Ethische Grundprobleme in der Behindertenpädagogik am Beispiel von pränataler Diagnostik und Abtreibung


Hausarbeit, 2004

29 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


GLIEDERUNG

1 Einleitung

2 Die Geschichte der Bewertung behinderten Lebens
2.1 Antike bis Nationalsozialismus
2.2 Moderne Gentechnik und der Griff nach dem Leben

3 Behinderung und Abtreibung
3.1 Vorgeburtliche Untersuchungen, Genetische Beratung
3.2 § 218 Strafgesetzbuch
3.3 Der Schutz von ungeborenem menschlichen Leben in anderen Ländern
3.4 Behinderung und ihre Vererbung
3.5 Beratung zum Schwangerschaftsabbruch

4 Ethische Grundaussagen
4.1 Die Diskussion über Ethik am Beispiel des Präferenzutilitarismus von Singer
4.2 Deonthologische Ethik
4.3 Beginn von „Menschsein“
4.4 Dammbruch

5 Ethische Folgerungen und die Bewertung behinderten Lebens

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Unter Ethik versteht man die philosophische Lehre vom sittlichen Wollen und Handeln des Menschen. Seit der Antike sucht der Mensch in einem nie endenden Diskurs nach allgemeingültigen Normen und Maximen. Eine besondere Brisanz aber auch eine besondere Schwierigkeit entsteht bei der Suche nach dem rechten Handeln im Umgang mit Lebewesen, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes, (z.B. die Zygote), ihrer Krankheit (Koma-Patienten) oder eines fehlenden personalen Bewusstseins (Schwerstbehinderte) ihre Bedürfnisse nicht formulieren oder diese gegen andere nicht verteidigen können. Kollidieren unterschiedliche Interessen, wie beispielsweise die von Eltern und ungeborenen Kindern oder jene der gesamten Gesellschaft und des Individuums ist es die Aufgabe des Staates nach den ethisch gültigen Maximen Entscheidungen zu treffen und Handlungsvorgaben zu machen. Der medizinische Fortschritt sichert Frühgeburten ab der 25. Schwangerschaftswoche ein Überleben und die Erfolge der Gentechnik, rücken die Schaffung des Menschen nach Maß in erreichbare Nähe. Der Diskurs über ethisch allgemeingültige Aussagen wird damit vor neue Probleme gestellt. Die Diskussion unter Theologen, Philosophen und Naturwissenschaftlern über „Wohl und Weh“ dieser neuen Technologien bleibt hinter der Geschwindigkeit der wissenschaftlichen Entwicklung zurück. Die Politik reagiert, so scheint es, nur noch unter Sachzwang und im Nachhinein. Die Verantwortung für menschliche Embryonen[1] liegt in einigen Ländern der Welt in den Händen von ehrgeizigen Wissenschaftlern, verunsicherten Ärzten und besorgten Eltern. Wissenschaftliche Erfolge und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile setzen Maßstäbe, die über Innovation und Stagnation entscheiden. Bei einer unerwünschten Schwangerschaft müssen Prioritäten gesetzt werden. Die Anerkennung der Rechte des Ungeborenen geht zunächst zu Lasten des Rechts auf Selbstbestimmung der Mutter. Wird umgekehrt die Autonomie der Mutter gewahrt, ist dies bei einer ungewollten Schwangerschaft das Todesurteil für den Embryo bzw. den Fetus.

Diese Arbeit wird sich der umfangreichen Thematik nur im Teilbereich „Abtreibung und pränatale Diagnostik“ nähern können. Eine vertiefende Diskussion der ethisch relevanten Fragen wird leider nicht möglich sein. Die Erörterung der wichtigsten Aspekte soll einen Überblick über den derzeitigen Stand ethischer Grundfragen im Zeitraum der Schwangerschaft bieten.

Dazu wird zunächst ein kleiner Abstecher in die Geschichte gemacht. Die gültigen deutschen Gesetze zum Schutz des ungeborenen Lebens werden erläutert. Der Blick ins Ausland wird die erheblichen Unterschiede in der Beurteilung menschlicher Embyonen verdeutlichen. Anschließend sollen die zwei markantesten Positionen zum Thema beleuchtet und der Frage nachgegangen werden: „Wann beginnt menschliches Leben?“ Die Frage nach Verantwortung im Bereich der Beratung und die häufige Warnung vor einem Dammbruch der Bewertung menschlichen Lebens werden am Ende der Arbeit diskutiert.

