Die Sanierung eines mittelständigen Unternehmens mittels Planinsolvenz in Theorie und Praxis


Diplomarbeit, 2013

86 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Unternehmensfortführung trotz Insolvenz
1.2 Zur Bedeutung der Planinsolvenz in Eigenverwaltung – Motivation der Themenwahl
1.3 Aufbau und Ziel der Arbeit

2 Allgemein insolvenzrechtliche Grundlagen
2.1 Das neue Insolvenzrecht
2.2 Die Insolvenz
2.3 Insolvenzfähige Unternehmensformen
2.4 Die Gläubiger
2.5 Zuständigkeit des Gerichts
2.6 Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen
2.7 Der Insolvenzverwalter mit seinen Aufgaben und Befugnissen
2.8 Kosten des Verfahrens
2.9 Folgen einer Abweisung des Antrages mangels Masse

3 Erweiterte insolvenzrechtliche Grundlagen
3.1 Rechtliche Grundlagen für das Insolvenzplanverfahren
3.2 Voraussetzungen für eine Planinsolvenz
3.3 Der Insolvenzplan in seinen Teilen
3.4 Die Eigenverwaltung
3.5 Der Sachwalter
3.6 Die Gläubigerversammlung, der Gläubigerausschuss
3.7 Rechtliche „Schwergewichte“ zum Schutz der Gläubiger
3.8 Aufrechnung nach der Insolvenzordnung
3.9 Insolvenzgeld
3.10 Rechtsbehelfe

4 Wirtschaftliche Umsetzung des Ablaufs der Planinsolvenz aus der Praxis-Erfahrung
4.1 Akt 1: Die Vorinsolvenzzeit
4.2 Akt 2: Das Insolvenzeröffnungsverfahren
4.2.1 Informationspolitik
4.2.2 Die Akteure
4.3 Akt 3: Das Insolvenzverfahren
4.3.1 Masseunzulänglichkeit
4.3.2 Neue Anforderungen
4.3.3 Die Akteure
4.3.4 Der Investor und sein Sanierungsgewinn
4.3.5 Die Darstellung der Insolvenztabelle
4.3.6 Die Gläubigerversammlung
4.3.7 Die Restschuldbefreiung

5 Besonderheiten von Planinsolvenzen bekannter deutscher Firmen
5.1 Gebr. Märklin & Cie. GmbH, Göppingen
5.2 Wilhelm Schimmel Pianofortefabrik GmbH, Braunschweig
5.3 Deutsche Woolworth GmbH & Co. OHG, Frankfurt am Main
5.4 Wilhelm Karmann GmbH, Osnabrück

6 Zusammenfassung und Ausblick
6.1 Zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse
6.2 Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung in die Thematik

1.1 Unternehmensfortführung trotz Insolvenz

Ist ein Unternehmen insolvent, so setzen wir diesen Umstand gedanklich gleich mit einem „Aus“ für das Weiterbestehen des Unternehmens. Nachziehende Folgen sind Massenentlassungen, Verlust aller bestehenden Ansprüche als Gläubiger und das Ende eines Produkts oder einer Produktserie, die möglicherweise sogar kaum aus dem Alltag wegzudenken gewesen wäre. Die Elektro- und Haushaltsgeräte der Grundig AG wären dafür ein geeignetes emotionales Beispiel.

Seit dem Jahre 1999 sieht das Insolvenzrecht auch eine mögliche Fortführung des insolventen Unternehmens und dessen Restschuldbefreiung vor. Diese Reform brauchte eine sehr lange Zeit, um in das Bewusstsein der Wirtschaftsakteure zu gelangen, so dass selbst große und bekannte Traditionsunternehmen wie die Karstadt AG und der Modelleisenbahn-Hersteller Märklin trotz Zahlungsunfähigkeit um ihre Existenz und um den Erhalt der Arbeitsplätze kämpfen und hoffen können bzw. - inzwischen - konnten.

Außer den Unternehmen können auch Privatpersonen, die also unternehmerisch nicht selbständig tätig sind, insolvent gehen und von einem Treuhänder anstelle eines Insolvenzverwalters begleitet werden. Solche, so genannten Verbraucherinsolvenzen, werden in dieser Arbeit nicht behandelt.

1.2 Zur Bedeutung der Planinsolvenz in Eigenverwaltung - Motivation der Themenwahl

Der Verfasser arbeitete als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens in einem Unternehmen, das 2009 einen Insolvenzantrag stellte. Das Unternehmen strebte die Eigenverwaltung an. Von dem Zeitpunkt an war es die Hauptaufgabe des Verfassers, die insolvenztechnischen Anforderungen an die Buchhaltung und an die entsprechenden Berichte für die verschiedenen Interessengruppen zu gewährleisten. Es begann eine 18-monatige „Odyssee“ des Hoffens und Bangens um das Unternehmen und dem Schicksal eines jeden einzelnen Mitarbeiters.

Da es im Gebiet der Planinsolvenz in Eigenverwaltung nur wenig Erfahrungsschilderungen und wissenschaftliche Diskussionen zu finden sind, ergibt sich die Möglichkeit, genau diese Erfahrungen in einer wissenschaftlichen Arbeit zu verarbeiten, von denen dann auch zukünftig in Not geratene Unternehmen profitieren können.

Das angesprochene Unternehmen hat die Planinsolvenz erfolgreich beendet, wobei ein Teil der Arbeitsplätze erhalten werden konnten.

1.3 Aufbau und Ziel der Arbeit

Beginnend wird die Besonderheit der Planinsolvenz zur Regelinsolvenz abgegrenzt.

Zunächst soll mit dieser Arbeit die grundsätzliche Möglichkeit für eine Planinsolvenz in Abhängigkeit der gesetzlichen Regelungen aufgezeigt werden. Es werden dabei die Ausschlusskriterien erläutert.

