Prüfung des Eigenkapitals von Personenhandelsgesellschaften nach nationalen und internationalen Regelungen


Masterarbeit, 2013

125 Seiten, Note: 2,3

Linus Weitz (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

Anhangsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Theoretische Grundlagen zu Personenhandelsgesellschaften
2.1 Haftung
2.2 Prüfungspflicht

3 Theoretische Grundlagen zu Eigenkapital
3.1 Eigenkapitaldefinition
3.2 Eigenkapitalfunktion im nationalen und internationalen Kontext
3.3 Bilanzierung des Eigenkapitals
3.3.1 Behandlung des Eigenkapitals nach Handelsgesetzbuch
3.3.1.1 Einführung
3.3.1.2 Offene Handelsgesellschaft
3.3.1.3 Kommanditgesellschaft
3.3.1.4 Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB
3.3.1.5 Bilanzgliederung nach dem Handelsgesetzbuch
3.3.2 Behandlung des Eigenkapitals nach International Financial Reporting Standards
3.3.2.1 Einführung
3.3.2.2 Regelungen des International Financial Reporting Standards for Small and Medium-sized Entities
3.3.2.3 Eigenkapital nach International Accounting Standard
3.3.2.4 Ausnahmeregelung für den Eigenkapitalausweis
3.3.2.5 Eigenkapitalausweis bei Nichtanwendung der Ausnahmeregelung
3.3.2.6 Bilanzgliederung nach International Financial Reporting Standards
3.4 Prüfung des Eigenkapitals im Hintergrund der Prinzipal-Agent-Theorie

4 Zur Abschlussprüfung der Personenhandelsgesellschaften

5 Prüfungsstrategie und Prüfungsplanung
5.1 Auftragsspezifische Planung
5.2 Risikoanalyse
5.3 Auswahl der Prüfungsmethoden
5.4 Prüfungsunterlagen
5.5 Prüfungsnachweise
5.6 Bildung der Prüffelder

6 Prüfung des Internen Kontrollsystems

7 Prüfung des Eigenkapitals nach dem Handelsgesetzbuch
7.1 Prüfung der einzelnen Positionen des Eigenkapitals nach Handelsgesetzbuch
7.1.1 Einführung
7.1.2 Prüfung der Kapitalanteile
7.1.3 Prüfung der Rücklagen
7.1.4 Prüfung des Bilanzergebnisses
7.2 Fallstudie zur Prüfung des Eigenkapitals bei einer GmbH & Co. KG

8 Sonderfall: Latente Steuern bei Personengesellschaften
8.1 Einführung
8.2 Prüfung der latenten Steuern

9 Prüfung des Eigenkapitals nach International Financial Reporting Standards
9.1 Einführung
9.2 Vom HGB abweichende Prüfungshandlungen nach IFRS
9.3 Prüfung der Abgrenzung des Eigenkapitals vom Fremdkapital

10 Angaben zum Anhang
10.1 Nach nationalen Regelungen
10.2 Nach internationalen Regelungen

11 Dokumentation und Berichterstattungspflichten

12 Fazit und Ausblick

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Eigenkapitalausweis bei einer OHG

Abbildung 2: Eigenkapitalausweis bei einer KG

Abbildung 3: Eigenkapitalausweis gem. § 264c Abs. 2 HGB

Abbildung 4: Eigenkapitalausweis bei einer KG nach IFRS

Abbildung 5: Interne und externe Adressaten des Jahresabschlusses

Abbildung 6: Prüffeldgruppe nach vollständiger Ergebnisverwendung

Abbildung 7: Prüffeldgruppe vor Ergebnisverwendung

Abbildung 8: Prüffeldgruppe nach teilweiser Ergebnisverwendung

Abbildung 9: Prüffeldgruppe nach IFRS

Abbildung 10: Geteiltes Kapitalkonto eines OHG-Gesellschafters

Abbildung 11: Eingezahlte Pflichteinlagen (Fallstudie)

Abbildung 12: Bilanzen der XYZ GmbH & Co. KG (Fallstudie)

Abbildung 13: Entwicklung der Kapitalkonten der Kommanditisten und Gewinnverteilung (Fallstudie)

Abbildung 14: Verprobung der Posten Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter

Abbildung 15: Verprobung der Kapitalrücklage

Abbildung 16: Dokumentation zur Berechnung latenter Steuern

Abbildung 17: Die Angaben zum Anhang nach HGB

Abbildung 18: Die Angaben zum Anhang nach IAS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anhangsverzeichnis

Anhang 1: Einstufungskriterien für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Anhang 2: Größenmerkmale des HGB und des PublG

Anhang 3: Anwendung der Größenmerkmale des HGB und des PublG

Anhang 4: Erfolgsbeteiligung und Entnahmerecht bei der OHG

Anhang 5: Erfolgsverteilung und Entnahmerecht bei der KG

Anhang 6: Eigenkapitalrelevante Jahresabschlusskennzahlen

Anhang 7: Bereiche für die Risikoanalyse

Anhang 8: Systematisierung der Prüfungsmethoden

Anhang 9: Bilanzierung latenter Steuern (Beispiel)

Anhang 10: Prüfschema zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Ziel dieser Arbeit ist, die Prüfung des Eigenkapitals von Personenhandelsgesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene zu analysieren. Die Prüfung des Eigenkapitals stellt für einen Abschlussprüfer eine Herausforderung dar, da er unter den Anforderungen der Wirtschaftlichkeit ein zuverlässiges Urteil zur Abschlussprüfung liefern soll. Die Anforderung der Wirtschaftlichkeit kann im Falle der Prüfung des Eigenkapitals bedenklich sein, weil das Prüffeld aufgrund seiner bedeutenden Funktion sorgfältig geprüft werden muss. Auch die Beachtung der zahlreichen Vorschriften und Besonderheiten im Bezug auf Personenhandelsgesellschaften wird die Aufgabe nicht vereinfachen. Aufgrund der Globalisierung der Weltwirtschaft und den Forderungen nicht nur aus der Öffentlichkeit, sondern auch seitens der anderen Gesellschafter, die das Eigenkapital erbringen, werden sich zunehmend deutsche Personenhandelsgesellschaften der freiwilligen Jahresabschlussprüfung unterziehen. Aus dem Grund wird sich der Abschlussprüfer der Herausforderung der Prüfungsdurchführung stellen müssen.

Die Arbeit wird sich auf die Prüfung der kleinen und mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften konzentrieren, die sich im Wesentlichen[1] freiwillig dieser Abschlussprüfung unterziehen werden. Die Personenhandelsgesellschaften, die dem Publizitätsgesetz unterliegen, sind aufgrund begrenzten Umfangs der Arbeit von der Betrachtung ausgeschlossen. Des Weiteren betrachtet die Arbeit nur die Prüfung des Eigenkapitals im Rahmen eines Einzelabschlusses.

Darauf aufbauend soll der Frage nachgegangen werden, inwiefern die aktuelle Gesetzgebung Erleichterungen für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU[2] ) eingeräumt hat und wie diese ihre Anwendung finden. Hierbei werden die speziellen Vorschriften für diese Unternehmen dargestellt. Unter der Betrachtung der kleinen und mittleren Unternehmen sind die Standards für diese Gruppe der Unternehmen entstanden, die neben den Full -International Financial Reporting Standards (Full -IFRS[3] ) als eine Alternative die International Financial Reporting Standards for Small and Medium-sized Entities (IFRS-SMEs)[4] anwenden können. Auf nationaler Ebene werden die Vorschriften grundsätzlich auf dem Handelsgesetzbuch (HGB) basieren. Unter internationalen Regelungen sind die Regelungen des International Financial Reporting Standards (IFRS) im Wesentlichen zu erwähnen. Diese werden zum größten Teil durch oben genannte IFRS-SMEs ersetzt bzw. ergänzt, die aber durch kleinere und mittlere Unternehmen, die nicht kapitalmarktorientiert sind, freiwillig zur Anwendung kommen können.

1.2 Gang der Untersuchung

Bei der Betrachtung des Themas wird der Schwerpunkt auf der Prüfung nach nationalen Regelungen gemäß Handelsgesetzbuch liegen. Dort werden die genauen Prüfungshandlungen dargestellt. Die Grundlage bei der Prüfung nach internationalen Vorschriften wird durch IAS/IFRS bzw. IFRS-SMEs bestimmt. Dabei ist die Eigenkapitalveränderungsrechnung von der Betrachtung ausgeschlossen.

