Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts


Hausarbeit, 2011

17 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Grundsätzliches zur Patientenverfügung
2.1 Was ist eine Patientenverfügung?
2.2 Was beinhaltet sie und wo liegen ihre Grenzen?

3. Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts
3.1 Rechtliche Grundlagen der wirksamen Patientenverfügung
3.2 Regelungen zur unwirksamen oder fehlenden Patientenverfügung
3.3 Genehmigung des Betreuungsgerichts

4. Welche Gründe haben zur Aufnahme der Regelungen zur Patientenverfügung in das Betreuungsrecht geführt?

5. Fazit

6. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

„Michael K. hat aufgrund zahlreicher Berichte in den Medien beschlossen, eine Patientenverfügung aufzusetzen. Nach einem schweren Motorradunfall im Sommerurlaub fällt er ins Koma. Die behandelnden Ärzte sehen keine Chance, dass für Michael K. eine Verbesserung des Gesundheitszustands eintritt bzw. er jemals wieder aus dem Koma erwacht. Die Ehefrau von Michael K, Petra K., wird als rechtliche Betreuerin bestellt. Sie legt den Ärzten die Patientenverfügung des Michael K. vor, die besagt, dass im Fall einer unumkehrbaren Bewusstlosigkeit und keiner Aussicht auf Änderung dieses Zustands von lebensverlängernden Maßnahmen abgesehen werden und auch keine künstliche Ernährung erfolgen soll“ (Sander, 2010, S.140).

Durch einen Unfall oder einer schweren Erkrankung kann es überraschend schnell zu der Situation kommen, dass der eigene Wille nicht mehr geäußert werden kann. Um diesen Fall vorzubeugen, besteht die Möglichkeit eine Patientenverfügung aufzusetzen, mit der vorab Einfluss auf die medizinische Weiterbehandlung nehmen kann (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.487). Viele Menschen bekommen Angst bei der Vorstellung, dass ihr Leben nur noch von Apparaten aufrecht gehalten wird. Durch das Aufsetzen einer Patientenverfügung kann der eigene Wille und eigene Vorstellungen – sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen – durchgesetzt werden, auch wenn man ggf. nicht mehr ansprechbar ist und sich nicht äußern kann. Der Patientenwille ist von zentraler Bedeutung, bringt aber auch Grenzen und Hürden bei der Erhebung, Interpretation oder Anwendung der Patientenverfügung mit sich. Die gesetzliche Neuregelung zur Patientenverfügung, die seit dem 01.09.2009 in Kraft getreten ist, stärkt den Patientenwillen und bietet zudem mehr Rechtssicherheit im Gesundheitswesen für Arzt, Pflegepersonal und auch Betreuer bzw. Bevollmächtigten (vgl. Frewer u.a., 2009, S.12).

Der oben dargestellte Fall dient als Beispiel, wie so etwas ablaufen könnte, wenn man eine Patientenverfügung aufgesetzt hat und sich selbst um einen rechtlichen Betreuer, in diesem Fall die Ehefrau, gekümmert hat. Nicht selten kommt es aber vor, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt wird, der dem Patienten unbekannt ist und der sich um den Schutz der persönlichen Angelegenheiten und in diesem Rahmen, um das Durchsetzen der Patientenverfügung kümmern muss.

Thematisch befasst sich diese Ausarbeitung mit der Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts. Hier werden schwerpunktmäßig die rechtlichen Aspekte der Patientenverfügung behandelt. Was überhaupt eine Patientenverfügung ist, sowie im Anschluss deren Inhalt, Grenzen und Ziele werden zuvor im folgenden Teil dargestellt. Im dritten Abschnitt wird es dann zentral um die neuen gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung gehen. Hier wird im Rahmen von Art.2GG, Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht genommen. Zudem werden die §§1901a ff. BGB Inhalt dieser Arbeit werden, wobei der § 1901a BGB eine zentrale Stellung einnimmt und näher beleuchtet wird. Außerdem wird geschaut, wann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Bevor es dann zu guter Letzt zum Fazit dieser Hausarbeit kommt, werden die Gründe, die zur Aufnahme der gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung in das Betreuungsrecht geführt haben, aufgezeigt.

2. Grundsätzliches zur Patientenverfügung

2.1 Was ist eine Patientenverfügung?

Nach § 1901a Abs. 1, Satz 1 BGB handelt es sich bei der Patientenverfügung um eine schriftliche Festlegung, im Fall einer Einwilligungsunfähigkeit einer volljährigen Person, ob diese in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (vgl. Stascheit, 2010, S.1044).

