Zur Reform des Deutschen Einkommensteuerrecht - Der Karlsruher Entwurf


Diplomarbeit, 2003

121 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Grundlegung

2. Zur Reformbedürftigkeit des deutschen Einkommensteuergesetzes
2.1. Zur historischen Entstehung und Entwicklung des deutschen Einkommensteuergesetzes
2.1.1. Entstehung der modernen Einkommenbesteuerung und
des deutschen Einkommensteuergesetzes bis 1948
2.1.2. Entwicklung des Einkommensteuergesetzes seit 1948
2.2. Ansätze zur Reform der Einkommenbesteuerung
2.2.1. Traditionelle Reformansätze
am Beispiel von Schanz/Haig/Simons
2.2.2. Moderne Reformansätze
am Beispiel von Rose
2.2.3. Mischansätze
am Beispiel von Sinn
2.3. Zur Notwendigkeit der Reform des deutschen Einkommensteuergesetzes
2.3.1. Rechtsstaatliche Grundlagen der Besteuerung
2.3.2. Ansatzpunkte einer Reform

3. Der „Karlsruher Entwurf“
3.1. Zustandekommen und Ziele des Entwurfes
3.2. Aufbau und Inhalt des „Karlsruher Entwurfes“
3.2.1. Überblick über die Normen des „Karlsruher Entwurfes“
3.2.2. Inhaltlicher Abgleich der Normen des „Karlsruher Entwurfes“
mit dem aktuellen Einkommensteuergesetzes
3.2.2.1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht (§ 1 KE)
3.2.2.2. Gegenstand der Besteuerung (§ 2 KE)
3.2.2.3. Einkünfte (§ 3 KE)
3.2.2.4. Nicht der Besteuerung unterliegende Einnahmen (§ 4 KE)
3.2.2.5. Nicht abziehbare Ausgaben (§ 5 KE)
3.2.2.6. Abzug von den Einkünften (§ 14 KE)
3.2.2.7. Verlustabzug (§ 8 KE)
3.2.2.8. Nachgelagerte Besteuerung von Leistungen zur Zukunftssicherung (§ 9 KE)
3.2.2.9. Einkommensteuertarif (§ 16 KE)
3.2.2.10. Sonstige Ermittlungsvorschriften
und Steuererhebungsfragen
3.3. Fortentwicklung zu einer Vereinheitlichten Ertragssteuer ‑ Unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmensbesteuerung ‑
3.4. Verteilungswirkungen
3.4.1. Grundlagen
3.4.2. Ergebnisse
3.5. Zur Kirchhof’schen Markteinkommenstheorie

4. Betrachtung ausgewählter Paragraphen des „Karlsruher Entwurfes“
‑ vor dem Hintergrund des geltenden Rechts und der aktuellen Rechtsprechung ‑
4.1. Zum Verlustabzug (§ 8 KE)
‑ unter besonderer Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ‑
4.2. Zur Abgrenzung der Erwerbsausgaben von den Privatausgaben (§§ 4, 5 KE)
‑ unter besonderer Berücksichtigung der zu erlassenden Rechtsverordnungen ‑
4.3. Zu dem Abzug von den Einkünften (§ 14 KE)
– Unter besonderer Berücksichtigung der Höhe des Grundfreibetrages –

5. Ausblick

Quellen

Lebenslauf

Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Einwirkung der Steuern auf Einkommen, Vermögen, Konsum

Abbildung 2: Mittleres verfügbares Einkommen 1995 nach beruflicher Tätigkeit

Abbildung 3: Relative Veränderungen des mittleren verfügbaren Einkommens
zum Rechtsstand 1995 sowie Differenz zwischen „Karlsruher
Entwurf“ und Steuerreform 2000/2005 als relative Veränderung
zum Rechtsstand in 2005 nach beruflicher Tätigkeit

Abbildung 4: Mittleres verfügbares Einkommen 1995 nach Haushaltstypen

Abbildung 5: Relative Veränderungen des mittleren verfügbaren Einkommens
zum Rechtsstand 1995 sowie Differenz zwischen „Karlsruher
Entwurf“ und Steuerreform 2000/2005 als relative Veränderung
zum Rechtsstand in 2005 nach Haushaltstypen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Grundlegung

In Deutschland ist Sommer und das Thermometer kocht wie seit Jahren nicht mehr – und dies ist nicht nur eine rein meteorologische Betrachtung.

