Das Zinsverbot in der islamischen Wirtschaftsordnung vor dem Hintergrund philosophischer und religiöser Konzepte


Diplomarbeit, 2001

81 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG
1.1 PROBLEMSTELLUNG
1.2 VORGEHENSWEISE
1.3 BEGRIFFLICHES

2 DIE DISKUSSION UM DEN ZINS
2.1 DER ZINS IN DER ANTIKE
2.1.1 Aristoteles und das antike Griechenland
2.1.2 Das Römische Reich
2.2 DER ZINS IM JUDENTUM
2.3 DER ZINS IM CHRISTENTUM
2.3.1 Entwicklung des christlichen Zinsverbotes
2.3.2 Scholastische Zins- und Wucherlehre
2.4 DIE FREIWIRTSCHAFTSTHEORIE
2.4.1 Die Freigeldtheorie
2.4.2 Freigeldexperimente

3 DER ISLAM: EIN ÜBERBLICK
3.1 EINFÜHRUNG IN DEN ISLAM
3.1.1 Der Koran (al-Qur´¡n)
3.1.2 Sunna und ®ad!¢
3.1.3 Die fünf Säulen des Islam
3.1.4 Die ºar! ´a
3.2 DAS ISLAMISCHE RECHTSSYSTEM
3.2.1 Quellen des islamischen Rechts
3.2.2 Rechtsschulen
3.2.3 Wirtschaftsrecht

4 DIE ISLAMISCHE WIRTSCHAFTSORDNUNG
4.1 HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER ISLAMISCHEN WIRTSCHAFTSORDNUNG
4.2 ETHISCHE UND MORALISCHE PRINZIPIEN ALS BASIS DER ISLAMISCHEN WIRTSCHAFTSORDNUNG
4.2.1 tauhid
4.2.2 hilafd
4.2.3 Prinzip der Nicht-Schädigung
4.2.4 Prinzip der sozialen Gerechtigkeit
4.3 ISLAMISCHE EIGENTUMSVORSTELLUNGEN
4.3.1 Entstehung von Eigentum
4.3.2 Verwendung von Eigentum
4.3.3 Eigentum an Produktionsmittel
4.4 DAS ZAK¡T-GEBOT
4.5 DAS ZINSVERBOT
4.5.1 Der Zinsbegriff im Islam: Rib¡
4.5.2 Das Zinsverbot im islamischen Recht
4.5.3 Argumente gegen den Zins
4.6 DIE ISLAMISCHE ALTERNATIVE: „ISLAMIC BANKING“
4.6.1 Historische Entwicklung
4.6.2 Die Praxis

5 SCHLUß

LITERATUR

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die Konferenz der islamischen Länder ist eine Organisation in der sich heutzutage unge- fähr 50 Länder zusammengeschlossen haben, deren Bevölkerung überwiegend muslimisch ist. Der Großteil dieser Länder erlangte in den 50er und 60er Jahre ihre Unabhängigkeit von den europäischen Kolonialmächten. Mit dieser Unabhängigkeit vollzog sich auch eine Revitalisierung des Islam, welche Einfluß auf soziale, politische und wirtschaftliche Be- reiche der Länder hatte1.

Die Ergebnisse der Bemühungen islamischer Länder, „geistig zu den eigenen Wurzeln zurück zu finden sowie politisch und wirtschaftlich - vom Westen unabhängig - auf eigenen Beinen stehen zu wollen“ (DALKUSU 1999:1), manifestierten sich, auf die wirtschaftliche Seite bezogen, seit den 70er Jahre am deutlichsten in zwei Punkten: Einerseits in der Tatsache, daß die Islamische Ökonomik an immer mehr Hochschulen als neue ökonomische Disziplin Einzug fand, andererseits im Phänomen des Islamic Banking (vgl. Kapitel 4.6), eines auf der Basis des Zinsverbotes basierenden Bankensystems, welches in dieser Zeit seinen Anfang nahm und seitdem sehr erfolgreich expandiert.

Seit dieser Zeit beschäftigen sich zunehmend muslimische Ökonomen mit der Entwick- lung von Konzepten einer islamischen Wirtschaftsordnung. Auch wenn meist von westli- cher Seite der Vorwurf gemacht wird, daß es sich bei diesen Entwürfen um keine völligen Neuschöpfungen handelt, konstatiert NIENHAUS (1989:190), „daß es selbst dann sinnvoll wäre, von einer islamischen Wirtschaftsordnung zu sprechen, wenn der Vorwurf der man- gelnden Originalität zuträfe.“ Dies deshalb, weil diese Entwürfe Elemente aufweisen, die man sehr wohl als originell bezeichnen kann, da sie zumindest heutzutage, in der Art und Weise in der westlichen Welt nicht vorzufinden sind. Neben dem Sozialwesen mit der Konzeption der zak¡t-Abgabe (einer Art Sozialsteuer zur Herstellung einer gerechteren Einkommensverteilung, vgl. Kapitel 4.4) ist vor allem die Ideen eines zinslosen Finanzsy- stems das Hauptcharakteristikum einer islamischen Wirtschaftsordnung.

In Europa und in der westlichen Welt stand und steht man dieser religiösen Bewegung, „die scheinbar auf Rechts- und Wertvorstellungen des Mittelalters zurückgreift und so gar nicht in unser modernes technisch-wissenschaftlich geprägtes Weltverständnis passen mag“ (MÜLLER 1996:1), mit teils sehr gro- ßen Ressentiment gegenüber. Durch Unwissenheit über diesen Glauben und eine Medienberichterstat- tung, die nur allzuoft Islam mit Fundamentalismus, Muslime mit bärtigen æih¡d-Krieger gleichsetzt, ent- steht ein Bild von einer rückständigen, aggressiven und militanten Religion (vgl. ÖZDEMIR 1998:32).

Im hinteren Teil der Arbeit soll ein Überblick über die Vorstellung bezüglich einer islamischen Wirtschaftsordnung gegeben werden, um die Argumentationen und grundlegende Ausgangspunkte zu beleuchten. Das Zinsverbot nimmt hierin als bedeutender Punkt eine zentrale Stellung ein.

Die Auseinandersetzung mit dem Zins vollzieht sich dabei nicht nur im Islam. Die anderen beiden monotheistischen Weltreligionen, Christen- und Judentum, widmen sich ebenfalls ausführlich dieser Problematik und auch jenseits der Religionen war und ist der Zins eine wirtschaftliche Größe, die immer wieder nicht nur unter ökonomischen, sondern vor allem auch unter ethischen Gesichtspunkten diskutiert wurde und wird.