Für den Fall, dass eine Entscheidungs- und Einwilligungsunfähigkeit eintritt, besteht die Möglichkeit vorab eine Patientenverfügung aufzusetzen. Durch sie kann Einfluss auf die medizinische Weiterbehandlung genommen werden (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.487). Es handelt sich somit um eine vorsorgliche Willensäußerung. Denn sie „enthält Anweisungen an Ärzte und alle anderen, die an einer Behandlung und Betreuung teilnehmen, wie z.B. in der Sterbephase, nach einem Unfall oder bei einem nicht aufhaltbaren schweren Leiden, bleibendem Verlust der Kommunikationsfähigkeit, z.B. bei Demenz“ (ebd., S.487f.) oder wie bei Hirnschädigungen, vorgegangen werden soll. Hierzu mehr im Abschnitt 2.2.

Nach Spickhoff dürfe die Patientenverfügung nicht als Willenserklärung im rechtstechnischen Sinne verstanden werden. Es handle sich genau genommen um eine Sonderform der Einwilligung, die daher (durch die gesetzlich hinzugekommenen Besonderheiten) deren Rechtsnatur teilt (vgl. Spickhoff, 2009, S.1950). „Einer Einordnung als Willenserklärung im Sinne der §§ 116 ff. BGB steht bereits entgegen, dass das Gesetz nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einwilligungsfähigkeit abhebt, wobei zusätzlich […] die Volljährigkeit verlangt wird“ (ebd.). Demnach und laut §1901aAbs.1,Satz1BGB, ist die Patientenverfügung als eine schriftliche Festlegung und rechtlich nicht als Willenserklärung anzusehen, auch wenn die Verfügung vom persönlichen Willen des Betreuten handelt.

2.2 Was beinhaltet sie und wo liegen ihre Grenzen?

„Die inhaltliche Ausgestaltung der Patientenverfügung kann der Verfasser grundsätzlich nach seinem Willen frei bestimmen. Seiner Willensfreiheit sind jedoch Grenzen gesetzt, soweit die in der Patientenverfügung geäußerten Behandlungswünsche gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen“ (Lenz/Roglmeier, 2009, S. 18). In einer Patientenverfügung können u.a. eine künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder auch sämtliche Wiederbelebungsmaßnahmen untersagt werden (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.488). Auch können Ergänzungen in Form von Bitten an das ärztliche Team oder der Betreuung vorgenommen, sowie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen, die zur Auslegung der Patientenverfügung hilfreich sein können, hinzugefügt werden. Auf diese Weise kann Einfluss auf eine eventuelle spätere Behandlung genommen werden. Zudem bietet die Patientenverfügung damit auch die Chance sein Selbstbestimmungsrecht zu wahren, vor allem wenn es zu Situationen kommt, in denen man nicht mehr ansprechbar und einwilligungsfähig ist (vgl. BMJ, 2010, S.9). Eine aktive Sterbehilfe und somit ein strafbares Handeln kann vom Arzt nicht verlangt werden. Derweil sind die Maßnahmen, die eine passive bzw. indirekte Sterbehilfe begünstigen, zulässig. Hierzu zählen u.a. die Untersagung von Wiederbelebungsmaßnahmen oder auch die Einwilligung in eine Schmerztherapie, die eine Beschleunigung des Todeseintritts zur Folge hat (vgl. Lenz/Roglmeier, 2009, S.18f.).

„Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärztin oder den Arzt und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an eine bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreterin oder einen […] Vertreter richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten“ (BMJ, 2010, S.9). Wenn man selbst eine bevollmächtigte Person bestellt hat, ist diese nach §1901aAbs.1Satz2BGB genauso wie ein gesetzlich bestellter Betreuer verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen festzustellen und ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Dabei darf die Person nicht ihren Willen an die Stelle des Patientenwillen setzen (vgl. ebd., S.12). In dem zu Anfang dargestellten Fall um Michael K. war die Ehefrau als rechtliche Betreuerin bestellt, was in anderen Fällen sicherlich auch schon zu Konflikten geführt hat. Denn wenn bspw. Familienmitglieder oder enge Vertraute als bevollmächtigte Personen eintreten, besteht hier die Gefahr eines Gewissenkonfliktes oder auch die Gefahr, dass bei fälligen Entscheidungen nicht objektiv entschieden werden kann. Deshalb ist es wichtig, vor Eintritt dieser Situation und der Einwilligungsunfähigkeit sich untereinander darüber auszutauschen. Dann ist es sicherlich auch von Vorteil, wenn man eine vertraute Person in solchen Fällen als Bevollmächtigte zur Seite stehen hat und keine ´fremde` Person über weitere Maßnahmen entscheiden muss.

Damit die Patientenverfügung beachtet werden kann, müssen die darin erhaltenden Erklärungen und Wünsche zudem ohne Druck aufgesetzt worden sein (vgl. ebd.).

