Ist das Verbot der Leih- oder Tragemutterschaft in Deutschland bindungstheoretisch zu begründen?


Bachelorarbeit, 2012

125 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I. Einleitung

II. Theoretische Heranführung an das Thema Ersatzmutterschaft
1 Ersatzmutterschaft
1.1 Begriffsklärung und geschichtlicher Abriss
1.1.1 Begriffsklärung
1.1.2 Geschichtlicher Abriss
1.2 Gründe für eine Ersatzmutterschaft
1.2.1 Für die Wunscheltern
1.2.2 Für die Leih- oder Tragemutter
1.3 Die moderne Fortpflanzungsmedizin und ihre Risiken
1.3.1 Methoden der Fortpflanzungsmedizin
1.3.2 Risiken der Fortpflanzungsmedizin
1.3.3 Exkurs: Präimplantationsdiagnostik
2 Rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen der Ersatzmutterschaft
2.1 Familienrechtliche Beziehungen in Deutschland
2.1.1 Der Familienbegriff und das Recht auf Nachkommenschaft
2.1.2 Wer ist Vater oder Mutter nach dem BGB?
2.1.3 Zuordnung des Kindes im Rahmen einer Ersatzmutterschaft
2.1.4 Statusänderung des Kindes
2.2 Rechtliche Grenzen der Leih- oder Tragemutterschaft in Deutschland
2.2.1 Das Adoptionsvermittlungsgesetz
2.2.2 Der Embryo (in vitro) unter besonderem Rechtsschutz
2.2.3 Mögliche Inhalte und Grundlagen eines Ersatzmutterschaftsvertrages
2.2.4 Würdigung der Wirksamkeit einer Ersatzmutterschaft
2.3 Rechtliche Legalität der Ersatzmutterschaft im Ländervergleich und gesellschaftliche Würdigung
2.3.1 Deutschland
2.3.2 Großbritannien
2.3.3 Australien
2.3.4 USA
2.3.5 Israel
3 Bindung im Rahmen der Ersatzmutterschaft
3.1 Was ist Bindung?
3.1.1 Die „Ur“bindung
3.1.2 Bindung nach der Bindungstheorie von John Bowlby
3.1.3 Wichtige Faktoren für eine gesunde Bindung
3.2 Wie entsteht Bindung?
3.2.1 Schwangerschaft und Bonding
3.2.1.1 Entwicklungen des Babys im Mutterleib
3.2.1.2 Das vorgeburtliche Bonding zwischen Mutter und Fetus
3.2.1.3 Komplikationen und deren Folgen
3.2.2 Geburt und Attachment
3.2.2.1 Nachgeburtliche Bindung
3.2.2.2 Komplikationen bei und nach der Geburt und deren Folgen
3.2.3 Bindung nach der Geburt
3.2.3.1 Bindungsqualität und Hilfen zu einer besseren
Bindungsentwicklung
3.2.3.2 Bindungsmuster nach M. Ainsworth
3.3 Neue Familienformen und deren Bindungsqualität
3.3.1 High-Tech-Familien: IVF-Familien
3.3.2 High-Tech-Familien: Ersatzmutterschaftsfamilien
3.3.3 Nichttraditionelle Familien und Ersatzfamilien

III. Würdigung der Ersatzmutterschaft unter rechtlichen und bindungstheoretischen Gesichtspunkten

1 Bindung und Ersatzmutterschaft
1.1 Die Ambivalenz in der Schwangerschaft durch die Ersatzmutter und deren Auswirkungen
1.2 Die Auswirkungen des Bruchs der Bindung für Ersatzmutter und Kind
1.3 Das Aufwachsen in der fremden Familie
1.4 Ersatzmutterschaft in der Gesamtschau bindungstheoretischer
Überlegungen
2 Die Folgen rechtlicher Grenzen im gesellschaftlichen Kontext
2.1 Unfruchtbarkeit als Schicksalsschlag oder Herausforderung
2.2 Der Handel mit der Fruchtbarkeit als Konsequenz des rechtlichen Verbots
2.3 Maßgeblichkeit des Kindeswohls und gesellschaftliche Grenzen

IV. Fazit

V. Literaturverzeichnis
Printmedien
Vertiefende Literatur
Online-Publikationen
Online-Gesetzeskommentare
Gerichtsbeschlüsse
Sonstige

VI. Anhang

Anhang 1: Abstract

Anhang 2: Abbildung

Anhang 3: Interview mit M. B., Kinderwunsch-Berater

Anhang 4: Surrogate Agreement for a traditional Surrogate

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

Das Streben nach Fortpflanzung ist einer der grundlegenden Triebfedern allen Lebens. Die Geburt des eigenen Kindes stellt dabei für uns Menschen einen wichtigen Meilenstein im eigenen Leben dar. Doch wird der Kinderwunsch gerade in unserer modernen Gesellschaft oft von ungewollter Kinderlosigkeit überschattet. Aus eigener Erfahrung und auch in meinem nahen Umfeld musste ich miterleben, wie schwierig der Umgang mit einem unerfüllten Kinderwunsch ist. Oft wird auf die Mittel der modernen Medizin zurückgegriffen, wobei die Behandlungsmethoden der artifiziellen Fortpflanzungsmedizin häufig sehr belastend und quälend sind (Rass, 2011, S.65f). Frauen müssen oftmals über Jahre hinweg, sowohl innerlich als auch äußerlich, schmervolle und risikoreiche Prozeduren über sich ergehen lassen, um am Ende möglicherweise mit dem Ergebnis konfrontiert zu werden, dass sich der Wunsch, eigene Kinder zu haben, doch nicht erfüllen lässt. Spätestens bei der ärztlichen Diagnose einer Art von Unfruchtbarkeit, fühlt sich die Frau oft minderwertig (vgl. Auhagen-Stephanos, 1991). Kommt die Adoption eines fremden Kindes für die Betroffenen nicht in Frage[1], bleibt als einziger Ausweg nur noch das Austragen des gewünschten eigenen Kindes durch eine andere Frau, die so genannte Leihmutterschaft oder Tragemutterschaft.

Das Thema Leih- oder Tragemutterschaft wurde, angestoßen von Durchbrüchen in der Reproduktionsmedizin, zu keiner Zeit so kontrovers diskutiert wie in den letzten Jahrzehnten. Die erste künstliche Befruchtung beim Menschen fand durch das ‚Retortenbaby‘ Louise Brown in England (Beresford, 1978) in den 1970er Jahren statt. Seitdem ist es auch möglich, eine Ersatzmutterschaft durchzuführen ohne physischen Kontakt zum Mann haben zu müssen. Deutsche Zeitungen beleuchten das Thema dabei sehr kritisch, wie bspw. im Artikel der Süddeutschen Zeitung „Abgenabelt – und weg“ (Heinrich, 2008). Gleichzeitig scheint die gesellschaftliche Akzeptanz für Leih- und Tragemutterschaften zu steigen, wie die mediale Reaktion von Stars in Hollywood demonstriert[2]. Aus dieser gesellschaftlichen Diskussion heraus hat sich auch die relativ junge Forschung zu den Folgen einer Leih- oder Tragemutterschaft entwickelt. So wurden bereits eine Reihe von Studien und Artikeln veröffentlicht. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Konsequenzen befindet sich allerdings noch ganz am Anfang. Dabei ist das Thema an sich schon ein sehr altes: bereits in der Bibel wurde es unter Genesis, 30 angesprochen[3].

Durch den GEO-Titelartikel „Der gekaufte Bauch“ aus dem Jahr 2011 wurde auch ich auf das Thema Leih- oder Tragemutterschaft aufmerksam. Der Artikel beschreibt u.a. den stetig wachsenden internationalen Handel mit der Fruchtbarkeit und die qualvolle Prozedur der künstlichen Befruchtung. Verbunden mit Erkenntnissen aus den Vorlesungen an der Hochschule Mannheim zum Thema „Frühkindliche Bindung“ stellte sich für mich die Frage, welche Konsequenzen eine Leih- oder Tragemutterschaft für alle Beteiligten mit sich bringt. Vor allem hinsichtlich der Bindungsforschung erscheint diese Art der Mutterschaft als sehr risikoreich für das Kind und dessen weitere Entwicklung. In Deutschland besteht seit 1991 ein recht-liches Verbot der Leih- oder Tragemutterschaft. Es stellt sich dabei jedoch die Frage, auf welchen Grundlagen das Verbot beruht und inwieweit es der Bindungs-theorie und neusten Forschungsergebnissen im Bereich der Bindung Rechnung trägt. Diese Frage wird auch in Zukunft an Bedeutung zunehmen: Prognosen sehen in dieser Art der Mutterschaft kein temporäres Phänomen, das bald abklingt, sondern einen sich in Zukunft eher häufenden Trend (Spar, 2005, S.300f).

Neben den bindungstheoretischen Folgen einer Leih- oder Tragemutterschaft spielen jedoch auch ethische Aspekte eine große Rolle: Ist es ethisch vertretbar, dass Frauen die Gründung einer Familie durch das Verbot der Leih- oder Tragemutterschaft verwehrt bleibt? Ist nicht der Wunsch nach eigenen Kindern Teil der persönlichen Selbstverwirklichung? Eine Würdigung aller ethischen Aspekte hätte den Umfang der vorliegenden Arbeit deutlich gesprengt, es soll jedoch versucht werden, Teilaspekte zu erörtern. Gleichzeitig wird auf die Problematik einer Ersatzmutterschaft hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Paare nicht näher eingegangen, da es ein eigenes Themenfeld behandelt. Aspekte mann-männlicher oder frau-fraulicher Partnerschaften werden daher nur am Rande – wenn es passend erscheint oder aus Gründen der Vollständigkeit– erörtert. Gleichfalls soll eine Gegenüberstellung der Leih- oder Tragemutterschaft und Adoption vermieden und nur oberflächlich analysiert werden.

Die Fragestellung dieser Arbeit ist somit fokussiert auf die Frage „I st das Verbot der Leih- oder Tragemutterschaft in Deutschland bindungstheoretisch zu begründen?“ Die klassische Bindungstheorie sollte dabei nicht im Mittelpunkt stehen, sondern vor allem eine Basis für die Diskussion neurologischer Studien und anderer Ergebnisse im Bereich der Bindungsforschung bieten. Die Aufgabe der Arbeit soll daher darin bestehen, das Thema der Leih- oder Tragemutterschaft mit dem rechtlichen Verbot und der Bindungstheorie im Fokus zu verbinden, um abschließend Antworten auf die eben genannte Fragestellung zu finden.

Auf der Suche nach Literatur hinsichtlich der Arbeit wurde deutlich, dass sich dem Thema Leih- oder Tragemutterschaft bisher nur in wenigen Veröffentlichungen genähert wurde. Auch internationale Studien sind erst in den letzten 5-10 Jahren erschienen und rar gesät. Lediglich die Rechtsmedizin trifft Aussagen für eine Leih- oder Tragemutterschaft anhand von Ergebnissen der Reproduktionsmedizin. Bindungstheoretische Aspekte werden vor allem in deutschsprachiger Literatur nur selten aufgegriffen. Daher dient vorrangig ältere Literatur als Grundlage sowohl der vorliegenden Arbeit als auch für die neuere Forschung[4]. Nicht zuletzt soll mit dieser Arbeit auch eine wissenschaftliche Basis für gesellschaftliche Diskussionen gelegt werden, da sich oftmals nicht ausreichend mit dem Thema auseinandergesetzt wird und Begriffsdefinitionen wie auch psychologische Folgen unklar sind.

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in zwei Hauptteile: die theoretische Einführung und die Würdigung. Im ersten Teil werden zunächst grundlegende Informationen zu drei Themengebiete näher beleuchtet: die Leih- und Tragemutterschaft als solche, ihre gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie relevante Erkenntnisse aus der Bindungsforschung.

Im Teil über Leih- oder Tragemutterschaften, dienen eingangs eine Definition und ein geschichtlicher Abriss als allgemeine Einführung in das Thema. Nachfolgend wird auf die Motivation der Beteiligten, d.h. zum einen der Leih- oder Tragemutter und zum anderen der Eltern, die den Kinderwunsch haben, eingegangen. Außerdem werden mögliche medizinische Methoden vorgestellt, die eine Mutterschaft dieser Art erfordern. Anschließend werden mögliche Risiken der Behandlung im Rahmen einer künstlichen Befruchtung vertieft dargestellt. Als Abschluss des Kapitels dient ein Exkurs zum Thema Präimplantationsdiagnostik (PID).