Aufgrund fehlender gesonderter Vorschriften im Bezug auf die Bilanzierung des Eigenkapitals[5], wird sich der Abschlussprüfer nach den generellen Vorschriften zur Abschlussprüfung[6] richten müssen. Nach kurzer Analyse der vorhandenen Vorschriften, die relevant für die Prüfung sind, wird auf die Problematik zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital eingegangen. Seit 2009 ist es möglich, dass die Kapitalanteile der Personenhandelsgesellschaften bei Erfüllung bestimmter Kriterien als Eigenkapital qualifiziert werden. Die Kriterien, die als Grundlage für die Prüfung der Abgrenzung dienen, werden in Kapitel 3.3.2 dargestellt. Darüber hinaus werden in Kapitel 2 die Grundlagen zu Personenhandelsgesellschaften im Bezug auf Haftung und Prüfungspflicht für ein besseres Verständnis der Thematik dargestellt. Als Nächstes werden die Bilanzierungsregeln für diese Unternehmensform in Kapitel 3 vorgestellt. Diese stellen eine Skizze bei der Betrachtung der variablen und fixen Konten dar, deren Anwendung auch nach internationalen Vorschriften anerkannt wird, während die Abgrenzung zwischen Eigen- oder Fremdkapital in Frage gestellt wird. Die Zuordnung der Kapitalkonten nach nationalen Regelungen wird ebenfalls in diesem Kapitel besprochen. Dort werden auch die Bilanzierungsregelungen in Kürze dargestellt. Auf die genauen Vorschriften der Bilanzierung wird weiterhin im Kapitel 7 eingegangen, wo unter dem Blickpunkt einer Abschlussprüfung die Bilanzierungsregeln ausführlicher analysiert werden. Im Anschluss an Kapitel 3 wird die theoretische Grundlage im Hinblick auf den Bedarf an Abschlussprüfungen im Zusammenhang mit dem Eigenkapital vorgestellt. Hierbei werden auch die zwei Gruppen von Jahresabschlussadressaten präsentiert, die sich voneinander unterscheiden und abweichenden Zielen folgen und aufgrund derer ein Konflikt zwischen den Akteuren entsteht, der seine Wurzeln in der Prinzipal-Agent-Theorie wiederfindet. Diese Theorie stellt einen Übergangspunkt zur Hauptthematik der Abschlussprüfung dar. So wird in Kapitel 4 auf die Abschlussprüfung der Personenhandelsgesellschaften kurz eingegangen. Dieses wird vor allem Fragen des Prüfungsgegenstands und der Prüfungsauftragserteilung klären. Im Kapitel 5 werden die theoretischen Grundlagen zum Prüfungsprozess betrachtet, wobei die Anknüpfung zur Prüfung des Eigenkapitals zu finden sein wird, insbesondere die Bildung der Prüffeldgruppen. Hierbei werden die theoretischen Grundlagen zum Prüfungsprozess unter spezifischem Betrachtungspunkt der kleinen und mittleren Unternehmen dargestellt. Der Betrachtungspunkt wird im nächsten Kapitel 6 bei der Prüfung des Internen Kontrollsystems in die Analyse fortgeführt. Des Weiteren folgt im Kapitel 7 die detaillierte Darstellung der Prüfungshandlungen bei der Prüfung des Eigenkapitals nach nationalen Normen, die eine praxisorientierte Fallstudie abschließen wird. Kapitel 8 ist ein Übergangskapitel, das ein spezielles Thema betrachtet und letztendlich auf die Bildung und die Prüfung latenter Steuern abzielt. Der Zusammenhang der Thematik mit dem Eigenkapital wird in dem Kapitel ebenso geklärt. Das nächste Kapitel 9 betrachtet die Prüfung des Eigenkapitals nach internationalen Regelungen mit seinen Schwerpunkten, die oben genannt wurden. Im Kapitel 10 werden die Angaben dargestellt, die im Zusammenhang mit dem Eigenkapital stehen und durch den Abschlussprüfer zu prüfen sind. Zuletzt wird auf die abschließenden Tätigkeiten eines Abschlussprüfers eingegangen, also auf die Erteilung des Bestätigungsvermerks, die Dokumentation der durchgeführten Prüfung und letztendlich die Berichterstattungspflichten.

2 Theoretische Grundlagen zu Personenhandelsgesellschaften

2.1 Haftung

Die Formen der Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft, wobei die GbR als eine Grundausprägung der Personengesellschaften bezeichnet wird.[7] Übt die GbR ein Handelsgewerbe i.S.v. § 1 HGB aus, so kommt es zur Umqualifikation in eine OHG. Sowohl bei OHG als auch bei KG muss der Zweck im Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma bestehen.[8] Somit kann man die beiden Formen der Personengesellschaften als Personenhandelsgesellschaften abgrenzen. Eine besondere Form der Personenhandelsgesellschaften stellen die Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB dar. Das sind Gesellschaften, „bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter (1) eine natürliche Person oder (2) eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt“.[9] Die sog. Kapitalgesellschaften & Co. oder kapitalistischen Personenhandelsgesellschaften werden den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Sie treten in der Praxis oft als GmbH & Co. KG auf. Bei dieser Form handelt sich in der Regel um eine KG, deren einziger Komplementär eine GmbH ist.[10]

Die drei Formen gehören zu einer Gruppe der Personenhandelsgesellschaften und unterscheiden sich unter anderen aufgrund ihrer Haftungsmasse.

Die OHG haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen für ihre Verbindlichkeiten (§ 124 Abs. 1 HGB). Die Gesellschafter einer OHG werden durch eine persönliche, unbeschränkte, unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten der OHG gem. § 128 HGB charakterisiert.[11]

Bei einer KG kann man zwei Gruppen von Gesellschaftern abgrenzen, die aufgrund ihrer Haftung unterschiedlich zu beschreiben sind. Eine KG liegt gem. § 161 Abs. 1 HGB dann vor, wenn eine Gruppe der Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementäre), während bei der anderen die Haftung auf die Höhe einer bestimmten Vermögenseinlage begrenzt ist (Kommanditisten).[12] Die Vermögenseinlage wird als Hafteinlage oder als Haftsumme bezeichnet. Sie muss in einem bestimmten Betrag in Geld beziffert werden und in das Handelsregister eingetragen sein (§ 172 Abs. 1 HGB), sodass die Gläubiger erkennen können, bis zu welcher Höhe der Kommanditist für Schulden der KG haftet.[13] Die Pflichteinlage wird in den Gesellschaftsvertrag eingetragen und in der Regel in der Handelsbilanz ausgewiesen. Sie wird oft dem Betrag der Haftsumme entsprechen, muss dies aber nicht. Mit dem Begriff „Pflichteinlagen“ werden Beiträge bezeichnet, die zu erbringen der Gesellschafter sich verpflichtet. Diese können in Geld oder auch aus Sach- und Dienstleistungen bestehen.[14]

Diese letzte Form der Personenhandelsgesellschaft, die am Beispiel GmbH & Co. vorgestellt wird, ist als eine Kommanditgesellschaft zu sehen, bei der ein Komplementär (= GmbH) nur theoretisch uneingeschränkt haftet, weil die Gläubiger nur auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH (Komplementärin) zugreifen können (die GmbH selbst besitzt kein Privatvermögen). Die natürlichen Personen beteiligen sich an der GmbH & Co. KG als Kommanditisten, sie haften aber nicht persönlich und die Haftung beschränkt sich auf die Höhe ihrer Kommanditeinlage.[15] Die Haftungsbeschränkung ist als Vorteil bei der GmbH & Co. KG zu sehen. Die GmbH unterliegt zwar der unbeschränkten Haftung als Komplementärin (§ 161 Abs. 1 HGB), aber die Erfüllung der Gläubigeransprüche werden doch gem. § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt. Das heißt, dass die Gläubiger einer solchen KG prinzipiell auf das Vermögen der an der Komplementär-GmbH beteiligten Gesellschafter nicht zugreifen können. Die Kommanditisten unterliegen nämlich nur der Haftung gem. § 171ff. HGB.[16] Alle Formen der Personenhandelsgesellschaften werden im nächsten Kapitel im Hinblick auf die Prüfungspflicht betrachtet.

2.2 Prüfungspflicht

Eine Prüfungspflicht für die Jahresabschlüsse von Personenhandelsgesellschaften gibt es im deutschen Recht nicht. Die Ausnahmen betreffen lediglich die Gesellschaften, die die Größenordnung nach dem Publizitätsgesetz (PublG) erreichen sowie die Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB.[17] Eine Pflichtprüfung wird bei den Personenhandelsgesellschaften wegen der Gleichberechtigung der Regelungen, die für Kapitalgesellschaften gelten, auf solche Personengesellschaften erweitert, deren Haftungsstrukturen aufgrund eines fehlenden persönlichen Vollhafters mit den Kapitalgesellschaften vergleichbar sind. Dabei ist die Rede von den bereits erwähnten Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB. Die Gesellschaften werden den Kapitalgesellschaften gleichgestellt und, sofern es sich um mittelgroße und große Gesellschaften handelt, der gesetzlichen Abschlussprüfung gem. § 316 HGB unterzogen. Kleine Kapitalgesellschaften (und entsprechend die kleinen Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB) unterliegen nicht der Prüfungspflicht, können das aber freiwillig vornehmen.[18] Ob eine Kapitalgesellschaft zu einer bestimmten Größenklasse gehört, entscheidet man auf der Informationsgrundlage, ob sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der genannten Merkmale[19] über- oder unterschreitet (§ 267 Abs. 4 S. 1 HGB).[20] Da die Arbeit sich mit kleinen und mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften befasst, bleiben die Großunternehmen außer Acht. Darüber hinaus werden im Wesentlichen die Gesellschaften betrachtet, die sich einem freiwilligen Jahresabschluss unterziehen. Solche Abschlüsse ergeben sich aufgrund der Vorschriften im Gesellschaftsvertrag, durch Anforderungen von Kreditgebern oder aufgrund der beabsichtigten Unternehmensveränderungen.[21]

Auch nach IFRS wird es sich ausschließlich um freiwillige Jahresabschlussprüfungen handeln. Es müssen nämlich nur die kapitalmarktorientierten Gesellschaften, die dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse aufstellen. Damit können die Jahresabschlüsse eines kapitalmarktorientierten Unternehmens, die Jahresabschlüsse eines nicht kapitalmarktorientierten Unternehmens und der Konzernabschluss eines nicht kapitalmarktorientierten Mutterunternehmens nach IFRS aufgestellt werden.[22] Die freiwillige Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS kann für solche Unternehmen interessant sein, die international tätig sein, an die Börse gehen wollen oder deren Banken für das Rating einen Abschluss nach IFRS wünschen.[23]

Somit lässt sich festhalten, dass die deutschen Personenhandelsgesellschaften anderen Entscheidungsgrundlagen als gesetzlichen Verpflichtungen folgen werden, um sich der Jahresabschlussprüfung nach HGB und IFRS zu unterziehen. Diese werden sich vor allem freiwillig prüfen lassen. Nur die mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB (insbesondere die in dieser Arbeit betrachteten Unternehmen) werden gesetzlich zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet.

3 Theoretische Grundlagen zu Eigenkapital

3.1 Eigenkapitaldefinition

Die Thematik der Arbeit befasst sich mit der Eigenkapitalprüfung. Es ist wichtig, zuerst den Begriff des Eigenkapitals zu definieren und dann die Unterschiede unter nationalen und internationalen Gesichtspunkten zu analysieren.

