Der (Ideal-) Verein - Struktur und Erscheinungsformen


Hausarbeit, 2003

32 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Vereine zur infrastrukturellen Aufwertung

2. Der Begriff des Vereins

3. Der Verein als Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften

4. Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein
4.1. Der Vereinszweck
4.2. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
4.3. Das Nebenzweckprivileg

5. Die Abgrenzung der rechtsfähigen von den nichtrechtsfähigen Vereinen

6. Erscheinungsformen des Vereins
6.1. Der Verband
6.2. Die Koalition oder auch Berufsverbände
6.3. Die Partei
6.4. Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

7. Die Vereinssatzung
7.1. Abgrenzungen zur Vereinsverfassung, Vereinsordnung und Geschäftsordnung
7.2. Form und Inhalt der Satzung

8. Die Organe eines Vereins
8.1. Die Mitgliederversammlung
8.2. Der Vorstand
8.3. Die Vertreter- oder Delegiertenversammlung

9. Haftung
9.1. Haftung des Vereins für seine Angestellten
9.2. Die Haftung des Vereins für seine Organe
9.3. Die Haftung des Organs und Haftung des Mitglieds

10. Die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister
10.1. Voraussetzungen zur Eintragung
10.2. Publizitätswirkung der Eintragung

11. Buchführungs- und Steuerpflichten

12. Zukünftige Entwicklung

Anhang I: Erste bundesweite statistische Erhebung eingetragener Vereine in Deutschland

Anhang II: Übersicht über Steuerbegünstigungen und -belastungen gemeinnütziger und nicht gemeinnütziger Vereine

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Internetverzeichnis

Eidesstattliche Versicherung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vereine zur infrastrukturellen Aufwertung

In einer Kommune existieren neben baulichen und räumlichen Einrichtungen ebenso Strukturen des gesellschaftlichen Lebens, welche sich in organisatorischen Anordnungen und Abläufen, Informationen und Informationsvernetzungen sowie den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bewohner widerspiegeln.

Ebenso gehören Vereine zur Infrastruktur einer Kommune, jedoch werden diese, im Gegensatz zu der von der Stadt errichteten öffentlichen Infrastruktur, von den Bürgern und Einwohnern der Kommune privat organisiert und aufrechterhalten. Vereine sind nicht immer völlig unabhängig, da sie in vielen Fällen auch von anderen Einrichtungen oder Organisationen, wie bspw. Kirchen oder Unternehmen, getragen werden. Der Reichtum einer Stadt drückt sich somit nicht nur durch monetäre Schätze oder Bankkonten aus, sondern kann auch durch die von den Vereinen angebotenen oder übernommenen Dienste zum Ausdruck kommen.1 Die Verbreitung oder Streuung eingetragener Vereine in der Bundesrepublik Deutschland ist im Anhang ersichtlich.2

Im Verlauf der Arbeit wird nach einer begrifflichen Einordnung3 des Vereins, dieser als die Grundform aller Körperschaften gesehen. Neben der Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein und des rechtsfähigen vom nichtrechtsfähigen Verein, werden ausgewählte Erscheinungsformen des Vereins kurz erläutert, wobei der Verband, die Koalitionen, die Partei sowie die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Vordergrund stehen sollen. Nachdem im letzten Teil die Buchführungs- und Steuerpflichten ihren Platz finden, werden von der Vielzahl das Vereinswesen betreffende Themen, die Vereinssatzung, die Organe des Vereins, die Haftung des Vereins und seiner Organe sowie die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ausgewählt und erläutert. Dem wäre noch hinzuzufügen, dass sich die vorliegende Arbeit im Wesentlichen mit den eingetragenen Idealvereinen beschäftigt. Zur ergänzenden Vertiefung wird insbesondere das im Literaturverzeichnis angegebene „Handbuch für das Vereins- und Verbandsrecht“ von Bernhard Reichert empfohlen.

