Gewerbliche Schutzrechte bei Auslandsgeschäften unter besonderer Berücksichtigung des Patent- und Markenwesens


Hausarbeit, 2003

86 Seiten, Note: 1,0

Anonym


Leseprobe


Gliederung

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

1. Gewerbliche Schutzrechte
1.1 Definition und Arten
1.2 Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes
1.2.1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)
1.2.2 TRIPS-Abkommen
1.3 Den gewerblichen Rechtsschutz betreffende Institutionen
1.3.1 WIPO
1.3.2 Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

2. Die Marke
2.1 Definition und wirtschaftlicher Zweck des Markenwesens
2.2 Das deutsche Markenwesen
2.2.1 Grundlagen und Anmeldeverfahren
2.2.2 Die 50 wertvollsten deutschen Marken
2.2.3 Jährliche Neuanmeldeaufkommen und geographische Verteilung in Deutschland
2.3 Das europäische Markenwesen
2.3.1 Europäische Gemeinschaftsmarke
2.3.2 Grundlagen und Anmeldeverfahren
2.3.3 Jährliche Anmeldeaufkommen und geographische Verteilung der Gemeinschaftmarken beim HABM
2.3.4 Anmeldegebühren einer Gemeinschaftsmarke
2.3.5 Zehn gute Gründe für eine Gemeinschaftsmarke
2.4 Das internationale Markenwesen
2.4.1 Grundlagen
2.4.2 Madrider Markenabkommen (MMA)
2.4.3 Die 10 wertvollsten Marken der Welt
2.4.4 Praxisfall „Nike“
2.5 NIVEA – Entwicklung einer Weltmarke

3. Das Patent
3.1 Definition und wirtschaftlicher Zweck des Patentwesens
3.2 Das deutsche Patentwesen
3.2.1 Grundlagen und Anmeldeverfahren
3.2.2 Jährliche Neuanmeldeaufkommen beim DPMA und geographischeVerteilung in Deutschland
3.3 Das europäische Patentwesen
3.3.1 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)
3.3.2 Europäisches Patentamt (EPA)
3.4 Das internationale Patentwesen
3.4.1 Grundlagen
3.4.2 Patentzusammenarbeits-Vertrag (PCT)

4. Allgemeine wirtschaftliche Aspekte von Marken und Patenten
4.1 Verwertungsmöglichkeiten für Patente und Marken
4.1.1 Eigennutzung von Marken und Patenten
4.1.2 Lizenzvergabe bezüglich Marken und Patenten
4.1.3 Verkauf von Marken und Patenten
4.2 Produktpiraterie als Problem des Patent- und Markenwesens

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Anlagen

Eidesstattliche Erklärung

Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen angefertigt habe.

Kiel, den 28.10.03

Britta Oehlschlaeger

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Überblick über Schutzrechte und die entsprechenden Schutzgegenstände

Abb. 2: Verfahren zur Schutzrechtsentstehung vor DPMA

Abb. 3: Die 50 wertvollsten deutschen Marken

Abb. 4: Anmeldeaufkommen Marken beim Deutschen Marken- und Patentamt

Abb. 5: Anmeldeaufkommen Gemeinschaftsmarken beim HABM

Abb. 6: Anzahl eingetragener Gemeinschaftsmarken beim HABM

Abb. 7: Die zehn wertvollsten Marken der Welt

Abb. 8: Internationale Werbekampagnen der Marke NIVEA

Abb. 9: Konzentration auf internationale Verbrauchermarken der Beiersdorf AG

Abb. 10: Patentzeichnung Telegramm-Formular aus dem Jahr 1919

Abb. 11: Patentanmeldungen beim DPMA

Abb. 12: Verteilung der Patentanmeldungen 2002 auf Bundesländerebene in Deutschland

Abb. 13: : Patentanmeldungen beim DPMA2002 mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland nach Herkunftsländern

Abb. 14: Prozentuale Verteilungen der Anmeldungen 2002 beim EPA nach Wohnsitz bzw. Sitz des Anmelders