Deswegen soll anfänglich ein Überblick über die Diskussion und die Kritik am Zins und die Versuche, ihn zu verbieten, gegeben werden, damit die islamische Wirtschaftsordnung, wie der Titel der Arbeit besagt, vor dem Hintergrund von philosophischen und religiösen Konzepten über das Zinsverbot betrachtet werden kann.

1.2 Vorgehensweise

Nach dieser Einleitung soll im zweiten Kapitel die Diskussion um den Zins wiedergegeben werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Antike, auf das Juden- und Christentum und auf ein modernes Konzept des Zinsverbotes, das des Freigeldes, eingegangen. Das dritte Kapitel gibt eine allgemeine Einführung in den Islam. Dies geschieht vor dem Hintergrund, daß das Gebiet des Islam wahrscheinlich für große Teile der westlichen Bevölkerung eine „Terra incognita“ (ÖZDEMIR 1998:32) darstellt, und somit auch die für das Verständnis der wirtschaftlichen Konzepte grundlegenden Begriffe und Zusammenhänge erklärt werden müssen. Im vierten Kapitel werden dann die Vorstellungen von einer islamischen Wirtschaftsordnung dargelegt, und das abschließende fünfte Kapitel beinhaltet eine Zusammenfassung sowie Schlußbetrachtung der Arbeit.

1.3 Begriffliches

Die in dieser Arbeit zitierten Koranstellen folgen alle der Übersetzung von Paret. Zwar geht dies, infolge der vielen Klammern, manchmal auf Kosten der Übersichtlichkeit, je- doch sind Koranübersetzungen wegen der komplexen Sprache des Hocharabischen eine diffizile Aufgabe. Die paretsche Übersetzung gilt in (islam-)wissenschaftlichen Kreisen als eine der genausten. Ein Koranzitat in der Art (KORAN 2:125) bezieht sich also auf die deutsche Übersetzung von Rudi Paret und bezeichnet den 215. Vers der 2. Sure (zum Auf- bau des Korans vgl. Kapitel 3.1.1).

Bezüglich der Umschreibung arabischer Ausdrücke wurde versucht, dem wissenschaftlichen Standard zu entsprechen. Falls dies nicht immer im vollen Umfang gelungen ist, sei auf W. M. Ballantyne verwiesen, der bezüglich der Transkription arabischer Wörter in seinem Buch über die Rechtssysteme der Golfstaaten folgendes geschrieben hat:

„The Arabic-speaking lawyer will immediately know the Arabic equivalent; the nonArabist would derive no benefit from assimilating a few Arabic terms which he could not pronounce“ (W. N. Ballantyne: Commercial Law in the Arab Middle East, zitiert nach AMERELLER 1995:19)

2 Die Diskussion um den Zins

Der Zins in seinen vielschichtigen Formen besitzt im Wirtschaftsleben der Menschen eine lange Geschichte. Geld- bzw. Kapitalzins, der erst seit Einführung des Münzgeldes, datiert auf das siebte Jahrhundert v. Chr. (vgl. HOMER/SYLLA 1996:33), auftreten konnte, mar- kiert jedoch nicht den Anfangspunkt dieser geschichtlichen Zinsentwicklung. Schon bei den Sumerern ca. 3000 v. Chr. war es üblich, ein einjähriges Darlehen von Gerste mit 33 1 /3 % und das von Silber mit 20 % zu verzinsen (vgl. HOMER/SYLLA 1996:29).

Damit wird deutlich, daß es Zinsen „als Preise für die zeitweise Überlassung von Sachen oder Geld [...] [schon] seit den Anfängen menschlicher Kultur“ (SCHNEIDER 1998:193) gab. Die immer wiederkehrende Kritik und Versuche sowohl von staatlicher wie auch von religiöser Seite, ihn zu verbieten, sind dabei fast so alt wie der Zins selbst. Einen Erfolg in ihren Bemühungen konnten die Zinsgegner dabei aber nicht verzeichnen, denn die Ver- bannung des Zinsnehmens und -gebens wurde nie Realität. In dem heftigen Maße wie der Zins immer wieder verdammt wurde, in diesem Maße spielt der Zins heutzutage zumin- dest in den Wirtschaftssystemen der entwickelten Industrieländer eine zentrale und tra- gende Rolle.

Als Hintergru]nd für den Hauptteil der Arbeit, nämlich der islamischen Wirtschaftsordnung und dem Zinsverbot als ihrem zentralen Charakteristikum, soll in diesem Kapitel ein Bogen über die geschichtliche Entwicklung der Zinsdiskussion und -kritik gespannt werden. Dabei wird in Kapitel 2.1 auf das antike Griechenland und das Römische Reich eingegangen, Kapitel 2.2 und 2.3 behandeln anschließend die religiösen Konzepte der Juden und Christen, und abschließend wird im letzten Kapitel ein modernes Konzept über das Zinsverbot, das der Freiwirtschaftler, vorgestellt (vgl. Kapitel 2.4).

2.1 Der Zins in der Antike

2.1.1 Aristoteles und das antike Griechenland

Sowohl jüdische als auch christliche aber ebenso moderne Konzepte über das Zinsverbot sind alle beeinflußt von der aristotelischen Argumentation über die Sterilität des Geldes. Aristoteles (384-322 v. Chr.) und sein Lehrer Platon (427-347 v. Chr.) waren die ersten namhaften Vertreter eines Zinsverbotes.

Die Argumente des Aristoteles sollen hier im folgenden wiedergegeben werden. Ihr Ausgangspunkt liegt in der Vorstellung Aristoteles‘ von der zweifachen Verwendungsart einer Sache, die er anhand eines Schuhes beispielhaft verdeutlicht:

„Nehmen wir nun für ihre Betrachtung folgenden Ausgangspunkt. Die Benutzung eines jeden Besitztums ist eine doppelte, und beide Male wird das Besitztum als solches, aber nicht als solches in der gleichen Weise benutzt, sondern die eine Art von Benutzung ist die dem Gegenstand eigentümliche, die andere nicht, z.B. den Schuh kann man benut- zen zum Anziehen, aber auch als Tauschmittel. Denn beides sind wirklich Benut- zungsweisen des Schuhs, insofern auch der, welcher einem anderen, der eines Schuhs bedarf, einen solchen für Geld oder Lebensmittel zum Tausch gibt, damit den Schuh als Schuh benutzt, aber nicht in der demselben eigentümlichen Benutzungsweise, denn nicht zu dem Zweck ist der Schuh gemacht, als Tauschmittel zu dienen. Und ebenso verhält es sich mit allen anderen Besitzstücken“ (ARISTOTELES 1994:62).

