Das Dosenpfand - rechtliche Grundlagen und juristische Probleme


Hausarbeit, 2004

21 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Verpackungsverordnung
2.1 Grundlage und Geschichte der Verpackungsverordnung
2.2 Begriffsbestimmungen
2.3 Ziele der Verordnung
2.4 Anwendungsbereich
2.5 Generelle Anforderungen an Verpackungen
2.6 Rücknahmepflichten
2.6.1 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen
2.6.2 Ausnahmen von der Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen
2.7 Pfanderhebungspflichten
2.7.1 Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen
2.7.2 Die Befreiung von der Pfandpflicht

3. Einführung und Umsetzung des Dosenpfandes
3.1 Die Einführung des Dosenpfandes
3.2 Die Umsetzung des Dosenpfandes
3.2.1 Das Dosenpfand in der Übergangszeit
3.2.2 Das Dosenpfand nach der Übergangszeit
3.2.2.1 Das P-System
3.2.2.2 Das System der VfW AG:
3.2.2.3 Das System von Westpfand / Interseroh:
3.2.2.4 Das Clearing
3.2.2.5 Ausnahmen der Rücknahmesysteme

4. Rechtliche Probleme des Dosenpfandes
4.1 Die Ermächtigungsgrundlage der Pfandpflicht
4.2 Verfassungskonformität
4.3 Probleme der VerpackV / Pfandpflicht mit europäischem Recht

5. Fazit

6. Quellenverzeichnis

1. Einleitung

Verpackungen gehören zum täglichen Leben. Sie dienen unterschiedlichsten Zwecken, wie der sicheren Lieferung von Produkten, der Aufnahme und dem Schutz von Waren und der Darbietung von Erzeugnissen. Verpackungsabfälle gehören mit ca. 50 Prozent nach dem Volumen und ca. 30 Prozent nach dem Gewicht zur wichtigsten Abfallart des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle.
Größtenteils bestehen Verpackungen aus Glas, Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Weißblech, Aluminium und Holz; also wertvollen (sekundären) Rohstoffen, deren Wiederverwendung oder Verwertung zur Schonung der natürlichen Rohstoffquellen dient.

Noch bis Ende der sechziger Jahre war in Deutschland das Abfallbeseitigungsrecht lediglich Gegenstand kommunaler Müllabfuhr-Gebührensatzungen bis erkannt wurde, dass sie mit ihren Abfallbewältigungssystemen, die vorrangig auf Beseitigung ausgerichtet waren, das Müllwachstum nicht nachhaltig beeinflussen konnten. Später regelten erste Landesgesetze auch eine umweltverträgliche Deponierung.
Seitdem wandelte sich das Abfallrecht immer mehr zu einem Recht der ökologischen Abfallwirtschaft.

Um dem stetigen Anstieg der Verpackungsmengen entgegen zu wirken, hat die Bundesregierung am 12. Juni 1991 die Verpackungsverordnung (im Folgenden VerpackV) erlassen. Mit dieser Verordnung wurde erstmals eine umfassende Regelung im Sinne der Kreislaufwirtschaft und zur Verwirklichung der Produktverantwortung geschaffen und die Verantwortung der Hersteller und Vertreiber für ihr Produkt von der Herstellung bis hin zur umweltgerechten Entsorgung ausgedehnt (Verursacherprinzip). Der Schwerpunkt bei der Bewältigung des Verpackungsmülls sollte von der reinen Beseitigung hin zur Vermeidung und Verwertung verlagert werden. Umgesetzt wurde diese Inverantwortungnahme von Herstellern und Vertreibern durch die Festlegung von Rücknahme- und Verwertungsauflagen. Das so genannte Dosenpfand ist eine dieser Pflichten, die die Hersteller und Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen seit dem 01.01.2003 zu erfüllen haben. [1]

Ziel dieser Arbeit soll es sein die rechtlichen Grundlagen des Dosenpfandes herauszuarbeiten, und anschließend die Probleme die sich daraus ergeben haben zu erläutern. Zu diesem Zweck beschäftige ich mich als erstes mit dem Inhalt der VerpackV.

