheint der Weg zu einem umfassenden Verständnis unserer heutigen Rechtsstaatsvorstellung am Besten über den „Umweg“ einer historischen Betrachtung zu führen. Nur auf der Grundlage des Wissens um seine Tradition und die Eigenheiten seiner geschichtlichen Entwicklung lassen sich auch die rasanten Auflösungserscheinungen des Rechtsstaats während der Weimarer Republik erklären, an deren Ende dessen völlige Pervertierung, und schließlich dessen gänzliche Auflösung mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten stand.

Ziel dieser Arbeit ist es deshalb in einem ersten Teil die Prinzipien des Rechtsstaats, wie sie auch im Grundgesetz in den einzelnen Artikeln verankert sind, anhand ihrer Entstehung am Ende des 18. Jahrhunderts und weiteren Entwicklung im 19. Jahrhundert herauszuarbeiten. Im Hinblick auf den zweiten Teil der Arbeit sind dabei hauptsächlich vier Punkte ausschlaggebend:

1. Die Gewaltenteilung
2. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
3. Die Unabhängigkeit der Justiz
4. Die Gewährung persönlicher Grundrechte

Auf dieser Grundlage kann dann der Versuch unternommen werden, danach zu fragen, ob sich die so gewonnene und näher bestimmte Auffassung von Rechstaatlichkeit mit dem Übergang vom Kaiserreich zur Weimarer Republik, bzw. von konstitutioneller Monarchie zu parlamentarischer Demokratie, wesentlich verändert hat; und wenn ja wie. Dabei wird die entscheidende Frage sein, auf welche Weise sich die rechtsstaatlichen Prinzipien in der neuen Verfassung der Weimarer Nationalversammlung niederschlugen. Wurden auch sie unter den veränderten politischen Bedingungen neu überdacht, oder waren sie vielmehr von Kontinuität geprägt und haben somit, weiter in der Tradition des 19. Jahrhunderts stehend, keine wesentlichen Veränderungen erfahren?

Hier stütze ich mich in erster Linie auf die Erläuterungen von Hugo Preuß, dem „Autor“ des ersten, organisatorischen Hauptteils der Weimarer Verfassung, die unter dem Titel „Das Werk von Weimar, Aufbau und Verteidigung“ in dem Buch „Staat Recht und Freiheit“ in einem eigenen Kapitel umfangreich vorhanden sind. Für den ersten Teil der Arbeit dienten mir die Rechtsstaatstheorie von Otto Bähr, in dessen 1864 erschienen Werk der Rechtsstaat, vor allem aber diejenige von Julius von Stahl, wie sie im zweiten Band in dessen 1878 herausgegebenen Abhandlung „die Philosophie des Rechts“ formuliert ist, als Quellengrundlagen. Zur Darstellung der rechtsstaatlichen Bestrebungen am Ende des 18.Jahrhunderts waren mir die beiden Aufsätze von Dietmar Willoweit und Hans Hattenhauser nützlich, die beide der Frage der Rechtsstaatlichkeit Preußens in dieser Zeit nachgehen. Mit dem Rechtsstaatsbegriff des 19. Jahrhunderts und der Fülle der darin entwickelten Rechstaatstheorien befaßt sich Edin Sarcevic im ersten Teil seiner umfangreichen Dissertationsarbeit „Begriff und Theorie des Rechtsstaats“. Einen umfassenden Überblick über die Entwicklung des Rechtsstaats von seinen Anfängen bis zum Grundgesetz bietet außerdem das Buch „der Rechtsstaat – Idee und Wirklichkeit in Deutschland“ von Theo Stammen, das 1965 in München erschienen ist.

Für den zweiten Teil sind schließlich zwei Werke über die Weimarer Reichsverfassung maßgebend, die beide sehr umfangreich sind: Das schon etwas ältere, aber immer noch aktuelle und viel zitierte, Buch von Willibalt Apelt „Die Geschichte der Weimarer Verfassung“, sowie das ziemlich neue, 1997 erschiene Werk „die Weimarer Reichsverfassung“ von Christoph Gusy. Hier interessieren im Zusammenhang des Themas dieser Arbeit besonders deren Kapitel über die staatlichen Funktionen der Republik. Aus dem gleichen Grund ist der Aufsatz von Reinhard Rürup „Entstehung und Grundlagen der Weimarer Verfassung“ in dem von Eberhard Kolb herausgegebenen Sammelband „Vom Kaiserreich zur Republik“ besonders ergiebig.

