Kameras gegen Gewalt. Wie effektiv ist die öffentliche Videoüberwachung?


Fachbuch, 2013

208 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Florian Philipp Ott (2011): Vorbeugende Überwachung. Über Voraussetzungen für, Formen von und Erfahrungen mit präventiver Videoüberwachung im kommunalen Bereich
Einleitung
Kriminologische und rechtliche Einordnung
Empirische Erfahrungen mit Videoüberwachung
Fazit: Ambivalente Bilanz der Überwachung
Literatur- und Quellenverzeichnis

Stephan Ackerschott (2013): Die präventive Wirkung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Einleitung
Contra - Das Spannungsverhältnis zwischen Recht auf Sicherheit und den gegebenen Grundrechten
Videoüberwachung und Kriminalitätstheorie
Grundlegendes zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum
Die präventive Wirkung der Videoüberwachung in der Praxis
Fazit
Literaturverzeichnis

Nico Müller (2013): Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen als Instrument zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls
Abstract
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
Problemstellung und Reichweite der Untersuchung
Terminologische Grundlagen
Videoüberwachung
Bestandsaufnahme
Empirie
Methoden
Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Einzelpublikationen

Florian Philipp Ott (2011): Vorbeugende Überwachung. Über Voraussetzungen für, Formen von und Erfahrungen mit präventiver Videoüberwachung im kommunalen Bereich

Einleitung

Seit 1993 hat die polizeilich registrierte Kriminalität in Deutschland kontinuierlich abgenommen. Erfasste das Bundeskriminalamt damals noch 6,75 Millionen Delikte, so waren es im Jahr 2010 nur noch 5,93 Millionen. Die Aufklärungsquote stieg im gleichen Zeitraum von 43,8 auf nunmehr 56 Prozent. Besonders stark fiel dabei der Rückgang der Straßenkriminalität aus. Zwischen 1993 und 2010 sank die Anzahl der Vorfälle um mehr als 43 Prozent auf insgesamt 1,4 Millionen. Auch die Zahl einfacher und schwerer Diebstähle nahm in dieser Zeit erheblich ab. Schwerwiegend ist hingegen die Zunahme von Gewaltkriminalität, leichter vorsätzlicher sowie gefährlicher und schwerer Körperverletzung. Alle drei Zahlen steigen seit 1993 stetig an.[1]

Gleichzeitig mit der Gewalt stieg auch die Präsenz öffentlicher Videoüberwachung in Deutschland. Zwar gibt es keine genauen Angaben darüber, wie viele Anlagen bundesweit im Einsatz sind, doch schon kurz nach der Inbetriebnahme des ersten Überwachungssystems 1994 kopierten viele Städte den Flensburger Versuch. Oft kommt die Forderung nach stärkerer Überwachung dabei aus Reihen der Politik, die sich von öffentlichkeitswirksamen Überwachungssystemen Wählerstimmen und eine Reduktion von Kriminalität sowie Kriminalitätsfurcht erhofft. Dass dies durch Videoüberwachung tatsächlich erreicht wird, wird dabei meist unkritisch vorausgesetzt. Ob die Systeme jedoch tatsächlich zur Furcht- und Kriminalitätsreduktion beitragen, ob sie also kriminalpräventiv wirken, wird nach ihrer Einführung fast nie systematisch überprüft. Auch auf die Frage, wie die Bevölkerung insgesamt zur immer stärkeren Überwachung steht, gibt es bis heute kaum aussagekräftige Antworten.

Hier etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen, soll Aufgabe der vorliegenden Arbeit sein. Sie gliedert sich in einen kriminologisch-rechtlichen und einen empirischen Teil. Ersterer gibt Auskunft über die kriminalwissenschaftliche Einordnung der Videoüberwachung und stellt die Frage, welche juristischen Voraussetzungen für deren Einführung erfüllt sein müssen. Letzterer trägt empirische Ergebnisse bisheriger Publikationen zusammen, die sich mit den Erfolgen, Misserfolgen und Problemen von Videoüberwachung beschäftigen. Dabei stehen insbesondere die Auswirkungen auf Kriminalität, Kriminalitätsfurcht und öffentliche Meinung im Mittelpunkt.

Kriminologische und rechtliche Einordnung

Videoüberwachung aus Sicht kriminologischer Theorie

Die Kriminologie „[...] befasst sich mit den im menschlichen und gesellschaftlichen Bereich liegenden Umständen, die mit dem Zustandekommen, der Begehung und der Verhinderung von Verbrechen sowie mit der Behandlung von Rechtsbrechern zusammenhängen.“[2] Obwohl das Aufstellen von Überwachungskameras eine rein technische Maßnahme ist, wird oft davon ausgegangen, dass der Videoüberwachung eine kriminologische Doppelfunktion innewohnt: Einerseits soll sie durch ihren präventiven Charakter Verbrechen verhindern, andererseits soll sie durch ihre repressive Eigenschaft die Überführung von Rechtsbrechern erleichtern. Diese Unterscheidung erscheint logisch, solange man die Folgen der Überwachung betrachtet. Bedenkt man hingegen den psychologischen Mechanismus, der Verbrechen verhindern soll, beruht auch die Prävention lediglich auf der Angst vor dem gesteigerten Repressionsrisiko.[3]

Damit steht die Kausalitätsvorstellung von der Funktionsweise der Videoüberwachung in der Tradition der ökonomischen Kriminalitätstheorie, wie sie vor allem im Rahmen der New Yorker Polizeioffensive der 1990er Jahre umgesetzt wurde. Sie geht davon aus, dass jeder Akteur vor der Entscheidung zu einer kriminellen Handlung die jeweils situationsspezifischen Kosten und Nutzen der Tat rational kalkuliert. Erhöht man durch Videoüberwachung das Risiko, erfolgreich entdeckt und anschließend bestraft zu werden, so sinkt quasi automatisch die Kriminalität. Damit grenzt sich der ökonomische Ansatz von älteren Root-Causes-Theorien der Kriminologie ab, die ihren Fokus primär auf die Lebenssituation von Täter und Opfer legen.[4]

Vor diesem Hintergrund lässt sich Videoüberwachung als Interventionsprogramm zur spezifischen Kriminalitätsprävention in die kriminologische Theorie einordnen, da sie sich unmittelbar gegen strafbares Verhalten richtet und auf sozialer Kontrolle basiert. Sie hat nicht den Anspruch tiefere Ursachen der Kriminalität zu bekämpfen.[5]

Staatliche Videoüberwachung

Wie in der Kriminologie, so ist auch in der Rechtswissenschaft die Differenzierung zwischen Prävention und Repression von großer Bedeutung. Insbesondere, weil für beide Teilaspekte in der föderalistischen Bundesrepublik unterschiedliche Gesetzgeber verantwortlich sind. So obliegt es den Ländern präventive Kriminalpolitik mit Hilfe ihrer jeweiligen Polizeigesetze zu betreiben. Der Bund ist rechtlich gesehen hingegen für alle strafverfolgenden Tätigkeiten verantwortlich, die er in der Strafprozessordnung regelt. Staatliche Videoüberwachung, soll sie nicht nur zur Observation dienen sondern für den Fall tatsächlicher Straftaten auch Aufzeichnungen ermöglichen, berührt aufgrund ihrer Doppelfunktion beide Teilbereiche. Daher gibt es juristisch keine einseitige Kompetenzzuordnung sondern die Notwendigkeit zu Komplementärregelungen. Von Seiten des Bundes wurde hierauf mit einer Generalermächtigung reagiert, die in Paragraph 163 der Strafprozessordnung verankert ist. Sie erlaubt es der Polizei kurzfristige Aufzeichnungen von Täter und Tatverlauf zu machen.[6]

Auf Seiten der Länder ist die Rechtslage differenzierter. Zwar wird öffentliche Videoüberwachung in zahlreichen Polizeigesetzen geregelt, doch Umfang und Ausgestaltung unterscheiden sich. So ist in einigen Ländern lediglich die Überwachung öffentlicher Plätze und allgemein zugänglicher Flächen geregelt, in anderen Ländern hingegen auch die Überwachung gefährdeter Objekte. Die meisten Länder setzen außerdem auf das Prinzip der Offenheit. Videokameras müssen also entweder für jedermann offensichtlich angebracht oder es muss ausdrücklich auf sie hingewiesen werden.[7] In wenigen Bundesländern sind auch verdeckte Überwachungsmaßnahmen möglich, wenn damit zu rechnen ist, dass „[...] die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.“[8]

Aufgrund der vielen Unterschiede kann hier keine komparative Betrachtung aller Regelungen stattfinden. Daher wird am Beispiel Nordrhein-Westfalens lediglich exemplarisch dargelegt, welche Voraussetzungen gegeben sein und welche Vorgaben beachtet werden müssen, sollen Videoüberwachungssystem dort errichtet werden.

Nachdem kriminalpräventive Videoüberwachung in Nordrhein-Westfalen lange Zeit nicht ausdrücklich erlaubt war,[9] ist sie seit dem Jahr 2000 in Paragraph 15a des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes geregelt. Notwendig war diese Neuerung, weil Videoüberwachung einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und deshalb immer einer gesetzlichen Grundlage bedarf.[10]

Über die Einführung von staatlicher Videoüberwachung entscheidet laut Gesetz der jeweils zuständige Behördenleiter der Polizei, im kommunalen Bereich also der örtliche Polizeipräsident. Er hat sicherzustellen, dass Videoüberwachung in erster Linie der Verhütung von Straftaten und keinen anderweitigen Zwecken dient. Daher darf er sie nur an einzelnen Orten zulassen, die sich durch Kriminalitätshäufung ausgezeichnet haben, sich durch ihre Beschaffenheit begünstigend auf das Begehen von Straftaten auswirken und wo zukünftig mit weiteren Delikten zu rechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und werden Überwachungssysteme genutzt, so müssen diese entweder offensichtlich angebracht oder deutlich erkennbar gemacht werden.[11]

Damit folgt staatliche Videoüberwachung in Nordrhein-Westfalen zwei zentralen Prinzipien: Sie beruht erstens auf der Maxime der Offenheit, durch die die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung abgeschwächt und der Präventionseffekt erreicht werden soll. Zweitens beschränkt sie ihre Ausweitung selbst, da sie stets für ein Jahr befristet wird und eine Verlängerung nur möglich ist, sofern anhand stichhaltiger Tatsachen ein berechtigtes Wiederholungsrisiko nachgewiesen werden kann. „Das bedeutet, dass die Videoüberwachung dann zu unterbleiben hat, wenn ihr präventiver Zweck erreicht ist, also [...] an diesem Ort keine Straftaten mehr vorkommen.“[12] Dadurch soll sichergestellt werden, dass Videoüberwachung in jedem Fall eine streng präventive Ausrichtung verfolgt. Daher dürfen aufgezeichnete Daten in der Regel auch nicht länger als 14 Tage gespeichert werden.[13] Insgesamt ist die Einführung von staatlicher Videoüberwachung keine politische Entscheidung, sondern lediglich ein individuell-abstrakter Verwaltungsakt der Polizei.