Dafür werden zunächst die allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundlagen besprochen. In den erweiterten Grundlagen finden sich dann die rechtlichen Bedingungen für eine Planinsolvenz wieder.

Das Kernstück für Antragsstellung, Durchführung und Zustimmung der Gläubiger zur Planinsolvenz ist der Insolvenzplan, auf den ausführlich eingegangen wird.

In einem nächsten Schritt werden die schuldrechtlichen Hintergründe erläutert und die Akteure, die eine gewaltige Komponente für das Gelingen oder Misslingen des Insolvenzplans verkörpern, vorgestellt.

Dabei gibt es drei verschiedene Zeiträume zu berücksichtigen, die alle einen eigenen rechtlichen Rahmen tragen.

Bei der anschließenden Schilderung über die operative Durchführung einer Planinsolvenz, die vielen Anforderungen unterliegt und mit etlichen praktischen Problemen verbunden ist, fließen die gesammelten Erfahrungen des Verfassers mit ein. Bei dieser Praxisschilderung wird von einem mittelständigen Unternehmen ausgegangen werden, das ein innovatives und viel versprechendes Produkt anzubieten hat, so dass es eigentlich eine Zukunftsperspektive hätte.

Nach der Zusammenfassung sollen erste Verbesserungsvorschläge diskutiert werden, um die Planinsolvenz transparenter und wirkungsvoller zu gestalten.

2 Allgemein insolvenzrechtliche Grundlagen

2.1 Das neue Insolvenzrecht

Bis Ende 1998 sorgten das seit 1877 existierende Konkurs- und das seit 1935 bestehende Vergleichsrecht für eine regelmäßige Zerschlagung des Unternehmens, das einen Konkursantrag stellte. Die Gläubiger erhielten so sehr niedrige Quoten, was eigentlich gerade nicht im Sinne des Gesetzes bzw. des Gläubigerschutzes war. Gleich-zeitig war ein hoher Anstieg der Insolvenzanträge in den davor liegenden dreißig Jahren zu verzeichnen.

Zum 01.01.1999 sollte die Insolvenzrechtsreform gerade diese Schwachstelle ausräumen und die Möglichkeit zur Sanierung des angeschlagenen Unternehmens mehr berücksichtigen.[1]

Die wesentlichen Änderungen des Insolvenzrechts sind:

- Beseitigung der Gläubigerprivilegien (d.h. keine bevorrechtigten Forderungen des Fiskus und der Sozialversicherungsträger)
- Liquidation und Sanierung als gleichberechtigte Verfahrensalternativen
- Verwertungsbefugnis des Verwalters
- Verschärfung des Anfechtungsrechtes
- Betriebsfortführung und Zusammenhalt der Aktiva als Regelfall im Antragsverfahren
- Schuldenregulierung im Insolvenzplanverfahren
- Möglichkeit des Kreditbürgens oder des Kreditnehmers, sich als natürliche Person in ein Restschuldbefreiungsverfahren zu retten (z.B. bei der Eigenkapitalhilfe)[2]

Anträge vor dem 01.01.1999 mussten noch nach altem Verfahren abgewickelt werden. Die Insolvenzordnung ist relativ jung, und die Möglichkeiten, die in ihr stecken, sind für die Betroffenen oft unbekannt. Das bringt den Umstand mit sich, dass Insolvenzanträge viel zu spät gestellt werden, so dass das Insolvenzverfahren oft mangels Masse, wenn also das Vermögen des Schuldners nicht einmal dazu ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken, abgelehnt wird.

2.2 Die Insolvenz

Der Begriff „Insolvenz“ wird in der deutschen Insolvenzordnung nur indirekt über die drei Verfahrenseröffnungsgründe (§ 16 InsO) definiert.[3]

- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- Überschuldung (§ 19 InsO)

Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist genau dann zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr fähig ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird für die Gläubiger erkennbar, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. So einfach, wie das Gesetz die Bedingung beschreibt, ist sie in der Praxis nicht erkennbar. Der einzelne Gläubiger kann nicht ohne weiteres Rückschlüsse darauf ziehen, wenn seine Forderung nicht bezahlt wird. Bei vielen Gläubigern desselben Schuldners allerdings schon, denn die Zahlungsunfähigkeit kann bereits dann angenommen werden, wenn der Schuldner einen erheblichen Teil seiner Verbindlichkeiten nicht begleicht.

Es muss weiter erkennbar sein, dass es sich nicht um eine Zahlungsstockung handelt, indem beispielsweise der Schuldner seinen Gläubigern mitteilt, dass er auch in der Zukunft nicht zahlen kann. Eine solche aktive Erklärung ist allerdings eher eine Ausnahme. Vielmehr bedarf es Indikatoren, um als Externer die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens zu erkennen.

Ein besonders starkes Indiz für Zahlungsunfähigkeit hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss „Aktz. IX ZB 238/05“ vom 13.06.2006 genannt. Darin steht, dass, wenn sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand befindet, der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht hat.

Das Gericht geht dabei von aus, dass Sozialversicherungsbeiträge vom Schuldner bis zum Schluss bezahlt werden, um einer Bestrafung nach § 266a StGB entgegenzuwirken. Weitere klassische Indikatoren möglicher Zahlungsunfähigkeit sind:

- Zahlreiche fruchtlose Pfändungsversuche
- reihenweise zu Protest gegangene Wechsel und/oder Schecks
- lebensnotwendige Versorgerrechnungen bleiben unbezahlt
- Einstellung des Geschäftsbetriebs ohne ordentlicher Abwicklung
- Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- Untertauchen eines Schuldner
- Verhaftung eines Schuldners wegen eines Vermögensdelikts[4]

Ist der Verdacht für den Gläubiger begründet, so kann er einen Insolvenzantrag für das debitorische Unternehmen stellen. Das Gericht überprüft die Zulässigkeit und kann vom Schuldner eine Liquiditätsbilanz verlangen. In ihr werden alle fälligen Verbindlichkeiten passiviert und die liquiden Mittel aktiviert, um zu einem bestimmten aktuellen Stichtag den liquiden Zustand widerzuspiegeln.[5]

Stellt das Gericht fest, dass der Antrag des Gläubigers unbegründet ist, so kann das für den Fremdantragsteller zu einer Schadensersatzpflicht wegen Gefährdung eines ausgeübten Geschäfts, wegen Kreditgefährdung, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen übler Nachrede führen (§ 823 BGB). Außerdem trägt er die Kosten des Verfahrens und muss eine entsprechende öffentliche Erklärung abgeben.

