Neuregelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten in der internationalen Rechnungslegung

Reaktion des IASB auf die Finanzmarktkrise: Eine vergleichende Beurteilung von IAS 32 / IAS 39 und IFRS 9 aus der Sicht des bilanzierenden Unternehmens


Bachelorarbeit, 2013

77 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Motivation
1.2 Zielsetzung
1.3 Gang der Untersuchung

2. Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
nach IAS 32 und IAS 39
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Ansatz
2.3 Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39
2.3.1 Nicht börsennotierte Kredite und Forderungen (Loans and Receivables)
2.3.2 Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinstrumente (held-to-maturity assets)
2.3.3 Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beilzulegenden Zeitwert zu bewerten sind (financial assets at fair value through profit and loss)
2.3.4 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (held for sale financial assets)
2.3.5 Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten
2.3.6 Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
2.4 Bewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39
2.4.1 Zugangsbewertung
2.4.2 Folgebewertung
2.4.2.1 Fortgeführte Anschaffungskosten
2.4.2.2 Beizulegender Zeitwert (fair value)
2.4.2.3 Wertminderungen nach IAS 39
2.5 Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten nach IAS 39
2.5.1 Zugangsbewertung
2.5.2 Folgebewertung
2.5.3 Ausbuchung
2.6 Hybride Finanzinstrumente
2.7 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (hedge accounting)

3. Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9
3.1 Das IASB Reformprojekt „IAS 39 Replacement“
3.1.1 Phase 1: Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
3.1.2 Phase 2: außerplanmäßige Abschreibungen
3.1.3 Phase 3: Bilanzierung von Sicherungsgeschäften
3.2 Anwendungsbereich
3.3 Ansatz
3.4 Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9
3.4.1 Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten (at amortised costs)
3.4.2 Finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (at fair value through other comprehensive income)
3.4.3 Finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert (at fair value)
3.4.4 Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten
3.4.5 Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten
3.5 Bewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9
3.5.1 Zugangsbewertung
3.5.2 Folgebewertung
3.6 Bilanzierung finanzieller Verbindlichkeiten nach IFRS 9
3.7 Hybride Finanzinstrumente
3.8 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (hedge accounting)

4. Beurteilung der Vorschriften des IAS 39
4.1 Das Wertminderungskonzept nach IAS 39
4.2 Die Klassifizierung nach IAS 39
4.3 Die Fair Value Bewertung nach IAS 39
4.4 Hedge accounting nach IAS 39

5. Vergleichende Betrachtung der Standards IAS 39 und IFRS 9
5.1. Das Wertminderungskonzept
5.2 Die Klassifizierung von Finanzinstrumenten
5.3 Die fair value Bewertung
5.4 Hedge Accounting

6. Verbleibende Kritik an den Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9

7. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Motivation

Für eine Vielzahl von Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, stellen sich in der heutigen Zeit diverse Fragen betreffend der Umsetzung der Vorschriften des internationalen Standardsetters, dem Interantional Accounting Standards Board. Die in diesem Zusammenhang hervorzuhebende Problematik betrifft die Bilanzierung von Finanzinstrumenten.

Der Ansatz und die Bewertung dieser Finanzinstrumente werden in den IFRS momentan durch die Standards IAS 32 und IAS 39 geregelt.[1] Doch eben bei der Anwendung dieser Standards kommt es bei den bilanzierenden Unternehmen aufgrund der Komplexität der Vorschriften zu Problemen und einem erhöhten Mehraufwand.

Allerdings ist die Komplexität der momentanen Vorschriften nicht nur den Unternehmen selbst bekannt, sondern auch dem Standardsetter IASB. Bezeichnend hierfür ist die folgende Aussage des ehemaligen Vorsitzenden des IASB, Sir David Tweedie, aus dem Jahr 2007 bezüglich der Komplexität des IAS 32 und IAS 39: „[...] If you understand IAS 32 and IAS 39 you haven´t read the standard carefully enough.“[2]

Ein Blick auf die historische Entwicklung des IAS 39 deutet ebenfalls auf die Komplexität der Bilanzierung von Finanzinstrumenten hin. So wurde der Standard von der Vorgängerorganisation des IASB, dem IASC, erst nach einer zehn Jahre andauernden Diskussions- und Entwicklungsphase im Jahre 1998 endgültig verabschiedet.[3]

Eine der grundlegendsten Überarbeitungen des IAS 39 wurde im Jahr 2003 vorgenommen. Selbst nach dieser Neuordnung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS kam es zu weiteren Änderungen und Interpretationsansätzen.