II. Hauptteil

II.1 Die Entwicklung der rechtsstaatlicher Prinzipien in Deutschland

II.1.1 Die Entstehung des Wortes „Rechtsstaat“

Die Forschung konnte bis heute nicht eindeutig klären, wer dieses Wort wann zum ersten Mal gebraucht hat. Man nimmt jedoch an, daß es der Staatstheoretiker und spätere Reichsjustizminister Robert von Mohl war, der den Begriff als Erster im heute verstandenen Sinne, nämlich als Staatstyp, gebrauchte und in die Theorie einführte.[7] Zwar taucht der Begriff auch schon früher in der Literatur auf, so z.B. 1809 in dem Werk „Elemente der Staatskunst“ des Romantikers Adam Müller. Das Wort „Staat“ wird hier aber noch nicht im modernen Sinne als Bezeichnung der politischen Ordnung verstanden, sondern bedeutet, vom aus dem Mittelalter herkommenden lateinischen Begriff „status“, noch so viel wie „Zustand“ oder „Wesen“. „Rechtsstaat“ meint also in diesem Zusammenhang „Rechts-oder Justizwesen“.[8] Von Mohl dagegen wandte ihn in seinem einflußreichen Buch „Die Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaats“ auf die staatliche Verwaltungstätigkeit an und machte den so konkretisierten Terminus dadurch in ganz Deutschland allgemein gebräuchlich.[9] Diese Leistung erkannten schon dessen Zeitgenossen, wie der Rechtsstgelehrte Rudolf von Gneist, der dazu bemerkte : „Die Einführung des Wortes Rechtsstaat in die Wissenschaft gehört Robert von Mohl in verschiedenen Schriften . . . Daß das Wort so rasch das Bürgerrecht gewonnen hat, ist ein bedeutungsvolles Zeichen, daß es einem Grundzug des nationalen Denkens einen entsprechenden Ausdruck gibt.“[10]

Der Begriff des Rechtsstaats wurde also zu Beginn des 19. Jahrhunderts in die politische Sprache eingeführt und ist, was im folgenden noch zu zeigen sein wird, eng mit dem Aufkommen des liberalen Bürgertums verknüpft. Die mit dem Begriff gemeinte Idee entstand aber schon wesentlich früher, als der Begriff selbst. So scheint es zunächst notwendig die gesellschaftliche und politische Situation des ausgehenden 18. Jahrhunderts zu betrachten, bevor die eigentliche Ausgestaltung des Rechtsstaats während des 19. Jahrhunderts behandelt werden kann..

II.1.2.Rechsstaatliche Bestrebungen am Ende des 18. Jahrhunderts

II.1.2.1. Der Einfluß der Aufklärung

Das deutsche Spezifikum der politischen Entwicklung im 18. Jahrhundert liegt darin, daß sich aus dem Absolutismus der sogenannte aufgeklärte Absolutismus entwickelte. Er schien die Verwirklichung dessen zu sein, was die Physiokraten in Frankreich unter dem „despot éclairé“ verstanden. Dieser aufgeklärte Despot sollte seine Macht dazu benutzen, sein Land von den feudalistischen Strukturen zu befreien und es im Sinne der Aufklärung in einen rationalistischen Staat zu verwandeln.[11] Während sich das erstarkende Bürgertum in Frankreich, durch die Ideen der Aufklärung inspiriert, mit dem Ausbruch der Französischen Revolution 1789 den absolutistischen Fesseln endgültig entledigte und mit der Erklärung der Menschen-und Bürgerrechte das bürgerliche Zeitalter in diesem Land begann, fehlte in den deutschen Territorialstaaten diese Schärfe der Konfrontation mit den Staat.[12]

