Schiedsrichterliche Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO


Hausarbeit, 2002

26 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einführung

2. Grundlagen zum Schiedsgericht
2.1 Das Schiedsgericht als privates Gericht
2.2 Rechtfertigung der Schiedsgerichts

3. Voraussetzung für ein Schiedsrichterliches Verfahren
3.1 Anwendbarkeit des §§ 1025 ff. ZPO
3.2 Schiedsvereinbarung (§§ 1029 bis 1033)
3.2.1 Begriff der Schiedsvereinbarung
3.2.2 Formen der Schiedsvereinbarung
3.2.3 Schiedsfähigkeit, § 1030
3.2.4 Bestimmtheit
3.2.5 Form der Schiedsvereinbarung, § 1031
3.2.6 Wirkung der Schiedsvereinbarung
3.2.6.1 Materiellrechtlich
3.2.6.2 Persönlich
3.2.6.3 Prozessual
3.2.7 Beendigung der Schiedsvereinbarung
3.2.8 Abgrenzung der Schiedsvereinbarung zur Schiedsgutachtervertrag

4. Verlauf des Schiedsgerichtsverfahren
4.1 Bildung des Schiedsgerichts, §§ 1034-1039
4.1.1 Schiedsrichterernennung durch Parteien und
Schiedsinstitutionen
4.1.2 Schiedsrichterernennung durch Gerichte
4.1.3 Ablehnung eines Schiedsrichters, § 1036
4.1.4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
4.2 Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
4.2.1 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
4.2.2 Inhalt von Klage und Klagebeantwortung, § 1046
4.2.3 Mündliche Verhandlung oder schriftliches Verfahren
4.2.4 Säumnis
4.2.5 Weitere Regelungen

5. Beendigung des Verfahrens
5.1 Beschluss
5.2 Schiedsspruch

6. Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch

7. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
7.1 Vollstreckbarkeit inländischer Schiedssprüche
7.2 Vollstreckbarkeit ausländischer Schiedssprüche
7.2.1 Vollstreckbarerklärung nach UN-Übereinkommen
7.2.2 Vollstreckbarerklärung nach anderen Staatsverträgen
7.3 Fazit

8. Zusammenschluss und Ausblick

LITERATURVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

LITERATURVERZEICHNIS

Schwab, Karl-Heinz/Walter, Gerhard: Schiedsgerichtsbarkeit, Kommentar, 6. Auflage, München 2000.

Schütze, Rolf: Schiedsgericht und Schiedsverfahren, München 1991

Thomas, Heinz/Putzo, Hans/Reichold, Klaus/Hüßtege, Rainer: Zivilprozessordnung, Kommentar, 22. Auflage, München 1999.

Albers, Jan in Baumbach, Adolf/Lauterbach, Wolfgang/Albers, Jan/Hartmann, Peter: Zivilprozesßordnung, Kommentar, 58. Auflage, München 2000

Jauernig, Othmar: Zivilprozessrecht, 27. Auflage, München 2001.

Schmidt, Karsten: Neues Schiedsverfahrensrecht und Gesellschaftspraxis, ZHR 1998, 265 (270).

Kröll, Stefan: Das neue deutsche Schiedsrecht vor staatlichen Gerichten: Entwicklungslinien und Tendenzen 1998-2000, NJW 2001, 1173.

Raeschker-Kessler: Neuere Entwicklungen im Bereich der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, 1988, 3041 (3044).

Schilken, Eberhard: Zivilprozessrecht, 3. Auflage, München 2000.

Schilken, Eberhard: Gerichtsverfassungsrecht, 2. Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München 1993.

Habscheid, Walter: Das Problem der Unabhängigkeit der Schiedsgerichte, NJW 1962, 5 (6).

Rosenberg, Leo/Schwab, Karl Heinz/Gottwald, Peter: Zivilprozessrecht, 11. Auflage, München 1993.

Alternativkommentar: Kommentar zur Zivilprozessordnung, Neuwied, Darmstadt 1987 (zit.: Wassermann/Bearbeiter).

Gaul, Hans Friedhelm: Die Rechtskraft und Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs im Verhältnis zur Verbindlichkeit des staatlichen Richterspruchs, Sandrock, 2000.

1. Einführung

Menschen wollen nicht vor Gericht!

Sie scheuen aus gutem Grund Gerichtsverfahren, da Gerichtsprozesse teuer sind. Sie Kosten aber nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven, die sinnvoller eingesetzt werden können. Zudem ist der Ausgang eines Prozesses trotz aller gründlicher Bearbeitung oft erstaunlich ungewiss. Deshalb suchen Sie andere Wege zur Streitlösung, wenn ihre Verhandlungen gescheitert sind. Einen traditionellen Ansatz bieten hier die Schiedsverfahren. Da das Schiedsgerichtverfahren immer bedeutendere Rolle im nationalen und internationalen Wirtschaftleben spielt, soll es im Folgenden näher untersucht werden.

