Genussrechtsemissionen von Banken in der Finanzmarktkrise


Seminararbeit, 2013

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

1. Problemstellung

2. Genussrechtsemissionen von Banken
2.1 Warum nutzen Banken Genussrechte?
2.2 Ausgestaltung von Genussrechtsemissionen
2.3 Bilanzierung der Genussrechte bei Banken

3. Genussrechtsemissionen von Banken in der Finanzmarktkrise
3.1 Die Finanzmarktkrise
3.2 Gerichtliche Auseinandersetzungen
3.2.1 Eurohypo-Genussscheine
3.2.2 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2011, Az. 19 U 12/
3.3 Darstellung der Auswirkungen der Finanzmarktkrise auf Genussrechtsemissionen weiterer deutscher Banken

4. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Zinssätze diverser Genussscheine

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Kursverlauf der Eurohypo-Genussscheine

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Meilensteine der Subprime- und Finanzmarktkrise

Anlage 2 Chartverlauf der Eurohypo-Genussscheine mit Reaktionen auf die Urteile des OLG Frankfurt am Main

Anlage 3 Idealtypischer Kursverlauf eines Genussscheins am Beispiel des Genussscheins der Kreissparkasse Göppingen

Anlage 4 Ausgewählte Genussscheine im Vergleich zum Aktienmarkt, Nachranganleihen und europäischen Asset Backed Securities

Anlage 5 Engagements deutscher Banken bei Asset-Backed Commercial Papers (ABCP)

Anlage 6 Kursverlauf der LBBW-Genussscheine

Anlage 7 Vergleich des Kursverlaufs des Genussscheins der Deutschen Pfandbriefbank mit der Aktie der Hypo Real Estate

Anlage 8 Kursentwicklung und Ausschüttungen des bis 2016 laufenden Genussscheins der Helaba

Anlage 9 Aktie der Deutschen Bank mit Umsätzen

1. Problemstellung

Der Ausbruch der Finanzkrise führte zu turbulenten Verwerfungen an den Börsen der Welt. Von diesen Verwerfungen war der größte Teil der verfügbaren Finanzprodukte betroffen, auch die bis dahin als wenig risikoreich geltenden Genussscheine, die hauptsächlich von deutschen Unternehmen als Finanzierungsalternative eingesetzt werden.[1] Diese verbriefte Form des Genussrechts verleiht dem Inhaber einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen Teil des Gewinns eines Unternehmens, jedoch ohne dem Genussscheininhaber Gesellschafterrechte einzuräumen.[2] Somit stellen Genussrechte eine Mezzanine-Finanzierungsform dar, die zwischen Eigen- und Fremdkapital einzuordnen ist. Da es für Genussscheine keine gesetzliche Regelung über die genaue Ausgestaltung gibt, kann diese sich von Emission zu Emission unterscheiden. Ein wichtiges, den Eigenkapitalcharakter unterstreichendes Merkmal des Genussscheins ist jedoch die mögliche Teilnahme an Verlusten des Emittenten. Die Verlustbeteiligung kann zum einen durch den Ausfall der jährlichen Ausschüttung oder zum anderen durch die Herabsetzung des Nominalwerts erfolgen.[3] Dies führt zu der Frage, welche konkreten Auswirkungen die Finanzmarktkrise – mit ihrem für einige deutsche Banken existenzbedrohenden Ausmaß – auf die am Markt gehandelten Genussscheine hatte. Hier ist es insbesondere interessant zu untersuchen, welche der genannten Möglichkeiten der Verlustbeteiligung von den Emittenten in welcher Situation genutzt wurden und wie die Genussscheinkurse auf verschiedene Ad-hoc-Mitteilungen der Emittenten reagierten. Darüber hinaus ist auch ein Blick auf die Investorenseite lohnenswert: Wer hält Genussscheine und welche Reaktionen zeigten Investoren auf die Beteiligung an Verlusten der Emittenten?

Um diese Fragen untersuchen und beantworten zu können, ist es sinnvoll, zunächst die theoretischen Grundlagen von Genussrechtsemissionen, wie bspw. die Ausgestaltung und Bilanzierung, zu beleuchten. Anschließend werden dann verschiedene Beispiele aus der Praxis die Entwicklung der Kurse und Ausschüttungen von Genussrechtsemissionen von Banken in der Finanzmarktkrise darstellen.

