Inhalt und Wesen der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG (Grundgesetz)


Hausarbeit, 1998

13 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zwei Komponenten (Individualrecht-Kollektivrecht)

3. Der Meinungsbegriff

4. Die individuelle Berichterstattung ist ebenfalls durch Art. 5I geschützt

5. Fragen als Meinungsäußerung

6. Keine Beschränkung auf bestimmte Meinungsinhalte

7. Die freie Äußerung und Verbreitung von Meinungen

8. Kein Recht auf Ermöglichung der Meinungsäußerung durch den Staat

9. Andere Wege der Meinungsverbreitung

10. Modalitäten von Meinungsäußerung- und –Verbreitung

11. Die durch Art.5 Abs.1 Satz1 verbotenen staatlichen Eingriffe

12. Zur Auslegung der Meinungsäußerung

13. Die Meinungsäußerungsfreiheit im besonderen Gewaltenverhältnis

14. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Damit befaßt sich der Artikel insbesondere mit der Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation, die zwei Aspekte erfaßt. Die Vorschrift enthält also mit anderen Worten die sogenannte Informationsfreiheit und die Meinungsäußerungs- und –verbreitungsfreiheit, die in dieser Hausarbeit erläutert werden soll. Beide Rechte sind im 19 Jahrhundert aus der Freiheitsidee entstanden und wurden im Jahre 1848 durch die Nationalversammlung in der Paulskirche als Grundrecht der Deutschen in den Reichsgesetzen festgelegt.

Damit entsprechen Meinungs- und Informationsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz1 Grundrechten die, wie alle anderen Grundrechte auch, unantastbare und unveräußerliche Rechte, die nicht vom Staat verliehen werden, sondern von ihm anzuerkennen und zu gewährleisten sind, garantiert. Diese Rechte können im Falle einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung aberkannt werde, wie am Art.18 deutlich wird:

„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), [...] zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratischen Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“

2. Zwei Komponenten (Individualrecht – Kollektivrecht)

Der Art. 5 Abs. 1 Satz 1 besteht aus zwei Komponenten: dem Individualrecht und dem Kollektivrecht. Erst genanntes garantiert die Freiheit des Individuums, die nötig ist zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Wohingegen das Kollektivrecht, auf dem das größere Gewicht liegt, wie die bisherige Rechtsprechung belegt, die öffentliche Meinungsfreiheit gewährleistet. Diese öffentliche Meinungsfreiheit ist die Voraussetzung für freie Wahlen, in denen sich das Volk zu einer eigenständigen, frei gebildeten Meinung bekennen kann. Diese freien und eigenverantwortlichen Entscheidungen können nur auf der Grundlage einer nicht staatlich reglementierten öffentlichen Meinungen erfolgen. Diese Entscheidungen einer solchen öffentlichen Meinung können nur erwartet werden, wenn zum einem jeder aus dem Volk seine Stimme ungehindert erheben kann und damit die öffentliche Meinung mit beeinflußt, und zum anderen jeder Bürger sich so weit wie möglich selbst informieren kann, um sich eine eigene Meinung zu bilden, und die klassischen Informationsmittel (gemeint sind hiermit: Presse, Rundfunk und Film) möglichst ungehindert Informationen für den Bürger ermitteln und aufbereiten zu können. Die Informationsfreiheit bildet die Voraussetzung für die Meinungsbildung.

Zusammenfassend kann man sagen, daß der Artikel von großem Nutzen für den demokratischen Staat „Bundesrepublik Deutschland“ ist und notwendig für sein funktionieren.

3. Der Meinungsbegriff

Das erste der beiden garantierten Grundrechte in Art.5 Abs.1 Satz1 ist die Meinungsfreiheit, die sowohl den Aspekt der Verbreitung, als auch den der Äußerung von Meinungen umfaßt. Um überhaupt den Schutzbereich der Meinungsäußerungs- als auch Meinungsverbreitungsfreiheit zu erfassen ist es hilfreich erst einmal zu untersuchen, was denn eigentlich in der Gerichtsprechung unter dem Begriff der „Meinung“ verstanden wird.

Die herrschende Lehre interpretiert den Meinungsbegriff als Werturteil, das eine wertende Betrachtung von Tatsachen, Verhaltensweisen und Verhältnissen voraussetzt. Der Begriff der Meinung steht damit im Gegensatz zu dem Begriff der Nachricht bzw. des Berichts, der sich ausschließlich auf Tatsachenhandlungen bezieht. Diese Unterscheidung führt zu einer Abgrenzung von Art.5 Abs.1 Satz1 und Art.5 Abs.1 Satz2, in welchem die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen gewährleistet wird.