Der zweite Abschnitt widmet sich den rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Leih- oder Tragemutterschaft. Hier wird zuerst diskutiert, ob ein Recht auf Nachkommenschaft aus den Grundrechten ableitbar ist. Es folgen die rechtlichen Definitionen der Begriffe Mutter, Vater und Kind, um Möglichkeiten darzustellen, inwieweit das Kind nach einer Mutterschaft durch eine Leih- oder Tragemutter in Deutschland als leibliches Kind der Wunscheltern anerkannt werden kann. Darauf folgend werden die Grundlagen des Verbots nach dem Adoptions-vermittlungsgesetz und Embryonenschutzgesetz erörtert. Gleichfalls erfolgt die Vorstellung eines möglichen Ersatzmutterschaftsvertrages. Abschließend wird die derzeitig rechtliche Unwirksamkeit einer Leih- oder Tragemutterschaft auf Grundlage der vorgestellten Kriterien zusammenfassend aufgezeigt. Um einen Einblick in die öffentliche Diskussion zu vermitteln, werden die Länder Deutschland, Großbritannien, die USA, Australien und Israel verglichen.

Im letzten Theorieteil werden die theoretischen Grundlagen der Entstehung und mögliche Störungen von Bindung zwischen Mutter und Kind untersucht. Die verschiedenen Phasen der Entstehung von Bindung stehen dabei im Vordergrund, da die Frage, wann Bindung entsteht, von entscheidender Bedeutung für die diesbezügliche Beurteilung von Leih- oder Tragemutterschaften ist. Als Einführung in diesen Teil wird die Entstehung der Bindung in ihrer ursprünglichsten Art skizziert. Darauf folgt eine Darstellung der klassischen Bindungstheorie nach John Bowlby. Aufbauend auf diesen Grundlagen werden anschließend wichtige Faktoren einer ge-sunden Bindung kurz dargestellt. Darauf folgen die Erläuterung des vorgeburtlichen Bondings während der Schwangerschaft, das Attachment direkt nach der Geburt und die entstehende Bindung zwischen Mutter und Kind in der darauffolgenden Zeit. Zum besseren Verständnis des Bondings während der Schwangerschaft werden kurz die Entwicklungsstufen des Fetus im Mutterleib beschrieben. Diese dienen der Erörterung des nachfolgenden Themas der Bindung zwischen austragender Mutter und Kind. Daran anschließend werden natürliche und künstliche Komplikationen dargestellt, die die Entstehung einer Bindung maßgeblich stören können sowie deren potentielle Konsequenzen aufgezeigt. Außerdem werden die natürlichen möglichen Bindungsfaktoren während der Geburt beleuchtet, um dann wiederum auf die Störungen dieser einzugehen. Bei der Bindung in der Zeit nach der Geburt wird auf die möglichen Bindungsqualitäten eingegangen und Hilfen für eine bessere Bindungsentwicklung aufgezeigt. Alle möglichen daraus entstehenden Bindungs-muster nach der Definition von Mary Ainsworth werden abschließend kurz erläutert. Wie diese im weiteren Lebenslauf aussehen, sich verändern können oder bestehen bleiben, wird dabei nicht weiter erörtert, da dies für diese Arbeit nur von untergeordneter Bedeutung ist. Im letzten Abschnitt soll auf neue Familienformen und deren Bindungsqualität eingegangen werden.

Im zweiten Hauptteil der Arbeit werden zuerst die Erkenntnisse aus der Bindungstheorie auf Leih- und Tragemutterschaften übertragen. Die Ergebnisse hieraus sollen dann in den rechtlichen und gesellschaftlichen Kontext gesetzt und gewürdigt werden.

Der erste Abschnitt wird dabei strukturell den Entstehungsstufen von Bindung folgen. Zuerst wird auf die Bindung zwischen Ersatzmutter und Wunschkind während der Schwangerschaft eingegangen. Dies betrifft zum einen alle Risiken und Störungen, die von der Ersatzmutter ausgehen und sich schädlich auf das Kind auswirken und zum anderen alle Gefühle oder Störungen, die für die Austragende Konsequenzen haben. Anschließend wird auf den Bindungsbruch bei der Geburt, der durch den normalen Ablauf einer Leih- oder Tragemutterschaft bedingt ist, eingegangen. Danach wird anhand von Studien das Aufwachsen in der ‚neuen‘ Familie, der Wunschelternfamilie, dargestellt. Der Abschnitt schließt mit einer Würdi-gung des Verbotes der Ersatzmutterschaft aus bindungstheoretischer Sicht.

Im zweiten Abschnitt der Würdigung werden zuerst die Beweggründe für eine Ersatzmutterschaft in Augenschein genommen und im Anschluss die Auswirkungen des rechtlichen Verbots dargestellt. Abschließend werden die Begründungen für das Verbot gewürdigt und die gesellschaftlichen Grenzen des Verbots aufgezeigt.

Die Arbeit schließt mit einem Fazit, welches die wesentlichen Erkenntnisse der Arbeit zusammenfasst.

II. Theoretische Heranführung an das Thema Ersatzmutterschaft

1 Ersatzmutterschaft

1.1 Begriffsklärung und geschichtlicher Abriss

1.1.1 Begriffsklärung

Die Bezeichnung Ersatz- oder Leihmutterschaft unterliegt in Deutschland keiner strengen Definition (Müller-Götzmann, 2009, S.225). Ganz im Gegenteil besteht eine ganze Reihe von Begriffsmöglichkeiten, wie Surrogat-, Miet-, Pflege-, Ammen- oder Tragemutterschaft (May, 2003, S. 25f/ Ben-Am, 1998, S.14f). Sowohl in der Populärliteratur als auch in Gesetzestexten werden diese Begriffe unter der Bezeichnung der Leihmutterschaft im weiteren Sinne zusammengefasst. Man versteht darunter im Allgemeinen das Austragen eines Embryos, der häufig nur teilweise oder gar nicht mit den Eltern, die nach dessen Geburt die Elternschaft übernehmen, genetisch verlinkt ist. Die schwangere Frau (die Ersatzmutter) trägt ein Kind für andere Personen aus und erhält dafür meist eine finanzielle Gegenleistung. Nach dem Austragen verbleibt das Kind in der Obhut Dritter, den ‚Auftragseltern‘ (Zimmermann, 2011, S.96f)

Dabei sind verschiedene Konstellationen zwischen Auftragseltern und der Leihmutter möglich, die je nach Art der Leihmutterschaft eine weitere Begriffsunterscheidung ermöglichen. Ist es der biologischen Mutter bspw. nicht möglich, ihre eigenen Eizellen zu verwenden, werden allein die Samenzellen des Vaters auf die Leihmutter übertragen. Hierbei würde man von einer so genannten vollen Leihmutterschaft[5] (Golombok, 2012, S.196/ Bruce-Hickman et al., 2009, S.229) sprechen, oder auch einer Ersatz-, Surrogat- oder Mietmutterschaft, da die Leihmutter gleichzeitig als Eizellenspenderin auftritt. Eine partielle Leihmutterschaft[6] liegt vor, wenn sowohl Samen- als auch Eizellen von den Wunscheltern stammen und die Leihmutter dadurch keinerlei genetische Verbindung zu dem Embryo aufweist (Golombok a.a.O., S.196/ Bruce-Hickman et al. a.a.O, S.229). Hier würden die Begriffe Trage-, Pflege- oder Ammenmutterschaft passen (Goeldel, 1994, S.5). Nach Frank könnte die rechtliche Definition der hier beschriebenen Mutterschaft auch in Ersatz-und Leihmutter unterteilt werden. Dabei stünde die Ersatzmutter für die volle und die Leihmutterschaft für die partielle Mutterschaft (Frank, 2007, Rn.28f).

Nun bestehen noch weitere Alternativen. Bspw. kann die Eizelle der Wunschmutter verwendet werden, doch es wird aufgrund der Unfruchtbarkeit seitens des Vaters ein Samenspender benötigt. Gleichzeitig entscheidet man sich aufgrund der Folgerisiken einer Schwangerschaft für eine Drittmutterschaft. Dies kann so weit gehen, dass weder die biologischen Wunscheltern noch die Ersatzmutter eine genetische Verbindung zu dem Kind haben. Der Embryo, der durch solch eine Leihmutterschaft bzw. Tragemutterschaft ausgetragen wird, weist damit bis zu fünf verschiedene mögliche ‚Eltern‘ auf: Ei- und Samenspender als biologische Eltern, die Ersatzmutter als Tragemutter und die Wunscheltern, die später die Elternschaft übernehmen und somit als soziale Eltern fungieren (Golombok, a.a.O., S.196). Ist die Leih- oder Tragemutter zusätzlich verheiratet, hat das Kind durch den rechtlichen Vater sogar sechs Elternteile. Van den Akker spricht von insgesamt neun möglichen genetischen Kombinationen, wie ein Kind durch eine Leih- oder Tragemutterschaft gezeugt werden kann (van den Akker, 2007, S. 54)[7].

Im weiteren Verlauf der Arbeit wird der Begriff Leihmutterschaft synonym verwendet für die volle Leihmutterschaft. Alle anderen Arten der partiellen Leihmutterschaft werden unter dem Begriff der Tragemutterschaft zusammengefasst (vgl. Zimmermann, a.a.O., S.97/ Diefenbach, 1990, S. 16f/ Lee, 1996, S.27f). Ist von beiden Arten im Allgemeinen die Rede, wird der Begriff der Ersatzmutterschaft zur Vereinfachung angewendet. Die Eltern, die das Kind ‚in Auftrag geben‘, werden im Folgenden als soziale Eltern oder Wunscheltern bezeichnet (Lehmann, 2007, S. 166).

1.1.2 Geschichtlicher Abriss

Die Ersatz- oder Tragemutterschaft ist kein neuzeitliches Phänomen. Bereits zu früherer Zeit wurden Frauen aufgrund von Traditionen oder Zwang dazu gebracht für unfruchtbare Frauen Kinder auszutragen oder ihre eigenen Kinder herzugeben. Eine übliche Handlungsweise, wie auch heute, war dabei eine Art von Adoption, d.h. dass kinderreiche Familien bspw. aufgrund von mangelnden finanziellen Mitteln anderen kinderlosen Familien ihr Kind gewährten (Spar, a.a.O., S.290). Die erste Überlieferung einer Leihmutterschaft geht aus den Schilderungen der Bibel hervor. Dort wird im ersten Buch Mose beschrieben, wie Sara, Abrahams Frau, nicht schwanger werden konnte und deswegen ihren Mann zu ihrer Magd Hagar schickte, mit den Worten „Geh doch zu meiner Magd, ob ich vielleicht durch sie einen Sohn gebäre“ (Gen, 16: 2-4). Tatsächlich wird Hagar daraufhin von Abraham schwanger und bringt einen Sohn, Ismael, zur Welt. Auch an anderer Stelle wird eine Leihmutterschaft beschrieben. Jakobs 2. Frau, Rahel, ist unfruchtbar. Sie schickt Jakob aus ihrer Verzweiflung heraus zu ihrer Magd Bilha „ Siehe, da ist meine Magd Bilha; geh zu ihr, dass sie auf meinem Schoß gebäre und ich doch durch sie zu Kindern komme“ (Gen, 30: 3), woraufhin Bilha einen Sohn gebiert (Gen, 29: 31 und Gen, 30: 4-6). Auch die erste Frau Jakobs, Lea, verleiht ihrem Mann daraufhin ihre Magd Silpa. (Gen, 30: 9-10). Diese Art der Bemühungen, eine Unfruchtbarkeit zu umgehen und den ersehnten Erben des Hauses zu zeugen, war lange Zeit verbreitet. Meist wurden Zweitfrauen, Sklavinnen oder Mätressen des Vaters als Leihmütter erduldet, wie das Beispiel in der Bibel belegt. Manche wurden sogar durch ihre biologische Verbindung im Haushalt der anderen Frau akzeptiert. Eine direkte Entlohnung indes bekam keine der Frauen (Spar, a.a.O., S. 290f).