Die Definition des Eigenkapitals nach HGB wird als Differenz von Vermögen und Fremdkapital (= Reinvermögen) charakterisiert[24], wobei das Eigenkapital strikt vom Fremdkapital zu trennen ist. Das Eigenkapital besteht aus Einlagen oder Gewinngutschriften abzüglich der Entnahmen oder Verlustbelastungen, das Fremdkapital wiederum aus Warenlieferungen, Gutschriften für Dienstleistungen der Gesellschafter sowie aus Mieten aus der Nutzung von Sachwerten im Eigentum der Gesellschafter oder aus Zinsen für Gesellschafter-Darlehen.[25] Generell gilt, dass das Eigenkapital die Mittel darstellt, die dem Unternehmen von seinen Eigentümern ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt werden.[26] Diese Interpretation des Eigenkapitals wird sich für Personenhandelsgesellschaften in dem Sinne ändern, dass bei dieser Unternehmensrechtsform die Dauerhaftigkeit der Mittelüberlassung keine notwendige Voraussetzung für die Qualifikation als Eigenkapital ist, weil die Entnahmen seitens eines Gesellschafters zugelassen werden.[27] Die IDW RS HFA 7 konkretisiert vielmehr den Begriff als die Größe, die dann als Eigenkapital klassifiziert werden kann, wenn die bereitgestellten Mittel als Verlustdeckungspotential zur Verfügung stehen.[28] Das bezieht sich nur auf den Fall, wenn die künftigen Verluste mit diesen Mitteln zu verrechnen sind und beim Insolvenzfall der Gesellschaft eine Insolvenzforderung nicht geltend gemacht werden kann. Weiterhin gilt entsprechend, dass im Liquidationsfall Ansprüche erst nach Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger mit dem sonstigen Eigenkapital ausgeglichen werden.[29]

Des Weiteren wird das Eigenkapital (equity) nach internationalen Normen als Residualgröße definiert, die nach Verrechnung der Vermögenswerte (assets) und der Schulden (liabilities) verbleibt.[30] Die Definition entspricht zwar der des Eigenkapitals nach HGB, aber aufgrund der Problematik der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital wird der Ausweis des Eigenkapitals anders als nach HGB erfolgen.[31] D. h., dass es zu Abweichungen zwischen dem equity in der IFRS-Bilanz und dem Eigenkapital in der HGB-Bilanz kommen wird.[32] Die Abgrenzung zwischen Eigenkapital (Eigenkapitalinstrument) und Schulden (Fremdkapitalinstrument) richtet sich nach den in IAS 32 enthaltenen Definitionsmerkmalen für Eigen- und Fremdkapital[33], was in dieser Arbeit als Hauptpunkt der Problematik betrachtet wird. Die Gemeinsamkeiten sowie die Unterschiede zwischen den nationalen und internationalen Normen kann man auch bei der Eigenkapitalfunktion erkennen.

3.2 Eigenkapitalfunktion im nationalen und internationalen Kontext

Das Eigenkapital als eines der wichtigsten Posten in einer Bilanz liefert wichtige Informationen für die Beurteilung des Unternehmens. So ist zum Beispiel die Eigenkapital-Quote ein Kriterium der Unternehmenseinschätzung für Gläubiger und die erwirtschaftete Eigenkapital-Rendite wird als Erfolgsmaßstab aus Gesellschaftersicht angesehen.[34] Wie sich der Leser später überzeugen wird, spielen die Kennzahlen für den Abschlussprüfer (APr) auch bei der Beurteilung der Risikoanalyse eine gravierende Rolle. Das Eigenkapital charakterisiert auch eine Haftungsfunktion. Die Beiträge zum Eigenkapital (im Falle der Personenhandelsgesellschaften wäre das die im Handelsregister eingetragene Haftsumme der Kommanditisten) haften vor der Mittelzuführung der Fremdkapitalgeber für die Verluste des Unternehmens.[35] Darüber hinaus hat das Eigenkapital eine Arbeits- und Kontinuitätsfunktion. Letztendlich hat das Eigenkapital eine Gewinnbeteiligungs- und Geschäftsführungsfunktion; erwirtschaftete Gewinne stehen den Eigenkapitalgebern zu. Der Anspruch richtet sich nach deren Anteil am Eigenkapital, wenn nichts anderes vereinbart wurde.[36]

Außer den gemeinsamen Eigenschaften, die das Eigenkapital im nationalen und internationalen Kontext charakterisieren, gibt es zwischen dem Eigenkapital eines IFRS-Abschlusses und dem Eigenkapital eines HGB-Abschlusses bedeutende Diskrepanzen. Diese sind vor allem wie folgt verursacht:

- Die Vermögenswerte sowie Schulden werden anders bilanziert, beeinflussen indirekt das Reinvermögen und die (unterschiedliche) Höhe des Eigenkapitals.[37]
- Die Abgrenzung des Eigen- und Fremdkapitals unterscheidet sich nach HGB und IFRS. Das IFRS verfolgt ein anderes Konzept. Dieses basiert durch die Abgrenzung zwischen den Verbindlichkeiten und dem Eigenkapital völlig auf dem Auszahlungsanspruch für Vergütungen und der Entzugsmöglichkeit des Kapitals durch den einzelnen Investor (bzw. den Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften).[38] Deswegen stellt sich nach internationalen Normen vor allem die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Eigenkapitalinstrument handelt.
- Außerdem werden die Fehlerkorrekturen (IAS 8.41) sowie Änderungen der Bilanzierungsmethoden (IAS 8.14) rückblickend vorgenommen. Auch die Entwicklung der einzelnen Positionen des Eigenkapitals ist umfangreicher als nach HGB. Als Ergänzung zur GuV wird nach IFRS deswegen auch eine Eigenkapitalveränderungsrechnung [IAS 1.8 (c), IAS 1.96] gefordert.[39] Auf die Einzelheiten bezüglich der Bilanzierungsregeln wird im nächsten Kapitel eingegangen.

3.3 Bilanzierung des Eigenkapitals

3.3.1 Behandlung des Eigenkapitals nach Handelsgesetzbuch

3.3.1.1 Einführung

Bevor man zu Bilanzierungsregeln kommt, es ist vorweg wichtig, einige Bestimmungen in Bezug auf die Personenhandelsgesellschaften zu erwähnen. Bei dieser Gesellschaftsform gilt das dispositive Recht der Personengesellschaften. Die Normen sind dispositiv, können also durch die Gesellschaft geändert oder ganz ausgeschlossen werden. Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft sind hierbei frei in ihren Entscheidungen und dürfen abweichend von gesetzlichen Regelungen andere Bestimmungen treffen.[40] Sind also aufgrund dieser Vertragsfreiheit beispielsweise die Regelungen bezüglich einer freiwilligen Prüfung des Jahresabschlusses getroffen, sind diese einzuhalten. Somit ist zu unterstreichen, dass bei allen drei Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern gem. § 109 HGB (für OHG) und § 163 HGB (für KG) vorrangig der Gesellschaftsvertrag gilt. Danach gelten die Vorschriften der §§ 110 bis 122 HGB bzw. §§ 164 bis 169 HGB und als Nächstes gem. § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften über das Innenverhältnis der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)[41], bei einer KG entsprechend § 163 HGB i.V.m. § 164 bis 169 HGB.

Des Weiteren können beispielsweise bei einer KG die Bilanzierungsentscheidungen durch alle Gesellschafter getroffen werden. Im Gegensatz dazu stehen die Entscheidungen über die Ergebnisverwendung nicht im Belieben eines jeden Gesellschafters. Hierbei müssen die Ausschüttungsinteressen einzelner Gesellschafter und die Selbstfinanzierung der Gesellschaft abgewogen werden.[42] Die Kommanditisten haben aber die Kontrollrechte und können die Richtigkeit des Jahresabschlusses unter Einsicht in die Bücher und Papiere prüfen (§ 166 HGB).[43]

Darüber hinaus wird der Leser im nächsten Kapitel in die Grundlagen der Bilanzierung bei Personenhandelsgesellschaften eingeführt. Diese stützen sich auf die Bildung der Kapitalkonten, die die Grundlage für alle Posten des Eigenkapitals darstellen. Bei den Kapitalkonten stellen wiederum die Kapitalanteile ein Fundament. Diese fließen aus der Leistung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Pflichteinlagen in die Gesellschaft.[44] Es wird hier von dem „Wert der Mitgliedschaft“ gesprochen; dies wird allerdings auf den Buchwert bezogen und nicht auf den Verkehrswert.[45] Diese werden im Folgenden näher erläutert.