2. Genussrechtsemissionen von Banken

2.1 Warum nutzen Banken Genussrechte?

Der Markt für Genussrechtsemissionen wird von Banken beherrscht. So wurden über 95 % der an der Börse gehandelten Genussscheine von Finanzinstituten emittiert.[4] Einer der Vorteile von Genussrechten für Banken ist, dass sie – sofern in der Ausgestaltung die Vorgaben des § 10 Absatz 5 KWG erfüllt werden – seit 1985 als haftendes Eigenkapital der Bank anerkannt werden.[5] Sie können von „Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Personengesellschaften und öffentlich-rechtlichen (Kredit-) Instituten ausgegeben werden.“[6] Folglich erscheint die Ausgabe von Genussrechten zur Erhöhung des haftenden Eigenkapitals insbesondere auch für Finanzinstitute reizvoll, die aufgrund ihrer Rechtsform kein Eigenkapital über die Ausgabe neuer Aktien am Kapitalmarkt aufnehmen können.

Ein weiterer Vorteil von Genussrechten liegt für den Emittenten darin, dass Genussrechte dem Rechtsinhaber kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung gewähren und er darüber hinaus auch kein Recht darauf erhält, Hauptversammlungsbeschlüsse anzufechten.[7] Weiterhin können Genussrechtsemissionen dem Emittenten bei passender Ausgestaltung verschiedene steuerliche Vorteile, wie z.B. die Abzugsfähigkeit der auf Genussscheine geleisteten Zahlungen als Fremdkapitalzinsen, gegenüber der Ausgabe von Aktien bieten.[8]

Insgesamt bietet also die Emission von Genussrechten eine weitere Möglichkeit zur Aufnahme von Eigenkapital.

2.2 Ausgestaltung von Genussrechtsemissionen

Für die Entstehung des Genussrechts bedarf es eines Vertrags zwischen den Organen der emittierenden Gesellschaft und dem Ersterwerber.[9] Wie bereits oben beschrieben, hängt die Zurechnung zum Eigen- oder Fremdkapital von der jeweiligen Ausgestaltung der Genussrechte ab. Für Kreditinstitute legt § 10 Absatz 5 KWG den Rahmen für die Ausgestaltung der Genussrechte fest, sofern diese dem Ergänzungskapital zugerechnet werden sollen. Das Ergänzungskapital ist Teil des regulatorischen Eigenkapitals, anhand dessen die Kreditvergabemöglichkeiten der Bank ermittelt werden. Nach § 10 Absatz 5 Satz 1 KWG wird das Genussrechtskapital bis zur vollen Höhe an einem Verlust beteiligt und Zinszahlungen können vom Emittent im Falle eines Verlustes ausgesetzt werden. Weitere Bedingungen für die Zurechnung zum Ergänzungskapital sind die Nachrangigkeit im Insolvenzfall sowie das Nichtvorhandensein von Besserungsabreden, nach denen ein während der Laufzeit herabgesetzter Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird. Des Weiteren muss das Kapital der Bank für mindestens fünf Jahre zur Verfügung stehen.

Demgegenüber ist jedoch die Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung dem Emittenten überlassen. Somit legt der Emittent fest, welche Bezugsgröße für die Gewinnbeteiligung der Genussscheine herangezogen wird und nach welcher Rangfolge die Genussscheininhaber gegenüber Aktionären bedient werden. Als mögliche Bezugsgrößen kann bspw. der Bilanzgewinn, die Gesamtkapitalrendite oder die Dividende dienen. Darüber hinaus kann auch vereinbart werden, dass ausgefallene Ausschüttungen während der Laufzeit nachgeholt werden, sofern in den Folgejahren ausreichende Gewinne erwirtschaftet werden.[10]

Die Ausgestaltung der Genussrechte wird folglich – sofern diese als Ergänzungskapital eingestuft werden sollen – nur durch § 10 Absatz 5 KWG begrenzt und in ihrer genauen Fassung in den jeweiligen Genussscheinbedingungen festgehalten. Diese können bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterzogen werden.[11]

