Der Vorrang negativer Religionsfreiheit - oder: Freiheit als Freisein von Religion im öffentlichen Leben?


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

33 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Die Trennung zwischen Staat und Kirche und die staatliche Neutralität

3. Die negative Seite von Freiheitsrechten

4. Die negative Religionsfreiheit in der Verfassung
4.1 Begriff und Inhalt der Religionsfreiheit
4.2 Begriff und Inhalt der negativen Religionsfreiheit
4.2.1 Die negative Glaubensfreiheit
4.2.2 Die negative Bekenntnisfreiheit
4.2.3 Die negative Religionsausübungsfreiheit
4.3 Grenzen des Schutzbereichs der negativen Religionsfreiheit

5. Die negative Religionsfreiheit in der Rechtsprechung
5.1 Wichtige Aussagen des BVerfG zum Schulgebet
5.2 Das Kreuz im Klassenzimmer
5.2.1 Der Schutzbereich der negativen Religionsfreiheit
5.2.2 Die Bedeutung des Kreuzes
5.2.3 Verletzung der staatlichen Neutralität?
5.2.4 Eingriff in den Schutzbereich?
5.2.5 Die Abwägung zwischen positiver und negativer Religionsfreiheit

6. Zusammenfassung

7. Literaturverzeichnis

8. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Dem Grundrecht der Religionsfreiheit kommt in einem pluralistischen Staat, wie es die Bundesrepublik Deutschland ist, eine überragende Stellung zu. Nur indem das Recht, einen eigenen Glauben zu haben und auch zu leben, als individuelles und als kollektives Recht[1] existiert, können verschiedene Glaubensrichtungen nebeneinander bestehen und sich entfalten. Dass sich daraus jedoch Probleme ergeben, liegt auf der Hand. Nicht nur dass die Anhänger zwei verschiedener religiöser Gruppen mit dem Glaubensleben der jeweils anderen religiösen Richtung konfrontiert sind, sondern auch dass der nicht an Religion interessierte Bürger im öffentlichen Leben kontinuierlich den Folgen und Auswirkungen der ihren Glauben lebenden Gläubigen begegnet, stellt Reibungspunkte dar. Das Glockenläuten,[2] die Gottesdienstübertragungen im Radio, und natürlich das umstrittene Kreuz in bayerischen Klassenzimmern sind hier als Beispiele zu nennen.

Dieser Problematik soll in der vorliegenden Hausarbeit nachgegangen werden. Es ist zu untersuchen, ob die negative Religionsfreiheit einen Vorrang besitzt und ob sich der nichtgläubige Bürger auf Freiheit als Freisein von Religion im öffentlichen Leben berufen kann. Um diese Fragen zu klären, ist es notwendig, die Bedeutung der Religionsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland zu erörtern und die Trennung von Staat und Kirche zu betrachten. Mit einer Fallbetrachtung wird auf die Rechtsprechung bezüglich der negativen Religionsfreiheit eingegangen, wobei von grundlegenden Prinzipien der Entscheidung des BVerfG zum Schulgebet ausgehend der Schwerpunkt auf dem umstrittenen Kruzifix-Beschluss liegen soll, denn während noch in den siebziger Jahren das BVerfG mit seinem Urteil zur christlich geprägten Gemeinschaftsschule einem Vorrang der negativen Religionsfreiheit eine klare Absage erteilte, weist die Kruzifix-Entscheidung eine Betonung der negativen Religionsfreiheit auf.[3] Das Gericht versucht mit mehreren Gründen den erteilten Vorrang zu begründen. Diese Gründe sind auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.