Ist der „außenpolitische Topf“ in der Posse um die Nazi-Äußerungen Italiens Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi gegenüber einem deutschen Abgeordneten des EU-Parlamentes bereits übergekocht, so sind auch die innerpolitischen Diskussionen Deutschlands Politiker in der diesjährigen Sommerpause – um im Bild zu bleiben ‑ so heiß wie lange nicht mehr. Ob der Grund hierfür die in diesem Jahr so zahlreiche Schar an Politikern ist, die ihren Urlaub lieber zu Hause verbringen, sei dahingestellt.

Tatsächlich aber ist dieses Jahr nicht nur das Diskutieren von belanglosen „Sommerloch“-Themen angesagt, sondern es stehen ernsthafte Probleme an – angefangen bei der Gesundheits-, Renten- und Steuerreform über die Reform der Gemeindefinanzen (inklusive Gewerbesteuerreform) bis zur Reform des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe, usw., usf.

Selbst ein Pfandsystem für Dosen bietet noch soviel Stoff zur Diskussion, dass DER SPIEGEL im Streit um das so genannte Dosenpfand ein Spiegelbild „ [...] für die Reformunfähigkeit der gesamten Republik“[1] sieht, und somit ein Problem offenbart, dass allen Reformdebatten gemeinsam ist: Letztlich geht es nicht immer um die Sache selbst, sondern vor allem um das Prinzip.[2] ‑ ein Prinzip, das es in Deutschland nur unter größter Kraftanstrengung ermöglicht Reformen anzugehen und tatsächlich auch umzusetzen, bevor sie sich in den Irrungen von Parteienideologie, Lobbyisteninteressen und sonstigen Interessengruppen verlaufen haben.

Heraus kommen dann meist halbherzige Reformen, wie eben der jüngst von Regierung und Opposition in Person von Frau Schmidt und Herrn Seehofer erzielte Kompromiss über eine Gesundheitsreform.

Eine Reform, die Frau Schmidt offenbar dazu nötigt, sich in einem Interview mit dem FOCUS dahingehend zu äußern, dass „[...] diese Reform (...) wenigstens bis 2007 (hält).“[3] und in gleichem Atemzug aber auch zu verkünden, dass „Die nächste große Reform (...) spätestens 2010 stehen (muss).“[4]

Von einer wünschenswerten Nachhaltigkeit keine Spur – vielmehr wird der Blick auf den Rest des Systemstaus wieder freigegeben.

Vor allem anderen wird hier der Steuerreform der Bundesregierung besondere Aufmerksamkeit geschenkt ‑ hat man sich in der Koalition mit Kabinettbeschluss vom 2. Juli 2003 doch erst kürzlich darauf geeinigt, die dritte und letzte Stufe der Steuerreform von 2005 auf 2004 vorzuziehen und so mit der ursprünglichen zweiten Stufe zu vereinen.

Dies bedeutet in erster Linie ein Absinken des Spitzensteuersatzes von derzeit 48,5 v. H. auf 42 v. H., der durchschnittliche Eingangssteuersatz wird sodann von 19,9 v. H. auf 15 v. H. sinken und letztlich wird gleichzeitig das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) von 7.235 Euro auf 7.664 Euro angehoben.[5]

Finanziert werden soll das Vorziehen der Steuerreform, das für den Bund eine Belastung von ungefähr 7 Milliarden Euro bedeutet, durch eine einmalige Zusatzbelastung in Höhe von 5 Milliarden Euro durch zusätzliche Kredite sowie durch Privatisierungserlöse in Höhe von mindestens 2 Milliarden Euro und einen zusätzlichen Abbau von Steuervergünstigungen.[6] Diese treffen wiederum über eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage in Form der eingeschränkten Entfernungspauschale für Pendler oder die Streichung der Eigenheimzulage den Steuerpflichtigen, der gerade eben erst entlastet werden sollte.