2.3 Bilanzierung der Genussrechte bei Banken

Im HGB gibt es keine ausdrückliche Regelung für die Bilanzierung von Genussrechten. Sofern die Kriterien des § 10 Absatz 5 KWG erfüllt sind, kann das Genussrechtskapital im Eigenkapital zwischen dem gezeichneten Kapital und der Kapitalrücklage bilanziert werden. In diesem Fall sind die laufenden Ausschüttungen in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Position „Vergütung für Genusskapital“ vor dem Jahresüberschuss auszuweisen. Eine Beteiligung des Genusskapitals an erwirtschafteten Verlusten wird wie eine Entnahme aus den Rücklagen behandelt. In der GuV wird die Verlustbeteiligung in der Position „Entnahme aus Genussrechtskapital“ nach dem Jahresüberschuss ausgewiesen.[12]

Nach IFRS sind Genussscheine der oben beschriebenen Ausgestaltung in den meisten Fällen aufgrund der begrenzten Laufzeit und der Tatsache, dass sich der Emittent im Falle eines Jahresüberschusses der Ausschüttung nicht entziehen kann, den finanziellen Verbindlichkeiten zuzuordnen.[13]

3. Genussrechtsemissionen von Banken in der Finanzmarktkrise

3.1 Die Finanzmarktkrise

Auslöser für die Finanzmarktkrise der vergangenen Jahre waren hohe Ausfallraten im Subprime-Kreditmarkt seit dem Frühjahr 2007. Als Subprime-Kredit wird ein Kredit eingestuft, dessen Kreditnehmer von schlechter Bonität ist und bspw. bereits einmal mit Kreditraten in Verzug war. Der Subprime-Krise war ein durch staatliche Förderprogramme und extrem niedrige Zinsen verursachter Boom des US-Immobilienmarktes vorangegangen. Diese Umstände ermöglichten es auch Kreditnehmern mit geringerer Bonität, eine Finanzierung zu erhalten.[14] Zu einem weltweiten Problem wurde die Subprime-Krise jedoch hauptsächlich durch die Verbriefungen der Subprime-Kredite – zunächst in MBS und in einem zweiten Schritt in CDO. So ist es gelungen, verschiedene Kredite in einem Wertpapier zusammenzufassen und an Investoren weltweit zu verkaufen.[15] Aufgrund des sehr niedrigen Zinsniveaus investierten insbesondere institutionelle Investoren in diese höher rentierlichen Wertpapiere, die von den Ratingagenturen häufig mit der besten Bewertung ausgezeichnet waren.[16] Darüber hinaus führten die Verbriefungen zu Anreizverzerrungen beim Kreditgeber, da ein umfangreiches Monitoring des Kreditnehmers durch die Veräußerung des Kredits nutzlos wurde.[17] Als dann am 10.07.2007 zahlreiche MBS von S&P eine Downgrade-Warnung erhielten bzw. von Moody’s heruntergestuft wurden, platzte die Blase. Innerhalb kurzer Zeit wurden sämtliche Kapitalmarktsegmente von der Subprime-Krise erfasst, die sich damit in eine Banken- und Finanzmarktkrise wandelte.[18] Auch deutsche Institute hatten in diese Wertpapiere investiert, die daraufhin massiv an Wert verloren und den Banken hohe Verluste bescherten.[19] Anlage 1 stellt die Meilensteine der Subprime- und Finanzkrise übersichtlich anhand des Verlaufs des iTraxx Crossover Index dar.

3.2 Gerichtliche Auseinandersetzungen

3.2.1 Eurohypo-Genussscheine

Am 17. November 2005 einigte sich die Commerzbank mit der Deutschen Bank und der Allianz über die Übernahme der Eurohypo.[20] Dies hatte zunächst für Genussscheine der Eurohypo bzw. deren Töchter RheinHyp und EssenHyp keine Auswirkungen. Auch nachdem die Commerzbank mit der Eurohypo einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte, wurden die Ausschüttungen auf die Genussscheine der Eurohypo bezahlt. Die hohen Abschreibungen auf Subprime-Wertpapiere führten schließlich im Geschäftsjahr 2008 bei der Eurohypo zu einem operativen Verlust in Höhe von rund 1,4 Milliarden Euro.[21] Dieser Verlust wurde im Rahmen des BGAV durch die herrschenden Gesellschafter ausgeglichen und den Genussscheininhabern wurde für das Geschäftsjahr 2008 eine Ausschüttung bezahlt. Als absehbar wurde, dass die Eurohypo auch im Geschäftsjahr 2009 einen Jahresfehlbetrag erzielen würde, kündigte sie an, den Nennwert der Genussscheine um einen einstelligen Prozentsatz herabzusetzen und die Ausschüttung auszusetzen.[22] Abbildung 1 zeigt den Kursverlauf der Eurohypo-Genussscheine vor und während der Finanzkrise. Seit der im Juni 2009 erfolgten Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2008 wurden keine Ausschüttungen auf die Genussscheine mehr bezahlt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Kursverlauf der Eurohypo-Genussscheine, Quelle: vwd group.

