Versicherungsrecht in der Wirtschaftspraxis


Seminararbeit, 2013

42 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsübersicht

A. Einleitung

B. Das Versicherungsgeschäft / Das Versicherungsunternehmen
I. Die Bedingungen eines Versicherungsgeschäftsbetriebes
1. Ungewisses Ereignis
2. Entgeltlichkeit
3. Kalkulierbarkeit
4. Keine gemeinsame Zweckverfolgung
5. Garantieversprechen
6. Erheblichkeit
7. Zwischenfazit
II. Aufsichtspflichtige Versicherungsgeschäfte
1. Versicherungsaufsicht
2. Der so genannte Erstversicherer
3. Der so genannte Rückversicherer
4. Die Erstversicherer und Rückversicherer
5. Die Versicherungszweckgesellschaft
6. Pensionsfonds
III. Nicht aufsichtspflichtige Versicherungen / Zuständigkeit der Überwachung

C. Die Aufgabenbereiche der Aufsichtsbehörde im Einzelnen
I. Erlaubniserteilung
1. Rechtsform
2. Geschäftsplan
a) Als Bestandteile für die Erlaubnis sind weiter einzureichen
b) zusätzliche Bestandteile für eine etwaige Erlaubnis
3. Versicherungsgeschäfte im Sinne von § 1 VAG
4. Eignung der Geschäftsleiter
5. Beteiligungsverhältnisse
6. Erkenntnisquellen der Aufsicht im Verfahren der Zulassung
7. Rückversicherungspflicht
8. Spartentrennung
II. Die fortlaufende Aufsicht
1. Kapitalausstattung und Vermögen
a) Kapitalausstattung
b) Vermögen – Grundsätze bei etwaiger Anlage
2. Prognoseberechnungen
3. Anzeigepflichten
4. Unmittelbare Kontrolle
5. Verbraucherschutz

D. Versicherungsformen
I. Private Kredit- und staatliche Exportversicherung
1. Private Kreditversicherung
2. Staatliche Exportversicherung
II. Betriebliche sowie industrielle Versicherungen
1. Betriebliche Versicherung
2. Industrielle Versicherungen
III. Sozialversicherungen / Individualversicherungen
IV. Obligatorische Versicherungen

E. Europäische Aussichten
I. Schaffung europäischer Aufsichtsstandards
II. Europäische Aspekte des Versicherungsrechts

F. Fazit /§ 89 VAG contra Versicherungsnehmer

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Der Ursprung der Versicherungen, die als solche bereits eine lange Tradition vorweisen können, begann schon seinerzeit im alten Babylon mit den ersten Haftpflichtversicherungen. Später im alten Rom entwickelte sich die Versicherung als Gemeinschaftsidee in den ärmeren Bevölkerungsschichten um beispielsweise aufwendige und kostspielige Zeremonien bei etwaigen Todesfällen finanziell bewältigen zu können. In Deutschland dagegen waren im Frühmittelalter um 779 n.C. Versicherungen als solche von höchster Stelle verboten, da es für etwaige Fälle von Bränden und Schiffbrüchen die ersten Gilden gab die diesbezüglich Hilfe leisteten. Im späten Mittelalter um anno 1400 tauchten dann in Italien die ersten Versicherungsverträge auf, die sich auf das versichern von Risiken in der Seefahrt bezogen[1].

In der Neuzeit wurde die Versicherung sodann als juristisches Produkt etabliert. Folge davon war, dass nun ein echter Rechtsanspruch auf Unterstützung und Gegenleistung existierte. Zu dieser Zeit und bis hin in das 19. Jahrhundert beherrschten italienische, französische und englische Versicherungsgesellschaften den Versicherungsmarkt auch in Deutschland, was sich jedoch im Zuge der Privatisierung der Versicherungswirtschaft sodann bis zum 20. Jahrhundert egalisierte[2].

Die vorliegende Seminararbeit setzt sich im Überblick mit dem Versicherungsrecht hinsichtlich des Privatversicherungsrechts, des Versicherungsaufsichtsrechts, Versicherungsunternehmensrecht und weiter des Versicherungsvertragsrechts in der Wirtschaftspraxis des 21. Jahrhunderts auseinander. Sie verschafft einen Überblick hinsichtlich der vielfältigen Existenz verschiedenster Versicherungen in unterschiedlichsten Bereichen, ihrer Ziele sowie etwaiger Rechtsfolgen, welche anhand auch von praxisnahen Anwendungsbeispielen dahingehend verdeutlicht werden, um sodann aus dem Verständnis heraus zu ermitteln, inwieweit bestimmte Versicherungen im Rahmen der Wirtschaftspraxis zur Absicherung von Risiken für Unternehmen jeweils dienen. Als Ausgangspunkt dieser Arbeit werden das Versicherungsunternehmen und das Versicherungsgeschäft als solches dargestellt um sodann im Fortgang anhand unterschiedlicher Versicherungsformen des Versicherungssystems auch den Sinn und Zweck des Versicherungsrechts in der Wirtschaftspraxis zu beleuchten.

B. Das Versicherungsgeschäft / Das Versicherungsunternehmen

Das Versicherungsgeschäft bzw. der Versicherungsvertrag ist im VAG[3] nicht ausdrücklich definiert. Jedoch lässt sich aus dem VVG[4] von 2008 entnehmen, dass mit einem Versicherungsvertrag eine Verpflichtung dahingehend eingegangen wird, ein oder zugleich mehrere Risiken des etwaigen Versicherungsnehmers oder aber eines Dritten mittels einer Leistung in der Art abzusichern, dass bei eintreten des etwaigen Versicherungsfalls der Versicherer die für diesen Fall vertraglich vereinbarte Prämie zu leisten hat[5]. Gemäß § 3 VVG ist der Versicherer verpflichtet dem Versicherungsnehmer eine Urkunde über den Versicherungsvertrag als Beweisurkunde im Sinne der §§ 371, 952 BGB auszuhändigen[6].

Allerdings gilt es zu beachten, dass ein Unternehmen welches im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit fremde Risiken übernimmt, nicht automatisch ein Versicherungsunternehmen ist[7]. Um jedoch diesbezüglich der Definition eines Versicherungsunternehmens eine Eindeutigkeit zu geben, hat das Bundesverwaltungsgericht bestimmte Grundsätze in seiner ständigen Rechtsprechung festgelegt.