Abb. 15: PCT-Mitgliedsstaaten

Abb. 16: PCT-Anmeldungen bei der WIPO in Genf

Sobald gewerblich nutzbare Geistesschöpfungen in Produkte umgesetzt werden, werden sie allgegenwärtig und damit der Nachahmung zugänglich. Das kann zu sog. „Trittbrettfahrern“ führen, die durch Nachahmung wettbewerbs- und wirtschaftspolitisch unerwünschte Folgen verursachen.[1]

Gleiches kann passieren, wenn Produkte, und damit die in ihnen umgesetzten – nicht notwendig geistigen Leistungen – durch ein Kennzeichen symbolisiert werden. Durch dieses Kennzeichen erfolgt eine Verbindung der Unternehmensleistung mit der Person, die sie erbracht hat. Wird dieses Kennzeichen nachgeahmt und damit eine andere Verbindung geschaffen, wird die ursprüngliche Verbindung zerstört. Die nationalen Gesetze über den gewerblichen Rechtsschutz schützen daher die Schöpfer und Unternehmer, da sie sie berechtigen, anderen Personen die Verwertung ihrer Ideen oder die Verwendung ihrer Zeichen zu untersagen. Die besagten geistigen Leistungen oder Symbole sind in ihrer Wirkung jedoch nicht an nationale Grenzen gebunden und es entsteht das Bedürfnis nach einem über die Staatsgrenzen hinausreichenden Schutz.[2]

Auf Grundlage der oben erläuterten Problemstellung, wird in der folgenden Hausarbeit das Thema der gewerblichen Schutzrechte bei Auslandsgeschäften näher betrachtet. Das Hauptaugenmerk wird dabei auf dem Marken- und Patentwesen liegen und hier wird insbesondere die europaweite bzw. weltweite Handhabung dieser Schutzrechte erläutert. Zur Übersichtlichkeit werden im ersten Teil der Ausarbeitung die gewerblichen Schutzrechte als solche näher definiert, im zweiten Teil dann das Markenwesen an sich, im dritten Teil das Patentwesen und im letzten Teil folgt abschließend ein Fazit zu meinen Ausführungen.

1. Gewerbliche Schutzrechte

1.1 Definition und Arten

Der europäische Binnenmarkt bringt die Staaten Europas ein weiteres Stück näher zusammen.[3] Daraus ergeben sich immer enger werdende wirtschaftliche und rechtliche Verflechtungen, die somit auch komplexer und unübersichtlicher werden. Informationen über Ideen, Produkte, Methoden etc. werden immer besser – bedingt durch immer engmaschigere Kommunikationsnetze wie Email, Fax etc. – und schneller verbreitet und so wird es für die einzelnen Unternehmen immer schwieriger den Überblick darüber zu behalten, wer, was, wo sich schützt bzw. wer, wo Schutzrechte verletzt. Wird eine Erfindung, die in einem marktfähigen Produkt Anwendung findet, nicht durch ein Schutzrecht gesichert, dann ist diese Investition besonders risikoreich und gefährdet, weil das fertige Produkt relativ leicht nachgeahmt werden kann. Betrachtet man dazu die immensen Forschungs- und Entwicklungskosten für ein neues Produkt oder Verfahren, wird schnell klar wie groß der finanzielle Schaden für eine Unternehmung ohne Schutzrechte werden kann.

Unter dem Begriff gewerbliche Schutzrechte werden all die Rechtsvorschriften zusammengefasst, die das Recht des jeweiligen Schaffens auf kulturellem und gewerblichem Gebiet betreffen. Es gibt verschiedene Arten von gewerblichen Schutzrechten. Dazu zählen Vorschriften auf den Gebieten:

- des Patent- und Erfinderrechts
- des Marken- und sonstigen Kennzeichenrechts
Diese beiden Punkte finden Ihre ausführliche Betrachtung in den Gliederungspunkten 2 und 3.
- des Gebrauchsmusterrechts