Der aufgeklärte Absolutismus war, wie der Name schon vermuten läßt, stark von der aufklärerischen Philosophie beeinflußt. Diese propagierte, vor allem durch Immanuel Kant, den Gedanken der Freiheit, die vor allem als geistige Mündigkeit verstanden wurde, und stellte die Vernunft bzw. die Ratio in den Mittelpunkt ihres Denkens. Jeder Mensch solle seinen eigenen Verstand gebrauchen und sich frei entfalten dürfen[13]. Hier zeigte sich allerdings eine für die deutsche Aufklärung charakteristische Beschränkung des Freiheitsbegriffs auf die geistige, d.h. wissenschaftliche, religiöse und künstlerische Freiheit und ein Zurückschrecken vor der konsequenten Ausdehnung auf die politische Freiheit.[14] Trotzdem hatte die Aufklärung wichtige, zukunftsweisende Auswirkungen auf das Verständnis der Funktion des Staates. Dessen Zweck sollte nun nicht mehr, wie im Absolutismus, seine Machterweiterung und Machtsteigerung sein. Vielmehr wurde seine oberste Aufgabe nun in der Sicherung der Freiheit seiner in ihm lebenden Bürger gesehen.[15] Der Staat, forderte G.F. Lamprecht, habe nun die Aufgabe „seine Bürger in allem Betracht gesitteter, gesünder, aufgeklärter, wohlhabender, sicherer zu machen, ihnen Bequemlichkeiten und Annehmlichkeiten des Lebens zu verschaffen.“[16]

Die aufgestellten, auf den Ideen der Aufklärung basierenden, Forderungen hatten das Herauslösen der staatlichen Verwaltung aus den herrschaftlichen Interessen des Monarchen zur Folge.[17] Dieser konnte sich nicht weiter mit dem Staatswesen gleichsetzen, sondern unterlag nun auch Pflichten, die durch die Staatszwecke wie „der Beförderung der Glückseligkeit“ der Bürger bestimmt wurden. So betrachtete sich Friedrich II, von der aufklärerischen Bewegung tief beeindruckt, als „erster Diener“ des Staates, der nun als eigenständige Größe geboren war.[18]

Der Mensch wurde allerdings für unmündig und zur Erlangung seiner Glückseligkeit allein nicht fähig gehalten, so daß die Sorge für das Glück seiner Untertanen leicht zu einem verordneten Glück des Fürsten wurde, der nun für die Belange des Bürgers zuständig war und damit die staatliche Verwaltung repräsentierte. Die Folge war eine allseitige Bevormundung der Bürger und eine drastische Reglementierung ihres Lebens.[19]

II.1.2.2 Das Naturrecht

Eine weitere geistige Strömung dieser Zeit, die zu der angesprochenen Veränderung im Staatsdenken und der daraus resultierenden Regierungspraxis führte, war das moderne Naturrecht, wie es in Deutschland durch Samuel Pufendorf und den Philosophen Christian Wolff gelehrt wurde.[20] Grundgedanke ist die Annahme der Existenz von angeborenen Rechten, die den Menschen von Natur aus zukommen, die also vorstaatlich sind „und unabhängig von vom Menschen gesetzten Recht stets gelten“.[21] Der moderne Staat, so die Lehre, beruhe nicht auf einem patriarchalischen Verhältnis des Herrschers zu seinen Untertanen, sondern auf einer doppelten, vertraglichen Grundlage: Durch einen Gesellschaftsvertrag schlossen sich ursprünglich freie und gleiche Menschen aufgrund ihrer Geselligkeit freiwillig zu Völkern zusammen und beendeten damit den Naturzustand. In einem zweiten Vertrag, dem sogenannten Herrschaftsvertrag, übertrug diese Gemeinschaft dann die Ausübung der Macht einer oder mehrerer Personen, die diese Macht im Sinne der Gesellschaft zu verwalten haben.[22]