Im Wesentlichen sind folgende Ziele einer Patientenverfügung festzuhalten:

- Für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit soll durch das Aufsetzen einer Patientenverfügung eine individuelle und frühzeitige Festlegung medizinischer und begleitender Maßnahmen erfolgen.
- Eine Berücksichtigung der Wertvorstellungen des Patienten, vor allem aber von Beweggründen, die Hinweise zur Einleitung, zum Umfang oder zur Beendigung bzw. Ablehnung von Maßnahmen enthalten.
- Die Patientenverfügung bietet die Möglichkeit, schon frühzeitig bestimmte Vorgaben für bestimmte persönliche Situationen, die eintreten bzw. eintreten können zu machen, z.B. im Falle einer unheilbaren Erkrankung oder für die Zeit der Sterbephase.
- Zudem kann durch das Aufsetzen einer Patientenverfügung eine Zurückweisung von schwerwiegenden medizinischen Eingriffen wie z.B. künstliche Ernährung, künstliche Beatmung oder einer Organtransplantation erfolgen.
- Außerdem besteht die Chance eine vertrauenswürdige Person zu bestimmen, die durch entsprechende Bevollmächtigung im Einzelfall, für zusätzliche Einwilligungen oder auch für die Durchsetzung der Patientenverfügung, als Ansprechpartner dient (vgl. Geckle, 2009, S.14f.).

Je detaillierter die Patientenverfügung aufgesetzt ist, desto besser lässt sich die Ernsthaftigkeit der Patientenverfügung nachvollziehen. Deshalb kann es für den behandelnden Arzt, genauso wie für den gesetzlichen Betreuer oder der bevollmächtigten Person hilfreich sein, persönliche Auffassungen im Detail zu kennen. Besonders, wenn es zu Auslegungsproblemen in Bezug auf den Patientenwillen kommt oder wenn die konkrete Situation nicht der entspricht, die in der Patientenverfügung beschrieben wurde, kann eine schriftliche detaillierte Festlegung der eigenen Wertvorstellungen wichtig sein (vgl. BMJ, 2010, S.13).

3. Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts

3.1 Rechtliche Grundlagen der wirksamen Patientenverfügung

„Unsere Rechtsordnung beruht auf Autonomie der freien Willensentscheidung. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 2 I GG im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die freie Entfaltung der Persönlichkeit, wozu auch das Selbstbestimmungsrecht zu zählen ist“ (Kammeier, 2009, S.66). In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG heißt es zudem, dass jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat und dass die Freiheit der Person unverletzlich ist (vgl. Stascheit, 2010, S.18). Im Bezug auf die Patientenverfügung bzw. auf das Behandlungsverhältnis zwischen medizinischem Personal und Patient bedeutet dies, „dass jeder Mensch frei darüber entscheiden kann, ob er ärztlich behandelt werden möchte oder nicht und vor allem: wie er behandelt werden möchte. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung einer Behandlung aus medizinischer Sicht unvernünftig erscheint. Die Rechtsprechung stellt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher als dessen Wohl“ (Ambrosy, 2006, S.20). Somit darf gegen den Willen des Patienten nicht gehandelt/behandelt werden. Für jeden Eingriff und jede Behandlung bedarf es der Einwilligung des einzelnen Patienten. Bei Verstoß würde sich der Arzt wegen Körperverletzung nach §§ 223 ff. StGB strafbar machen. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um lebenserhaltende Maßnahmen gehandelt hat. Daher benötigt der Arzt immer einen Rechtfertigungsgrund, der entweder in der ausdrücklichen oder mutmaßlichen Zustimmung des Patienten oder bei Gefahr für Körper oder Leben im rechtfertigenden Notstand liegen (vgl. ebd.). „Ebenso wie jeder Mensch einen Anspruch auf absoluten Schutz seines Lebens hat, hat er im Gegensatz dazu das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Das bedeutet, dass der Patient, der sowohl in den Beginn als auch in die Weiterführung einer lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Behandlung einwilligen muss, diese auch ablehnen kann“ (ebd.). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob eine medizinische Indikation vorliegt und ob die Erkrankung bereits soweit fortgeschritten ist, dass ein tödlicher Verlauf nicht mehr aufzuhalten ist. Voraussetzung für die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts ist die Einwilligung bzw. die Einwilligungsfähigkeit des Patienten (vgl. ebd., S.20f.).

[...]

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts
Hochschule
Ernst-Abbe-Hochschule Jena, ehem. Fachhochschule Jena
Veranstaltung
Rechtliche Interessenwahrnehmung in der Sozialen Arbeit - Betreuungsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2011
Seiten
17
Katalognummer
V230537
ISBN (eBook)
9783656469711
ISBN (Buch)
9783656468738
Dateigröße
579 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betreuungsrecht, Patientenverfügung, Soziale Arbeit
Arbeit zitieren
Bachelor of Arts (BA) Swenja Rolfes (Autor:in), 2011, Die Patientenverfügung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230537

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