Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe

Aktive Mitwirkung im Prozess der Hilfeplanung als Chance gelingender Sozialer Arbeit


Fachbuch, 2013

76 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhalt

1. Einleitung

2. Begriffsbestimmung

3. Gesetzliche Forderung von Beteiligung
3.1. Gesetzliche Subjektstellung des Kindes
3.2. Rechte zum Schutz und der Förderung von Kindern
3.3. Beteiligungsrechte im Sozialgesetzbuch Acht
3.3.1. Das SGB VIII - Handlungsgrundlage des Systems Jugendhilfe
3.3.2. Mitbestimmungsrechte im Sozialgesetzbuch Acht

4. Der §36 Sozialgesetzbuch Acht – Mitwirkung und Hilfeplanung
4.1. Definition und Erläuterung des §36 SGB VIII
4.2. Inhaltliche Auslegung des §36 SGB VIII
4.3. Auslegung des §36 SGV VIII in der Praxis

5. Rahmenbedingungen für die Beteiligung am Hilfeplanverfahren
5.1. Voraussetzung für eine Beteiligung
5.2. Beteiligte am Hilfeplanungsprozess
5.3. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
5.3.1. Voraussetzungen für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
5.3.2. Entwicklungsvoraussetzungen von Kindern und Jugendlichen
5.3.3. Motivation von Kindern und Jugendlichen

6. Wie kann Beteiligung umgesetzt werden
6.1. Handlungsansätze für Beteiligung
6.2. Lösungsorientiertes Handeln
6.2.1. Die 7 lösungsorientierten Annahmen
6.2.2. Die Suche und Anerkennung der Ressourcen
6.2.3. Praxisrelevanz

7. Erfahrungen aus der praktischen Arbeit

8. Chancen der Beteiligung – Eine Einschätzung

Literaturverzeichnis

Quellen aus dem Internet

Abkürzungsverzeichnis

Anhang

„Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,

daß er tun kann, was er will,

sondern daß er nicht tun muß,

was er nicht will.“

Jean-Jacques Rousseau

1. Einleitung

Die folgende schriftliche Arbeit beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob aktive Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen im Prozess der Hilfeplanung als eine Chance gelingender Sozialer Arbeit in der stationären Jugendhilfe fungieren kann. Der Begriff der stationären Jugendhilfe versteht sich in diesem Zusammenhang als Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß der §§ 27, 34 des SGB VIII. -Doch welchen Nutzen und Zweck soll die Erziehung in einem Heim bzw. die Fremdunterbringung überhaupt erbringen?-

Die öffentliche Jugendhilfe will betroffenen jungen Menschen, in Folge mannigfaltiger Problemlagen in deren Herkunftsfamilien, vorübergehend oder ggf. auf längere Dauer, einen Lebensort mit pädagogischer Begleitung und professioneller Struktur bieten.[1] Mit diesen Rahmenbedingungen gehen spezielle Zielsetzungen der Heimunterbringung einher. Zum einen dient diese Fremdunterbringung der Entlastung und Distanzierung von vorherigen Situationen, in denen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu scheitern drohen, bereits gescheitert sind oder ihnen kein angemessenen Umfeld zur Entwicklung geboten werden kann. Des Weiteren soll folglich ein Lebensraum zur Verfügung gestellt werden, der die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen auffangen und Belastungen bestenfalls beheben kann. Mithilfe der benannten pädagogischen Begleitung werden den jungen Menschen stabile und verlässliche Bindungen zu Erwachsenen ermöglicht, die den individuellen und besonderen Herausforderungen professionell entgegenstehen. Zuletzt sollen attraktive Lernfelder ermöglicht und zur Verfügung gestellt werden, welche Perspektiven auf eine gelingende Lebensführung, ohne pädagogische Unterstützung, eröffnen.[2] Die Erziehung in einer stationären Heimeinrichtung hat somit oftmals das oberste Ziel, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zur Selbstständigkeit zu fördern bzw. ihnen zur selbstständigen Lebensführung zu verhelfen.

Im Zusammenhang mit dieser Art der Hilfe zur Erziehung wird häufig der Begriff der Fremdunterbringung gebraucht, welcher in seiner Bezeichnung im Speziellen auf eine bestimmte Schwierigkeit hinweist. Die Unterbringung eines jungen Menschen findet, wie es der Begriff deutlich macht, „in der Fremde“ statt und nicht in der eigentlich Herkunftsfamilie. Damit ist verbunden, aus dem gegebenen und gewohnten Umfeld herauszutreten. Bei der „Herausnahme“ eines Kindes handelt es sich „um einen sehr weitreichenden Eingriff in den Alltag der Familien […] [wobei] die Entscheidung für eine stationäre Hilfe große Auswirkungen auf die Zukunft aller Familienmitglieder hat.“[3]

Meist ändern sich dadurch, neben der Familie, weitere und wesentliche Sozialisationsinstanzen, wie beispielsweise Schule oder Peergroup, da der Lebensmittelpunkt eines Kindes oder Jugendlichen verlegt wird. Es erfolgt somit ein regelrechtes „Herausreißen“ des Heranwachsenden[4] aus der eigenen Lebenswelt.