2. Der Begriff des Vereins

Das BGB beinhaltet keine Definition des Begriffs Verein4, jedoch sind nach herrschender Meinung zwei grundlegende Merkmale vereinstypisch. Zunächst beruht der Verein auf einer körperschaftlichen Verfassung, was sich durch das Vorhandensein von Organen, einer Satzung, der Führung eines Gesamtnamens in einem einheitlichen Ganzen nach innen und außen widerspiegelt. Nicht zuletzt zeichnet sich der Verein durch die Unabhängigkeit von einzelnen Mitgliedern und somit von der Unabhängigkeit des Wechsels von Mitgliedern aus.5

3. Der Verein als Grundform aller privatrechtlichen Körperschaften

Heutige privatrechtliche Körperschaften haben den Personenverein als Grundform.6 Auf das gegenwärtige Vereinsrecht wird im Fall von Regelungslücken im Hinblick auf fehlende Rechtsgrundsätze für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zurückgegriffen. Bspw. wird einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Notgeschäftsführer gemäß § 29 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)7 bestellt. Die im § 31 BGB geregelte Haftung des Vereins für seine Organe gilt ebenfalls für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.8

Die Rechtsnormen der für die Gesellschaftsform des Vereins relevanten Rechtsgrundlagen setzten sich im Wesentlichen aus dem Grundgesetz (GG)9, welches im Art. 9 Abs. 1 GG die Vereinigungsfreiheit aller Deutschen widerspiegelt, dem BGB (§§ 21 - 88 BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB)10 (§§ 1 ff. HGB), dem Vereinsgesetz (VereinsG)11 sowie Spezialgesetzen, wie bspw. dem Parteiengesetz (PartG)12, mit den Regelungen für die Partei, als eine besondere Form des Vereins, zusammen. Dies ist ein kleiner Auszug der die Vereine direkt oder indirekt bereffenden Rechtsnormen, was jedoch für diese Arbeit zunächst als

Grundlage dienen soll. Neben obigen Rechtsnormen sind für den Verein auch seine Verfassung, seine Satzung, die Geschäfts- und Vereinsordnung bindet.13

4. Abgrenzung des Idealvereins vom wirtschaftlichen Verein

Die Unterscheidung des BGBs hinsichtlich der beiden Vereinstypen kann aus dem Gesetzestext nicht eindeutig entnommen werden. Wirtschaftliche Vereine betätigen sich gemäß ihrer Satzung vorwiegend entgeltlich nach außen, wodurch sie den satzungsgemäßen Zweck zu erreichen versuchen.14

Wird der ideale Hauptzweck nur durch die Verfolgung eines Geschäftsbetriebs erreicht oder ist der Selbstzweck des Vereins nicht seine geschäftsmäßige wirtschaftliche Tätigkeit oder wird durch den Verein kein wirtschaftlicher Vorteil für den Verein oder seine Mitglieder erzielt, kann nicht von einem wirtschaftlichen Verein gesprochen werden.15 Der Idealverein strebt somit gemäß seiner Satzung ein nicht wirtschaftliches Ziel an, bspw. Vereine ohne Geschäftsbetrieb oder Vereine, welche einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erfüllung eines Nebenzwecks oder des Hauptzwecks unterhalten.16

4.1. Der Vereinszweck

Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist dem wirtschaftlichen sowie dem Idealverein gemein, den Vereinszweck in der Satzung festzuhalten. Diese Angabe wird als oberster Leitsatz oder auch als Lebensgesetz des Vereins angesehen, welche ohne die Zustimmung aller Mitglieder nicht geändert werden kann. Der Vereinszweck besitzt somit eine fundamentale Bedeutung für das Vereinsleben und kennzeichnet das Wesen sowie die Individualität des Vereins.17 Durch den Zweck werden Grundlagen des Vereins aber auch dessen Grenzen manifestiert. Dem Vereinszweck entgegenstehende Beschlüsse seiner Organe sind als unwirksam anzusehen.18 Die Rechte der Mitglieder, aber auch deren Pflichten, hängen maßgebend vom Vereinszweck ab, von welchem jedoch diejenigen Mittel zu unterscheiden sind, welche zur Erreichung des Zwecks dienen.