Gegen diese Vorgehensweise bei Vorliegen eines BGAVs klagten der Hedgefonds QVT Financial und die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (OLG Frankfurt am Main: Urteil vom 13.12.2011, Az. 5 U 56/11 und Urteil vom 07.02.2012, Az. 5 U 92/11). Die Kläger hatten argumentiert, dass der Abschluss eines BGAV die Genussscheininhaber nicht beeinträchtigen dürfe und diese mangels einer ausdrücklichen Regelung in den Genussscheinbedingungen entsprechend der Regelung des § 304 AktG zu schützen seien. Weiterhin führten die Kläger an, dass im Zeitpunkt der Zustimmung zum BGAV durch die Hauptversammlung der Eurohypo eine positive Ertragsprognose vorlag und die außenstehenden Aktionäre eine Ausgleichszahlung erhielten. Für die Genussscheininhaber würde der Abschluss eines BGAVs eigentlich darin resultieren, dass aufgrund der Gewinnabführung kein Bilanzgewinn und aufgrund der Verlustübernahme auch kein Jahresfehlbetrag mehr entsteht, weshalb sie damit keine Ausschüttungen mehr erhalten würden. Um dies zu vermeiden, berechnete die Eurohypo für die Entscheidung über die Bedienung der Genussscheine einen fiktiven Bilanzgewinn/Bilanzverlust, wie er sich ohne den BGAV ergeben würde. Mit dieser Lösung wird die Eurohypo jedoch laut OLG Frankfurt den Interessen der Anleger nicht gerecht, da bereits das fiktive Jahresergebnis der Eurohypo von der herrschenden Commerzbank beeinflusst sein kann. So können – auch ohne Weisungen des herrschenden Unternehmens – die Gewinne der Eurohypo durch Konzernbeziehungen beeinflusst werden, z.B. durch Konzernverrechnungspreise. Die Entscheidung über die Bedienung der Genussscheine soll jedoch auch nicht vom Ergebnis der Konzernmutter abhängig gemacht werden, da es sich dann faktisch um Genussscheine der Konzernmutter handeln würde.[23]

[...]


[1] Vgl. Rottwilm (2010).

[2] Vgl. Harenberg (2004), S. 2286.

[3] Vgl. Kuckelkorn (2010), S. 17.

[4] Vgl. Gebraulet/ Weiden (2004), S. 10.

[5] Vgl. Feddersen/ Knauth (1992), S.71.

[6] Feddersen/ Knauth (1992), S. 27.

[7] Vgl. Feddersen/ Knauth (1992), S. 17.

[8] Vgl. Feddersen/ Knauth (1992), S. 108.

[9] Vgl. Reusch (1987), S. 24.

[10] Vgl. Feddersen/ Knauth (1992), S. 31f.

[11] Vgl. Feddersen/ Knauth (1992), S. 29.

[12] Vgl. Werner (2007), S. 87f.

[13] Vgl. Pöschke (2011), S. 199.

[14] Vgl. Michler/ Smeets (2011), S. 4ff.

[15] Vgl. Auer (2009), S. 20.

[16] Vgl. Michler/ Smeets (2011), S. 9.

[17] Vgl. Auer (2009), S. 20.

[18] Vgl. Johannsen (2009), S. 19.

[19] Vgl. Michler/ Smeets (2011), S. 10.

[20] Vgl. O. V. (2005), S. 5.

[21] Vgl. O. V. (2009b), S. 5.

[22] Vgl. O. V. (2010a), S. 3.

[23] Vgl. Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.12.2011, Az. 5 U 56/11.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Genussrechtsemissionen von Banken in der Finanzmarktkrise
Hochschule
Universität Hohenheim
Veranstaltung
Bilanzierung von Genussrechten
Note
1,3
Autor
Jahr
2013
Seiten
25
Katalognummer
V230962
ISBN (eBook)
9783656473855
Dateigröße
4140 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
genussrechtsemissionen, banken, finanzmarktkrise
Arbeit zitieren
Christian Zaia (Autor:in), 2013, Genussrechtsemissionen von Banken in der Finanzmarktkrise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230962

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