Für die Kinder und Jugendlichen hat es die Auswirkung, dass sie sich in ihrer neuen Umgebung eine neue bzw. andere Lebenswelt aufbauen müssen. Dabei ist es hier bereits von Beginn an wichtig, die jungen Menschen in diesem Veränderungsprozess zu unterstützen und sie bei der Auswahl des Hilfeangebotes zu beteiligen. Denn über die Ausgestaltung, der sie betreffenden Lebenswelt, haben die Betroffenen oftmals, an ihrem Entwicklungsstand bemessen, klare Vorstellungen und Wünsche. Um diese jedoch erfolgreich umsetzen zu können, müssen Kinder und Jugendliche in ihrer Eigenständigkeit und den damit verbundenen Rechten wahrgenommen und anerkannt werden. Hier gilt es, als Ansatzstelle der Sozialen Arbeit, Betroffene (wieder) zu befähigen, da durch erlebte Ohnmachtserfahrungen eine gewisse erlernte Hilflosigkeit vorliegt. Die Beteiligung muss hier als Teil des Empowerments ansetzen und Kinder und Jugendliche in ihrer Selbstbefähigung stärken und ihre Entwicklung zu autonomen, selbstbestimmten Personen fördern.

Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist jedoch nicht nur als „Instrument“ der Sozialen Arbeit notwendig und von hoher Priorität geprägt. Denn Vorgaben auf rechtlicher Ebende fordern eine Beteiligung bereits seit Jahren. Beispielhaft sind hier die UN-Kinderrechtskonvention oder einige weitere Gesetze auf Landesebene. Besonders bedeutsam ist im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die Handlungsgrundlage des SGB VIII, welches eine Vielzahl an Paragraphen enthält, die eine Beteiligung der Kinder bzw. aller am Hilfeplan beteiligter Personen als rechtlich verpflichtend dargelegt wird.

Die Umsetzung einer aktiven Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist jedoch in vielen Institutionen eher sporadisch etabliert. Dabei hängt es oftmals von der Motivation einzelner Mitarbeitender ab, partizipierende Aspekte in den pädagogischen Alltag einzubinden.

Seit Inkrafttreten des neuen Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 und den darin enthaltenden Änderungen im SGB VIII ist eine Reaktion bei den Trägern der Jugendhilfe, egal ob öffentliche oder freie Träger, zu verspüren. Der Gesetzgeber fordert die Träger auf, Verfahren zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einzurichten und bringt diese dadurch in einen gewissen Zugzwang.[5] Flächendeckend sollen nun in der großen Landschaft der Heimerziehung Konzepte zur Partizipation und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entwickelt und eingeführt werden.

Aufgrund eigener Erfahrungen aus dem Alltag der stationären Jugendhilfe, fiel beim Verfasser schnell das Augenmerk auf die Basis des Jugendhilfesystems. Grundlage einer Hilfemaßnahme stellt in der Regel der Hilfeplanungsprozess dar. Damit sollte die Beteiligung von jungen Menschen, wie sie in diesem Bereich schon lange gesetzlich gefordert wird, bereits von Anfang an praktiziert werden.

Aus Sicht des Verfassers sollte in diesem Anfangsstadium einer Hilfemaßnahme der Grundstein einer gelingenden Beteiligung gelegt werden. Kinder und Jugendliche müssen aktiv, sowie ihrem Entwicklungsstand entsprechend, in diesen Prozess eingebunden und befähigt werden eigene Impulse einzubringen. Somit entsteht die These, - dass eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einen positiven Nutzen im gesamten Hilfeprozess entfaltet, wenn diese vom Anfang der Hilfe praktiziert wird.-

Struktur der nachfolgenden Arbeit:

Zu Beginn dieser Bachelorarbeit werden einige Begrifflichkeiten in ihrer Verwendung in Bezug auf diese Arbeit erläutert. Dies dient zu einem verbesserten Verständnis im Verlauf der Arbeit. Als Einstieg zur eigentlichen Thematik, welche bereits kurz in der Einleitung aufgegriffen wurde, werden gesetzliche Rahmenbedingungen dargelegt, welche die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sichtweise legitimieren. Anfangs wird hier die rechtliche Subjektstellung des Kindes aufgegriffen. Es ist aufgrund des beschränkten Umfangs der Arbeit jedoch kein vollständiger Diskurs über dieses Thema möglich. Es ist dem Verfasser jedoch von großer Bedeutung, die Relevanz des Themenkomplexes kurz einzubringen. Daran anschließend erfolgt eine kurze Skizzierung von rechtlichen Aspekten, welche in besonderer Weise die Rechte von Kindern und Jugendlichen schützen.

In Bezug auf Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen, wird unter Punkt 3.3. ein detaillierterer Blick auf das SGB VIII vorgenommen, welches zum einen als Handlungsgrundlage für das Jugendhilfesystem fungiert und zum anderen ebenfalls genaue Bestimmungen über die Mitwirkung und Einbeziehung junger Menschen beinhaltet. Nach diesem Überblick gilt es im weiteren Verlauf, den Blick auf den Prozess der Hilfeplanung zu richten. Der § 36 SGB VIII, welcher die Grundlage des Hilfeplanungsprozessen bildet und Mitwirkung für alle am Hilfeprozess Beteiligten zur Verpflichtung macht, wird hier in seiner Auslegung thematisiert. Es geht in Punkt 4. vor allem darum, welche rechtlichen Verbindlichkeiten vorhanden sind und wie diese anhand von Gesetzeskommentaren ausgelegt und andererseits in der Praxis umgesetzt werden. Dieser Überblick über die praktische Umsetzung dient zugleich der Überleitung auf das Praxisfeld der Jugendhilfe. Unter Punkt 5. werden Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine gelingende Beteiligung am Hilfeplanverfahren aufgezeigt. Dies beginnend bei strukturellen Gegebenheiten und führen bis hin zu konkreten Voraussetzungen, welche bei den Kindern und Jugendlichen vorliegen müssen. Unter diesem Punkt wird der häufig genannte Aspekt der „entwicklungsentsprechenden“ Beteiligung genauer beleuchtet. Nach der Darlegung dieser Rahmenbedingungen wird der Verfasser im darauffolgenden Punkt einige Möglichkeiten für die praktische Umsetzung aufzeigen. Hierbei soll kein fertiges Konzept mit praktischen Methoden entwickelt werden, sondern es sollen Anstöße für die Umsetzung einer partizipativen Arbeit entstehen, welche eine Einbettung in die Praxis erleichtern.