Der Insolvenzantrag durch einen Gläubiger birgt für den Antragsteller auch dann ein erwähnenswertes Kostenrisiko, wenn das Gericht den Antrag als begründet ansieht. Der Gläubiger tritt nämlich dann für die entstandenen Verfahrenskosten als Sekundärschuldner ein, sofern das Gericht zur Feststellung gelangt, dass die Masse des Schuldners die Verfahrenskosten nicht decken kann, sodass das Verfahren mangels Masse eingestellt werden wird.[6]

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Während bei der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO neben dem Schuldner, der einen Insolvenzantrag stellen muss, der Gläubiger einen Antrag stellen kann, bleibt dieses Recht bei der drohender Zahlungsunfähigkeit dem Schuldner oder seinem Alleinvertreter vorbehalten. Mit diesem Schritt wird die Eröffnung des Insolvenzantrages vorverlagert.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Zahlungsmittel für die fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen werden. Auskunft darüber gibt der Finanzplan. Solche Anträge werden in der Praxis selten gestellt, weil die Glaubhaftmachung sehr umfangreich ist.[7] Der Vorteil dieses Antrages ist die Wahl des Schuldners zwischen „freier“ Sanierung und gerichtlichem Verfahren.

Die über die drohende Zahlungsunfähigkeit hinausgehenden Voraussetzungen für ei-

ne Sanierung, bei dem das Gericht zunächst unberücksichtigt bleibt, sind:

- lukrativer Geschäftszweck
- ein überzeugender Sanierungsplan
- eine Überschuldungsbilanz
- Masse

Der Schuldner versucht dann beispielsweise über Gläubigerverhandlungen, Teilliquidationen, Betriebsaufspaltungen und Kurzarbeitergeld die drohende Insolvenz abzuwenden. Die Verhandlung mit den Gläubigern steht dabei natürlich an oberster Stelle. Diese Verhandlung ist allerdings weitaus schwieriger, als sie bei einer Insolvenz wäre. Minderheiten können nämlich nicht einfach überstimmt werden, so dass ein einzelner Gläubiger Macht hat, sich Sonderkonditionen auszuhandeln. Das rechtliche „Instrument“ dieser Macht ist sein Fremd-Insolvenzantragsrecht.

Das Scheitern des Sanierungsplans bedeutet den direkten Weg in die Insolvenz.[8]

Überschuldung: Die Überschuldung als Eröffnungsgrund ist im §19 InsO geregelt und gilt nur für Unternehmen ohne Vollhafter. Das sind in der Regel juristische Personen. Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners zur Deckung seiner Verbindlichkeiten nicht mehr ausreicht. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bedeutet das, dass der Schuldner über fremdes Vermögen verfügt, dass also das Fremdkapital die Mehrheit am Vermögen des Unternehmens hält, so dass die Verfügungsgewalt auf die Gläubiger überzugehen hätte.

In der Bewertung des Vermögens schreibt der Gesetzgeber vor, dass dabei von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist, wenn diese unter den gegebenen Umständen als wahrscheinlich anzusehen ist (§ 19 Abs. 2 InsO).[9]

Allerdings ist die insolvenzrechtliche Überschuldung nicht gleichzusetzen mit der bilanziellen Überschuldung, die nach §§ 247 HGB festzustellen ist.[10] Allein eventuell bestehende stille Reserven disqualifizieren dafür die HGB-Bilanz. Beispielsweise kann ein Unternehmen, das seit vielen Jahren Immobilien in der Aktiva ausweist, bilanziell überschuldet sein und dabei wirtschaftlich völlig gesund dastehen. Jene Immobilien haben eventuell erheblich an Wert gewonnen, wobei das Realisationsprinzip (252 Abs. 1 Satz 4 HGB) in den Bewertungsvorschriften die Darstellung des Wertezuwachses verbietet.

Bis zur Entwicklung einer einheitlich anerkannten Messmethodik für eine endgültige Transparenz über der Bewertung von Vermögen und Schulden sind bereits vielfältige Vorschläge ausgearbeitet worden, die sich in einstufige und zweistufige Methoden unterscheiden lassen.[11]

Bei der einstufigen Methode werden Bewertungen bei Liquidation und bei zugrunde gelegter Unternehmensfortführung gegenübergestellt. Dadurch ist die Überschuldungsfeststellung allerdings sehr einseitig.

Bei der mehrstufigen Methode wird versucht, dieses Manko auszuräumen, indem die einzelnen Organe dazu aufgerufen werden, die Verwertungsform zu prüfen, die im konkreten Fall maßgeblich ist. Aber auch diese Methode ist nicht wirklich geeignet, weil die Überschuldungsprüfung von den Erwartungen und Präferenzen der prüfenden Organe abhängig gemacht wird.[12]

Bis heute gibt es eine Vielzahl an Ansätzen, aber keine einheitliche Methode für die Prüfung der Überschuldung. Allerdings ist und wird jeder Ansatz für einen solchen Finanzplan, im Gegensatz zu den anderen Verfahrenseröffnungsgründen, sich mit der Frage des wirtschaftlichen Eigentümers anstatt mit den Darstellungen der Fristen von Schulden und Vermögen auseinandersetzen.