Das Gebrauchsmuster wird auch „kleines Patent“ genannt und ist ein Erfindungsschutzrecht, das schnell, einfach und kostengünstig zu erhalten ist. Schnell und einfach, da die Anmeldung nur formal geprüft und auf eine Überprüfung der Schutzvoraussetzungen verzichtet wird. Das Gebrauchsmuster ist im wesentlichen für technische Entwicklungen gegenständlicher Art geeignet, die eine geringere Erfindungsqualität besitzen als patentfähige Schöpfungen. Die Laufzeit eines Geschmacksmusterrechts liegt bei 10 Jahren und folgende Gebühren fallen bei der Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzes an[4]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- des Geschmacksmusterrechts

Das Geschmacksmuster ist ein seit 1876 in Deutschland bestehendes Schutzrecht. Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist zu empfehlen, wenn es auf den Schutz des Designs ankommt. Beispiele dafür sind die äußere Form eines Gerätes, Stoffmuster, Gestaltung von Glasartikeln etc. Die sichtbare äußere Gestaltung kann bis zu 20 Jahre lang geschützt werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Anmeldung ist, dass das Muster neu ist und eine gestalterische Qualität aufweist, die über das rein handwerksmäßige hinausgeht. Die erfolgte Anmeldung ermöglicht dann das Verbot von Nachbildungen (Plagiaten) des Musters. Der Schutz für ein Geschmacksmuster kann schnell erlangt werden, da das Geschmacksmuster vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht auf seine Schutzfähigkeit, sondern – wenn die formalen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind – sogleich ins Musterregister eingetragen wird. Der Erwerb des Geschmacksmusters ist wichtig, weil ein Design oft wechselnden Modeeinflüssen unterliegt. Im Geschmacksmusterrecht sind sog. Sammelanmeldungen möglich, die es erlauben ganze Kollektionen ähnlicher Muster besonders kostengünstig anzumelden. Folgende Gebühren fallen bei einem Geschmacksmuster an:[5]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- des Halbleiterschutzrechts

Dieses Schutzrecht orientiert sich am Gebrauchsmustergesetz. Der Halbleiterschutz gilt für dreidimensionale Strukturen von mikroelektrischen Halbleitererzeugnissen (Topografien). Die Topgrafien müssen dabei eine Eigenart aufweisen und dürfen nicht alltäglich sein. Für jeden Mikrochip, der geschützt werden soll, muss der Anmelder eine Gebühr von 290 EUR (bei elektronischer Anmeldung) oder 300 EUR (bei Anmeldung auf Papier) errichtet werden. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA und die Schutzdauer beträgt 10 Jahre.

Um nun alle genannten Schutzrechte nun noch einmal zusammenzufassen, soll die folgende Abbildung einen Überblick schaffen:

Abb. 1: Überblick über Schutzrechte und die entsprechenden Schutzgegenstände

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung

Wichtig zu wissen ist, dass Ideen als solche nicht schutzfähig sind. Ideen können zwar gut sein, sie sind jedoch nicht patentierbar und auch durch andere gewerbliche Schutzrechte nicht schutzfähig. Wenn jedoch ein greifbares Arbeitsergebnis entsteht, kann ein Schutzrecht in Betracht kommen. Die Inanspruchnahme des Patentschutzes ist der einzig sichere Weg, andere Wettbewerbsteilnehmer von der Nutzung eigener neuer technischer Entwicklungen abzuhalten und selbst eine gesicherte Marktposition zu erreichen oder zu bewahren.

Ein weiterer wichtiger Grund für gewerbliche Schutzrechte, d.h. nicht nur technische Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster, sondern auch Gebrauchsmuster und Marken, liegt darin, dass z.B. zum Einleiten von Maßnahmen gegen Produktpiraterie durch die Zollbehörden wie Auskunft über Lieferanten, Beschlagnahme von Waren an der Grenze ein Schutzrecht unabdingbare Voraussetzung ist.[6]

Nicht zu unterschätzen ist darüber hinaus die Abschreckungswirkung von Schutzrechten, da für einen Nachahmer grundsätzlich das Risiko einer Schadenersatzzahlung besteht.

Des weiteren haben geschützte Produkte ein Werbewirkung, die zum einen als Verkaufsargument, aber auch als Aufdruck auf das Produkt oder die Verpackung eingesetzt werden kann.