Theo Stammen sieht in den Vertretern dieser Naturrechtsslehre und ihrer Auffassung von Herrschaft rechtsstaatliches Gedankengut, merkt aber an, daß auch hier noch keine politische Freiheit des Bürgertums verlangt wird, sondern lediglich eine private bzw. wirtschaftliche Freiheit gemeint war.[23] Edin Sarcevic ist der Meinung, daß die Geschichte des Rechtsstaats mit dem Aufkommen dieser Naturrechtsgedanken beginnt, und daß aus heutiger Sicht wesentliche Merkmale von Rechtsstaatlichkeit, wie die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, in ihren Grundstrukturen aus der Naturrechtslehre abgeleitet sind.[24] Auch der Preußenforscher Otto Hintze sieht in der späteren Forderung des Bürgertums nach der „Herrschaft des Rechts im Staat“ im Grunde „eine Idee, die aus dem Naturrecht stammt und mit der Doktrin von dem alleinigen oder überwiegenden Rechtszweck des Staates zusammenhängt.[25]

[...]


[1] Sarcevic, Edin: Begriff und Theorie des Rechtsstaats (in der deutschen Staats-und Rechtsphilosophie) vom aufgeklärten Liberalismus bis zum Nationalsozialismus; Saarbrücken 1991

[2] Preuß, Hugo: Liberale und autokratische Revolutionäre; In: Staat, Recht und Freiheit; Tübingen 1926; S.520

[3] Vgl.Brockhaus; die Enzyklopädie; 18.Bd; Leipzig-Mannheim 1998; 20. Aufl.

[4] Preuß: Staat, Recht und Freiheit S. 520

[5] Stammen, Theo: Der Rechtsstaat – Idee und Wirklichkeit in Deutschland; München 1965; S. 9

[6] ebd.; S.7

[7] Sarcevic; S. 8 und S.12f.

[8] Stammen; S.13

[9] ebd.: S.14

[10] Von Gneist, Rudolf: Der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichte in Deutschland; 1879; S.331

[11] Moeller, Bernd: Deutsche Geschichte; Bd. 2; Frühe Neuzeit; Göttingen 1985; S. 530f.

[12] Brockhaus, S. 157

[13] Froetscher, Werner und Pieroth, Bodo: Verfassungsgeschichte; München 1999, 2.Aufl.; S.57

[14] ebd.; S.58

[15] Stammen; S. 51f.

[16] Hartung; Fritz: Staatsbildende Kräfte der Neuzeit; Berlin 1961; S. 158

[17] Stammen; S. 42

[18] Froetscher; S. 60

[19] Stammen; S. 42

[20] Froetscher; S. 60f.

[21] Der Brockhaus; Die Enzyklpädie; 15. Band, Lepzig-Mannheim 1998; 20. Aufl 1998; S.383

[22] Froetscher; S. 61

[23] Stammen; S. 46

[24] Sarcevic; S.7

[25] Willoweit, Dietmar: War das Königreich Preußen ein Rechtsstaat? In: Staat, Kirche, Wissenschaft in einer pluralistischen Gesellschaft: Festschrift zum 65. Geburtstag für Paul Mikat; Hrsg von Dieter Schwab, Dieter Giesen, Joseph Listl, Hans-Wolfgang Strätz; Berlin 1989; S. 451

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Der Rechtsstaat von seinen Anfängen bis zum Beginn der Weimarer Republik
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Historisches Seminar)
Veranstaltung
HS: Politik- und Mentalitätsgeschichte der Inflation in den 1920er Jahren
Note
1,0
Autor
Jahr
2001
Seiten
27
Katalognummer
V2380
ISBN (eBook)
9783638114523
Dateigröße
537 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dargestellt werden die Wurzeln des rechtsstaatlichen Gedankens und seiner wesentlichen Ausgestaltung im Laufe des 19. -und beginnenden 20. Jahrhunderts. besonderes Gewicht wird hierbei auf die Rolle des Rechtspositivismus gelegt, der um die Jahrhundertwende seinen Höhepunkt erreichte und dessen Einfluß bis in unsere heutige Verfassung hinein spürbar ist. 324 KB
Schlagworte
Rechtsstaat- Rechtspositivismus-Naturrecht-Weimarer Reichsverfassung
Arbeit zitieren
Andreas Albrecht (Autor:in), 2001, Der Rechtsstaat von seinen Anfängen bis zum Beginn der Weimarer Republik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2380

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