3.3.1.2 Offene Handelsgesellschaft

Gem. § 120 HGB gibt es für jeden Gesellschafter einer OHG einen Kapitalanteil und somit ein Kapitalkonto. Das Kapitalkonto stellt eine Grundlage für die Gewinn- und Verlustverteilung dar.[46] Der Gesetzgeber schreibt bei der OHG lediglich ein variables Konto vor. Dort dürfen nur alle eigenkapitalrelevanten Vorgänge (u.a. die Pflichteinlage) gebucht werden, die mit dem Eigenkapital im Zusammenhang stehen, d. h. Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen.[47] In der Praxis werden oft Mehrkonten-Modelle gebildet.[48] Diese werden dann aufgegliedert: Das erste Konto bildet ein Festkonto (Kapitalkonto I), auf dem die Pflichteinlage gebucht wird, und das zweite ein variables Konto (Kapitalkonto II), auf dem die Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen verbucht werden.[49] Darüber hinaus ist die Bildung weiterer Konten möglich, z. B. ein Entnahmekonto oder ein Rücklagenkonto.[50] In Mehrkonten-Modellen werden diverse Konten einzelner Gesellschafter saldiert. Alle Konten der Gesellschafter ergeben das Eigenkapital der Gesellschaft; diese können saldiert ausgewiesen werden, müssen dies aber nicht. Sofern durch Entnahmen oder Verluste ein negatives Konto entsteht, kommt es zu einem aktivischen Ausweis unter „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter“. Ein negatives Eigenkapital bringt in der Regel keine Forderung der Gesellschaft, weil eine gesetzliche Nachschusspflicht nicht besteht.[51] Bei ausstehenden Einlagen sind diese offen von den Kapitalanteilen abzusetzen.[52] Dahingegen werden eingeforderte ausstehende Einlagen unter Forderungen auf der Aktivseite ausgewiesen.[53]

Die Gewinnanteile am Ende des Jahres werden direkt vom Gewinn- und Verlustkonto oder durch Zwischenschaltung eines Gewinnverteilungskontos auf die variablen Kapitalkonten der Gesellschafter gebucht. Somit haben die Gesellschafter die Gewinnansprüche an die Gesellschaft. Wenn die Gesellschafter ihre Entnahmerechte gem. § 122 Abs. 1 HGB verwirklichen, hat das Unternehmen somit kein Eigenkapital mehr.[54] Diese Ansprüche können nicht mit künftigen Verlusten verrechnet werden und sind deswegen als Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Bilanz auszuweisen.[55] Die Verluste sind direkt von Kapitalanteilen gem. § 120 Abs. 2 HGB abzuschreiben. Es sei denn, dass nach den vertraglichen Bestimmungen Rücklagen gebildet wurden. Dann kann davon ausgegangen werden, dass die Verluste zuerst mit den Rücklagen verrechnet werden.[56] Die genauen Vorschriften im Bezug auf Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Entnahmerechte bei einer OHG sind aus dem Anhang 4 zu entnehmen.

Der Ergebnisausweis ist auf § 120 Abs. 2 HGB zurückzuführen, der besagt, dass die Gewinne direkt dem Gesellschafterkonto zugeschrieben werden, d. h. es kommt zu keinem Ausweis des Jahresüberschusses.[57] Denkbar ist, dass es durch das dispositive Recht der Gesellschaft zu Regelungen kommt, die besagen, dass die Entscheidung über die Gewinnverwendung erst durch den Gesellschafterbeschluss zustande kommen kann. So würde es zum Ausweis des Jahresüberschusses kommen. Die dritte Möglichkeit wäre gegeben, wenn der gleiche Fall eintritt, aber nur einen Teil des Gewinns betrifft, z. B. wenn die Rücklagen aus einem Teil des Gewinns gebildet werden sollten. In dem Fall würde es zum Ausweis des Bilanzgewinns kommen.[58]

Es ist anzumerken, dass das HGB-Bilanzrecht für die OHG keine besonderen Vorschriften im Bezug auf den Eigenkapitalausweis enthält. Generell gelten die Vorschriften des § 247 HGB sowie die allgemeinen Grundsätze der Bilanzierung. Die Vorschriften besagen nur, dass das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern ist.[59] Der Eigenkapitalausweis ist von mehreren Faktoren abhängig. Es spielt im Wesentlichen die Entscheidung über die Ergebnisverwendung eine Rolle. Die Jahresergebnisverwendung wird nämlich Folgen für die Bilanzgliederung haben. In diesem Rahmen wäre zu prüfen, ob durch diese Ergebnisverwendung dem Bilanzaufsteller das Ausweiswahlrecht gem. § 268 Abs. 1 HGB gewährt wird.[60] [61] Im Regelfall wird das Jahresergebnis komplett auf die Gesellschafter verteilt, somit wäre die Bilanz nach vollständiger Ergebnisverwendung aufgestellt.

Andere Möglichkeiten des Eigenkapitalausweises werden nachfolgend dargestellt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 : Eigenkapitalausweis bei einer OHG[62]

Bei dem Eigenkapitalausweis wurden folgenden Annahmen gemacht:

- Bei (1) wurden die Kapitalanteile der Gesellschafter saldiert. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag wurde beschlossen, dass die Gewinnrücklagen gebildet werden sollten.
- Bei (2) gilt im Bezug auf die Kapitalanteile (1) entsprechend. Der Jahresüberschuss kommt aus dem Berichtsjahr und wird erst nach dem Gesellschafterbeschluss auf die Gesellschafter verteilt. Hier könnte auch ein Gewinnvortrag zum Ausweis kommen, falls ein solcher vom Vorjahr vorgetragen wurde.
- Bei (3) gilt (1) im Bezug auf die Kapitalanteile entsprechend. In dem Fall wurde ein Teil des Ergebnisses in Rücklagen eingestellt, der Rest wartet auf den Beschluss der Gesellschafter, in dem entschieden wird, ob und wie viel auf die Gesellschafter verteilt werden soll.

Hierbei ist zu bemerken, dass die Abbildung nur ein Vorschlag für den Eigenkapitalausweis darstellt. Kommen die Verluste oder eingeforderte ausstehende Einlagen in Betracht, so wird sich der Ausweis ändern. Wie bereits erwähnt, muss das Eigenkapital ausreichend ausgewiesen und aufgegliedert (§ 247 HGB) werden, genaue Anforderungen sind durch das Gesetz für OHG nicht vorgeschrieben, erst bei den Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB kann man spezielle Regelungen im Gesetz finden.

3.3.1.3 Kommanditgesellschaft

Die bilanzielle Darstellung der Kapitalanteile, die auf die Komplementäre der KG anfallen, gilt entsprechend den Regelungen für eine OHG. Für die voll haftenden Gesellschafter einer KG besteht also die Möglichkeit, nur variable Konten zu führen oder zwei (feste und variable) Kapitalkonten zu bilden.[63] Bei den Kommanditisten ist das Zwei-Konten-Modell gesetzlich vorgeschrieben. Die Bildung weiterer Konten ist darüber hinaus auch möglich.[64] Auf dem Gesellschafterkonto (Kapitalkonto I) wird die Pflichteinlage gebucht, deren Höhe durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Auf diesem Konto werden die Gewinne nur solange zugeschrieben, bis die vertraglich vereinbarte Einlage erreicht wird.[65] Auf dem Kapitalkonto II werden die die Einlage übersteigenden Beträge gebucht.[66] Darüber hinaus ist für jeden Kommanditisten ein zusätzliches Verbindlichkeitskonto zu führen, um seine entnahmefähigen Gewinne dort zu buchen.[67]

Bei Mehrkonten-Modellen sind Kapitalanteile der Kommanditisten wie bei OHG durch Saldierung der Konten der Kommanditisten auszuweisen. Aufgrund der unterschiedlichen Haftungslage müssen die Kapitalkonten für Komplementäre und Kommanditisten getrennt ausgewiesen werden.[68] Ein negatives Konto der Kommanditisten, das durch Entnahmen oder Verluste ausgewiesen ist, ist durch aktivischen Ausweis unter: „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten“ darzustellen. Beim Ausweis der ausstehenden Einlagen wird auf die gleiche Behandlung wie bei der OHG hingewiesen.[69]

Es ist zu erwähnen, dass sich das Gesetz für KG bezüglich der Erfolgsverteilung- und Entnahmeregelungen unterscheidet.[70] Hier werden die Ergebnisse nicht „nach Köpfen“, sondern nach „angemessenem Verhältnis der Anteile“ verteilt.[71] Bei den Kommanditisten findet § 122 HGB keine Anwendung (§ 169 Abs. 1 HGB). Das heißt, dass dem Kommanditisten kein gewinnunabhängiges Entnahmerecht zusteht. Nur den ihm zustehenden Gewinn darf er entnehmen.[72] Den Gewinnanspruch haben die Kommanditisten mit der Feststellung der Bilanz (§167 Abs. 1 HGB, mit Verweis auf § 120 HGB). Die Gewinne und Verluste werden bei den Kommanditisten gem. § 120 HGB behandelt. Der Kommanditist nimmt an den Verlusten nur in Höhe seiner Einlage und einer noch ausstehenden Pflichteinlage teil (§ 167 Abs. 3 HGB).[73] Die Gewinnanteile kann er auch nicht entnehmen, sobald sein Kapitalkonto wegen der Verluste den Betrag der von ihm zugesagten Pflichteinlage unterschreitet. Ist der Kommanditist mit seiner Einlage im Rückstand, so hat er einen Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteils, es sei denn, dass die Gesellschafter die Einlageschuld aufrechnen wollen.[74]

Sollte gem. § 167 Abs. 1 HGB i.V.m. § 120 HGB der Gewinn oder Verlust dem Kommanditisten am Ende des Jahres zugerechnet werden, so kommt es zu keinem Ausweis des (unverteilten) Jahresüberschusses. Entsprechend wie bei der OHG gibt es die Möglichkeiten des unterschiedlichen Eigenkapitalausweises: nach, vor sowie nach teilweiser Ergebnisverwendung.

Die Möglichkeiten der Darstellung sind aus der Abbildung zu entnehmen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 : Eigenkapitalausweis bei einer KG[75]

Bei dem Ausweis wurde von folgenden Annahmen ausgegangen:

- Bei (1) hat der Komplementär zwei Konten (variables und festes Konto), die Kommanditisten auch entsprechend. Diese Konten werden getrennt ausgewiesen. Es wurde im Gesellschaftsvertrag die Bildung der Gewinnrücklagen beschlossen. Das Ergebnis wurde bereits den Konten zugeschrieben.
- Bei (2) gilt (1) im Bezug auf Komplementär- und Kommanditkapital entsprechend. Der Gewinnvortrag kommt aus dem Vorjahr. In der Bilanz wird ein nicht verteiltes Ergebnis ausgewiesen.
- Bei (3) gilt (1) im Bezug auf Komplementär- und Kommanditkapital entsprechend. Das Ergebnis wurde teilweise in Rücklagen eingestellt.

Hier wurde entsprechend der OHG nur eine Möglichkeit des Eigenkapitalausweises vorgestellt. Diese können sich aufgrund der vertragsgesellschaftlichen Gestaltungsmaßnahmen ändern.