Insbesondere der außerordentlich lang andauernde Anerkennungsprozess des Standards durch die EU, die diesen erst im Jahr 2005 ratifizierte, führte bei den anwenden Unternehmen zur einer wachsenden Verunsicherung, da sich durch die Vielzahl von Änderungen häufig neue Fragestellungen ergaben und sich die erwünschte Reduktion der Komplexität der Vorschriften daher nur schrittweise erreichen ließ.[4]

Nach der endgültigen Verabschiedung des IAS 39 durch die EU Kommission kam die Diskussion bezüglich der gültigen Bilanzierungsvorschriften für Finanzinstrumente allerdings nicht zum Erliegen. Besonders bedingt durch die weltweite Krise der Finanzmärkte geriet der IAS 39 abermals in die Kritik. So proklamierten eine Reihe von Wirtschaftswissenschaftlern, Praktikern und vor allem Politikern die These, dass der in den Vorschriften des IAS 39 enthaltene Ansatz der Fair-Value Bewertung von finanziellen Vermögenswerten einen entscheidenden Anteil am Ausbruch und der Ausweitung der Finanzmarktkrise trage.[5]

Dabei wurde vor allem von der Politik Druck gegenüber dem IASB ausgeübt, die bestehenden Regelungen zu überarbeiten. Dieser Umstand wurde zum Anlass genommen, die Ablösung des IAS 39 durch die Entwicklung eines neuen Standards einzuleiten. Dabei gliedert sich die Umstellung auf den neuen Standard IFRS 9 in die drei Phasen Klassifizierung und Bewertung, außerordentliche Abschreibungen und Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, wobei die erste Projektphase bereits am 12. November 2009 durch die Veröffentlichung des IFRS 9 durch das IASB abgeschlossen wurde.[6]

Die verpflichtende Anwendung der Vorschriften des IFRS 9 ist für alle nichteuropäischen Unternehmen auf den 01. Januar 2015 terminiert. Ab wann in diesem Zusammenhang auch die Unternehmen in der EU verpflichtet werden die neuen Vorschriften anzuwenden bleibt offen, da das EFRAG beabsichtig, die Ratifizierung der Vorschriften des IFRS 9 erst dann durchzuführen, wenn das Reformprojekt der Bilanzierung von Finanzinstrumenten vollständig abgeschlossen ist.[7]

1.2 Zielsetzung

Doch auch wenn sich das EU Endorsement zu den Vorschriften des IFRS 9 noch verzögert, stellen sich für die bilanzierenden Unternehmen schon diverse Fragestellungen bezüglich der Vor- und Nachteile des neuen Standards. Insbesondere stellt sich die Frage, ob durch die Schaffung des IFRS 9 eine Reduzierung der Komplexität der Vorschriften erreicht wurde.

Dies soll auch das zentrale Thema der vorliegenden Arbeit sein. Dabei bezieht sich der Begriff Komplexität im Hinblick auf die Vorschriften des IAS 39 sowohl auf den Umfang der Regelungen als auch auf die Schwierigkeiten, die sich in vielen Fällen bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach den IFRS ergeben. Hierzu zählen vor allem das Verständnis der Vorschriften, sowie der hohe Arbeitsaufwand, der zum Beispiel bei der regelkonformen Bilanzierung von Sicherungsgeschäften anfällt.

Darüber hinaus sollen die damit verbundenen Mängel des IAS 39, die durch die Finanzmarktkrise offensichtlich wurden, im Rahmen dieser Arbeit dargestellt, analysiert und mit den neuen Regelungen des IFRS 9 verglichen werden, um feststellen zu können, ob die Neureglungen des IFRS 9 die Mängel des IAS 39 in einem ausreichenden Maß kompensieren und welche Konsequenzen sich dabei für die nach den IFRS bilanzierenden Unternehmen ergeben.

1.3 Gang der Arbeit

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in die vier großen Teilbereiche der Darstellung des IAS 32 / IAS 39 sowie des IFRS 9, der Beurteilung des IAS 39, des Vergleiches der beiden Standards und der Darstellung der verbleibenden Kritik an IFRS 9.

Im ersten Teil der Arbeit, den Darstellungen des IAS 32 / IAS39 und des IFRS 9, werden die Bilanzierungsregelungen der Standards dargestellt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich, vor allen Dingen bezogen auf die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften (hedge accounting), die Darstellung der Vorschriften in dieser Arbeit auf die Grundzüge der Standards beschränkt.

Der sich an die Darstellung der Standards anschließende Teil umfasst die Beurteilung des bestehenden IAS 39 unter dem Gesichtspunkt der Komplexität. Um diese Beurteilung aufzugliedern, wird diese in der vorliegenden Arbeit anhand der Unterpunkte des Wertminderungsmodells, der Klassifizierung von Finanzinstrumenten, der Fair Value Bewertung und der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgenommen.

Im darauf folgenden Teil der Arbeit werden den in Kapitel 4 aufgezeigten Problemfeldern des IAS 39 die Neureglungen des IFRS 9 entgegengesetzt, um so eine Vergleichbarkeit zwischen den beiden Standards herstellen zu können. Gleichzeitig wird durch dieses Kapitel die Grundlage für das Folgekapitel gelegt, in dem die noch immer bestehenden Problemfelder des neuen IFRS 9 dargestellt und analysiert werden.

Abschließend ist anzumerken, dass sich die Ausführungen in der vorliegenden Arbeit auf die bereits veröffentlichten Vorschriften des IFRS 9 und alle bis zum 31. Juli 2013 vom IASB veröffentlichten Änderungsvorschläge („Exposure Draft“) beziehen.

2. Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und IAS 39

Bevor in den Folgekapiteln die Vorschriften zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 32 und IAS 39 detailliert beschrieben werden, werden in den nächsten beiden Kapiteln der Anwendungsbereich und die Ansatzvorschriften dargestellt.

2.1 Anwendungsbereich

Zunächst ist festzustellen, dass die Bilanzierung von Finanzinstrumenten in der internationalen Rechnungslegung durch die Standards IAS 32, IAS 39 und IFRS 7 geregelt wird. Dabei umfasst IAS 32 „Financial Instruments: Presentation“ den Umfang der abzubildenden Finanzinstrumente, IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“ die auf diese anzuwenden Bewertungsvorschriften und IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“[8] die darzulegenden Anhangangaben.[9]

Grundsätzlich wird anhand der Regelungen des IAS 32 ein Finanzinstrument als ein Vertrag begriffen, der zeitgleich bei einem Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert bildet und bei dem anderen teilhabenden Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit beziehungsweise ein Eigenkapitalinstrument darstellt.[10]

In diesem Zusammenhang wird in den Vorschriften des IAS 32 durch die nachfolgenden Beispiele der Anwendungsbereich detailliert. So umfassen nach IAS 32 finanzielle Vermögenswerte:[11]

- liquide Mittel
- an fremden Unternehmen gehaltene Aktien
- vertragliche Rechte, wie zum Beispiel:
- das Recht, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten
- das Recht, finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen
- einen Vertrag, der durch Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erfüllt werden kann, hierunter fallen zum Beispiel Aktien oder GmbH Anteile

Davon abzugrenzen sind die folgenden Beispiele, die finanzielle Verbindlichkeiten im Sinne des IAS 32 darstellen:[12]

- vertragliche Verpflichtungen, wie zum Beispiel:
- die Verpflichtung, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen abzuführen
- die Verpflichtung, finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu potenziell nachteiligen Bedingungen zu tauschen
- ein nicht derivatives Finanzinstrument, welches das Unternehmen verpflichtet eine variable Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten abzutreten
- sonstige vertragliche Verpflichtungen, die in Eigenkapitalanteilen beglichen werden dürfen

Die nach IAS 32 zum Anwendungsbereich gehörenden Eigenkapitalinstrumente werden als Vertrag definiert, durch den ein Residualanspruch an den Vermögenswerten, abzüglich der Schulden, gegenüber dem Unternehmen begründet wird.[13]

Bei der Feststellung der einzubeziehenden Finanzinstrumente sind neben den bereits beschriebenen finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumenten auch alle Derivate zu berücksichtigen, die sich durch folgende Eigenschaften definieren lassen:[14]

- die Entwicklung des entsprechenden Wertes richtet sich nach der Wertentwicklung eines Basiswertes (zum Beispiel Aktienindizes, Währungskurse oder Rohstoffpreise)
- die zu zahlenden Kosten der Anschaffung sind gering
- die Rückzahlung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt

Um den Anwendungskreis darüber hinausgehend zu präzisieren werden die folgenden Kategorien, auf die die Regelungen des IAS 39 nicht zutreffen, sondern die durch andere Standards geregelt werden, explizit benannt. Dazu zählen beispielsweise Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen, aus Altersvorsorgeplänen resultierende Rechte und Verpflichtungen, aus Versicherungsverträgen resultierende Rechte und Verpflichtungen (außer die darin enthaltenen Derivate) oder aus aktienbasierten Vergütungen resultierende Rechte und Verpflichtungen.[15]

2.2 Ansatz

Nachdem die nach IAS 32 relevanten Finanzinstrumente voneinander abgegrenzt wurden, werden nun die Vorschriften des IAS 39 bezüglich des erstmaligen bilanziellen Ansatzes von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten, Eigenkapitalinstrumenten und Derivaten dargestellt.

Danach hat der erstmalige Ansatz von Finanzinstrumenten dann zu erfolgen, wenn das bilanzierende Unternehmen Vertragspartei an einem über ein Finanzinstrument abgeschlossenen Vertrag wird.

Der Ansatzzeitpunkt kann somit einerseits der Handelstag sein, an dem ein Kaufvertrag über ein Finanzinstrument abgeschlossen wurde, oder der Erfüllungstag, an dem solche finanziellen Vermögenswerte, die einen zeitlichen Unterschied zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft aufweisen, geliefert werden, wobei IAS 39 die anwendenden Unternehmen verpflichtet, den gewählten Ansatz in den einzelnen Kategorien konstant anzuwenden.[16]

Der Umfang dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf Derivate, wodurch die Unternehmen dazu verpflichtet sind, alle in Verbindung mit derivativen Finanzinstrumenten stehenden Rechte und Verpflichtungen in Form von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz abzubilden. Dabei ist zu beachten, dass Derivate ausgenommen sind, die, wie beispielsweise Rückkaufoptionen, im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes die Ausbuchung von übertragenen Vermögenswerten verhindern, da dies andernfalls eine Doppelerfassung des gleichen Sachverhaltes in der Bilanzdarstellung des Übertagenden zur Folge haben würde.[17]

2.3 Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39

Da sich, wie in den vorangegangenen Kapiteln beschrieben, das Spektrum der durch den IAS 39 zu bilanzierenden Finanzinstrumente als sehr breit darstellt, ist es von besonderer Bedeutung, die im Standard enthaltenen Vorschriften zur Klassifizierung der einzelnen Finanzinstrumente zu beachten.