Die im Mittelalter praktizierte Form des Ammenwesens kann auch als eine Art von Tragemutterschaft (besser passend hier: Pflegemutterschaft) bezeichnet werden. Hierbei brachten adlige oder wohlhabende Familien ihre Neugeborenen zu Ammen. Zwar waren diese nicht für das Austragen des Kindes verantwortlich, wurden jedoch im ersten Entwicklungsjahr zur einzigen Bezugsperson. Dabei wurde das Kind von ihnen gestillt und umsorgt, die Mutter hingegen kam nur sporadisch vorbei (Spar, a.a.O., S.291). Grund für diese Art der Ersatzmutterschaft könnte sein, dass Frauen während des Stillens aufgrund von verminderter Fruchtbarkeit in dieser Zeit keine weiteren Kinder gebären konnten. Das Fremdstillen erlaubte so eine höhere Wahrscheinlichkeit, schwanger zu werden und auf diese Weise wiederum viele Kinder zu gebären. Der Wunsch nach einer möglichst großen Zahl an Kindern ist im Zusammenhang mit der früher hohen Kindersterblichkeit zu sehen. Zusätzlich wurde den Frauen das Selbststillen aus biologischen oder medizinischen Gründen häufig verboten. Noch im 19. Jh. war diese Art der Fremderziehung im Bürgertum stark verbreitet. Das Ammenwesen wurde erst Ende des 19. Jh. nach und nach abgeschafft, auch aufgrund besserer Hygienestandards (Seidel, 1998, S.225-227). Die Unfruchtbarkeit der Frau wurde bereits im Mittelalter durch den großen Einfluss der christlichen Kirche nicht mehr als Scheidungsgrund anerkannt (Goetz, 1986, S. 47).

Zurzeit der Industrialisierung und der damit einhergehenden stärkeren Verbreitung der Monogamie setzten sich die Vorstellungen der christlichen Kirche vollends durch: nur noch Ehepaare innerhalb der ehelichen Verbindung hatten ein Recht auf gemeinsame Kinder. Kinderlose Paare wurden auf Gottes Willen verwiesen (Spar, a.a.O., S.291). Die Leihmutterschaft verlor damit an Bedeutung.

Doch wie erlangte die Ersatzmutterschaft ihren jetzigen Status? Während in der Vergangenheit die Möglichkeit ein Kind über eine andere Frau zu erhalten nur durch direkten Geschlechtsverkehr mit dem zukünftigen bzw. biologischen Vater bestand, bietet die Fortpflanzungsmedizin heute verschiedene Alternativen an, diesen sehr intimen Part zu übergehen.[8] Angefangen mit der ersten homologen Insemination 1799 durch den Anatomen John Hunter, wurde die Spermaspende bis in die 1980er Jahre perfektioniert. 1884 fand die erste dokumentierte Behandlung mit Spender-samen in den USA statt (WDR, 2011). Unter Unfruchtbarkeit leidende Männer, aber auch alleinstehende oder homosexuelle Frauen hatten auf diese Art die Möglichkeit, eine Familie zu gründen (Spar, a.a.O., S. 292f). Diese Errungenschaft der Medizin wurde später durch die Erfindung der In-Vitro-Fertilisation (IVF) ergänzt: 1978 wurde Louise Brown, das erste Kind mithilfe der IVF in Amerika gezeugt (Beresford, 1978). In Deutschland folgte das erste ‚Retortenbaby‘ in Erlangen im Jahr 1982 (Focusonline, 2012). Durch diese Methode, bei der die Eizelle im Reagenzglas künstlich befruchtet und anschließend der potentiellen Mutter eingesetzt wird, wurde der natürliche Prozess der Befruchtung und der darauffolgenden Schwangerschaft völlig unterbrochen. Bereits 1976 erkannte Noel Keane, ein amerikanischer Jurist aus Michigan, im Hinblick auf die Spermaspende diese Chance und suchte per Anzeigen und Werbung nach Frauen, die sich gegen Entgelt als Leihmutter zur Verfügung stellten. Doch hatte er in Michigan mit vielen Hindernissen im Hinblick auf rechtliche Verbote zu kämpfen (Spar, a.a.O., S. 293). Mehr Glück hatte Dr. Richard Levin in Kentucky, indem er Adoptionsgesetze des Staates für sich nutzte und aus dem Umstand der Leih- oder Tragemutterschaft mit ‚Baby4U‘ ein wirtschaftlich florierendes Geschäft machte (Spar, a.a.O., S. 294). Diese Kommerzialisierung bringt jedoch noch heute große Probleme mit sich[9].

Auch heute stimmt nur ein Teil der Länder auf der Welt einer Ersatzmutterschaft zu. In Europa gibt es lediglich fünf Länder, in denen die Ersatzmutterschaft rechtlich zugelassen ist.[10] In weiteren vier Ländern fand bisher nur eine unzureichende rechtliche Regulierung statt, sodass die Ersatzmutterschaft weder verboten noch erlaubt ist.[11] Die Türkei, die Schweiz, Österreich, Deutschland und Italien hingegen gehören zu den Ländern mit den meisten rechtlichen Beschränkungen hinsichtlich der Eizellspende sowie Ersatzmutterschaft (ESHRE, 2009, S. 24). Hingegen ent-standen dort, wo Ersatzmutterschaften – entgeltlich oder nicht – rechtlich verankert sind, staatliche Organisationen, wie bspw. die Human Fertilisation Embryology Authority (HFEA) in Großbritannien, die Eizell- oder Samenspenden genau kontrollieren und durchführen. Letztendlich hat das Thema Ersatzmutterschaft in die heutige Gesellschaft wieder Einzug gehalten, sowohl durch verbesserte Technologie im Hinblick auf die Reproduktionsmedizin als auch durch einen Wandel gesellschaftlicher Normen und Werte.

1.2 Gründe für eine Ersatzmutterschaft

1.2.1 Für die Wunscheltern

Die Gründe eine Ersatzmutter zu beauftragen, sind unterschiedlicher Natur. Hauptmotivation scheint hierbei das starke Verlangen nach einem erfüllten Kinderwunsch, der nicht auf natürliche Weise befriedigt werden kann. Dabei sind insbesondere zwei Ursachen von Bedeutung: entweder liegt eine Unfruchtbarkeit bei der Frau vor oder ein gleichgeschlechtliches Paar möchte sich seinen Kinderwunsch auf diese Weise erfüllen. Auch psychische Ursachen können dabei eine Schwangerschaft verhindern[12]. Weitere Gründe können auch die Angst vor den potentiellen Risiken einer Schwangerschaft sein, die manche Frauen nicht eingehen wollen. Andere Frauen wollen aus Gründen der Schönheit[13] nicht selbst gebären oder wollen nicht ihre Karriere durch die Unterbrechung einer Schwangerschaft gefährden (Lee, a.a.O., S.26). Ein weiterer Grund könnte sich aus dem Wunsch nach vielen Kindern ergeben, wenn dieser durch vorausgegangene Kaiser-schnittgeburten oder andere Komplikationen nicht mehr auf natürlichem Weg zu erfüllen ist.

Um auf die Gründe einzugehen, sich eine Leih- oder Tragemutterschaft zu wünschen, soll zuerst die Unfruchtbarkeit bei der Frau betrachtet werden. Rein medizinisch gesehen spricht man von einem Fruchtbarkeitsproblem, wenn nach einem Jahr ungeschützten Geschlechtsverkehrs keine Schwangerschaft eingetreten ist. Sind bereits zwei Jahre vergangen, bezeichnet man es als Sterilität, d.h. die Verhinderung der erfolgreichen Vereinigung von Samen- und Eizelle. Infertilität hingegen ist die allgemeine Unfähigkeit der Frau, ein Kind selbst auszutragen. Trifft eines der drei Phänomene bei einem Paar zu, spricht man auch von einer sterilen Ehe oder Partnerschaft. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe heutzutage jedoch synonym verwendet (Revermann und Hüsing, 2011, S.27/ Zimmermann a.a.O., S.5/ Tschudin und De Geyter, 2005, S. 319). In Deutschland ist jedes 7.-10. Paar von einem Fruchtbarkeitsproblem betroffen, bei der Hälfte dieser Paare liegen die Ursachen bei der Frau und bei 35% beim Mann. Die restlichen Paare weisen auf beiden Seiten Fertilitätsstörungen auf (Tschudin und De Geyter, a.a.O., S.320). In entwickelten Ländern sind ca. 9% der Frauen im reproduktionsfähigen Alter infertil (Revermann und Hüsing, a.a.O., S.28). Doch was begründet diese Sterilität bzw. Infertilität?

Die Ursachen für das Ausbleiben einer Schwangerschaft der Frau können unterschiedlich sein. Häufig liegen hormonelle Störungen oder Störungen an Eierstöcken, Eileitern oder der Gebärmutter[14] vor (Revermann und Hüsing, a.a.O., S.29f). Aber auch psychische Faktoren können eine Schwangerschaft verhindern. Henning und Strauß stellen in ihrem Aufsatz verschiedene Studien vor, die alle einen kausalen Zusammenhang von Stress und Fertilität unterstützen. Gleichzeitig betonen sie, dass psychosoziale Belastungen hingegen nicht Grund für eine Fertilitätsstörung sind, sondern als deren Konsequenz entstehen (Henning und Strauß, 2000, S. 19-21). Einzelne Fallbeispiele zeigen, dass eine Spontan-konzeption erreicht wurde, nachdem sich das Paar mit der Nichterfüllung ihres Kinderwunsches abgefunden hat. Grundsätzlich liegen jedoch keine ausreichenden Beweise für eine Kausalität zwischen Stress und Fertilität vor (Revermann und Hüsing, a.a.O., S.36). Eine entscheidende Rolle spielt der biographisch begründete Aufschub in der Familienplanung. Laut Kreyenfeld und Konietzka liegt der Grund für zunächst gewünschte, später ungewollte Kinderlosigkeit in einer Aneinanderreihung biographischer Entscheidungen und subjektiver Einstellungen. Vor allem das durch diese Faktoren erhöhte Alter der Erstgebärenden ist eine maßgebliche Determinante (Kreyenfeld und Konietzka, 2007, S. 15-17): ab 40 steigt die Anzahl der Fehlgeburten einer Frau mit 40% rapide an, fünf Jahre später sind es sogar 75%. Zusätzlich haben Frauen über 40 Jahre doppelt bis dreifach so viele Schwangerschaftsaborte wie jüngere. Das Alter der Frau ist damit ein wesentlicher Faktor für Unfruchtbarkeit (Lockwood, 2009, S.32/ Steck, 2001, S.9f). Krätschmer-Hahn erwähnt in diesem Zusammenhang, dass viele Paare erst zu dem Zeitpunkt eine Familiengründung beschließen, wenn sie sich finanziell abgesichert und in ihrer Persönlichkeit ausreichend bestärkt fühlen (Krätschmer-Hahn, 2012, S. 31). 2008 lag das Alter der Erstgebärenden in Deutschland im Mittel bei 34,7 Jahren. Davon waren 54% älter als 35 und 14% älter als 40 Jahre (Revermann und Hüsing, a.a.O., S.59). Dieser Trend ist nicht nur in Deutschland erkennbar: In fast allen europäischen Ländern sind sinkende Geburtenraten und ein höheres Alter bei der Erstgeburt erkennbar, mit dem damit verbundenen Einfluss auf die Fertilität (Peuckert, 2008, zitiert nach Krätschmer-Hahn, a.a.O., S.23). Ob aus sozio-ökonomischen Gründen, Identitätsfindung oder fehlendem Partner, oft führt eine verspätete Planung des Kinderwunsches zu Komplikationen.

Der unerfüllte Kinderwunsch hat verschiedene Auswirkungen, die u.a. abhängig sind von der Resilienz[15] und dem soziokulturellem Hintergrund der Frau. Oft lösen die Diagnose einer Fertilitätsstörung Stress, Unsicherheit und Angst aus. Die Abhängigkeit von Ärzten und medizinischem Fortschritt können Hilflosigkeit hervorrufen, da man keinen signifikanten Einfluss auf die erwünschten physischen Vorgänge im eigenen Körper hat. Die Belastung, den natürlichen Entwick-lungsschritt einer Familiengründung nicht machen zu können, kann sogar zu einer ausgeprägten Partnerschafts- oder Lebenskrise führen (Tschudin und De Geyter, a.a.O., S. 321). Die Paare geraten an ihre Belastungsgrenze, da die Diagnose der Infertilität zu den stressvollsten Lebenssituationen zählt, annähernd vergleichbar mit dem Verlust des Kindes oder Partners. Der Leidensdruck steigt mit den Jahren (Revermann und Hüsing, a.a.O., S.12; 21).