2.3 Insolvenzfähige Unternehmensformen

Insolvenzfähig sind alle natürlichen Personen, unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich tätig sind oder nicht. So können Einzelunternehmen und Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen, so wie alle Unselbstständigen und Nichttätigen gleichermaßen einen Insolvenzantrag stellen oder gegen sie gestellt werden. Die Besonderheit bei den natürlichen Personen gegenüber den anderen Gruppen ist das Nachlassinsolvenzverfahren bei Tod des Schuldners. In dieser Sonderinsolvenz werden die Erben in der Haftung auf das geerbte Sondervermögen beschränkt (§ 1975 BGB).

Insolvenzfähig sind auch Personengesellschaften. Dabei sind zumeist Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften und die Mischformen zwischen Personengesellschaft und juristischer Person betroffen. Die Besonderheit hier ist, dass der jeweilige Vollhafter neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit seinem Privatvermögen persönlich, unmittelbar und unbeschränkt haftet. Das bedeutet, dass die Insolvenz der Gesellschaft stark verknüpft ist mit der Privatinsolvenz der voll haftenden Gesellschaftern, deren Abwicklungen allerdings voneinander getrennt sind.

Insolvenzfähig sind ebenso Juristische Personen des Privatrechts. Juristische Personen, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und Genossenschaften. Aber auch die Vereine sind in ihrer Haftung nur auf ihr Vermögen beschränkt. Ausländische Juristische Personen, wie beispielsweise die „Limited Company“, sind, sofern sie zumindest zum Teil ihre Geschäftstätigkeit im Inland ausüben, ebenfalls insolvenzfähig. Vertreter der Gesellschaften, zum Beispiel Vorstände und Geschäftsführer, stehen mit ihrem Privatvermögen nicht in der Haftung.

Nicht insolvenzfähig sind Juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, Städte und Kommunen.[13]

2.4 Die Gläubiger

Begründete Forderungen, die vor dem Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner bestehen, machen den Gläubiger zu einem Insolvenzgläubiger. Diese Forderungen werden, sofern sie nicht mit Sicherungsrechten behaftet sind, zur Tabelle angemeldet und zum Abschluss der Insolvenz mit einer Quote befriedigt.

Sobald Aufwendungen wegen dieser offenen Forderungen im Eröffnungsverfahren entstehen, sind diese als nachrangige Forderungen zu betrachten, die regelmäßig nicht einmal zum Teil Aussicht auf Befriedigung haben.

Forderungen, die während des Eröffnungszeitraums mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters entstanden sind, machen den Gläubiger zum Massegläubiger, der damit einen Anspruch auf vollständige Befriedigung aus der Masse hat.

Nachinsolvenzgläubiger entstehen durch Geschäfte, die nicht aus der Masse befriedigt werden, weil sie durch den Gläubiger selbst für beispielsweise seine private Lebensführung oder auch für seine neue berufliche Orientierung verursacht wurden.[14]

2.5 Die Zuständigkeit des Gerichts

Sachlich zuständig für Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht (§ 2 InsO) am übergeordneten Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 3 Abs. 1 InsO). Das Verfahren wird als Insolvenzgericht geführt.

Die funktionelle Zuständigkeit teilen sich der Richter und der Rechtspfleger nach Vorgabe des Rechtspflegergesetzes von 1970. Dabei entlastet der Rechtspfleger den Insolvenzrichter von den Massegeschäften und den Angelegenheiten der Vermögenssorge.

Der Richter ist nach § 18 Abs. 1 RPflG von der Eröffnung bis zur Entscheidungsfindung im Einzelnen zuständig für:

- die Leitung des Eröffnungsverfahrens
- die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des endgültigen Insolvenzverwalters
- die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO
- die Entscheidung über den Eröffnungsantrag
- das Schuldenbereinigungsverfahren gemäß §§ 305-310 InsO
- die Neufestsetzung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung gemäß § 18 Abs. 3 RPflG

§ Alle wesentlichen Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren

Der Insolvenzrichter hat mit seinem Evokationsrecht die Möglichkeit, das Verfahren ganz oder teilweise an sich zu ziehen, um Aufgaben und Belastungen mit entsprechenden Außenwirkungen angemessen zu verteilen.

Der Rechtspfleger übernimmt die Geschäfte, die letztendlich nicht vom Insolvenzrichter ausgeübt werden, und ist damit innerhalb der administrativen Durchführung und Abwicklung des Verfahrens zuständig. Er ist nach § 5 RPflG gehalten, die ihm übertragenen Geschäfte dem Richter vorzulegen, sobald bei der Bearbeitung rechtliche Schwierigkeiten auftreten, ausländisches Recht zur Anwendung kommt oder ein enger Sachzusammenhang mit einer dem Richter vorbehaltenen Entscheidung besteht.

2.6 Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen

Nachdem das Insolvenzgericht den Insolvenzantrag zugelassen hat, stellt sich die Frage, ob es genügend Masse gibt, sodass ein Verfahren sinnvoll ist. Das unterste Maß dafür ist die Deckung der Insolvenzkosten.

Das Gericht wird möglichst alle relevanten Umstände ermitteln, die für das Insolvenzverfahren bedeutend sind. Dabei wird der vorläufige Insolvenzverwalter als Massegutachter zum Einsatz kommen.

Nun kann der Überblick über die Masse nicht in einem Augenblick erstellt werden. Vielmehr werden noch Massebewegungen während des Feststellungsprozesses stattfinden. So kann der Gutachter beauftrag werden, festzustellen, ob und welche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen notwendig sind, um die künftige Insolvenzmasse vor Verlusten durch Verfügungen des Schuldners zu schützen.