Diese Bedeutungskraft ist vor allem dadurch bedingt, dass die endgültige Zuordnung eines Finanzinstrumentes zu einer Klassifizierungsgruppe auch die in der Folge anzuwendende Bewertungsmethode und die darzustellenden Angaben regelt.[18] Dieses Modell der individuellen Bewertungsvorschriften für die einzubeziehenden Finanzinstrumente der einzelnen Kategorien, wird in der internationalen Rechnungslegung als „mixed measurement Model“ bezeichnet.[19]

Die zur Verfügung stehenden Kategorien zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten werden in den Vorschriften des IAS 39 in die folgenden vier Bereiche unterteilt:[20]

- nicht börsennotierte Kredite und Forderungen (loans and receivables)
- bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinstrumente (held-to-maturity assets)
- Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind (financial assets at fair value through profit and loss)
- zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available-for-sale-assets), die keiner der vorangegangen Kategorien zugeordnet werden können

Finanzinstrumente, die als sonstige Verbindlichkeiten gelten und somit keiner der in IAS 39 aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind, können als zusätzliche fünfte Kategorie von Finanzinstrumenten kategorisiert werden, obwohl diese Kategorie in den Vorschriften des IAS 39 nicht explizit genannt wird.[21]

Die Betrachtung der Einzelnen Kategorien des IAS 39 folgt in den nächsten Kapiteln.

2.3.1 Nicht börsennotierte Kredite und Forderungen (Loans and Receivables)

In der Kategorie der Kredite und Forderungen werden sämtliche von dem betreffenden Unternehmen selbst ausgegebenen und erworbenen Forderungen beziehungsweise Anleihen, wie zum Beispiel Konsortialkredite, Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, zusammengefasst, die nicht börsennotiert sind und zusätzlich über eine feste oder nicht bestimmbare Laufzeit verfügen.[22]

Davon abzugrenzen sind die folgenden Ausprägungen von Krediten und Forderungen, die nicht dieser Kategorie zugeordnet werden dürfen:[23]

- Kredite und Forderungen, die das Unternehmen beabsichtigt sofort oder kurzfristig zu verkaufen und in der Folge als zu Handelszwecken gehalten einzustufen sind (Handelsbestand), sowie solche, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Marktwert bewertet designiert werden
- Kredite und Forderungen, die nach erstmaligem Ansatz als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert werden
- Kredite und Forderungen, für die der Investor seine ursprüngliche Investition infolge sonstiger Gründe, außer eines Bonitätsverlustes, nicht mehr nahezu vollständig wiedererlangen wird und die in Folge dessen als zur Veräußerung gehalten kategorisiert wird

Es zeigt sich, dass die Laufzeit und die Feststellung, ob für den jeweiligen Vermögenswert ein aktiver Markt besteht, die beiden ausschlaggebenden Faktoren zur Zuteilung eines Finanzinstrumentes in die dargestellte Kategorie sind.

Da der Standard ausdrücklich Kredite beziehungsweise Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sowie Investitionen in Schuldinstrumente und Bankeinlagen als Beispiele für Finanzinstrumente dieser Kategorie benennt, wird deutlich, dass damit die Kredite und Forderungen sowohl von Banken als auch von nicht Banken in den Gültigkeitsbereich des IAS 39 fallen.[24]

2.3.2 Bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinstrumente (held-to-maturity assets)

Nicht derivative Finanzinstrumente, die nach IAS 39 der Kategorie bis zur Endfälligkeit zu halten (held-to-maturity assets) zuzuordnen sind, weisen eine festgelegte Laufzeit und bestimmbare Zahlungen auf. Zusätzlich wird bei der Bildung dieser Kategorie unterstellt, dass die in dieser Kategorie zusammengefassten Finanzinstrumente von dem entsprechenden Unternehmen mit einer Halteabsicht bis zur Endfälligkeit versehen sind.[25]

Ein weiteres Abgrenzungsmerkmal zur Bestimmung der einzubeziehenden Vermögenswerte besteht darin, dass bis zur Endfälligkeit zu haltende finanzielle Vermögensgegenstände nicht die Anforderungen der Kategorien der nicht börsennotierten Kredite und Forderungen, der Finanzinstrumente die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte erfüllen.[26] Insbesondere die Abgrenzung zu nicht börsennotierten Krediten und Forderungen kann klar vorgenommen werden, weil Finanzinstrumente, die als bis zur Endfälligkeit zu halten deklassiert werden, an einem aktiven Markt gehandelt werden müssen, da sie anderenfalls der Kategorie Kredite und Forderungen zuzuordnen sind.[27]