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren kommen noch weitere Aspekte hinzu. Unter einem gleichgeschlechtlichen Paar wird in der hier vorliegenden Arbeit eine Partnerschaft verstanden, die zwischen zwei Frauen (frau-fraulich) oder zwei Männern (mann-männlich) besteht (Müller-Götzmann, a.a.O., S.9). Wie auch für heterosexuelle Paare ist es für gleichgeschlechtliche Paare ein Grundbedürfnis, ein Kind großzuziehen. Der Kinderwunsch ist also ein wichtiges Thema, das aufgrund der Biologie der Paare ohne Mittel der Fortpflanzungsmedizin oder Ersatz-mutterschaft nur sehr schwer umzusetzen ist (Müller-Götzmann, a.a.O., S.11). Bisherige Erhebungen ergeben, dass Kinder in gleichgeschlechtlichen Familien zumeist aus vorangegangenen heterosexuellen Beziehungen stammen. Kinderlose gleichgeschlechtliche Paare wünschten sich bei einer Befragung von Buba und Vaskovics zu 23% Kinder und ebenso viele waren sich noch nicht sicher. Die Realisierung des Kinderwunsches wollten frau-frauliche Partnerschaften über eine künstliche Insemination realisieren. Nur wenige zogen eine Adoption in Betracht und fast keine sah die Option, eine Ersatzmutter zu engagieren (Müller-Götzmann, a.a.O., S.16f). Dies konnte auch der Lesben- und Schwulenverband Deutschland (LSVD) bestätigen. Anfragen zum Thema Ersatzmutterschaft kommen ausschließ-lich von mann-männlichen Paaren, die Rat suchen (M. B., Anhang 3, S.100f). Die Untersuchung von Buba und Vaskovics prognostiziert, dass auch in Zukunft nur eine überschaubare Anzahl an gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland durch Methoden der künstlichen Befruchtung ihren Kinderwunsch erfüllt (Buba und Vaskovics, 2001, zitiert nach Müller-Götzmann, a.a.O., S.19). Dabei sind es vor allem mann-männliche Paare, wie z.B. Elton John oder Ricky Martin mit ihrem jeweiligen Partner, die Ersatzmütter beauftragten, um den Kinderwunsch in ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu erfüllen (Spiegelonline, 2010/ Focusonline, 2008).

Letztendlich stellt sich die Frage, warum Paare sich dafür entscheiden, eine Leihmutter zu engagieren, statt sich um eine reguläre Adoption zu bemühen. Van den Akker schreibt dazu, dass die Adoption als allerletzte Möglichkeit gesehen wird, da sie einen ganz anderen Sinn verfolgt: während die Ersatzmutterschaft dazu dient, einem kinderlosen Paar ein eigenes Kind zu ermöglichen, ist das Ziel der Adoption, einem Kind passende Eltern zu finden. Eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung spielt auch die genetische Verbindung zu dem Kind. Eher akzeptieren Eltern ein Kind, das genetisch mit ihnen verbunden ist, wenn auch rein biologisch gesehen keine Verbindung besteht (van den Akker, a.a.O., S.54). Ein weiterer Grund könnte sein, dass Adoptivkinder in der Regel älter sind bzw. nur sehr wenige gesunde Säuglinge oder jüngere Kinder zur Adoption freigegeben werden. Zusätzlich erschweren gesetzliche Regelungen in vielen Ländern eine Adoption (van den Akker, a.a.O., S.55).

1.2.2 Für die Leih- oder Tragemutter

Bisher sind nur wenige Studien mit Leihmüttern im Hinblick auf deren Motivation und Erfahrungen durchgeführt worden (Jadva et al., 2003, S.2197/ Edelmann, 2004, S.133), was hauptsächlich an der kleinen Teilnehmerzahl liegen mag. Durch das rechtliche Verbot in vielen Ländern und den damit verbundenen kontroversen Meinungen scheinen oft nur wenige Frauen bereit zu sein, sich befragen zu lassen (Readings et al., 2011, S.487). Kontroverse Diskussionen in verschiedenen Medien hingegen sind sehr präsent. Im Folgenden werden einige Studien dargestellt.

Markens untersuchte die öffentliche Meinung in den USA und kam zu dem Schluss, dass sich zwei Hauptbeweggründe, eine Ersatzmutter zu werden, die Waage halten: entweder spielt der finanzielle Aspekt oder der altruistische Gedanke, einer anderen Frau zu helfen, die entscheidende Rolle (vgl. Markens, 2012). In Großbritannien wurden durch Blyth, Jadva et al. und van den Akker drei Studien durchgeführt, die u.a. versuchen, der Motivation auf den Grund zu gehen. In der ersten Studie von Blyth wurden 19 Ersatzmütter[16] befragt. Man fand heraus, dass viele Gründe ein Rolle spielen können: die finanzielle Entlohnung, das positive Gefühl der Schwangerschaft sowie das Gefühl des gesteigerten Selbstwertgefühls bzw. etwas erreicht oder geschaffen zu haben. Dabei verwiesen nur wenige der Befragten auf das Geld als signifikanten Aspekt (vgl. Blyth, 1994, zitiert nach Edelmann, a.a.O., S.128/ Jadva et al., a.a.O., S. 2197). Auch Jadva et al. kamen mit ihrer Unter-suchung von 34 Befragten auf dasselbe Ergebnis: 31 Frauen gaben als Grund den Wunsch an, „einem kinderlosen Paar zu helfen“, fünf nannten das positive Gefühl der Schwangerschaft, zwei benannten das Thema „Selbstverwirklichung“ und nur eine Teilnehmerin verwies auf die finanzielle Entlohnung (Jadva et al., a.a.O., S.2199). Van den Akker schloss die siebenjährige Studie von Blyth mit der Befra-gung von weiteren 15 Ersatzmüttern ab. Auch hier war das Ergebnis gleich: die Mehrheit gab altruistische Gründe als Hauptmotivation an mit den oben beschriebenen Ausführungen. Zusätzlich wurde die Zeit der Ersatzmutterschaft als Erlebnis beschrieben, das das Leben der Frauen erst vervollständigt oder ergänzt hat, indem sie mehr Selbstbewusstsein erlangten und oft intensive und unge-wöhnliche Freundschaften schlossen (van den Akker, a.a.O., S.56). Abschließend kann die amerikanische Studie von Ragoné angeführt werden, dessen Ergebnisse ebenfalls eine altruistische[17] Motivation als Hauptgrund nahelegen (Ragoné, 1994, zitiert nach van den Akker, a.a.O., S. 56/ Jadva et al., a.a.O., S. 2197).

Es stellt sich natürlich die Frage, inwieweit die getroffenen Aussagen der Ersatz-mütter auf die tatsächlichen Gründe Rückschlüsse zulassen. Deutlich wird, dass viele Frauen ein gewisses Bild der Ersatzmutterschaft verkörpern wollen (van den Akker, a.a.O., S.55), evtl. begründet durch die anhaltenden Meinungsverschieden-heiten in der Presse[18]. Zusätzlich lebte die Teilnehmergruppe nur in Großbritannien und den USA. Die Befragung von Ersatzmüttern aus der Ukraine oder Indien bezüglich ihrer Motivation könnte zu anderen Ergebnissen führen, was jedoch bislang nicht untersucht wurde.

1.3 Die moderne Fortpflanzungsmedizin und ihre Risiken

1.3.1 Methoden der Fortpflanzungsmedizin

Leih- oder Tragemutterschaft ist per se keine Methode der Fortpflanzungsmedizin. Eher kann sie als Hilfsmittel der sozialen Fortpflanzung gesehen werden: eine Frau stellt einer anderen Person ihren gebärfähigen Körper für das Austragen eines Kindes zur Verfügung (Ben-Am, a.a.O., S.12f). Zur gelingenden Entstehung einer Ersatzmutterschaft wird aufgrund der Sterilität bzw. Infertilität der Frau, aufgrund des Fehlens eines Geschlechtspartners bei männlichen gleichgeschlechtlichen Paaren oder aus anderen bereits genannten Gründen daher die assistierte Reproduktion angewendet. Im Folgenden wird nun ein Überblick über die gängigsten Methoden der Fortpflanzungsmedizin und ihre Risiken gegeben.

Zwei verschiedene Arten, je nach Indikation der Unfruchtbarkeit[19], sind dabei zu unterscheiden: die Methode in vivo und die Methode in vitro. Während bei der in-vitro-Methode die Befruchtung exkorporal und damit künstlich stattfindet, bspw. im Reagenzglas, werden bei der in-vivo-Methode nur gynäkologische Instrumente gebraucht, sodass der Befruchtungsvorgang an sich auf natürliche Weise abläuft (Zimmermann, a.a.O., S.6f). Man nennt letzteres auch artifizielle Insemination (AI).

Bevor eine der eben genannten Methoden angewendet werden kann, wird häufig zunächst eine hormonelle Sterilitätsbehandlung durchgeführt, worunter alle hormo-nellen Stimulationen fallen. Zum einen können bei der Frau auf diese Art ovarielle Funktionsstörungen ohne direkte Einflussnahme auf die Eizellen behoben werden. Zum anderen wird diese Behandlung zur Gewinnung mehrerer Eizellen angewen-det, da eine hormonelle Unterstützung die Reifung der Eizellen fördert bzw. eine Ovulation auslöst[20] (Steck, a.a.O., S.41).

Bei der AI wird hingegen kein Einfluss auf die Eizellen genommen. Hierbei wird aufbereitetes Sperma in den oberen Genitaltrakt der Frau eingebracht. Dies kann intravaginal (in die Vagina), intrazervikal (in den Gebärmutterhals)[21], intratubar (in einen Eileiter) intrauterin (in die Gebärmutter) oder intraperitoneal (in die Bauch-höhle) erfolgen (May, a.a.O., S.18/ Steck, a.a.O., S.85-88). Eine ähnliche Methode ist der sog. intratubare Gametentransfer, bei dem sowohl Eizelle als auch Sperma in den oberen Teil des Eileiters eingebracht werden (Zimmermann, a.a.O., S. 6/ Steck, a.a.O., S.158-160). Die Erfolgschancen einer gelingenden Befruchtung liegen hier bei 10-20%, wenn die Samen des Partners benutzt werden (homologe Insemination). Bei einer artifiziellen Insemination durch Spendersamen werden lediglich 5-8% Schwangerschaften erzielt (heterologe Insemination)[22] (Tschudin und De Geyter, a.a.O., S.325: Tabelle B12-4). Die Art der Aufbewahrung der Fremd-spermien durch Kryokonservierung kann evtl. als Grund für eine geminderte Virilität der Spermien gesehen werden (Steck, a.a.O., S.104).

Im Ergebnis belasten in vivo Methoden die Ersatzmutter am wenigsten, die Wahrscheinlichkeit von Fehlschlägen ist jedoch relativ hoch.

Die so genannte In-Vitro-Fertilisation (IVF) findet wie bereits erwähnt exkorporal statt, d.h. nicht im weiblichen Körper, sondern im Reagenzglas oder in der Petrischale. Dabei werden zuerst Eizellen einer Frau gewonnen, entweder die der sozialen Mutter, sofern lediglich eine Infertilität vorliegt, oder der Leihmutter. Dies geschieht durch eine Bauchspiegelung oder durch eine transvaginale Punktion, prin-zipiell 36-38 Stunden nach einer hormonellen Stimulation. Bei der Bauchspiegelung wird mittels eines durch die Nabelgrube eingeführten Geräts, ähnlich einer Ultra-schallsonde, der Bauchraum der Frau sichtbar gemacht. Danach werden die gereiften Follikel mithilfe eines Punktionsgeräts entnommen. Die Frau ist dabei die ganze Zeit unter Narkose. Bei der zweiten Methode ist dies nicht notwendig, da per vaginaler Ultraschallsonde die Eileiter sichtbar und von außen ‚zugänglich‘ sind. Die Follikel können mithilfe einer Punktionsnadel bspw. durch den Eileiter abgesaugt werden. Letzteres ist meist das Verfahren der Wahl (Steck, a.a.O., S.110-114). Die Samenzellen des genetischen Vaters oder eines Spenders werden durch Mastur-bation gewonnen und später weiter aufbereitet (Steck, a.a.O., S.88f).

Bei der Befruchtung an sich werden ca. 20.000-200.000 aufbereitete Spermatozoen zusammen mit einer befruchtungsfähigen Eizelle bspw. in ein Reagenzglas gegeben (Steck, a.a.O., S.118f). Danach könnte die Befruchtung theoretisch statt-finden. Dies ist jedoch nur bei 20-35% der Behandlungen der Fall, der Rest schlägt fehl (Tschudin und De Geyter a.a.O., S. 325: Tabelle B12-4).