Bei der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen handelt es sich um einen Baustein von vielen, die zu einer funktionierenden Sozialen Arbeit beitragen. Jedoch hat diese Sichtweise der Partizipation, wie auch viele andere Bereiche, positive als auch negative Aspekte aufzuweisen. Diese werden abschließend in einem persönlichen Resümee des Verfassers zusammengetragen. Am Ende der Arbeit soll ein Ausblick für die zukünftige Arbeit unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Thematik gegeben werden.

2. Begriffsbestimmung

Im folgenden Punkt soll der im Titel benannte Begriff der Beteiligung genauer erläutert und definitorisch bestimmt werden. Diese Bestimmung soll zu einem verbesserten Verständnis im weiteren Verlauf der Arbeit dienen, indem hier die Ansicht des Verfassers zur Begrifflichkeit dargelegt wird.

Den Kernbegriff der vorliegenden Bachelorarbeit bildet die Beteiligung. Wird im sozialarbeiterischen Kontext von Beteiligung gesprochen und in diesem Bereich in entsprechender Fachliteratur recherchiert, fällt der Blick schnell auf den Begriff der „Partizipation“, da die beiden Begriffe mehr oder weniger häufig synonym verwendet werden.

Der Begriff Partizipation entstammt dem lateinischen Wort participare und bedeutet teilnehmen, teilhaben und teilen. Partizipation wird auch heute noch in der sozialwissenschaftlichen Verwendung oftmals als Oberbegriff für die Ausübung von Teilhabe, Teilnahme, Mitwirkung und Mitbestimmung angewandt.[6]

Partizipation diente lange Zeit allein als Bezeichnung für den Prozess der Demokratisierung und meinte damit politische Mitbestimmung oder Mitwirkung, wie beispielsweise Bürgerbeteiligung. Die Partizipation wird hier, so Pfaffenberger, als ein „Entwicklungsziel eines gesellschaftlichen Entwicklungsprozesses“ gesetzt. Zum Beispiel benennt er in Bezug auf stationäre Jugendhilfe, dass Institutionen durch die Einrichtung von Heimbeiräten oder die Praktizierung von Selbstverwaltung demokratisiert werden, sprich Demokratie erlernen und verinnerlichen.[7]

In der Sozialwissenschaft zeigte sich aber gerade in der Empowermentbewegung, dass Partizipation bereits als ein Prozess an sich Wirksamkeit entfaltet und somit mehr als nur ein Mittel zur Zielerreichung darstellt.[8] Die ernst gemeinte, aktive Einbeziehung vom Klientel bietet eben diesem im Hilfeverlauf mehr Autonomie und damit einhergehend mehr Selbstwirksamkeit.

Aufgrund des oben geschilderten politischen Hintergrundes des Begriffs Partizipation, wählte der Verfasser für den Titel „Beteiligung“. Beteiligung und Partizipation, die im weiteren Verlauf der Arbeit immer synonym verwendet werden, werden somit als eigenständige sozialarbeiterische Methode verstanden und unter diesem Verständnis verwendet.

Für die folgende Arbeit hat besonders der Begriff des Empowermentansatzes eine wichtige Bedeutung. In der Einführung wurde die Beteiligung als ein Teil des Empowerments beschrieben. Als Empowerment versteht die Soziale Arbeit verschiedene Ansätze der psychosozialen Arbeit, welche das Ziel verfolgt Menschen zur Entdeckung ihrer eigenen Stärken zu verhelfen. Dabei zielt die Arbeit darauf ab, den betroffenen Menschen Hilfestellung bei der Aneignung von Selbstbestimmung und Lebensautonomie zu vermitteln[9]

Gerade dieser Arbeitsansatz erhält aus Sicht des Verfassers eine wichtige Bedeutung im System der Jugendhilfe, da betroffene Personen (Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern) meist eine Vielzahl an negativen Erfahrungen gesammelt haben und in Situationen gescheitert sind oder von einem solchen Scheitern bedroht sind. In der heutigen, schnelllebigen Gesellschaft werden Personen dadurch schnell an persönliche Grenzen geführt und die Motivation zur Verbesserung der Lebenssituation fällt dementsprechend gering aus.