Ein Beispiel für ein Finanzinstrument, welches nicht der vorliegenden Kategorie zuzuordnen ist, ist ein Eigenkapitalinstrument, da sich bei diesem die Laufzeit nicht genau determinieren lässt und sich die daraus entspringenden Zahlungen an das bilanzierende Unternehmen, bedingt durch Schwankungen der Zahlungsbeträge, nicht verlässlich bestimmen lassen.[28]

Um die zu Beginn angesprochene Absicht, den finanziellen Vermögensgegenstand bis zur Endfälligkeit halten zu wollen, genau bestimmen zu können, sind im zu Grunde liegenden Standard IAS 39 die folgenden beispielhaften Fälle benannt, bei denen die Halteabsicht bis zur Endfälligkeit nicht mehr unterstellt werden kann:[29]

- die Zeit, in der der finanzielle Vermögenswert durch das Unternehmen gehalten werden soll, wird nicht definiert und ist dadurch unbestimmbar
- es besteht die Bereitschaft seitens des Unternehmens, das entsprechende Finanzinstrument aufgrund von wertbeeinflussenden Ereignissen, wie zum Beispiel Marktzinsänderungen oder auftretenden Marktrisiken, zu verkaufen
- dem Schuldner wird das Recht eingeräumt, den fälligen Betrag zu einem beliebigen Datum und in der Höhe der Zahlung, unterhalb der fortgeführten Anschaffungskosten, zurückzuzahlen

Einem solchen Wegfall der Halteabsicht entsprechend, sind die Konsequenzen zu beachten, die sich aus einer nicht Einhaltung dieser Anforderungen ergeben, da der IAS 39 eine Sanktionierungsvorschrift, die so genannte „tainting rule“, vorsieht.[30] Diese kommt zur Anwendung, wenn das bilanzierende Unternehmen im bestehenden Geschäftsjahr beziehungsweise in den beiden dem aktuellen Geschäftsjahr vorausgegangenen Geschäftsjahren, einen nicht als unwesentlich zu betrachtenden Anteil seiner ursprünglich mit einer Halteabsicht bilanzierten Finanzinstrumente, vor dem determinierten Endtermin verkauft, umgruppiert oder die Fähigkeit verloren hat, den entsprechenden finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten.[31]

Tritt nach der Feststellung eines solchen Sachverhaltes die „tainting rule“ in Kraft, ist das betreffende Unternehmen dazu verpflichtet, den entsprechenden Vermögenswert in die Kategorie der zur Veräußerung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte umzugruppieren und im laufenden sowie den beiden darauf folgenden Geschäftsjahren keine finanziellen Vermögenswerte als bis zur Endfälligkeit zu halten zu deklarieren.[32] Dies wirkt sich auch auf die sonstigen in dieser Kategorie zusammengefassten Finanzinstrumente aus, da diese ebenfalls für den angegebenen Zeitraum in die Kategorie zur Veräußerung zur Verfügung stehend umzugliedern sind.[33]

Allerdings sieht IAS 39 auch die folgenden Ausnahmeregelungen vor, unter denen ein vor dem Endfälligkeitstermin stattfindender Verkauf von finanziellen Vermögensgegenständen, die als bis zur Endfälligkeit zu halten kategorisiert sind, nicht durch die „tainting rule“ sanktioniert wird:[34]

- der Verkauf beziehungsweise die Umklassifizierung liegt weniger als drei Monate vom Endfälligkeitstermin entfernt, sodass keine wesentlichen Auswirkungen von Marktzinsänderungen auf den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstrumentes festzustellen sind
- der Verkauf beziehungsweise die Umklassifizierung wurde vollzogen, nachdem das bilanzierende Unternehmen den betreffenden Kapitalbetrag des Finanzinstrumentes im Form von plangemäßen Zahlungen oder Sonderzahlungen erhalten hat
- der Verkauf beziehungsweise die Umklassifizierung erfolgt aufgrund eines nicht durch das bilanzierende Unternehmen zu beeinflussenden Sachverhaltes, wie zum Beispiel einer wesentlichen Verschlechterung der Bonität des Emittenten oder einer Änderung von gesetzlichen Bestimmungen

Wobei das Zustandekommen eines nicht durch das Unternehmen beeinflussbaren Sachverhaltes beispielsweise nicht vorliegt, wenn Verkäufe oder Umgliederungen die Folge personeller Änderungen in der Geschäftsleitung sind, da diese durch das Unternehmen beherrschbar sind.[35]

2.3.3 Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beilzulegenden Zeitwert zu bewerten sind (financial assets at fair value through profit and loss)

Grundsätzlich ist bei der Betrachtung der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente festzustellen, dass mehrere Arten von Finanzinstrumenten dieser Kategorie zugeordnet werden können. Allerdings lassen sich diese unterschiedlichen finanziellen Vermögenswerte in die beiden Subkategorien der zum Handelszweck gehaltenen (held for trading) finanziellen Vermögenswerte und der finanziellen Vermögenswerte, die aufgrund der Ausübung des Wahlrechtes zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Option) einzubeziehen sind, zusammenfassen.[36]

So ist ein finanzieller Vermögenswert der Subkategorie der als zum Handelszweck gehaltenden Finanzinstrumente (held for trading) zuzuordnen, wenn dieser einer der sich anschließenden Kategorien von Finanzinstrumenten zuzuordnen ist.