Aristoteles erläutert hier, daß eine Sache immer auf zwei verschiedene Arten verwendet werden kann, nämlich in ihrem direkten Gebrauch oder als Tauschmittel. Gebraucht man einen Schuh in seiner ursprünglichen Art und Weise, dann benutzt man ihn als Kleidungsstück, und der Nutzen, den der Schuh liefert, entsteht durch seinen Gebrauch. In dieser Funktion des Schuhes kommt sein Gebrauchswert zum Vorschein, und die Anzahl der Schuhe, die einen Nutzen stiften, sind begrenzt.

Anders verhält es sich, wenn man den Schuh als Tauschmittel benutzt. Auch hier muß das Ziel zwar der Gebrauch des Schuhes sein, ansonsten wäre er als Tauschmittel ungeeignet, jedoch stiftet er dem ursprünglichen Eigentümer nur indirekt durch seinen Tauschwert einen Nutzen. In dieser Verwendungsart ist die Anzahl an Schuhen, die einen (indirekten) Nutzen stiften, unbegrenzt. Auch das Phänomen des Zinses tritt nur in der Verwendungsart als Tauschmittel auf, wie später in diesem Kapitel noch zu sehen ist.

Diesem Beispiel folgend unterscheidet Aristoteles auch bei der Erwerbskunst zwischen einer naturgemäßen und einer unnatürlichen. Bevor diese Unterscheidung weiterverfolgt wird, scheint es hier zum besseren Verständnis angebracht, die aristotelische Vorstellung bezüglich der oikonomia kurz zu umreißen.

Unter oikonomia versteht Aristoteles die Verwaltung des Hauses, d.h. es geht darum, „materielle und organisatorische Grundlagen für das Glück aller Bewohner des Hauses bereitzustellen“ (MANSTETTEN 1995:41). Jedoch liege das Glück der Menschen nicht in der Anhäufung und dem Besitz von Gütern, dies diene nur dem Wohle und dem Überle- ben der Menschen. Doch in der Befriedigung seiner Bedürfnisse sei der Mensch dem Tier gleich. Das Wirtschaften, die Güterherstellung und der Tauschhandel sind für Aristoteles eine Notwendigkeit, deren Erfüllung den Menschen unfrei sein läßt. Die wahre Freiheit, das wahre Glück erfahre er erst dort, wo er jenseits dieser Notwendigkeit als freier Mensch in der Gemeinschaft, in der polis, agieren kann (vgl. MANSTETTEN 1995:41ff. und FABER/ MANSTETTEN/ HOTTINGER 1998:10f.).

Damit können wir nun zur der Unterscheidung zurückkehren, die Aristoteles bezüglich der Erwerbskunst trifft und mit deren Hilfe er letztendlich den Zins als der Natur zuwiderlau- fend ablehnt. Die naturgemäße Erwerbskunst ist für ihn nämlich „ein Teil der Hausver- waltungskunst, diejenige nämlich, deren Aufgabe es ist, einen Vorrat zu sammeln von Ge- genständen, die notwendig zum Leben und nützlich für die staatliche und häusliche Ge- meinschaft (koin«nía) sind und die daher auch entweder schon vorhanden sein oder durch die Hausverwaltungskunst herbeigeschafft werden müssen“ (ARISTOTELES 1994:61). Für die Bedürfnisbefriedigung, deren Erfüllung die notwendige Voraussetzung schafft, das wahre Glück, die wahre Freiheit zu erfahren, bedarf es der Erwerbskunst, die Aristoteles als naturgemäß bezeichnet.

Die andere „Art von Erwerbskunst (kt"tiké), die man vorzugsweise und mit Recht die Kunst des Gelderwerbs (chr"matistiké) nennt“ (ARISTOTELES 1994:62), verurteilt er als nicht naturgemäß und macht sie verantwortlich dafür, „daß es für Reichtum (ploûtos) und Besitz (ktêsis) keinerlei Grenzen zu geben scheint“ (ARISTOTELES 1994:62). Die Maßlo- sigkeit, die durch die Nicht-Sättigungsannahme als ein zentrales Charakteristikum des „homo oeconomicus“ Eingang in das Menschenbild der modernen Wirtschaftswissen- schaften gefunden hat2, wurde bei Platon und Aristoteles als Pleonexia (das „Mehr-und- Für eine Vertiefung zur Thematik des Menschenbilds der Ökonomie siehe das gleichnamige Buch von MANSTETTEN (2000). mehr-haben wollen“) bezeichnet. So beschreibt denn auch MANSTETTEN (2000:264) die Chrematistik als die wirtschaftliche Form der Pleonexia.

„Wenn nun aber die Erwerbskunst, wie gesagt, eine doppelte ist, teils eine auf den blo- ßen Handelsgewinn, teils eine auf die Zwecke der Hausverwaltung berechnete, und nur die letztere notwendig und löblich ist, die erstere aus dem bloßen Umsatz gezogene da- gegen mit Recht getadelt wird, weil sie nicht auf die Natur gegründet ist, sondern die Menschen diesen Gewinn voneinander ziehen, so ist mit dem größten Recht das Wu- chergeschäft (obolostatiké) verhaßt, weil dieses unmittelbar aus dem Gelde selber den Erwerb zieht und nicht aus dem, wofür das Geld doch allein erfunden ist. Denn nur zur Erleichterung des Tausches kam es auf, der Zins (tókos) aber vermehrt es an sich sel- ber. Daher denn auch der Name für ‹Zins› soviel wie ‹Junges› bedeutet, denn das Junge pflegt seinen Erzeugern ähnlich zu sein, und so ist auch der Zins wieder Geld vom Gel- de. Und diese Art von Erwerbskunst ist denn hiernach die widernatürlichste von allen“ (ARISTOTELES 1994:67).

In der für sein Konzept der Unfruchtbarkeit des Geldes zentralen Passage stellt Aristoteles nun die natürliche Erwerbskunst der unnatürlichen, die das Wuchergeschäft beinhaltet, gegenüber. Während erstere die Bedürfnisbefriedigung zum Ziel hat und das Geld hier als Mittel zum Zweck benötigt wird, ist das Bestreben der letzteren die bloße Anhäufung von Reichtum. Die unnatürliche Erwerbskunst ist also der Erwerb von Geld um seiner selbst willen.