Der Zweite Abschnitt der vorliegenden Arbeit gibt die Grundlagen zum Schiedsgericht. Dabei gehe ich auf den Begriff des Schiedsgerichtes ein und zeige, in welchem Umfang diese Form der Gerichtsbarkeit in Deutschland gerechtfertigt ist.

Die Fragen „wer, worüber und wie“ erläutere ich im dritten Teil. Dabei wird die Anwendbarkeit des §§ 1025 ZPO, die Schiedsvereinbarung und der Streitgegenstand näher belegt.

Wenn letztendlich ein Verfahren zustande gekommen ist, kann dieses in vielerei Hinsicht ablaufen. Von zentraler Bedeutung sollen im vierten Teil die Zusammenstellung von Schiedsgerichten und der Verlauf der Verhandlungen sein.

Schiedsverfahren werden durch einen Vergleich oder einen Schiedsspruch beendet. Wie es dazu kommt wird im fünften Abschnitt geklärt.

Im sechsten Abschnitt wird der Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch näher erläutert.

Am ende im siebten Abschnitt werde ich auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen eingehen.

2. Grundlagen zum Schiedsgericht

2.1 Das Schiedsgericht als privates Gericht

Schon in ältesten Zeiten waren Schiedsgerichte bekannt; ja, sie sind vielleicht die ursprüngliche Art der Gerichtsbarkeit. Auf die geschichtliche Entwicklung wird hier nicht weiter eingegangen. Ihre Kenntnis trägt auch schwerlich zum Verständnis des geltenden Rechts bei.[1]

Schiedsgerichte im Sinne des 10. Buches der ZPO sind Privatgerichte aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, denen die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten an Stelle staatlicher Gerichte durch private Willenserklärung übertragen ist. Seine Zuständigkeit kann ausschließlich oder fakultativ sein.[2] Schiedsgerichtsbarkeit ist privatisierte Rechtssprechung;[3] ihre generelle verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist unbestritten.[4]

2.2 Rechtfertigung der Schiedsgerichte

Ihre Rechtfertigung findet die Schiedsgerichtsbarkeit in der Privatautonomie.[5] Die Regelung bürgerlich-rechtlicher Beziehungen ist den Beteiligten überlassen. Warum sollten sie diese Beziehungen nur durch Rechtsgeschäfte, nicht auch durch einen privaten Schiedsrichter ordnen dürfen? Aufgabe der Staatshoheit ist ausschließlich, dafür zu sorgen, dass jedermann sein Recht, auch in Zivilsachen, finden kann und niemand vergewaltigt wird. Darum gewährt der Staat dem Rechtssuchenden zivilprozessuale Hilfe durch seine Gerichte. Wollen aber beide Parteien diese Hilfe nicht beanspruchen, so ist das ihre Sache. Das Interesse des Staates erwacht erst da wieder, wo eine Zwangsvollstreckung aus der privaten Entscheidung, dem Schiedsspruch, einsetzen soll. Eine solche ist ohne Beanspruchung staatlicher Hilfe nicht möglich. Es wäre undenkbar, die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch nach anderen Grundsätzen oder in anderer Form vornehmen zu lassen als die aus einer staatlichen Entscheidung.

Wenn sie eine Streitigkeit durch pactum de non petendeo jeglicher bindenden Entscheidung entziehen können, dann kann es ihnen nicht verwehrt werden, die Entscheidungszuständigkeit einem privaten Gericht zu übertragen.[6]

Das 10. Buch der ZPO ist nur ein Ausfluss dieses Grundsatzes und regelt seine Durchführung.

Dieser ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. 12. 1997 grundlegend umgestalten worden. Die Neuregelung beruht auf einem Modellgesetz (ModG), das die Kommission der UN für internationales Handelsrecht (UNCITRAL)[7] ausgearbeitet hat. Abweichend von dem ModG erfasst das 10. Buch der ZPO (§§ 1025 ff.) auch nationale Schiedsverfahren und Nicht-Handelsstreitigkeiten.

3. Voraussetzung für ein Schiedsrichterliches Verfahren

3.1 Anwendbarkeit des §§ 1025 ff. ZPO

Die §§ 1025 ff. ZPO[8] sind, von wenigen Ausnahmen[9] abgesehen, auf alle schiedsrichterlichen Verfahren, national und international, Handels- und andere Streitigkeiten anwendbar, aber nur wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt (§ 1025 I).