Die erste Kategorisierungsgruppe, unter der ein finanzieller Vermögenswert als zum Handelszweck gehalten deklariert werden muss, besteht aus Finanzinstrumenten, die das bilanzierende Unternehmen mit der Absicht erworben hat, innerhalb eines kurzen Zeitraumes zu verkaufen oder wieder zurückzukaufen, um potentielle kurzfristige Gewinnmitnahmen zu realisieren.[37]

Ergänzend zur ersten Bedingung einer vorgeschriebenen Zuordnung der zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte, sind auch solche Finanzinstrumente zu berücksichtigen, die nicht direkt dem Zwecke der kurzfristigen Gewinnmitnahme zuzurechnen sind, sondern aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Portfolio, welches zu eben diesem Zweck vom bilanzierenden Unternehmen gehalten wird, in diese Subkategorie einzustellen sind.[38]

Bei dieser Zuordnungsvoraussetzung wird besonders deutlich, dass nicht in jedem Fall individuelle Merkmale eines finanziellen Vermögenswertes für die Kategorisierung entscheidend sind, sondern auch dessen Zugehörigkeit zu einem Portfolio zu berücksichtigen ist, da, wie in diesem Fall, der übergeordnete Zweck kurzfristiger Gewinnmitnahmen durch das gesamte Portfolio ausschlaggebend für die Kategorisierung ist.

Die Dritte Gruppe der dem Handelszweck des Unternehmens zuzuschreibenden finanziellen Vermögenswerte sind Derivate, bei deren Zuordnung die Absicht einer kurzfristigen Veräußerung nicht berücksichtigt werden muss und solche Derivate, die, wie zum Beispiel ein Wandlungsrecht einer Wandelanleihe, einem Rahmenvertrag zugeordnet werden können, wogegen eingebettete Derivate und Derivate, die als Sicherungsgeschäft zu bilanzieren sind, nicht als zum Handelszweck gehalten deklariert werden dürfen.[39]

Wie zu Beginn des Kapitels beschrieben, besteht die zweite Subkategorie der als erfolgswirksam zum beilzulegenden Zeitwert zu bewertenden finanziellen Vermögensgegenstände aus solchen Finanzinstrumenten, die aufgrund der Ausnutzung des Wahlrechts zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden sind (Fair Value Option).

Das entsprechende Wahlrecht auf die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert kann für solche finanziellen Vermögenswerten wahrgenommen werden, bei denen eine Bewertung zum Zeitwert den Informationsgehalt für den Abschlussadressaten steigert und die Komplexität signifikant verringert oder auch solche Finanzinstrumente, die mindestens ein eingebettetes Derivat enthalten.[40]

Um den Kreis der einzubeziehenden finanziellen Vermögenswerte zu präzisieren, können die folgenden drei Kategorien von Finanzinstrumenten nach den Vorschriften des IAS 39 in die Subkategorie der zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzierenden finanziellen Vermögenswerte eingeordnet werden:[41]

- hybride Finanzinstrumente, deren eingebettetes Derivat die entsprechende Zahlungsreise entscheidend beeinflusst und aufgrund der Bestimmungen des IAS 39 aufzuspalten wäre
- finanzielle Vermögenswerte, bei denen eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert einer bewertungsbedingten Verzerrung vorbeugt
- Finanzinstrumente, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Portfolio vergleichbarer Finanzinstrumente auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwertes bilanziert werden

Aus dem Kreis der zu berücksichtigen finanziellen Vermögenswerte sind solche auszunehmen, für die kein genauer Marktpreis festzustellen ist und für die auch nach anderen Methoden eine Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nicht zuverlässig durchgeführt werden kann, da diese in Folge dessen, zu den entsprechenden Anschaffungskosten abzubilden sind.[42]

Darüber hinaus stellt die beschriebene Fair Value Option eine Gelegenheit dar, die sich aufgrund des in den Vorschriften des IAS 39 verankerten Mixed-Modell-Ansatzes stellenweise auftretenden Rechnungslegungsanomalien (accounting mismatch) zu begegnen, die allerdings auch durch die Möglichkeiten des hedge accountings beseitigt werden können, was wiederrum aufgrund der für das hedge accounting bestehenden Vorschriften eine komplexere Methodik darstellen würde.[43]

2.3.4 Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (available-for-sale-assets)

Die in der vierten Bewertungskategorie des IAS 39 als zur Veräußerung verfügbar darzustellenden Finanzinstrumente zeichnen sich im besonderen Maße dadurch aus, dass sie nicht in die Kategorie der nicht börsennotierten Kredite und Forderungen (Loans and Receivables), der bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinstrumente (held-to-maturity assets) und auch nicht in die Kategorie der Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum beilzulegenden Zeitwert zu bewerten sind (financial assets at fair value through profit and loss) einzuordnen sind und somit als Residualgröße verstanden werden können.[44]