Aufgrund dessen kann das Gericht die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder zumindest einstweilen einstellen. Es kann weiter den Schuldner oder die Organe juristischer Personen und Personengesellschaften zwangsweise vorführen, sollte die genannten ihre Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Die Mitwirkungspflicht geht sogar soweit, dass der Schuldner und seine Vertreter auch strafbares Handeln preisgeben müssen, die so eine Anfechtung des Insolvenzverwalters begründen kann. Solche Angaben dürfen jedoch in einem Strafverfahren nicht verwertet werden.

Das häufigste Problem liegt in der rechtzeitigen Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung. Gemeint sind dabei auch die Arbeitgeberanteile (§ 266a StGB).[15]

2.7 Der Insolvenzverwalter mit seinen Aufgaben und Befugnissen

Vor Verfahrenseröffnung bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dem es starke Rechte oder schwache Rechte einräumen kann.

In der Regel bleibt der vom Gericht bestellte Jurist als vorläufiger Insolvenzverwalter und späterer Insolvenzverwalter oder Sachwalter bis zur Aufhebung des Verfahrens. Die Gläubigerversammlung kann frühestens zum Berichtstermin sich für einen anderen Insolvenzverwalter entscheiden, was in der Praxis aber die Ausnahme bildet.[16]

Der vorläufige Insolvenzverwalter muss dieselben Kriterien erfüllen wie der endgültige Verwalter. Das Gesetz sieht vor, dass dieser als natürliche Person für den jeweiligen Einzelfall eine entsprechende Eignung und Geschäftskundigkeit mitbringen soll. Er muss von den Gläubigern unabhängig sein (§ 56 Abs. 1 InsO).

Als natürliche Person ist eine Anwaltskanzlei, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgeschlossen. Wohlaber kann eine natürliche Person einer der genannten Institutionen angehören. In der Praxis wird ein Rechtsanwalt bestellt, der über die Organisation des hinter ihm stehenden Büros und über einen Stab qualifizierter Mitarbeiter verfügen kann.

Häufig setzt der Insolvenzverwalter weitere Hilfskräfte, so genannte Schattenverwalter, ein, die vor Ort nach Weisung des Insolvenzverwalters tätig sind und das Verfahren abwickeln.

Als Eignung genügen eine juristische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung plus genaue Kenntnisse im Insolvenzrecht. Optimal ist natürlich eine Person, die Jurist und Betriebswirtschaftler in Einem verkörpert. Um dieses Optimum zu erreichen, wurde von der Bundesrechtsanwaltskammer 1999 der „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ eingeführt (§ 2 Abs.1 FAO). Der Titel wird nur durch Nachweis und Prüfung der genannten Kriterien verliehen, sobald der Anwärter eine größere Anzahl von Insolvenzen abgewickelt hat.

Allgemein sind die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters die Sicherung, Aufzeichnung und Mehrung der zukünftigen Masse.

Außerdem muss er, je nach dem welche Pflichten ihm auferlegt wurden, den Betrieb aufrechterhalten und mittels einfacher Deckungsrechnungen die Rentabilität der einzelnen Geschäfte überprüfen. Eine Betriebsstilllegung zu diesem Zeitpunkt ist nur dann zulässig, wenn der Betrieb dermaßen defizitär operiert, sodass die Masse dadurch geschmälert werden würde.

Nachdem der Insolvenzverwalter die Deckung der Verfahrenskosten, den Antragsgrund und die Fortführungsaussichten überprüft hat, schreibt er einen Schlussbericht an das Insolvenzgericht.[17]

Der Insolvenzverwalter ist, nach herrschender Amtstheorie, Inhaber eines privaten Amtes, weil in Prozessen nunmehr er und nicht der Schuldner, der als Zeuge vernommen wird, Partei ist.[18]

Die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben sich im Gegensatz zum endgültigen, durch den Eröffnungsbeschluss bestellten Insolvenzverwalter, nicht aus dem Gesetz, sondern werden nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im gerichtlichen Sicherungsbeschluss individuell verfahrensbezogen festgelegt.[19]

Der vorläufige Insolvenzverwalter, dem anstelle des Schuldners die Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO bereits im Eröffnungsverfahren übertragen wird, gilt als „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, weil ihm damit die gleichen Befugnisse wie dem endgültigen Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen.[20]

Er hat nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Pflicht zur Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Damit stehen die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters unter einem Spannungsverhältnis, da die Fortführung des Unternehmens durch ihn auch zu Verlusten und damit zur Masseverringerung durch das Eingehen von voll zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO) führen kann.

Sobald der Verwalter erkennt, dass ein Betrieb oder Teile des Betriebes nicht wirtschaftlich betrieben werden können, wird er diese mit gerichtlicher Zustimmung schließen.[21]

Da aber die Einschätzung eines Branchen- und Betriebsfremden als unsicher einzustufen ist, und weil durch diese Unsicherheit das Haftungsrisiko für den vorläufigen Verwalter steigt, ist der Einsatz eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters eher die Ausnahme.[22]

In der Regel wird ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt werden, der die Masse sichern soll, ohne dass ihm verfügungsbeschränkende Befugnisse eingeräumt werden. Ein „schwacher“ Insolvenzverwalter unterliegt nicht dem Haftungsrisiko nach § 61 InsO.[23]

Die Aufrechterhaltung und Fortführung des schuldnerischen Unternehmens ist, obwohl vom Gericht nicht ausdrücklich vorgesehen, auch bei Anordnung einer „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung möglich.[24]

Wenn das Gericht dem „schwachen Insolvenzverwalter“ neben seiner bloßen Sicherung der Masse auch verfügungsbeschränkende Anordnungen in Form eines Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) zu Seite stellen, wird aus dem „schwachen“ ein „halbstarker“ Insolvenzverwalter. Dieses Mittel aus beiden Extremen wählt das Gericht vorzugsweise, wenn eine Planinsolvenz mit Eigenverwaltung angestrebt wird, also wenn unter Mitwirkung des Schuldners das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung fortgeführt werden soll.[25]

Der Insolvenzverwalter haftet bei schuldhafter Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten, zum Beispiel bei seiner Zustimmung zu Geschäften auf Schadensersatz (§ 60 Abs. 1 InsO)[26], die zur Minderung der Masse führen. Der Umfang seiner Haftung wird umfassend, sobald er ab Verfahrenseröffnung als Insolvenzverwalter die Durchführung des Verfahrens allein in seine Hände gelegt bekommt.