Diese, die Vereinstätigkeit umschreibenden Mittel, sind mit dem Unternehmensgegenstand der Kapitalgesellschaften gleichzusetzen und werden in der Satzung häufig als „Aufgaben“ bezeichnet. Die Abgrenzung dieser Begriffe ist bei der Verifizierung der Einordnung eines Vereins in die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Betätigung notwendig. Hierbei kommt es sowohl auf den satzungsmäßigen Zweck eines Vereins als auch auf die Vereinstätigkeit an. Ein nichtwirtschaftlicher Verein muss, abhängig von seiner Einordnung in entsprechende Vereinsklassen gemäß §§ 21, 22 BGB, einen „idealen“ Zweck wählen.19 Die Zuordnung in eine der beiden Klassen wird nach der allgemeinen Rechtsprechung auf Grundlage der von Karsten Schmidt entwickelten Thesen vorgenommen. Insbesondere der Begriff „vereinsmäßig strukturierte Mitunternehmerschaft“ prägt diese Thesen, wonach die Eintragungsfähigkeit eines Vereins weniger von der Zielsetzung in der Satzung abhängt, sondern von der Betätigung des Vereins im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und dem daraus resultierenden Verhältnis der wirtschaftlichen zur nichtwirtschaftlichen Leistung.20 Um eine Verschleierung der wahren unternehmerischen Betätigung des Vereins durch die Angabe mehrerer ideeller Vereinszwecke zu vermeiden, kann der nach § 21 BGB bezeichnete Zweck nur der Gegenstand der Vereinstätigkeit sein.21 Bei Nichtangabe des Vereinszwecks muss die Anmeldung zum Vereinsregister gemäß § 60 Abs. 1 BGB i.V.m. § 57 Abs. 1 BGB zurückgewiesen werden.22 Die Differenzierung ist auf das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes abzustellen, weniger auf den ideellen oder wirtschaftlichen Zweck des Vereins.23

4.2. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist bei einem Verein nach neuer Rechtsauffassung anzunehmen, wenn der Verein in unternehmerischer Funktion24 am Markt auftritt und sich mit einer regelmäßigen entgeltlichen Tätigkeit in wirtschaftliche Umsatzprozesse einschaltet. Eine planmäßige, regelmäßige und dauernde Teilnahme am unternehmerischen Wettbewerb zeichnen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht entscheidend ist. Bei einem, aufgrund obiger Voraussetzungen, vorliegenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist die vermeintliche ideelle Zielsetzung des Vereins Makulatur. Die Betätigung eines Vereins im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes kann sowohl durch das Auftreten als Anbieter von Waren als auch durch das Anbieten von Dienstleistungen oder Vermittlungstätigkeiten am Markt erfolgen.25