Private Videoüberwachung

Deutlich verbreiteter als staatliche Videoüberwachung sind private Überwachungssysteme. Rechtlich unterscheidet man diese hauptsächlich nach der Art des zu überwachenden Raumes: Ist dieser nicht öffentlich zugänglich, sind Überwachungsmaßnahmen weitgehend uneingeschränkt möglich. Geht es hingegen um öffentlich zugängliche Räume in privatem Besitz, wird die Legalität von Videoüberwachung detailliert im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Das gestattet die Durchführung von privaten Überwachungsmaßnahmen auch dann, wenn dadurch keine kriminalpräventive Wirkung erzielt werden soll. So ist nicht-öffentliche Videoüberwachung bereits legal, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen oder des Hausrechtes dient. Neben diesen, in erster Linie privaten Zielen, kann private Videoüberwachung jedoch auch zu öffentlichen Zwecken betrieben werden. So ist optisch-elektronische Überwachung ebenfalls erlaubt, wenn sie die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen erleichtert. Was dies im konkreten Einzelfall bedeutet, definiert das Gesetz nicht.[14]

Grundsätzlich beruht private Videoüberwachung auf Freiwilligkeit. Gleichwohl kann sie über gesetzliche Umwege in bestimmten Fällen vorgeschrieben werden. Grundlage hierfür ist Paragraph 15 des siebten Sozialgesetzbuches. Er fordert die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften auf.[15] In einigen dieser Vorschriften ist Videoüberwachung verankert und muss in bestimmten Fällen durchgeführt werden. Betroffen sind etwa Kassenräume von Banken.[16] Dabei gehen die Versicherungsträger offenbar davon aus, durch den repressiven Charakter von Videoüberwachung Kriminalität vorzubeugen und damit die Arbeitssicherheit bzw. das Unfallrisiko für die Arbeitnehmer zu reduzieren.

Obwohl Videoüberwachung auf diesem Wege privaten Akteuren vorgeschrieben werden kann, kommt solchen Regelungen aus kommunaler Perspektive kaum Bedeutung zu. Schließlich liegen die Unfallverhütungsvorschriften außerhalb des kommunalen Einflusses. Gleichwohl darf vermutet werden, dass private Überwachungssysteme kriminologisch mit ähnlichen Wirkungen verbunden sein könnten, wie staatliche Videoüberwachung. Daher sollte man sich ihrer Voraussetzungen bewusst sein.

Typen von Videoüberwachung

Neben der rechtlichen Differenzierung, lässt sich Videoüberwachung auch anhand technisch-funktionaler Kriterien typologisieren. In diesem Zusammenhang unterscheidet Laue zwischen blinden, passiven und aktiven Formen der Videoüberwachung, ohne diese jedoch konkret so zu benennen. Jeder Typ ist aus kriminaltheoretischer und juristischer Sicht dabei mit spezifischen Vor- und Nachteilen verbunden.

Blinde Videoüberwachung ist im eigentlichen Sinne gar keine Videoüberwachung. Es werden lediglich funktionsuntüchtige Kameraattrappen angebracht, die keinerlei Überwachung ermöglichen. „Der Öffentlichkeit wird nur das Gefühl gegeben, beobachtet zu werden, wovon man sich (wohl allenfalls kurzfristige) präventive Effekte erhofft.“[17] Blinde Videoüberwachung ist damit die einfachste und günstigste Form. Sie zielt jedoch nur auf Prävention von Kriminalität, nicht aber auf Repression ab.[18]

Passive Videoüberwachung ist insbesondere im privaten Bereich verbreitet. Gemeint ist die kontinuierliche Aufzeichnung des Bildmaterials von Überwachungskameras, ohne dass es zeitgleich gesichtet wird. Kommt es im beobachteten Bereich zu Unregelmäßigkeiten, wird das Bildmaterial im Nachhinein herangezogen und soll im Falle von Straftaten Rückschlüsse auf die Identität des Täters ermöglichen. Hierbei steht eindeutig der repressive Aspekt im Vordergrund. Gleichwohl soll die Angst potentieller Täter vor Repression auch zur Prävention von Kriminalität beitragen.[19]

Aktive Videoüberwachung meint die Übertragung von Überwachungsaufnahmen auf Monitore. „Die Monitore werden ständig beobachtet und im Falle des Vorliegens einer Straftat werden Einsatzkräfte zum Ort des Geschehens geschickt, um den Täter sofort zu verfolgen.“[20] Aktive Videoüberwachung kann mit und ohne Aufzeichnung stattfinden. Ohne Aufzeichnung steht die sogenannte Rapid-Response – der schnelle Eingriff der Polizei – und damit die Reaktion im Mittelpunkt. Mit Aufzeichnung sollen hingegen Reaktion, Repression und damit auch Prävention verbessert werden. Insgesamt ist aktive Videoüberwachung der teuerste und aufwendigste Typus.[21]

Empirische Erfahrungen mit Videoüberwachung

Staatliche Videoüberwachung wurde in Deutschland erstmals 1994 eingesetzt. Die Flensburger Polizei wollte damit die lokale Drogen- und Punkerszene von ihren bisherigen Treffpunkten vertreiben. Ähnliche Ziele verfolgte man auch auf Sylt, wo 1996 Drogenabhängige und Bettler vom Brunnenplatz in Westerland vertrieben werden sollten. In beiden Fällen wurde Videoüberwachung als isolierte Einzelmaßnahme durchgeführt und war primär gegen klar definierte soziale Randgruppen gerichtet. Mit tatsächlich kriminalpräventivem Ziel setzte man polizeiliche Videoüberwachung erstmals 1996 in der Leipziger Innenstadt ein.[22] Hier war sie Teil einer konzentrierten Strategie zur Kriminalitätsbekämpfung, die sich sowohl gegen die offene Rauschgiftszene, als auch gegen damit verbundene Taschendiebstähle und KFZ-Delikte richtete. Begleitet wurden die Überwachungsmaßnahmen durch verstärkte Präsenz von Polizeibeamten in Uniform und Zivilkleidung, die aus der Beobachtungszentrale gesteuert und zur Abschreckung sowie zur Reaktion auf Straftaten eingesetzt wurden. Aufzeichnungen der Bilder wurden hingegen erst im Verdachtsfall angefertigt.[23]

Am Leipziger Pilotprojekt orientieren sich seitdem zahlreiche Kommunen. Obwohl es für Deutschland keine Zahlen darüber gibt, wie viele Überwachungssysteme in Betrieb sind, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Zahl seit 1996 gestiegen ist und weiter steigt. In Großbritannien – wo Videoüberwachung jedoch deutlich stärker verbreitet ist – gingen Schätzungen bereits für das Jahr 2000 von rund 500 000 öffentlichen Überwachungskameras aus.[24] Das Überwachungsnetz ist dort so engmaschig, dass „[...] beim Mord an der Fernsehjournalistin Sue Dando, die Bewegungen eines Menschen für einen ganzen Tag rekonstruiert werden“[25] konnten.

Trotz des verstärkten Einsatzes von Videosystemen, wird kaum systematische Erfolgsevaluation betrieben. Daher gibt es nur wenige Zahlen über die Auswirkungen. Dennoch soll das bisherige Material im Folgenden analytisch vorgestellt werden.

Auswirkungen auf die Kriminalität

Kriminalität wird in Europa mit Hilfe offizieller Kriminalstatistiken gemessen, in denen alle polizeilich erfassten Delikte aufsummiert werden. Diese Vorgehensweise ist methodisch mit zwei Problemen verbunden: Einerseits bleiben viele Delikte im statistischen Dunkelfeld, weil nur Straftaten registriert werden, die der Polizei bekannt sind. Die tatsächliche Kriminalität liegt also stets höher als die statistische. Andererseits führt konzentrierte Kriminalitätsbekämpfung fast immer zu einem statistischen Kriminalitätsanstieg, da die Polizei durch ihre verstärkten Bemühungen Straftaten vermehrt aufdeckt und registriert.[26] Vor diesem Hintergrund ist die Evaluation von Videoüberwachung stets eine schwierige Aufgabe. Schließlich können sowohl ein Anstieg der registrierten Kriminalität als auch ein Sinken für Erfolge der Überwachungsmaßnahme sprechen. „Es ist deshalb nicht überraschend, dass der Ausschuss für Naturwissenschaften und Technologie des britischen Oberhauses die Evaluationsdaten, welche die propagierten kriminalpräventiven Effekte der Videoüberwachung belegen sollen, insgesamt als schwach (»weak«) bezeichnete.“[27]

Eine grundsätzlich positive Auswirkung auf die allgemeine Kriminalität lässt sich anhand der wenigen systematischen Studien nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich ein äußerst durchwachsenes Bild, was den Erfolg von kriminalpräventiven Überwachungsanlagen angeht. So zeigte sich beim umfassenden Vergleich der Ergebnisse von dreizehn Videoüberwachungsmaßnahmen in Großbritannien, dass lediglich in fünf Fällen die allgemeine Kriminalität sank. In nur einem Fall sank sie signifikant. In drei Fällen war hingegen ein signifikanter Anstieg und in fünf Fällen ein Anstieg zu verzeichnen.[28] „Die Hoffnung, dass Videoüberwachung ein wirksames Instrument zur Reduzierung der Gesamtkriminalität sei, muss [daher] [...] relativiert werden.“[29]

Insgesamt aussagekräftiger für die Wirkung von Videoüberwachung könnte der Blick auf einzelne Deliktformen sein. Im Folgenden werden daher Ergebnisse für Rauschgift-, Eigentums- und Gewaltdelikte differenziert dargestellt.