Die Wirkung aller gewerblichen Schutzrechte ist territorial begrenzt, d.h. Schutz wird bei Registrierung nur in Deutschland gewährt. Wenn Schutzrechte sich auf mehrere Länder, europaweit oder sogar weltweit, erstrecken sollen, müssen sie gesondert angemeldet werden. Aufgrund von internationalen Abkommen können Anmeldeerleichterungen bestehen. Näheres dazu findet seine Erklärung in den Abschnitten zur Marke und zum Patent unter Gliederungspunkt 2 und 3.

Wenn man abschließend bedenkt, wie wenig ein Schutzrecht im Verhältnis zu den gesamten Entwicklungs- und Einführungsaufwendungen kostet und dass

ein Schutzrecht die praktisch einzige Möglichkeit bietet, überhaupt einen Schutz vor Nachahmung zu erhalten, so kann man nur den Schluss ziehen:

Anmelden, was immer man vermarktet und an welchem Ort man dies tun will[7]

1.2 Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes

Da die Geistesgüter überall sehr leicht durch Unberechtigte ausgebeutet werden können (Stichwort: Produktpiraterie), ist ein nationaler Schutz nicht ausreichend. Aus diesem Grund wurden bereits frühzeitig internationale Abkommen geschaffen, die es zum Ziel hatten, den Angehörigen von anderem Mitgliedsstaaten denjenigen Schutz zukommen zu lassen, den sie ihren eigenen Angehörigen gewähren.

1.2.1 Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)

Zu den bekanntesten Abkommen für den gewerblichen Rechtsschutz zählt die Pariser Verbandsübereinkunft, die am 20. März 1883 nach Kongressen in Wien (1873) und Paris (1878) geschaffen wurde. Der Vertrag wurde zwischen Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Guatemala, den Niederlanden, Portugal, Salvador, der Schweiz, Serbien und Spanien geschlossen und trat am 7. Juli 1884 in Kraft. Deutschland trat dem Vertrag, der einen bedeutsamen Schritt in der internationalen Entwicklung des gewerblichen Rechtsschutzes darstellt, am 1. Mai 1903 bei.

Die PVÜ gilt als Dachabkommen, das völkervertraglich Mutterrecht für eine Reihe weiterer in ihrem Rahmen abgeschlossener Sonderabkommen ist. Der PVÜ gehören mittlerweile 163 Mitgliedsstaaten an (s. Anlage), die zusammen einen „Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ (Art.1 I PVÜ) bilden.

Zum Gegenstand hat der Verband „die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle (= unsere Geschmacksmuster) , Fabrik- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs“ (Art. 1 II PVÜ). Die Hauptbedeutung der PVÜ liegt in dem Begriff der Assimilation, d.h. das sie kein einheitliches Recht des gewerblichen Rechtsschutzes für alle Mitgliedsstaaten bildet, sondern vielmehr festlegt, dass in allen Verbandsstaaten die Angehörigen von Mitgliedsstaaten wie eigene Staatsangehörige behandelt werden (Inländerbehandlung).

Beispiel: Ein Deutscher meldet in Marokko ein Patent an. Dort wird er behandelt wie ein Inländer (Assimilationsprinzip). Sein Patentantrag wird also nach marokkanischem Patentrecht geprüft und beschieden. Dabei ist es durchaus denkbar, dass die Patenterteilung in Marokko untersagt wird, während das Patent bei uns erteilt wird.

Die Wirkung des Assimilationsprinzips beschränkt sich jedoch auf die technischen Schutzrechte. Die Warenzeichen sind im Art. 6 PVÜ geregelt, der folgendes besagt:

„Jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den nachstehenden Vorbehalten, in den anderen Verbandsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.“

Dieser Artikel beinhaltet den sog. Telle-quelle-Schutz der Marken, d.h. es erfolgt keine Prüfung des Warenzeichens nach den jeweiligen eigenen Gesetzen, sondern es wird übernommen so wie es ist.

Für technische Schutzrechte genießen Verbandsangehörige 12 Monate, für alle übrigen Sonderschutzrechte (u.a. Marken) 6 Monate Priorität in der Weise, dass für die Anmeldung im fremden Staat der Zeitpunkt der Anmeldung im Heimatstaat entscheidend sind (Art. 4 PVÜ).