Da diese abzubauenden Steuervergünstigungen jedoch bereits in den Haushalt 2004 eingerechnet sind, kann sich hieraus keine Gegenfinanzierung ergeben.[7]

Man sieht also leicht, dass es sich bei diesen Problemen in erster Linie um Probleme struktureller Art handelt.

Gerade was die Steuerreform angeht tritt erneut die Macht von Parteienideologie und Einflussnahme von Interessenverbänden zum Vorschein. Vor der aktuellen Steuerreform wurde im Jahre 1997 noch unter der Koalition von CDU/CSU und FDP der Versuch einer großen Steuerreform unternommen. Damals hatte die SPD Mehrheit im Bundesrat eine Umsetzung dieser Reform verhindert.

Nach der Regierungsbildung durch die rot-grüne Koalition im Jahre 1998 arbeitete diese jedoch zielstrebig auf eine Veränderung von Steuergesetzen hin.

Das heute geltende Steuerrecht wird maßgeblich durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002[8] und dem Steuersenkungsgesetz 2000[9] geprägt. Hierbei bleibt die Verständlichkeit durch komplizierte Einzelregelungen auf der Strecke.[10]

Insgesamt wurden in den letzten Jahren weit über 40 Steuergesetze und über 60 Rechtsverordnungen bzw. Richtlinien erlassen.[11] Dabei dienten vor allem die Rechtsverordnungen und Richtlinien dazu, bestehende Gesetze nachzubessern oder klarzustellen. So wurden zum Beispiel durch das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes[12] Korrekturen in neun Steuergesetzen und zwei Durchführungsverordnungen veranlasst.

Bei manchen Vorschriften ‑ wie zum Beispiel dem § 2 Abs. 3 EStG ‑ hat die Komplexität einen so hohen Grad erreicht, dass nicht nur der Steuerpflichtige sie schon lange nicht mehr verstehen kann, sonder selbst in der Kommentar-Literatur unterschiedlichste Meinungen vertreten werden.[13]

Als letzten „großen Wurf“ kann das Gesetzgebungsverfahren für das „Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen“ (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) gesehen werden. Es ist gleichzeitig beispielhaft für die „Demontage“ die einem Gesetzesentwurf im Laufe seines Entstehens durch Interessengruppen, Lobbyisten und schließlich durch die oppositionellen Parteien widerfahren kann.

Von dem ursprünglichen Referenten-Entwurf eines SteVAG, der alleine im Einkommensteuergesetz (EStG) 27 Änderungen vorsah, dezimierten sich diese im Regierungs-[14] und dem gleich lautenden Koalitionsentwurf[15] auf 25. Nach dem die Bundesregierung eben jenen Gesetzentwurf am 21. Februar 2003 mit eigener Mehrheit im Bundestag beschlossen hatte, folgte – wie zu erwarten war – im Bundesrat die Ablehnung durch die Mehrheit der oppositionsgeführten Länder. Schließlich wurde von der Regierung der Vermittlungsausschuss angerufen, der den Gesetzentwurf der Bundesregierung radikal veränderte, so dass in dem am 11. April 2003 von Bundestag und Bundesrat gebilligten Gesetz[16] die meisten Änderungen gestrichen waren und zu guter letzt von den 25 vorgesehenen Änderungen tatsächlich nur sechs übrig blieben.

Beispielsweise fiel auch die für die Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit wichtige Änderung zur Einführung von Kontrollmitteilungen[17] von Banken weg.

Im Ergebnis wurde im Einkommensteuergesetz jedoch keine der maßgeblichen Steuervergünstigungen gestrichen. Zu einer Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes durch den Wegfall von Steuervergünstigungen bzw. Ausnahmetatbeständen ist es durch diesen Versuch nicht gekommen – bei maßgeblicher Beteiligung der derzeitigen Opposition.

