Zulässige und unzulässige Nachahmungen fremder Ware


Seminararbeit, 2004

32 Seiten, Note: 10 Punkte


Leseprobe


G L I E D E R U N G

I. Einleitung

II. Zulässigkeit / Unzulässigkeit von Nachahmungen
1. Sonderschutzrechte
a. Patentrecht
b. Gebrauchsmusterrecht
c. Urheberrecht
d. Geschmacksmusterrecht
e. Markenrecht
f. Überblick und Zusammenfassung
2. Ergänzender Leistungsschutz über § 1 UWG
a. Streit unmittelbar / mittelbar ergänzender Leistungsschutz
aa. Ansätze zum unmittelbar ergänzenden Leistungsschutz
aaa. Callmann
bbb. Groh
ccc. Hubmann / Nerreter
ddd. Fezer
bb. Ansätze zum mittelbar ergänzenden Leistungsschutz
aaa. Nordemann
bbb. Hefermehl / v. Gamm
ccc. Rechtsprechung
cc. Streitentscheid
b. Mittelbar ergänzender Leistungsschutz
aa. Sklavische Nachahmung
aaa. Vermeidbare Herkunftstäuschung
(a) Objektiver Tatbestand
(aa) Überdurchschnittliche, wettbewerbliche Eigenart
(bb) Verwechslungsgefahr
(cc) Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung
(aaa) Technische Erzeugnisse
(bbb) Nichttechnische, ästhetische Erzeugnisse 13 (b) Subjektiver Tatbestand
bbb. Rufausbeutung
(a) Unterschied Rufausbeutung / Herkunftstäuschung
(b) Fallgruppen
(aa) Offene Anlehnung
(bb) Versteckte Anlehnung
(c) Objektiver Tatbestand
(aa) Wettbewerbliche Eigenart
(bb) Verwechslungsadressat
(cc) Beseitigung der Warenverwechslungsgefahr
(d) Subjektiver Tatbestand
ccc. Behinderung
(a) Objektiver Tatbestand
(aa) Vielzahl von Nachahmungen
(bb) Systematik
(cc) Wettbewerbliche Eigenart
(dd) Besondere Umstände
(b) Subjektiver Tatbestand
ddd. Erschleichen / Vertrauensbruch
(a) Erschleichen
(b) Vertrauensbruch
bb. Unmittelbare Leistungsübernahme
aaa. Unmittelbare Übernahme / identischer Nachbau
bbb. Wettbewerbliche Eigenart
ccc. Unlauterkeitskriterium / Besondere Umstände

III. Fazit

IV. Ausblick

I. Einleitung

Die folgende Arbeit soll einen Überblick über die Zulässig- und Unzulässigkeit von Nachahmungen fremder Waren bieten. Unter Nachahmung versteht man das Arbeiten nach fremdem Vorbild[1]. Brockhaus definiert handelsrechtlich Ware als alle umsatzfähigen beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind oder die nach der Anschauung des Verkehrs in Betracht kommen können.

II. Zulässigkeit / Unzulässigkeit von Nachahmungen:

Grundsätzlich ist unzulässig, was ein Gesetz verbietet. Solche Gesetze gibt es selbstverständlich auch auf dem Gebiet der Produktnachahmungen, man spricht insoweit von Sonderschutzrechten.

1. Sonderschutzrechte:

Als Sonderschutzrechte sind für den Schutz vor Nachahmungen hauptsächlich zu nennen: das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das Urheberrecht, das Geschmacksmusterrecht und das Markenrecht. Auf die Existenz speziellerer Sonderschutzrechte, wie beispielsweise dem Halbleiterschutzgesetz oder dem Sortenschutzgesetz, sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen.

a. Patentrecht:

Das Patentgesetz gewährt Schutz für schöpferische Arbeitsergebnisse auf dem Gebiet der Technik[2]. Schutzgegenstand des Patentrechts sind folglich ausschließlich technische Erfindungen. Erfindung ist eine Lehre zur Lösung eines technischen Problems, eine Regel zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges[3], die wiederholbar, ausführbar und fertig sein muss[4].

Nach § 1 I PatG sind materielle Voraussetzungen die Lösung eines technischen Problems auf Grund erfinderischer Tätigkeit, die Neuheit und die gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung. Was sich nicht schon in nahe liegender Weise für den Fachmann aus dem Stand der Technik ergibt, ist gemäß § 3 I PatG neu und entspringt gemäß

§ 4 S. 1 PatG erfinderischer Tätigkeit. Die damit geforderte Erfindungshöhe[5] wird am Maßstab des Durchschnittsfachmanns bestimmt[6].