Damit ist nicht der Sitz des Schiedsgerichts oder der Schiedsrichter gemeint, auch nicht Ort ihrer Tätigkeit. Vielmehr wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahren jeweils von den Parteien des Verfahrens, hilfsweise vom Schiedsgericht bestimmt, § 1043.[10] Das entspricht dem international vorherrschenden Territorialitätsprinzip, während nach bisherigem Recht die Verfahrenstheorie vertreten wurde, nach der es darauf ankam, welches Recht vom Schiedsgericht anzuwenden war bzw. tatsächlich angewendet wurde.[11]

Der nach § 1043 festgelegte Schiedsort bestimmt nicht nur darüber, welches Recht anzuwenden ist, § 1025, sondern er gilt auch für die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in Schiedsangelegenheiten, § 1062 und für die Qualifikation als inländischer oder ausländischer Schiedsspruch, § 1061 I.

Liegt der Ort des Schiedsverfahrens i.S.v. 1043 im Ausland, so bestimmt sich das auf das Verfahren anzuwendende Recht nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach dem Willen des Schiedsgerichts.[12]

3.2 Schiedsvereinbarung (§§ 1029 bis 1033)

Grundlage für ein schiedsrichterliches Verfahren ist in der Regel eine Schiedsvereinbarung.

Ohne diese Vereinbarung der Parteien kann das Schiedsgericht nicht an die Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit treten, also das schiedsrichterliche Verfahren nach §§ 1025 kann nicht eröffnet werden.

3.2.1 Begriff der Schiedsvereinbarung

Die Schiedsvereinbarung ist eine „Vereinbarung der (künftigen) Schiedsparteien, gegenwärtige oder künftige Streitigkeiten hinsichtlich eines bestimmten Rechtsverhältnisses vertraglicher oder nichtvertraglicher Art statt durch ein staatliches Gericht durch ein privates Schiedsgericht entscheiden zu lassen“[13]. Sie ist eine privatrechtliche Willenserklärung[14] vertraglicher Art mit prozessualen Wirkungen[15]. Ein Vertrag, nach dem durch Vermittlung eines Dritten eine Einigung versucht werden soll, ist keine Schiedsvereinbarung.[16]

3.2.2 Formen der Schiedsvereinbarung

Eine Schiedsvereinbarung kann in zwei Formen getroffen werden als:

- Schiedsabrede in Form einer selbständigen Vereinbarung, die sich ausschließlich mit dem schiedsrichterlichen Verfahren befasst. Sie wird gewählt, wenn der Streit schon ausgebrochen ist.

- Oder als Schiedsklausel. Sie wird im Hinblick auf künftige Streitigkeiten vereinbart, denn sie ist bereits im sog. Hauptvertrag, z.B. einem Kaufvertrag, enthalten. Rechtlich ist sie vom Schicksal des Hauptvertrags unabhängig, dessen Nichtigkeit erfasst nicht automatisch die Schiedsklausel (§ 1040 I S. 2)[17].

3.2.3 Schiedsfähigkeit, § 1030

Schiedsfähigkeit bedeutet, dass eine Streitigkeit ihrem Streitgegenstand nach von einem Schiedsgericht zu entscheiden ist.[18]

Gegenstand einer Schiedsvereinbarung (d.h. schiedsfähig) kann jeder vermögensrechtliche Anspruch sein, § 1030 I S. 1. Auf die Verfügungs- oder Vergleichsberechtigung über sie kommt es nicht an. Sie müssen nicht privatrechtlicher Natur sein, öffentlichrechtliche Ansprüche sind schiedsfähig[19], soweit ein Gesetz die Möglichkeit schiedsrichterlicher Entscheidung vorsieht[20], oder soweit die Parteien darüber einen öffentlichrechtlichen Vertrag schließen können[21].

Nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind dies nur, soweit die Parteien objektiv und subjektiv berechtigt sind über den Gegenstand des Streites ein Vergleich schließen zu können, § 1030 i S. 2, also z.B. nicht schiedsfähig sind Verfahren über den Bestand einer Ehe und sonstige der Parteidisposition entzogenen Statusstreitigkeiten in Ehe- und Kindschaftssachen.[22]

Weiterhin nicht schiedsfähig sind:

- Mietstreitigkeiten nach § 1030 II und

- andere Streitigkeiten, für die ein Gesetz außerhalb des 10. Buches die Schiedsgerichtsbarkeit ausschließt oder einschränkt.[23]

Ist die Schiedsfähigkeit zweifelhaft, so kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts beantragt werden, die Zulässig- oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen (§ 1032 II).[24]

3.2.4 Bestimmtheit

§ 1029 I verlangt weiter eine Bestimmtheit des dem Schiedsverfahren zugewiesenen Rechtsverhältnisses. Es muss nicht bürgerrechtlicher Natur, es kann vertraglicher oder nichtvertraglicher Art sein, es kann sich um alle oder einzelne Streitigkeiten daraus handeln, die Ansprüche daraus können bereits entstanden sein oder erst künftig entstehen.[25] Es muss gegenständlich bestimmbar sein, worauf sich die konkrete Schiedsvereinbarung und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezieht. Der im Schiedsprozess zur Entstehung gestellte Streitgegenstand muss von der Schiedsvereinbarung gedeckt sein.