Empowerment versucht dem entgegenzuwirken, indem Personen (wieder) befähigt werden. Vorhandene Ressourcen werden erneut aufgezeigt und freigesetzt. Somit werden die Menschen aktiviert und befähigt die eigenen Lebenswege und –räume selbstbestimmt zu gestalten.[10]

3. Gesetzliche Forderung von Beteiligung

Beteiligung ist ein Menschenrecht und steht aus diesem Grund einem jedem Menschen zu. Bereits im Jahr 1985 hat das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass jeder Einzelne, sprich jeder Mensch, in einem möglichst weiten Umfang an Entscheidungen mitwirken soll, welche die Gesamtheit betreffen. Die dementsprechende Schaffung von Umsetzungsmöglichkeiten zur Partizipation obliegt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dem Staat.[11]

Pluto weist jedoch in diesem Zusammenhang aus einer ethischen und moralischen Sichtweise darauf hin, dass spezielle bzw. vermeintlich benachteiligte Gruppen, wie z.B. Kranke, Behinderte oder Minderjährige, besonderer Unterstützung in diesem Recht bedürfen. Ansonsten würden diese Gruppen der Gefahr unterworfen in ihrem Recht beschnitten zu werden.[12]

Jedoch kommt es in häufiger Weise vor, dass Kindern und Jugendlichen ihre Persönlichkeitsrechte vorenthalten, nicht zugestanden oder sie in der Ausübung gehindert werden. Diese Sachlage hängt zum großen Teil davon ab, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen oftmals in ihrer Gesamtheit nicht als solche wahrgenommen oder akzeptiert werden. Dies ist schon daran erkennbar, dass die Rechte der jungen Menschen in ihrer Wertigkeit scheinbar unter dem durchaus starken, im Grundrecht verankerten und geschützten Elternrecht[13] angesehen werden. Es entsteht somit ein regelrechtes Spannungsfeld zwischen dem Elternrecht und den Rechten der Kinder und Jugendlichen.[14]

3.1. Gesetzliche Subjektstellung des Kindes

Die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland sind Menschenrechte, weshalb auch Kinder[15] Inhaber dieser sind. „Das Kind wird nicht erst ein Mensch, es ist schon einer.“ schrieb Janusz Korczak bereits 1929 in seinem Buch „Das Recht des Kindes auf Achtung“. [16] Dieses Zitat verdeutlicht Kinder als Träger von (Menschen-) Rechten. Kinder sind, aus rechtlicher Perspektive betrachtet, von Geburt an rechtsfähige Menschen[17] (Rechtssubjekte) und somit auch Inhaber von Menschenrechten. Die Anerkennung und Auffassung schien sich jedoch allen Anschein nach in eine andere Richtung zu bewegen, sodass es im Jahr 1968 einer genauen Festlegung des Bundesverfassungsgerichtes bedurfte, welches in eindeutiger Weise bekräftigte, „dass die Artikel 1 und 2 des Grundgesetztes auch für Kinder gelten.“[18]

In der Präambel der UN-Kinderrechtskonvention ist sehr schön dargelegt, dass Kinder in jedem Fall gleichberechtigte und gleichwertige Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft sind, sodass ihnen die innenwohnende Würde, Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte zugesprochen wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass den jungen Menschen explizit ein Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung, aufgrund ihres Entwicklungsprozesses anzuerkennen ist.[19] Maywald hebt diesen Grundsatz ebenfalls hervor. Er begründet, dass ein Perspektivenwechsel in Bezug auf Kinder- und Elternrechte zwar notwendig ist, aber in der Folge die bestehenden Unterschiede nicht übersehen werden dürfen, denn „Kinder sind keine kleinen Erwachsenen“.[20] Ihnen sollen und müssen also die gleichen (Menschen-) Rechte zuteilwerden, dennoch darf der Charakter des „Kindseins“ nicht verletzt bzw. außer Acht gelassen werden. Demnach muss ihr Entwicklungsstand immer mit einbezogen werden. Kinder müssen also subjektiv und individuell wahrgenommen werden.

Die wesentlichen Merkmale, welche für eine rechtliche Subjektstellung des Kindes gelten, sind zum einen die Anerkennung als Mensch nach Vollendung der Geburt, zum anderen aber auch die individuelle Achtung als Kind. Kinder geldten somit als menschliche Wesen, welche gesonderten Bedarf an Fürsorge und Unterstützung haben. Diesen Bedarf gilt es in der Regel von den Inhabern des Elternrechts[21] zu erkennen und diesem in der Erziehungsausgestaltung gerecht zu werden. Über die Umsetzung dieser Rechte und Pflichten der Eltern wacht die staatliche Gemeinschaft Iin der Praxis übernimmt diese Aufgabe in der Regel das Jugendamt.[22] Aus dieser Sichtweise heraus lässt sich allerdings leicht ableiten, dass ein Kind als ein Objekt elterlicher Sorge bzw. Erziehung betrachtet werden kann. Diese Betrachtungsmöglichkeit macht deutlich, aus welchem Aspekt heraus die Forderung für die Aufnahme expliziter Grundrechte in das deutsche Grundgesetz verlangt wird. Mithilfe einer Aufnahme von unmissverständlichen Kindergrundrechten würde die rechtliche Subjektstellung des Kindes gesetzlich wirksamer und besser verdeutlicht. Eine gute Grundlage für eine mögliche Einbindung rechtlicher Verbindlichkeiten bieten hierbei z.B. die UN-Kinderrechtskonvention oder die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3.2. Rechte zum Schutz und der Förderung von Kindern

Die zuvor erwähnten Vorschriften der UN-Kinderrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sind in Deutschland geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den unterzeichnenden Staaten und hat damit die rechtlichen Verbindlichkeiten des Abkommens für die eigene Nation angenommen.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) wurde im Jahre 1989 beschlossen. Drei Jahre später, im März 1992, ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland diese Konvention und verpflichtete sich somit alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um die im Übereinkommen anerkannten Rechte zu verwirklichen.[23]