I. Die Bedingungen eines Versicherungsgeschäftsbetriebes

So ist nach dem BVwerG[8] ein Unternehmen dann ein Versicherungsunternehmen, wenn es:

- für einen Fall eines Ereignis das ungewiss ist
- gegen Entgelt
- festgelegte Leistungen übernimmt
- wobei das etwaige Risiko auf viele durch dieselbe Gefahr bedrohter Personen verteilt wird
- sowie hinsichtlich der Übernahme des Risikos eine auf dem Gesetz großer Zahl zu fußende Kalkulation zugrunde liegt
- und ein Betrieb erheblichen Ausmaßes gegeben ist

1. Ungewisses Ereignis

Die Ungewissheit des Schadenseintritts ist ein für den Versicherungsvertrag typisches Element[9]. Ob, oder aber wann und wie das Ereignis eintritt, ist ungewiss. Ebenso ungewiss ist auch die Höhe des etwaigen Schadens, was wiederum das wie viel – Element betrifft.

2. Entgeltlichkeit

Die Entgeltlichkeit ist ein wesentliches Kriterium für das vorliegen eines Versicherungsgeschäfts obgleich hierbei weder eine Gewinnerzielungsabsicht oder aber eine Gleichwertigkeit im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gegeben sein muss[10].

Jedoch ist weiterhin zu beachten, dass eine etwaige Unentgeltlichkeit in diesem Zusammenhang wiederum kein Kriterium dafür wäre, dass in jedem Fall kein Versicherungsunternehmen vorläge.

3. Kalkulierbarkeit

Hinsichtlich der Kalkulierbarkeit als Kriterium ist diese nach dem BVwerG dann gegeben, wenn durch den Versicherer gleichartige Risiken nach dem Grundsatz der Spartentrennung[11] übernommen werden, welche die Versicherten im Gesamtzusammenhang letztlich zu einer so genannten Gefahrengemeinschaft zusammenfügt, wodurch mittels des Gesetzes der großen Zahl der einzelne Schaden abgedeckt ist[12]. Die Spartentrennung bedeutet hierbei, dass ein Versicherer, der ein Versicherungsgeschäft einer bestimmten Versicherungssparte wie auch begrifflich gleichgesetzt Versicherungszweigs hinsichtlich der Lebensversicherung betreibt, kein Versicherungsgeschäft einer anderen Sparte betreiben darf[13].

4. Keine gemeinsame Zweckverfolgung

Ein gemeinsamer Zweck liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn in Notfällen materielle Hilfe zu Lasten der Gemeinschaft gewährt wird und nicht der Gedanke eigener Absicherung für die jeweilig Beteiligten im Vordergrund steht[14].

5. Garantieversprechen

Ein wesentliches Merkmal des Versicherungsvertrags ist daher ein durchsetzbarer Rechtsanspruch bei Eintritt eines Schadensfalls für den Versicherungsnehmer. Hinsichtlich der Art und Höhe muss die Pflicht zur Leistung für den Versicherer eindeutig feststehen. Sobald daher ein Rechtsanspruch des Versicherungsnehmers besteht, so hat dieser seinerseits einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen[15].

6. Erheblichkeit

Das Kriterium der Erheblichkeit soll hinsichtlich der damit verbundenen Erheblichkeitsschwelle zuletzt Klarheit dahingehend verschaffen, ob ein Versicherungsgeschäftsbetrieb im Sinne des VAG vorliegt da die Gesetzgebung für den Fall des Vorliegens eines solchen Unternehmens wiederum dessen Beaufsichtigung durch die Versicherungsaufsicht für notwendig erachtet[16].

7. Zwischenfazit:

Der Betrieb von Versicherungsgeschäften ist mithin, eine auf Dauer angelegte, planmäßige sowie auf den fortlaufenden Abschluss von in der Höhe der Anzahl unbestimmter Versicherungsverträge, in diesem Bezuge, erheblichen Maße, abzielende Tätigkeit.

II. Aufsichtspflichtige Versicherungsgeschäfte / Zuständigkeit der Überwachung

Da bestimmte Versicherungsgeschäfte aufsichtspflichtig sind, sind bei vorliegen oben aufgeführter Kriterien eines Versicherungsgeschäfts jedoch nur dann Versicherungsgeschäfte eines Unternehmens aufsichtspflichtig, wenn die jeweiligen Versicherungsunternehmen die den Betrieb von Versicherungsgeschäften als Gegenstand haben, nicht so genannte Träger der Sozialversicherung sind[17]. Mithin unterstehen neben den Versicherungszweckgesellschaften und Pensionsfonds der Versicherungsaufsicht Sinne des VAG[18], welche bundesweit durch die BaFin[19] ausgeübt wird, letztere sowie die so genannten Erst- bzw. Direktversicherer, Rückversicherer und Erst- und Rückversicherer.

1. Versicherungsaufsicht

Als Versicherungsaufsicht, die ein Teil der Finanzmarktaufsicht ist[20], wird die staatliche Aufsicht über die Versicherungsunternehmen bezeichnet[21]. Unter die Aufsicht der Versicherungsaufsicht fallen, sofern ein Versicherungsvertrag eines Versicherungsunternehmens vorliegt, folglich nur Unternehmen die Versicherungsverträge abschließen.

2. Der so genannte Erstversicherer

Der so genannte Erstversicherer ist ein Versicherungsunternehmen, welches ein Versicherungsgeschäft direkt beim Kunden wie natürliche oder aber auch juristische Personen abschließt[22].

3. Der so genannte Rückversicherer

Der so genannte Rückversicherer ist dagegen ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Erstversicherer das übernommene Versicherungsrisiko der Haftung, wiederum seinerseits rückversichern kann, ggf. muss[23]. Das heißt, dass zwar der Erstversicherer bei Eintritt eines vom Schadensrisiko gedeckten Schadensfalls dem direkten Kunden verpflichtet bleibt. Der Erstversicherer sich aber dann unter Umständen vom Rückversicherer die ausgekehrten Leistungen rückerstatten lassen kann. In der Folge wird daher bei solchen Konstellationen im Ergebnis letztlich der Rückversicherer die tatsächliche Leistung tragen.