Für Aristoteles war Geld in erster Linie Tauschmittel3 (vgl. ARISTOTELES 1994:63). Geld in dieser Funktion eingesetzt, entspricht der natürlichen Erwerbskunst und dient der Be- dürfnisbefriedigung. Karl Marx (1818-1883), der sich im Kapital bei der Abhandlung über den Zweck des Geldes sehr eng an die aristotelische Argumentation anlehnt, bezeichnet den Ablauf der natürlichen Verwendung des Geldes mit W-G-W. Hier wird Ware (W) gegen Geld (G) getauscht, um dieses wiederum gegen eine andere Ware (W) einzutau- schen. Geld tritt hierbei in seiner Funktion als Tauschmittel auf. Es ist dafür da, den Tausch zu erleichtern, welcher wiederum seinerseits das Ziel der Bedürfnisbefriedigung hat (vgl. MARX 1947:109ff.).

Aristoteles erkannte aber auch, daß Geld neben Tauschmittel ebenso Recheneinheit und Wertaufbewah- rungsmittel war (vgl. KOLB 1997:5).

Die unnatürliche Erwerbskunst, deren Ziel ausschließlich im Gelderwerb an sich liegt, kann mit der marxschen Terminologie als G-W-G‘, oder insbesondere für das Wucherge- schäft einfach nur mit G-G‘ bezeichnet werden. In diesem Prozeß wird Geld (G) verwen- det, um daraus mehr Geld (G‘) zu machen, hier wird für Marx das Geld zum Kapital. In dieser Zirkulation ist nicht mehr „der Gebrauchswert, sondern der Tauschwert der End- zweck der Zirkulation“ (ALTVATER/HECKER/HEINRICH/SCHAPER-RINKEL 1999:59). Wäh- rend in der W-G-W Zirkulation Qualitäten getauscht werden, die Tauschwerte der beiden Waren aber gleich sind, macht der Prozeß G-W-G‘ nur Sinn, wenn sich die Tauschwerte am Anfang und Ende der Kette quantitativ unterscheiden, d.h. wenn aus Geld mehr Geld gemacht wird. „Die besondere Zirkulationsfigur des Geldes als Kapital (G-W-G‘) [kann jedoch] nur verstanden werden [...], wenn der Produktionsprozeß analysiert wird“ (ALT- VATER/HECKER/HEINRICH/SCHAPER-RINKEL 1999:61), denn in ihm entsteht, so Marx, die Voraussetzung dafür, daß aus Geld mehr Geld gemacht werden kann. Der tatsächliche Mehrwert wird dann aber doch wieder in der Zirkulation vollzogen. „Es hat sich gezeigt, daß der Mehrwert nicht aus der Zirkulation entspringen kann, bei seiner Bildung also et- was hinter ihrem Rücken vorgehn muß, das in ihr selbst unsichtbar ist. Kann aber der Mehrwert anderswo entspringen als aus der Zirkulation? [...] Kapital kann also nicht aus der Zirkulation entspringen und es kann ebensowenig aus der Zirkulation nicht entsprin- gen“ (MARX 1947:172f.). Die Analyse des Produktionsprozesses führt dann zu dem Er- gebnis, daß nach Marx die Arbeitskraft den Mehrwert erzeugt, welcher in dem G-W-G‘ Prozeß dann verwirklicht wird (auf diese Thematik soll hier nicht weiter eingegangen werden, vgl. dazu MARX 1947:147ff.). Wie auch Aristoteles konstatiert Marx in diesem Kreislauf G-W-G‘ eine Maßlosigkeit. „Die Zirkulation des Geldes als Kapital ist dagegen Selbstzweck, denn die Verwertung des Werts existiert nur innerhalb dieser stets erneuerten Bewegung. Die Bewegung des Kapitals ist daher maßlos“ (MARX 1947:159).

Aristoteles war die Vorstellung von Geld als potentiellem Kapital fremd. Er sah im Geld immer nur Münzgeld (vgl. BRAUN 1994:17), und damit reduziert sich ein Kreditgeschäft bei ihm auch auf ein Konsumkredit, bei dem es sich zweifelsohne um ein „Null-Summen- Spiel“ handelt. Den aus diesem Geschäft entstehenden „Gewinn [müssen sich die Menschen also] voneinander ziehen“ (ARISTOTELES 1994:67).

BRAUN (1994:17) hebt noch hervor, daß es Aristoteles nicht darum gehen konnte, daß sich Geld nicht vermehren kann, sondern daß es sich nicht vermehren soll, weil es dadurch nicht mit dem Zweck verwendet wird, für den es eigentlich erfunden wurde.

Schon vor Aristoteles lehnte auch dessen Lehrer Platon den Zins wegen der „Gefährdung des Friedens und der sozialen Solidarität innerhalb des Staates“ (BRAUN 1994:17) ab, jedoch erlaubte er, im Gegensatz zu seinem Schüler, die Forderung von Verzugszinsen, falls die Schulden nicht zum vereinbarten Termin beglichen waren.

Die im obigen Abschnitt dargestellten Gedanken und Haltung der griechischen Philoso- phen geben natürlich nur eine theoretische Auseinandersetzung mit der Zinsproblematik wieder. Es ist eine normative Theorie, die keineswegs deskriptiv die Wirklichkeit be- schreibt, sondern ausdrückt, wie es sein sollte. Von einer wirtschaftsgeschichtlichen Seite aus betrachtet, sah die Praxis im alten Griechenland ganz anders aus. Hier gehörte das Zinsnehmen zum Alltag (wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte sich Aristoteles auch kaum so viele Gedanken um den Zins gemacht), und es hatten sich sogar verschiedene Kreditformen herausgebildet (vgl. HOMER/SYLLA 1996:39ff.), bei denen Zinssätze von 6 bis 18 % realisiert wurden. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Entwicklung des Zinssatzes von den Anfängen bis zum antiken Griechenland.

Tabelle 1: Zinsen in der Zeit von 3.000 v. Chr. - 100 n. Chr.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: HOMER/SYLLA (1996:31,43) (übersetzt und modifiziert)

Neben den Argumenten des Philosophen war auch das römische Recht ein essentieller Baustein der scholastischen Zins- und Wucherlehre, die im Kapitel 2.3.2 beschrieben wird.

2.1.2 Das Römische Reich

2.1.2.1 Zinsentwicklung im Römischen Reich

Im Gegensatz zum antiken Griechenland, in dem das Zinsnehmen trotz der ablehnenden Haltung der Denker und Philosophen relativ unreglementiert vollzogen werden konnte, gab es fast während der gesamten Geschichte des Römischen Reiches zumindest gesetzlich vorgeschriebene Höchstsätze, teilweise sogar Verbote.