Bei Übernahme und Weiterbeschäftigung des Personals haftet der Insolvenzverwalter nur beschränkt.

2.8 Kosten des Verfahrens

Zu den aller ersten Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört die Überprüfung der Masse, ob diese mindestens die Verfahrenskosten deckt.

Die wesentlichen Bereiche sind:

- Gerichtskosten
- Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Vergütung des Insolvenzverwalters
- Gegebenenfalls Rechtsanwaltsgebühren, falls der Gläubiger sich von einem Anwalt vertreten lässt

Die Gerichtskosten richten sich gemäß § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes, der nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 GKG errechnet wird.[27] Der Streitwert ist demnach der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens bestehen wird.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 34 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle (§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Für eine vorzeitige Verfahrenseinstellung sieht das Kostenverzeichnis zum Teil eine Ermäßigung der Gebühren vor.[28]

In der Gebührentabelle sind zu den Streitwerten bereichsweise Regelgebühren zugeordnet. Die anhand des Wertes der Insolvenzmasse ermittelte Regelgebühr wird anschließend mit dem entsprechenden Gebührensatz multipliziert.[29]

Es wird für die Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter und als vorläufigen Insolvenzverwalter jeweils eine gesonderte Vergütung festgesetzt, wobei die Insolvenzmasse wieder als Maßstab dient.

Demnach erhält der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 11 InsVV nur einen Bruchteil der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters. Die Höhe des Bruchteils wird seit der Fassung des Insolvenzrechts von 2006 auf ein Viertel spezifiziert (§ 11 Abs. 2 InsO Satz 2).[30]

Die Obergrenze, die ein starker Insolvenzverwalter bildet, sollte die Hälfte des einfachen Staffelsatzes ausmachen.[31]

Bei der Festsetzung wird nach § 11 Abs. 1 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters berücksichtigt. Darüber hinaus sind nach § 3 Abs. 1 und 2 auch Zu- und Abschläge möglich, je nach dem mit welchen Pflichten der Verwalter ausgestattet wurde, da diese Haftungsrisiko und Mehrarbeit beeinflussen. Mehrarbeit verursachen auch eine erhöhte Anzahl an Gläubigern (hier: ab 350) und eine lange Dauer des Eröffnungsverfahren (hier: ab acht Wochen), sodass auch diese Fälle Zuschläge rechtfertigen.

Abschläge werden entsprechend bei kurzer Dauer vorgenommen.[32]

Die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse in der Schlussrechnung.

Die maßgebliche Masse ist im Einzelfall wie folgt zu bestimmen:

- Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn diese durch den Verwalter verwertet werden.
- Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird der Wert der Masse entsprechend verringert.
- Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird nur der positive Überschuss berücksichtigt.
- Die Kosten des Verfahrens werden von der Masse nicht abgesetzt.
- Vorschüsse von Dritten zur Verfahrensdurchführung bleiben außer Betracht.[33]

Bei der Vergütungshöhe wird ein so genanntes „Normalverfahren“ zugrunde gelegt. Die Hamburgische Gesellschaft für Wirtschaftsförderung hat für das „Normalverfahren“ bestimmte Grundsätze gesetzt, die den Bereich Umsatz, Mitarbeiterzahl, Verfahrensdauer, Anzahl der Forderungen und Menge der erforderlichen Insolvenzbuchungen betreffen.

Diese Grundsätze sind für die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung relevant. Um unangemessene Vergütungsansprüche entgegenzuwirken, verringern sich mit fortschreitender Erhöhung der Teilungsmassen gemäß § 2 Abs. 1 InsVV die Vergütungssätze über sieben Stufen von 40% bis 0,5%.[34]

Dem Verwalter bleibt es aber unbenommen, zur Erledigung besonderer Aufgaben für die Masse Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3).[35]

Die Vergütung des Sachwalters, der im Falle der Eigenverwaltung lediglich den Schuldner beaufsichtigt, regelt § 12 InsVV. Im Grundsatz erhält er 60% der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.

Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist nach Absatz 2 nur dann möglich, wenn das Insolvenzgericht angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.

Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen € 35,-- und € 95,-- je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 17 InsVV).

2.9 Folgen einer Abweisung des Antrags mangels Masse

Sofern der vorläufige Insolvenzverwalter feststellt, dass die Masse nicht dazu ausreicht, die Verfahrenskosten zu bezahlen, wird das Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 1 InsO den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als unbegründet abweisen.

Es kommt dabei auf die verwertbare Masse an, in der die Aussonderungsrechte abgesetzt sind. Bei den absonderungsbelasteten Rechten fließen nur der Überschussbetrag und 9% des Erlöses (§§ 170, 171 InsO) in die verwertbare Masse ein.[36]

Die Abweisung kann verhindert werden, wenn die Verfahrenskosten in Form eines Vorschusses gesichert werden. Vorschüsse werden aber nur in den seltensten Fällen geleistet; es kommt vor, dass ein Gläubiger an der Betriebsfortführung interessiert ist, wenn zum Beispiel das insolvente Unternehmen halbfertige Produkte besitzt, die sich nach Eröffnung besser verwerten lassen.[37]

Für natürliche Personen, die zusätzlich auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, besteht die Möglichkeit, dass das Gericht den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten bewilligt.[38]

Die Folgen der Antragsabweisung mangels Masse führen zur gesetzlichen Auflösung der Unternehmen. Außerdem wird in das Handelsregister ein Insolvenzvermerk eingetragen. Bei natürlichen Personen hingegen gibt es eine fünf Jahre andauernde Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.[39]

Mit der Abweisung des Antrags fällt auch das vorläufige Verbot zur Zwangsvollstreckung weg, womit alle Urteile, gerichtliche Vergleich und Vollstreckungsbescheide fortgeführt werden dürfen.