Beispiel: Das Unternehmen X schließt eine Gebäudeversicherung bei dem Versicherungsunternehmen A ab, welches wiederum das von ihr übernommene Risiko für den Eintritt des Schadensfalls bei dem Versicherungsunternehmen B rückversichert. Brennt nun das jeweilig beim Versicherungsunternehmen A versicherte Gebäude von X ab, so zahlt letztlich im Ergebnis das Versicherungsunternehmen B, da A sich die an X ausgekehrte Prämie von B rückerstatten lässt.

4. Die Erstversicherer und Rückversicherer

Bei diesen Versicherungsunternehmen handelt es sich um solche in der Versicherungsbranche, die sowohl als Erst- und auch als Rückversicherer am Markt auftreten und tätig werden[24].

5. Die Versicherungszweckgesellschaft

Die Versicherungszweckgesellschaft die zwar im eigentlichen keine Versicherungsgesellschaft ist, sondern vielmehr ein Unternehmen in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft darstellt und zur Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes der Erlaubnis der BaFin gemäß § 121g VAG bedarf und derer Aufsicht unterliegt[25], übernimmt versicherungstechnische Risiken welche sich gegebenenfalls für Erst- und Rückversicherer aus Insolvenzen oder Naturkatastrophen ergeben könnten[26]. Hierbei kommt es ausschließlich zum Risikotransfer mittels der Form der Verbriefung, wobei die Verbriefung – Bindung von Rechten an Wertpapieren – und deren Vermarktung über die Zweckgesellschaften, so genannter SPV`s[27], geschieht.

Beispiel: Die Versicherung A überträgt ihre mitunter größten Risiken an eine von ihr gegründete Gesellschaft, welche wiederum Anteile an jeweilige Investoren ausgibt. Der Zins für die jeweiligen Anteile wird dabei durch die Prämieneinnahmen gedeckt.

Die hierbei so genannten SPV – Gesellschaften sind dabei allerdings selbst nicht Erst- oder ggf. Rückversicherer. Der Transfer des Risikos wird lediglich mittels Rückversicherungsvertrages vorgenommen und wobei etwaige Schadensrisiken zum Beispiel zur Gänze über die Emissionen von Schuldtiteln abgesichert werden.

6. Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist ein eigenständiges, rechtsfähiges vom Arbeitgeber selbst ausgegliedertes Sondervermögen zur Finanzierung betrieblicher Altersvorsorge etwaiger Mitarbeiter welchen wie auch ihren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf dessen Versicherungsleistungen gewährt wird. Die Verpflichtung, zur Bildung des so genannten Sicherungsvermögens ergibt sich aus § 115 VAG, wobei Pensionsfonds darauf zu achten haben, dass zum einen das etwaige Vermögen bei größtmöglicher Sicherheit wie auch Rentabilität bei angemessener Streuung der Anlageprodukte gewährleistet wird[28].

III. Nicht aufsichtspflichtige Versicherungsunternehmen / Zuständigkeit der Überwachung

Versicherer die allerdings nicht der hier bereits angeführten Versicherungsaufsicht BaFin unterliegen, werden jedoch zum überwiegenden Teil von zum Beispiel obersten Landesbehörden überwachend beaufsichtigt. Diese obersten Landesbehörden beaufsichtigen in der Regel die so genannten öffentlich-rechtlichen Versicherer deren Tätigkeitsbereich auf die jeweiligen Bundesländer beschränkt ist und darüber hinaus auch privatrechtliche Versicherer die hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit von geringer Bedeutung sind[29]. Solche Unternehmen können zum einen das Versicherungswesen nicht besonders beeinflussen. Und zum anderen decken sie keine diesbezüglichen Wagnisse ab welche einer Überwachung durch die BaFin bedürften[30]. Versicherungsunternehmen sind weiter insbesondere dann von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn sie bei einer jährlichen Prämieneinnahme von um die 500.000€ liegen sowie Pensionskassen deren Bilanzsumme 6.000.000€ nicht überschreitet[31].

Von der Versicherungsaufsicht daher befreit, sind, Kassen und Unterstützungsvereine die ihren Mitgliedern welche gegen diese keinen Rechtsanspruch haben dennoch Unterstützung gewähren. Weiter die Unterstützungskassen der Industrie- und Handelskammern, des Handwerks, der Versorgungswerke, von Gemeinden und solcher Art Gemeindeverbänden, der Krankenversicherungen von Post und Bahn.

C. Die Aufgabenbereiche der Aufsichtsbehörde im Einzelnen

Die essentiell wichtigsten Aufgaben der Versicherungsaufsicht sind zum einen die Belange der jeweiligen Versicherten zu wahren sowie darüber hinaus sicherzustellen, dass etwaige Verpflichtungen aus den jeweiligen Versicherungsverträgen erfüllbar sind. Zum anderen zählen zu den Kernaufgaben der Versicherungsaufsicht weiter die Erlaubniserteilung und die fortlaufende Aufsicht.

I. Erlaubniserteilung

Grundsätzlich dürfen Versicherungsgeschäfte nur dann betrieben werden, wenn das jeweilige Unternehmen eine Erlaubnis seitens der BaFin erhalten hat. Dafür jedoch muss ein potentieller Versicherer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Liegen diese allerdings vor, besteht seitens des potentiellen Versicherers ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung durch die BaFin[32].

1. Rechtsform

Zunächst bedarf der potentielle Versicherer um wirtschaft tätig werden zu können einer ganz bestimmten Rechtsform, da die Erlaubnis durch die BaFin für Unternehmen die Versicherungsgeschäfte betreiben wollen nur Aktiengesellschaften einschließlich ihrer europäischen Ausgestaltung in Form der Europäischen Aktiengesellschaft, einer so genannten SE, und weiterhin Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts erteilt werden[33].