Eine weitere in-vitro-Methode stellt die intrazytoplasmatische Spermatozoeninjektion (ICSI) dar. Liegt bspw. eine männliche Unfruchtbarkeit vor, so kann mittels einer Hoden- oder Nebenhodenpunktion eine einzige Samenzelle entnommen werden, die sich für den weiteren Befruchtungsvorgang eignet[23]. Wie auch bei der IVF wird eine Eizelle entnommen. Der Unterschied zu IVF besteht jedoch darin, dass die Eizelle nun mit einer Haltepipette fixiert wird und das Spermium dann per Injektions-kanüle in die gereifte Eizelle eingespritzt werden kann, um mit ihr zu verschmelzen (May a.a.O., S.20f/ Steck, a.a.O., S.170). Auch diese Behandlung hat nur eine Erfolgschance von 30-35% pro Versuch (Tschudin und De Geyter, a.a.O., S. 325: Tabelle B12-4), jedoch kann beim Vorliegen einer eingeschränkten Spermaqualität als einzigem Verhinderungsfaktor ein niedrigeres Fertilisationsversagen als bei der IVF-Methode bestätigt werden (Steck, a.a.O., S. 184f).

Sind die Methoden der IVF oder ICSI durchgeführt worden, wird nun der entstandene Embryo in die Gebärmutter eingebracht. Diesen Vorgang bezeichnet man als Embryotransfer (ET). Der medizinische indizierte Zeitpunkt des Transfers ist je nach Land sehr unterschiedlich. In Deutschland beispielsweise wird der ET bereits nach 2-3 Tagen vorgenommen, um eine Synchronität zwischen Gebär-mutter- und Embryoschleimhaut zu gewährleisten. Bereits am 3. Tag werden unbeschädigte weitentwickelte Eizellen für eine weitere Kultur ausgewählt, die übrigen werden kryokonserviert oder, falls beschädigt, verworfen. In anderen Ländern wird bis zum 5.-7. Tag nach der Kernschmelze gewartet. Dies ermöglicht eine bessere Prognose über die Embryoentwicklung (Zimmermann, a.a.O., S.7/ Steck, a.a.O., S.226f) und damit die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Schwanger-schaft von 40-50% pro Transfer. Grund für die höhere Wahrscheinlichkeit ist die mehrfache Selektion der befruchten Eizellen. Die Selektion erfolgt hier am 5. Tag, wobei man auf gleiche Weise verfährt (Steck, a.a.O., S. 126; 219f). Die Restriktion dieses Verfahrens in Deutschland wird durch das Embryonenschutzgesetz bestimmt und in Kapitel II Teil 2.2.2 näher erläutert. Im Ergebnis stellen die in-vitro-Methoden teils gravierende medizinische Eingriffe dar, sind jedoch in vielen Fällen das Mittel der Wahl um eine Schwangerschaft zu ermöglichen.

Zwar keine direkte Fertilitätsmethode, jedoch Teil der assistierten Reproduktion, ist die bereits genannte Kryokonservierung. Darunter wird die Konservierung von Eizellen, Spermien und befruchteten Eizellen im Vorstadium verstanden. Diese erfolgt zuerst mit einem definierten Abkühlen auf -180°C. Danach wird eine Weiter-entwicklung durch die Aufbewahrung in flüssigem Stickstoff bei -196°C aufgehalten (Revermann und Hüsing, a.a.O., S.47). Ist ein ET fehlgeschlagen, kann auf diese Weise gleich im nächsten Zyklus ohne wiederholte Gewinnung von Eizellen oder Spermien ein Transfer erneut versucht werden. Ein anderer möglicher Grund für eine Konservierung wäre die missliche Lage, dass plötzlich keine Spermien vorhan-den sind (May, a.a.O., S.23/ Steck, a.a.O., S.252-255). Die Erfolgschancen einer befruchteten oder unreifen Eizelle, die Konservierung zu überstehen, sind ungewiss bis relativ niedrig. Nur 18-54% der befruchteten Eizellen bleiben unbeschädigt, üblich sind Beschädigungen bereits nach dem Auftauen. Die Schwangerschaftsrate beträgt hier 10%. Unreife Eizellen sind noch schlechter zu kryokonservieren, nur 16-43% überstehen ohne Schäden zu nehmen, sodass letztendlich nach dem Auftauen nur 5% eine weitere Entwicklung ermöglichen (Steck, a.a.O., S.255f).

Alle zuvor erläuterten Verfahren bezogen sich teils auf eine volle und teils auf eine partielle Leihmutterschaft. Die damit verbundene Alternative der Eizell- oder Embryospende wird in Kapitel II Teil 2.2.2 näher erläutert.

1.3.2 Risiken der Fortpflanzungsmedizin

Bei allen oben beschriebenen Methoden ist deutlich geworden, dass ein hoher Aufwand betrieben werden muss, um eine Schwangerschaft zu erzielen. Die Komplikation der verschiedenen Verfahren birgt gleichzeitig vielerlei Risiken für die teilnehmenden Personen, allen voran die Ersatzmutter (vgl. Revermann und Hüsing, a.a.O., S.108f). Diese werden nun im Folgenden dargestellt. Dabei wird vor allem auf die Risiken der Behandlungsmethoden für die Frau eingegangen.

Bereits vor der Durchführung der reproduktionsmedizinischen Methoden wie IVF oder ICSI treten insbesondere physische Probleme auf. So beschreibt Steck bei der Ovarstimulation Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Hitzewallungen, Schlaf-störungen, Depressionen bis hin zu psychotischen Reaktionen. Häufig ver-schwinden diese Symptome jedoch wieder mit der Ovulation. Aber auch eine Vergrößerung der Eierstöcke durch die Vielzahl der vergrößerten Eizellen mit Zystenbildung kann problematische Folgen haben, weshalb bei Frauen unter 25 Jahren eine besondere Vorsicht geboten ist (vgl. Schneider, 2002, S.36-38/ Steck, a.a.O., S.48f). Gleichzeitig zeigten Studien, dass auch das Krebsrisiko der Frau steigt, da dieses hormonabhängig ist. Die Hormone, so genannte Sexualstereoide spielen in der Entstehung von Karzinomen eine wichtige Rolle. Hormonstimulations-mittel beeinflussen diese Sexualstereoide stark (Revermann und Hüsing, a.a.O., S.113f). Hauptrisiko aller hormonellen Stimulationen ist jedoch grundsätzlich die Gefahr von Mehrlingsschwangerschaften (vgl. Schneider, a.a.O., S.36-38/ Steck, a.a.O., S.48f).

Auch die Eizellen- oder Spermagewinnung[24] ist von Schmerzen begleitet. So ist bspw. die transvaginale Methode trotz allem ein operativer Eingriff, der zu Todesfällen wie bspw. Verbluten führen kann. Auch kann der Vorgang, bei dem die Punktionsnadel den Eierstock durchsticht, als sehr schmerzhaft empfunden werden (Steck, a.a.O., S.112f). Ein weiteres Risiko stellt bei der ICSI- als auch der IVF-Methode die Möglichkeit einer Fehlbildung der Kinder dar. Eine Analyse um Hansen et al. ergab ein erhöhtes Risiko von 30-40% für angeborene Fehlbildungen bei Neugeborenen nach einer künstlichen Befruchtung im Gegensatz zu 1-4% bei Spontankonzeptionen (Hansen et al., 2005, zitiert nach Revermann und Hüsing, a.a.O., S.120). Auch können für den Mann Risiken entstehen, wie bspw. bei der Hodenpunktion zur Gewinnung von Spermien. Wird der Eingriff mehrmals innerhalb von sechs Monaten vorgenommen, kann dies mit 30% zu einer Verringerung des Testosteronspiegels und damit zu verminderter Spermabildung führen (Steck, a.a.O., S.241f).

Ist trotz erheblicher Komplikationen und Risiken eine Schwangerschaft eingetreten, wird sie im Allgemeinen als Risikoschwangerschaft eingestuft. Vielerlei Komplika-tionen können auch in dieser Zeit auftreten, bspw. Fehlgeburten, erhöhter Blutdruck oder Gestationsdiabetes[25]. Besonders häufig treten Frühgeburten und niedriges Geburtsgewicht, vorzeitige Wehentätigkeit, Präeklampsie[26] und die damit verbundene intrauterine Wachstumsretardierung sowie ein erhöhtes Risiko der Depressivität bei der Mutter auf. Grund hierfür sind jedoch nicht allein die Behandlungsmethoden an sich, sondern u.a. auch Faktoren, wie das hohe Alter der Erstgebärenden, frühere Fehlgeburten und das erhöhte Risiko einer Mehrlings-schwangerschaft (Bindt, 2007, S. 65/ Hellbrügge, 2006, S.35f/ Steck, a.a.O., S. 285; 290). Diese werden als problembehaftet eingestuft, da sie vielerlei schwerwiegende Symptome hervorrufen. Die Frau mit Mehrlingen leidet bspw. häufig unter Präeklampsie, vorzeitiger Arbeitsreduktion, vorzeitigen Wehen, einem Blasensprung, Hypertonie oder Gestationsdiabetes. Auch beim Fetus treten Problematiken auf wie bspw. Fehlbildungen, intrauteriner Fruchttod oder, hier im Besonderen hervorzuheben, Frühgeburtlichkeit und die damit verbundene perinatale Mortalität. Komplikationen nach der Geburt beinhalteten u.a. Depressionen, Still-schwierigkeiten, Zukunftsängste, Probleme in der Partnerschaft und Isolation (Hösli und Bitzer, 2005a, S.369). Im Jahr 2008 berichtete das deutsche IVF-Register (DIR), dass die Frühgeburtenrate nach einer IVF- oder ICSI-Behandlung zwischen 1997 und 2007 bei Einlingen ca. 20% betrug. Nach normaler Konzeption liegt dieser Wert im Durchschnitt bei 6%. Bei Zwillingen steigt diese Rate bereits auf über 80% (Kupka et al., 2009, S.4).

Die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Mehrlingsschwangerschaft und der damit verbundenen Risiken hat zwei Ursachen. Entweder entsteht die Ausbildung mehrerer befruchtungsfähiger Eizellen nach hormoneller Stimulation oder, wie bereits erwähnt, durch die Methoden der IVF und ICSI (Steck, a.a.O., S.79-81). Prophylaktisch sind dabei nur eine strikte Überwachung der entstehenden Eizellen oder eine Unterbrechung der Schwangerschaft möglich. Letzteres geschieht durch die Abtötung der überzähligen Embryos in der Gebärmutter. Dabei steigt das Fehlgeburtsrisiko der übrigen Feten auf 12-25%, erhöht jedoch in der Summe bei erfolgreichem Vorgang die Schwangerschaftsdauer sowie das Geburtsgewicht (Steck, a.a.O., S.81f).

Eine andere Möglichkeit eine Mehrlingsschwangerschaft zu umgehen, ist der Single Embryo-Transfer. Dieser wird bereits in anderen Ländern durchgeführt. In Deutschland werden von allen gewonnenen Eizellen nur zwei bis drei weiterkultiviert und nach erfolgreicher Befruchtung in den Uterus der Frau eingesetzt, egal ob beschädigt oder nicht (Dreierregel). In den USA dagegen werden bspw. bis zu sechs Eizellen weiterkultiviert. Dies basiert auf Studien, die besagen, dass mindestens sechs Embryonen notwendig sind, um einen entwicklungsfähigen Embryo zu erhalten. In Deutschland ist es mit der Dreierregel wahrscheinlicher, dass eine der drei eingesetzten Eizellen im Uterus beschädigt ist (Vogt, 2008, S.29-33). Der Mutter bleiben im Anschluss nur die oben genannten Entscheidungen, bspw. die Abtötung einzelner Embryonen (Zimmermann, a.a.O., S.18). Beim Single Embryo-Transfer hingegen kann nach einigen Untersuchungen festgestellt werden, welcher der Embryonen das beste Überlebenspotential hat und wird als einziger eingesetzt[27] (Vogt, a.a.O., S.29-33/ Steck, a.a.O., S.226f). Im Gegensatz zur Dreierregel mit 29% liegt die Erfolgsquote einer Schwangerschaft hier bei 40%. (Vogt, a.a.O., S.36). Natürlich ist diese Methode erst nach längerer Kultivierung von befruchteten Eizellen möglich, was jedoch, wie bereits erwähnt, nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten sind.[28] Zimmermann schreibt hierzu, dass der Einsatz mehrerer Embryonen immer noch als ‚helping effect‘ be-trachtet wird (Zimmermann, a.a.O., S.144). Dabei ist die Argumentation laut Steiner, dass bei einem Mehrfachtransfer nicht mehrere Embryonen eingesetzt werden, um Mehrlinge zu schaffen, sondern um die Einnistungschancen wenigstens einer befruchteten Eizelle zu erhöhen. Die restlichen Embryonen werden als ‚Starthelfer‘ angesehen. Die Dreierregel hält jedoch einer wissenschaftlichen Analyse der Erfolgsaussichten nicht stand (Steiner, 2011, Rn. 6/ Lehmann, a.a.O., S.72).