Das Patent entsteht nicht bereits durch den Realakt der Erfindung, sondern erst auf eine schriftliche Anmeldung entsprechend §§ 35 ff. PatG durch Erteilung durch das Patentamt[7]. Die Schutzdauer des Patents beläuft sich gemäß § 16 I 1 PatG auf maximal 20 Jahre.

b. Gebrauchsmusterrecht:

Das Gebrauchsmusterrecht gewährt ebenfalls Schutz für schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Technik. Es ist dem Patentrecht weitgehend parallel gestaltet. Unterschiede finden sich in den geringeren Anforderungen an die Erfindungshöhe. Auch ist der Neuheitsbegriff des Gebrauchsmusterrechts aus § 3 I GebrMG weniger streng als der des Patentrechts.

Die Schutzdauer beläuft sich gem. § 23 I GebrMG zunächst auf drei Jahre, insgesamt kann eine maximale Schutzdauer von zehn Jahren gem. § 23 II GebrMG durch eine Aufrechterhaltungsgebühr erreicht werden.

c. Urheberrecht:

Das Urheberrecht schützt die in § 2 UrhG aufgeführten Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Gem. § 2 II UrhG müssen die Werke persönliche geistige Schöpfungen sein und durch die Verbindung von Form und Inhalt etwas Neues und Eigentümliches darstellen[8].

Im Gegensatz zu dem bereits aufgeführten Patentrecht und dem Gebrauchsmusterrecht, und auch anders als die anderen Sonderschutzrechte, entsteht das Urheberrecht nicht erst durch einen besonderen formellen Akt, sondern durch den Realakt der Schöpfung selbst. Der Urheberschutz dauert gemäß § 64 I UrhG grundsätzlich bis zum Ablauf von 70 Jahren post mortem auctoris. Andere Schutzdauern bestehen bei verwandten Leistungsschutzrechten mit 25 Jahren (§§ 70 III, 71 III, 72 III, 85 II, 87 II, 94 III UrhG) und 50 Jahren (§§ 72 II, 82 UrhG).

d. Geschmacksmusterrecht:

Das Geschmacksmusterrecht schützt gem. § 1 GeschmMG Muster und Modelle. Muster sind zweidimensionale Darstellungen, Modelle dreidimensionale Gebilde[9]. Den Schutzgegenstand bildet jedoch nicht das Muster oder Modell selbst, sondern der in ihnen vergegenständlichte Formgedanke als immaterielles Gut[10]. Geschützt wird damit ein ästhetisch wirkendes Leistungsergebnis.

Schutzvoraussetzungen in materieller Hinsicht sind gemäß § 1 II GeschmMG außer dem ästhetischen Gehalt die Neuheit, die Eigentümlichkeit und die gewerbliche Verwertbarkeit. Neu ist, was den inländischen Fachkreisen im Zeitpunkt der Anmeldung weder bekannt war noch bei zumutbarer Beachtung einschlägiger Gestaltungen bekannt sein konnte[11]. Eigentümlichkeit bedeutet, dass das Muster auf einer selbständigen individuellen Leistung beruhen und über die bloße Durchschnittlichkeit hinausragen muss[12].

Gem. § 9 I GeschmMG beträgt die Schutzdauer fünf Jahre, § 9 II GeschmMG ermöglicht eine Verlängerung auf maximal 20 Jahre.

e. Markenrecht:

Eine Marke ist gem. § 3 MarkenG ein Zeichen, das geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Schutzgut und Zweck des Markenrechts sind umstritten und laufen meist unter dem Stichwort „Funktionenlehre“. Innerhalb des Streits geht es um Herkunfts-, Garantie- und Güte-, Werbe-, Kommunikations-, Unterscheidungs- und Identifizierungsfunktionen der Marke[13]. Ein Streitentscheid ist an dieser Stelle uninteressant, wichtig ist, dass sich der Schutzbereich auf die genannten Funktionen erstrecken kann.