3.3.1.4 Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB

Genauso wie bei anderen Gesellschaften hat der Gesetzgeber die Bildung der Kapitalkonten vorgeschrieben. Hierbei ist zwischen den Kapitalkonten bei der Komplementärin-GmbH und bei den Kommanditisten zu unterscheiden.

Bei der Komplementärin-GmbH wird gem. § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 120 HGB die Führung eines variablen Kapitalkontos verlangt. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Freiheit kommt es in der Praxis oft zur Anwendung eines 4-Kapitalkonten-Modells bei Einräumung von Entnahmerechten der Kommanditisten.[76] So wird auf dem Kapitalkonto I die Pflichteinlage gebucht. Auf dem Kapitalkonto II werden die Rücklagen gebucht. Entsprechend § 264c HGB werden die Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 oder gem. § 272 Abs. 3 HGB wird die Gewinnrücklage gebildet. Das Ziel der Kapitalrücklage ist die Stärkung der KG durch die zusätzlich geleisteten Einlagen von Kommanditisten.[77] Unter Gewinnrücklagen werden die nicht entnahmefähigen (und nicht auszahlungsfähigen) Gewinnanteile verstanden. Das Kapitalkonto III ist ein Verlustvortragskonto, wo die laufenden Verluste oder Gewinnanteile i.S.d. § 169 Abs. 1 S. 2 HGB gebucht werden. Letztendlich ist das Kapitalkonto IV ein Fremdkapitalkonto, auf dem die entnahmefähigen Gewinnanteile oder ggf. Entnahmen gebucht werden.[78]

Bei den Kommanditisten sind prinzipiell unter den Kapitalanteilen solche Kapitalanteile auszuweisen, die auf gesellschaftsrechtlicher Ebene überlassen wurden und Eigenkapitalcharakter haben.[79] Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter müssen getrennt von den Kapitalanteilen der Kommanditisten ausgewiesen werden (§ 264c Abs. 2 Satz 6 HGB).[80] Praktisch wird häufig bei der GmbH & Co. KG vereinbart, dass die Komplementär-GmbH Gesellschafterin ohne Kapitalanteil sein soll, was die §§ 161 Abs. 2 und 109 HGB zulassen. Die Komplementär-GmbH ohne Kapitalanteil hat die Aufgabe, gegenüber der Gesellschaft die Haftung sowie die Geschäftsführung zu übernehmen.[81] Die Saldierung der positiven und negativen Kapitalkonten der Komplementäre und Kommanditisten ist nicht zulässig. Für den Ergebnisausweis gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer KG.[82]

Im Unterschied zu den bisherigen Formen der Personenhandelsgesellschaften werden hier die speziellen Vorschriften im Bezug auf den Eigenkapitalausweis durch § 264c HGB vorgegeben[83]. Für den Eigenkapitalausweis gelten bei Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB die Vorschriften gem. § 264c Abs. 2 HGB. Nach den Vorschriften sollte das folgendermaßen aussehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 : Eigenkapitalausweis gem. § 264c Abs. 2 HGB[84]

Die Vorschriften wurden dem Vorbild der Kapitalgesellschaften angeglichen und an die Personenhandelsgesellschaften angepasst. Allerdings kommt es bei den Personenhandelsgesellschaften regelmäßig zu keinem Ausweis des Jahresüberschusses/des Jahresfehlbetrages. Gem. §§ 120 ff., 264c Abs. 2 S. 3 HGB kommt es zur direkten Zuschreibung der Gewinne bzw. zur Abschreibung der Verluste. Somit folgt in diesem Fall die Bilanzierung nach vollständiger Ergebnisverwendung gem. § 268 Abs. 1 HGB.[85] Das Gliederungsschema gem. § 264c Abs. 2 S. 1 wäre denkbar bei einem positiven Jahresergebnis, wenn der Gesellschaftsvertrag die Ergebnisverwendung von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig macht oder wenn ein entsprechender Ad-hoc-Beschluss der Gesellschafter erfolgt.[86] Wird das Jahresergebnis negativ, kommt es immer, unabhängig von vertraglichen Bestimmungen, zur Abschreibung von Kapitalanteilen. den Kapitalanteilen.[87]

3.3.1.5 Bilanzgliederung nach dem Handelsgesetzbuch

Für Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB gelten die Vorschriften des § 266 HGB der Bilanzgliederung, bei anderen Personenhandelsgesellschaften fehlt es an konkreten Vorschriften, die die Bilanzgliederung regeln. Hierbei gelten die Vorschriften des § 247 Abs. 1 HGB. Es genügt dabei eine hinreichende Gliederung der Aktiv- und Bilanzposten, wobei der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten ist.[88] Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Mindestform erweitert, aber nicht eingeschränkt werden.[89] Die reinen Personengesellschaften, die gesetzlich nicht verpflichtet sind, die Gliederungsvorschriften gem. § 266 anzuwenden, können freiwillig die Bestimmungen dieser Norm bezüglich der Eigenkapitalgliederung anwenden.[90]

3.3.2 Behandlung des Eigenkapitals nach International Financial
Reporting Standards

3.3.2.1 Einführung

Nach internationalen Vorschriften werden die Regelungen im Bezug auf alle Personengesellschaften bestimmt. Nach IAS 1.80 gilt generell, dass die Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital gleichwertige Angaben wie Kapitalgesellschaften tätigen sollten. Eine Unterteilung nach Komplementär- und Kommanditkapital ist durch IAS nicht geregelt[91], jedoch durchaus ratsam. Für die Bilanzierung der Gesellschaftereinlagen nach IFRS gilt ähnlich wie nach HGB zuerst der Gesellschaftervertrag. So wird empfohlen, dass Festkapitalkonten, Rücklagekonten, Verlustvortragskonten sowie Privat- oder Darlehenskonten gebildet werden[92], wobei das Privat-/Darlehenskonto als Fremdkapitalinstrument zu qualifizieren wäre.[93] Die Gliederung des Eigenkapitals erfolgt anhand der Gewinnverteilungsmöglichkeiten in feste Kapitalanteile, Rücklagen, ggf. unverteilte Überschüsse bzw. Fehlbeträge und IFRS-spezifische ergebnisneutrale Eigenkapitalposten.[94]

Es bestehen keine gesonderten Regelungen in Bezug auf Gewinn- bzw. Verlustvortrag. Es sollen aber bei der Bilanzierung nach IFRS die Positionen Gewinn- bzw. Verlustvortrag gesondert ausgewiesen.[95] Dabei fehlt eine nach § 268 Abs. 3 HGB entsprechende Vorschrift für den Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“. Daraus lässt sich ableiten, dass der Verlustvortrag und die Summe des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz mit negativem Vorzeichen auszuweisen sind und der aktivische Ausweis nicht zulässig ist.[96] Die fehlende Regelung betrifft auch die ausstehenden Einlagen. Es wird in der Literatur überlegt, ob die ausstehenden Einlagen innerhalb des Eigenkapitals als Abzugsposten zu erfassen sind.[97] Darüber hinaus empfiehlt sich für eingeforderte ausstehende Einlagen der Ausweis unter den kurzfristigen Forderungen.[98] Der große Unterschied zur Gliederung nach HGB liegt darin, dass nach IFRS eine Entsprechung zu § 268 Abs. 1 HGB fehlt, sodass die Position Bilanzgewinn nicht erscheinen wird.[99] Aus dem Grund können sich Abweichungen zum HGB ergeben, weil die IFRS kein Wahlrecht zur Aufstellung des Abschlusses nach teilweiser oder vollständiger Ergebnisverwendung vorsehen.[100]

Bei einer OHG ist der entfallene Gewinn dem Kapitalanteil zuzuschreiben bzw. dieser bei Verlusten um den entsprechenden Betrag zu mindern. Die Auszahlung des vorjährigen Gewinnanteils kann verlangt werden, die Voraussetzung dafür ist aber die Feststellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Falls er bis zum Stichtag der IFRS-Bilanz nicht vorliegt, werden diese Werte entweder saldiert dem erwirtschafteten Ergebnis oder unsaldiert den Positionen Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag und Jahresüberschuss zugewiesen.[101] Für den Kommanditisten gilt etwas anderes; bei der Erreichung der bedungenen Einlage wird, ähnlich wie nach HGB, der Gewinnanteil des Kommanditisten nicht mehr dem Kapitalanteil zugeschrieben. Der Kommanditist hat somit den Auszahlungsanspruch auf übersteigende Gewinne, wenn ein Feststellungsbeschluss bzgl. des Ergebnisses des abgelaufenen Jahres vorliegt.[102] Sollten die beiden Abschlüsse gleichzeitig (nach HGB und IFRS) erstellt werden, so gilt generell, dass kein Feststellungsbeschluss vorliegt. Dann sind der Jahresüberschuss (im Eigenkapital) und kein Entnahmerecht des Kommanditisten (als Fremdkapital) auszuweisen.[103]

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gewinne der Berichtsperiode separat dargestellt und die erwirtschafteten, nicht entnommenen Gewinne von den Festkapitalanteilen getrennt ausgewiesen werden sollten.[104] Die Bewertung erfolgt bei Eigenkapitalinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert. Diese weisen nämlich eine Preisnotierung auf oder ihr Zeitwert ist immer bestimmbar.[105]

Es ist anzumerken, dass es bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen zur Anwendung des International Financial Reporting Standards for Small and Medium-sized Entities (IFRS-SMEs Regelungen) statt des Full -IFRS kommt. Diese Gestaltung sollte eine Erleichterung für die Unternehmen darstellen. Im Falle einer Regelungslücke ist es möglich, sich nach Vorschriften des Full -IFRS zu richten, wenn dort ähnliche Sachverhalte dargestellt werden.[106] Im folgenden Kapitel werden die Gründe für die neuen Regelungen näher erläutert.