1.3.3 Exkurs: Präimplantationsdiagnostik

Zur Vermeidung genetischer Risiken ist in vielen Ländern die Präimplan-tationsdiagnostik (PID) zugelassen, in Deutschland jedoch ist das Verbot der Methode explizit im Embryonenschutzgesetz verankert[29]. Die PID dient der Feststellung genetischer Fehlbildungen des Embryos in vitro. Damit ist es möglich, bereits vor der Einpflanzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter bspw. per IFV-Methode einen genetischen Defekt festzustellen. Je nach Indikation wird anschließend ein Embryotransfer unternommen oder ggf. unterlassen, um eine risikobehaftete Schwangerschaft zu vermeiden. Ebenfalls könnte durch PID das Geschlecht festgestellt werden (Lehmann, a.a.O., S.81f/ Schneider, a.a.O., S.28). Einziger Grund für die Durchführung einer PID ist die Untersuchung auf potentielle Erkrankungen des Embryos, wenn die Eltern Genträger oder selbst von der Erberkrankung betroffen sind (Krones et al., 2004, S.112f).

In Deutschland wird seit Jahren über die Zulassung der PID gestritten, jedoch lediglich soweit sich diese nur auf die Feststellung potentieller Defekte erstreckt. Die Nutzung der PID z.B. zur Geschlechtsbestimmung wird weiterhin als strafbar angesehen. Die Debatte hat sich insbesondere am so genannten ‚Lübecker Fall‘ entzündet, bei dem ein Elternpaar das erste Mal ein Verfahren der PID bei der Ethikkommission der Medizinischen Universität in Lübeck beantragte (Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz, 1999). Grund hierfür war die Erkrankung und das daran anschließende Versterben ihres ersten Kindes an Mukoviszidose sowie zwei abgebrochene Schwangerschaften nach dem pränatalen diagnostischen Befund von ebenfalls Mukoviszidose. Grundsätzlich konnte das hierfür verantwortliche Gen bereits bei den Eltern festgestellt werden. Sie ersuchten deshalb die Erlaubnis eine künstliche Befruchtung mit anschließender PID durchführen zu dürfen, um weitere Schwangerschaftsabbrüche zu vermeiden. Nach einiger Zeit des Abwägens wurde dem Paar jedoch der Wunsch nach einer PID verwehrt (Lehmann, a.a.O., S.80f). Somit bestehen für Paare durch das Verbot der PID nur die Möglichkeit auf den Verzicht von Kindern, eine Adoption oder eine potentiell risikobehaftete Schwangerschaft ohne PID (Krones et al., a.a.O., S.112f).

Fälle wie der oben beschriebene Lübecker Fall werden regelmäßig von Kritikern des Verbotes angeführt. Prof. Diedrich bspw., Direktor der Universitätsklinik für Frauen-heilkunde und Geburtshilfe in Lübeck, ist einer der Verfechter der PID. Seiner Ansicht nach ist es schwer verständlich, warum in Deutschland die pränatale Diagnostik mit ggf. anschließender Abtreibung erlaubt und in der Praxis üblich sei, die PID hingegen verboten, obwohl sie bereits in den Prozess vor der Schwangerschaft eingreifen könnte. Weiterhin würden sich laut Diedrich 90% der betroffenen Paare für eine PID entschließen falls möglich. Für die Methode spräche auch deren Einsatz seit mehr als 20 Jahren in anderen Ländern, bspw. Frankreich, Italien, England und Holland (Klinkhammer und Korzilius, 2012). Auch Steiner spricht sich gegen eine Wertung als Verstoß gegen die Menschenwürde aus, die für ein Verbot sprechen würde. Er verweist auf das BGH-Urteil vom 06.07.2010, wonach die Verwerfung eines genetisch defekten Embryos keine Verletzung der Würde des Embryos[30] bedeute bzw. nicht als eigennützige Instrumentalisierung fremden Lebens bezeichnet werden kann (Steiner, a.a.O., Rn.7). Die PID mit der Kultivierung mehrerer Embryonen würde laut Lehmann aus dem Grund durch-geführt, unerwünschte und genetisch defekte Embryonen auszusortieren, womit die Zeugung dieser nur als ‚Qualitätskontrolle‘ angesehen werden kann (Lehmann, a.a.O., S.94). Der Hauptgrund für das Verbot der PID könnte jedoch möglicherweise die Sorge um einen ‚Dammbruch‘ oder eine ausufernde Forschung in Bezug auf die Embryonenforschung im Bereich der Humangenetik sein.

2 Rechtliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen der Ersatzmutterschaft

2.1 Familienrechtliche Beziehungen in Deutschland

2.1.1 Der Familienbegriff und das Recht auf Nachkommenschaft

Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Familie unter besonderem Schutz der staatlichen Ordnung. Interessant ist hier die Tatsache, dass das Leitbild der Familie im Grundgesetz immer noch ehebasiert ist, d.h. in ihrem grundlegendsten Sinne lediglich die Gemeinschaft der miteinander verheirateten Eltern und deren Kinder umfasst (Uhle, 2012, Rn.14). Diese Art der Familie gilt nach dem GG als „vollständigste Familienform“ sowie als „beste Voraussetzung für eine gedeihliche Entfaltung der Kinder“ (Uhle, a.a.O., Rn.17). Der Begriff wurde jedoch im Laufe der Jahre erweitert, so dass zum einen eine Blutsverwandtschaft nicht mehr zwingend erforderlich ist und zum anderen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder unter die familiäre Gemeinschaft fallen. Es kann jedoch auch der rein biologische Vater eines Kindes bei bestehendem sozialem Kontakt eine Gemeinschaft laut Grundgesetz darstellen (Uhle, a.a.O., Rn.15). Somit benennt das Grundgesetz die ehebasierte Familie zwar als grundlegende Familienform, stellt aber auch Gemeinschaften bestehend aus unverheirateten Müttern bzw. Vätern und deren Kindern unter den Schutz des Art. 6 (Uhle, a.a.O., Rn.16). Nicht als Familie anerkannt werden nach rechtlicher Auffassung kinderlose Paare und inzestuöse Beziehungen.

Aus Art.6 Abs. 2 GG ergibt sich weiterhin, dass die Familie die „umfassende Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern“ ist (Uhle, a.a.O., Rn.14). Gepaart mit der Exklusion kinderloser Paare aus dem Familienbegriff könnte damit ein Recht auf Familiengründung und damit das Recht auf Fortpflanzung abgeleitet werden, da nur durch Existenz rechtlich eigener Kinder eine Familie entstehen kann. Lehmann spricht in diesem Zusammenhang davon, dass ein explizites Recht auf Kinder in Art. 6 nicht genannt wird, jedoch auf die Definition des Familienbegriffs nach Abs.2 - „Gemeinschaft von Eltern und Kindern“- eine Familiengründung als logische Schlussfolgerung folgen müsste und daher grundsätzlich anzuerkennen sei (Lehmann, a.a.O., S.99f). Zimmermann unterstreicht dies, indem er die Fort-pflanzungsfreiheit als Teilgarantie ansieht, die sich nicht nur aus Art. 6 GG speist, sondern bereits im Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 GG und der Menschen-würde nach Art. 1 Abs.1 GG verankert, jedoch nach rechtlicher Auffassung immer noch strittig sei. Auch für ihn ergibt sich die Tatsache einer Familiengründung aus dem Recht auf Fortpflanzung (Zimmermann, a.a.O. S.99-101). Nach rechtlicher Auffassung sind auf diese Weise drei Ansatzpunkte im Grundgesetz für ein Recht auf Nachkommenschaft zu sehen: Art.2. Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG, wobei Art. 6 durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte sogar verstärkt würde (Müller-Terpitz, 2011, Rn.1). Dabei wird die Verwirklichung der Identität innerhalb der Familie durch Art. 6 GG geschützt, was nicht nur auf bereits bestehende Familien angewendet werden kann und sich somit auch auf das Recht auf Fortpflanzung bezieht. Der Begriff der Familie greift überall dort, wo Kinder Teil der Gemeinschaft i.S. einer Familie sind (Müller-Terpitz, a.a.O., Rn.2; 6).

Dem entgegen steht das Verbot der assistierten Reproduktion für nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Paare sowie Alleinstehende. Die Musterrichtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion schreibt hierzu: „Methoden der assistierten Reproduktion sollen unter Beachtung des Kindeswohls grundsätzlich nur bei Ehepaaren angewandt werden. Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Ehemannes verwandt werden; […] Methoden der assistierten Reproduktion können auch bei einer nicht verheirateten Frau angewandt werden. Dies gilt nur, wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen wird. Dabei darf grundsätzlich nur der Samen des Partners verwandt werden […]“ (Vorstand der Bundesärztekammer, 2006). D.h., dass unverheiratete Paare von Methoden der Fortpflanzungsmedizin grundsätzlich erst einmal ausgeschlossen sind. Zimmermann bringt dagegen an, dass eine Schlechterstellung gegenüber verheirateten Paaren grundlos sei. Dies träfe ins-besondere im Hinblick auf das Kindeswohl zu, da es gerade diese Paare mit Kinderwunsch seien, die dem Kind eine größtmögliche Chance auf Entwicklung und kindgerechtes Aufwachsen böten. Weiter argumentiert er, dass eine Adoption für nichteheliche Lebensgemeinschaften hinsichtlich des Kindeswohls auch keine Schwierigkeit sei (Zimmermann, a.a.O., S.105f). Weiterhin führt er aus, dass das Recht auf Fortpflanzung ebenso für gleichgeschlechtliche Paare gelte. Besonders in der Paarbeziehung zwischen zwei Männern fehle zur Fortpflanzung der weibliche Part, den die Leihmutter übernehmen müsste. Einzig und allein die fruchtbare allein-stehende Frau sollte nach Zimmermanns Herleitung Methoden der Reproduktions-medizin nicht in Anspruch nehmen dürfen. Bei ärztlicher Indikation einer bestehen-den Unfruchtbarkeit hingegen sei das Recht auf Fortpflanzung nicht einzuschrän-ken, da laut Gesetz auch ein alleinstehender Elternteil fähig ist, eine erfolgreiche Entwicklung seines Kindes zu unterstützen (Zimmermann, a.a.O., S.106-108). Somit sollte die Definition der rechtlichen Familie auch auf nichteheliche Lebens-gemeinschaften, Alleinstehende und gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit Kindern zutreffen (Müller-Terpitz, a.a.O., Rn.7).

Aus vorangegangenen Überlegungen können wir ableiten, dass grundsätzlich jedes Paar oder auch jeder Mensch das Recht auf Kinder hat, solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Ob sich daraus jedoch eine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, eine Schwangerschaft auf jeden Fall zu unterstützen – durch eine Ersatzmutterschaft oder durch die Methoden der Fortpflanzungsmedizin ganz allgemein – soll im Folgenden geklärt werden. Hierzu sollen in den nächsten Schritten die Definitionen für Mutter und Vater nach deutschem Recht dargestellt werden.