Darüber hinaus ist festzustellen, dass finanzielle Vermögenswerte, die der Kategorie zur Veräußerung verfügbar zuzuordnen sind, nicht dauerhaft im Unternehmen verbleiben sollen, wobei gleichzeitig keine kurzfristige Weiterveräußerung des jeweiligen finanziellen Vermögenswertes angestrebt werden darf.[45]

Allerdings wird nach IAS 39 dem bilanzierenden Unternehmen das Wahlrecht eingeräumt, Finanzinstrumente, wie beispielsweise Ausleihungen, Forderungen oder eine Finanzinvestition, die bis zu ihrer Endfälligkeit gehalten werden soll, als zur Veräußerung verfügbar einzuordnen, wenn dies dem Wunsch des Unternehmens entspricht. Davon ausdrücklich ausgenommen sind wiederrum finanzielle Vermögenswerte, die dem Handelsbestand des bilanzierenden Unternehmens zugehörig sind.[46] Allerdings steht dieses Wahlrecht des IAS 39 den bilanzierenden Unternehmen nur zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes zu Verfügung.[47]

2.3.5 Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten

Unter der Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten wird der Wechsel der Klassifizierung eines Vermögenswertes verstanden. Unternehmen ist daran gelegen, in speziellen Fällen eine solche Umklassifizierung vorzunehmen, um zum Beispiel stille Reserven aufzudecken oder eine Abwertung des Fair Values zu verhindern (cherry picking).[48]

Um in diesem Zusammenhang nicht kontrollierbare Spielräume für aktive Bilanzpolitik oder Manipulationen einzuschränken, gibt IAS 39 die im folgenden dargestellten Regelungen zur Umklassifizierung eines finanziellen Vermögenswertes aus einer Kategorie in eine andere vor.

Die in IAS 39 festgelegten Bestimmungen sehen für jede der vier Bewertungskategorien spezielle Umklassifizierungsgebote beziehungsweise auch Umklassifizierungsverbote vor. So sind zum Beispiel die bilanzierenden Unternehmen dazu gezwungen, finanzielle Vermögenswerte, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, in die Kategorie der der zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte zu reklassifizieren, falls die notwendige Halteabsicht nicht mehr gegeben ist oder durch die Veräußerung eines Vermögenswertes der Kategorie eine Sperrwirkung (tainting[49] ) für die in dieser Kategorie zusammengefassten Vermögenswerte in Kraft tritt.[50]

Gleichzeitig erlauben die Vorschriften allerdings auch, dass finanzielle Vermögenswerte anderer Kategorien in die Kategorie der bis zur Endfälligkeit zu haltenden Vermögenswerte umklassifiziert werden dürfen, wenn zum Beispiel die eben genannte mögliche Sperrwirkung entfällt und die Vermögenswerte, die ursprünglich als bis zur Endfälligkeit zu halten deklariert wurden, in eben diese Kategorie reklassifiziert werden können.[51]

Darüber hinaus gilt für Derivate und finanzielle Vermögenswerte, bei denen die Fair Value Option ausgeübt wurde, ein Verbot für Umklassifizierungen aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte, wogegen eine Umklassifizierung aus dieser Kategorie für nicht derivative und in der Unterkategorie zum Handelszweck gehaltene finanzielle Vermögenswerte auf die die Fair Value Option nicht angewendet worden ist, zulässig ist.[52]

Als Beispiele sind in diesem Zusammenhang finanzielle Vermögenswerte zu nennen, die aus nicht selbst ausgegebenen Krediten und Forderungen bestehen und aufgrund besonderer Anlässe, wie zum Beispiel der andauernden weltweiten Finanzkrise, umgegliedert werden dürfen. Ebenso dürfen selbst ausgegebene Kredite und Forderungen, die zu Handelszwecken gehalten wurden und auf die die Fair Value Option keine Anwendung fand oder die als zur Veräußerung verfügbar kategorisiert wurden, in die Kategorie der nicht börsennotierten Kredite und Forderungen umgegliedert werden, wenn das bilanzierende Unternehmen die Absicht nachweisen kann, den entsprechenden finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit beziehungsweise für einen absehbaren Zeitraum halten zu wollen.[53]

Im besonderen Maße zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Vorschriften des IAS 39 eine Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten aus der Kategorie der nicht börsennotierten Kredite und Forderungen nicht erlauben.[54]

Neben den bereits dargestellten zulässigen Möglichkeiten, finanzielle Vermögenswerte in die beziehungsweise aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar umzugliedern, sind darüber hinaus auch Eigenkapitalinstrumente, die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, in die Kategorie umzugliedern, wenn der beizulegende Zeitwert des entsprechenden Eigenkapitalinstruments verlässlich zu ermitteln ist. Eine entgegengesetzte Ausgliederung aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar ist durchzuführen, wenn der beizulegende Zeitwert eines Eigenkapitalinstrumentes, welches nicht auf einem aktiven Markt gehandelt wird, nicht genau bestimmt werden kann.[55]

[...]