Rauschgiftdelikte

Das Vertreiben offener Drogenszenen und das Bekämpfen von Drogenmissbrauch sind häufige Ziele bei der Errichtung von Videoüberwachungsmaßnahmen. Auch das Leipziger Pilotprojekt wurde damit begründet. Bereits innerhalb des ersten Monats stieg die Zahl der registrierten Betäubungsmitteldelikte in der Leipziger Innenstadt um rund 25 Prozent, was vermutlich „[...] in der verstärkten polizeilichen Kontrolltätigkeit begründet ist.“[30] Gleichzeitig verlagerte sich der Drogenhandel jedoch innerhalb des Stadtgebietes an einen bis dato nicht videoüberwachten Platz.[31]

Ähnliche Erfahrungen machte man in Baden-Württemberg: Nach der Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage auf dem Stuttgarter Rotebühlplatz im Jahr 2000 verlagerte sich die lokale Drogenszene in Richtung des nahe gelegenen Charlottenplatzes. Auch Erfahrungen aus Heidelberg lassen auf einen Verdrängungsmechanismus schließen. Hier sank die Zahl der registrierten Rauschgiftkriminalität nach der Einführung von Videoüberwachung deutlich ab. Projektbeobachter führen dies ebenfalls auf eine Verlagerung der Szene zurück, können dies jedoch nicht belegen.[32]

Vor dem Hintergrund bisheriger Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass Videoüberwachung im Fall von Rauschgiftdelikten nur räumlich begrenzt präventive Wirkung entfaltet. Straftäter antizipieren das erhöhte Repressionsrisiko und wandern der ökonomischen Kriminalitätstheorie entsprechend in nicht überwachte Bereiche ab. „Dass eine schlichte Verschiebung der Kriminalität in Räume hinein, die nicht überwacht werden, die Effizienz der Videoüberwachung als kriminalpräventives Mittel (erheblich) mindert, bedarf keiner weiteren Erläuterung.“[33] Um dieser Minderung zu entgehen, bleibt lediglich die Möglichkeit, Videoüberwachung auf jene Bereiche auszuweiten, in die die Straftaten verdrängt wurden. Das wiederum würde zu neuen Verdrängungseffekten und neuen Überwachungsnotwendigkeiten führen.[34] Eine derartige Ausweitung wäre jedoch weder legal noch finanzierbar.[35]

Eigentumsdelikte

Neben Rauschgiftdelikten gehört auch die klassische Eigentumskriminalität zu den Deliktformen, gegen die Videoüberwachung eingesetzt wird. In Leipzig war es beispielsweise ausgewiesenes Ziel, mit Hilfe von Kameraüberwachung Taschendiebstähle und Diebstähle aus Kraftfahrzeugen zu verhindern. Innerhalb des ersten Monats konnte die Polizei hier beachtliche Erfolge vorweisen und die registrierte Zahl von Fällen beider Delikttypen um rund 50 Prozent senken. Verdrängungseffekte konnten in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.[36] In die gleiche Richtung weisen Erfahrungen aus Mannheim, Stuttgart und Heilbronn, wo die allgemeine Straßenkriminalität – und damit auch Eigentumsdelikte – nach Beginn der Überwachung ebenfalls sank. Allerdings kann dies auch im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verdrängung der lokalen Drogenszenen stehen, da diese aufgrund von Beschaffungskriminalität zuvor für einen Großteil der Taten verantwortlich war.[37]

Erfahrungen aus Großbritannien zeigen, dass insbesondere Diebstähle aus Kraftfahrzeugen mit Videokameras zu verhindern sind. Am besten funktionierte dies auf Großparkplätzen. Auch Einbrüche und Sachbeschädigungen gehen häufig zurück.[38] So bilanziert Gras: „Die bisherigen Ergebnisse deuten auf Möglichkeiten hin, die Videoüberwachung effektiv zur Verhinderung von Diebstahl, Sachbeschädigung, Kfz-Kriminalität und zum Teil Einbruchsdiebstahl in Geschäftsgebäuden einzusetzen.“[39]

Bei Eigentumsdelikten scheinen sich die Annahmen der ökonomischen Kriminalitätstheorie also erneut zu bestätigen. Das erhöhte Repressionsrisiko sorgt dafür, dass in überwachten Bereichen weniger Straftaten begangen werden. Anders als im Fall von Rauschgiftdelikten ist eine Verlagerung jedoch unwahrscheinlich, da Eigentumskriminalität meist räumlich gebunden ist. So werden durch Videokameras zwar die bisherigen Straftäter vertrieben, die potentiellen Opfergruppen hingegen nicht. Schließlich werden weder Autos wegen der Kameras woanders geparkt, noch gehen die Menschen andernorts einkaufen. Daher kann Videoüberwachung auf Grundlage bisheriger Erkenntnisse Eigentumsdelikte vermutlich relativ nachhaltig vorbeugen.

Gewaltdelikte

Anders als Rauschgift- und Eigentumskriminalität werden Gewaltdelikte meist im Bereich affektiver Straftaten verortet. Gewalttaten werden demnach nicht rational geplant sondern sind Delikte, die „[...] impulsiv im Zustand hochgespannter Affektregung begangen werden.“[40] Zentral ist dabei die psychische Disposition des Täters, dem es in der Tatsituation schwerfällt seine eigenen Handlungen zu kontrollieren.[41] Er wägt also nicht situationsbezogen die Kosten und den Nutzen einer kriminellen Handlung ab, sondern handelt häufig irrational und unabhängig vom Repressionsrisiko. Die Axiome der ökonomischen Kriminalitätstheorie greifen dann oftmals nicht.

Daher ist es wenig verwunderlich, dass Videoüberwachung nach bisherigen Erfahrungen kaum oder gar keine präventive Auswirkung auf Gewaltkriminalität hat. Systematische Evaluationen in Großbritannien ergaben beispielsweise, dass lediglich in einem von acht Fällen die Zahl von Körperverletzungen nach Einführung von Überwachungssystemen rückläufig war.[42] Das bedeutet natürlich nicht, dass die Polizei nicht trotzdem Überwachungssysteme gegen Gewalt einsetzt. In Birmingham versuchte sie beispielsweise durch Kameraüberwachung die Interventionszeit bei Gewalttaten zu verkürzen und so die Repressionsmöglichkeiten zu verbessern.[43] An das erste Gewaltdelikt anschließende Taten können so vermutlich verhindert werden.

Im Falle von Raub sind die Ergebnisse etwas ambivalenter. So konnte in kleinen und übersichtlichen Bahnhöfen der Londoner U-Bahn die Zahl von Überfällen zwar gesenkt werden, in größeren und unübersichtlicheren Bahnhöfen blieb der Effekt hingegen aus.[44] Insgesamt sind nach Kammerer die Erfolgsaussichten von Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Gewalt bisher ernüchternd. So schreibt er: „Bei personenbezogenen Straftaten wie Raub, [...] Gewalt gegen Personen [...] oder sogenannten »impulsive crimes« zeigen sie sich weitgehend wirkungslos.“[45]

Auswirkungen auf die Kriminalitätsfurcht

Neben tatsächlicher Kriminalität hat auch die Angst vor Straftaten Auswirkungen auf das gesellschaftliche Zusammenleben. Kriminologen nennen diese Angst Kriminalitätsfurcht und verstehen darunter das affektive also emotionsbezogene Drittel subjektiv-individueller Kriminalitätseinstellungen der Bürger. Diese nehmen Kriminalität in ihrer Lebenswirklichkeit oder durch Kommunikation kognitiv wahr, versuchen subjektiv ihr Opferrisiko einzuschätzen und richten je nach Ergebnis ihre individuellen Verhaltensweisen daran aus. Daher ist Kriminalitätsfurcht unabhängig von Kriminalität ein eigenständiges soziales Problem, das die Bürger bei der Wahrnehmung ihrer Freizügigkeit einschränken kann. Wie hoch die jeweilige Kriminalitätsfurcht ist, korreliert dabei jedoch nicht in jedem Fall mit dem realen Kriminalitätsaufkommen.[46]

Es ist deshalb wenig überraschend, dass die Verbesserung des subjektiven Sicherheitsempfindens und damit die Bekämpfung von Kriminalitätsfurcht immer häufiger als Grund für die Einführung von Videoüberwachungsmaßnahmen angeführt wird.[47] Schließlich überschätzen viele Bürger ihr persönliches Opferrisiko noch immer deutlich, obwohl sich die Sicherheitssituation in Deutschland innerhalb der letzten Jahre kontinuierlich verbessert hat. Oberwitter nennt dieses Phänomen die „[...] Entkopplung von ‚objektiver‘ Sicherheitslage und subjektivem Sicherheitsempfinden.“[48]

In einigen Fällen scheint Videoüberwachung hier tatsächlich Abhilfe schaffen zu können. So ergaben Studien aus London und Southwark, dass sich mehr Menschen in videoüberwachten U-Bahnhöfen sicher fühlen, als dies in Bahnhöfen ohne Überwachung der Fall ist. In Glasgow und Brighton konnte dieser Effekt jedoch nicht festgestellt werden.[49] Auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen konnte eine vergleichende Studie von insgesamt zehn britischen Videoüberwachungssystemen keinen Rückgang der Kriminalitätsfurcht ausmachen. Vielmehr hatte die Einführung von Überwachungsmaßnahmen hier teilweise sogar negative Folgen für das Sicherheitsempfinden der Bürger. So stieg die Kriminalitätsfurcht innerhalb der überwachten Bereiche erkennbar an, wenn die Kameras den Menschen bewusst waren. Gleichzeitig gaben nur zwei Prozent der Befragten an, dass sie bisher gemiedene Bereiche wieder aufsuchen würden, wenn sie wüssten, dass diese videoüberwacht werden.[50] Diese Einstellungen hängen vermutlich damit zusammen, dass Überwachungskameras auf öffentlichen Plätzen den Menschen den Eindruck vermitteln, dass sie sich an einem Kriminalitätsschwerpunkt aufhalten. Schließlich wäre eine Überwachung außerhalb von Kriminalitätsschwerpunkten überflüssig und rechtswidrig.[51] So attribuieren einige Bürger die Kameras mit Kriminalitätsgefahr, was sie verängstigt.

Dieser Effekt wirkt jedoch nicht immer: In Wien konnte beispielsweise keine Erhöhung der Kriminalitätsfurcht bei Personen festgestellt werden, die über die Kameraüberwachung informiert waren. Gleichzeitig führte die Existenz der Überwachungssysteme hier jedoch auch nicht zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl. Im Gegenteil konnte in einer vergleichenden Betrachtung sogar festgestellt werden, dass sich auf dem mit deutlich mehr Kameras ausgestatteten Wiener Karlsplatz eine deutlich höhere Kriminalitätsfurcht feststellen ließ, als dies auf dem weniger intensiv beobachteten Schwedenplatz der Fall war. Allerdings wird für diesen Unterschied primär die auf dem Karlsplatz ansässige Drogenszene verantwortlich gemacht.[52]

Insgesamt scheinen die Auswirkungen von Videoüberwachung auf die Kriminalitätsfurcht äußerst ambivalent zu sein. Mit Sicherheit lässt sich eigentlich nur sagen, dass sie auf keinen Fall einen Einfluss auf die gesamtgesellschaftlich messbare Angst vor Kriminalität haben. Die blieb beispielsweise in Großbritannien trotz der dort stark verbreiteten Überwachungsmaßnahmen auf einem relativ stabilen Niveau.[53] Daher scheint Videoüberwachung mit Blick auf Kriminalitätsfurcht – wenn überhaupt – nur einen räumlich begrenzten Effekt zu haben. Allerdings sind systematisch erhobene Evaluationsergebnisse noch seltener als die wenigen Auswertungen zum Effekt von Videoüberwachung auf die Kriminalität selbst. Es ist daher zu hoffen, dass zukünftige Maßnahmenevaluationen diesen Aspekt verstärkt berücksichtigen.