2 Die Geschichte der Bewertung behinderten Lebens

2.1 Antike bis Nationalsozialismus

Der Wunsch nach dem Idealbild des Menschen prägte schon früh den Umgang mit behinderten Kindern. Bereits bei Platon ist zu lesen, wie mit missgebildeten Kindern zu verfahren sei:

„...die der schlechten aber, und wenn eines von den anderen verstümmelt geboren ist,

werden sie, wie es sich ziemt, in einem unzugänglichen und unbekannten Ort verbergen.“

(Platon 400 v. Chr.: In Antor/Bleidick 1998/2, S.19)

Aristoteles empfiehlt gar ein Gesetz, wonach nichts „verstümmeltes“ aufgezogen werden solle. Selbst Luther sah in Wechselkindern nur ein Stück Fleisch, denen keine Seele innewohne. Im Mittelalter galten Krankheit, Leid und Behinderung gar als Indiz für sündhaftes Leben und persönliche Schuld. (vgl. Antor/Bleidick 1998) Der theologische Gesichtspunkt, der Mensch in seiner besonderen „Seinsweise“ sei Gottes Ebenbild, hatte auf die Behandlung von Behinderten keine wesentliche Auswirkung. Durch mitfühlendes Handeln, wollte man sich eher selbst den Zugang in den Himmel erwirken. Die individualisierende Gegenbewegung der Aufklärung verband Leid mit „Auserwähltsein“. Der große Aufklärer Rousseau ist dennoch der Auffassung, mit der Sorge für ein unnützes Leben verliere der Erzieher Zeit, die der Wertsteigerung des Lebens gewidmet gewesen sei. (a.a.O., S. 28) Erst bei Comenius und Pestalozzi finden sich Hinweise auf die Förderung behinderter Kinder um ihrer selbst Willen. So sei, wie Comenius sagt, gerade für den Schwächsten Hilfe am Nötigsten, um ihn von seiner Stumpfheit und Dummheit zu befreien. Kant verhalf dem humanen Gebot der Ethik zum Durchbruch, wonach der Mensch nicht zu einem ausserhalb ihm liegenden Zweck missbraucht werden dürfe (vgl. Antor/Bleidick 1998, S. 84). Die Suche nach der biologischen Prävention gegen Behinderung und Krankheit durchläuft dennoch weiterhin die Menschheitsgeschichte. Der Sozialdarwinismus knüpfte bei Darwins Werk über „Die Entstehung der Arten durch natürliche Zuchtwahl oder die Erhaltung der begünstigten Rassen im Kampf ums Dasein“ an. Er fiel in Zeiten der „Technikgläubigkeit“, der „Herrenmoral“ auf einen idealen Nährboden und erfuhr den Höhepunkt seiner Ideologie und seine politische Umsetzung in Rassenhygiene, Zwangssterilisation und Vernichtung unerwünschter Menschen während des Nationalsozialismus. (a.a.O.)

Die Auffassung, behindetes Leben sei minderwertig, zieht sich kontinuierlich durch Jahrhunderte und ist nicht nur eine ethische Entgleisung von totalitären Systemen. Die Befürchtung, der Eingriff in das Lebensrecht im Einzelfall könnte die Menschenwürde insgesamt auf die schiefe Bahn bringen (vgl. Antor/Bleidick 1998), sollte gerade in einer nützlichkeitsorientierten Gesellschaft ernst genommen werden.

2.2 Moderne Gentechnik und der Griff nach dem Leben

Mit der Gentechnik erhielt die Abtreibungsdiskussion eine neue Dimension. Bis dahin lagen die Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch bei der Frau und ihrer Beziehung zum sozialen Umfeld. Die Schwangerschaft und die spätere Geburt wurde für sich genommen als belastend erlebt, ohne dass dabei die individuelle Situation des Kindes eine Rolle gespielt hätte. Das hat sich mit den Möglichkeiten der pränatalen Diagnostik und vor allem durch genetische Tests geändert. Das Kind erhält eine Zuschreibung: Es ist genetisch vorbelastet oder nicht, es ist krank oder gesund, es ist behindert oder nicht behindert.