[1] Vgl. Grünberger, D. (2008), S. 127.

[2] Vgl. Rubin, H., u.a. (2011), S. 559 ff.

[3] Vgl. Kuhn, S., u.a. (2006), S. 1.

[4] Vgl. Beyer, S. (2008), S. 19 f.

[5] Vgl. Pellens, B., u.a. (2011), S.547.

[6] Vgl. Ballwieser, W., u.a. (2010), S. 268 f.

[7] Vgl. Lüdenbach, N., u.a. (2012 I), S. 1613.

[8] Die durch IFRS 7 geregelten Anhangangaben werden in dieser Arbeit nicht weitergehend erläutert.

[9] Vgl. Buchholz, R. (2012), S. 138.

[10] Vgl. Baetge, J., u.a. (2007), S. 348.

[11] Vgl. Buschhüter, M., u.a. (2009), S. 174 f.

[12] Vgl. Federmann, R. (2006), S. 375.

[13] Vgl. Kühnberger, M. (2007), S. 255.

[14] Vgl. Zülch, H., u.a. (2009), S. 401.

[15] Vgl. Kirsch, H. (2007), S. 118.

[16] Vgl. Nguyen, T. (2008), S. 470 ff.

[17] Vgl. Ballwieser, W., u.a. (2010), S. 247.

[18] Vgl. Beyer, S. (2008), S. 48.

[19] Vgl. Schmitz. F., u.a. (2012), S. 66.

[20] Vgl. Lüdenbach, N., u.a. (2010 I), S. 157.

[21] Vgl. Pellens, B., u.a. (2011), S. 565.

[22] Vgl. Baetge, J., u.a. (2007), S. 350.

[23] Vgl. Kalk, U. Diss., S. 77.

[24] Vgl. Padberg, T., (2008), S. 77.

[25] Vgl. Grabo, T. (2009), S. 55.

[26] Vgl. Friedhoff, M., u.a. (2013), S. 154.

[27] Vgl. Beyer, S. (2008), S. 62.

[28] Vgl. Schmitz, F., u.a. (2012), S. 61.

[29] Vgl. Schwarz, C. (2006), S. 130.

[30] Vgl. Ballwieser, W., u.a. (2010), S. 261.

[31] Vgl. Bieg, H., u.a. (2012), S. 524.

[32] Vgl. Canaris, C.W., u.a. (2011), S. 638.

[33] Vgl. Molzahn, S. (2008), S. 31.

[34] Vgl. Ballwieser, W., u.a. (2010), S. 261.

[35] Vgl. Canaris, C.W., u.a. (2011), S. 638.

[36] Vgl. Schmitz, F., u.a. (2012), S. 63.

[37] Vgl. Lüdenbach, N., u.a. (2010 I), S. 359.

[38] Vgl. Friedhoff, M., u.a. (2013), S. 151.

[39] Vgl. Grünberger, D. (2008), S. 132.

[40] Vgl. Baetge, J., u.a. (2007), S. 349.

[41] Vgl. Pellens, B., u.a. (2011), S. 569 f.

[42] Vgl. Kirsch, H. (2007), S. 125.

[43] Vgl. Beyer, S. (2008), S. 53.

[44] Vgl. Eller, R., u.a. (2010), S. 213.

[45] Vgl. Kirsch, H. (2007), S. 124.

[46] Vgl. Pellens, B., u.a. (2011), S. 570.

[47] Vgl. Friedhoff, M., u.a. (2013), S. 155.

[48] Vgl. Grünberger, D. (2008), S. 146.

[49] Vgl. Kapitel 2.3.2., S. 8 ff.

[50] Vgl. Lüdenbach, N., u.a. (2012 I), S. 1677.

[51] Vgl. Friedhoff, M., u.a. (2013), S. 157.

[52] Vgl. Stauber, J. (2012), S. 180.

[53] Vgl, Ballwieser, W., u.a. (2010), S. 495.

[54] Vgl. Friedhoff, M., u.a. (2013), S. 158.

[55] Vgl. Buschhüter, M., u.a. (2011), S. 1093.

Ende der Leseprobe aus 77 Seiten

Details

Titel
Neuregelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten in der internationalen Rechnungslegung
Untertitel
Reaktion des IASB auf die Finanzmarktkrise: Eine vergleichende Beurteilung von IAS 32 / IAS 39 und IFRS 9 aus der Sicht des bilanzierenden Unternehmens
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
77
Katalognummer
V232728
ISBN (eBook)
9783656487807
ISBN (Buch)
9783656492078
Dateigröße
702 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
neuregelung, bilanzierung, finanzinstrumenten, rechnungslegung, reaktion, iasb, finanzmarktkrise, eine, beurteilung, ifrs, sicht, unternehmens
Arbeit zitieren
Tim Schebler (Autor:in), 2013, Neuregelung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten in der internationalen Rechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232728

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