Nach Maywald dienen die in der Kinderrechtskonvention niedergelegten Standards der Zielsetzung, dass die Würde, das Überleben und die Entwicklung aller Kinder auf der Welt sichergestellt werden. Als Basis dieses Kinderrechtsansatzes nennt er fünf Prinzipien, die im Folgenden aufgeführt werden:

„(1) Das Prinzip der Kinder als Träger eigener Rechte
(2) Das Prinzip der Unteilbarkeit der Rechte: alle Rechte sind gleich wichtig
(3) Das Prinzip der Universalität der Rechte: alle Kinder haben die gleichen Rechte
(4) Die vier allgemeinen Prinzipien der Kinderrechtkonvention:
- Das Recht auf Nicht-Diskriminierung (Artikel 2)
- Der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3)
- Das Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung (Artikel 6)
- Berücksichtigung des Kindeswillens (Artikel 12)
(5) Das Prinzip der Verantwortungsträger: Familie, Gesellschaft und Politik tragen Verantwortung für die Verwirklichung der Kinderrechte“[24]

Da die UN-Kinderrechtskonvention auch in Deutschland ihre Anwendung findet und in ihrer Ausgestaltung die Rechte der Kinder gut definiert, bedürfte es im Wesentlichen keiner weiteren Änderungen und Neufassungen von Gesetzten für Kinderrechte. Eine dennoch geforderte Aufnahme dieser Rechte z.B. in das Grundgesätz hätte somit zwar nur eine deklatorische Auswirkung, würden aber die Auffassung und das Verständnis der Gesellschaften für Kinderrechte sensibilisieren. Diese Ansicht wird beispielsweise auch seit langen von dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes getragen.

„[…] The Committee welcomes the inclusion of sections on the rights of the child in national constitutions, reflecting key principles in the Convention, which helps to underline the key message of the Convention - that children alongside adults are holders of human rights.[…]“ [25]

Eine weitere Verankerung erhielten die Rechte von Kindern in der Charta der Grundrechte der europäischen Union. Die Charta wurde bereits im Jahre 2000 proklamiert, erhielt aber erst im Dezember 2009 ihre Rechtskräftigkeit. Dennoch diente sie bereits davor als Orientierungsmaßstab und Auslegungshilfe in Bezug auf Grundrechte der europäischen Union.[26]

Im dritten Kapitel der Charta der Grundrechte wird festgelegt, dass alle Personen vor dem Gesetz gleich sind. Darüber hinaus werden in Artikel 24 die Rechte des Kindes explizit benannt und dadurch der Rechtsanspruch von Kindern auf Schutz und Fürsorge verankert, welcher für ihr Wohlergehen notwendig ist. Auch wird in diesem ausdrücklich auf die alters- und reifegradentsprechende Beteiligung hingewiesen, die in allen, sie betreffenden Angelegenheiten, zu berücksichtigen ist.[27]

Zusammenfassung:

In diesen beiden nationenübergreifenden Regelungen zeigt sich ein rechtlich umfassender Schutz für Kinder, welcher mit der Pflicht einer dem Alter- und Reifegrad entsprechenden Förderung korrespondiert. Sowohl in der UN-Kinderrechtskonvention gem. Art. 12 Abs. 1, als auch in der Charta der Grundrechte der europäischen Union gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 2, welche beide für die Bundesrepublik als geltendes Recht zu verstehen sind, wird den Kindern ein Beteiligungsrecht zugesprochen. Die dazu notwendigen gesetzlichen Regelungen gilt es im weiteren Verlauf von den entsprechenden Vertragsstaaten auf nationaler Ebene bzw. in nationaler Gesetzgebung einzubringen und umzusetzen.

3.3. Beteiligungsrechte im Sozialgesetzbuch Acht

Das im Jahre 1990 verabschiedete und am 01.01.1991 in Kraft getretene SGB VIII gilt als Herzstück des Kinder- und Jugendhilfegetzes (KJHG), welches das zuvor geltende Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst hat. Das SGB VIII bildet den Artikel 1 des KJHG. Aus diesem Grund werden die Begriffe Kinder- und Jugendhilfegesetz, kurz KJHG und Sozialgesetzbuch Acht, kurz SGB VIII häufig synonym bzw. in Verbindung miteinander verwendet. Mit dieser Änderung ging einher, dass ein Paradigmenwechsel in Bezug von Jugendhilfe und Jugendwohlfahrt herbeigeführt wurde. Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf staatliche Verpflichtung, wird seit der Geltung des SGB VIII in erster Linie nicht mehr als Kontroll- bzw. Eingriffsinstanz verstanden, sondern ist in seinen Grundzügen ein Sozialleistungsgesetz. Deutlich wird dies besonders im 2. Kapitel, in welchem die Leistungen der Jugendhilfe benannt werden. Ein wesentlicher Unterschied in diesem Bereich zu anderen Sozialleistungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch, dass das SGB VIII mehrdimensional ausgerichtet ist. Dies bedeutet, dass neben einem Leistungsträger nicht nur ein einzelner Leistungsberechtigter eine Bedeutung hat, sondern weitere Akteure je nach Situationsbezug eine Rolle spielen. Dies können Kindern, Jugendliche, Eltern, andere Personensorgeberechtigte oder ein größeres familiäres Umfeld sein.[28]

Zusammenfassend kann man unter dem Begriff der Kinder- und Jugendhilfe in Bezug auf das SGB VIII alle Möglichkeiten öffentlicher Sozialisations- und Erziehungshilfen für junge Menschen, sowie Unterstützungsleistungen für deren Erziehungs- und Personenberechtigte, Familien und weiterer Institutionen wie Schule und Berufsausbildung fassen.[29] Zudem ist es ebenfalls die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Interessenvertretung für die jungen Menschen sowie deren Familien wahrzunehmen.