2. Geschäftsplan

Möchte ein Unternehmen einen Antrag auf Erlaubniserteilung für das betreiben von aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäften abgeben, so muss es gleichzeitig gemäß § 5 II VAG einen so genannten Geschäftsplan einreichen. Mit diesem sollen gegenüber der BaFin der jeweilige Zweck des Unternehmens sowie namentlich die jeweiligen Verhältnisse dargelegt werden aus welchen sich künftige Verpflichtungen als fortdauernd erfüllbar ergeben und weiterhin das Gebiet des beabsichtigten Geschäftsbetriebs erkennbar ist.

a) Als Hauptbestandteile für die Erlaubnis im Sinne von § 5 VAG sind einzureichen:

- eine sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen beziehende Satzung
- Angaben über zu beabsichtigende Versicherungsfelder bzw. Sparten
- Risikoabdeckung
- Vorlage etwaig bestehender Verträge durch welche ggf. die Verwaltung, Leistungsbearbeitung, der Vertrieb, die interne Revision oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil einem anderen Unternehmen auf lange Sicht übertragen werden soll[34]
- ggf. Vorlage etwaig bestehender Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291, 292 AktG

Weiterhin muss im Rahmen des Geschäftsplans nachgewiesen werden, dass dem jeweiligen Unternehmen Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages gemäß § 53c II VAG zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollen für die ersten drei Jahre des Geschäftsbetriebs Schätzungen dahingehend vorzulegen sein, inwieweit sich für diesen Zeitraum Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb als solchen und Beiträge in Summa ergeben. Weiterhin darf die voraussichtliche Liquiditätslage nicht unberücksichtigt bleiben. In diesem Zusammenhang sind auch die voraussichtlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel anzugeben.

b) zusätzliche Bestandteile für eine etwaige Erlaubnis

Zusätzlich für die Erteilung einer Erlaubnis wären einzureichen, die ggf. notwendigen Unterlagen für Krankenversicherungen im Sinne des § 12 I VAG sowie ggf. für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinsichtlich des vorgenannten § 12 VAG wären diesbezüglich auch die Grundsätze für die jeweilige Berechnung der mathematischen Rückstellungen und Prämien mit Aufschlüsselung verwendeter Rechnungsgrundlagen, kalkulatorischer Herleitungen sowie mathematischer Formeln einzureichen. Darüber hinaus sind Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung und eine Schätzung bezüglich der erforderlichen Aufwendungen für die Verwaltung des Unternehmens notwendig. Weiterhin hat das Unternehmen zu belegen, dass die für die Schätzung erforderlichen finanziellen Mittel abrufbar sind. Des Weiteren wären Angaben über etwaige Mittel über die das jeweilige Unternehmen für zugesagte Beistandsleitungen verfügen müsste, anzuführen, insoweit eine Erlaubnis für die im Anlagenteil A Nr. 18 benannte Versicherungssparte beantragt würde[35].

3. Versicherungsgeschäfte im Sinne von § 1 VAG 2008

Da Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb einer Erlaubnis der Aufsichtsbehörde bedürfen muss der Geschäftsplan entsprechend die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsgeschäfts enthalten. Allerdings ist wie oben unter Punkt B. dargelegt der Versicherungsvertrag im VAG nicht ausdrücklich definiert. Hinsichtlich der schon angeführten Erläuterungen unter B. wird daher hier verkürzt dargestellt das ein etwaiger Versicherer sich mittels eines Versicherungsgeschäfts dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer gegen ein bestimmtes Risiko durch Leistung bei Risikoverwirklichung abzusichern. Andererseits schuldet der Versicherungsnehmer die in ihrer Höhe vereinbarte Prämie.

4. Eignung der Geschäftsleiter

Die Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens müssen gegenüber der BaFin ihre fachliche Eignung nachweisen[36]. Weiterhin hat die BaFin etwaige Angaben welche für die Zuverlässigkeit und Qualifikation ausschlaggebend sind auch zu überwachen. Dies bedeutet, dass die etwaigen Geschäftsleiter einer Versicherung zuverlässig und fachlich geeignet sein müssen. Dabei liegt eine fachliche Eignung zum Beispiel dann vor, wenn eine leitende Tätigkeit von über 3 Jahren bei einem vergleichbaren Unternehmen belegt werden kann. Weiterhin muss der Versicherer 2 Geschäftsleiter für das Unternehmen mit vorgenannten Qualifikationen nachweisen, welche darüber hinaus auch eine diesbezügliche Leitungserfahrung vorweisen müssen[37].

5. Beteiligungsverhältnisse

Ein potentieller Versicherer hat bei der Beantragung der Erlaubnis für das betreiben eines Versicherungsunternehmens jedwede juristische sowie natürlichen Personen zu benennen, welche am Unternehmen eine nicht unbedeutende Beteiligung halten. Eine bedeutende Beteiligung ist dann gegeben, wenn nicht unter 10% des Gründungsfonds oder des Nennkapitals gehalten werden.

Angemerkt werden muss, dass Inhaber bedeutender Beteiligungen ebenfalls bestimmte Anforderungen zu erfüllen haben, damit eine solide Führung gewährleistet werden kann.

Insoweit hat die Zulassung gemäß § 5 VAG einzureichender Unterlagen zu erfolgen, wenn gemäß § 7a II S.3 VAG an dem etwaigen Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen gehalten werden und Tatsachenangaben hinsichtlich der Anforderungen gemäß § 7a II S.1, 2 VAG erforderlich sind, sofern:

- jene Inhaber Jahresabschlüsse aufstellen müssen
- jene Inhaber einem Konzern angehören
- enge Verbindungen zwischen Erstversicherer mit anderen Unternehmen sowie natürlichen Personen bestehen
- Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a zu beachten ist

und soweit für die Mitglieder des Aufsichtsrates etwaige Angaben zur Beurteilung von Zuverlässigkeit und Sachkunde weiterhin wesentlich sind.

6. Erkenntnisquellen seitens der Aufsicht im Verfahren der Zulassung

Als Erkenntnisquellen können für die Aufsichtbehörde im Zulassungsverfahren unter anderem eine Örtliche Prüfung, der Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, Prognoseberechnungen gemäß § 55b VAG oder aber auch auf Rundschreiben beruhende Berichtspflichten dienen.

7. Rückversicherungspflicht

Bei der Beantragung der Erlaubnis zum betreiben eines Versicherungsunternehmens ist die Rückversicherungspflicht vorzunehmen und die Rückversicherungspolitik des Unternehmens darzulegen[38].