In einem ersten Abschnitt soll nun die Entwicklung dieser Höchstzinssätze beschrieben werden, um danach die theoretische Fundierung der Zinsproblematik im römischen Recht zu analysieren.

Die erste Kodifizierung des römischen Rechts vollzog sich ca. 443 v. Chr. (alle Angaben in diesem Abschnitt nach HOMER/SYLLA 1996:44ff.), deren Ergebnis das bekannte „Zwölftafelgesetz“ war. Hierin wurde der Zins auf einen legalen Höchstsatz von 8 1 /3 % beschränkt, welcher 347 v. Chr. dann auf 4 1 /6 % gesenkt und später per Gesetz durch die lex Genucia (vgl. BÖHM-BAWERK 1921:11)4 sogar ganz verboten wurde. Dieses Gesetz hatte jedoch nicht lange Gültigkeit, wahrscheinlich schon um 340 v. Chr. kehrte man zu den als legalen Höchstsatz erlaubten 8 1 /3 % zurück. Im ersten Jahrhundert v. Chr. wurde der Zinssatz dann auf 12 % erhöht. Diese Obergrenze sollte für die nächsten Jahrhunderte Bestand haben. Erst im 4. Jahrhundert n. Chr. wurde sie um einen halben Prozentpunkt auf 12 1 /2 % erhöht. Tabelle 2 faßt noch einmal die Entwicklung der legalen Höchstzinssätze im Römischen Reich zusammen. Dabei gilt es noch anzumerken, daß es in verschiedenen Phasen dieser Epoche in der Realität immer wieder zu Überschreitungen jener Obergrenze kam. Dies geschah vor allem während Kriegs- oder Krisenzeiten (vgl. hierzu insbesondere HOMER/SYLLA 1996:53).

Neben dieser Beschreibung der Entwicklung des Zinssatz in der Praxis, soll nun auch noch auf das theoretische Fundament der Zinsdiskussion eingegangen werden. Dies bildete im Römischen Reich zweifelsohne das römische Recht, welches sich sehr ausgiebig mit der Zinsproblematik auseinandersetzt.

Tabelle 2: Gesetzliche Höchstzinssätze im Römischen Reich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: HOMER/SYLLA 1996:52 (übersetzt und modifiziert)

2.1.2.2 Das römische Recht

Wie oben bereits erwähnt fand die erste Kodifizierung des römischen Rechts um 443 v. Chr. durch das „Zwölftafelgesetz“ statt. Das was man jedoch gemeinhin als das römische Recht bezeichnet, entwickelte sich im 4. und 5. Jahrhundert an den Rechtsschulen im Osten des Römischen Reiches und manifestierte sich unter Kaiser Justinian (483-565 n. Chr.) in seiner Kodifikation als Corpus iuris civilis in den Jahren 529 bis 534 n. Chr. (vgl. GORDON 1975:125).

Als tragende Säule der sich im späten Mittelalter entwickelnden scholastischen Zins- und Wucherlehre soll hier im folgenden auf die a) juristische Behandlung des Geldes und auf die für die Zinsproblematik entscheidenden b) Vertragsarten des römischen Rechts eingegangen werden (die Ausführungen zum römischen Recht folgen, falls nicht anders gekennzeichnet, BRAUN 1994:20ff.).

a) Das Geld im römischen Recht

Für das römische Recht ist Geld in erster Linie, wie auch bei Aristoteles, ein Mittel, um den Tauschprozeß zu erleichtern. In der Klassifizierung der Güter wird es dabei zum einen als „vertretbares Gut“ (res fungibilis) gesehen, womit all die Güter bezeichnet werden, die lediglich über Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden. Kommt es zum Verleih solcher Güter, muß die entsprechend „gleiche Menge, nicht aber die physisch identischen Einhei- ten zurückerstattet“ (BRAUN 1994:22) werden. Zum anderen, und das ist insbesondere für die Argumentation der Scholastiker (siehe Kapitel 2.3.2.1) von Bedeutung, wird Geld als „verbrauchbares Gut“ kategorisiert. Mit res consumtibiles werden alle Güter bezeichnet, deren Gebrauch auch notwendigerweise ihren Verbrauch bedingen. Bezogen auf das Geld soll dies natürlich nicht bedeuten, daß es in der physischen Weise verbraucht wird. Aber in seiner ökonomischen Eigenschaft, die nach römischer Sicht die entscheidende ist, wird es als Tauschmittel eingesetzt und dabei gegen ein Gut eingetauscht. Aus Sicht des Eigentümers wird es somit durch die einmalige Benutzung verbraucht.

b) Vertragsarten des römischen Rechts

Die für die Zinsproblematik zentrale Vertragsform ist die des Darlehens (mutuum). Neben ihm gibt es noch die Gebrauchsleihe (commadatum) und die Miete bzw. Pacht (locatio conductio).

Bei den beiden letztgenannten Vertragsformen wird nur das Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentumsrecht übertragen. Bei der Gebrauchsleihe wird ein Gegenstand lediglich zum Gebrauch unentgeltlich überlassen, bei der locatio conductio kann es entweder bloß zum Gebrauch (Miete) oder zum Gebrauch und zur Nutzung (Pacht) entliehen werden. Die Be- schränkung auf die Übertragung des Nutzungsrechts impliziert, daß damit ausschließlich nicht vertretbare und nicht verbrauchbare Güter Gegenstand dieser beiden Vertragsarten sein können.