2. Die Verpackungsverordnung

2.1 Grundlage und Geschichte der Verpackungsverordnung

Grundlage für die Verpackungsverordnung ist das Abfallbeseitigungsgesetz vom 5. Januar 1977 und die EG-Abfallrahmenrichtlinie vom 18. März 1991. [2]

Aus dem Abfallbeseitigungsgesetz entstand das Kreislaufwirtschaftsgesetz, dass am 8. Juli 1994 verabschiedet wurde und dessen Hauptbestandteil ein neuer, vorsorgeorientierter Abfallbegriff nach der so genannten 3-V-Philosophie (Vermeiden, Vermindern und Verwerten von Abfällen) ist. Ziel dieser Strategie ist es, dass durch die Konstruktion von Produkten, die mehrfach verwendbar, langlebiger und schadstoffärmer sind, Ressourcen geschont werden.

Am 7. Oktober 1996 trat als Teil des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Kraft. Kern der umweltpolitischen Zielsetzung ist die konsequente Vermeidung und Verwertung von Abfällen und damit die Förderung der Kreislaufwirtschaft. [3]

Am 12. Juni 1991 trat in Deutschland bereits zum ersten Mal eine VerpackV, welche von der damaligen CDU/FDP-Bundesregierung unter dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Prof. Dr. Klaus Töpfer beschlossen wurde, in Kraft. [4]

Die Verordnung wurde dann im Jahr 1998 ebenfalls von der CDU/FDP-Bundesregierung unter der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Dr. Angela Merkel bestätigt und novelliert.

Mit Hilfe dieser VerpackV vom 21. August 1998 wurde die EG-Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle umgesetzt. Deren Ziel war neben der Harmonisierung der Rechtslage in den EU-Mitgliedstaaten die Erhöhung von Verwertungsquoten der Verpackungsabfälle. Entsprechende nationale Regelungen dürfen aber gemäß EWG-Vertrag die Garantie des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft nicht verbieten bzw. behindern. [5] In Kraft getreten ist diese neue VerpackV komplett mit all ihren Vorschriften am 1. Januar 1999 und setzte die VerpackV von 1991 dadurch außer Kraft.

Ihre letzte Änderung erfuhr die VerpackV dann am 15. Mai 2002. Damit wurde eine Entscheidung der EU – Kommission vom 19. Februar 2001 umgesetzt, nach der unter bestimmten Bedingungen die in der Richtlinie 94/62/EG festgelegten Schwermetallgrenzen für Verpackungen und Verpackungsabfälle nicht für Glasverpackungen gelten sollten. [6]

2.2 Begriffsbestimmungen

Die VerpackV definiert Verpackungen zunächst als Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher gegeben werden. Sie können aus beliebigen Materialien bestehen.

Des Weiteren werden mehrere Verpackungsarten unterschieden. Die für das Thema wesentliche Verpackungsart sind die Verkaufsverpackungen. Dies sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. [7]

Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die nach ihrem Gebrauch mehrfach für den gleichen Zweck wieder verwendet werden. [8]

Als Vertreiber wird derjenige definiert, der Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen in Verkehr bringt. [9]

2.3 Ziele der Verordnung

Die Verordnung wurde zum Zwecke der Verringerung und Vermeidung der Einflüsse von Verpackungsabfällen auf die Umwelt erlassen. Grundsätzlich sollen Abfälle aus Verpackungen vermieden werden, darüber hinaus werden die Wiederverwendung und die Verwertung von Verpackungen als wichtigere umweltpolitische Maßnahmen angesehen, als deren Beseitigung. [10]

2.4 Anwendungsbereich

Die in der VerpackV enthaltenen Vorschriften gelten für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen. Unerheblich ist dabei, aus welchem Material sie gefertigt wurden, und in welchem Bereich sie angefallen sind. Es unterliegen also alle Hersteller und auch Vertreiber den betreffenden Vorschriften; genauer die Industrie, die Verwaltung, die Haushalte, die Gewerbe, die Dienstleistungsbetriebe und der Handel. [11]

Der Anwendungsbereich der VerpackV umfasst folglich nicht nur die Stufe des Endverbrauchers, sondern alle Bereiche in denen Verpackungen eingesetzt werden.