8. Spartentrennung

Im Versicherungsrecht gilt das Prinzip der so genannten Spartentrennung. Dies bedeutet, dass ein Schadenversicherer nicht zugleich auch Lebensversicherer sein darf. Mit der Spartentrennung wird die Trennung haftender Vermögensmassen erreicht[39].

II. Die fortlaufende Aufsicht

Die Versicherungsaufsicht ist ihrem Zweck nach angehalten, für Unternehmen welche durch diese eine Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens erhalten haben, fort laufend zu überwachen. Dabei sammelt die Aufsicht zur ständigen Auswertung Informationen. Ferner beobachtet sie den jeweiligen Geschäftsbetrieb. Denn die jeweiligen Versicherungsunternehmen sind verpflichtet ordnungsgemäß ihren Geschäftsbetrieb zu führen und darüber hinaus aufsichtsbehördliche Vorschriften einzuhalten. Dabei wird der gesetzliche Rahmen mittels des VAG, des VVG und des BGB vorgegeben.

1. Kapitalausstattung und Vermögen

a) Kapitalausstattung

Jeweilige Versicherungsunternehmen müssen belegen, dass diese über ausreichend finanzielle Eigenmittel verfügen, wobei sich die diesbezügliche Mindesthöhe nach der Versicherungsparte bemisst, welche jeweils betrieben werden soll. Weiterhin müssen die Eigenmittel auch für den Aufbau des Betriebs und seiner Organisationen ausreichen. Ferner müssen die Eigenmittel in Höhe der so genannten Solvabilitätsspanne gemäß § 53c I VAG frei und unbelastet sein. Die Solvabilität im Sinne des § 53c I VAG meint hier, dass mit dem freien unbelasteten Vermögen eines Unternehmens in der Versicherungssparte, welches zur Abdeckung sich realisierender Risiken zur Verfügung stehen soll, die Solvabilität proportional zu deren Höhe steigt, weil etwaige Ansprüche Versicherter somit um so gesicherter sind. Die Solvabilität welche in der Kapital – Ausstattungsverordnung[40] geregelt wird, errechnet sich hinsichtlich ihrer so genannten Solvabilitätsspanne im Sinne von § 1 KapAusstV prozentual zu Beitragseinnahmen, so genannter Beitragsindex, oder den Schadenaufwendungen für Versicherungsfälle der letzten drei Jahre, so genannter Schadensindex[41]. Für Versicherungen welche jedoch im Kernbereich Kredit-, Frost- oder ggf. Hagelversicherungen ver- und betreiben gelten als Berechnungsgrundlage für den Schadensindex die letzten 7 Jahre. Der jeweils höhere Index ist allerdings maßgebend[42]. Darüber hinaus ist es zu beachten, dass ein Drittel der Solvabilitätspanne als Garantiefonds gilt[43].

Die notwendige Solvabilität gemäß des VAG liegt dann vor, wenn der Ist-Wert der Solvabilität dem Soll-Wert der Solvabilität entspricht. Unterschreitet der Ist-Wert den Soll-Wert und liegt der der Ist-Wert dabei unter dem des Garantiefonds, ist ein Finanzierungsplan aufzustellen. Bleibt der Ist-Wert bei Unterschreitung des Soll-Werts allerdings noch ein Drittel über dem Wert des Garantiefonds, so ist gemäß § 81b VAG die Aufstellung eines Solvabilitätsplans ausreichend.

b. Vermögen – Grundsätze bei etwaiger Anlage

Das Vermögen eines Versicherungsunternehmens, also das gebundene und das gesicherte Vermögen sind gemäß § 54 VAG mit Hinblick auf die jeweilig betriebenen Geschäfte in der jeweiligen Versicherungssparte und der jeweiligen Struktur eines Unternehmens ggf. so anzulegen, dass möglichst größte Sicherheit bei gleichzeitig effektivster Rentabilität und Liquidität des Unternehmens gegeben ist.

Um dies zu erreichen, darf gebundenes Vermögen zum Beispiel nur im nachfolgendem angelegt werden:

- Aktien
- Grundstücken sowie grundstücksgleicher Rechte
- in laufenden Guthaben sowie Einlagen bei Banken
- Schuldbuchforderungen
- Schuldverschreibungen
- Darlehensforderungen

2. Prognoseberechnungen

Soweit es die Aufsichtsbehörde für notwendig erachtet, kann sie gemäß § 55b VAG von den Versicherungsunternehmen Prognoseberechnungen für das laufende Geschäftsjahr, die zu erwartende Solvabilitätsspanne zum Ende des aktuell laufenden Geschäftsjahrs, die zu erwartenden Bewertungsreserven zum Ende des aktuell laufenden Geschäftsjahrs und bezüglich der Risikotragfähigkeit eines Unternehmens in nachteiligen Situationen verlangen.

Sofern die Aufsichtsbehörde derartige Prognosen verlangt, gibt sie auch diesbezügliche Stichtage sowie Berechnungsmethoden als auch die Form und innerhalb welcher Frist diese vorzulegen sind, vor.

Erschweren ggf. die internen Berechnungsmethoden der jeweiligen Versicherungsunternehmen nicht die Beurteilung des Unternehmens oder des dazugehörigen Marktes, so kann sie bei Vorgabe von Rechnungsannahmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden gestatten.

3. Anzeigepflichten

Werden durch ein Versicherungsunternehmen jedoch Beteiligungen gemäß § 54 IV VAG erworben, ist dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Beteiligungen in Form von Aktien oder ggf. sonstiger Anteile besteht diese Anzeigpflicht nur dann, wenn die etwaige Beteiligung 10 vom Hundert bei fremden Gesellschaften respektive deren Nennkapitals übersteigt.

Weiterhin besteht die Pflicht bei Anlagen im Sinne von § 15 AktG in verbundenen Unternehmen durch Versicherungsunternehmen.

Anzuzeigen ist im Sinne des § 54 VAG ein entsprechender Erwerb bzw. die Anlage bis zum darauf folgenden Monat des Vornehmens.