2. Die Trennung zwischen Staat und Kirche und die staatliche Neutralität

Das Trennungssystem von Staat und Kirche kann als Komplementärgarantie zur Religionsfreiheit gesehen werden. Es leuchtet ein, dass ein pluralistischer Staat, welcher die Gleichbehandlung garantiert, bezüglich Glauben und religiöser sowie weltanschaulicher Überzeugung neutral sein muss und sich mit keiner Religion oder Weltanschauung identifizieren darf. In einem Land, in dem aber der Staat die Kirchensteuer für eine Religionsgemeinschaft erhebt, liegt jedoch die Frage nach der faktischen Trennung zwischen Staat und Kirche auf der Hand. Obwohl für eine umfassende Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Religionsfreiheit in dieser Arbeit kein Raum ist, soll als ein Meilenstein die Zeit der Reformation genannt werden. Während Martin Luther selbst noch für seinen, von der herrschenden Auffassung abweichenden Glauben gebannt und mit der Reichsacht belegt wurde, lehnte er es ab, Ketzerei mit dem Schwert zu begegnen und wollte eine Auseinandersetzung auf Basis der Bibel.[4] Auch wenn in der Reformation das Menschenrecht der Religionsfreiheit keine Rolle gespielt hat, war dies doch von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Toleranzgedankens. Ebenso entwickelte Luther eine „Zwei-Reiche-Lehre“, in welcher er die strikte Trennung zwischen göttlichem und weltlichem Reich forderte.[5] Ein wesentlicher Bestandteil dieser Lehre war die Forderung, dass sich das weltliche Reich von Glaubensfragen fernhalten muss.[6] Bei Luther ist also bereits die Forderung nach Trennung von Staat und Kirche und die Ablehnung von Gewalt oder Zwang gegenüber Andersgläubigen.[7] Da jedoch die von Luther erhoffte Reformation der bestehenden Kirche ausblieb und sich die Bischöfe seinen Gedanken verweigerten, musste er an Stadträte und Regierungen herantreten, um der jungen Kirche eine organisatorische Struktur zu geben. Auf diese Weise wurde die Verwaltung der evangelischen Kirche eng mit den Regierungen verbunden bzw. war sogar Bestandteil von diesen.[8]

Noch heute gibt es in mehreren Bereichen Zusammenarbeit von Kirche und Staat. Diese organisatorische Kopplung hat dabei aber nichts mit einer inhaltlichen Übereinstimmung zu tun, da dies nicht nur nach dem Neutralitätsgebot dem Staat verboten wäre, sondern, für die evangelische Kirche sprechend, gemäß Martin Luther entschieden abgelehnt werden würde. Die Unterscheidung zwischen Rahmen und Inhalt ist deshalb für die aktuelle Debatte wichtig.[9] Staatskirchenrecht kann deshalb als „Rahmenrecht“ bezeichnet werden, da es für verschiedene Religionen „den gleichen allgemeinen Rahmen weltlicher Freiheit und Gleichheit zur jeweils verschiedenen und eigenständigen Entfaltung ihres religiösen Freiheitsverständnisses zur Verfügung stellt.“[10] Eine Zusammenarbeit von Staat und Kirche darf nie bezüglich Glaubensfragen erfolgen. Es wäre aber verfehlt, dem Staat jegliche Tätigkeit im religiösen Bereich zu verwehren.[11] Die Auffassung, der Religionsunterricht, die Möglichkeit für Religionsgemeinschaften Körperschaften des Öffentlichen Rechts zu sein und das Recht, Steuern erheben zu können seien Neutralitätsdurchbrechungen,[12] verkennt die inhaltliche Bedeutung der Forderung nach Neutralität, denn die angeführten Sachverhalte spiegeln lediglich die legitime Möglichkeit des Staates wieder, das entsprechende Bedürfnis seiner Bürger bei der Ausübung ihrer Grundrechte, in diesem Fall bei der Religionsausübung, aufzugreifen, sind aber keinerlei Identifikation mit einer bestimmten Anschauung. Hier wird von Seiten des Staates ein Rahmen gegeben, der Inhalt jedoch freigelassen.[13] Durch den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts wird eine Religionsgemeinschaft nicht Teil der öffentlichen Gewalt und weder dadurch in den Staat organisatorisch eingegliedert, noch einer besonderen staatlichen Kirchenhoheit unterworfen.[14] Es ist des weiteren zu Recht zu hinterfragen, warum sich der neutrale Staat nicht an den Wertvorstellungen der in ihm lebenden gesellschaftlichen Gruppen orientieren darf,[15] solange es nicht zur Identifikation mit einer bestimmten Ansicht kommt.[16] „Neutralität erfordert nicht, dass der Staat religiöse Tatsachen negiert.“[17]