4.3. Das Nebenzweckprivileg

Jedoch ist an dieser Stelle fraglich, in wieweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur zur Erfüllung eines Nebenzweckes unterhalten wird? Die tolerante26 Vernachlässigung des Grundsatzes, jede unternehmerische Betätigung als wirtschaftliche Betätigung einzustufen, verlangt gewisse Voraussetzungen. Die unternehmerische Tätigkeit muss im Gegensatz zur ideellen Betätigung eine untergeordnete Rolle spielen27, so dass das Nebenzweckprivileg auch als Nebentätigkeitsprivileg bezeichnet - eine Eintragung eines nichtwirtschaftlichen Vereins in das Vereinsregister ermöglichen kann28. Neben dieser Voraussetzung muss die unternehmerische Tätigkeit die ideelle Tätigkeit ergänzen, wobei die unternehmerische Tätigkeit ein noch objektives und sinnvolles Mittel der Förderung des Vereinszwecks sein sollte.29 Angesichts der Betätigung von Sportvereinen, insbesondere Fußballvereinen, durch Spielertransfers, Ablösesummen, Werbeverträgen sowie den Umsätzen durch den Verkauf von Fanartikeln, besteht die Notwendigkeit eines strengen Maßstabs im Hinblick auf die Prüfung sowie Einhaltung obiger Voraussetzungen. Jedoch wird in Anlehnung an das Steuerrecht, welches die Förderung bezahlten und unbezahlten Sports in gleichem Maß für die Gemeinnützigkeit unschädlich sieht, die Zweifelhaftigkeit des greifenden Nebentätigkeitsprivilegs ausgeräumt. Somit wird eine gewisse Willkür anderen Vereinen gegenüber erzeugt, bei denen sich in ähnlicher Weise ideelle und wirtschaftliche Zielsetzungen vereinen.30 Ein gemäß § 1 HGB als Kaufmann agierendes Vereinsunternehmen gibt berechtigten Anlass zur Überprüfung der Toleranzgrenze des Nebenzweckprivilegs.31

5. Die Abgrenzung der rechtsfähigen von den nichtrechtsfähigen Vereinen

Diese Abgrenzung soll beispielhaft durch den Übergang vom Vorverein zum rechtsfähigen Verein erläutert werden. Bei diesem Wechsel existieren zwei grundlegende Theorien. Zum einen die Identitätstheorie, welche die beiden Gesellschaften als „identisch“ ansieht und den Vorverein als „Durchgangsstation“ deklariert, welcher sowohl seine körperschaftliche Organisation, seine Zielsetzung hinsichtlich des Vereinszwecks, seinen Mitgliederbestand, sein Vermögen und seine Organe auf den rechtsfähigen Verein überträgt.32 Identitätshindernd sind somit Änderungen hinsichtlich der Satzung, des Mitgliederbestands33 oder der Zielsetzung des Vereins. Zum anderen dient die im GmbH - Recht vordringende „Kontinuitätstheorie“, welche vom Untergang der Vorgesellschaft durch die Entstehung der juristischen Person ausgeht. Der eingetragene Verein tritt als Gesamtrechtsnachfolger für die Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft ein. Somit ist eine Änderung der Satzung oder des Mitgliederbestands nicht kontinuitätshindernd.34

Die Rechtsfähigkeit wird durch die Eintragung in das zuständige Vereinsregister bewirkt, wobei für die Eintragung folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zunächst muss der Verein bereits gegründet sein. Eine weitere Voraussetzung liegt im Bestehen einer Satzung, in welcher Mindestinhalte enthalten sein müssen.35 Der in der Satzung enthaltene Vereinszweck darf nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen und somit illegal sein. Nicht zuletzt muss die Eintragung, welche zur Rechtsfähigkeit führt, angemeldet werden. Die Vereinstypen unterscheiden sich lediglich durch die vorhandene Rechtspersönlichkeit, welche durch die Eintragung hergestellt wird.36

Um die Verwirklichung des satzungsmäßig festgelegten Ziels zu unterstützen und sicherzustellen, ist es für den Verein unerlässlich seinen Vermögensbereich abgeschirmt und unabhängig von Gläubigern und Vereinsmitgliedern zu erhalten.37 Rechtsfähigkeit bedeutet für den eingetragenen Verein Träger von Rechten und Pflichten zu sein, insbesondere die Grundbuchfähigkeit, die Parteifähigkeit in Prozessen und die Vermögensfähigkeit. Der eingetragene Verein hat auch das Recht auf einen eigenen Namen sowie das Recht Verbindlichkeiten eingehen zu können u.v.a.m.. Er kann Gesellschafter, Aktionär, Mitglied oder Kommanditist der entsprechenden Gesellschaften werden und ist nach Art. 19 Abs. 3 GG Träger der Grundrechte. Darüber hinaus trägt der rechtsfähige Verein keine strafrechtliche Verantwortung, ist nicht rechtsfähig im Hinblick auf das Familienrecht und das Recht der Wohnsitzbegründung, jedoch trifft auf ihn das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu. Demgegenüber ist der eingetragene Verein steuerpflichtig - näheres dazu Kapitel 11, S. 18 ff.: „Buchführungs- und Steuerpflichten“. Die Rechtsfähigkeit kann der Verein durch Eintragung oder staatliche Verleihung erlangen.38 Rechtssoziologisch besteht kein Unterschied, jedoch unterwirft der Gesetzgeber die nichtrechtsfähigen Vereine dem BGB Gesellschaftsrecht (§§ 705 ff. BGB), währenddem die eingetragenen Vereine den Regeln des rechtsfähigen Vereins untergeordnet sind.39 Demgegenüber behandelt das Steuerrecht beide Personenzusammenschlüsse gleich, was im Begriff der Gemeinnützigkeit zum Ausdruck kommt. Die summenmäßig den eingetragenen Vereinen überlegenen nichtrechtsfähigen Vereine setzen sich im Wesentlichen aus denen zusammen, welche die Rechtsfähigkeit nicht anstreben, diejenigen, die aufgrund mangelnder Voraussetzungen nicht rechtsfähig sein können und solchen, die einst rechtsfähig waren. Zu den nichtrechtsfähigen Vereinen gehören u.a. die Gewerkschaften, die Berufsverbände und politische Parteien.40

6. Erscheinungsformen des Vereins

6.1. Der Verband

Die Worte Verband und Verein haben herkunfts- und wortgeschichtlich die gleiche Bedeutung, wobei heute jedoch eine Vielzahl verschiedener Deutungen und Meinungen verwendet wird. Der Verbandsbegriff kann einerseits zur Beschreibung von Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich in der Rechtsform der BGB - Gesellschaft in einer Arbeitsgemeinschaft zusammengefunden haben, genutzt werden.41 Das Albrecht Staatslexikon definiert den Verband als ein Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen im Hinblick auf die politische, ökonomische, ökologische, soziale oder kulturelle Einflussnahme, ohne die Bereitschaft der Mitglieder zur unmittelbaren Verantwortung im Willensbildungsprozess.42 Andererseits wird ein Verband mit einer nicht unerheblichen organisatorischen Größe in Verbindung gebracht.43 Dies läuft jedoch der Gesetzessprache zu wider, da auch relativ flach organisierte Vereinigungen als Verbände bezeichnet werden können. Im Gegensatz dazu wird im Art. 164 EGBGB44 für die Genossenschaft das Synonym Verband benutzt. Aufgrund ihrer überragenden Organisation, die sich im Wesentlichen auf Landes- oder Bundesebene erstreckt, darf der Namenszusatz „bundes“, „deutsch“, „gesamt“ usw. verwendet werden.45 Auch Großvereine erfüllen die Verbandskriterien, werden jedoch meist aus traditionellen Gründen unter anderen Bezeichnungen, wie „Club“, bspw. der Allgemeine Deutsche Automobil - Club (ADAC), geführt.46

6.2. Die Koalition oder auch Berufsverbände

Die bisherigen Personenvereinigungen beruhen auf der im Art. 9 Abs. 1 des GG beschriebenen Vereinigungsfreiheit im privatrechtlichen Sinne, welche jedoch nur unter der Voraussetzung der überwiegenden Mitgliedschaft deutscher Staatsangehöriger aufrecht erhalten werden kann. Der Art. 9 Abs. 3 GG umschreibt diejenigen Vereinigungen, bei denen eine verfassungsrechtliche Garantie hinsichtlich der Staatsfreiheit zur Verfolgung ihrer Ziele existiert.47 Er erteilt eine rechtliche Gewährleistung zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Das aus dem französischen stammende Wort bedeutet „Zweckvereinigung“. Es schließt sowohl die Koalition von Staaten als auch die der Parteien zur Erreichung einer regierungsfähigen Parlamentsmehrheit ein. Aber auch einfache Interessengruppen werden unter einer Koalition verstanden sowie körperschaftliche Zusammenschlüsse von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände) und Arbeitnehmern (Gewerkschaften) zur Wahrung entsprechender Interessen der Mitglieder.48

[...]