Beispiel: Ein Deutscher meldet beim Patentamt in München am 02.01. ein Patent an, das später auch erteilt wird. Am 01.07. meldet ein Italiener den gleichen Gegenstand zum Patent in Italien an. Am 01.10., also innerhalb des Prioritätsjahres, meldet der Deutsche sein Patent in Italien an unter Inanspruchnahme des deutschen Hinterlegungs-Datums. Der Deutsche genießt Priorität nach Art. 4 PVÜ auch in Italien, obwohl dort der Italiener zuerst angemeldet hatte.

1.2.2. TRIPS-Abkommen

Ein weiteres wichtiges Abkommen im Hinblick auf den weltweiten Schutz des geistigen Eigentums ist das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, abgekürzt TRIPS (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, Including Trade in Counterfeit Goods). Vom 15. April 1994. Dieses Abkommen ist Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO). Das Abkommen enthält zu allen Arten geistiger Leistungen und Ergebnissen auf diesem Gebiet Regelungen über den Schutzgegenstand, die Voraussetzungen des Schutzes, die Laufdauer des Schutzrechtes, sowie die Rechte, die die Schutzrechte deren Inhaber gewähren und deren Durchsetzung.[8] Wie auch die PVÜ schafft das TRIPS-Abkommen kein einheitliches Recht in den Vertragsstaaten, sondern besteht neben den nationalen gewerblichen Schutzrechten.

1.3 Den gewerblichen Rechtsschutz betreffende Institutionen

Um gewerbliche Schutzrechte in Anspruch zu nehmen, müssen diese zum richtigen Zeitpunkt und am richtigen Ort angemeldet werden. Die Eintragung von Schutzrechten wird vorrangig beim Deutschen Patentamt in München, beim Europäischen Patentamt (ebenfalls in München) und eine internationale Registrierung von Warenzeichen- und Markenrechten bei der Weltorganisation für Gewerblichen Rechtsschutz zu Genf (WIPO) erfolgen. Die genannten Institutionen werden im folgenden näher erläutert, wobei das Europäische Patentamt (EPA) seine Beachtung unter Gliederungspunkt 3.3.2 findet.

1.3.1 WIPO

Die World Intellectual Property Organization (WIPO) ist die Dachorganisation für alle internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen literarischen und künstlerischen Eigentums. Sie soll den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit fördern und die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden gewährleisten.[9] Das zur Wahrnehmung der Aufgaben der WIPO zuständige Internationale Büro hat seinen Sitz in Genf und der WIPO gehören heute 179 Staaten an.

1.3.2 Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine Verwaltungsbehörde und hat seinen Sitz in München. Das breite Aufgabenspektrum des Deutschen Patent- und Markenamtes wird gegenwärtig von etwa 2400 Mitarbeitern wahrgenommen. Das DPMA setzt sich zusammen aus Stellen, die für das Verfahren (z.B. Erteilungsverfahren nach dem PatG oder Eintragungsverfahren nach dem MarkenG), das zum Entstehen eines Schutzrechtes durchgeführt werden muss, zuständig sind und aus Abteilungen, die für Verfahren nach der Entstehung des Schutzrechtes zuständig sind.

a) Verfahren zur Schutzrechtsentstehung

Den Verfahrensablauf zeigt die Abbildung auf der folgenden Seite:

Abb. 2: Verfahren zur Schutzrechtsentstehung vor DPMA

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Ilzhöfer, V. (1999). Patent-, Marken- und Urheberrecht. Vahlen. München. S. 15

b) Verfahren zur Überprüfung eines Schutzrechts

Verfahren zur Überprüfung eines Schutzrechts gibt es beim Patent, Gebrauchsmuster und der Marke. Auf diese Verfahren wird in den jeweiligen Gesetzestexten eingegangen, die jedoch an dieser Stelle nicht weiter erwähnt werden sollen.[10]

c) Form des Verfahrensablaufs

Diese Verfahren laufen schriftlich ab; nur wenn ein Beteiligter es beantragt oder es sachdienlich ist, findet eine mündliche Verhandlung (Anhörung genannt) statt.[11]

Neben den drei genannten Verfahren ist das DPMA für zusätzliche Aufgaben wie die Akteneinsicht, Führung eines Registers (z.B. Patentrolle) und die Veröffentlichung von Schriften (z.B. das Markenblatt) zuständig.