3.3.2.2 Regelungen des International Financial Reporting Standards
for Small and Medium-sized Entities

Die Jahre 2008 und 2009 brachten bedeutende Regelungen mit sich, die in erster Linie IAS 32 betreffen und andererseits Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen aufgrund der Veröffentlichung durch IASB IFRS for SMEs (IFRS-SMEs) nach sich zogen. Zu SME-Unternehmen zählen nicht nur solche Unternehmen, die der SME-Definition des IASB entsprechen. Diese zielt nicht auf quantitative Kriterien für „kleine und mittlere Unternehmen“ ab. Es sind vielmehr alle Unternehmen erfasst, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen, aber dennoch die Abschlüsse für externe Adressaten erstellen.[107] Darüber gibt es keine spezifische Zweckbestimmung.[108]

Die Verbesserung der Situation deutscher Personenhandelsgesellschaften war das Ziel der Reform von 2008. Die Regelungen des IAS 32 hatten bis Februar 2008 für zahlreiche Personenhandelsgesellschaften die Folge, dass sie nach IFRS kein Eigenkapital ausweisen konnten.[109] Der Grund dafür war, dass die Gesellschafter das Recht hatten, ihre Kapitalanteile zu entnehmen.[110] Wegen dieser Problematik hat der International Accounting Standards Board (IASB) im Februar 2008 eine ergänzende Version des IAS 32 verabschiedet, mit dem Ziel, das Problem der Abgrenzung von Eigenkapital und Schulden zu lösen.[111] Durch die Änderungen des IAS 32 bzw. IFRS-SMEs 22.4 bestehen nun seit 2009 die Ausnahmeregelungen, die es unter einigen Voraussetzungen ermöglichen, Kapitalanteile als Eigenkapital zu klassifizieren.[112] Vor einer detaillierten Erläuterung des IAS 32 bzw. IFRS-SMEs 22.4 wird der grundsätzliche Regelungsstand bezüglich der Finanzinstrumente, zu denen Eigenkapitalinstrumente zählen, definiert.

3.3.2.3 Eigenkapital nach International Accounting Standard

Die Eigenkapitalinstrumente werden nach Full -IFRS als Finanzinstrumente klassifiziert.[113] Die Definition eines Finanzinstrumentes bezieht sich auf die Transaktionen zwischen Unternehmen.[114] Als Unternehmen sind hier sowohl Einzelpersonen, Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften oder öffentliche Institutionen gemeint.[115] Der IAS 32 definiert übereinstimmend mit SME-IFRS 22.3 das Eigenkapital als die Residualgröße aus der Summe der Vermögenswerte abzüglich der Schulden.[116] Es ist aber festzustellen, dass die Definition des Eigenkapitals nach IFRS eher den Ausschluss der Rückforderung durch den Kapitalgeber bzw. den Ausschluss der Verpflichtung zur Rückzahlung durch den Kapitalnehmer als wichtigstes Kriterium festlegt. Des Weiteren ist nach IAS 32, abweichend von der Betrachtung der Personenhandelsgesellschaften nach deutschem Handelsrecht, das Kriterium der Dauerhaftigkeit des Verbleibens der Ressourcen im Unternehmen wichtig.[117] Darüber hinaus wird sich die Problematik des Eigenkapitals nach internationalen Normen auf seine Abgrenzung von Verbindlichkeiten konzentrieren.[118] Das Grundprinzip der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital für SME-Unternehmen richtet sich nach IAS 32.[119] Nach IAS 32.19 wird jede bei einem Finanzinstrument bestehende Rückzahlungsverpflichtung als Schuld qualifiziert.[120] Dementsprechend ist nach IAS 32.15 beim erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments zu entscheiden, ob dieses als eine finanzielle Verbindlichkeit oder als ein Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren ist.[121] Die Abgrenzung zwischen dem Eigen- und Fremdkapital wird in IAS 32 strikt vorgeschrieben. So wird abweichend von HGB nicht der Residualcharakter von Eigen- und Fremdkapital, sondern die vertragliche Verpflichtung zu einer Rückzahlungsverpflichtung entscheidend. Sobald eine solche Zahlungsverpflichtung vorliegt, wird von einer Verbindlichkeit gesprochen.[122] Aufgrund dessen sind die Voraussetzungen einer finanziellen Verpflichtung erfüllt und das gesellschaftsrechtliche Kapital stellt grundsätzlich Fremdkapital dar.[123]

Mit der Neufassung vom Februar 2008 und den damit verbundenen Ausnahmeregelungen ändert sich die Situation der deutschen Personenhandelsgesellschaften. Grundsätzlich blieben die Prinzipien zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital unverändert. Aber es wurden Ausnahmeregelungen eingeführt, die den Ausweis des Eigenkapitals möglich machen. Die Ausnahmeregelungen werden für SMEs in IFRS-SMEs 22.4 vorgeschrieben. Die Regelung betrifft bestimmte Finanzinstrumente, die nach dem Klassifizierungsprinzip dem Fremdkapital zugeordnet wären, aber als Eigenkapital anzusehen sind.[124]

Dabei handelt es sich um sog. kündbare Finanzinstrumente (puttable instruments) und Verpflichtungen im Rahmen der Liquidation.[125] Als puttable instruments gelten wegen des Kündigungsrechts Einlagen bei Personenhandelsgesellschaften.[126]

Puttable instruments sind nach IFRS-SMEs Abschn. 22.4(a) Finanzinstrumente,

(1) bei denen der Inhaber das Recht hat, diese an die ausgebende Gesellschaft zurück zu veräußern und dafür Finanzmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten, oder
(2) die seitens der Gesellschaft abgelöst oder zurückerworben werden können, wenn bestimmte unsichere zukünftige Ereignisse eintreten (z. B. Tod des Anteilseigners).[127]

Den Gesellschaftern einer deutschen Personenhandelsgesellschaft steht gem. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 723 BGB (OHG) bzw. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB und § 723 BGB (KG) ein Kündigungsrecht zu.[128] Somit handelt es sich bei den Anteilen der Gesellschafter einer deutschen OHG oder KG um kündbare Finanzinstrumente, weil die Gesellschafter nach § 132 HGB generell zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen können.[129] Und nicht nur das: Es fallen auch sonstige Umstände und Ereignisse unter die Regelung, die automatisch zur Rückgabe von Gesellschaftsanteilen führen, z. B. wenn die Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters nicht fortgeführt wird und stattdessen abgefunden werden muss.[130] Durch das Kündigungsrecht von Gesellschaftern und dem daraus resultierenden Abfindungsanspruch bei Personenhandelsgesellschaften war es möglich, dass die Personenhandelsgesellschaften kein Eigenkapital mehr ausweisen konnten.[131] Dank dieser Ausnahmeregelung sind in Deutschland Anteile an Personengesellschaften oft als Eigenkapital einzustufen, die im anderen Falle wegen des bestehenden Kündigungsrechts und dem damit verbundenen Abfindungsanspruch als Fremdkapital einzustufen wären.[132]

3.3.2.4 Ausnahmeregelung für den Eigenkapitalausweis

Durch die ergänzende Fassung aus dem Jahr 2008 ist es möglich, dass trotz bestehender Verbindlichkeiten der Ausweis von kündbaren Finanzinstrumenten erfolgt.[133] Die Ausnahmeregelung wurde in IFRS-SMEs Abschn. 22 übernommen. In IFRS-SMEs Abschn. 22.4 werden somit bestimmte Finanzinstrumente beschrieben, die der Charakteristika einer Schuld entsprechen, aber ihrer Funktionen nach bei der Finanzierung des Unternehmens als Eigenkapital eingestuft werden.[134] Nach IFRS-SMEs Abschn. 22.4(a) werden an das Finanzinstrument folgende Anforderungen gestellt, damit das gesellschaftsrechtliche Eigenkapital als Eigenkapitalinstrument eingestuft werden kann:

(i) im Falle der Liquidation des Unternehmens muss der Inhaber einen proportionalen Anteil am Nettovermögen des Unternehmens haben;
(ii) das kündbare Instrument muss zur nachrangigsten Klasse aller Finanz-instrumente des Unternehmens gehören;
(iii) wenn alle Finanzinstrumente dieser Klasse gleiche Ausstattungsmerkmale haben, so gehören sie zur nachrangigsten Klasse;
(iv) es bestehen keine anderen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen oder An sprüche;
(v) der erwartete Zahlungsstrom aus dem kündbaren Finanzinstrument muss über dessen Laufzeit substanziell auf dem Jahresergebnis, den Änderungen des Buchwertes des Nettovermögens und der Änderung des Unternehmenswertes basieren.[135]

IFRS-SMEs Abschn. 22.4(b) beinhaltet einen zweiten Ausnahmefall, durch den Finanzinstrumente, die aufgrund ihrer Ausstattungsmerkmale als Fremdkapital auszuweisen wären, als Eigenkapital zu klassifizieren sind. Das betrifft die Instrumente, die der nachrangigsten Klasse von Finanzinstrumenten des emittierenden Unternehmens zugeordnet sind und im Liquidationsfall eine Zahlungsverpflichtung eines Dritten auf einen beteiligungsproportionalen Anteil am Nettoreinvermögen voraussetzen.[136]

So betrachtet wird in der Literatur[137] die Meinung vertreten, dass bei vielen deutschen Personenhandelsgesellschaften das gesellschaftsrechtliche Eigenkapital durch diese Ausnahmeregelung des IFRS-SMEs Abschn. 22.4(a) als das bilanzielle Eigenkapital ausgewiesen werden kann.[138] Die Rücklagen kommen – genauso wie nach nationalen Vorschriften – nur auf Grundlage des Gesellschaftervertrags oder eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter in Betracht. Diese sind grundsätzlich als Eigenkapital zu klassifizieren, sobald sich ein möglicher Abfindungsanspruch der Gesellschafter auf die Rücklagen erstreckt. In einem solchem Fall würden sie den Schulden zugeordnet.[139]

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Eigenkapital folgendermaßen ausgewiesen wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 : Eigenkapitalausweis bei einer KG nach IFRS[140]

Da keine expliziten Vorschriften für die Personenhandelsgesellschaften nach IFRS bzw. IFRS-SMEs vorhanden sind, sind diese Regelungen von den Kapitalgesellschaften abzuleiten. Der Ausweis wird in einem späteren Kapitel (5.6) als Grundlage für die Bildung der Prüffelder dienen.