4. Unmittelbare Kontrolle

Die Aufsichtbehörde kann gemäß § 81 VAG gegenüber den Mitgliedern eines Vorstands eines Versicherungsunternehmens oder ggf. weiteren Geschäftsleitern jedwede Anordnungen treffen, welche geeignet sind um etwaige Missstände zu beseitigen. Als Missstand ist hierbei Jedwedes anzusehen, dass den Zielen der Aufsicht im Sinne von § 81 I VAG widerspricht.

5. Verbraucherschutz

Eine weitere Aufgabe, mit der sich die Versicherungsaufsicht befasst, ist der Verbraucherschutz. So wacht auch hier die Versicherungsaufsicht darüber, dass Versicherungen bestimmte gesetzliche Verpflichtungen einhalten.

Im Einzelnen sind unter anderen dies:

- die Einbehaltung der Gleichbehandlungsgrundsätze bei Leben, Kranken und UPR[44], §§ 11 II, 11d, 12 IV, V VAG
- die Einbehaltung der Gleichbehandlungsgrundsätze bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, § 21 I VAG
- Einhaltung des Diskriminierungsverbots gemäß 81e VAG, § 5 III S.1, IV PflVG
- Einhaltung der Verhinderung von unerlaubter Geschäftstätigkeit gemäß § 2 VAG
- Einhaltung der angemessenen Überschussbeteiligung bei Kranken-, Leben- und Unfallversicherung gemäß §§ 81c, 81d, 12a ZR QuotenV[45]

D. Versicherungsformen

Im Versicherungsgeschäft gibt es Versicherungen durch welche unterschiedlichste Gefahren bzw. Risiken abgesichert werden können. So zum Beispiel könnten Personen gegen Personenschäden mit der Personenversicherung wie die Lebensversicherung und weiterhin Sachen gegen Sachschäden oder auch Vermögenswerte versichert werden.

I. Private Kredit- und staatliche Exportversicherungen

1. Private Kreditversicherung

Bei der privaten Kreditversicherung liegt der Sinn und Zweck darin, Ersatz für Forderungen aus Dienstleitungen oder aber aus der Lieferung von Waren, welche durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden, der Dienstleister oder Lieferanten entstehen, zu gewährleisten. Die private Kreditversicherung sichert damit das etwaige Risiko welches aus der Gewährung bei Zahlungszielen entsteht, ab. Mit der privaten Kreditversicherung sichert sich daher der Lieferant einer Sache ab.

Beispiel: Ein Unternehmen liefert für ein im Bau befindliches Haus ein komplettes Dach und verbaut dieses. Jedoch wird der Bauträger des zu errichtenden Hauses noch vor der Zahlungsabwicklung insolvent. Hat nun die Dachbaufirma eine nicht unerhebliche Summe in Form von Materialkosten in dem Haus verbaut, könnte der Zahlungsausfall mitunter den Ruin der Dachbaufirma bedeuten, da insbesondere gemäß § 94 BGB für Gegenstände welche zur Herstellung eines Hauses verbaut werden der Eigentumsvorbehalt nicht greift. Hier würde nun die private Kreditversicherung dem Versicherungsnehmer bei Einhaltung aller im Einzelnen dem Versicherungsnehmer obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Bedingungen des Versicherungsvertrags, die Ausfälle ersetzen, die im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs entstanden sind, also unter Berücksichtigung des ordentlichen Anspruchs hier auch sämtliche Materialkosten.

2. Staatliche Exportversicherungen

Die staatliche Exportversicherung wird als Sammelbezeichnung für verschiedenste Versicherungsformen, welche die Exportrisiken des etwaigen Forderungsausfalls aus Warenlieferungen sowie Dienstleistungen absichern, verwendet. Der Staat will mit dieser Versicherung insbesondere auch kleinen und mittelständischen Unternehmen welche finanziell kaum Verluste verkraften könnten helfend zur Seite stehen, da mittels dieser Versicherung auch Märkte in instabilen und schwierig berechenbaren Gebieten erschlossen werden können ohne dabei prinzipiell die Existenz des jeweiligen Unternehmens zu gefährden[46].

II. Betriebliche sowie industrielle Versicherungen

1. Betriebliche Versicherung

Bei der Betriebsversicherung sind die Risiken je nach Branche und Unternehmen unterschiedlich. Allerdings sind zum einen die Vermögens- und zum anderen die Sachversicherung zu unterscheiden.

Vermögensschäden können hierbei beispielsweise die zeitweise Berufsunfähigkeit des Unternehmers[47] sein oder aber sich in der Schadenersatzforderung infolge eines Produktionsfehlers realisieren[48].

Jedoch können Vermögensschäden auch als Folge eines Sachschadens entstehen.

Auswahl an betrieblichen Versicherungen[49]:

- Betriebseinrichtungsversicherung
- Vorsorgeversicherung
- Produkthaftpflicht
- Gebäudeversicherung
- Preisdifferenzversicherung

2. Industrielle Versicherungen

Die Industrieversicherungen sind Betriebsversicherungen welche auf die Bedürfnisse der Industrie zugeschnitten sind. Der Unterschied zur betrieblichen Versicherung besteht darin, das die industrielle Versicherung mithilfe einer Risiko-/Bedarfsanalyse hinsichtlich etwaiger dann zu zahlender Prämien kalkuliert wird.[50]

Auswahl an diesbezüglichen Versicherungen:

- Güter- und Transportversicherung[51]
- Umwelthaftpflichtversicherung
- Betriebsunterbrechungsversicherung[52]
- Betriebshaftpflichtversicherung[53]
- Betriebsschließungsversicherung

III. Sozialversicherungen / Individualversicherung

Zur Sozialversicherung, bei der ein Versicherungsverhältnis nicht durch Vertragsabschluss sondern kraft Gesetzes entsteht und daher als solches nicht zum Recht des Versicherungsvertragrechts zählt, gehört die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Angestellten-Rentenversicherung und Arbeiter-Rentenversicherung welche allesamt schon Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts in Deutschland entstanden. Sie stehen im Kontext des Sozialversicherungssystems neben dem System der Individualversicherungen, also dem System der Privatversicherungen wie beispielsweise Private Krankenversicherungen, usw.[54].

IV. Obligatorische Versicherungen

Von der gesetzlichen Versicherung unterschieden, werden die obligatorischen Versicherungen. Bei diesen entsteht zwar ein gesetzlicher Versicherungszwang obgleich der Vertragsschluss für das Versicherungsverhältnis nicht kraft Gesetzes begründet wird[55].