Der Wunsch, mit menschlichen Erbanlagen zu experimentieren, hat den Embryo für die Wissenschaft interessant gemacht. Was bisher für die einen wie eine Horrorvision aus einem Science-Fiction anmutet, ist für andere ein lohnendes Ziel geworden. Es ist möglich, Erbanlagen zu bestimmen und zu verändern, Embryos nach Geschlecht und Eigenschaften auszuwählen, mit Embryonen Handel zu treiben und es ist mittlerweile vorstellbar, menschliches Leben zu klonen, um daraus Gewebe zur Transplantation zu entwickeln. Obwohl sie bereits erwartet wurde, hat eine Nachricht die Welt aufgerüttelt:

„In Südkorea haben Wissenschaftler erstmals zweifelsfrei menschliche Embyos durch

Klonen hergestellt.“ (Süddeutsche Zeitung vom 13.2.2004)

Dreißig Klone wurden herangezüchtet, um embryonale Stammzellen zu gewinnen. Theoretisch könnten die Embryonen, die nur das Erbgut der Mutter besitzen, in einer Gebärmutter einer Frau zu einem Baby heranwachsen, wenngleich die koreanischen Wissenschaftler betonen, die Technik nicht benutzen zu wollen, um ein Kind zu erzeugen.

Der Umgang, mit Embryonen wird in den verschiedenen Staaten unterschiedlich gehandhabt. In Deutschland verbietet beispielsweise das Embryonenschutzgesetz die Erzeugung von menschlichen Zellen und jegliches Experimentieren mit ihnen. In Amerika hingegen werden seit einigen Jahren erfolgreich Versuche unternommen, durch eine künstliche Befruchtung geeignete Organspender zu erhalten. Obwohl alle Mitglieder der Staatengemeinschaft das Klonen von Babys ächten wollten, haben die Vereinten Nationen ihre Entscheidung über eine Resolution zum Menschenkopieren Ende 2003 auf Herbst 2004 verschoben.

Diese Entwicklung ist für das Thema dieser Hausarbeit mittelbar von Bedeutung. Der Druck, sich der Stammzellenforschung auch in Deutschland zu öffnen wird größer, die Möglichkeiten, Erkrankungen beim Ungeborenen festzustellen, werden präziser. Die Diagnose jedoch, und das stellt in der Medizin ein Novum dar, dient nicht der Therapie des Patienten, sondern hat, sofern sich die Eltern im Entscheidungskonflikt gegen die Schwangerschaft aussprechen, den Tod des Fetus bzw des Embyos zur Folge. Da sich der Verdacht einer Erkrankung gelegentlich erst gegen Ende der Schwangerschaft erhärtet, werden nach der bestehenden Rechtsgebung der Bundesrepublik Deutschland Abtreibung bis zu einem Zeitpunkt möglich, zu dem das abzutreibende Kind bereits überlebensfähig sein kann, wie der Fall des „Oldenburger Babys“ (vgl. Klinkhammer 1996)

3 Behinderung und Abtreibung

Pränatale Untersuchungsmethoden erfreuen sich bei Eltern mittlerweile großer Beliebtheit. Den meisten von ihnen kann durch die Untersuchung eine Unsicherheit während der Schwangerschaft genommen werden. Bei 3-4% der Föten werden jedoch Auffälligkeiten festgestellt. (Antor/Bleidick 1998, S.35) Die vorgeburtliche Diagnostik kann lebensentscheidend für das Neugeborene sein, wenn aufgrund der Kenntnislage postnatal die rechten Maßnahmen ergriffen werden können. Allerdings kann die Diagnose auch auf einen irreparablen Zustand hinweisen.(vgl. Krone/Wisser 1994) Eltern, die zwar grundsätzlich „Ja“ zur Schwangerschaft sagen und sich ein Kind wünschen, ziehen möglicherweise einen Schwangerschaftsabbruch vor, wenn sie erfahren, dass ihr Kind krank oder behindert ist, bzw. wenn Erbkrankheiten im Erbgut potenziell vorhanden sind. Sie fühlen sich den zu erwartenden Problemen nicht gewachsen oder haben auch das „Ideal“ eines Kindes vor Augen, dem das kranke oder behinderte Kind nicht entspricht. Mit der Entscheidungsmöglichkeit über „leben“ oder „nichtleben“ ergibt sich zwangsläufig eine Klassifizierung von lebenswert, zumutbar, erwünscht. Obwohl die Einführung von Pränataldiagnostik als Routineuntersuchung sowohl medizinisch, finanziell und ethisch nicht unumstritten ist, hat man

„sich daran gewöhnt, wie man sich schon an so manches gewöhnt hat, ohne daß man

sich grundsätzlich damit auseinandersetzt, nach welchen Kriterien wer entscheiden soll,

welches Leben ´lebenswert` und welches ´lebensunwert` ist.“ (Denger 1994, S. 49)