Im übrigen ist fraglich, ob eine absolute Trennung von Staat und Kirche praktisch überhaupt möglich ist. So wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass sich angesichts des Expandierens des modernen sozialen Leistungsstaats auf alle Bereiche des Lebens, neue Überschneidungen, Berührungspunkte und Abstimmungsnotwendigkeiten zwischen Staat und Kirche ergeben. Nicht zuletzt, weil viele Bürger zugleich Staatsbürger als auch Religionsgenossen sind.[18]

Im übrigen ist es dem Staat nicht nur erlaubt, in seiner die Gesellschaft unmittelbar berührenden Tätigkeit auf religiöse Interessen seiner Bürger einzugehen,[19] sondern es kann in einzelnen Fällen sogar notwendig sein, dass der Staat einer Schutzpflicht gegenüber der Religionsfreiheit nachkommt und positive Maßnahmen ergreifen muss.[20] Nach Wortlaut des BVerfG gebietet die Religionsfreiheit dem Staat „Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung“ zu sichern.[21]

Die Forderung nach absoluter Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften geht auch dort fehl, wo sie verlangt, dass angesichts wachsender Entchristlichung der Staat den Kirchen und deren Organisationen keine Mittel für konfessionelle Krankenhäuser, Kindergärten usw. übergeben darf.[22] Da dabei keine inhaltliche Berührung sondern nur Zusammenarbeit im äußeren Rahmen erfolgt,[23] ist kein Grund erkennbar, warum hier Arbeitsteilung nicht erfolgen darf, bzw. wieso kostenträchtige Doppelarbeit verrichtet werden soll, nur weil bestimmte soziale Dienste konfessionell gebunden sind.[24] Außerdem verstößt die Forderung gegen das religiöse Diskriminierungsverbot des Art. 3 Absatz 3 GG, wenn Kirchen bei Kultur- und Sozialförderung auf Grund ihres religiösen Charakters gegenüber anderen weltlichen Trägern der Gesellschaft benachteiligt werden würden.[25]

3. Die negative Seite von Freiheitsrechten

Grundrechte, welche dem Grundrechtsträger rechtsgeschäftliche Handlungen oder tatsächliche Handlungen garantieren, enthalten nicht nur die Möglichkeit des Tuns sondern auch das Lassen einer Handlung.[26] Dabei handelt es sich um mehrdimensionale Verhaltensgarantien, welche die negative Seite mit erfassen, da sie sowohl Betätigung wie Nichtbetätigung garantieren.[27] Der Freiheit, sich aktiv zu entfalten, entspricht die Freiheit, nicht mit Handlungspflichten belegt zu werden,[28] und so bedeutet die negative Seite eines Grundrechts, dass der Staatsbürger nicht nur tätig werden kann, sondern auch untätig bleiben darf, und dass dem Staat jeglicher Druck auf die eine oder andere Richtung untersagt ist.[29]

Negative Grundrechte müssen aus den jeweiligen positiven Garantien abgeleitet werden, soweit sie nicht in der Verfassung benannt sind. Dabei reicht die negative Komponente aber nicht weiter als die positive,[30] sondern entspricht ihr maximal spiegelbildlich,[31] denn die negativen Freiheitsrechte sollen im Grundsatz die gleichen Schranken und Schranken-Schranken haben wie die zugehörigen positiven Freiheitsrechte.[32]