Markenschutz kann durch Eintragung gemäß § 4 Ziff. 1 MarkenG erlangt werden, gemäß § 4 Ziff. 2 MarkenG aber auch durch Verkehrsgeltung, d.h. die Marke muss innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als solche bekannt sein. Letztlich gewährt § 4 Ziff. 3 MarkenG „notorisch“ bekannten Marken Schutz. Eine solche liegt bei einer im Ausland benutzten Marke vor, die in Deutschland überragende Bekanntheit genießt. Diesen Grundsatz hat § 4 Ziff. 3 MarkenG aus der Pariser Verbandsübereinkunft[14], dort in Art. 6, übernommen, um den Weltmarken auch ohne förmliche Registrierung Markenschutz zu gewähren.

Gemäß § 47 MarkenG beträgt die Schutzdauer einer Marke 10 Jahre, beginnend am Anmeldetag. Der Markeninhaber kann jedoch gemäß § 47 Abs. 2 MarkenG die Schutzdauer beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängern lassen. Verlängert er die Schutzdauer nicht, so wird die Marke in dem Register gelöscht

f. Überblick und Zusammenfassung:

Die gewerblichen und künstlerischen Ausschließlichkeitsrechte stellen einen abschließenden Schutz von Leistungsergebnissen dar. Das bedeutet im Gegenzug aber nicht, dass jede sonstige Nachahmung immer zulässig ist! Grundsätzlich geht man davon aus, dass Nachahmungsfreiheit besteht[15]. Dem liegt die Auffassung zu Grunde, Nachahmungen seien an sich nichts Unlauteres, weil jeder Mensch notwendig in vielerlei Hinsicht „auf den Schultern seiner Vorgänger“ stehe und den Vorrat an zivilisatorischen Errungenschaften nicht jeweils für sich neu erfinden müsse[16].

2. Ergänzender Leistungsschutz über § 1 UWG:

Richtigerweise besteht aber die Möglichkeit, dass auch diejenige Leistung vor Nachahmungen geschützt werden kann, die keinen Sonderrechtsschutz genießt. Für einen solchen Schutz kommt das allgemeine Wettbewerbsrecht, insbesondere § 1 UWG in Betracht. Man spricht insoweit vom ergänzenden Leistungsschutz. Auf die Erläuterung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 UWG

(I – Handlung im geschäftlichen Verkehr, II – zu Zwecken des Wettbewerbs, III – Sittenwidrigkeit, IV – Subjektiver Tatbestand, V – Begehungs-/Wiederholungsgefahr bzw. Verschulden) wird an dieser Stelle verzichtet. Wir bewegen uns im Folgenden ausschließlich im Bereich der Sittenwidrigkeit.

[...]


[1] Emmerich, § 11, S. 134; Weihrauch, S. 64.

[2] Bernhardt/Krasser, S. 89.

[3] BGH GRUR 69, 672 (673); BGHZ 78, 98 (106).

[4] Hubmann, S. 80, 84.

[5] Bernhardt/Krasser, S. 164.

[6] Benkard, § 4 PatG; Hubmann, S. 87.

[7] Vgl. Benkard, § 1 PatG, Rn. 2.

[8] Nordemann/Vinck/Hertin, § 2, Rn. 8f; Rehbinder, Rn. 114.

[9] Vgl. Hubmann, S. 192.

[10] Weihrauch, S. 35.

[11] BGH GRUR 69, 90 (90,92) „Rüschenhaube“.

[12] Gerstenberg/Buddeberg, S. 78ff.

[13] Ekey/Klippel, E2, Rn. 1; vgl. Weihrauch, S. 37.

[14] Verband zum Schutz gewerblichen Eigentums, Artt. 1-19 u.a. nachzulesen auf: http://www.gesetze.ch/sr/0.232.03/0.232.03_000.htm

[15] Besner, S. 138-141; Ackermann, S. 174.

[16] Sambuc, GRUR 86, 310 (311); im Ergebnis so auch BGH GRUR 67, 315 (317) „skaicubana“; Weis, S. 4.

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Details

Titel
Zulässige und unzulässige Nachahmungen fremder Ware
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Wirtschafts- und Handelsrecht)
Veranstaltung
Seminar
Note
10 Punkte
Autor
Jahr
2004
Seiten
32
Katalognummer
V23628
ISBN (eBook)
9783638267168
ISBN (Buch)
9783638648066
Dateigröße
538 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ausführliche Ausarbeitung zum Thema "Zulässige und unzulässige Nachahmungen fremder Ware" im deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht.
Schlagworte
Zulässige, Nachahmungen, Ware, Seminar
Arbeit zitieren
Johannes Langen (Autor:in), 2004, Zulässige und unzulässige Nachahmungen fremder Ware, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23628

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