3.3.1. Das SGB VIII - Handlungsgrundlage des Systems Jugendhilfe

Das SGB VIII bildet in seinen einzelnen Bestandteilen die Handlungsgrundlage für das Aufgabenfeld der öffentlichen Jugendhilfe und bestimmt somit die Plicht des öffentlichen Trägers. Als öffentlicher Träger sind im Sinne des Sozialgesetzbuchs die Sozialleistungsträger zu verstehen, welche konkret im SGB I, also im Allgemeinen Teil des gesamten Sozialgesetzbuches, festgelegt werden. Aus dem §12 i.V.m. §27 Abs.2 SGB I ist abzuleiten, dass die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in den Verantwortungsbereich der Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte[30] ) fällt und somit die Leistungserbringung von den dort zuständigen, betreffenden Jugendämtern sicherzustellen ist.

Ein in Bezug auf in dieser Arbeit bereits bearbeiteter Punkt, lässt sich bereits aus dem ersten Absatz des §1 SGB VIII ableiten.

Hierbei wird im §1 Abs. 1 SGB VIII auf die unter Punkt 3.1. bearbeitete Forderung einer rechtlichen Subjektstellung von Kindern eingegangen. So heißt es in §1 Abs.1 SGB VIII:

„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“[31]

Hier wird deutlich, dass Kinder und Jugendliche Inhaber eigener (Grund-) Rechte sind, die ihre Person betreffen. Hier ist ein klarer Zusammenhang zu Art.2 GG der Persönlichen Freiheit erkennbar. Die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit korrespondiert mit der persönlichen Freiheit.

Kontrovers diskutiert wird jedoch der Aspekt, ob dem jungen Menschen in §1 SGB VIII ein einklagbares Recht auf Erziehung zugesprochen wird. Der ablehnende Teil ist der Auffassungen, dass ein Anspruch der jungen Menschen auf Erziehung aus dem §1 Abs.1 SGB VIII nicht besteht. Zum einen sind, ihrer Auslegung nach, die Bestimmungen generell zu allgemein gehalten. Sie sehen somit höchstens einen Anspruch auf Bereitstellung der dafür erforderlichen Hilfen.[32] Zum anderen gibt diese Meinungsrichtung an, „dass Minderjährigen unabhängig von ihren Eltern keine eigenständige Rechtsposition eingeräumt werden könne.“[33] Sie sprechen sich also gegen eine allgemeine Subjektstellung des Kindes gegenüber ihrer Eltern aus.

Der wiederrum befürwortende Teil, welcher für einen Rechtsanspruch des jungen Menschen auf Erziehung plädiert, macht deutlich, dass sich die generelle Funktion der Grundrechte in die Richtung der Teilhabe bewegt habe. Somit würden die Grundrechte einen Anspruch auf Tätigwerden und Leistungen des Staates geben. In Bezug auf Erziehung- und Förderungsrecht wird hier explizit auf das Sozialstaatlichkeitsprinzip gem. Art. 20 GG hingewiesen.[34]

Des Weiteren können aus dem §1 Abs. 3 SGB VIII die Zielsetzungen der Jugendhilfe herausgearbeitet werden.

„Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtige bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“[35]

In diesem Absatz handelt es sich um eine „Soll-Vorschrift“, die den öffentlichen Träger in rechtlicher Weise verpflichtet, entsprechende Angebote und Fördermöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um oben genannte Ziele zu erreichen. Somit soll der unter §1 Abs. 1 SGB VIII genannte Rechtsanspruch von jungen Menschen, ggf. mit Unterstützung durch die Jugendhilfe, umgesetzt werden.

Auch werden dem öffentlichen Träger im Rahmen des SGB VIII spezifische Aufgaben zugesprochen. Diese zielen darauf, ihren Einsatz zugunsten der jungen Menschen zu finden, also diese in ihrer Entwicklung fördern. Die inhaltlich, detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen und spezifischen Aufgaben ist jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich. Vielmehr geht es darum aufzuzeigen, dass hier bereits eine Übersicht über die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe gegeben wird, welche im zweiten Kapitel des SGB VIII noch explizit dargelegt werden.

Dennoch ist hier auf den rechtlichen Terminus der Begrifflichkeit im §2 Abs.2 SGB VIII hinzuweisen, da es sich hierbei um eine klassische (Sozial-) Leistungen der Jugendhilfe handelt. Entsprechend dieser Bezeichnung haben junge Menschen, Eltern, bzw. Familien einen rechtlichen Anspruch auf die Angebote der Jugendhilfe, welche ebenfalls im §27 SGB I festgelegt sind.[36]

Dennoch ergibt sich, aus einer praxisbezogenen Betrachtung heraus, ein guter Überblick über das Aufgabengebiet eines SGB VIII ausführenden öffentlichen Trägers, im Konkreten dem Jugendamt.