Öffentliche Akzeptanz von Videoüberwachung

Neben der Wirkung auf Kriminalität und Kriminalitätsfurcht ist bei der Einführung von Videoüberwachungssystemen die Akzeptanz der Maßnahmen innerhalb der Bevölkerung von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen des Leipziger Pilotprojekts wurde deshalb vorbereitende und begleitende Öffentlichkeitsarbeit betrieben, mit der viele Bürger für das Projekt gewonnen werden konnten.[54] „Umfragen ergeben eine hohe Kamera-Akzeptanz in der Stadt der Montagsdemonstrationen von 1989.“[55]

Ein ähnliches Bild zeigt sich auch im baden-württembergischen Stuttgart: Hier hatten die Geschäftsleute am Rotebühlplatz die Möglichkeit, ihre Meinung abzugeben. Eine große Mehrheit von ihnen war davon überzeugt, dass Videoüberwachung eine richtige Maßnahme ist. Auch bei einer Bevölkerungsbefragung konnte „[...] eine positive Grundstimmung zur Videoüberwachung festgestellt werden. Dem Großteil der Befragten ist die Videoüberwachung bekannt. Eine deutliche Mehrheit bejaht eine positive Wirkung der Videoüberwachung auf ihr Sicherheitsgefühl.“[56]

Eine der wenigen Studien aus Deutschland, die sich primär mit den Einstellungen der Bevölkerung zur Videoüberwachung beschäftigt, hat Reuband bereits im Jahre 2001 vorgelegt. Darin vergleicht er die Akzeptanz von staatlicher Videoüberwachung in Dresden und Düsseldorf. Düsseldorf verfügte damals über keine Überwachungssysteme, während in Dresden bereits Kameras im Einsatz waren. Insgesamt konnte er nachweisen, dass in Dresden 77 Prozent und in Düsseldorf 66 Prozent der Menschen Videoüberwachung positiv bewerten. „Die Gefahr des Mißbrauchs [sic!] wird von der Bevölkerung niedrig veranschlagt.“[57] Gleichwohl gab es Personengruppen, die der Videoüberwachung kritischer gegenüberstanden als die Allgemeinheit. Dies war bei Männern, jüngeren Befragten und Personen mit höherer Bildung der Fall.[58] Bei der Rezeption dieser Ergebnisse ist jedoch zu beachten, dass sie nur für Düsseldorf und Dresden repräsentativ waren und mittlerweile zehn Jahre alt sind.

Fazit: Ambivalente Bilanz der Überwachung

Eine abschließende Bewertung der Möglichkeiten, mit Hilfe von Videoüberwachung Kriminalität zu verhindern, kann aufgrund der schwachen Datenlage bisher nicht geleistet werden. Deshalb – und weil in den letzten Jahren immer mehr Überwachungssysteme auf öffentlichen Plätzen errichtet wurden – sind verstärkte Anstrengungen zur wissenschaftlichen Evaluation von Videoüberwachung für die Zukunft unabdingbar. Sofern überhaupt möglich, müssen dabei auch Lösungen für die methodischen Probleme systematischer Erfolgsevaluation gefunden werden, die mit der Hell- und Dunkelfeldproblematik von Kriminalitätsstatistiken verbunden sind. Andernfalls wird eine endgültige wissenschaftliche Beurteilung unmöglich bleiben.

Unter Berücksichtigung der methodischen Einschränkungen lassen die bisherigen Erfahrungen mit Videoüberwachung auf sehr ambivalente Tendenzen schließen, was kriminalpräventive Effekte angeht. So können räumlich gebundene Eigentumsdelikte wie Taschendiebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Einbrüche mit Hilfe von Überwachungsmaßnahmen offenbar recht gut verhindert werden. Räumlich nicht gebundene Rauschgiftdelikte werden durch Kameras hingegen oft an nicht überwachte Orte verdrängt. Eine Verdrängung kann dabei jedoch kein Sinken der Gesamtkriminalität bewirken und verbessert die Sicherheitssituation deshalb kaum. Es ist sogar denkbar, dass sich das Kriminalitätsproblem intensiviert, wenn aus einem großen Kriminalitätsschwerpunkt durch Verdrängung viele kleinere Kriminalitätsschwerpunkte werden. Gewaltkriminalität letztendlich, lässt sich durch Videoüberwachung aufgrund ihres affektiv-impulsiven Charakters in den meisten Fällen weder verhindern noch verdrängen. Mit Blick auf das Entstehen von Gewalt können kriminalpräventive Effekte daher mit relativ großer Sicherheit ausgeschlossen werden. Allerdings können durch Videoüberwachung bedingte Verkürzungen der polizeilichen Interventionszeit die Eskalation von bereits begonnen Gewaltdelikten verhindern. Zumindest unter diesem Gesichtspunkt kann aktive Videoüberwachung positiv auf Gewaltkriminalität einwirken. Wirklich präventiven Charakter hat dies natürlich nicht.

Dass Videoüberwachung Gewaltdelikte in der Regel nicht verhindern kann, ist vor dem Hintergrund aktueller Kriminalitätsstatistiken bedauerlich. Schließlich sind es insbesondere Gewaltstraftaten, deren Anzahl in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Eigentums- und Rauschgiftdelikte, die sich mit Videoüberwachung nachhaltig bekämpfen bzw. zumindest verdrängen lassen, nehmen hingegen tendenziell ab. Videoüberwachung scheint daher keine adäquate Antwort auf die immer dringlichere Gewaltfrage zu geben, sondern ist lediglich im Stande die Sicherheitslage in jenen Kategorien zu verbessern, die sich bereits auf gutem Wege befinden.

Ähnlich ernüchternd ist die Bilanz von Videoüberwachung im Hinblick auf die Kriminalitätsfurcht. In den wenigen Fällen, wo systematische Evaluationen stattgefunden haben, lassen sich kaum positive Auswirkungen feststellen. Vielmehr ist es sogar möglich, dass durch das Errichten von Überwachungsanlagen die Kriminalitätsfurcht der Menschen steigt. Ein erhöhtes Sicherheitsempfinden, wie es häufig erwartet wird, ist demnach alles andere als garantiert. Gleichwohl erfreut sich die Videoüberwachung großer Akzeptanz in der Bevölkerung, die mehrheitlich an deren Wirksamkeit glaubt. Trotzdem meiden die meisten Menschen Kriminalitätsschwerpunkte auch dann, wenn Kameras dort im Einsatz sind. Einen Rückgewinn von durch Kriminalitätsangst verlorener Freizügigkeit scheint es daher nicht zu geben.

Die Kombination von mangelhafter Wirksamkeit und hoher Akzeptanz hat auch politische Folgen: Da fundierte Zahlen zur Effektivität von Videoüberwachung Mangelware sind, hält sich die Überzeugung einer generellen Wirksamkeit. Politische Forderungen nach stärkeren Überwachungsmaßnahmen kommen bei einem Großteil der der Videoüberwachung positiv gegenüberstehenden Bevölkerung vermutlich gut an. Zudem setzen sich primär lediglich junge, männliche und gebildete Menschen mit dem Thema kritisch auseinander. Daher kann es zu der Situation kommen, dass eine sachlich nur eingeschränkt wirksame Maßnahme politisch breit unterstützt wird.

Letztendlich bleibt die Entscheidung über die Einführung von Videoüberwachung jedoch ein Verwaltungsakt der zuständigen Polizeibehörde. Gleichwohl werden derartige Maßnahmen immer häufiger zum Gegenstand der politischen Auseinandersetzung. Analytisch könnte es für zukünftige Forschungen daher von Interesse sein, wie Videoüberwachung kommunalpolitisch diskutiert wird und welche Akteure über welche institutionellen Wege ihre Einführung vorantreiben oder verhindern können. Dass Videoüberwachung vor dem Hintergrund der politischen Auseinandersetzung tatsächlich ein völlig autonomer Verwaltungsakt ist, darf nämlich durchaus bezweifelt werden. Einzig eine Vetospielerposition der Polizei scheint hier gegeben zu sein.

Literatur- und Quellenverzeichnis

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Reuband, Karl-Heinz: Was die Bürger von der Überwachung halten, in: Neue Kriminalpolitik, Heft 2/2001, S. 5-9

Roggan, Frederik: Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen. Oder: Immer mehr gefährliche Orte für die Freiheitsrechte, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Nr. 20/2001, S. 134-141

Rothmann, Robert: Sicherheitsgefühl durch Videoüberwachung? Argumentative Paradoxien und empirische Widersprüche in der Verbreitung einer sicherheitspolitischen Maßnahme, in: Neue Kriminalpolitik, Nr. 3/2010, S. 103-107

Schneider, Dieter: Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten, in: Kriminalistik, Heft 57/2003, S. 103-1

Stephan Ackerschott (2013): Die präventive Wirkung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Einleitung

Boston – 15.04.2013, 14:50 Uhr (Ortszeit); innerhalb weniger Sekunden detonieren zwei „Kochtopf“-Sprengsätze in der Nähe des Zieleinlaufs des berühmten Boston-Marathon. Chaos bricht aus, es gibt Tote und viele Verletzte. Die anwesenden Sicherheits- und Sanitätseinheiten scheinen für einen Augenblick mit der Situation überfordert, aber schon Minuten Später greifen die für einen solch traurigen Anlass festgelegten Notfallpläne. Dennoch, an eine unmittelbare Tätersuche ist in diesem Moment nicht zu denken, vielmehr gilt die ganze Aufmerksamkeit den Verwundeten und Passanten welche sich noch in der Gefahrenzone befinden. Nur drei Tage dauert es, bis Polizei und FBI Verdächtige ermittelt haben und die Bevölkerung um ihre aktive Mithilfe bittet. Zu verdanken haben die Ermittler diesen schnellen Fahndungserfolg unter anderem den unzähligen Foto- und Videoaufnahmen, der privaten und öffentlichen, sichtbaren und unsichtbaren Kameras, welche zu jeder Tages- und Nachtzeit das Tun und Wirken der Bostoner-Bürger auf Schritt und Tritt überwachen.

Videoüberwachung - Wunderwerk der Technik und der neue heilige Gral der Kriminalitätsbekämpfung? So oder ähnlich tönt es häufig aus Sicherheitskreisen und der Politik, und ein schnelles Ermittlungsergebnis nach einer solchen, uns alle emotional berührenden, Tragödie scheint dieses zu bestätigen. Oder ist vielmehr das Gegenteil richtig, sind diese modernen und hochtechnisierten Formen der Überwachung ein zweifelhaftes, gehyptes Instrument das nicht nur unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte eines jeden Bürgers eingreift – „Big Brother is watching you!“ – sondern darüber hinaus ein trügerisches und teilweise falsches Sicherheitsgefühl suggeriert?