2.5. Generelle Anforderungen an Verpackungen

Die VerpackV schreibt vor, dass Verpackungen generell so herzustellen sind, dass ihr Volumen und ihre Masse auf ein kleinstmöglichstes Maß, welches zur Sicherung des Produkts und einer entsprechenden Hygiene nötig ist, beschränkt werden. Außerdem muss eine Wiederverwendung oder eine Verwertung einer jeden Verpackung möglich sein. Falls eine Verwertung oder Beseitigung von Verpackungen vorgenommen wird, müssen die dabei entstehenden Umweltbeeinträchtigungen ebenfalls so gering wie möglich ausfallen. [12]

2.6 Rücknahmepflichten

2.6.1 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen

Die VerpackV verpflichtet den Vertreiber dazu, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen an dem Ort, wo sie ursprünglich übergeben wurden (also im Laden), oder in dessen unmittelbarer Nähe kostenfrei zurück zu nehmen. Außerdem müssen diese durch den Vertreiber einer geeigneten stofflichen Verwertung zugeführt werden. Dies kann auch dadurch geschehen, dass die Verkaufsverpackungen wieder verwendet werden, oder an einen Vertreiber oder Hersteller weiter gegeben werden. Die Möglichkeit der Rückgabe der Verpackungen muss seitens der Vertreiber für den Endverbraucher gut sichtbar ausgeschildert werden.

Die Rücknahmepflicht der Vertreiber bezieht sich allerdings nur auf diejenigen Verpackungen, die nach ihrer Art, Form und Größe und der Art der Ware denen entsprechen, die der Vertreiber auch im Angebot hat. [13]

Des weiteren werden alle Vertreiber und Hersteller verpflichtet, die von den Vertreibern zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ihrerseits auch wieder am Ort der tatsächlichen Übergabe kostenfrei zurück zu nehmen und ebenfalls einer entsprechenden stofflichen Verwertung zuzuführen.

Hierbei beschränkt sich die Rücknahmepflicht auch auf diejenigen Verpackungen, die von der Art, Form und Größe her denen entsprechen, die vom Vertreiber bzw. Hersteller in Verkehr gebracht werden. [14]

In beiden Fällen wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Verpflichtung zur Verwertung auch durch eine erneute Verwendung nachgekommen werden kann.

Außerdem müssen die Vertreiber und Hersteller Nachweise darüber erbringen, in wie weit sie der Rücknahme- und Verwertungsverpflichtung nachgekommen sind. Die entsprechenden vorgelegten Nachweise müssen außerdem von einem unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden. [15]

[...]


[1] Bundesministerium für Umwelt (BMU); http://www.bmu.de/sachthemen/abfallwirtschaft/bmu_stadt/sbgetraenke/kurzinfo/wichtig_html.com vom 17.11.03

[2] 91/156/EWG, ABIEG Nr. L 78, S. 32

[3] Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2705; Art. 1

[4] Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 1234 ff.

[5] 94/62/EG

[6] Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 1572

[7] vergl. Abschnitt I; § 3 Abs. 1 Nr. 1-4 VerpackV

[8] vergl. Abschnitt I § 3 Abs. 3

[9] vergl. Abschnitt I § 3 Abs. 8

[10] vergl. Abschnitt I § 1 VerpackV

[11] vergl. Abschnitt I § 2 Abs. 1 VerpackV

[12] vergl. Abschnitt III § 12 Nr. 1-3 VerpackV

[13] vergl. Abschnitt II § 6 Abs. 1 + Anhang I Nr. 1 VerpackV

[14] vergl. Abschnitt II § 6 Abs. 2 + Anhang I Nr. 1 VerpackV

[15] vergl. Anhang I Nr. 2 Abs. 1 VerpackV

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Das Dosenpfand - rechtliche Grundlagen und juristische Probleme
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin  (FHTW Berlin)
Note
2,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
21
Katalognummer
V22345
ISBN (eBook)
9783638257121
Dateigröße
480 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Einführung, Umsetzung und juristische Probleme (mit deutschem und europäischem Recht) des Dosenpfandes
Schlagworte
Dosenpfand, Grundlagen, Probleme
Arbeit zitieren
Lars Peschel (Autor:in), 2004, Das Dosenpfand - rechtliche Grundlagen und juristische Probleme, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22345

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