E. Europäische Aussichten

I. Schaffung europäischer Aufsichtsstandards

Im Zuge der fortdauernden Schaffung des europäischen Binnenmarkts zeigte sich in jüngster Vergangenheit mit aufkommen der Finanzkrise, dass die Beaufsichtigung des Finanzsektors erheblich verschärft werden muss. Mit neuen Vorschriften und zu schaffenden Einrichtungen soll die Stabilität der Finanzmärkte in der gesamten EU gestärkt werden. So nahm die europäische Finanzaufsicht ESFS in 2011 ihre Arbeit auf wozu auch die ESMA und insbesondere die Versicherungsaufsicht - EIOPA gehört. Die neuen Aufsichtsbehörden sollen neben Aufsichtsstandards für Banken und Wertpapiermärkte auch europäische Aufsichtsstandards für Versicherungen entwickeln welche sodann von den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden anzuwenden sind[56]. Zu beachten gilt, dass für die laufende Finanzaufsicht, also nach erteilter Erlaubnis zum betreiben eines Versicherungsunternehmen jedoch die jeweils nationalen Behörden wie die BaFin zuständig bleiben, so genanntes Sitzlandprinzip.

In bestimmten Krisensituationen, insbesondere wenn nationale Behörden mit bestimmten Aufgaben in Krisensituationen überfordert sind, dürfen EU-Agenturen an nationalen Behörden vorbei in deren Märkte eingreifen.

II. Europäische Aspekte des Versicherungsrechts

Im Zuge des steten Zusammenwachsens von Europa und der damit auch verbundenen Liberalisierung der Versicherungsmärkte nahm und nimmt der Wettbewerb auch zwischen den jeweiligen Versicherern zu. So konnten schon seit 1994 rund 4000 Versicherungsunternehmen ihre Produkte in jedem der EU-Länder anbieten und verkaufen[57].

Auch mit der damit zunehmenden Mobilität seiner Bürger sieht sich das Versicherungsrecht neuen Herausforderungen ausgesetzt. Denn es stellt sich aus dem nun alltäglich grenzüberschreitenden Verkehr immer öfter die Frage, wenn beispielweise die streunende Kuh von einem in Deutschland lebenden und arbeitenden Bauern der Holländer und zudem bei einem belgischen Versicherer versichert ist, auf einer Landstraße einen Fahrradfahrer umstößt, welches Recht nun Anwendung fände. Als Anknüpfungspunkte zur Klärung dieses Sachverhalts dienen die Art. 7 EGVVG ff.[58] in denen die ROM I und II[59] Verordnung zur Regelung grenzüberschreitender Aspekte in vertraglichen wie außervertraglichen Schuldverhältnissen bezüglich des Versicherungsrechts in nationales Recht umgesetzt wurde.

Hat demnach der Versicherungsnehmer, also hier der Holländer, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ist die Risikobelegenheit, also der Ort wo sich das Risiko verwirklicht hat, ebenfalls in Deutschland, so kann nicht beispielsweise der belgische Versicherer anführen, dass zum Beispiel belgisches Recht zur Anwendung käme. In diesem Fall käme deutsches Recht zur Anwendung.

Zum Schutze der Verbraucher soll in diesen Vorschriften Privatautonomie nur begrenzt gewährt werden, da überwiegend nicht anwendbares Recht wirksam vereinbart werden kann.

F. Fazit / § 89 VAG contra Versicherungsnehmer

Neben all den positiven Regelungen die letztlich geschaffen wurden und werden, um vordergründig auch den Verbraucherschutz zu gewährleisten, muss jedoch hinsichtlich der Praxis in der Versicherungswirtschaft diesbezüglich kritisch angemerkt werden, dass der § 89 VAG der letztlich für alle Versicherungszweige dahin gilt, dass wenn im Sinne dieser Norm nach § 89 I S. 1 VAG ein Unternehmen für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Aufsichtsbehörde nach § 89 I S. 2 VAG sämtliche Zahlungen an die berechtigten Versicherungsnehmer „vorübergehend“[60] verbieten oder im Fall des § 89 II S. 1 VAG die Leistung eines Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmer herabstufen kann, obschon wiederum die Versicherungsnehmer gemäß § 89 II S. 4 VAG verpflichtet bleiben ihre Versicherungsentgelte in bisheriger Höhe weiterzuzahlen[61]. Die oft getätigte Behauptung, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistung behält, ist daher im Kontext äußerst fragwürdig, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass eine Herabstufung der Leistung bei einer Lebensversicherung eine endgültige auf Dauer wirkende Maßnahme ist[62].

[...]


[1] Siehe hierzu unter http://www.mario-weller.de/geschichte.versicherung.html - Quelle gesichtet am 28. 11.2012

[2] Vgl. hierzu Gaulke S. 39 - 51

[3] VAG=Versicherungsaufsicht – v.Bühren § 1, Rn.17

[4] VVG=Versicherungsvertragsgesetz – v. Bühren § 1, Rn. 8

[5] Siehe v. Bühren § 1, S. 10, I. Rn.2

[6] Vgl. hierzu Halm/Engelbrecht/Krahe 1. Kapitel, Rn. 86 zu 2. – so genannte Police oder Versicherungsschein; vgl. auch Kühnholz S. 19

[7] So zum Beispiel eine Factoringfirma

[8] VerBAV 1956, S. 182; BVerwG v. 29.9.1992, VersR 1993 S. 1217

[9] Looschelders in MÜKO zum VVG, § 1, Rn 30

[10] Vgl. Bogner S. 289 unter 3. a) 2. Absatz; Vgl. BVerwG: Merkmal eines Versicherungsgeschäfts NJW-RR 1987, 474

[11] Vgl. Mönnich in Versicherungsrechtshandbuch Rn. 29 -32; Es gibt 3 Sparten von Versicherungen: Personen-, Sach- und Vermögensversicherungen

[12] Vgl. hierzu § 106c bei Lorenz/Wandt S.477; siehe auch bei v.Bühren in Versicherungsrecht S. 15, § 1, Rn.1