Thema und Schwerpunkt dieser Arbeit ist die präventive Wirkung von Video-Überwachung im öffentlichen Raum, und die Beantwortung der Frage „Wie ist die präventive Wirkung von Videoüberwachung im öffentlichen Raum anhand von belegbaren Studien zu bewerten?“. Um diese Frage in dem vorgegebenen Rahmen beantworten zu können, wird als erstes auf die Legitimation von Videoüberwachung eingegangen, bevor mit dem folgenden einige ausgesuchte Theorien zur Erklärung kriminellen Verhaltens mit Bezug auf Videoüberwachungsmaßnahmen herangezogen werden. Das Kapitel „Grundlegendes zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum“ beschreibt die drei wichtigsten Aspekte und Gründe für das Instrument Videoüberwachung und das Kapitel „Die präventive Wirkung der Videoüberwachung in der Praxis“ zeigt die real gemessenen Ergebnisse zweier Studien in Bezug auf die präventive Wirkung dieser Maßnahme. Das letzte Kapitel beschließt diese Arbeit mit einem persönlichen Fazit.

Legitimation der Videoüberwachung

In Ländern mit einem großen Anteil an Videoüberwachung öffentlicher Räume, wie etwa den USA oder Großbritannien, gibt es bezüglich dieses Instruments nicht nur Befürworter, sondern es sind durchaus auch kritische Töne in den Medien über das ständig wachsenden Maß an Überwachung zu vernehmen. Nichts desto trotz ist in den letzten Jahren ein rasantes Wachstum an Videoüberwachung in beiden Staaten zu verzeichnen. So beträgt das Investitionsvolumen in die entsprechende Technik im Zeitraum 1996 bis 2006 allein für Großbritannien 500 Millionen Pfund. [vgl. Krempl/Ziegler, Heise.de, 2009] Auch in der Bundesrepublik Deutschland, die sich durch einen verhältnismäßig starken Einfluss von Datenschützern und Überwachungs-Skeptikern auszeichnet, ist nach vermeintlich brutalen oder schrecklichen Taten etwa in U-Bahnhöfen nicht selten die Forderung nach einer Ausweitung und Intensivierung dieses Instruments zu vernehmen. In diesem Zusammenhang wird in den letzten Jahren auch besonders gerne das Todschlag-Argument der Terrorismusabwehr ins Spiel gebracht. Ein gutes Beispiel liefert Otto Schillis Forderung nach dem Fund einer Kofferbombe im Dresdener Hauptbahnhof nach mehr Videoüberwachung in öffentlichen Räumen. [vgl. Stieler, Heise.de, 2003] Diese menschliche und auf Angst und (Kriminalitäts-) Furcht basierende Forderung / Reaktion ist in den meisten Fällen verständlich und nachvoll-ziehbar. Doch reicht die drohende Gefahr einer Straftat oder die vermeintlich schnellere Aufklärung einer solchen wirklich aus, um eine großflächige Videoüberwachung wie etwa in GB und die damit verbundenen massiven Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte eines Individuums zu rechtfertigen?

Pro - Kriminalitätsfurcht und die Steigerung des Sicherheitsgefühls durch Videoüberwachung

Nach Definition der „kriminologischen Forschungsstelle-NRW“, wird der Begriff der Kriminalitätsfurcht in eine personale und soziale Komponente unterschieden. [vgl. Kriminalistisch-Kriminologische Forschungsstelle NRW, 2006, S. 3] Soziale Kriminalitätsfurcht bezeichnet eine individuelle aber dennoch abstrakte Einschätzung und Bewertung der Kriminalitätslage in ihrer Gänze. Diese wird mit anderen Problemen und Entwicklungen in einer Gesellschaft wie etwa Arbeitslosigkeit, Armut etc. verglichen und bewertet. Interessanterweise lautet das häufige Ergebnis von Umfragen und Untersuchungen, die diesen Aspekt aufgreifen, dass die Angst Opfer von Kriminalität zu werden geringer ist, als etwa die Angst Opfer von Arbeitslosigkeit zu werden. Gleichzeitig aber wird Kriminalität als eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen und Gefahren eingestuft. Die persönliche Kriminalitätsfurcht hingegen bezieht sich auf die Einschätzung der eigenen, konkreten Gefährdungslage, und wird in Umfragen durch einen Standardindikator gemessen. Dieser wird etwa mit der folgenden beispielhaften Frage abgefragt: „Wie sicher fühlen Sie sich in Ihrer Wohngegend, wenn Sie bei Dunkelheit allein auf die Straße gehen oder gehen würden?“. [Kriminalistisch-Kriminologische Forschungsstelle NRW, 2006 S. 3]

Angelehnt an die Psychologie wird Kriminalitätsfurcht und damit auch das Sicherheitsgefühl einer Person zudem als ein Ergebnis aus affektiven, kognitiven und konativen Einflüssen betrachtet. Die affektive Komponente bezeichnet dabei die emotionale Seite des (Un-) Sicherheitsgefühls, z. B. die Furcht vor Kriminalität oder die Angst Opfer zu werden. Die kognitive Komponente bedient hingegen die Ratio, den Verstand, die Fähigkeit eine Situation ab- und einzuschätzen sowie die individuelle Wahrscheinlichkeit zu ermitteln Opfer von Kriminalität zu werden. Dabei ist die affektive nicht von der kognitiven Seite zu trennen, ein Individuum kann durchaus Angst haben eine dunkle Gasse entlang zu gehen, wohlwissend das die Wahrscheinlichkeit ausgeraubt oder verletzt zu werden eher unwahrscheinlich ist. Die dritte Komponente, die Konation bezeichnet das Wissen über die eigenen Fähigkeiten und Strategien. So kann etwa das Wissen und Vertrauen in die eigenen physischen und psychischen Fähigkeiten gepaart mit einigen (einstudierten) Schutzvorkehrungen (z. B. dem Meiden dunkler Gassen), das Bereithalten von Gegenständen die dem eigenen Schutz dienlich sein können etc. die Angst vor Kriminalität deutlich verringern. [vgl. Lange, 2003, S. 324 f.] Wird - mit dem Wissen von überwachten Räumen - dieser konative Aspekt gestärkt, in dem das individuelle Sicherheitsgefühl gesteigert wird, oder werden überwachte öffentliche Räume messbar sicherer, so kann eine solche Maßnahme sicherlich als legitim betrachtet werden.

Contra - Das Spannungsverhältnis zwischen Recht auf Sicherheit und den gegebenen Grundrechten

Grundrechte und Menschenrechte gelten gemeinhin als universell und unveräußerlich. Grundrechte erfassen einen größeren Personenkreis als etwa Bürgerrechte und werden durch die staatliche Akzeptanz (Bekennung des Staates zu den Grundrechten) garantiert und sind somit für jeden Staatsbürger einklagbar. Ihre (legale) Einschränkung ist im Normalfall mit hohen gesetzgebenden Hürden verbunden und darf zudem nicht unverhältnismäßig sein. [vgl. Geuther/Metzner, bpb, 2010] Mit der Videoüberwachung im öffentlichen Raum, greift der Staat in eben diese Grundrechte des Menschen ein. Konkret in die Artikel 1 Abs. 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes. [vgl. u. A., GG, S. 2] Ein Beispiel für eine konkrete Einschränkung wäre etwa die Regelung zur Videoüberwachung in öffentlichen Räumen im Strafprozess- und Polizeirecht, welche ausdrücklich nur für die Polizeibehörden der BRD gilt. Private Anbieter, kommunale Stellen oder andere Bundesbehörden sind somit ausgeschlossen. [vgl. Weichert, Unabhängiges Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, 2001] Bezüglich einer generellen rechtlichen Legitimation der Videoüberwachung öffentlicher Räume kommt das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2007 zu dem Entschluss:

„[…]Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und Überwachung sowie Aufzeichnung insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot wahren. Da es jedoch im vorliegenden Fall bereits an einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage für die geplante Videoüberwachung fehlt, müssen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine derartige Überwachung hier nicht im Einzelnen bestimmt werden. […] [1 BvR 2368/06]

Damit wird eine (dauerhafte) Überwachung öffentlicher Plätze mit Hilfe von Videokameras nicht generell verboten, unterliegt jedoch hohen Hürden. Öffentliche (und private) Videoüberwachung stellt einen mal mehr oder mal weniger bewussten Eingriff in die für jedermann geltenden Grundrechte dar. Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch solche Maßnahmen tangiert. Auch wenn kein eigenständiger Artikel „Informationelle Selbstbestimmung“ existiert, so leitet sich dieses Recht aus den Artikeln 1 und 2 des GG mit folgender Formulierung ab: „[…] gewährleistet es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedem Einzelnen, jederzeit frei über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen […]“. [BVerfG, 65, 1(43)]. Als besonders problematisch wird dabei die Visualisierung in öffentlichen Räumen betrachtet, die selbst dann problematisch bleibt, wenn Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert oder dritten bekannt gemacht werden. Schon das Bewusstsein das man zu jedem Zeitpunkt ungewollt aufgezeichnet werden kann stellt einen dermaßen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar, dass dieser aus Sicht der Grundrechte nicht ohne weiteres zu akzeptieren ist. [vgl. Klar, 2012, S. 47 ff.]

Doch was ist mit dem Grundrecht auf Sicherheit (im weitesten Sinne) welches sich etwa in Artikel 2 Abs. 2 dem Recht auf körperliche Unversehrtheit wiederfindet [vgl. u. A.: GG, S. 2]? Wiegt das eine Grundrecht das andere auf; ist ein Grundrecht schützenswerter als ein anderes? Eine endgültige Antwort auf diese Fragen kann im Rahmen dieser Arbeit nicht gefällt werden, auch fehlt die juristische Kompetenz zur Lösung dieses Problems. Nichts desto trotz verdeutlichen die zuletzt aufgestellten Fragen das Spannungsverhältnis zwischen, dem Bedürfnissen nach Sicherheit auf der einen Seite und der freien Entfaltung und informationellen Selbstbestimmung auf der anderen Seite. Es lassen sich sowohl gute Pro- als auch Contra-Argumente anführen, die eine Videoüberwachung öffentlicher Räume legitimiert oder verteufelt. Letztlich dürfte es wie in so vielen anderen Konflikten auch - vom Einzelfall abhängen.

Videoüberwachung und Kriminalitätstheorie

Ein Großteil der heute bekannten Kriminalitätstheorien wurde zu einem Zeit-punkt entwickelt, als das Wort „Videokamera“ der Allgemeinheit noch unbekannt war oder noch in den Anfängen steckte. Dabei bezog und bezieht sich bis heute ein Großteil der Kriminalitätstheorien auf das (kriminelle) Individuum, auf sein Umfeld, die Lebensumstände, den Habitus, die Beeinflussung durch andere Personen oder auf medizinisch/biologische Ursachen, wie etwa Gendefekte oder Störungen der Geistestätigkeit. Neben diesen eher Personen- oder Gruppenbezogenen Theorien entwickelten sich im Laufe der Zeit Ansätze, welche sich vermehrt auf die Erklärung kriminellen Handelns durch Gelegenheit(en) konzentrierten. Man spricht in diesem Fall von sogenannten „Situativen-Ansätzen“. Gerade diese Gruppe von Theorien scheint dafür prädestiniert zu sein, Erklärungen über den Zusammenhang von Videoüberwachung und Kriminalität zu liefern. Drei dieser Situativen-Ansätze werden im Folgenden näher erläutert.

Die Rational-Choice-Theorie nach Becker

Unter allen Kriminalitätstheorien nimmt die Ökonomische Theorie der Kriminalität mit ihrem Handlungsmodell des Rational-Choice-Ansatzes (RCT) sicherlich eine besondere Stellung ein. Das wesentlichste Merkmal dieser auf Gary Becker basierenden Theorie ist die rationale Wahlhandlung eines Akteurs welcher sich aufgrund des Verhältnisses (Nettoertrag) zwischen dem zu erwartenden Nutzen und den zu erwartenden Kosten einer Handlung entscheiden muss. Für die RCT gelten folgende grundlegenden Annahmen [vgl. Becker, 1968, S. 172 ff.]:

- Nutzenmaximierendes Verhalten der Akteure;
- Marktgleichgewicht, von Kriminalitätsnachfrage und -Angebot;
- Präferenzstabilität, welche keine wechselnden Präferenzen bezüglich des Nutzes der zur Wahl stehenden Alternativen zulässt.

Das für diese Arbeit relevante Handlungskonzept beschreibt was einen Menschen dazu bewegt sich für oder gegen kriminelle Aktivitäten oder zwischen mehreren zur Auswahl stehenden kriminellen Alternativen zu entscheiden. Basierend auf den grundlegenden Prämissen des allgemeinen Rational-Choice-Ansatzes gilt für Beckers Ansatz [vgl. Becker, 1982, S. 48 ff.]:

- Kriminelle verfügen über vollständige Informationen bezüglich der Handlungsalternativen, der Umwelt und des zu erwartenden Nettonutzens (des Ziels/Ergebnisses);
- Unvollständige Informationen werden als Kosten/Aufwendungen betrachtet und entsprechend berücksichtigt;
- Wahl zwischen legalen und illegalen Handlungsalternativen;
- Entscheidung zwischen den Handlungsalternativen unterliegt einem gewissen „Risiko“, ausgedrückt in Verurteilungs- bzw. Nichtverurteilungswahrscheinlichkeit.

In dem Model gibt es keine Unterscheidung zwischen Wahlhandlungen von kriminellen oder Nicht-Kriminellen und der Wahl zwischen zwei legalen oder einer legalen und einer illegalen Handlung. Entscheidend ist, bei allen zur Wahl stehenden Handlungsalternativen, dass letztlich ein Ertrag „erwirtschaftet“ werden muss, der größer ist als der zu erwartende Aufwand (inkl. Strafe). Gibt es mehrere zur Auswahl stehende alternativen mit positiven Ertrag wird dem ökonomischen Prinzip zu folge die Handlungsalternative gewählt, welche den größten Nettoertrag verspricht (Prämisse der Nutzenmaximierung). Vereinfacht ausgedrückt in den folgenden beiden Trivialgleichungen:

Generell:

Ertrag – Kosten = Nettoertrag

Spezifisch:

Tatertrag - Aufwend. für Tatbegehung - erwartete Strafe = Nettoertr.

Der Tatertrag entspricht dem Gewinn aus der Beute, welcher durch Aufwendungen (z. B. Objektaufklärung, Anschaffung spezieller Werkzeuge, etc.) und der zu erwartenden Strafe (inklusive psychischer Kosten) verringert wird. Der Täter wird sich nur dann für eine illegale Aktivität entscheiden wenn der Nettoertrag positiv und größer ist als der Ertrag einer legalen Alternative.

Die Konsequenz in Bezug auf die Videoüberwachung liegt in der Annahme begründet, dass durch Videoüberwachung öffentlicher Räume dass Abschreckungspotential durch eine steigende Aufklärungs- und Verurteilungs-wahrscheinlichkeit verbessert und die Kostenseite somit erhöht wird.

Die Kontrolltheorie nach Hirschi und die Erweiterung zur General Theory of Crime nach Hirschi und Gottfredson

Allen Kontrolltheorien ist gemein, dass Kriminalität eine Folge von schwachen oder nicht vorhandenen Bindungen und mangelhafter Kontrolle durch die Gesellschaft ist. Speziell bei Hirschis Kontrolltheorie kommt noch ein individueller Aspekt hinzu, bei dem die Abweichung von der gesellschaftlichen Bindung i.d.R. dann zustande kommt, wenn die innere individuelle Akzeptanz zu Normen und Regeln gering ist. Hirschi unterstellt den Menschen zudem eine asoziale, amoralische, aggressive und impulsive Natur. Der Mensch gelangt nach Hirschi auf den rechten Weg durch Normen und Regeln, die das Bindemittel an die Gesellschaft darstellen. Insgesamt gibt es vier Bindungen: die emotionale Bindung an nahestehende Personen und Institutionen (Eltern, Schule, Verein); den gesellschaftlichen Status den eine Person bekleidet oder erreichen möchte, die Einbindung in gesellschaftliche Strukturen (Schule, Arbeit, Sport, etc.) und der Glaube etwa an Moralvorstellungen, religiöse Anschauungen etc.. Je stärker alle vier Bindungen bei einem Individuum ausgeprägt sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit kriminell zu handeln. Umgekehrt, je schwächer alle vier Bindungen sind bzw. wenn einzelne Bindungen ganz wegfallen, desto größer die Wahrscheinlichkeit zu kriminellen Aktivitäten. Gleichfalls können sich einzelne Bindungen verstärken oder aufheben. Eine sozial schwache Bindung an das Elternhaus, die als kriminalitätsfördernd angesehen wird, kann etwa durch eine starke gesellschaftliche Einbindung, durch die Verlustangst von Status und/oder den Glauben an bestimmte Moralvorstellungen aufgewogen werden. [Hirschi, 1993/98, S. 289 – 301] In der General Theory of Crime (GTOC) lassen Gottfredson und Hirschi neben dem Element der mangelhaften und/oder fehlenden Selbstkontrolle (self-control) das Element der Tat-Gelegenheit (crime opportunity) einfließen. Hierbei handelt es sich um eine Mixtur aus: geeignetem Tatobjekt, -zeitpunkt, -ort und Verhalten des Zielobjektes/Opfer. Dabei verweisen beide Autoren auf den Umstand, dass zwischen fehlender Selbstkontrolle und Tat-Gelegenheit kein deterministischer Zusammenhang besteht. Mangelnde Selbstkontrolle erhöht zwar die Wahrscheinlichkeit zu delinquentem Handeln, ist aber kein muss. Als größtes Problem stellt sich bei diesem Ansatz das Element Tat-Gelegenheit heraus, da auf Grundlage des vorliegenden Textes von Gottfredson und Hirschi nicht ersichtlich wird mit welcher Intensität das Element Tat-Gelegenheit Einfluss auf das Handeln einer Person nimmt. Verhält sich ein Individuum nur dann delinquent wenn eine Situation vorliegt, die eine Entdeckung mit fast 100 prozentiger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder reicht auch eine wesentlich geringere Entdeckungswahrscheinlichkeit? [vgl. Gottfredson/Hirschi, 1990, S. 89 ff.]

In Bezug auf die Frage nach der Wirkung von Videoüberwachung zielen sowohl der Kontrolltheorie-Ansatz nach Hirschi, als auch die General Theory of Crime nach Gottfredson und Hirschi auf die kontrollierende Wirkung durch Video-überwachung. Personen, die über eine geringe(re) Selbstkontrolle verfügen, werden durch das Wissen einer möglichen Beobachtung diszipliniert - und so zu sozialkonformen Verhalten bewegt. Gleichzeitig werden durch Videoüberwachung die potentiellen Tat-Gelegenheiten für kriminelles Verhalten verringert.

Die Theorie der objektiven Selbstaufmerksamkeit

Die Theorie der objektiven Selbstaufmerksamkeit als ein Ergebnis der Verschiebung von Machtverhältnissen basiert zu einem großen Teil auf den Gedanken von Michel Foucault. [vgl. Foucault, 1995, S. 195 ff.] Grundsätzlich kann die Aufmerksamkeit eines Individuums auf sich selbst oder seine Umwelt gerichtet sein. Das Vorhandensein etwa von Spiegeln, Kameras oder anderen Anzeichen einer möglichen Überwachung bewegt Personen hingegen dazu ihre Aufmerksamkeit vermehrt auf sich selbst zu richten. Eine solche Person nimmt sich als Objekt war und reflektiert in verstärktem Maße ihr Handeln im Vergleich zu geltenden Normen und Standards. Dieses wiederum führt zu einer Verhaltensanpassung (Selbstdisziplinierung) des beobachteten Individuums an (vermeintlich) sozial erwünschtem Verhalten. [vgl. Lexikon für Psychologie und Pädagogik, 2013] Nach Foucault reicht es sogar aus, dass der Überwachte nur das Gefühl haben muss ständig beobachtet werden zu können. Eine permanente Kontrolle oder Überwachung ist demnach nicht nötig, um den gewünschten Effekt zu erreichen. [vgl. Foucault, 1995, S. 258]

Das Aufstellen von Videokameras und die Überwachung öffentlicher Räume führt ähnlich wie bei Foucaults Gefängnisbeispiel zu einer Machtverschiebung zu Gunsten des Überwachenden und letztlich zu der bereits erwähnten Selbstdisziplinierung des Beobachteten.

Die Theorie der objektiven Selbstaufmerksamkeit und die Kontrolltheorie bzw. General Theory of Crime zielen also letztlich auf das gleiche Ergebnis ab, aber mit unterschiedlichen Erklärungsansätzen. Erfolgt die Kontrolle/Disziplinierung nach Hirschi und Gottfredson durch eine Fremddisziplinierung bei gleichzeitiger Verringerung der Tat-Gelegenheiten, verlässt sich Foucault ausschließlich auf die selbstdisziplinierende Wirkung der Überwachung, unabhängig von dem Ausmaß an Verlockungen und Gelegenheiten für delinquentes Handeln.

Grundlegendes zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: u. A.: Wieder Streit über Videoüberwachung, Der Westen - Politik, 22.04.2013

Der Zeitungsartikel aus der Westfalenpost (hier eine Kopie der Online-Version vom 22.04.2013) zeigt, in knapper aber dennoch exemplarischer Form einen Ausschnitt aus der derzeitigen (politischen) Diskussion zum Thema Videoüberwachung öffentlicher Räume. Darüber hinaus verweist er auf alle drei wesentlichen Punkte, die beim Thema CCTV von kriminalpolitischer Bedeutung, und Bestandteil der meisten wissenschaftlichen Untersuchungen zu diesem Thema sind:

Prävention, Repression und Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.

Der Präventionsaspekt

Der Präventionsgedanke nimmt nicht nur in dieser Arbeit, sondern sowohl bei den Befürworten als auch bei den Kritikern von Videoüberwachungs-maßnahmen häufig eine zentrale Rolle ein. Dabei zielt Prävention erst einmal unabhängig von der konkreten Ausgestaltung darauf ab, Personen von bestimmten, unerwünschten Handlungen abzuhalten. Nach Schwind wird durch Prävention bereits im Vorfeld versucht Kontrolle über Individuen auszuüben, welche sich je nach Zielgruppe in die primäre, die sekundäre oder die tertiäre Prävention weiter differenziert. Entscheidend ist für die Kriminalprävention in Bezug auf Videoüberwachung öffentlicher Räume und Plätze die sekundäre Prävention, da sie sich gezielt an potentielle Delinquenten (Zielgruppe) und ihre möglichen Taten orientiert und sich Beispielsweise durch Abschreckung und/oder Erschwerung der Tatgelegenheitsstruktur auszeichnet. [vgl. Schwind, 2005, S. 15 ff.] Abschreckung und Erschwerung der Tatgelegenheitsstruktur lassen sich ihrerseits mit den bereits erläuterten situativen Theorien [siehe Kapitel „Videoüberwachung und Kriminalitätstheorie“.] von Becker, Hirschi/Gottfredson und Foucault untermauern und stützen.

Doch so wunderbar harmonisch das Zusammenspiel von Videoüberwachung und situativen Kriminalitätstheorien auch auf den ersten Blick erscheinen mag, ist ihre viel gerühmte Präventionswirkung nicht ohne jegliche Kritik. Geht man zum Beispiel davon aus, dass nicht alle Taten einem rationalen Kalkül unterliegen und dass es durchaus Delikte gibt, die Spontan und unüberlegt erfolgen, kommt man zwangsläufig zu der Schlussfolgerung, dass nicht alle Deliktarten durch Überwachungsmaßnahmen in gleichem Maße beeinflussbar / kontrollierbar sind. Etwas Ähnliches gilt für das Argument einer erschwerten Tatgelegenheitsstruktur durch Videoüberwachung. Es bleibt nicht auszuschließen das Täter das Vorhandensein von Überwachungstechnik in ihre Überlegungen und Taten einkalkulieren und die Schauplätze ihrer Straftaten in Bereiche verlagern die nicht überwacht werden. Neben dieser räumlichen Verlagerung lassen sich noch fünf weitere Verlagerungsmöglichkeiten nennen die als Ausweichstrategien denkbar wären [vgl. Gras, 2002, S. 174]:

- die funktionale Verlagerung, bei der sich ein Delinquent für andere Straftaten entscheidet;
- die temporale Verlagerung, bei der sich ein Täter für einen anderen Tatbegehungszeitpunkt entscheidet;
- die taktische Verlagerung, bedeutet ein Wechseln der Methode;
- die Verlagerung auf ein anderes Ziel, von vermeintlich wehrhafteren oder schwerer zu bewältigenden Zielen hin zu leichteren Zielen;
- die Verlagerung auf einen anderen Täter, bei dem ein Täter durch einen anderen ersetzt wird.

Da Videokameras zum allergrößten Teil ortsgebunden weil i. d. R. fest installiert sind und sie heut zu Tage sowohl im hellen, wie auch im dunklen funktionieren, dürfte die gängigste Methode die räumliche Verlagerung sein.

Der Repressionsaspekt

Der zweite, wichtige Aspekt, welcher häufig für eine Ausweitung der Videoüberwachung öffentlicher Räume angeführt wird ist die repressive Wirkung durch den Einsatz von Kameras. Repression trägt u. a. dazu bei, dass Verbrechen beobachtet, aufgezeichnet und dementsprechend besser verfolgt bzw. aufgeklärt werden können. Ein eindeutiges Argument auf Seiten der Videoüberwachungsbefürworter. Allerdings wird in der (zumeist politischen) Auseinandersetzung des Öfteren unterschlagen, dass eine präventive und gleichzeitig repressive Wirkung solcher Überwachungsmaßnahmen nur schwerlich bzw. kaum möglich ist. Verweist z. B. eine Gemeinde/Behörde mit Hinweistafeln auf etwaig vorhandene Kameras kann dies zwar zu einem (verbesserten) präventiven Erfolg führen, jedoch kann sich wie unter 4.1 bereits erläutert der Ort des Verbrechens verlagern. Mit dem Ergebnis, dass Verbrechen an einem andern Ort weiter verübt, aber nicht festgehalten /beobachtet werden können. In einem solchen Fall würde der Repressions-aspekt zugunsten des Präventionsaspektes an Bedeutung verlieren. Ein umgekehrter Fall wäre genauso denkbar - erfolgt die Überwachung im geheimen, kann zwar u. U. eine verbesserte Verbrechensaufklärung erreicht werden, die präventive Wirkung wäre jedoch deutlich geringer.

Auch wenn der Repressions-Aspekt nicht Bestandteil der weiteren Untersuchung ist, soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es Erhebungen gibt, die belegen, dass die Videoüberwachung öffentlicher Räume zu keinem nennenswerten Anstieg an Verhaftungen oder Verbrechens-aufklärungen führt. In der Studie von Ben Brown wird an der gemessenen Menge von Verhaftungen vor und nach Installation von CCTV-Vorrichtungen in verschiedenen Einkaufszentren sichtbar, dass sich die Aufklärungsquote nach Installation von Kameras nur minimal erhöht hat. Ausnahme stellt hier der Straftatbestand „drunken offences“ dar, der im deutschen Äquivalent eher Richtung Ordnungswidrigkeit tendieren dürfte und für den es fraglich erscheint ob sich die Installation solch (kosten-) aufwendiger Technik wirklich rentiert. [vgl. Brown, 1995, S. 23 f.]

Der Aspekt des Sicherheitsgefühls

Der dritte und letzte zu behandelnde Aspekt dieses Kapitels ist die Verbesserung des individuellen Sicherheitsgefühls durch Videoüberwachung. Dieses dürfte wohl das objektiv am schwersten zu belegende Argument sein; dennoch wird es häufig als ein entscheidender Faktor und Pro-Argument für die Installation von Überwachungstechnik benannt. Dabei steht das Sicherheitsgefühl eng in Zusammenhang mit der sehr persönlichen Emotion Furcht/Angst und führt letztlich zu dem Umstand, dass die Angst Opfer von Kriminalität zu werden, sich als etwas sehr subjektives darstellt. (siehe hierzu auch das Kapitel „Pro - Kriminalitätsfurcht und die Steigerung des Sicherheitsgefühls“) Eine häufig in der Literatur vorzufindende Meinung, dass Personen mit „Opfer-Erfahrung“ eher dazu tendieren sich durch zusätzliche Maßnahmen wie etwa Videoüberwachung sicherer zu fühlen als Personen, die diese Erfahrung im Vorfeld nicht machen mussten, ist aus Sicht des Autors nicht eindeutig belegt. Zu vielschichtig und verschieden sind die Einflussgrößen auf die Entstehung von Ängsten und dem Umgang mit ihnen. Führt ein traumatisches Gewalterlebnis bei Person A zu vermehrten Ängsten und vielleicht sogar Panikattacken, führt die gleiche Tat bei Person B zu einer Steigerung der persönlichen Aggressionslevel und Aufrüstung und wiederrum bei Person C zu einer kaum bemerkbaren Verhaltensänderung. Will man zudem konkrete Aussagen etwa über den Einfluss von CCTV auf das Sicherheitsgefühl von Personen in U-Bahnstationen treffen, müsste nicht nur das konkrete Angstgefühl (Opfer von Gewalt in einer U-Bahnstation zu werden) einer Person Berücksichtigung finden, sondern auch die generelle, individuelle Ängstlichkeit bedingt durch den persönlichen Lebenslauf, dem aktuellen Lebensumfeld, dem Familienstand, den ausgesetzten Medieneinflüssen und vielem mehr. [vgl. Max-Planck-Institut, 2008, S. 14] Ferner ist das subjektive Sicherheitsgefühl nicht automatisch identisch mit dem objektiven Sicherheitsgefühl. Selbst wenn die Sicherheit im überwachten Raum objektiv steigt, weil Beispielsweise mehr Verbrechen durch Kameras präventiv verhindert werden, muss dieses nicht zwangsweise zur einer Erhöhung des persönlichen Sicherheitsgefühls führen. Eine Studie des Max-Planck-Instituts stellte zudem fest, dass das subjektive Sicherheitsgefühl bei den Personen mit am ausgeprägtesten ist, welche am wenigsten Gefahr laufen Opfer zu werden, und dass oftmals für das Land ein Anstieg der Kriminalität wahrgenommen wird obgleich die Kriminalitätslage im unmittelbaren Umfeld stagniert. [vgl. Max-Planck-Institut, 2008, S. 10] Über den Zusammenhang von Videoüberwachung und subjektivem bzw. objektiven Sicherheitsgefühl sei ferner auf die Studie von Robert Rothmann hingewiesen, der in seiner im Jahr 2010 erschienen Erhebung für die Stadt Wien feststellen konnte, dass kein signifikanter Unterschied im (Un-) Sicherheitsgefühl von Personen vorhanden ist, unabhängig von dem Wissen über vorhandene Videoüberwachung der betreffenden Örtlichkeit. [vgl. Rothmann, 2010, S. 105]

Die präventive Wirkung der Videoüberwachung in der Praxis

Der Fokus dieses Kapitels liegt nicht (mehr) auf rein theoretischen Überlegungen, sondern vielmehr auf der Berücksichtigung von Daten und Fakten, die eine reale(re) Einschätzung bezogen auf die präventive Wirkung von CCTV ermöglichen soll. Zu diesem Anlass, werden im Unterkapitel 5.1 eine nationale Evaluationsstudie und im Unterkapitel „Wirkungen situativer Kriminalprävention“ eine internationale Metastudie betrachtet. Anders als in den anglo-amerikanischen Ländern stellen Evaluationsstudien zum Thema Videoüberwachung (CCTV) in der Bundes-republik Deutschland eher eine Seltenheit dar und werden oftmals nur für vereinzelte (vorzeige) Projekte erhoben. Aus diesem Grund ist es aus Sicht des Autors sinnvoll, die vorliegende deutsche Evaluationsstudie im Kontext zu einer größeren internationalen Metastudie zu setzen.