3 Erweiterte insolvenzrechtliche Grundlagen

3.1 Rechtliche Grundlagen für das Insolvenzplanverfahren

Mit dem Konkurs- und Vergleichsrecht war ein insolventes Unternehmen der Zerschlagung ausgesetzt. Nur in wenigen Fällen kamen übertragene Sanierungen, der Verkauf der Vermögensgegenstände an ein anderes Unternehmen und Vergleiche zustande.

Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 sollte der Focus stärker auf den Erhalt des Unternehmens und damit auf den Erhalt der Arbeitsplätze und mit Aussicht einer höheren Quote für die Gläubiger gelegt werden. Die Begrifflichkeit hierfür ist das Insolvenzplanverfahren oder kurz Planinsolvenz.

Ab dem sechsten Teil befasst sich die Insolvenzordnung mit dem Planverfahren. Sie beginnt dabei mit dem Insolvenzplan (§ 217 ff) und gibt zunächst den Gestaltungsrahmen und die Vorlageberechtigung vor.

In einem zweiten Schritt wird die Annahme und Bestätigung des Plans durch den Gläubigerausschuss oder durch die Gläubigerversammlung abgehandelt (§ 232 ff).

Der bestätigte Plan wird bei gleichzeitiger Verfahrensbeendigung ausgeführt (§ 258 ff).

Im siebten Teil wird die Möglichkeit für eine Eigenverwaltung eröffnet. Zunächst werden die Voraussetzungen für eine solche Selbstverwaltung unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters geregelt (§ 270).

Des Weiteren wird die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten erläutert.

Die Aufhebung der Eigenverwaltung ist im § 272 verankert.

Im achten Teil wird die Restschuldbefreiung thematisiert. Die Möglichkeit zur Entschuldung (§ 286) ist von einigen Bedingungen abhängig, die ab § 287 ff erläutert werden.

Dabei kann das Gericht die Restschuldbefreiung versagen (§§ 296-298) oder bewilligen (§ 300).

3.2 Voraussetzungen für eine Planinsolvenz

Das Insolvenzplanverfahren soll die individuelle Situation des Schuldners berücksichtigen. Indikatoren für eine leistungswirtschaftliche Sanierung sind gute Auftragslage, funktionierende Belegschaft, beständige Lieferanten und notwendige Produktionsmittel. Es muss erkennbar sein, dass das Unternehmen an sich überlebensfähig ist.

Den Initiatoren für den Entwurf der Insolvenzordnung schwebte ein Unternehmen vor, das Bäder für Hotels herstellte. Diese Firma schloss einen Vertrag mit einer Investorengruppe, die eine empfindliche Vertragsstrafe bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Bäder vorsah. Als dessen Zulieferer in den Konkurs ging, konnte das Unternehmen nicht mehr fristgerecht leisten, sodass die Vertragsstrafe fällig wurde.

Nach der alten Konkursordnung wäre der eigentlich überlebensfähige Bäderhersteller zerschlagen worden.[40]

Natürlich kann die Wirtschaftlichkeit mittels entsprechender Unternehmens- und Umweltanalysen sicherer eingeschätzt werden, allerdings befindet sich das angeschlagene Unternehmen nicht in der Situation, diese Untersuchungen im Voraus zu finanzieren. Diese Einschätzung zugunsten einer Fortführung trifft in der Regel die Unternehmensleitung in Form eines Insolvenzplans, der eine weitere Voraussetzung für ein Insolvenzplanverfahren darstellt.

Neben der Überlebensfähigkeit des Unternehmens geht aus dem Plan auch der Vorschlag für eine Gläubigerabfindung hervor. Denn die Gläubigerversammlung gibt oder verweigert seine Zustimmung, abhängig von der Erwartung, mit welchem Verfahren eine größtmögliche Befriedigung erreicht werden kann, und ob Vertrauen in der Geschäftsleitung besteht.

Außerdem muss entsprechende Insolvenzmasse, also dem Vermögen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, vorhanden sein, um zumindest die Verfahrenskosten bezahlen zu können. Zwar kann ein Unternehmen mit einer natürlichen Person als Vollhafter eine Stundung beantragen, allerdings wirkt ein Insolvenzplan wenig überzeugend, wenn gar keine Masse mehr vorhanden ist.

[...]


[1] Vgl. hierzu Uhlenbruck W., Kölner Schrift zur InsO, S. 779.

[2] Vgl. hierzu http://www.krisennavigator.de/Auswirkungen-der-Insolvenzrechtsreform-1999-auf-die-Gruendungsfinanzierung.253.0.html.

[3] Vgl. hierzu Nagel K., Ausnahmefall, Unternehmenskommunikation in Sonderfällen, 2010, S. 103.

[4] Vgl. hierzu http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/kurse/-ueberschul-dung-insolvenz/aktuelle-gesetzeslage/zahlungsunfaehigkeit.html.

[5] Vgl. hierzu http://vdb-gmbh-insolvenz.de/Insolvenzanalyse-Haftungsanalyse/muster-einer-liqui-ditaetsbilanz.html.

[6] Vgl. hierzu http://www.insolvenzratgeber.de/verzeichnisse/insolvenzlexikon/begriff/Unbegruen-deter-Insolvenzantrag-durch-Glaeubiger/.