3.3.2.5 Eigenkapitalausweis bei Nichtanwendung der Ausnahmeregelung

Sollten die Kriterien für den Eigenkapitalausweis nicht erfüllt werden, ist der Ausweis des Eigenkapitals nicht möglich und der Ausweis als finanzielle Verbindlichkeit notwendig.[141] Damit folgt auch die Bewertung zu dem Stichtag gemäß den Vorschriften für Schulden. Nach IAS 32.23 gilt für die Erstbewertung der Verbindlichkeiten der Barwert des möglichen Abfindungsanspruchs als beizulegender Zeitwert.[142] Der Ausweis ist möglich in einem gesonderten Posten innerhalb der Schulden (IAS 32.18(b)), der dann im Anhang zu erläutern ist.[143] Nach IAS 32.IE32 ff. kann es unter der Bezeichnung „Nettovermögen der Anteilseigner“[144] oder „den Anteilseignern zuzurechnender Nettovermögenswert“[145] geführt werden. Dazu ist in den Angaben im Anhang zu erläutern, dass den Vermögenseinlagen nach deutschem Recht Eigenkapitalcharakter zukommt.[146]

3.3.2.6 Bilanzgliederung nach International Financial Reporting
Standards

Es wird kein bestimmtes Gliederungsschema der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung bzw. GuV für Personenhandelsgesellschaften vorgeschrieben. Diese haben sich an den Vorschriften des IAS 1.54 zu orientieren, aus denen sich zusammen mit IAS 1.60 eine Mindestgliederung für ein Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen ableiten lässt.[147] Eine Besonderheit, die sich für das Thema ergibt, ist die Möglichkeit des Verzichts auf die Erstellung einer separaten Eigenkapitalveränderungsrechnung, wenn sich im Berichtsjahr die Veränderungen des Eigenkapitals nur im Bezug auf das Periodenergebnis, die Dividendenzahlungen und Bilanzierungsmethoden beziehen.[148] Sollten sich aber andere Maßnahmen ergeben, die das Kapital ändern, ist eine vollständige Eigenkapitalveränderungsrechnung nebst der Gesamtergebnisrechnung zu erstellen.[149] Das Ziel der Reform und des IASB ist, bessere Vergleichbarkeit sowie Vereinheitlichung der Abschlüsse zu schaffen.[150] Trotzdem stellt das HGB weiterhin eine Grundlage für die Ausschüttungsbemessung sowie die Ausgangsbasis für steuerbilanzielle Zwecke dar.[151]

3.4 Prüfung des Eigenkapitals im Hintergrund der
Prinzipal-Agent-Theorie

Der zentrale Punkt der Prinzipal-Agent-Theorie sind die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Auftraggeber (Prinzipal) und einem Beauftragtem (Agent).[152] Im betrachteten Kontext wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Prinzipal um einen Eigenkapital- bzw. Kapitalgeber (bzw. den nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter, z. B. Kommanditisten) und beim Agent um das Unternehmensmanagement (bzw. Geschäftsführer, der die Tätigkeit ausübt, z. B. Komplementär) handelt.[153] Gemäß dieser Definition kann man diese Akteure in interne Adressaten (aktive Informationsempfänger) und externe Adressaten (passive Informationsempfänger) qualifizieren:[154]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5 : Interne und externe Adressaten des Jahresabschlusses[155]

Der Jahresabschluss liegt in der Verantwortung des Geschäftsführers oder der durch ihn beauftragten Personen (Leiter des Rechnungswesens oder Steuerberater). Die Gruppe der internen Adressaten verfügt – im Gegensatz zu externen Adressaten – über zusätzliche Informationen neben dem Jahresabschluss. Interne Adressaten sind meistens nicht nur auf die Informationen aus dem Jahresabschluss angewiesen. Externe Adressaten hingegen sind es, weil oft wegen der Kosten, des Aufwands oder mangelnder Kenntnisse keine anderen Daten außer dem Jahresabschluss erstellt werden. Es wird daher vermutet, dass die Abschlussdaten für die internen Adressaten umso größeren Wert haben, je kleiner das Unternehmen ist.[156] Hierbei kann also die Prinzipal-Agent-Theorie ihre Anwendung finden. Der Prinzipal delegiert die Aufgaben an den Agenten, deren Leistungen er nicht beobachten kann. Beide folgen anderen Interessen und Zielen, wobei der Agent (bzw. der Geschäftsführer) einen Informationsvorsprung hat. Er kann auch die Handlungsalternativen sowie eigene Absichten, Strategien und deren Folgen verheimlichen. Unter Annahme der externen Effekte haben die Entscheidungen der Agenten den Einfluss auf das Nutzungsvolumen des Prinzipals. Deswegen ist der Prinzipal bei der Ergebnisbeurteilung auf die Informationen Dritter oder des Agenten angewiesen.[157] Im Hintergrund der Prinzipal-Agenten-Theorie wird somit die Rolle der Wirtschaftsprüfer begründet.[158] Der Wirtschaftsprüfer muss feststellen, dass die externen Rechnungslegungsinformationen glaubwürdig sind. Es besteht immer die Gefahr, dass das Unternehmensmanagement die Rechnungslegung manipuliert, um die Kapitalgeber zu täuschen. Aus diesem Grund wird der Wirtschaftsprüfer eingeschaltet. Das Vorhandensein der Rechnungslegungsvorschriften ermöglicht, dass der Informationsfluss zwischen Prinzipalen und Agenten normiert sein kann. Bei der Berichterstattung wird der Spielraum begrenzt und die Perspektive der realitätsnähen Leistungsbeurteilung der Agenten gleichzeitig erhöht.[159] Durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entsteht wiederum eine Dilemma-Situation; es baut sich eine neue Prinzipal-Agent-Beziehung zwischen dem Prüfer (Agent) und den Kapitalgebern und Gläubigern (Prinzipal) auf. Auch in diesem Fall kann der Prinzipal die sachgerechte Ansicht des Prüfers nicht beobachten und die Urteilsfähigkeit nicht einschätzen beurteilen.[160] Der Prinzipal-Agent-Konflikt lässt sich oftmals nicht vermeiden, aber der Vorteil von Prüfungen besteht in der Verbesserung der Kontraktmöglichkeiten zwischen den Investoren einer Gesellschaft und dessen Management. Indem der Prüfungsbericht für die Vertragsgestaltung zur Verfügung gestellt wird, wird eine bessere Risikoteilung als ohne Prüfung erreicht.[161]

Daraus könnte man folgern, dass immer weitere Prüfungsinstanzen eingeschaltet werden müssten, um den Konflikt zu lösen. Trotz der Nichtlösung des Problems wird aber der Schluss gezogen, dass die Abschlussprüfung dazu geeignet ist, einer externen Unternehmensrechnung Glaubwürdigkeit zu verleihen.[162] Vor dem Hintergrund dieses Bedarfs an Abschlussprüfungen werden kurz die Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung betrachteter Gesellschaftsformen dargestellt, um danach bei dem Prüfungsprozess im Rahmen der Prüfungsplanung anzugelangen.

[...]


[1] Abgesehen von der Pflichtprüfung der mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften i.S.d.
§ 264a HGB.

[2] Für eine detaillierte Betrachtung der Einstufungskriterien der EU-Kommission s. Anhang 1.

[3] So gilt die gängige Bezeichnung einer Standardversion des IFRS. Sie gilt als Unterscheidung zu SME-IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen.

[4] Die Anwendungsmöglichkeit knüpft nicht nur an quantitative Kriterien der Unternehmen an. Diese sind näher im Kapitel 3.3.2.2 erläutert.

[5] Vgl. Knocinski 2006, S. 218.

[6] Hierzu siehe detailliert im Kapitel 9.1.

[7] Vgl. Freidank 2007, S. 6.

[8] Vgl. ebenda, S. 7.

[9] § 264a HGB.

[10] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 116, S. 57f.

[11] Vgl. Duif/Martin/Wiegmann 2010, Rz. 104, S. 50.

[12] Vgl. Freidank/Kelsch 2011, Rz. 3, S. 2.

[13] Vgl. Duif/Martin/Wiegmann 2010, Rz. 123, S. 58.

[14] Vgl. ebenda, Rz. 124, S. 58.

[15] Vgl. Müller/Gräf 2012, S. 4.

[16] Vgl. Duif/Martin/Wiegmann 2010, Rz. 151, S. 69f.

[17] Vgl. Hoffmann/Weidenhammer 2009, Rz. 200, S. 423f.

[18] Vgl. Freidank 2012a, S. 239.

[19] Die Merkmale werden im Anhang 2 und Anhang 3 dargestellt.

[20] Vgl. Freidank 2012a, S. 239.

[21] Vgl. Hoffmann/Weidenhammer, Rz. 200, S. 423.

[22] Vgl. Hömberg 2008, S. 180.

[23] Vgl. IFRS-PORTAL 2012, S. 1.

[24] Vgl. Coeneberg 2005, S. 283.

[25] Vgl. Förschle/Hoffmann 2012, Rz. 150 zu § 247 HGB, S. 143f. und Rz. 160f . zu § 247 HGB, S. 144f.

[26] Vgl. Coenenberg 2005, S. 283.

[27] Vgl. IDW RS HFA 7, Tz. 14, S. 192.

[28] Vgl. ebenda, Tz. 13, S. 192.

[29] Vgl. ebenda, Tz. 13, S. 192.

[30] Vgl. IASB Conceptual Framework 4.4c und 4.20-4.23 und Vgl. Ruhnke/ Simons 2012,
S. 292.

[31] Vgl. Coenenberg 2005, S. 283.

[32] Vgl. Ruhnke/ Simons 2012, S. 292.