[13] Vgl. Mönnich in Versicherungsrechtshandbuch Rn. 29 -32; - in Konzernen die LV neben Haftpflicht- oder Schadensversicherungen anbieten wird dies über rechtlich Selbständige Töchterunternehmen innerhalb des Konzerns vorgenommen

[14] Demnach also keine Beseitigung des Risikos eines Einzelnen durch Beiträge von Vielen, wie bei den so genannten Unterstützungskassen; Opferhilfe e.V., Fonds zur Einlagensicherung bei Privatanken, etwaigen Zuschüssen von Arbeitgebern

[15] Vgl. BVerwG, Merkmal eines Versicherungsgeschäft in NJW-RR 1987, 474

[16] Vgl. Fahr/Kaulbach/Bähr in VAG § 1, Rn. 37, Vgl. Bürkle S. 143

[17] Sozialversicherungsträger werden ggf. durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen kontrolliert (BAV) siehe auch Anhang S. 23; vgl. Terbille § 1zu IV. Rn. 32, vgl. Lorenz/Wandt S.367, § 1

[18] Für Versicherungszweckgesellschaften § 121g VAG, für Pensionsfonds § 112 I VAG

[19] BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; Schimikowski Rn. 3; siehe auch im Anhang S. 24

[20] Siehe im Anhang S. 25

[21] Vgl. hierzu Halm/Engelbrecht/Krahe 5. Kapitel, S.197 zu II. Rn.5

[22] http://www.cecu.de/lexikon/lv/3457-erstversicherer.htm

[23] Gaulke S. 48, 85f.

[24] Erst- und Rückversicher: Allianz genannt

[25] Siehe hierzu im Anhang S. 26; Laudage S. 42

[26] Siehe im Anhang S. 27

[27] SPV=Special PurposeVehicles

[28] Die Bundesregierung regelt nach Maßgabe der Richtlinie 2002/83/EG welche Vermögenswerte zur Anlage geeignet sind.

[29] Siehe hierzu § 146 III VAG; Vgl. Bundesanzeiger 1998, Nr. 238, S. 17835

[30] Siehe im Anhang S. 28

[31] Bei Punkt Aufgabenverteilung des links; http://www.fwdienste.de/gesetzliche-grundlagen/versicherungsaufsichtsgesetz-vag.html

[32] Siehe hierzu bei Schimikowski S. 53 unter Punkt a) Rn. 75; Vgl. § 8 IV VAG

[33] Vgl. Schimikowski S. 53 unter Punkt a) Rn. 75

[34] Auch als so genanntes Outsourcing bekannt

[35] Siehe dazu den Auszug in der Anlage S. 29

[36] Siehe hierzu § 7a I VAG

[37] Siehe hierzu § 7a I VAG; Siehe hierzu auch im Anhang S. 30 unten

[38] Besonders wichtig bei der Elementarversicherung

[39] Vgl. hierzu Nowak in VW (1966), S. 1358; vgl. Vgl. hierzu Halm/Engelbrecht/Krahe 5. Kapitel, S.219, Rn.75

[40] Kapitalausstattungsverordnung ist die Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen in der Fassung der KapAusstV – Auszug siehe im Anhang S. 31, Bekanntmachung v. 23.12.83 – geändert durch Art.4 des Gesetzes v. 29.07.2009 , dazu BGBI I , S. 2305

[41] Vgl. hierzu im Anhang S. 32

[42] § 1 KapAusstV

[43] Quelle gesichtet am 27.11.2012 http://de.wikipedia.org/wiki/Solvabilit%C3%A4t

[44] UPR=Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

[45] Verordnung zur Mindestrückerstattung bei Lebensversicherungen v. 23.07.96 – BGBI S. 1190

[46] Frenz S. 84, Fn. 252

[47] Vgl. hierzu Halm/Engelbrecht/Krahe 20. Kapitel, S.1066, zu 3.

[48] Siehe im Anhang S. 33

[49] Vgl. hierzu Halm/Engelbrecht/Krahe 12. Kapitel, S.696, zu II.

[50] Beispiel zur Risiko- Bedarfsanalyse im Anhang S. 34

[51] Siehe hierzu bei Dörre S.10

[52] Vgl.hierzu Halm/Engelbrecht/Krahe 13. Kapitel, S.736, zu I.

[53] Siehe hierzu bei Dörre S.12, II. 1.

[54] Vgl. hierzu Gaulke S. 49,50

[55] Obligatorische Versicherung = Zwangsversicherung z.B. Kfz - Haftpflicht

[56] Quelle gesichtet am 27.11.2012 http://de.wikipedia.org/wiki/ESFS

[57] Siehe hierzu Gaulke S. 23, 1. Absatz; Schimikowski 9. Teil, I. Einführung, Rn. 75

[58] Das Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz v. 30. Mai 1908 – geändert durch das Gesetz v. 25.Juni 2009, BGBI I S. 1574

[59] Rom I Verordnung seit 17.12.2009 in Kraft auf vertragliche Schuldverhältnisse, ROM II Verordnung seit 11.01.2009 in Kraft auf außervertragliche Schuldverhältnisse

[60] Der Zeitraum der als vorübergehend bezeichnet wird, lässt sich allerdings nicht genau konkretisieren.

[61] Laars, § 89 Rn.1-3; Erbs/Kohlhaas § 89 Rn.1; weiterhin dazu, das ein Verbot der Auszahlung seitens der BaFin aber nicht gleichzeitig eine Stundung bedeutet, lesenswert, ist die Entscheidungsbesprechung von Schaaf in GWR 2012, S. 188 zum Urteil des LG Frankfurt a.M. Urteil v. 05.08.2011 - 2-25 O 109/11

[62] Laars, § 89 Rn. 3

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Versicherungsrecht in der Wirtschaftspraxis
Hochschule
DIPLOMA Private Hochschulgesellschaft mbH
Veranstaltung
Versicherungsrecht
Note
2,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
42
Katalognummer
V233188
ISBN (eBook)
9783656497080
ISBN (Buch)
9783656498001
Dateigröße
1484 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
versicherungsrecht, wirtschaftspraxis
Arbeit zitieren
Sirko Archut (Autor:in), 2013, Versicherungsrecht in der Wirtschaftspraxis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/233188

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Versicherungsrecht in der Wirtschaftspraxis



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden