Augustus und der Senat


Seminararbeit, 2003

20 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Gliederung

I. Einführung

II. Hauptteil
1. Die scheinbare Wiederherstellung der Republik
2. Neuverteilung der Kompetenzen
3. Nomination und Commendation
4. Der Zensus und die Regelung des Zugangs zum Senat
5. Senatoren im Dienst des Prinzeps
6. Consilium des Augustus
7. Richterliche Befugnisse des Senats
8. Die Legitimation der Macht des Augustus

III. Zusammenfassung

I. Einführung

Aus den Wirren des römischen Bürgerkriegs mitsamt der Ermordung Caesars ging mit Octavian ein Herrscher hervor, dessen politisches Handeln die Phantasie der Forscher bis heute anregt.

Durch den Sieg bei Actium war Octavian der unangefochtene Führer in der römischen Welt. Sein verfassungsrechtlicher Status hingegen war unsicher. Noch war Rom eine Republik mit 2 Konsuln und einem Senat als Machtträger, aber eine freiwillige Beschränkung oder Zurücklegung der Macht, kam bei Octavian nicht in Frage. Eine Einigung mit dem Senat musste unbedingt herbeigeführt werden.

Die vorliegende Arbeit setzt sich mit der Frage, wie es dem Octavian gelungen ist, die Autorität des Senats wieder zu neuem Leben zu erwecken und auf diesem Grund die Fundamente des Staates zu legen, die die Zeit überdauern werden.

Wir setzen uns mit dem Thema Augustus und der Senat auseinander und wir erstellen eine Beschreibung der Verhältnisse, die zur Entstehung eines einheitlichen und in sich geschlossenen Systems beigetragen haben.

Wir erläutern die Rolle der Senatoren im Dienst des Prinzeps, die Neuverteilung der Kompetenzen und zum Schluss machen wir Bemerkungen zu den ständigen Versuchen der Legitimation von Macht des Augustus. Behilflich bei unseren Überlegungen wird Monumentum Ancyranum – der Tatenbericht des Augustus sein.

II. Hauptteil

1. Die scheinbare Wiederherstellung der Republik

Am 13.Januar 27 v. Chr, im Jahre seines siebten Konsulats, kündigte Augustus in einer Rede vor dem Senat seine Absicht an, res publica zurückzugeben, also sämtliche Vollmachten aufzugeben und Privatmann zu werden. Octavian hätte damit die wichtigste offizielle Basis seiner Macht aufgegeben. Er hatte den Senat offensichtlich verblüfft, was er beabsichtigt haben dürfte. Um die gewünschten Reaktionen zu erhalten, hatte er seine Freunde von seinem Plan in Kenntnis gesetzt. Sie spendeten ihm für seine Ansprache lebhaften Beifall. Bei der großen Mehrheit der Senatoren herrschte jedoch Verwunderung, aber niemand wagte in dieser Situation, offen seine Meinung zu dem Gesagten zu äußern.[1]

Der Senat, dem Oktavian Augustus im Januar 27 v. Chr. die res publica zurückgab, war nicht mehr der Senat des Jahres 44 v. Chr. In den vergangenen 17 Jahren hatte sich die hohe Körperschaft wesentlich verändert. Im Dezember 43 v. Chr. gab es in Rom nur 17 Consulare, von denen die meisten politisch keine große Bedeutung hatten. Bald sank die Zahl der Consulare noch weiter und im Jahre 40 v. Chr., gab es außer der Triumvirn höchstens noch 12 Konsuln. Der Senat, der im Jahre 27 v. Chr. den jüngeren Caesar als Augustus grüßte, zählte jedoch wieder an die vierzig Consulare. Diese Zahl kam durch die Bestellung der neuen Leute – homines novi – zustande.[2] Der Neubau von Staat musste scheitern, wenn es nicht gelang, eine kaisertreue politische Elite heranzubilden.[3]

Die „neuen Leute“ waren die reichen und angesehenen Männer aus den italienischen Kolonien und Munizipien, die damals in die Curie gelangten und zu den höchsten Ämtern aufstiegen.

Dem Aufkommen „neuer Leute“ entsprach das Aussterben alter Geschlechter. Im Ganzen kann man feststellen, dass sich die alte Nobilität von der Verfolgung, von der sie in der Triumviratszeit betroffen war, niemals mehr erholen sollte. Schon aus diesem Grund konnte der Akt des Jahres 27 v. Chr. keine echte Wiederherstellung der alten Republik sein. Dennoch war die Regelung des Jahres 27 v. Chr. nicht ein bloßes Manöver, um die römische Öffentlichkeit über den wahren Charakter der neuen Monarchie hinwegzutäuschen. Es handelte sich vielmehr um einen Kompromiss.[4]

Die politische Opposition gegen den Prinzipat berief sich noch lange auf die republikanische Tradition, doch es war irreal und utopisch, an eine Restituierung der Senatsherrschaft zu glauben.[5]

Augustus konnte auch im Jahre 27 v. Chr. in Rom nicht völlig nach seinem Belieben schalten. Immer noch saßen im Senat Herren, welche die freie Republik gesehen hatten und welche über einen angesehenen Namen und einen beträchtlichen Anhang verfügen. Und von den „neuen Leuten“ werden sich gerade die wichtigsten Helfer des Prinzeps nicht mit einer bloßen Statistenrolle abgefunden haben. Diese homines novi hatten als Lohn für ihre Dienste nicht deswegen den Eintritt in den Senat und die höheren Ämter erstrebt, um nun mitsamt dem Senat einfach beiseite geschoben zu werden. Zusammen mit den Resten der alten Nobilität bildeten sie eine politische Größe, mit der Augustus rechnen musste. Deswegen konnte er dann auch nicht anders, als dem Senat, wie er es versprochen hatte, die Rückgabe der res publica anzubieten.[6]

2. Neuverteilung der Kompetenzen

Im Jahre 27 v. Chr. kam es zwischen dem Prinzeps und dem Senat zur Neuverteilung der Kompetenzen. Der Prinzeps hatte aber vielmehr von Anfang an dafür gesorgt, dass die eigentlichen Entscheidungen weiterhin bei ihm lagen. Die Truppen, auch diejenigen in den Senatprovinzen, waren ihm ergeben.[7]

Während seiner ganzen Regierungszeit suchte Augustus auch immer wieder die Zusammensetzung des Senats zu bestimmen und zu kontrollieren. Schon im Jahre 29 v. Chr. hatte Augustus auf Grund einer lex Saenia die Zahl der patrizischer Familien erheblich erhöht. Die Patrizierernennung war neben der Aufnahme in die Senatsliste ein Mittel für Oktavian, sich bestimmte Familien zu verpflichten. Etwa ein drittel der unter Augustus nachweisbaren Patrizier verdankt seinen Patriziat dem Prinzeps. Es spricht vieles dafür, dass Augustus die alte Nobilität durch einen neuen Patrizieradel ablösen wollte, der ihm selbst – verwandtschaftlich – eng verbunden war und durch die Übernahme der obersten Magistratur und der höchsten Priesterämter ein gesteigertes Prestige erwarb.[8] Der Caesar hat dann mehrfach eine Revision der Senatsliste vorgenommen. Selbst stellte sich Oktavian an die Spitze der Senatsliste, womit er den informellen Titel eines prinzeps senatus beanspruchte.[9]

Die Unentbehrlichkeit republikanischer Elemente und der republikanischen Tradition stand für Octavian von Anfang an fest[10] und seine Maßnahmen konnten als Erneuerung des Senats im Sinne einer Wiederherstellung der alten Würde des Gremiums propagiert werden.[11]

Die im Jahre 18 v: Chr. vorgenommen Revision der Senatsliste bildete praktisch eine Neukonstitution des Senats und führte dazu, dass der Senat wieder wie in der letzten Zeit der Republik auf 600 Mitglieder beschränkt wurde. Augustus hat die Senatslesen dazu benutzt, ritterbürtige Männer in den Senat aufzunehmen. Außerdem hat Augustus mindestens zweimal vakante Stellen des Volkstribunats mit Rittern besetzt und diesen damit zugleich den Eintritt in den Senat ermöglicht.[12]

3. Nomination und Commendation

Ein besonders wichtiges Recht war dem Augustus mit der teilweisen Lenkung der Beamtenwahlen durch Nomination und Commendation eingeräumt. Solange Augustus das Konsulat bekleidete, hatte er mit der Wahlleitung selbstverständlich zugleich das Recht und die Pflicht, die sich für die Ämter meldenden Kandidaten auf ihre Würdigkeit zu prüfen.[13] Das Prüfungsrecht besaßen bisher nur die amtlichen Leiter der Wahlen, also vor allem die Konsuln. Der Kaiser erhielt es nun als ein aus der konsularischen Gewalt ausgegliedertes Sonderrecht, durch das er konkurrierend zu den Konsuln alle Kandidaten prüfen und dann benennen konnte.[14] Augustus beanspruchte aber weiterhin das Recht, Kandidaten, die sich bei ihm meldeten, auf ihre Eignung zu prüfen und unter Umständen dem wahlleitenden Magistrat als qualifiziert zu bezeichnet, sie also zu nominieren. Augustus hat von dieser Nomination zumindest gegen Ende seiner Regierung in ziemlich weitem Umfange Gebrauch gemacht. Tacitus berichtet, dass der Prinzips bei den Präterenwahlen 12 Kandidaten nominierte, also gerade so viele, als damals Stellen zu besetzen waren. Die nominatio durch den Prinzeps bedeutete allerdings rechtlich nur die Zulassung zur Wahl und schloss daher nicht aus, dass Bewerber, die sich beim wahlleitenden Konsul gemeldet hatten, ebenfalls als qualifiziert zur Wahl zugelassen wurden. Die vom Prinzeps nominierten Bewerber hatten jedoch den Vorteil, dass hinter ihrer nominatio Augustus stand.[15]

[...]


[1] Dettenhofer S. 73-74

[2] Kienast S. 126

[3] Vittinghoff S. 58

[4] Kienast S. 127

[5] Christ Krise (…) S. 465

[6] Kienast S. 128

[7] Kienast S. 128

[8] Kienast S. 128

[9] Detenhoffer S. 66

[10] Christ Krise (…) S. 465

[11] Detenhoffer S. 67

[12] Kienast S. 129

[13] Meyer S.376

[14] Bleicken S. 33

[15] Kienast S. 129

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Augustus und der Senat
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte)
Veranstaltung
Grundlagenseminar zur Europäischen Rechtsgeschichte: "Monumentum Ancyranum - Der Tatenbericht des Augustus"
Note
12
Autor
Jahr
2003
Seiten
20
Katalognummer
V22646
ISBN (eBook)
9783638259279
Dateigröße
456 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Augustus, Senat, Grundlagenseminar, Europäischen, Rechtsgeschichte, Monumentum, Ancyranum, Tatenbericht, Augustus
Arbeit zitieren
Lukasz Sokolowski (Autor:in), 2003, Augustus und der Senat, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22646

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