Untersuchungen, die vor der Geburt eines Kindes stattfinden, rücken den Mangel der Person, das „nicht normal sein“ in den Vordergrund und isolieren das Defizit aus der Gesamtheit des Menschen. Daraus ergeben sich Probleme für die Eltern, das ungeborene Kind anzunehmen. Sie finden sich in einer besonders sensiblen Lebenssituation und innerhalb eines kurzen Zeitraums, vor einen gravierenden Entscheidungskonflikt gestellt. Trotzdem gibt es natürlich auch Fälle, in denen sich Eltern ganz bewusst für ihr behindertes Kind entscheiden, wie im Beispiel einer Mutter, die ihr postnatal lebensunfähiges Kind trotz Diagnose austrägt und es einen natürlichen Tod in den eigenen Armen sterben lässt (vgl. Denger 1994),

Auch wenn grundsätzlich in unserer Gesellschaft in den letzten Jahren eine zunehmende Behindertenfreundlichkeit spürbar ist (vgl. Höffe 2002, S. 95), bleibt die Pränataldiagnostik nicht ohne Wirkung auf behindertes, ungeborenes Leben.

Es läßt sich nicht leugnen, daß bei der Präimplantationsdiagnostik eine gezielte

Auswahl stattfindet. (...) Folglich handelt es sich nicht etwa bloß um Präliminarien

zu einer etwaigen Eugenik, sondern um die erste Stufe gezielter Eugenik. Auch wenn

die Selektion noch bescheiden ausfällt - man trennt doch schon lebenswertes von un-

wertem Leben ab.“ (Höffe 2002, S. 94)

Höffe gesteht Eltern das Recht zu, Vorsichtsmaßnahmen vor der Zeugung zu unternehmen, nicht aber das Recht, eine Auswahl menschlichen Lebens vorzuneh-men. Dagegen spräche nicht nur das Argument vom Schutz des menschlichen Lebens, sondern auch das der Menschenwürde. (vgl. Höffe 2002, S. 95f)

3.1 Vorgeburtliche Untersuchungen, Genetische Beratung

Genetische Beratung kann helfen, erbbedigte Gesundheitsrisiken besser einzuschätzen, Entscheidungsalternativen zu erhalten und genetische Untersuchungs-möglichkeiten kennenzulernen. Seit 1972 ist die Zahl der Humangenetischen Beratungsstellen in Deutschland auf über 50 angewachsen. (vgl. Antor/Bleidick 1998, S.30) Gerade für Eltern, die sich aufgrund einer familiären Disposition über ihren Kinderwunsch und den genetischen Risiken Klarheit verschaffen wollen, ist die Beratung sinnvoll und wichtig.

Genetische Beratung betrifft aber auch die Diagnose bei einer bereits vorliegenden Schwangerschaft. Diese vorgeburtliche Untersuchungen sollen im Folgenden kurz erklärt werden.

Unter „Pränataldiagnostik“ versteht man medizinische Untersuchungen, die während der Schwangerschaft vorgenommen werden, mit dem Ziel, Erkrankungen oder Erbschäden aufzudecken. Man unterscheidet zwischen bildgebenden nicht-invasiven Verfahren, wie Ultraschall sowie mikrobiologischer Untersuchung des Blutes der Mutter und invasiven Verfahren, wie der Fruchtwasseruntersuchung. Einen Spezialfall bildet die Präimplantationsdiagnostik (PID). (vgl. A Med-World AD 2003)

n Durch den Ultraschall können Größe gemessen und Missbildungen erkannt werden. Eine Nackentransparenzmessung kann Aufschluss auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Trisomie (z.B. Down Syndrom) geben, Ein möglicher Verdacht lässt aber nur durch eine Amniozentese oder Chorionzottenbiopsie bestätigen. (vgl. medicine-worldwide, 2004)

n Die Fruchtwasserentnahme (Amniozentese) wird empfohlen, wenn die Schwangere älter als 35 Jahre ist, eine familiäre Disposition besteht oder die Frau bereits eine Schwangerschaft mit Chromosomenstörung hatte. Die Amniozentese kann ab der 14. Schwangersachaftswoche durchgeführt werden. Die Ergebnisse erhält man zwei bis drei Wochen nach der Fruchtwasserentnahme. Die diagnostische Genauigkeit liegt bei 90-99%. Es lassen sich das Down-Syndrom, Neuraldefekte, wie der „offene Rücken“ und erbliche Stoffwechselerkrankungen diagnostizieren. Ähnlich diesem Verfahren ist die Entnahme von Mutterkuchengewebe (Chorionzottenbiopsie).

n Beim Triple-Test werden Eiweiße als Serummarker im mütterlichen Blut untersucht. Auffälligkeiten müssen durch eine Amniozentese überprüft werden. Die großen Unsicherheitswerte des Tests sollten nach Information von medicine-worldwide kritisch betrachtet werden, denn die Falschpositivrate des Tests ist sehr hoch.