2. Die Marke

Die Bedeutung der Marken wird wesentlich von dem Umstand beeinflusst, dass das Marketing noch mehr als bisher in den Mittelpunkt der Unternehmenspolitik tritt. Aufgrund der insgesamt emotionaler gewordenen Kaufentscheidung wird es immer wichtiger, dass die Produkte ein hohes Image haben.[12] Imagepflege als Inhalt des Marketings wird für das Unternehmen lebensnotwendig. Die hierfür erforderliche Individualisierbarkeit der einzelnen Waren knüpft an deren Warenzeichen an. In einem solchen Markt kommt es mehr als bisher darauf an, durch Innovation und Marken- und Imagepflege aus der Masse hervorzutreten.

Aus Sicht der Käufer sind viele Produkte qualitativ gleichwertig. Auch die Preise unterscheiden sich oft nicht wesentlich voneinander. Für die Unternehmen bzw. Produkte ist es daher wichtig, einen guten Namen zu haben.[13] Eine Marke kann auch dann noch eine Alleinstellung des Unternehmens bewirken, wenn technische Schutzrechte bereits abgelaufen sind.

In den folgenden Gliederungspunkten soll zuerst das deutsche, dann das europäische und abschließend das internationale Markenwesen näher erläutert werden.

[...]


[1] Vgl. Viefhues, M. (1994). Nationale Patente und Marken im europäischen Binnenmarkt. Diss.

Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät. S. 1

[2] Vgl. Viefhues, M. (1994). Nationale Patente und Marken im europäischen Binnenmarkt. Diss.

Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät. S. 1

[3] Vgl. Rebel, D. (1993). Handbuch gewerbliche Schutzrechte – Übersichten und Strategien. Gabler. Wiesbaden.S.1

[4] Vgl. DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) (2003). Kurzinformation über gewerbliche Schutzrechte. München. S. 6

[5] Vgl. DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) (2003). Kurzinformation über gewerbliche Schutzrechte. München. S. 6

[6] Vgl. Rebel, D. (1993). Handbuch gewerbliche Schutzrechte – Übersichten und Strategien. Gabler. Wiesbaden. S. 2

[7] Vgl. Rebel, D. (1993). Handbuch gewerbliche Schutzrechte – Übersichten und Strategien. Gabler. Wiesbaden. S. 2

[8] Vgl. Ilzhöfer, V. (1999). Patent-, Marken- und Urheberrecht. Vahlen. München. S. 110

[9] Vgl. Fezer, K.-H. (2001). Markenrecht. Beck. München. S. 1953

[10] Vgl. Ilzhöfer, V. (1999). Patent-, Marken- und Urheberrecht. Vahlen. München. S. 13

[11] Vgl. Ilzhöfer, V. (1999). Patent-, Marken- und Urheberrecht. Vahlen. München. S. 13

[12] Vgl. Viefhues, M. (1994). Nationale Patente und Marken im europäischen Binnenmarkt. Diss. Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät. S. 117

[13] Vgl. Viefhues, M. (1994). Nationale Patente und Marken im europäischen Binnenmarkt. Diss. Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät. S. 119

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Gewerbliche Schutzrechte bei Auslandsgeschäften unter besonderer Berücksichtigung des Patent- und Markenwesens
Hochschule
Fachhochschule Kiel  (Wirtschaftswissenschaften)
Note
1,0
Jahr
2003
Seiten
86
Katalognummer
V23676
ISBN (eBook)
9783638267540
Dateigröße
1225 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Gewerbliche, Schutzrechte, Auslandsgeschäften, Berücksichtigung, Patent-, Markenwesens
Arbeit zitieren
Anonym, 2003, Gewerbliche Schutzrechte bei Auslandsgeschäften unter besonderer Berücksichtigung des Patent- und Markenwesens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23676

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