[7] Vgl. hierzu Klippert A., Prüfung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung, 2010, S. 4.

[8] Vgl. hierzu http://www.kanzlei-vdb.de/aussergerichtliche-sanierung.html.

[9] Vgl hierzu Zirener J., Sanierung in der Insolvenz. Schriften zum europäischen Management, 2005, S. 120.

[10] Vgl. hierzu Schmidt K./Uhlenbruck W., Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 2009, S. 110 f.

[11] Vgl. hierzu Von Germünden J., Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgrund – insolvenzrechtlich und betriebswirtschaftlich betrachtet, 2009, S. 14.

[12] Vgl. hierzu Drukarczyk. J., Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2007, §19 Rn. 35 ff.

[13] Vgl. hierzu http://www.insolvenzrecht-ratgeber.de/insolvenzrecht/insolvenzantrag/index_02.html.

[14] Vgl. hierzu Huntemann E. M./Graf Brockdorff C., Der Gläubiger im Insolvenzverfahren, 1999, S. 28.

[15] Vgl. hierzu von Berkstein G., Insolvent in Deutschland – Neubeginn oder finanzgesellschaftliches Fiasko?, 2010, S. 25 ff.

[16] Vgl. hierzu Schulz, D.Ulrich,B./Lessing H., Handbuch Insolvenz, 2005, S. 66 ff.

[17] Vgl. hierzu Reischl K., Insolvenzrecht, 2008, S. 38 ff.

[18] Vgl. hierzu http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=92

[19] Vgl. hierzu http://www.insolvenzrecht-ratgeber.de/insolvenzrecht/erfoeffnungsverfahren/index_05.html.

[20] Vgl. hierzu Gottwald U., Verfahrensrecht und Insolvenzordnung, 2009, S. 80.

[21] Vgl. hierzu Bittmann F., Insolvenzstrafrecht, 2004, S. 620.

[22] Vgl. hierzu Reischl K., Insolvenzrecht, 2008, S. 39.

[23] Vgl. hierzu Knops Kai-Oliver/Bamberger, Heinz Gerhard/Maier-Reimer, Georg., Recht der Sanierungsfinanzierung, 2005. S. 106.

[24] Vgl. hierzu Güther R., Die Insolvenzanfechtung der Deckung von Altverbindlichkeiten, 2006, S. 34 f.

[25] Vgl. hierzu http://www.insolvenzrecht-ratgeber.de/insolvenzrecht/erfoeffnungsverfahren/index_05.-html.

[26] Vgl. hierzu Zimmermann W., Grundriss des Insolvenzrechts, 2010, S. 26 ff.

[27] Vgl. hierzu Deprê P., Anwaltspraxis im Insolvenzrecht, 2005, § 9 Rn 373.

[28] Vgl. hierzu Ivens M., Firmenkredit- Insolvenz- und Sanierungsrecht, 2011, S. 337 ff.

[29] Vgl. Schulz D., Handbuch Insolvenz, 2009, S. 222.

[30] Vgl. Haarmeyer H./Wutzke W./Förster.K, Insolvenzrechtliche Vergütung, 2007, S. 31.

[31] Einschätzung von Professor Dr. Dieter Eickmann in seinem Vortrag in Hamburg, 2001.

[32] Vgl. Henckel W./Gerhardt W., Insolvenzordnung, 2009, S. 609 ff.

[33] Vgl. hierzu Kirchhof H./Keller U./Kayser G./Flessner A./Eickmann D./Deprê P., Insolvenzordnung, 2011, S. 2213.

[34] Vgl. hierzu Hess H./Binz F., Der Insolvenzverwalter – Rechtsstellung, Aufgaben, Haftung, 2004, S. 536 ff.

[35] Vgl. hierzu Ivens M., Firmenkredit- Insolvenz- und Sanierungsrecht, 2011, S. 343.

[36] Vgl. hierzu Kramer R./Peter F., Insolvenzrecht – Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler, 2011, S. 38.

[37] Vgl. hierzu http://www.insolvenzrechtratgeber.de/insolvenzrecht/erfoeffnungsverfahren/index_06.-html.

[38] Vgl. hierzu Schröder H., Die Abwicklung des masseunzulänglichen Insolvenzverfahrens, 2010, S. 64.

[39] Vgl. hierzu Kramer R./Peter F., Insolvenzrecht – Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler, 2011, S. 39.

[40] Vgl. hierzu Reithmeir H./Jung C., Rettung durch Insolvenz, Trockenbau Akkustik, 2006.

Ende der Leseprobe aus 86 Seiten

Details

Titel
Die Sanierung eines mittelständigen Unternehmens mittels Planinsolvenz in Theorie und Praxis
Hochschule
AKAD-Fachhochschule Leipzig
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
86
Katalognummer
V229749
ISBN (eBook)
9783656484301
ISBN (Buch)
9783656483908
Dateigröße
746 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ein Unternehmen, das Bäder für Hotels herstellte, schloss einen Vertrag mit einer Investorengruppe, die eine empfindliche Vertragsstrafe bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Bäder vorsah. Als dessen Zulieferer in den Konkurs ging, konnte das Unternehmen nicht mehr fristgerecht leisten, sodass die Vertragsstrafe fällig wurde. Nach der alten Konkursordnung wäre der eigentlich überlebensfähige Bäderhersteller zerschlagen worden. Seit dem 1.1.1999 bietet das neue Insolvenzrecht Alternativen zur Liquidation mittels Insolvenzplänen.
Schlagworte
Planinsolvenz, Insolvenzplan, Sanierung, Insolvenz, Insolvenzrecht, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Plansanierung
Arbeit zitieren
Bernhard Ohmann (Autor:in), 2013, Die Sanierung eines mittelständigen Unternehmens mittels Planinsolvenz in Theorie und Praxis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/229749

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