„Vor der 15. Woche liefert der Test keine Ergebnisse. Aus diesem Grund kommt es zu

falschen Erhgebnissen, wenn das Stadium der Schwangerschaft nicht genau bekannt

ist. Eine nachfolgende Fruchtwasseruntersuchung kann also erst in der 16. oder 17. Wo-

che durchgeführt werden. Das bedeutet einen Zeitverlust() Eine mögliche Abtreibung

würde dann zu einem relativ späten Stadium, nämlich erst in der der 20.-21. Woche durch-

geführt werden.“ (medicine-worldwide, 2004)

n In einer äusserst umstrittene Methode wird die weibliche Eizelle durch eine in-vitro-Fertilisation befruchtet. In der Hoffnung, dass sich daraus ein gesundes Kind entwickelt, wird sie in den Uterus eingepflanzt. Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) geht es um die genetische Untersuchung dieser im Labor befruchteten Eizellen vor ihrer Einpflanzung in den Mutterleib. Hier wird dem Embryo eine Zelle entnommen und auf mögliche Erbfehler untersucht. Aus mehreren Embryos kann der gesündeste ausgesucht werden. (medicine-worldwide, 2004) Es geht dabei nur um die Untersuchung und nicht um die Veränderung der DNA-Struktur. In den USA dürfen durch diese Methode Embryos als geeignete Organspender ausgewählt werden. In Deutschland wird dies durch das Embryonenschutzgesetz verboten. Die Präimplantationsdiagnostik macht erst Sinn, wenn durch sie eine Auswahl erwünschter und unerwünschter Erbanlagen erfolgt, (vgl. Höffe 2002, S. 93ff) Otfried Höffe zieht den „Einsatzwert“ dieser Methode in Zweifel. Bei häufigen Erkrankungen, wie Herz- und Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankung, Alzheimer fände man einen Gendefekt nur bei etwa 5-10% dieser Patienten. Alle anderen würde somit nicht erfasst. Darüber hinaus richte sich die Diagnose erst auf wenige Erbschäden. (a.a.O. S. 94)

Kritiker der humangenetischen Beratungsstellen befürchten, dass sich durch die Arbeit der Beratungsstellen die Einstufung von Leben als lebensunwert ableiten lassen könnte und Sterilisation wie Schwangerschaftsabbruch selektiv stattfindet. (vgl. Verband Deutscher Sonderschulen 1989) Immer wieder wird davor gewarnt, die Selektion behinderter ungeborener Kinder könnte die ethischen Fragen um Menschenrechte auf die schiefe Bahn bringen. Welche Auswirkungen tatsächlich der medizinische Fortschritt auf das gesellschaftliche Klima hat, beschreiben Anton und Bleidick mit Blick auf die Gerichte:

„Die entsprechenden Urteile (...) sind in vielfacher Hinsicht ethisch bedenklich. Die daraus abgeleitete Schadensersatzpflicht der Ärzte bei ´fehlerhafter` Schwangerschafts- beratung - wenn der Arzt nicht dringlich zum Abbruch rät - beurteilt das behinderte Kind als ´Schaden` im Sinne eines Sachobjekts.“ (Antor/Bleidick 1998, S. 40)

3.2 § 218 Strafgesetzbuch

Der Art. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besagt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte 1993, dass auch dem ungeborenen Leben Menschenwürde zukomme, da es sich nicht erst zum Menschen sondern als Mensch entwickle. (vgl. Antor/Bleidick 1998, S. 82). Das vorgeburt-liche Leben unterliegt somit dem Schutz der Verfassung (siehe 4.3). Im Fall von Abtreibung ist es also korrekt, von Tötung menschlichen Lebens zu sprechen (vgl. Mühl 1988, S. 243).

Demgegenüber regelt der Artikel 2 des Grundgesetzes die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Handlungsfreiheit der Frau auf selbstbestimmte Mutterschaft. Hierauf beriefen sich immer wieder Befürworter des legalen Schwangerschaftsabbruchs.