Anders verhält es sich beim Darlehen (mutuum), bei dem eine Eigentumsübertragung not- wendigerweise Bestandteil des Kontraktes ist, denn dieser „Grundtypus des Kreditge- schäfts [...] besteht [...] in der Hingabe einer Geldsumme (oder - etwa in Zeiten der Geld- entwertung - anderer vertretbarer Sachen) in das Eigentum des Nehmers mit der Abrede, daß die gleiche Summe (oder die gleiche Menge vertretbarer Sachen von gleicher Gat- tung) zurückzuerstatten ist“ (KASER 1992:184). Der Name der Kontraktform wird deshalb auch öfters in der Literatur fälschlicherweise darauf zurückgeführt, daß „Meins“ (meum) in „Deins“ (tuum) übergeht. Neuere Lehrmeinungen gehen jedoch davon aus, daß dieser Ursprung des Ausdrucks nicht richtig ist, sondern schon in der Antike nur als Eselsbrücke diente, sich die in diesem Vertrag enthaltene Eigentumsübertragung zu vergegenwärtigen. In der Vertragsform des mutuum ist keine Zinsforderung vorgesehen, lediglich die gleiche Menge der entliehenen Sache muß zurückerstattet werden. Die spätere Auslegung der Scholastiker (auf die in einem späteren Kapitel (2.3.2.1) noch näher eingegangen wird), die in der Eigentumsübertragung das Entscheidungsmerkmal für oder gegen eine Zins- nahme sehen, da auf der einen Seite in der locatio conductio kein Eigentum übertragen wird, ein Zins aber möglich ist, auf der anderen Seite beim mutuum das Eigentum zum Entleiher wechselt, ein Zins aber nicht vorgesehen ist, wird von BRAUN (1994:25) als “scholastische Lesart des römischen Rechts“ bezeichnet. Daß eine Zinsforderung beim mutuum nicht möglich ist, ergibt sich aus der Klageform, der sogenannten condictio, die aus rechtstechnischen Gründen nicht mehr umfassen kann als das, was ausgeliehen wurde. Jedoch kann durch Hinzufügen einer Zusatzvereinbarung, der stipulatio, ein Zins bei diesem Darlehensgeschäft gefordert und auch eingeklagt werden (vgl. dazu neben BRAUN 1994:25 auch FRANKE 1996:26). Die stipulatio ist ein eigenständiger Vertrag, mit dessen Hilfe ein Entgelt für die Nutzung einer Sache gefordert werden kann, unabhängig davon, ob es dabei zu einer Eigentumsübertragung kommt oder nicht.

2.2 Der Zins im Judentum

Das Judentum ist die älteste der drei monotheistischen Weltreligionen, und auch die jüdische Lehre setzt sich mit der Zinsproblematik kritisch auseinander und beinhaltet ein Zinsverbot, welches historisch gesehen eines der ältesten ist (vgl. FRANKE 1996:66). Für das Verständnis des jüdischen Zinsverbotes ist es aber notwendig, einführend einige grundlegende Begriffe dieser Religion zu erläutern:

a) Die Thora

Die Thora ist das Kernstück des jüdischen Glaubens und regelt als ethischer Verhaltens- kodex das gesamte jüdische Leben in Theorie und Praxis (vgl. VRIES 1990:332). Ur- sprünglich bezeichnet das Wort Thora den Pentateuch, die fünf Bücher Moses. Wörtlich übersetzt bedeutet das hebräische Wort „Lehre, Gesetz, Weisung“, und somit versteht man unter Thora im weiteren Sinn das gesamte jüdische Gesetz (vgl. KOLATSCH 1996:10).

b) Mischna

Als eine Art Anwendung der Thora auf konkrete Fragestellungen kann die Mischna be- zeichnet werden. Alle Probleme und Anforderungen des Alltags wurden aufgrund der in der Thora enthaltenen Richtlinien und rechtlichen Bestimmungen gelöst. Diese Lösungen wurden von den Gelehrten zu Beginn mündlich weitergereicht, später schriftlich niederge- schrieben. Rabbi Juda Hanasi sammelte um 200 n. Chr. das bis dahin entstandene Material und kodifizierte es. Diese Sammlung wird als Mischna („Lehre durch Wiederholung“) bezeichnet (vgl. VRIES 1990:332f.). Sie besteht aus 63 Traktaten und ist in sechs Ordnun- gen gegliedert, die sich jeweils mit verschiedenen Fragen des Alltags beschäftigen (vgl. SIGAL/MAYER 1994:81).

c) Talmud

Der Talmud (wörtlich: „Lehre, Belehrung, Studium“) diskutiert und vollendet die Mischna. Deswegen wird der Talmud auch öfters als Gemara, was soviel wie „Vollen- dung“ heißt, bezeichnet. Es gibt zwei Talmude, die mehr oder weniger parallel entstanden sind, nämlich den Palästinischen oder Jerusalemischen und den Babylonischen Talmud. Ersterer geht auf die Lehre der palästinischen Amoräer zurück, die sich bis zum Jahre 500 n. Chr. besonders an den Schulen von Tiberias und Caesarea maritima entwickelt hat. Letzterer ist an den babylonischen Schulen durch Lehre und gerichtliche Praxis bis ca. 800 n. Chr. entstanden. Er gilt als der wichtigere von beiden und hat als der Talmud schlechthin das höchste Ansehen (vgl. SIGAL/MAYER 1994:82f.).

Während die Juden, insbesondere während der Zeit des christlichen Zinsverbotes, meist mit dem Geldverleih und der Zinswirtschaft in Verbindung gebracht werden (vgl. zum christlichen und jüdischen Geldhandel im Mittelalter BURGARD 1997), erscheint es auf den ersten Blick paradox, daß die Thora das einzige antike Gesetz ist, welches ein expli- zites Verbot von Darlehenszinsen enthält (vgl. KLINGENBERG 1977:14). Die zentralen Stellen für das jüdische Zinsverbot in der Thora bilden auch die Grundlage für das christliche Zinsverbot, auf das in dem folgenden Kapitel eingegangen wird.

Ex (2. Buch Moses) 22, 24:

„Wenn Du Geld verleihst an einen aus meinem Volk, an einen Armen neben dir, so sollst du an ihm nicht wie ein Wucherer handeln; du sollst keinerlei Zinsen von ihm nehmen.“

Lev (3. Buch Moses) 25, 35-38:

„Wenn dein Bruder neben dir verarmt und nicht mehr bestehen kann, so sollst du dich seiner annehmen wie eines Fremdlings oder Beisassen, daß er neben dir lebe könne; und du sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Aufschlag, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, daß dein Bruder neben dir leben könne. Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch Speise geben gegen Aufschlag. Ich bin der HERR eu- er Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.“

Dtn (5. Buch Moses) 23, 20-21:

„Du soll von deinem Bruder nicht Zins nehmen, weder für Geld noch für Speise noch für alles, wofür man Zinsen nehmen kann. Von dem Ausländer darfst du Zinsen neh- men, aber nicht von deinem Bruder, auf daß dich der HERR, dein Gott, segne in allem, was du unternimmst in dem Lande, dahin du kommst, es einzunehmen.

Insbesondere die letzte Passage verdeutlicht die Tatsache, daß eine Zinsnahme unter Juden verboten ist, während „Zinsgeschäfte mit Angehörigen anderer Religionen, wie den Christen, erlaubt wären, da diese von den Juden als Fremde angesehen wurden“ (FRANKE 1996:66). Aus dieser Begebenheit ergibt sich auch eine Art Umgehungsgeschäft, das es den Juden ermöglicht, auch untereinander Zins zu nehmen, indem ein nichtjüdischer Mit- telsmann in das Geschäft eingebunden wird. Somit verletzt keiner der jüdischen Beteilig- ten das Zinsverbot, da die Zinsnahme bzw. das Zinszahlen gegenüber einem Fremden vonstatten geht (vgl. FRANKE 1996:67).