4. Die negative Religionsfreiheit in der Verfassung

4.1 Der Begriff der Religionsfreiheit

Das Grundrecht der Religionsfreiheit wird in Art. 4, Art. 12a Abs. 2 (Kriegsdienstver-weigerung) und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, 3 und 4, Art. 137 Abs. 2, 3 und 7 (Vereinigungsfreiheit) WRV garantiert.[33] Auch Art. 6 Abs. 2 (Elternrecht), Art. 7 Abs. 2 und 3 (Religionsunterricht), Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbote und Neutralitätsverbürgungen) zählen als Konkretisierungen zur Religionsfreiheit hinzu.[34] Art. 4 Abs. 1 GG schützt durch die Gewährleistung der Freiheit des Glaubens und des Gewissens das sogenannte forum internum[35] der Religion wie der Weltanschauung, d.h. die Freiheit, eine individuelle (religiöse) Überzeugung, einen Glauben besitzen zu dürfen. Desweiteren wird in Abs. 1 auch das Bekenntnis dieser individuellen (religiösen) Überzeugung gewährleistet. Abs. 2 und 3 beziehen sich auf das glaubens- und gewissensgeleitete Handeln, wodurch die praktische Umsetzung der in Abs. 1 garantierten Freiheit, eine (religiöse) Überzeugung haben zu dürfen, in der individuellen Lebensweise garantiert wird. Obwohl Abs. 2 nur von der Religionsausübung spricht, betrachtet das BVerfG Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 als einheitlichen Bereich. Deshalb wird von Abs. 2 auch die Freiheit des Handelns auf Grund einer bestimmten Weltanschauung geschützt. Geistesgeschichtlich betrachtet ist aber nicht das Fürwahrhalten einer beliebigen Ansicht, sondern nur der Glaube auf eine Gottesvorstellung oder auf geschlossene ethische oder metaphysische Vorstellungen hin im Schutzbereich der Religionsfreiheit enthalten. Weltanschauungen im Sinn der Religionsfreiheit, sind religionsfreie oder religionsfeindliche Überzeugungen, die das Leben, die Welt und den Menschen ohne einen Gottesbegriff auf der Basis sozialer, kultureller und individueller Faktoren, also rein irdischer Aspekte bestimmen,[36] z.B. der Marxismus. Das Grundrecht der Religionsfreiheit steht dabei gemäß der Formulierung „jedermann“ nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu.[37]

Bezüglich Literatur und Rechtssprechung ist zu beachten, dass die verwendeten Begriffe Glaubens-, Bekenntnis-, Gewissens- und Religionsausübungsfreiheit als Synonyme verwendet werden.[38] In dieser Arbeit wird deshalb der Begriff der Religionsfreiheit als Oberbegriff und Gesamtgrundrecht“[39] für die Freiheit eine Religion bzw. eine Weltanschauung zu wählen, d.h. einen Glauben zu „Haben“, zu „Bekennen“ und „Auszuüben“ genutzt.[40] In den Worten der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 in Art.9 Abs.1 beinhaltet der Begriff der Religionsfreiheit „die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.“[41] Es geht also darum, sich frei einer Religion oder Weltanschauung anschließen zu können, dies zu bekennen und so zu leben, wie es der eigenen Überzeugung entspricht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich „um ein religiöses Bekenntnis oder eine areligiöse, religionsfeindliche oder religionsfreie Weltanschauung handelt.“[42]

Das Grundrecht der Religionsfreiheit umfasst also bei weitem nicht nur die Gewährleistung durch den Staat, eine (religiöse) Überzeugung haben zu dürfen, sondern auch, diese zu äußern und vor allem, der eigenen Überzeugung entsprechend leben zu können. Darüber hinaus kann das Grundrecht der Religionsfreiheit gegenüber dem Staat positive Gewährleistungsansprüche enthalten,[43] wenn beispielsweise die in bestimmten staatlichen Einrichtungen zusammengefassten Personen ihr Grundrecht der Religionsausübung gebrauchen wollen.[44] Allerdings ist Art. 4 GG nicht als Teilhaberecht zu verstehen. Es gewährleistet keinen einklagbaren Anspruch, um zur Religionsausübung die individuell notwendigen Möglichkeiten vom Staat zu erhalten.[45]

4.2 Begriff und Inhalt der negativen Religionsfreiheit

Die negative Religionsfreiheit ist in der deutschen Rechtssprechung bereits früh anerkannt worden.[46] Historisch gesehen kam der Gedanke der negativen Religionsfreiheit sogar weit vor der Forderung nach positivem Gebrauch auf, denn ursprünglich ging es um die Abwehr von kirchlichen und staatlichen Machtansprüchen.[47] Dabei ist jedoch zu beachten, dass lange Zeit nur die Wahl zwischen anerkannten religiösen Auffassungen geschützt war. Erst im 18. Jahrhundert wurde auch die Möglichkeit der Ablehnung jeder anderen Religion auf Grund einer atheistischen Weltanschauung in die Religionsfreiheit aufgenommen.[48]