Das Embryonenschutzgesetz regelt den Umgang mit Embryonen und schließt Experimente an ihnen grundsätzlich aus. Das 2002 verabschiedete „Stammzellengesetz“ genehmigt den Import embryonaler Stammzellen, wenn diese vor dem 1.Januar 2002 aus überzähligen, zu Fortpflanzungszwecken erzeugten Embryonen gewonnen wurden. (vgl. Merkel 2002, S. 23ff)

Bis zur Neufassung des § 218 StGB 1995 war jegliche Selbst- und Fremdabtreibung in der alten Bundesrepublik grundsätzlich strafbar, wobei Ausnahmeregelungen medizinische, kriminologische, embryopathische und soziale Indikationen vorsahen.(vgl. Antor/Bleidick 1998, S. 35) Die kontrovers geführten Diskussionen über Abtreibung mündeten 1995 in der Neufassung des §218. Demnach sind Schwangerschaftsabbrüche zwar nach wie vor strafbar, wird eine Abtreibung bis zur 12. Woche von einem Arzt nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung vorgenommen, bleibt die Schwangere jedoch straffrei. Gemäß des §218a, Abs.2 StGB bleibt der Schwangerschaftsabbruch bis 22 Wochen nach der Empfängnis ohne Beratungspflicht straffrei, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befand. Die Diagnose einer schwerwiegenden Erkrankung des Kindes kann eine Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Schwangerschaft sein. (vgl. Wissenschaft-licher Beirat d. Bundeärztekammer, 2002).

Keine Rechtswidrigkeit liegt vor bei Lebensgefahr oder der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der schwangeren Frau sowie bei der kriminologischen Indikation. Fortgefallen sind die bisherigen sozialen und embryopathologischen Indikationen. Behindertenverbände befürchteten durch letztere eine Diskriminierung des Lebensrechts behinderter Menschen. (vgl. Antor/ Bleidick 1998, S. 35 ff) Die Realität in der Abtreibungspraxis hat die Behindertenverbände und ihre Befürchtungen allerdings mittlerweile eingeholt. Durch die Erweiterung der medizinischen Indikation kann die Mutter ohne zeitliche Begrenzung und ohne Beratung abtreiben (siehe oben). Dass Spätabtreibungen zwischen 1994 und 1997 um das fünffache zunahmen, muß nachdenklich stimmen (vgl. Klinkhammer 1996).

Die Verantwortung wurde verlagert auf die Eltern, vornehmlich die Mutter, und den bahandelnden Arzt.

„Bei einer Entscheidung für einen Schwangerschaftabbruch geraten alle Beteiligten -

Schwangere und Ärzte - unvermeidlich in Konflokt mit dem Tötungsverbot. (...) Der

Schwangerschaftsabbruch (...) stellt das unvollkommene Bemühen dar, eine im Kern

nicht auflösbare Konfliktsituation zu beenden. (Deutsches Ärzteblatt 2003)

[...]


[1] In der Literatur werden die beiden Begriffe Embryo und Fötus unterschiedlich verwendet. Ich beziehe mich auf die Definition im Duden, wonach die menschliche Leibesfrucht bis zum Ende des vierten Monats als Embryo und ab dem dritten Monat als Fötus bezeichnet wird. Verweise ich auf Autoren, verwende ich die Begriffe, wie in der jeweiligen Literatur.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Ethische Grundprobleme in der Behindertenpädagogik am Beispiel von pränataler Diagnostik und Abtreibung
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Heil- und Sonderpädagogik)
Note
1,5
Autor
Jahr
2004
Seiten
29
Katalognummer
V23443
ISBN (eBook)
9783638265645
ISBN (Buch)
9783638676649
Dateigröße
505 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
"Ihre Hausarbeit entspricht auf formaler und inhaltlicher Ebene voll den Anforderungen eines wissenschaftlichen Arbeit im Magister-Hauptstudium. Die Arbeit ist sehr gut aufgebaut und saxhangemessen gegliedert. Man kann erkennen, dass Sie sich intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt haben. Ebenso beweisen Sie fundierte Sach- und Literaturkenntnisse. Insbesondere ist Ihnen die kritische Auseinandersetzung mit den von Ihnen gewählten Ansätzen gut gelungen. Insgesamt zeigt sich eine detailliert
Schlagworte
Ethische, Grundprobleme, Behindertenpädagogik, Beispiel, Diagnostik, Abtreibung
Arbeit zitieren
Maria Weininger (Autor:in), 2004, Ethische Grundprobleme in der Behindertenpädagogik am Beispiel von pränataler Diagnostik und Abtreibung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23443

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