[33] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach 2013, S. 256.

[34] Vgl. Henselmann 2008, S. 463.

[35] Vgl. ADS 1998, S. 203.

[36] Vgl. Steiner/Wagner 2002, S. 589.

[37] Vgl. Henselmann 2008, S. 463.

[38] Vgl. ebenda, S. 463.

[39] Vgl. ebenda, S. 463.

[40] Vgl. Weitemeyer, Rz. 5 zu § 109 HGB i.V.m. 161 Abs. 2 und 163 HGB.

[41] Vgl. Hopt 2012, Rz. 2 zu § 109 HGB, S. 573f.

[42] Vgl. Hopt 2012, Rz. 3 zu § 164 HGB, S. 795.

[43] Vgl. Oetker 2011, § 166, Rz. 1.

[44] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 45 f., S. 31.

[45] Vgl. ebenda, Rz. 52, S. 33.

[46] Vgl. Haller 2007b, S. 774.

[47] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 55f., S. 34.

[48] Vgl. ebenda, Rz. 63, S. 37

[49] Vgl. Haller 2007b, S. 774.

[50] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 67, S. 38.

[51] Vgl. ebenda, Rz. 76, S. 41.

[52] Vgl. IDW RS HFA 7, Tz. 45, S. 196.

[53] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 7, S. 42.

[54] Vgl. Freidank/Kelsch 2011, Rz. 9, S. 6f.

[55] Vgl. ebenda, Rz. 9, S. 6f.

[56] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 86, S. 46.

[57] Vgl. ebenda, Rz. 86, S. 46.

[58] Vgl. ebenda, Rz. 85, S. 46.

[59] Vgl. ebenda, Rz. 41 und 44, S. 31f.

[60] Vgl. Knop/Zander 2010, Rz. 6 zu § 268 HGB, S. 5.

[61] Dies gilt entsprechend für KG und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB.

[62] Eigene Darstellung.

[63] Vgl. Freidank/Kelsch 2011, Rz. 18, S. 18.

[64] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 90, S. 48.

[65] Vgl. Freidank/Kelsch 2011, Rz. 20, S. 19.

[66] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 92, S. 49.

[67] Vgl. Freidank/Kelsch 2011, Rz. 20, S. 19.

[68] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 102, S. 53.

[69] Vgl. ebenda, Rz. 102, S. 53.

[70] Hierzu siehe Anhang 5.

[71] Vgl. Freidank/Kelsch 2011, Rz. 19.

[72] Vgl. Hopt 2012, Rz. 1 zu § 169 HGB, S. 807.

[73] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 102, S. 53.

[74] Vgl. Hopt 2012, Rz. 4 zu § 169 HGB, S. 807.

[75] Eigene Darstellung in Anlehnung an Freidank/Kelsch 2011, Rz. 25, S. 25.

[76] Vgl. Duif/Martin/Wiegmann 2010, Rz. 147, S. 67.

[77] Vgl. ebenda, Rz. 147, S. 67.

[78] Vgl. ebenda, Rz. 147, S. 67.

[79] Vgl. Rux 2009, S. 189.

[80] Vgl. Lemmen 2010, Rn 1032.

[81] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 90, S. 48f.

[82] Vgl. ebenda, Rz. 118, S. 58.

[83] Vgl. ebenda, Rz. 118, S. 58.

[84] Eigene Darstellung anhand § 264c Abs. 2 HGB.

[85] Vgl. Hennrichs/Pöschke 2009, Rz. 128, S. 61.

[86] Vgl. ebenda, Rz. 128, S. 61.

[87] Vgl. ebenda, Rz. 128, S. 61.

[88] Vgl. IDW RS HFA 7, Tz. 41, S. 195f.

[89] Vgl. Elrott/Krämer 2012, Rz. 6 zu § 266 HGB, S. 867.

[90] Vgl. ebenda, Rz. 15 zu § 266 HGB, S. 868.

[91] Vgl. Ebner/Stolz/Mönning/Bachem 2011, Rz. 665, S. 242.

[92] Vgl. Lüdenbach 2012, Rz. 44, S. 883.

[93] Vgl. ebenda, Rz. 44, S. 883.

[94] Vgl. Ebner/Stolz/Mönning/Bachem 2011, Rz. 675, S. 245.

[95] Vgl. ebenda, Rz. 677, S. 245.

[96] Vgl. ebenda, Rz. 683, S. 247.

[97] Vgl. ebenda, Rz. 687, S. 248 und Vgl. Lüdenbach 2012, Rz. 43, S. 990.

[98] Vgl. Ebner/Stolz/Mönning/Bachem 2011, Rz. 687, S. 248.

[99] Vgl. Lüdenbach 2012, Rz. 47, S. 991f.

[100] Vgl. Henselmann 2007, S. 5.

[101] Vgl. Lüdenbach 2012, Rz. 48, S. 992.

[102] Vgl. ebenda, Rz. 50, S. 992.

[103] Vgl. ebenda, Rz. 50, S. 992.

[104] Vgl. ebenda, Rn 51.

[105] Vgl. Deloitte 2013, S. 11f.

[106] Vgl. Driesch/Senger/Beiersdorf, Rz. 21, S. 1847.

[107] Vgl. Winkeljohann/Ull 2011, Rz. 1, S. 35.

[108] Vgl. Driesch/Senger/Beiersdorf 2013, Rz. 11, S. 1843f.

[109] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach 2013, S. 257.

[110] Vgl. ebenda, S. 257.

[111] Vgl. Clemens 2013, Rz. 100, S. 588.

[112] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach 2013, S. 257.

[113] Vgl. Wüstemann/Bischof 2011, S. 321.

[114] „Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“(IAS 32.11).

[115] Vgl. Stauber 2009, S. 83.

[116] Vgl. Driesch/Senger/Beiersdorf 2013, Rz. 124, S. 1869.

[117] Vgl. Ebner/Stolz/Mönning/Bachem 2011, Rz. 636, S. 234.

[118] Vgl. Wüstemann/Bischof 2011, S. 321.

[119] Vgl. Berger 2011, Rn 68, S. 845.

[120] Vgl. Clemens 2013, Rz. 100, S. 588.

[121] Vgl. Jacob 2010, S. 15.

[122] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach 2013, S. 259.

[123] Vgl. Driesch/Senger/Beiersdorf 2013, Rz. 124, S. 1869.

[124] Vgl. ebenda, Rz. 124, s. 1869.

[125] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach 2013, S. 259.

[126] Vgl. Clemens 2013, Rz. 101, S. 589.

[127] Brune 2010, Rz. 22, S. 497.

[128] Vgl. Weidenhammer 2007, S. 5.

[129] Vgl. Zwirner/König 2013, S. 3.

[130] Vgl. Petersen/Bansbach/Dornbach 2013, S. 260.

[131] Vgl. Pawelzik/Heuser 2009, Rz. 2001, S. 385.

[132] Vgl. Driesch/Senger/Beiersdorf 2013, Rz. 125, S. 1870.

[133] Vgl. Pawelzik/Heuser 2009, Rz. 2022, S. 389.

[134] Vgl. Brune 2010, Rz. 21, S. 496.

[135] Vgl. IAS 32.16A sowie Lange/Fink 2008, S. 16, Baetge/Winkeljohann/Haenelt 2008,
S. 1518f., Jacob 2010, S. 44, Petersen/Bansbach/Dornbach 2013, S. 260.

[136] Vgl. Brune 2010, Rz. 26, S. 498.

[137] Vgl. Brune 2010, Rz. 24, S. 497 und Zwirner/König 2013, S. 3.

[138] Vgl. Brune 2010, Rz. 24, S. 497.

[139] Vgl. Clemens 2013, Rz. 109, S. 592.

[140] Entnommen von Lüdenbach 2012, Rz. 51, S. 993.

[141] Vgl. Clemens 2013, Rz. 106, S. 591.

[142] Vgl. ebenda, Rz. 106, S. 591.

[143] Vgl. ebenda, Rz. 108, S. 591f.

[144] Vgl. Pawelzik/Heuser 2009, Rz. 2040, S. 394.

[145] Vgl. Clemens 2013, Rz. 108, S. 591f.

[146] Vgl. ebenda, Rz. 108, S. 591f.

[147] Vgl. Lüdenbach 2012, Rz. 40, S. 102.

[148] Vgl. Driesch/Senger/Beiersdorf 2013, Rz. 40, S. 1851f.

[149] Vgl. ebenda, Rz. 40, S. 1851f.

[150] Vgl. Winkeljohann/Ull 2011, Rz. 1, S. 35.

[151] Vgl. ebenda, Rz. 5, S. 36.

[152] Vgl. runke/ Simons 2012, S. 87.

[153] Vgl. winkler 2006, S. 20 und Vgl. lühr 2010, S. 61.

[154] Vgl. Lühr 2010, S. 52.

[155] Entnommen von lühr 2010, S. 53.

[156] Vgl. Lühr 2010, S. 53 f.

[157] Vgl. Ruhnke/ Simons 2012, S. 87.

[158] Vgl. Winkler 2006, S. 20.

[159] Vgl. Winkler 2006, S. 20.

[160] Vgl. Ruhnke 2005, S. 30.

[161] Vgl. Pfaff/Stefani 2007, S. 1048.

[162] Vgl. Ruhnke 2005, S. 30 f.

Ende der Leseprobe aus 125 Seiten

Details

Titel
Prüfung des Eigenkapitals von Personenhandelsgesellschaften nach nationalen und internationalen Regelungen
Hochschule
Universität Hamburg
Note
2,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
125
Katalognummer
V232196
ISBN (eBook)
9783656487630
Dateigröße
934 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
prüfung, eigenkapitals, personenhandelsgesellschaften, regelungen
Arbeit zitieren
Linus Weitz (Autor:in), 2013, Prüfung des Eigenkapitals von Personenhandelsgesellschaften nach nationalen und internationalen Regelungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/232196

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