Die Garantie der Religions- und Weltanschauungsfreiheit müsste geradezu als unvollständig bezeichnet werden, wäre nicht auch die Negation gewährleistet.[49] Die Freiheit, einen Glauben als wahr anzunehmen, setzt notwendigerweise die Freiheit zur Ablehnung einer anderen (religiösen) Überzeugung voraus.[50] Aus diesem Grund enthält die Religionsfreiheit immer sowohl das positive Recht, einen Glauben wählen zu können, als auch das negative Recht, sich nicht zu einem (anderen) Glauben bekennen zu müssen.[51] Dies ist leicht nachvollziehbar, jedoch ist dagegen strittig, wie der Inhalt der negativen Religionsfreiheit verstanden werden muss. So wird beispielsweise gesagt, negative Religionsfreiheit sei zugleich positive Weltanschauungsfreiheit[52] und positive und negative Komponente des Grundrechts würden sich beim weltanschaulichen Bekenntnis vermengen.[53] Dies ist insofern annehmbar, als dass wenn Religion im typischen Sinn von einer transzendenten Macht ausgeht und ihr die (areligiöse) Weltanschauung in Ablehnung einer solchen höheren Macht gegenübersteht, die negative Religionsfreiheit tatsächlich der positiven Weltanschauungsfreiheit rein inhaltlich entsprechen kann, da beide eine Religion ablehnen. Allerdings wird diese Auffassung nicht dem gerecht, dass die Möglichkeit des negativen Gebrauchs von Grundrechten Garantien der Nichtbetätigung darstellen,[54] denn der positive Gebrauch der Weltanschauungsfreiheit stellt gerade eine Betätigung dar. Auch geht es nicht um den Inhalt des Gebrauchs, sondern um die Frage der Betätigung oder Nichtbetätigung. Aus diesem Grund ist das positive „Haben“, „Bekennen“ und „Ausüben“ einer Weltanschauung, selbst wenn diese ein Gottesbild ablehnt, zusammen mit dem positiven „Haben“, „Bekennen“ und „Ausüben“ einer Religion, welche ein Gottesbild hat, zur positiven Religionsfreiheit zuzuordnen, da beides eine aktive Betätigung im Schutzbereich des Grundrechts darstellt. Der Rückgriff auf die negative Religionsfreiheit ist für die Freiheit einer areligiösen oder antireligiösen Weltanschauung unnötig.[55] Dagegen ist zum einen eine areligiöse bzw. glaubens- oder weltanschauungsskeptische Auffassung eines Nichtgläubigen, solange sich dessen Nichtglaube auf keinerlei Religion oder Weltanschauung stützt, und zum zweiten das Recht eines Gläubigen oder eines Nichtgläubigen, keinem Zwang zu Bildung, Bekenntnis oder Ausübung eines Glaubens oder weltanschaulichen Überzeugung ausgesetzt zu sein, der negativen Religionsfreiheit zuzuordnen.[56]

[...]


[1] Campenhausen, in: HdbStR der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff. (370).

[2] BVerwGE 68, S. 62 ff.

[3] Rüfner, Staatskirchenrecht und gesellschaftlicher Wandel – Aktuelle Konfliktfelder zwischen Staat und Kirche, KuR (1999), S. 73 ff. (73).

[4] Campenhausen, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, S. 370 ff. (372).

[5] Heckel, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (30), 1996, S. 82 ff. (97 / 147).

[6] Moeller, Geschichte des Christentums in Grundzügen, 1996, S. 237.

[7] Campenhausen, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, S. 373, Fn. 19:

Luthers Vorrede zum Kleinen Katechismus: „Denn wiewohl man niemand zwingen kann noch soll zum Glauben...“; Dass Luther zur Bekämpfung der Wiedertäufer und auch während der Bauernkriege staatliche Machtmittel forderte, hängt gerade nicht mit Glaubensfragen, sondern mit Problemen „weltlicher Art“ zusammen. So zeigte sich beispielsweise das Täuferreich zu Münster nicht nur in religiöser Hinsicht problematisch, sondern wegen Vertreibung, Zwangstaufen und Polygynie war tatsächlich auch die weltliche Macht angesprochen und gefordert.