3.3.2. Mitbestimmungsrechte im Sozialgesetzbuch Acht

Junge Menschen sollen sich zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln, heißt es im §1 SGB VIII. Dies soll mithilfe der Erziehung der Eltern erfolgen. Sind Eltern oder Andere, mit der Erziehung des Kindes betraute Personen, dazu jedoch weniger bis gar nicht in der Lage, sieht das SGB VIII entsprechende unterstützende Maßnahmen und Möglichkeiten vor, die zur Erreichung des Ziels, fachliche Hilfe bieten sollen.

Während in der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit ist es eine wesentliche Aufgabe, sich mit den eigenen Vorstellungen und der Umwelt auseinanderzusetzen sowie sich in diese einzubringen. Um diese Entwicklungsaufgabe bewältigen zu können, ist es notwendig, dem jungen Menschen auch Möglichkeiten zur Reflexion der Umwelt zu bieten. Dies kann durch Beteiligung, Einbeziehung, Mitbestimmung u.a. erfolgen.

In folgendem Punkt geht es nun darum, einige Hilfsangebote der Jugendhilfe in den Blick zu nehmen, welche die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen implizieren. Der Kern dieser Bachelorarbeit bezieht sich auf den §36 SGB VIII. In diesem wird die Mitwirkung und Hilfeplanung explizit und deutlich festgelegt. Das SGB VIII sieht jedoch einige weitere Paragraphen vor, welche die Partizipation von betroffenen jungen Menschen vorschreibt. Hierbei ist festzuhalten, dass nicht nur die Kinder und Jugendlichen ein wichtiges Mitsprachrecht haben, sondern auch weitere Beteiligte der Hilfemaßnahme wie bspw. die Eltern des jungen Menschen. Dies begründet sich bereits darin, dass es sich beim SGB VIII zwar um ein (Sozial-)Leistungsrecht handelt, welches jedoch, wie bereits in 3.3. aufgeführt, einen mehrdimensionalen Bezug hat. So ist es z.B. bei Leistungen, die das Kind betreffen sinnvoll die Eltern einzubinden, da sie, einfach ausgedrückt, ihr Kind am besten kennen. Zumindest ist davon in den häufigsten Fällen auszugehen.

Wird nun der Blick auf konkrete Beteiligungsrechte gerichtet, wird man bereits im ersten Kapitel, den allgemeinen Vorschriften des SGB VIII fündig. Im §5 SGB VIII wird das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten festgelegt.

„(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen:“[37]

In diesem Absatz wird deutlich, welches Verständnis der Gesetzgeben gegenüber dem Leistungsberechtigten hat. Leistungsberechtigte sind zum einen „Inhaber eines subjektiven Rechtsanspruches“[38] und zum anderen wird hier verstärkt der sozialpädagogische Charakter des SGB VIII bzw. der Kinder- und Jugendhilfe deutlich, da die Leistungsbezieher nicht mehr Objekte staatlicher Handlungen sind.[39] Die Jugendhilfe wird hier als Unterstützungstätigkeit veranschaulicht, welche deren Leistungsbezieher wertschätzt und in den Prozess einbindet.

Wabnitz bekräftigt zudem, dass durch diese Herangehensweise die Grundrechte der Achtung der Menschenwürde, sowie das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2. Abs. 1 GG) konkretisiert werden.[40]

Die Aussagekraft dieses Wunsch- und Wahlrecht wird durch den Satz 1 im Abs. 2 des §5 SGB VIII noch verdeutlicht. So heißt es:

„(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.[…]“[41]

Hier ist von unverhältnismäßigen Mehrkosten die Rede. Es kann in diesem Bezug festgehalten werden, dass die Kosten einer Maßnahme, die dem Wunsch des Leistungsberechtigten entsprechen, etwa auch den Kosten einer vom öffentlichen Träger vorgeschlagenen Maßnahme entsprechen sollten. Gerade in Zeiten schlecht aufgestellter kommunaler Kassen, wird dies ein immer wichtigerer Aspekt. Aus diesem Grund und der Tatsache der Unbestimmtheit dieses Rechtsbegriffes, wäre eine weitere Ausführungen notwendig, sind jedoch, dem Umfang der Arbeit geschuldet, nicht möglich.

Die Wichtigkeit einer guten Umsetzung liegt, im Auge des Verfassers, auf der genauen Betrachtung und Verinnerlichung des Satz 2.. Dieser weist im konkreten darauf hin, dass die Leistungsberechtigen auf dieses Recht hinzuweisen sind. Ein Großteil der Betroffenen wird sich dem o.g. Recht nicht bewusst sein und ist somit auf einen Hinweis der ausführenden Fachkraft der öffentlichen Jugendhilfe angewiesen.

Weiter bleibt hier die Frage offen, wer genau unter Leistungsberechtigen zu verstehen ist. In der Praxis werden als Leistungsberechtige im Zusammenhang mit dem §5 SGB VIII oftmals nur die Sorgeberechtigen gezählt, da diese beispielsweise auch verpflichtet werden können, sich an Kosten der Jugendhilfemaßnahme zu beteiligen. Diese Tatsache wird im Weiteren als Begründung herangezogen, nur diese am Verfahren zu beteiligen.