Wirkungen situativer Kriminalprävention – eine Evaluationsstudie zur Videoüberwachung in der BRD

Evaluation definiert sich wie folgt: „Sammelbezeichnung für den systematischen Einsatz von Methoden, die dazu dienen, die Erreichung eines vorab festgelegten Ziels einer Intervention (z. B. Training, Einarbeitungsmaßnahme, Gehaltssystem etc.) nach deren Durchführung zu überprüfen.“.[Maier, 2013] Bezogen auf die sozialwissenschaftliche Forschung ist Evaluation folgendermaßen definiert: „Analyse und Bewertung eines Sachverhalts, v.a. als Begleitforschung einer Innovation. In diesem Fall ist Evaluation Effizienz- und Erfolgskontrolle zum Zweck der Überprüfung der Eignung eines in Erprobung befindlichen Modells.“ [Brockhaus, 1997, S. 716]

Die Studie von Daniela Brandt untersucht die Frage „[…]welche Aussagen über die Wirkungen der situativen Kriminalprävention mittels Videoüberwachung getroffen werden können und wie die Wirkungen der Maßnahmen in den einzelnen Städten evaluiert werden?“ [Brandt, 2004, S. 44], dabei ist für die Auswertung im Rahmen dieser Seminararbeit insbesondere derjenige Teil der Studie von Interesse in dem die gewonnen Ergebnisse und Schlussfolgerungen vorgestellt werden. Folgende Ergebnisse können registriert werden [vgl. Brand, 2004, S. 78 – 98]:

von den Innenstädten zeigen nur 2 von 14 Städten nach Installation von Videoüberwachungstechnik eine steigende Fallzahl, Mannheim bei BTM-Delikten und Frankfurt bei Verstößen nach dem Ausländergesetz;

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung in Innenstädten nach Deliktbereichen, vgl. Brandt, 2004, S. 96

bei den Bahnhofsvorplätzen, steigt in Böblingen die Zahl der BTM-Verstöße und gleichzeitig sinkt die Straßenkriminalität, in Bremen sind weniger Raub- und Diebstahlsdelikte zu verzeichnen und in den Städten Bernau, Erkner und Potsdam das allgemeine Kriminalitätsaufkommen. Im Gegenzug steigt in Fulda und Limburg das allgemeine Kriminalitätsaufkommen;

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung auf Bahnhofsvorplätzen nach Deliktbereichen, vgl. Brandt, 2004, S. 97

bei den Videoüberwachungsmaßnahmen auf/in Busbahnhöfen ist nur in Hofheim (allgemeines Kriminalitätsaufkommen) und Flensburg (Raub) eine sinkende Tendenz festzustellen;

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 3: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung in Busbahnhöfen nach Deliktbereichen, vgl. Brandt, 2004, S. 97

bei der Überwachung von Parkanlagen wird sowohl in Bielefeld als auch in Dessau ein Sinken der BTM-Delikte wahrgenommen;

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 4: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung in Parkanlagen nach Deliktbereichen, vgl. Brandt, 2004, S. 97

und Schluss endlich kann bei der Überwachung von Parkplätzen eine sinkende Fallzahl bei Diebstählen aus PKWs und Sachbeschädigung festgestellt werden;

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 5: Tendenzielle Wirkung der Videoüberwachung auf Parkplätzen nach Deliktbereichen (ohne Halle), vgl. Brandt, 2004, S. 97

in allen Städten kommt es laut durchgeführten Umfragen zu einer Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls, leider ohne den konkreten und eindeutigen Nachweis des Zusammenhangs von Videoüberwachung und sinkenden Fallzahlen (auch andere Ursachen wie vermehrte Polizeistreifen, etc. wären denkbar);

in einer Vielzahl der Städte wurde ein Abwandern der kriminellen Szene in andere, nicht überwachte, Bereiche festgestellt;

19 von 27 Städten geben an, dass die gemessene Kriminalität rückläufig ist. Es lässt sich jedoch auch hier nicht zweifelsfrei nachweisen ob dieses an den installierten Kameras oder anderen Maßnahmen wie etwa vermehrten Polizeistreifen liegt.

Es ergibt sich allein auf die Fallzahlen gestützt ein eher heterogenes Bild bei dem nach Installation von entsprechenden Kameras in einigen Ortschaften die deliktspezifische Kriminalität sinkt und in anderen Städten ansteigt. Die Ergebnisse der Studie lassen auch deshalb keinen Kausalität zwischen Videoüberwachung und einer Verringerung an Kriminalität in den überwachten Zonen erkennen, da alle Videoüberwachungsmaßnahmen immer in einem Maßnahmenpaket, z. B. mit einem mehr an Polizeistreifen, eingebettet sind. Eine eindeutige Zuweisung von Ursache und Wirkung ist somit nicht (mehr) möglich.

[...]


[1] Vgl. Bundesministerium des Inneren: Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, Berlin 2011, S. 16 ff

[2] Göppinger, Hans: Kriminologie, München 1976, S. 1

[3] Vgl. Roggan, Frederik: Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen. Oder: Immer mehr gefährliche Orte für Freiheitsrechte, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Nr. 20/2001, S. 138 f

[4] Vgl. Hess, Henner: Fixing Broken Windows and Bringing Down Crime. Die New Yorker Polizei-strategie der neunziger Jahre, in: Kritische Justiz, Nr. 32/1999, S. 40 ff

[5] Vgl. Bannenberg, Britta: Strategien wirkungsorientierter Kriminalprävention, in: Deutsche Zeitschrift für Kommunalwissenschaften, Band I/2003, S. 53 ff

[6] Vgl. Laue, Christian: Broken Windows und das New Yorker Modell. Vorbilder für Kriminalprävention in deutschen Großstädten?, in: Stadt Düsseldorf [Hrsg.]: Düsseldorfer Gutachten. Empirisch gesicherte Erkenntnisse über kriminalpräventive Wirkungen, Düsseldorf 2002, S. 428 ff

[7] Vgl. Keller, Christoph: Video-Überwachung: Ein Mittel zur Kriminalprävention, in Kriminalistik, Nr. 91/2000, S. 189 f

[8] Keller: Video-Überwachung, S. 189

[9] Vgl. Keller: Video-Überwachung, S. 189

[10] Vgl. Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 428

[11] Vgl. Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), § 15a

[12] Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 429

[13] Vgl. Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 428 ff

[14] Vgl. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 6b

[15] Vgl. Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), § 15

[16] Vgl. Unfallverhütungsvorschrift Kassen (BGV C 9), § 8

[17] Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 427

[18] Vgl. Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 427

[19] Vgl. Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 427

[20] Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 427

[21] Vgl. Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 427

[22] Vgl. Kammerer, Dietmar: Bilder der Überwachung, Frankfurt am Main 2008, S. 56 f

[23] Vgl. Müller, Rolf: Pilotprojekt zur Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, in: Die Polizei, Nr. 88/2007, S. 79 ff

[24] Vgl. Gras, Marianne: Videoüberwachung in Großbritannien, in: Neue Kommunalpolitik, Heft 4/2001, S. 12

[25] Gras: Videoüberwachung in Großbritannien, S. 12

[26] Vgl. Oberwitter, Dietrich: Die Entwicklung von Kriminalität und Kriminalitätsfurcht in Deutschland – Konsequenzen für die Kriminalprävention, in: Deutsche Zeitschrift für Kommunalwissenschaften, Band I/2003, S. 32 ff

[27] Gras: Videoüberwachung in Großbritannien, S. 12

[28] Vgl. Glatzner, Florian: Die staatliche Videoüberwachung des öffentlichen Raumes (Magisterarbeit), Münster 2006, http://www.foebud.org/video/magisterarbeit-florian-glatzner.pdf/view, S. 46 ff

[29] Glatzner: Die staatliche Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, S. 48

[30] Müller: Pilotprojekt zur Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten, S. 80

[31] Vgl. Müller: Pilotprojekt zur Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten, S. 80

[32] Vgl. Schneider, Dieter: Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten, in: Kriminalistik, Heft 57/2003, S. 105 ff

[33] Gras: Videoüberwachung in Großbritannien, S. 14

[34] Vgl. Roggan: Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen S. 140

[35] Vgl. Laue: Broken Windows und das New Yorker Modell, S. 432

[36] Vgl. Müller: Pilotprojekt zur Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten, S. 78 ff

[37] Vgl. Schneider: Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten, S. 105 ff

[38] Vgl. Glatzner: Die staatliche Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, S. 48 ff

[39] Gras: Videoüberwachung in Großbritannien, S. 13

[40] Maneros, Andreas: Affekttaten und Impulstaten. Forensische Beurteilung von Affektdelikten, Stuttgart 2007, S. 2

[41] Vgl. Maneros: Affekttaten und Impulstaten, S. 2 ff

[42] Vgl. Glatzner: Die staatliche Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, S. 52 ff

[43] Vgl. Gras: Videoüberwachung in Großbritannien, S. 13 f

[44] Vgl. Glatzner: Die staatliche Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, S. 52 ff

[45] Kammerer: Bilder der Überwachung, S. 76

[46] Vgl. Boers, Klaus: Kriminalitätsfurcht. Ein Beitrag zum Verständnis eines sozialen Problems, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, Heft 2/1993, S. 66 ff

[47] Vgl. Rothmann, Robert: Sicherheitsgefühl durch Videoüberwachung? Argumentative Paradoxien und empirische Widersprüche in der Verbreitung einer sicherheitspolitischen Maßnahme, in: Neue Kriminalpolitik, Nr. 3/2010, S. 103

[48] Oberwitter: Die Entwicklung von Kriminalität und Kriminalitätsfurcht in Deutschland, S. 39

[49] Vgl. Gras: Videoüberwachung in Großbritannien, S. 14

[50] Vgl. Glatzner: Die staatliche Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, S. 57 ff

[51] Vgl. Roggan: Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen S. 137

[52] Vgl. Rothmann: Sicherheitsgefühl durch Videoüberwachung?, S. 104 ff

[53] Vgl. Gras: Videoüberwachung in Großbritannien, S. 14

[54] Vgl. Müller: Pilotprojekt zur Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten, S. 79 ff

[55] Kammerer: Bilder der Überwachung, S. 58

[56] Schneider: Videoüberwachung an Kriminalitätsschwerpunkten, S. 107

[57] Reuband, Karl-Heinz: Was die Bürger von der Überwachung halten, in Neue Kriminalpolitik, Heft 2/2001, S. 7

[58] Vgl. Reuband: Was die Bürger von der Überwachung halten, S. 6 ff

Ende der Leseprobe aus 208 Seiten

Details

Titel
Kameras gegen Gewalt. Wie effektiv ist die öffentliche Videoüberwachung?
Autoren
Jahr
2013
Seiten
208
Katalognummer
V232682
ISBN (eBook)
9783656487586
ISBN (Buch)
9783956870729
Dateigröße
2049 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kameras, gewalt, videoüberwachung
Arbeit zitieren
Florian Philipp Ott (Autor:in)Nico Müller (Autor:in)Stephan Ackerschott (Autor:in), 2013, Kameras gegen Gewalt. Wie effektiv ist die öffentliche Videoüberwachung?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232682

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