[8] Heckel, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (30), S. 82 ff. (105).; Diesem Sachverhalt ist zu verdanken, dass noch heute die Kirchensteuer durch den Staat eingezogen wird.

[9] Heckel, Gleichheit oder Privilegien?, 1993, S. 66.

[10] Heckel, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (30), S. 82 ff. (89).

[11] Campenhausen, Staat und Kirche unter dem Grundgesetz, 1994, S. 26.

[12] So Renck, Zum rechtlichen Gehalt der Kruzifix-Debatte, ZRP 1996, S. 16 ff. (19, Fn. 43).

[13] Zu Unrecht verweigert Renck diese Unterscheidung in Rahmen und Inhalt. Er führt aber nicht aus, inwiefern sich der Staat wirklich bekennt. vgl. Renck, Über positive und negative Bekenntnisfreiheit, NVwZ (1994), S. 554 ff. (545).

[14] BVerfGE 30, S. 415 (428).

[15] Der religionsneutrale Staat benötigt gerade diese Wertvorstellungen, da in ihm „das Recht keine besondere Beziehung zu einer bestimmten Moral [hat]; es gewinnt seine Verpflichtungskraft nur aus einem Zusammenspiel mit den verschiedenen moralischen Konzepten, die in unserer Gesellschaft vertreten werden.“ vgl. Pawlowski, Recht und Moral im Staat der Glaubensfreiheit, Schriftenreihe zur gesellschaftlichen Entwicklung Band 5, 1992, S. 71; „Der Staat ist kein wesenloses, abstraktes Neutrum, sondern ein Wesen aus Fleisch und Blut, d.h. eine historisch, politisch und kulturell geprägte Individualität, die auch von religiösen Elementen und Erfahrungen mitbedingt ist.“ so Hollerbach, Religion und Kirche im freiheitlichen Verfassungsstaat, 1998, S. 31.

[16] Campenhausen, in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, S. 370 ff. (429).

[17] Campenhausen, Staat und Kirche unter dem Grundgesetz, 1994, S. 45.

[18] ebd. S. 46.

[19] Starck, Zum Verhältnis von positiver und negativer Religionsfreiheit in der Schule, KuR (1999), S. 131ff. (136); Muckel, „Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung“, 1997, S. 178.

[20] Blum, Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskon-vention, 1990, S. 103.

[21] BVerfGE 41, S. 29 (49).

[22] Fischer, Volkskirche ade!, 1993, S. 30.

[23] Heckel, Gleichheit oder Privilegien?, 1993, S. 89, Fn. 56.: „Es gilt hier aber nicht durch Trennung von Bereichen, sondern in scharfer Trennung der Kompetenzen und Verantwortung von Staat und Kirche.“

[24] Campenhausen, Staat und Kirche unter dem Grundgesetz, 1994, S. 58; Heckel, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (30), S. 82 ff. (124): „Soweit der Staat Religionsgemeinschaften [...] fördert, geschieht dies [...] wegen ihrer kulturellen und sozialen Leistungen.“

[25] Heckel, Gleichheit oder Privilegien?, 1993, S. 102.

[26] Merten, in: Verfassungsstaatlichkeit, S. 987 ff. (988).

[27] ebd. S. 989.

[28] Degenhart, Die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG, JuS (1990), S. 161 ff. (S. 166).

[29] Campenhausen, in: HdbStR der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff. (429).

[30] ebd. S. 429.

[31] Merten, in: Verfassungsstaatlichkeit, 1997, S. 987 ff. (989).

[32] Hellermann, Die sogenannte negative Seite der Freiheitsrechte, 1993, S. 81.

[33] Art. 140 des Grundgesetzes gehört mit Hinweis auf die Art. 136, 137, 138, 139 und 141 WRV als vollgültiges Verfassungsrecht ebenfalls zur Religionsfreiheit.; Campenhausen, in: HdbStR der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff. (391): Art. 4 und 140 GG müssen so verstanden werden, als ob sie auch äußerlich zusammengefügt wären.; Das Verhältnis zwischen Art. 4 und Art. 140 zueinander wird aber im Rahmen dieser Hausarbeit nicht weiter betrachtet, da diese Behandlung den Rahmen dieser Arbeit überschreiten würde.