2.1.2 Wer ist Vater oder Mutter nach dem BGB?

Nach deutschem Abstammungsrecht im BGB ist die rechtliche Definition von Mutter-schaft streng geregelt: §1591 BGB besagt, dass Mutter eines Kindes nur die Frau sein kann, die das Kind geboren hat. Somit ist unerheblich, von wem die eigentliche Eizelle stammt, aus der das Kind entstanden ist, da eine Anfechtung der Mutterschaft nicht stattfinden kann. Die genetische Abstammung stellt lediglich eine Tatsache dar, ist jedoch kein bestehendes Rechtsverhältnis (Mansel, 2011, Rn.1f). Dies beruht auf der Annahme, dass sich die Mutterschaft bereits und allein durch die Geburt ergibt. Erst durch die Entwicklung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen entsteht nun ggf. eine Aufspaltung in eine genetische und rechtliche Mutterschaft, die so genannte gespaltene Mutterschaft, die jedoch durch die alleinige Anerkennung der Geburt als Mutterschaftsmerkmal basierend auf dem BGB keine weitergehende rechtliche Bedeutung besitzt. Grundlage bildet hier die Annahme, dass bereits in der Schwangerschaft eine Beziehung zum Kind aufgebaut wird[31]. Die austragende Frau steht dem Kind am nächsten, während die Wunsch-mutter in den meisten Fällen nicht in der Nähe des Kindes sein wird. Im Vordergrund steht dabei das Kindeswohl (Wellenhofer, 2012a, Rn.3f/ Kemper, 2012a, Rn.1). Zur Klärung der rechtlichen Mutterschaft könnte jedoch auch §1598a BGB angewendet werden. Dabei kann zur Klärung der genetischen Abstammung des Kindes laut Nr.1 der Vater von Kind und Mutter, gemäß Nr.2 aber auch die Mutter von Vater und Kind die Einwilligung in eine genetische Untersuchung verlangen. Damit bezieht sich der Paragraph nicht allein auf eine Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes vom Vater. Ursprünglich könnte dieser Paragraph dem Interesse des Kindes gedient haben, mögliche genetische Schäden abzuklären. Grundsätzlich spricht jedoch nichts gegen eine zusätzliche Möglichkeit der Klärung der Mutterschaft (Spickhoff, 2011b, Rn.4/ Rauscher, 2011, Rn.25a). §1598a BGB relativiert damit die strikte Regelung der Mutterschaft nach §1591 und öffnet auf diese Weise gewollt oder ungewollt eine Tür in Richtung Ersatzmutterschaft (Hahn, 2012a, Rn.8).

Der Begriff der Vaterschaft ist um einiges weitläufiger gefasst. Beginnend mit §1592 Nr.1 BGB wird als Vater eines Kindes derjenige Mann definiert, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. D.h., dass der Ehemann Vater jeden Kindes ist, dass zwischen dem Beginn und dem Ende der Ehe mit der Mutter des Kindes entstanden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind vor oder während der Ehe gezeugt wurde oder ob es von ihm ist (Wellenhofer, 2012b, Rn.6; 8). Damit beruht die rechtliche Definition der Vaterschaft nicht auf biologisch-genetischen Verhältnissen, sodass auch ein anderer Mann bspw. durch Samenspende biologischer Vater sein könnte. Das Gesetz misst damit der sozialen Vaterschaft mehr Bedeutung zu als der tatsächlichen biologischen. §1592 Nr.1 BGB gilt jedoch nicht für nichteheliche oder häusliche Lebensgemeinschaften (Spickhoff, 2011a, Rn.1). Weiterhin regelt §1592 Nr.2 i.V.m. §§1594-1598 BGB die Vaterschaft durch Anerkennung. Durch diesen Paragraph können alle außerehelichen Lebensgemein-schaften die Vaterschaft klären. Auch hierbei kommt es nicht auf eine biologische Richtigkeit an. Die Vaterschaft ist bei Anerkennung auf jeden Fall wirksam, kann jedoch durch §1600 BGB angefochten werden (Hahn, 2012b, Rn.4). Besonders durch das häufige Auftreten von Scheinvaterschaftsanerkennungen[32] kann die zuständige Behörde nach §1600 Abs.1 Nr.5 BGB die Vaterschaft in Frage stellen (Kemper, 2012b, Rn.3). Ist die Vaterschaft unklar oder der potentielle Vater will die Vaterschaft nicht annehmen, wird letzten Endes laut §1592 Nr.3 i.V.m. §1600 d BGB eine gerichtliche Feststellung durchgeführt. Eine Vaterschaftsbestimmung nach §1592 BGB wirkt für und gegen alle. Bis jedoch eine Vaterschaftsfeststellung durchgeführt wurde besteht eine so genannte Vaterschaftssperre, sodass bis zum Zeitpunkt der Klärung niemand zum rechtlichen Vater bestimmt werden kann (Spickhoff, 2012a, Rn.4).

2.1.3 Zuordnung des Kindes im Rahmen einer Ersatzmutterschaft

Aus dem vorangegangenen Abschnitt wird deutlich, dass auch bezogen auf die Leih- oder Tragemutterschaft nach rechtlicher Auffassung in Deutschland die Ersatzmutter grundsätzlich Mutter des ausgetragenen Kindes ist (Hahn, 2012a, Rn.13). §1591 BGB stellt damit eine grundsätzliche Hürde für die Praxis der Leih- bzw. Tragemutterschaft dar. Nur durch §1598a BGB könnte dies angefochten werden, was jedoch in der Praxis völlig unüblich ist, da wie bereits erwähnt die genetische Abstammung kein Rechtsverhältnis darstellt und es damit unbedeutend ist, von wem wessen verwendete Eizelle stammt[33]. Zusätzlich wäre ein Feststel-lungsantrag auf abweichende genetischen Mutterschaft nach § 169 Nr.1 FamFG auch deswegen nichtig, da hierfür ein ‚Eltern-Kind-Verhältnis‘ zwischen der Wunschmutter und dem Kind bestehen müsste (Rauscher, a.a.O., Rn.20). Grund-sätzlich kann deshalb die rechtliche Zuordnung des Kindes zur Wunschmutter nur durch Adoption erfolgen (Wellenhofer, 2012a, Rn.11).

Auch die Vaterschaft kann nicht in allen Fällen problemlos anerkannt werden: ist die Leihmutter verheiratet, kann laut §1594 Abs.2 BGB keine zusätzliche Anerkennung der Vaterschaft durch den Wunschvater erfolgen, da bereits eine rechtliche Vaterschaft durch den Ehemann der Ersatzmutter besteht. Ist der Wunschvater jedoch gleichzeitig biologischer Vater, könnte er die Vaterschaft anfechten. Jedoch erscheint dies zwecklos, da er eine eidesstattliche Versicherung der Beiwohnung nach §1600 Abs.1 Nr.2 BGB abgeben müsste, die nicht den Tatsachen entspräche. Damit besteht die alleinige Möglichkeit einer Anfechtung der rechtlichen Mutter- oder auch Vaterschaft lediglich darin, dass das Ersatzmutter-Paar diese durchführt. Ist die Leih- oder Tragemutter jedoch alleinstehend und der Wunschvater erkennt die Vaterschaft an, ist das aus den Spermien des Wunschvaters resultierende Kind grundsätzlich das gemeinsame nichteheliche Kind der Trage- oder Leihmutter und des Wunschvaters.

Für frau-frauliche Paare bedeutet dies, dass bei einer künstlichen Befruchtung grundsätzlich eine Partnerin den Status der Mutter inne hat. Bei einer schwulen Partnerschaft besteht diese Möglichkeit nicht (Müller-Götzmann, a.a.O., S.319f; 324).

2.1.4 Statusänderung des Kindes

Es stellt sich die Frage, inwieweit es möglich ist, eine Statusänderung des aus einer Leih- oder Tragemutterschaft entstandenen Kindes vorzunehmen, wenn grund-sätzlich zunächst die Ersatzmutter gemäß § 1591 BGB die Mutterschaft inne hat. Abgesehen von den oben genannten Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung oder -anerkennung und der in der Praxis unüblichen Feststellung der genetischen Mutterschaft bleibt als gängige und sicherste Methode für eine dauerhaft rechtliche Zuordnung des Kindes nur die Adoption durch die Wunscheltern (Müller-Götzmann, a.a.O., S.261). §1741 Abs.2 BGB eröffnet die Adoption für jedermann und jedes Kind, sodass es auch außerehelichen, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften oder alleinstehenden Personen möglich ist, ein Kind zu adoptieren[34]. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Annahmefähigkeit nicht von Geschlecht oder sexueller Orientierung abhängig ist, was sich aus dem Recht auf Gleichheit gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK ergibt (Maurer, 2012, Rn.1; 7). Für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften gilt für die Adoption gleichsetzend § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG, eine Stiefkindadoption. Um jedoch zu vermeiden, dass ggf. der Samenspender ebenfalls Rechte erhebt, sollte er gleich zu Beginn das Kind anerkennen und in die Adoption einwilligen[35] (Müller-Götzmann, a.a.O., S.322f). Bei mann-männlich eingetragenen Lebenspartnerschaften muss mindestens ein Partner der rechtlich anerkannte Vater sein, um §9 Abs.7 LPartG anzuwenden (Müller-Götzmann, a.a.O., S.325). Allgemein gilt jedoch, dass eine gemeinsame Adoption nur bei eingetragenen Partnerschaften möglich ist (Müller-Götzmann, a.a.O., S.323; 326). Sind die heterosexuellen Wunscheltern verheiratet, können sie gemäß §1741 Abs.2 S.2 BGB das Kind nur gemeinsam adoptieren. Zwar schreibt die Annahme des Kindes kein Mindestalter vor, jedoch kann die bis dato rechtliche Mutter, also Leih- oder Tragemutter, laut §1747 Abs.2 S.1 BGB erst 8 Wochen nach der Geburt das Kind zur Adoption freigeben. Ist die Ersatzmutter verheiratet, so muss auch ihr Ehegatte in die Adoption einwilligen. Ist diese Prozedur der Adoption abgeschlossen, müssen die Wunscheltern gemäß § 1744 BGB immer noch die Adoptivpflegezeit abwarten, bis sie eine Familie bilden können (Maurer, a.a.O., Rn.8).

Zusammenfassend muss für die Statusänderung des Wunschkindes bei einer Ersatzmutterschaft zwingend eine Adoption erfolgen. Die Übertragung des Kindes ist damit grundsätzlich keine automatische Folge einer Ersatzmutterschaft sondern ein gesonderter Prozess mit den verbundenen Unsicherheiten und der Abhängigkeit von der Zustimmung der Ersatzmutter und deren Ehemann.

2.2 Rechtliche Grenzen der Leih- oder Tragemutterschaft in Deutschland

2.2.1 Das Adoptionsvermittlungsgesetz

Das Verbot der Ersatzmutterschaft drückt sich nicht allein durch die Definitionen einer Familie des BGB aus. Eigene Gesetze, wie das Embryonenschutzgesetz oder auch das Adoptionsvermittlungsgesetz befassen sich genauer mit diesem Thema. Im Folgenden werden diese Gesetze genauer erläutert, um anschließend die mögliche vertragliche Grundlage eines solchen Ersatzmutterschafts-Geschäfts darzustellen.

Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern oder auch Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) regelt gemäß §§1, 13a-13d, 14b AdVermiG die Leih- bzw. Tragemutterschaft und deren Vermittlung. §1 S.3 AdVermiG definiert die Ersatzmuttervermittlung eindeutig als nicht anerkannte Adoptionsvermittlung. Dies bekräftigte auch das Urteil des Amtsgerichts Hamm 2011, als ein Vater in den USA eine Leihmutterschaft durchführen ließ, um das Kind nach der in Amerika stattfindenden Geburt nach Deutschland zu holen und zu adoptieren. Das Amtsgericht lehnte die Adoption in diesem Fall ab (AG Hamm, FamFR 2011/ vgl. OLG Hamm, NJW 1985, S.2205).

Nach §13a AdVermiG wird die Ersatzmutter grundsätzlich als Frau definiert, die aufgrund künstlicher oder natürlicher Befruchtung einen nicht von ihr stammenden Embryo austrägt und das Kind danach Dritten durch Adoption überlässt. Damit wird auf die Möglichkeit sowohl der partiellen als auch der vollen Leihmutterschaft verwiesen. Zusätzlich werden in §13b AdVermiG die Wunscheltern als ‚Bestelleltern‘ bezeichnet. Nach §13c ist die Leih- oder Tragemutterschaftsvermittlung (hier: Ersatzmuttervermittlung) verboten. Auch jede Art von Werbung, um Ersatzmütter oder Bestelleltern zu finden, ist laut §13d AdVermiG untersagt. Wird die Ersatz-muttervermittlung dessen ungeachtet unentgeltlich durchgeführt, droht gemäß §14b Abs. 1 AdVermiG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die entgeltliche Vermittlung wird laut §14b Abs.2 AdVermiG mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren noch stärker bestraft. Bei einem gewerblichen Vertrieb drohen sogar drei Jahre. Nach §14b Abs.3 AdVermiG sind jedoch die Bestelleltern und die Ersatzmutter von der Strafe ausgeschlossen. Dies erscheint verwirrend, da davon ausgegangen werden kann, dass oft diese Personen im Besonderen auf der Suche nach einer Ersatzmutter Anzeigen aufgeben und die Vermittlung selbst durchführen. Ebenfalls nicht bestraft wird die Berufsgruppe der Ärzte, jedoch nur solange sie außer der Ausübung ihres Dienstes keine zusätzliche Vermittlung durchführen (Müller-Götzmann, a.a.O., S.261f).

