Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Auseinandersetzung mit ständiger Rechtsprechung des BGH und Auffassung des Amtsgerichts Reinbek (Urteil v. 27.10.2011 – 5 C 414/11)


Studienarbeit, 2012

41 Seiten


Leseprobe


A. Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Rechtsprechungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Ansicht des AG Reinbek zutreffend?
I). Grammatikalische Auslegung des § 131 InsO
1) nicht zu beanspruchen
2) nicht in der Art
3) nicht zu dieser Zeit
4) nicht in dieser Weise
5) Ergebnis
II). Historische Auslegung des § 131 InsO
1) Die Rechtslage zur KO
2) Die Schaffung der InsO
3) Die (Nicht-)Änderung des RefE
4) Ergebnis
III). Systematische Auslegung des § 131 InsO
1) Verhältnis zu § 141 InsO
2) Verhältnis zu § 88 InsO
a) Wortlaut und Historie des § 88 InsO
b) Auswirkungen der teleologischen Wertung des § 88 InsO auf § 131 I InsO
c) Einwand der Verfassungswidrigkeit des § 88 InsO
d) Zwischenrgebnis
3) Verhältnis zu § 133 InsO
4) Verhältnis zu § 16 II AnfG
5) Rechtssystem
6) Wertungen des GG
a) Art. 3 GG
b) Art. 14 GG
c) Art. 20 GG
(i) BGH Rechtsprechung unzulässiges Richterrecht im Wege der Analogie?
(ii) Wertungen aus Rechtssicherheit und Vertrauensgrundsatz
(iii) Zeitliche Zufälligkeit
7) Ergebnis der systematischen Auslegung
IV). Teleologische Auslegung des § 131 InsO
1) Allgemeiner Telos der InsO
2) Rückschlüsse auf § 131 I InsO
a) Anspruch auf gleichmäßige Befriedigung?
b) Verdrängung des Prioritätsgrundsatzes
c) Zwischenergebnis
3) Verbot der Zuhilfenahme staatlicher Zwangsmittel als sachgemäßes Abgrenzungskriterium?
4) Besondere Verdächtigkeit als sachgemäßes Abgrenzungskriterium?
a) Das Erfordernis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger
b) Keine Wertungsdifferenzen bei Anknüpfung an eine besondere Verdächtigkeit
c) Konsequente Vermeidung von Privilegien
5) Ergebnis der teleologischen Auslegung
V). Ergebnis der Auslegung

C. Durfte sich das AG Reinbek derart in Widerspruch zum BGH setzen?

D. Resümee

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Rechtsprechungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

In ständiger und mit Urt. v. 09.09.1997 präzisierter[1] Rechtsprechung (Rspr) geht der BGH davon aus, dass eine „in der Krise“ des Schuldners durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung (Deckung) inkongruent sei.[2] Außerhalb der Krise des Schuldners, also außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 I InsO, soll die erzielte Deckung allerdings kongruent sein.[3] Maßgeblich bei der Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz sei dabei nicht nur, dass das Prioritätsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung in der Krise des Schuldners durch den par condicio creditorum Grundsatz der Gesamtvollstreckung verdrängt werde,[4] sondern auch, dass der Gläubiger die Deckung „mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel“ erlange.[5]

Diese ständige Rspr fasste das AG Reinbek – jedenfalls für die durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung[6] - mit Urt. v. 27.10.2011 als verfassungswidrig auf.[7] Dies stellte es mit dem plakativen Satz: „Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Sie ist contra legem, da sie auf einer unzulässigen Analogie beruht“ fest. Im Einzelnen verstoße der BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung,[8] indem er die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreite.[9] Dies sei der Fall, da die BGH Rspr den Wortlaut der Definition einer inkongruenten Leistung durch eine unzulässige Analogie überschreite.[10] Dessen nicht genug, verweigerte das AG Reinbek die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Berufung sei nicht dazu da, „eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines AG durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen“.[11]

Die Entscheidung des AG Reinbek wirft die Frage auf, ob entgegen der BGH Rspr eine durch Zwangsvollstreckung erzielte Deckung i.R.d. Insolvenzanfechtung als kongruent anzusehen ist. Dies lässt sich anhand einer Auslegung der relevanten Norm des § 131 I InsO beantworten (B). Eine weitere sich am Rande stellende Frage ist, ob sich das AG Reinbek derart über die ständige BGH Rspr hinwegsetzen durfte (C)..

B. Ansicht des AG Reinbek zutreffend?

Die Frage nach der Kongruenz oder Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellt sich als Abgrenzungsproblem zwischen den Anfechtungstatbeständen der § 130 InsO und § 131 InsO.[12] Welche Abgrenzung bevorzugt werden soll diskutiert in letzter Zeit, neben einigen Entscheidungen erstinstanzlicher Gerichte,[13] auch die Literatur.[14] Diese zum Teil mit ähnlich plakativen Sätzen wie das AG Reinbek: „[Der BGH solle] einige Punkte nochmals sine ira et studio überdenken, mit Hilfe der Wissenschaft, die sich ja erst nunmehr des Themas so richtig annimmt“.[15] Frei von solchen Wertungen soll diese Abgrenzungsproblematik anhand einer grammatikalischen (I), historischen (II), systematischen (III) und teleologischen Auslegung des § 131 InsO (IV) angegangen werden.

[...]


[1] Rendels/Frölich, EWiR 2010, 396 (369).

[2] BGH, NJW 2002, 2568 (2568 m.w.N.); BGH Z 136, 309 (311ff.); BAG, ZIP 2011, 629 (629); Henkel, EWiR 2011, 227 (228).

[3] Vgl. Uhlenbruck, ZInsO 2005, 505 (513); Kübler/Prütting/Schoppmeyer, § 131 Rn. 123.

[4] Rendels/Frölich, EWiR 2010, 396 (369); Huber, ZInsO 2005, 786 (786).

[5] s. Fn. 2.

[6] AG Reinbek, Urt. v. 27.10.2011 – 5 C 414/11 = ZIP 2012, 189 (189 ).

[7] AG Reinbek, ZIP 2012, 189.

[8] AG Reinbek, ZIP 2012, 189.

[9] AG Reinbek, ZIP 2012, 189.

[10] AG Reinbek, ZIP 2012, 189.

[11] AG Reinbek, ZIP 2012, 189.

[12] Vgl. AG Kerpen, 22 C 158/05, nach Juris Rn. 20; etwas a.A. Thole, S. 350, der ein Exklusivitätsverhältnisses zwischen §§ 130, 131 InsO ablehnt.

[13] AG Reinbek, ZIP 2012, 189; AG Kerpen, 22 C 158/05; AG Kerpen, 104 C 419/09;
AG Hagen, ZInsO 2004, 935.

[14] Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 131 Rn. 1; Hüper, S. 16; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 (241); Grothe, KTS 2001, 205 (211).

[15] Huber, zitiert nach Uhlenbruck, ZInsO 2005, 505 (514).

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Details

Titel
Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Untertitel
Auseinandersetzung mit ständiger Rechtsprechung des BGH und Auffassung des Amtsgerichts Reinbek (Urteil v. 27.10.2011 – 5 C 414/11)
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Autor
Jahr
2012
Seiten
41
Katalognummer
V232823
ISBN (eBook)
9783656498339
ISBN (Buch)
9783656499763
Dateigröße
735 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
InsO, BGH, Inkongruenz, Zwangsvollstreckung, Insolvenzanfechtung, § 131 InsO, Gleichbehandlungsgrundsatz
Arbeit zitieren
Björn Ebert (Autor:in), 2012, Zur Inkongruenz von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232823

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