Klingenberg kommt in seiner Studie zu dem Schluß, daß der „Kontrast zwischen dem Zinsverbot der Thora und dem entwickelten Zinswesen der anderen altorientalischen Staaten“ (KLINGENBERG 1977:24) nur verständlich ist, da Israel zur Entstehungszeit des Zinsverbotes ein „Stämmebund ohne Klassenteilung und organisierte Staatsgewalt“ (KLINGENBERG 1977:24) war, in der die Juden hauptsächlich Viehzucht und Ackerbau betrieben, während bei Babyloniern und Ägyptern, bei denen das wirtschaftliche und poli- tische Leben ungleich weiter entwickelt war, Kreditwesen und Handel blühten (vgl. KLINGENBERG 1977:24).

Dadurch läßt sich, so Klingenberg, auch der Umstand ableiten, daß es Juden erlaubt war, Zinsen von Fremden zu nehmen: Da andere Völker den Israeliten keine zinslosen Darlehen gewährten, wäre es durch ein absolutes Zinsverbot auch gegenüber Fremden zu einer einseitigen Begünstigung gekommen (vgl. KLINGENBERG 1977:36).

BRAUN (1994:29f.), der diese Erklärung mit dem Vergeltungsgrundsatz der lex talionis (Auge um Auge, Zahn um Zahn) beschreibt, fügt noch eine weitere hinzu. Ihm zufolge sehen einigen Autoren in dieser Differenzierung zwischen Juden und Nichtjuden bei Zins- forderungen eine Unterscheidung zwischen Produktiv- und Konsumdarlehen. Da die Is- raeliten größtenteils Bauern waren und Handel fast ausschließlich von den „Fremden“ be- trieben wurde, hatte ein Kredit an einen Juden einen konsumtiven, an einen Nichtjuden einen produktiven Hintergrund.

Dieser Themenkomplex, nämlich der des Zinsnehmens von Nichtjuden, wird im Talmud zu einem zentralen Streitpunkt. Im „eigentlichen Zivil- und Religionsgesetzbuch des jüdi- schen Glaubens“ (FRANKE 1996:68) finden sich beide Meinungen. Während Rav Huna als Hauptvertreter eines absoluten Verbots im babylonischen Talmud auch das verzinsliche Darlehen gegenüber Nichtjuden ablehnt, bezeichnet Maimonides die Zinsnahme von Fremden nicht nur als erlaubt, sondern sogar als geboten (vgl. FRANKE 1996:68). Neben der Tatsache, daß Juden von Nichtjuden Zinsen fordern dürfen, trieb vor allem ihre Rechtsstellung im Mittelalter die Juden in den Geldhandel. Durch die Christianisierung und das Herausdrängen der Juden aus Landwirtschaft und Handel, fehlte es den Juden an Erwerbsquellen, um die hohen Abgabe der weltlichen Herrscher zu zahlen. Der Geldhan- del war die ihnen einzig verbleibende Alternative (vgl. FRANKE 1996:70).

2.3 Der Zins im Christentum

Die frühe christliche Lehre stand materiellem Wohlstand ablehnend gegenüber, und auch wenn es in den ersten drei Jahrhunderten des Christentums zu keiner allgemein gültigen Doktrin zum Thema Zinsen kam (vgl. BRAUN 1994:32f.), war das Zinsnehmen schon von den Anfängen an verpönt. Der Wucherer5, so die christliche Lehre, betrieb sein Geschäft aufgrund von drei der sieben Hauptsünden des von der patristischen Lehre entwickelten Sündenkatalogs. Diese drei Sünden waren der Geiz sowie die Begierde und, weil der Zins ein Gewinn ohne Arbeit war, die Trägheit6 (vgl. KLOFT 1997:23).

2.3.1 Entwicklung des christlichen Zinsverbotes

Ab dem 4. Jahrhundert kam es dann zu einer intensiven Auseinandersetzung mit der Wucherfrage seitens der christlichen Lehre. Bibelstellen, die sich darauf beziehen, sind sowohl im Neuen als auch im Alten Testament vorhanden, wobei sich im ersteren nur noch wenige Stellen diesbezüglich finden:

Im Alten Testament finden sich, außer der drei schon in Kapitel 2.2 zitierten Passagen, noch weitere:

Ez. 18, 5-9, 10-13, 17 und 22, 12:

„Wenn nun einer gerecht ist und Recht und Gerechtigkeit übt [...], der nicht auf Zinsen gibt und keinen Aufschlag nimmt [...], daß er danach tut: das ist ein Gerechter, der soll das Leben behalten, spricht Gott der HERR.“

„Wenn er aber [...] die Armen und Elenden bedrückt, mit Gewalt etwas nimmt, das Pfand nicht zurückgibt, seine Augen zu den Götzen aufhebt und Greuel begeht, auf Zinsen gibt und einen Aufschlag nimmt - sollte der am Leben bleiben?“

„[...] seine Hand von Unrecht zurückhält, nicht Zinsen noch Aufschlag nimmt, sondern meine Gebote hält und nach meinen Gesetzen lebt“

„Du nimmst Zinsen und Aufschlag und suchst unrechten Gewinn an deinem Nächsten mit Gewalt - und mich vergißt du! spricht Gott der HERR.“

Ps 15, 1-5:

„HERR, wer darf weilen in deinem Zelt? [...] wer sein Geld nicht auf Zinsen gibt und nimmt nicht Geschenke wider den Unschuldigen.“

Dazu kommen noch eine Stellen des Neuen Testamentes: Lk 6, 34-35.:

„Und wenn ihr denen leihet, von denen ihr hoffet zu nehmen, was für Dank habt ihr davon? Denn die Sünder leihen den Sündern auch, auf daß sie Gleiche wieder nehmen. Vielmehr liebet eure Feinde; tut wohl und leihet, wo ihr nicht dafür hoffet; so wird euer Lohn groß sein, und ihr werdet Kinder des Allerhöchsten sein; denn er ist gütig über die Undankbaren und Bösen.“

Die ersten abendländischen Theologen, die sich ausgiebig mit der Zinsproblematik aus- einandergesetzt haben, waren Ambrosius (340-397) und Hieronymus (340-420). Letzterer vertrat den Standpunkt, daß das Zinsverbot unter Brüdern sich durch die Propheten des Neuen Testaments zu einem „Konzept einer universalen Bruderschaft“ (BRAUN 1994:33) entwickelt hat, bei der es keine Trennung mehr zwischen Brüdern und Fremden gibt. Das Zinsverbot gelte jetzt in seiner Allgemeinheit gegenüber allen. Ambrosius, der ebenfalls die Wucherpraxis auf das Heftigste kritisierte, stimmte dem zu, machte jedoch eine Aus- nahme bei den Feinden Gottes, deren Tötung kein Verbrechen sei (vgl. BRAUN 1994:34). Die Argumentation beider, aber auch anderer Kirchenväter, stützt sich dabei weniger auf das Wuchern als Sünde gegen die Gerechtigkeit, sondern vielmehr darauf, daß es gegen das Gebot der Nächstenliebe verstoße. Auch bei einem Produktivdarlehen sei von einem Wuchern abzusehen, da ein Kaufmann die durch die Zinsforderungen entstandenen Ko- sten auf den Preis umwälze und damit nur das Unrecht weitergebe (vgl. BRAUN 1994:34f.). Diese Rechtfertigung eines Zinsverbotes wegen der „Preiserhöhung“ findet sich ebenfalls bei der „islamischen Argumentation“ gegen den Zins (vgl. Kapitel 4.5.3.3). Von offizieller kirchlicher Seite begann man Anfang des 4. Jahrhunderts, sich des Zins- verbotes anzunehmen. Den Anfang machte dabei das Konzil von Elvire, welches um das Jahr 300 in Spanien tagte. Im 20. Kanon dieser Versammlung wurde das Fordern von Zin- sen verurteilt. Kleriker, die dieses Zinsverbot nicht befolgten, sollten ihrer Ämter enthoben werden, Laien dagegen sollte nur ein Verweis erteilt werden. Wenn sie aber weiterhin am Wucher festhielten, so sollten sie exkommuniziert werden (vgl. FRANKE 1996:27). Ob die- ses Konzil aber wirklich ein Wucherverbot für den Laienstand zum Ergebnis hatte, ist in der Literatur umstritten (vgl. BRAUN 1994:33).

In den folgenden Konzilien war von einer Exkommunikation jedenfalls nicht mehr die Rede. So wurde sowohl im 12. Kanon des Konzils von Arles im Jahre 314 und beim Kon- zil von Nizäa (325) in seinem 17. Kanon nur die Bestimmung bezüglich der Kleriker be- stätigt. Auch beim Konzil von Tours (461) wurden im 13. Kanon lediglich die kirchlichen Amtsträger unter Androhung der Amtsenthebung angemahnt, das Zinsverbot nicht zu bre- chen (vgl. FRANKE 1996:27f.).

Im 5. Jahrhundert war es Papst Leo I, der die Zinsnahme unter Berufung auf das göttliche Wort auf das Heftigste kritisierte und dabei zum ersten Mal auch den Laienstand explizit ermahnte. Neben dem Verbot für Kleriker, Zinsen zu nehmen, erklärte er alle Laien, die das Zinsgeschäft betrieben, für schuldig, sich schändlich zu bereichern (vgl. HOMER/ SYLLA 1996:70). Jedoch stellten diese Ausführungen „nur eine Ermahnung für denjenigen dar, der sein Leben in absolutem Einklang mit den christlichen Maximen führen wollte, und waren keine Regel des kanonischen Rechts“ (FRANKE 1996:28).

Erst im 8. Jahrhundert wurde das Zinsnehmen für die gesamte christliche Bevölkerung rechtmäßig verboten. Dies zum einem von kirchlicher Seite, nämlich durch das Konzil von Pavia im Jahre 850, das die Exkommunikation von Laien Wucherern und die Entschädi- gung ihrer Zinsopfer festlegte (NOONAN 1957:70); zum anderen jetzt auch von staatlicher Seite. Karl der Große war es, der im Jahre 789 das erste weltliche Zinsverbot ausgespro- chen hat7 (vgl. FRANKE 1996:15). Dabei bezog er sich in der Admonitio generalis sowohl auf das Konzil von Nizäa (Nikaia) und die Ausführungen Papst Leos I als auch auf di Bibel allgemein:

[...]


1 In Europa und in der westlichen Welt stand und steht man dieser religiösen Bewegung, „die scheinbar auf Rechts- und Wertvorstellungen des Mittelalters zurückgreift und so gar nicht in unser modernes technisch-wissenschaftlich geprägtes Weltverständnis passen mag“ (MÜLLER 1996:1), mit teils sehr gro- ßen Ressentiment gegenüber. Durch Unwissenheit über diesen Glauben und eine Medienberichterstat tung, die nur allzuoft Islam mit Fundamentalismus, Muslime mit bärtigen æih¡d-Krieger gleichsetzt, ent steht ein Bild von einer rückständigen, aggressiven und militanten Religion (vgl. ÖZDEMIR 1998:32).

2 Für eine Vertiefung zur Thematik des Menschenbilds der Ökonomie siehe das gleichnamige Buch von MANSTETTEN (2000).

3 Aristoteles erkannte aber auch, daß Geld neben Tauschmittel ebenso Recheneinheit und Wertaufbewah rungsmittel war (vgl. KOLB 1997:5).

4 Hier gehen die Jahresangaben etwas auseinander, während Homer/Sylla das römische Zinsverbot auf das Jahr 442 v. Chr. datieren, legt Böhm-Bawerk den Erlaß des entsprechenden Gesetztes in das Jahr 422 v. Chr.

5 Die heute gängige Interpretation des Wuchers als überhöhten Zins gab es zu der damaligen Zeit nicht. Wucher und Zins waren Synonyme. (KLUGE/SEEBOLD 1999:898a)

6 Die restlichen vier Sünden sind: Hochmut, Zorn, Neid und Unkeuschheit/Wollust.

7 Dieses Zinsverbot war zumindest offiziell für genau 1000 Jahre gültig (vgl. FRANKE 1996:15).

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Das Zinsverbot in der islamischen Wirtschaftsordnung vor dem Hintergrund philosophischer und religiöser Konzepte
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Alfred Weber Institut - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
Note
1,3
Autor
Jahr
2001
Seiten
81
Katalognummer
V2377
ISBN (eBook)
9783638114493
ISBN (Buch)
9783638690829
Dateigröße
1238 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zinsverbot Islam Islamische Wirtschaftordung riba zins
Arbeit zitieren
Steffen Jörg (Autor:in), 2001, Das Zinsverbot in der islamischen Wirtschaftsordnung vor dem Hintergrund philosophischer und religiöser Konzepte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2377

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