[34] Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1996, S. 61.

[35] Pieroth / Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 1995, S. 138.

[36] Hesselberger, Das Grundgesetz, 1996, S. 85; Pieroth / Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 1995, S. 140; Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1996, S. 73.

[37] Listl, Kirche im freiheitlichen Staat, Erster Halbband, 1996, S. 66.

[38] Campenhausen, in: HdbStR der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff (392); Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1996, S. 61, Anm. 5 zeigt auf, dass das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 12, S. 1 (4) selbst von Glaubensfreiheit spricht, wo es Bekenntnisfreiheit heißen müsste, bzw. in BVerfGE 32, S. 98 (106) unter Verweis auf BVerfGE 24, S. 236 (245) ausführt, dass die Glaubensfreiheit „nicht nur die (innere) Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten“ beinhaltet.

[39] Listl, Kirche im freiheitlichen Staat, Erster Halbband, 1996, S. 155.

[40] Hellermann, Die sogenannte negative Seite der Freiheitsrechte, 1993, S. 74: „Glaube, Bekenntnis und Religionsausübung kennzeichnen [...] das Haben, das Bekennen, und das Ausüben von Glaube und Weltanschauung, eines einheitlichen Grundrechts der Religionsfreiheit.“

[41] BGBl, 1952 II, S. 686.

[42] BVerfGE 12, S. 1 (3).

[43] Campenhausen, in: HdbStR der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff. (394).

[44] Beispielsweise Krankenhaus-, Gefängnis- und Militärseelsorge; Vgl. Campenhausen, in: HdbStR der Bundes-republik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff. (392).

[45] Campenhausen, in: HdbStR der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff. (394).

[46] Hellermann, Die sogenannte negative Seite der Freiheitsrechte, 1993, S. 21.

[47] Listl, Kirche im freiheitlichen Staat, 1996, S. 66 / S. 154; Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1996, S. 74.

[48] Campenhausen, in: HdbStR der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VI, 1989, S. 370 ff. (427).

[49] Pieroth / Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 1995, S. 141.

[50] Heckel, Gleichheit oder Privilegien?, 1993, S. 62.

[51] Merten, in: Verfassungsstaatlichkeit, 1997, S. 987 ff. (989, 990).

[52] Starck, Zum Verhältnis von positiver und negativer Religionsfreiheit in der Schule, KuR (1999), S. 131ff. (131).

[53] Merten, in: Verfassungsstaatlichkeit, 1997, S. 987 ff. (990).

[54] Muckel, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, 1997, S. 142.

[55] Hellermann, Die sogenannte negative Seite der Freiheitsrechte, 1993, S. 23.

[56] Muckel, Religiöse Freiheit und staatliche Letztentscheidung, 1997, S. 143.

Ende der Leseprobe aus 33 Seiten

Details

Titel
Der Vorrang negativer Religionsfreiheit - oder: Freiheit als Freisein von Religion im öffentlichen Leben?
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verfassungsgeschichte, Allgemeine Rechts- und Staatslehre, Staatskirchenrecht)
Veranstaltung
Aktuelle Fragen im Verhältnis von Staat und Kirche
Note
2
Autor
Jahr
2002
Seiten
33
Katalognummer
V23364
ISBN (eBook)
9783638264990
ISBN (Buch)
9783656175223
Dateigröße
524 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Gibt es einen Vorrang der negativen Religionsfreiheit? Was ist mit Glockenläuten, Kruzifix und Gottesdiensten im Rundfunk? Nach einer genauen Bestimmung der relevanten Begriffe wird in dieser Arbeit einerseits nach systematischen Gesichtspunkten und andererseits mit Blick auf die Rechtssprechung das Verhältnis von positiver und negativer Religionsfreiheit diskutiert.
Schlagworte
Vorrang, Religionsfreiheit, Freiheit, Freisein, Religion, Leben, Aktuelle, Fragen, Verhältnis, Staat, Kirche
Arbeit zitieren
Tobias Mühlberg (Autor:in), 2002, Der Vorrang negativer Religionsfreiheit - oder: Freiheit als Freisein von Religion im öffentlichen Leben?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/23364

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