Ziel des AdVermiG ist es eine Leih- oder Tragemutterschaft zu verhindern, um die Entstehung menschlichen Lebens zu schützen und gleichzeitig menschenunwürdige Schwierigkeiten bei den Betroffenen zu vermeiden, darunter fallen das Kindeswohl als auch Problematiken zwischen der Ersatzmutter und den Wunscheltern. Neben dem AdVermiG ist insbesondere das Embryonenschutzgesetz, das im Folgenden erläutert wird, entscheidend für das Verbot der Ersatzmutterschaft.

2.2.2 Der Embryo (in vitro) unter besonderem Rechtsschutz

Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit (EMRK) sieht keinen besonderen Schutz für ungeborenes Leben bzw. extrakorporal entstandene Embryonen vor, gewährt jedoch jedem der Mitgliedsstaaten einen eigenen Ermessungsspielraum hinsichtlich der Entstehung menschlichen Lebens (Taupitz, 2008, S.86, Rn.12).

In Deutschland wurde von diesem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht: mit dem Inkrafttreten des so genannten Gesetzes zum Schutz von Embryonen oder Embryonenschutzgesetzes (ESchG) am 01.01.1991 reagierte der Gesetzgeber dabei auf die Fortschritte der Fortpflanzungsmedizin als auch der Humangenetik. Diese Verbotsnormen stellen dabei kein unumstößliches Dogma dar, sondern wurden im Laufe der Zeit und mit verändertem gesellschaftlichen Konsens hinsichtlich des Themas Embryonenforschung regelmäßig überarbeitet (Taupitz, a.a.O., S. 84f, Rn. 8; 9). Das ESchG wurde entgegen des irreführenden Titels jedoch nicht zum Schutz des Embryos konzipiert, sondern als strafgesetzliches Nebengesetz. Weder ist in diesem ein Tötungsverbot niedergeschrieben, was einer Abtreibung gegenläufig wäre, noch eine Pflicht zum Erhalt des Embryos außerhalb des Mutterleibs vorgeschrieben.

Nach deutschem Recht ist jedes menschliche Leben ab dem Zeitpunkt seiner Existenz Träger der Menschenwürde. Laut Hillgruber ist dies bereits ab der Befruchtung der Fall, d.h. ab der Verschmelzung der Vorkerne bzw. nach Abschluss der Einnistung der befruchteten Eizelle im Mutterleib, der so genannten Nidation (Hillgruber, 2012, Rn.4). Lehmann verweist zum Thema Existenz und Lebensrecht auf Art. 2 Abs.1 GG, das Recht auf Leben. Durch dieses Individualrecht wird jedes Leben, d.h. jede natürliche lebende Person, geschützt. Dabei besteht dieses Recht unabhängig von der Geschäftsfähigkeit, dem Gesundheitszustand oder geistigen Zustand. Laut Lehmann ist der Zeitpunkt der Entstehung menschlichen Lebens somit höchst umstritten (Lehmann, a.a.O., S.23-25). Wie auch Hillgruber nennt er als möglichen Zeitpunkt die Verschmelzung der Vorkerne. Zuvor sind die Chromosomensätze zwar schon bestimmbar, aber noch voneinander getrennt, sodass ohne Zutun eine Befruchtung in vitro äußerst unwahrscheinlich wäre. Diese Ansicht wird in der juristischen Literatur, wie auch durch Hillgruber, vielfach vertreten (Lehmann, a.a.O., S.25-26). Ebenfalls führt Lehmann den Zeitpunkt der Nidation an als früheste Existenz menschlichen Daseins. Als Grund hierfür wird benannt, dass auch die Natur dem Schicksal seinen freien Lauf lässt, sodass nicht jede bestehende Eizelle und befruchtete sich zwangsläufig einniste. Andere Möglichkeiten für die Definition des Zeitpunkts der Entstehung menschlichen Lebens sind Zeugungsakt, Einsetzen des Hirnlebens und Geburt (Lehmann, a.a.O., S.26-30). Als Schlussfolgerung nach herrschender Meinung kann die Verschmelzung der Vorkerne bzw. die Befruchtung der Eizelle als Anfang menschlichen Lebens bezeichnet werden und verdient somit das Recht auf Leben nach Art. 2 Abs.2 GG (Lehmann, a.a.O., S.37) und steht unter dem Schutz des ESchG §§1-13.

Nach der Klärung, wann menschliches Leben beginnt, kann im Folgenden auf die spezielle Problematik bei einer Ersatzmutterschaft eingegangen werden. Ein wesentlicher Aspekt einer partiellen Leihmutterschaft oder Tragemutterschaft ist die Eizellspende, bei der eine Eizelle von der Wunschmutter oder einer dritten Frau auf die Tragemutter übertragen wird, um eine Schwangerschaft herbeizuführen. Dies ist gemäß §1 Abs.1 Nr. 1 ESchG verboten, da hierbei eine unbefruchtete Eizelle auf eine fremde Frau übertragen würde. Gleichzeitig wird unter §1 Abs.1 Nr.2 auch die künstliche Befruchtung einer Frau mit der Eizelle einer dritten Person unter Strafandrohung verboten. Ziel dieses Verbots sind die Verhinderung einer gespal-tenen Mutterschaft (May, a.a.O., S.169f). Dies wird durch §1 Abs.1 Nr.6 und Nr.7 ESchG nochmals verschärft. §1 Abs.1 Nr.6 ESchG besagt, dass bereits die Entnahme eines Embryos in vivo, also aus dem Mutterleib heraus, untersagt ist. Darüber hinaus verbietet §1 Abs.1 Nr.7 ESchG eine so genannte Embryonen-spende. Unter letzterem versteht man die Übertragung einer bereits in vitro befruch-teten Eizelle auf eine fremde Frau, die das hieraus entstehende, rechtlich ihr zuge-ordnete Kind wiederrum Dritten, den Wunscheltern, überlässt (May, a.a.O., S.174f).

Einen Spezialfall stellt die sogenannte Embryoadoption dar, die nach deutschem Recht weder verboten noch zugelassen ist. Entstehen bspw. während des Prozesses einer In-Vitro-Fertilisation überzählige Embryonen, die nicht mehr benötigt werden, könnten diese gespendet werden. Überzählig meint in diesem Fall, dass die Eltern die Embryonen ablehnen oder aufgrund von Krankheit kein Transfer mehr stattfinden kann. Nach Lehmann könne sogar eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht gefordert werden, da eine Kryokonservierung dem Embryo viel mehr schaden würde und somit sein Wohl gefährdet (vgl. Lehmann, a.a.O., S.150-158). Diese Möglichkeit würde jedoch voraussetzen, dass eine Embryoübertragung durch das ESchG nicht verboten wäre. Die Regelungen des Tragemutterschaftsverbots müssten schlussfolgernd gelockert werden, um den Weg für die Adoption überzähliger Embryonen oder auch die Embryonenspende und -adoption frei zu machen.

2.2.3 Mögliche Inhalte und Grundlagen eines Ersatzmutterschaftsvertrages

Angaben über die Ausgestaltung eines möglichen Vertrags, der zwischen der beauftragten Ersatzmutter und den Wunscheltern geschlossen wird, sind in der gängigen deutschen Literatur selten zu finden. Dies mag vor allem an der Tatsache eines ausdrücklichen Verbots von Leih- oder Tragemutterschaft liegen. Im Internet hingegen sind einige Musterverträge bspw. auf amerikanischen Webseiten auffindbar, da manche Staaten diese Form der Mutterschaft voll anerkennen.[36] Im Folgenden sollen einige wesentliche Inhalte eines solchen Vertrages dargestellt werden, um einen besseren Überblick zu bekommen, wie die vertraglichen Vereinbarungen einer Ersatzmutterschaft aussehen können.

[...]


[1] Gründe für ein Ablehnen einer Adoption können z.B. das Alter der Adoptionskinder oder auch die fehlende genetische Verbindung mit dem Kind sein. Hierauf soll jedoch in dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden.

[2] Siehe Zeitungsartikel Focusonline, 2008 oder Spiegelonline, 2010.

[3] Gen, 30:3.

[4] Bspw. Diefenbach, A.,1990.

[5] Engl.: Genetic oder traditional surrogacy

[6] Engl.: Gestational surrogacy

[7] Vgl. Übersetzung in Abbildung 1 im Anhang 1, S.98.

[8] Zur detaillierten Beschreibung der verschiedenen Fortpflanzungsmethoden siehe Kapitel II Teil 1.3.

[9] Siehe Kapitel III Teil 2.2.

[10] Griechenland, Großbritannien, Israel, Niederlande und Ukraine.

[11] Belgien, Kroatien, Polen und Tschechische Republik.

[12] Siehe dazu in Kapitel III Teil 2.1. das Thema „Kinderwunsch-Syndrom“.

[13] Bspw. aus Angst vor negativen Folgen für ihre Figur.

[14] Bspw. Myome, Fehlbildungen, Narben, Tumore (Tschudin und De Geyter, a.a.O., S.320: Tabelle B12-1).

[15] Unter Resilienz werden die psychischen Widerstandskräfte gegenüber biologischen, psychologischen und psychosozialen Einflüssen verstanden (vgl. Berk, 2005, S.12f).

[16] Im Englischen gibt es keine sprachliche Differenzierung zwischen Leih- und Tragemutter, lediglich den allgemeinen Begriff „surrogate mother“ bzw. „surrogacy“, weshalb hier im Rahmen englischsprachiger Studien vereinfacht ebenfalls der Ausdruck Ersatzmutter oder Ersatzmutterschaft gebraucht wird.

[17] Mit altruistisch sind hier ideelle Motive gemeint.

[18] Siehe hierzu Kapitel II Teil 2.3.2.

[19] I.S. von Sterilität oder Infertilität.

[20] Für weiterführende Formen der Ovarstimulation siehe Steck, 2001. S.41-68.

[21] Aufgrund geringer Schwangerschaftsraten ist diese Methode rückläufig (Steck, 2001, S.85).

[22] Werden die Spermien eines Partners aus einer eheähnlichen Beziehung verwendet, spricht man von einer quasi-homologen Insemination.

[23] Für weiterführende Literatur siehe Steck, a.a.O., S.238f.

[24] Bspw. durch eine Hodenpunktion bei der ICSI-Methode.

[25] Auch bekannt als Schwangerschaftsdiabetes.

[26] Präeklampsie ist die Kombination aus Bluthochdruck und einer übermäßigen Ausscheidung von Eiweiß über den Urin, die zu gravierenden Symptomen bis hin zu einem Multiorganversagen führen können (Hösli und Bitzer, 2005b, S.343).

[27] Siehe hierzu auch den unten aufgeführten Abschnitt „Präimplantationsdiagnostik“.

[28] Siehe Kapitel II Teil 2.2.2.

[29] Siehe Kapitel II Teil 2.2.2.

[30] Zur Verletzung der Würde des Embryos siehe Kapitel II Teil 2.2.2 das ESchG.

[31] Zum Thema Bindung siehe Kapitel II Teil 3.2.

[32] Siehe bspw. Artikel „Scheinvaterschaft: Schwerhörige Gesetzgeber“( Dietrich, 2006).

[33] Siehe zum Verbot der Eizellspende Kapitel II Teil 2.2.2.

[34] Die Ausnahme bildet hier das eigene rechtliche Kind.

[35] Dies gilt nicht nur für frau-frauliche Beziehungen, sondern auch, wenn die Ersatzmutter durch eine Samenspende künstlich befruchtet wird.

[36] Siehe dazu Kapitel II Teil 2.3.4

Ende der Leseprobe aus 125 Seiten

Details

Titel
Ist das Verbot der Leih- oder Tragemutterschaft in Deutschland bindungstheoretisch zu begründen?
Hochschule
Hochschule Mannheim
Note
1,1
Autor
Jahr
2012
Seiten
125
Katalognummer
V230389
ISBN (eBook)
9783668640627
Dateigröße
1205 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verbot, leih-, tragemutterschaft, deutschland
Arbeit zitieren
Sabrina Kontny (Autor:in), 2012, Ist das Verbot der Leih- oder Tragemutterschaft in Deutschland bindungstheoretisch zu begründen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/230389

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