Dem Verfasser ist es hier jedoch sehr bedeutsam, dass bereits in diesem Verfahrensschritt die Kinder und Jugendlichen Gebrauch von ihrem Beteiligungsrecht machen können. Wird beispielsweise eine stationäre Unterbringung in einer Heimeinrichtung gem. § 34 SGB VIII angestrebt, ist es von großer Bedeutung, in welcher örtlichen Lage sich die Einrichtung befindet. Ist der Einzug in eine solche Einrichtung mit einem Schulwechsel verbunden? Konnte der junge Mensch die Einrichtung besichtigen und vor Ort Fragen stellen? Konnte der junge Mensch sich verschiedene Einrichtungen anschauen?

Mithilfe dieser Fragestellungen wird bereits deutlich, dass Kinder oder Jugendliche einzubeziehen sind und deren Wünschen und Vorstellungen entsprochen werden sollte. Der junge Mensch ist hier in erster Linie der Bezieher einer Leistung, welche besonders für ihn eine gravierende Veränderung mit sich bringt. Somit ist es unabdingbar allen Beteiligten, sowohl den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten und den jungen Menschen, das Wunsch- und Wahlrecht zuzusprechen.

Auch wird in diesem Paragraphen deutlich, dass die Kinder- und Jugendhilfe nicht nur einen sozialrechtlichen, sondern auch sozialpädagogischen Grundsatz hat.[42]

Ein weiteres Partizipationsrecht, welches sich im ersten Kapitel des SGB VIII befindet, ist der §8 SGB VIII, der konkret die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen aufführt.

Sollte ein Beteiligungskonflikt vorliegen, der z.B. im §5 SGB VIII bei der Auswahl der zu beteiligenden Personen unter Umständen noch gegeben sein kann, ist im vorliegenden Paragraphen ausgeschlossen. Im §8 SGB VIII wird die aktive Beteiligung ein objektives Recht, welches jedem betroffenen Kind und Jugendlichen zusteht. So heißt es in §8 Abs. 1 SGB VIII:

[...]


[1] Vgl. Schrapper, Pies 2007, S. 450

[2] Vgl. Thiersch 1977, S. 76

[3] Pluto 2007, S.13

[4] Zur besseren Lesbarkeit wird in der folgenden Arbeit meist die männliche Form verwendet. Jedoch sind darunter auch weibliche Personen zu verstehen.

[5] Vgl. Änderung des §45 Abs.2 SGB VIII

[6] Vgl. Pfaffenberger 2007, S. 693

[7] ebd., S. 693

[8] Pluto 2007, S. 16

[9] Vgl. Herriger 2007, 250

[10] Ebd. S. 250

[11] Vgl. Güthoff 2001, S. 201

[12] Vgl. Pluto 2007, S. 26

[13] Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG

[14] Vgl. Wabnitz 2009, S. 34

[15] Mit Kind ist unter diesem Punkt die Altersspanne 0-18 Jahre gem. Art. 1 UN-Kinderrechtskonvention zu

verstehen

[16] Korczak 1929, zit.n. Beiner 1982, S. 29

[17] §1 BGB

[18] Peschel-Gutzeit, 29.11.2012

[19] Vgl. o.A. 30.11.2012, www.national-coalition.de

[20] Maywald, 30.11.2012

[21] Grundsätzliche Regelung im: Art. 6 GG, §§1626 ff. BGB

[22] Art. 6 Abs. 2 GG, §1 Abs. 2 SGB VIII

[23] Verwirklichung der Kinderrechte nach Art. 4 der UN-Kinderechtskonvention

[24] Maywald, 01.12.2012

[25] Committee on the Rights of the Child (CRC), General comment no. 5, 27. November 2003

[26] Vgl. Hering, 01.12.2012

[27] Art. 24 Charta der Grundrechte der europäischen Union.

[28] Vgl. Münder u.a. 2006, S. 79

[29] Vgl. Wabnitz 2009, S. 17

[30] §27 Abs.2 SGB I

[31] §1 Abs. 1 SGB VIII

[32] Vgl. Schellhorn 2000, S. 46

[33] Münder u.a. 2006, S. 108

[34] Ebd., S. 108

[35] §1 Abs. 3 SGB VIII

[36] Vgl. Münder u.a. 2006, S. 123

[37] §5 Abs.1 SGB VIII

[38] Münder u.a. 2006, S. 137

[39] Münder 2007, S. 35

[40] Wabnitz 2009, S. 32

[41] §5 Abs.2 Satz 1 SGB VIII

[42] Vgl. Münder 2007, S. 35

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe
Untertitel
Aktive Mitwirkung im Prozess der Hilfeplanung als Chance gelingender Sozialer Arbeit
Hochschule
Hochschule Koblenz (ehem. FH Koblenz)
Note
2,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
76
Katalognummer
V229430
ISBN (eBook)
9783656452157
ISBN (Buch)
9783656452720
Dateigröße
2942 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In der vorliegenden Arbeit wird das zentrale Instrument der Hilfen zur Erziehung - Die Hilfeplanung - besonders unter rechtlichen Auslegungsasprekten analysiert. Darauf aufbauend, werden anhand ausgewählter sozialpädagogischer Handlungstheorien, die Möglichkeiten einer gelingenden Hilfeplanung und die sich davon ableitenden positiven Entwicklungsergebnisse dargestellt.
Schlagworte
beteiligung, kindern, jugendlichen, jugendhilfe, aktive, mitwirkung, prozess, hilfeplanung, chance, sozialer, arbeit
Arbeit zitieren
Manuel Benner (Autor:in), 2013, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/229430

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