Dadurch stellt sich die Frage nach dem Schutz der Berichterstattung durch Einzelpersonen und der Meinungsäußerungsfreiheit in den Massenkommunikationsmitteln. Denn es existiert kaum ein fundiertes Werturteil in das nicht Tatsachenwissen einfließt, ohne daß das eine vom anderen getrennt werden könnte. Ebensowenig gibt es keine Berichterstattung, die losgelöst ist vom Werturteil des Berichtenden. Nach Urteilen des Bundesverfassungsgericht enthalten:

„[...] schon die Art und Weise, in der ein Bericht in den Massenkommunikationsmitteln aufgemacht wird, die Art der Plazierung in den Nachrichten, die Gestaltung der Überschrift der Tonfall des Sprechers usw., ja selbst die Tatsache, daß ein bestimmter Bericht überhaupt der Aufnahme in eine Zeitung oder in ein Rundfunk- und Fernsehprogramm für würdig erachtet wird, Werturteile [...], die von der reinen Berichterstattung schlechterdings nicht zu trennen sind.“[1]

4. Die Individuelle Berichterstattung ist ebenfalls durch Art.5 Abs.1 geschützt

Neben der erwähnten Unmöglichkeit einer objektiven Abgrenzung zwischen Meinung und Bericht, gibt es noch weitere Punkte die für einen Schutz der individuellen Berichterstattung durch Art.5 Abs.1 sprechen. Zwar hat die Berichterstattung durch die Massenmedien an dem erhöhten Grundrechtsschutz des Art.5 Abs.1 teil, aber die Berichterstattung durch eine Einzelperson wäre bei der Abgrenzung von Meinung und Bericht von diesem erhöhten Schutz ausgeschlossen. Was bleibt, ist der Bezug auf das Allgemeine Freiheitsrecht des Art.2 Abs.1, welches aber im Vergleich zum Artikel 5 ungleich weniger Schutz bietet.

Außerdem liegt es in der Natur des Menschen sich anderen mitzuteilen. Das umfaßt nicht nur die Mitteilung seiner eigenen Gedankenarbeit, sondern auch überhaupt aller Sachverhalte. So ein Mitteilungsbedürfnis bedarf des Grundrechtsschutzes, die der Art.5 Abs.1 garantiert.

Aus den genannten Gründen läßt sich ein Schutz der individuellen Berichterstattung durch den Art.5 Abs.1 herleiten. Dabei wird der eng gefaßte Meinungsbegriff, der die bloße Mitteilung von Werturteilen beinhaltet, um die Mitteilung bzw. Weitergabe von Nachrichten und Tatsachen erweitert.

Betrachtet man die Rechtsurteile des Bundesverfassungsgerichts, dann zeigt sich, daß noch ein weiterer Grund für die Notwendigkeit des Schutzes der Meinung durch den Art.5 Abs.1 Satz1 existiert:

„weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art.5I in seiner Gesamtheit gewährleistet.“[2]

5. Fragen als Meinungsäußerung

Fragen stellen ein besonderes Problem in der Verfassungsrechtsprechung dar. So können Fragen zwar auf eine Antwort angelegt sein, die Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen enthalten kann, aber die Frage selbst ist weder eine Meinungsäußerung noch eine Tatsachenbehauptung. Trotzdem ist die Frage durch den Art.5 Abs.1 Satz 1 geschützt, da sie für die „freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung“[3] von Bedeutung ist. Eine Ausnahmestellung hält hierbei die rhetorische Frage inne. Entscheidend ist in diesem Fall die Auslegung der Gerichte, die für jeden einzelnen Fragesatz abwägen und ihre Entscheidung begründen müssen.

[...]


[1] BVerfGe 12, 205ff. (260); 31, 314ff. (326).

[2] Ständ. Rspr. seit BVerfGe 61, 1 (8).

[3] BVerfGE 85, 23 (31)

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Inhalt und Wesen der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG (Grundgesetz)
Hochschule
Universität Siegen  (Medien-Planung,-Entwicklung und -Beratung)
Veranstaltung
Grundfragen des Medienrechts
Note
2,0
Autor
Jahr
1998
Seiten
13
Katalognummer
V23452
ISBN (eBook)
9783638265737
ISBN (Buch)
9783640203000
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Die Arbeit beschäfitgt sich insbesondere mit der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit.Der Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes garantiert jedermann das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und sich allgemein zugänglichen Quellen frei zu informieren. Die Arbeit beschäfitgt sich insbesondere mit der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit.
Schlagworte
Inhalt, Wesen, Meinungsfreiheit, Satz1, Grundfragen, Medienrechts, Thema Meinungsfreiheit
Arbeit zitieren
Kerstin Tille (Autor:in), 1998, Inhalt und Wesen der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG (Grundgesetz), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23452

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