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen anhand des erkennbaren Parteiwillens bei Abschluss der Schiedsvereinbarung zu ermitteln.[26] Im Zweifel ist die Reichweite großzügig auszulegen, weil die umfassende Beilegung des Streits dem Interesse der Parteien entspricht.[27]

Dem Schiedsgericht muss die Entscheidung übertragen sein, nicht bloß die Feststellung von Tatsachen.[28]

3.2.5 Form der Schiedsvereinbarung, § 1031

Zum Schutz der schwächeren Partei und zur Klarstellung der Verfahrensvorschriften, die wesentlich durch die Schiedsvereinbarung festgelegt werden, ist für diese im Grundsatz die Schriftform vorgeschrieben. Die Form der Schiedsvereinbarung regelt § 1031. Nach dem muss sie entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder inzwischen ihnen gewechselten Unterlagen[29] enthalten sein, § 1031 I. Weitere Varianten regeln die § 1031 II-IV. Nach § 1031 V müssen Schiedsvereinbarungen mit einem Verbraucher[30] in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde festgelegt werden. Andere Vereinbarungen als solche darf die Urkunde nicht enthalten.[31]

Sind die Formerfordernisse nicht erfüllt, so ist die Vereinbarung ungültig[32], allerdings gem. § 1031 VI durch die Einlassung auf die schiedsrichterliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.[33]

Eine Formularvereinbarung i.S.d. AGBG ist danach nicht schlechthin ausgeschlossen, unterliegt aber der Inhaltskontrolle.[34]

[...]


[1] Vgl. dazu ZZP 30, 1; ZRP 1989, 136 (137 ff).

[2] Vgl. auch BGH NJW 1976, 852.

[3] Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, S. 1

[4] Vgl. dazu BAG NJW 1964, 268; BGHZ 65, 69. Ob und inwieweit umgekehrt

die private Schiedsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich geboten ist, ist

streitig.

[5] Vgl. Schwab/Walter, S. 3

[6] Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, Rdnr. 1.

[7] United Nations Commission on International Trade Law.

[8] Wenn keine Angaben gemacht werden, dann sind die Paragraphen

solche des ZPO?

[9] Ausnahmen: § 1025 II, auch III.

[10] Thomas/Putzo/Reichold/Hüßtege, Zivilprozessordnung, § 1025 Rdnr. 1.

[11] MDR 97, 420.

[12] Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hermann, ZPO, § 1025 Rdnr. 4.

[13] Jauernig, Zivilprozessrecht, § 92, S. 370.

[14] BGH 48, 35 (46).

[15] BGH NJW 87, 651.

[16] Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hermann, ZPO, § 1029 Rdnr. 3.

[17] NJW 2001, 1173 (1175).

[18] Schmidt, ZHR 162 (1998), 265 (270 ff.).

[19] Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hermann, ZPO, § 1030 Rdnr. 2.

[20] z.B. § 30 II VermG, § 14 VZOG.

[21] z.B. über die Höhe eines Entschädigungsanspruchs.

[22] z.B. Entscheidung über das Sorgerecht; vgl. BayObLG 99, 268.

[23] z.B. § 1822 Nr. 12 BGB, § 160 Nr. 3 InsO, § 28 BörsenG, Sonderregelung

in §§ 101 ff. ArbGG.

[24] Bei Unzulässigkeit ist ein ergangener Schiedsspruch auf Antrag

aufzuheben, § 1059 II.

[25] Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hermann, ZPO, § 1029 Rdnr. 8.

[26] BGH 40, 320.

[27] BGH BB 71, 369; NJW-RR 91, 602.

[28] Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hermann, ZPO, § 1025 Rdnr. 9.

[29] z.B. Schreiben, Fotokopien usw.; vgl. Kröll, NJW 2001, 1173.

[30] Verbraucher nach § 13 BGB.

[31] Ausnahme: notarielle Urkunde.

[32] vgl. § 1059 II Nr. 1a.

[33] NJW-RR 1999, 1738 (1739).

[34] Ausführlich dazu: BayObLG, NJW-RR 1999, 644; vgl. auch Kröll, NJW

2001, 1173.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Schiedsrichterliche Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO
Hochschule
Hochschule Pforzheim  (Studiengang Wirtschaft)
Note
2,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
26
Katalognummer
V22398
ISBN (eBook)
9783638257480
Dateigröße
562 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schiedsrichterliche, Verfahren
Arbeit zitieren
Danijela Stevanovic (Autor:in), 2002, Schiedsrichterliche Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22398

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