1 Vgl. ILS Schriften 15 (Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein - Westfalen) (Hrsg.), Werner, Zühlke, Vereine als kommunale Infrastruktur, 1. Aufl., Dortmund: Wulff & Co., 1990, S. 7.

2 Vgl. Anhang I, S. 21: „Erste bundesweite statistische Erhebung eingetragener Vereine in Deutschland“.

3 Durch die Vielzahl der Autoren, welche sich mit dem Thema „Verein“ beschäftigen, kommt es zu einem regelrechten „Definitionssalat“, welcher durch die Konzentrierung auf einen Autor vermieden werden soll.

4 Vgl. Märkle, Rudi W. u.a., Der Verein, 10., neu bearbeitete Aufl., Stuttgart: Richard Boorberg Verlag, 2000, S. 21.

5 So auch BGH, AcP 1951, 121, in: Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 21.

6 Vgl. BGH, NJW 1991, 1727 (1729).

7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 02.01.2002.

8 Vgl. Hachenburg / Ulmer, Einl., Rdnr. 64; RGZ 91, 75; Baumbach, Hueck, § 78 AktG, Rdnr. 19, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 7., vollständig überarbeitete Aufl., Berlin: Hermann Luchterhand Verlag, 1999, Rdnr. 23.

9 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2863).

10 Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.2002.

11 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (VereinsG) vom 05. August 1964, zuletzt geändert am 22. August 2002.

12 Parteiengesetz (PartG) vom 24. Juli 1967, zuletzt geändert am 28.Juni 2002.

13 Vgl. dazu Kapitel 7, S. 11 f.: „Die Vereinssatzung“.

14 Vgl. RGZ 154, 343, in: Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 21.

15 Vgl. zur Abgrenzung Idealverein/Wirtschaftsverein Eyles, NJW 1996, 1994 ff. und Schad, Rpfleger 1998, 185 f., in:

Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 22; dazu umfassend Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 27 ff.

16 Vgl. Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 23.

17 Vgl. RGZ 119, 184/186, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 400; ebenso Sauter, Eugen u.a., Der eingetragene Verein, 17., neubearbeitete Aufl., München: C.H. Beck, 2001, Rdnr. 42.

18 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 42.

19 Vgl. Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 399 ff.; dazu ausführlich Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 100.

20 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 42.

21 Vgl. Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 100.

22 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 42.

23 Vgl. BayOLGZ 1974, 246; BayObLG, Rpfleger 1977, 20; OLG Oldenburg, Rpfleger 1976, 12; BayObLG, Rpfleger 1978, 249; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1979, 269; BayObLG, Rpfleger 1985, 495, in: Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 22.

24 Vgl. BayOLGZ 1974, 242 (246); BayObLG, Rpfleger 1977, 19 und 1985, 495; OLG Oldenburg, Rpfleger 1976, 11 (12);

K. Schmidt, Rpfleger 1972, 286 ff.; RGRK - Steffen, § 21, Rdnr. 4, in: Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 43; vgl. auch LG Frankfurt, NJW 1996, 2039 (2040).

25 Vgl. RGRK - Steffen, § 21, Rdnr. 4 f., in: Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 43; vgl. auch MünchKomm - Reuter, 4. Aufl., §§ 21, 22, Rdnr. 30.

26 Das sogenannte Nebenzweckprivileg für Idealvereine; dazu ausführlich K. Schmidt, Rpfleger 1972, 343 (350), in: Sauter,

E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 47; vergleichbar Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 132 ff.; MünchKomm - Reuter, 4. Aufl., §§ 21, 22, Rdnr. 8, 19 - 25.

27 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 47.

28 Vgl. Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 132.

29 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 47.

30 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 50.

31 Vgl. Schmidt, K., Rpfleger 1972, 343 (353); ähnlich Hemmerich, S. 90; Soergel - Hadding, 13. Aufl., §§21-22, Rdnr. 37; Stöber, 8. Aufl., Rdnr. 54 a; Mummenhoff, S. 139 ff., in: Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 47; Steinbeck / Menk, NJW 1998, 2169 (2170).

32 Vgl. RGZ 85, 256 / 259; RG, SeuffA, 77, Nr. 53; RGZ 151, 86/91; BGHZ 17, 385/387; BGH, WM 1978, 115; Staudinger / Weick, § 21 BGB, Rdnr. 33, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 233 f.

33 Vgl. KG, JW 1931, 545, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 234.

34 Vgl. Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 235.

35 dazu ausführlicher S.11 f.: „Die Vereinssatzung“; sowie S.17 f.: „Die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister“.

36 Vgl. Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 28; auch Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 95.

37 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 1; ähnlich Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 233 ff.

38 Vgl. Sauter, E. u.a., Der eingetragene Verein, 2001, Rdnr. 1 f.

39 Dazu kritisch Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 24: „Dieser Rechtszustand ist unbefriedigend...und wird dem

nichtrechtsfähigen Verein nicht gerecht. Die Praxis hat sich unter solchen Umständen bisher damit geholfen,... dass sie die nicht passenden Bestimmungen...ausdrücklich wegbedungen oder als stillschweigend wegbedungen angesehen und auf diese Weise Rechtswirkung erzielt hat.“.

40 Vgl. Märkle, R. u.a., Der Verein, 2000, S. 24 f.

41 Vgl. Palandt / Heinrichs, Art. 164 EGBGB, Rdnr. 1, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 14; ausführlicher Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 2757.

42 Vgl. Albrecht Staatslexikon, Bd. 8, § 1 Abs. 1 Satz 1, S. 4, kritisch in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 2757.

43 Vgl. BayObLG, DB 1974, 1857, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 2757.

44 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2002 (EGBGB) vom 18. August 1896, zuletzt geändert am 18. August 2002.

45 Vgl. BGH, GRUR 1973, 371 / 373: „Gesamtverband“; BGH, GRUR 1984, 457 / 460; Nordemann Rdnr. 105, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 2757.

46 Vgl. Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 2757.

47 Vgl. Wendelin / Schröder, ZGR 1990, 107/124, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 2845.

48 Vgl. Art. 9 Abs. 3 GG, in: Reichert, B., Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 1999, Rdnr. 2845, sowie Art. 159 WRV: „Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.“.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Der (Ideal-) Verein - Struktur und Erscheinungsformen
Hochschule
Fachhochschule Erfurt  (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Note
2,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
32
Katalognummer
V22425
ISBN (eBook)
9783638257619
ISBN (Buch)
9783638713351
Dateigröße
498 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Da ich selbst in einem Verein tätig bin, kam mir diese Arbeit sehr gelegen. Sie hat zwar nicht die gewünschte Note gebracht, jedoch ernorm zum Verständnis der Thematik beigetragen. Man sollte darüberhinaus nicht vergessen: 'Bewertungen sind immer relativ'.
Schlagworte
Verein, Struktur, Erscheinungsformen, Wirtschafts-, Gesellschaftsrecht
Arbeit zitieren
Dipl. Betriebswirt (FH) Torsten Montag (Autor:in), 2003, Der (Ideal-) Verein - Struktur und Erscheinungsformen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22425

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Titel: Der (Ideal-) Verein - Struktur und Erscheinungsformen



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