Obwohl also Herr Merz selber fordert: „Das Chaos im Steuerrecht muss dringend beseitigt werden!“[18] und betont, dass „Die Zeit reif (ist) für eine große Steuerreform, die den Vorgaben ‚einfacher, niedriger und gerechter’ entspricht“,[19] war man – wohl aus parteitaktischen Überlegungen – nicht bereit, diese Reformschritte ‑ die ja zumindest ein Anfang gewesen wären – mit zutragen.

Vor allem aber ist die Regierung selber schuld für die Misere, gibt sie sich doch der Illusion hin, dass selbst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002[20] sowie die Steuerreform 2000[21] das Steuerrecht „[...]einfacher, transparenter und gerechter (wird).“[22]

Durch das Senken von Steuersätzen und die Erhöhung von Grundfreibeträgen ändert sich das Steuerrecht zwar, indes wird doch nichts zwangsläufig einfacher, transparenter oder gerechter.

Unsere Gesellschaft behindert sich auf diese Weise einmal mehr selbst auf einem Gebiet, in dem Reformen dringend notwendig sind. Da diese Erkenntnis unter Experten längst unumstritten ist, hat dies dazu geführt, dass neben älteren Vorschlägen zur Reform des Steuerrechts (insbesondere des Einkommensteuerrechts) gerade auch in jüngster Zeit zum einen das „System der Einfachsteuer“ von Manfred Rose und zum anderen das System des „Karlsruher Entwurfes“ von Paul Kirchhof von sich reden gemacht haben. Beiden gemeinsam ist, dass sie auf eine dringend erforderliche Vereinfachung des derzeit existierenden Steuersystems setzen. Rose will hierzu jedoch ein langfristig anzustrebendes neues Steuersystem einführen, während Kirchhof auf die Vereinfachung des existierenden Steuerrechts durch eine Rückführung auf seine Regeltatbestände baut, indem Interventionstatbestände, Steuersubventionen und gesetzliche Formulierungsmängel aus dem Einkommensteuerrecht verbannt werden. Weiterhin ist als herausragendes Merkmal anzuführen, dass – im Gegensatz zu Roses konsumorientiertem Steuersystem ‑ Kirchhof auf das klassische einkommenbasierte Modell setzt. Kirchhof beabsichtigt mit seinem Entwurf die Transparenz und die Akzeptanz der Besteuerung bei den Steuerpflichtigen wieder erhöhen.

Aufgrund der derzeitigen verbesserungsbedürftigen Situation unseres Steuerrechts – hier insbesondere des Einkommensteuerrechts – und der aktuellen politischen Diskussion über Steuerreformen,[23] die erwartungsgemäß nach der Sommerpause des politischen Deutschlands im Herbst 2003 noch in weit stärkerem Maße bevorstehen wird, beschäftigt sich die hier vorliegende Diplomarbeit mit dem Thema:

„Zur Reform des Deutschen Einkommensteuerrechts ‑ Der Karlsruher Entwurf“.

Ziel dieser Arbeit soll es sein, vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des deutschen Einkommensteuergesetzes und alternativen Reformansätzen, die Regelungen des „Karlsruher Entwurfes“ zu analysieren und den gegenwärtigen Rechtsnormen gegenüberzustellen, um seine individuellen Stärken und Schwächen hinsichtlich der Erfordernisse an ein modernes Einkommensteuergesetz zu beleuchten.

Nach der oben erfolgten Einführung in das Themengebiet wird im zweiten Kapitel zunächst eine Übersicht über die Reformbedürftigkeit des Einkommensteuerrechts gegeben. Zu diesem Zweck wirft der Autor einen Blick auf die historische Entstehung des deutschen Einkommensteuergesetzes und die aktuellen Anlässe, die eine Reform des Einkommensteuergesetzes erfordern sowie existierende traditionelle und moderne Reformansätze. Der dritte Abschnitt beschäftigt sich als allgemeiner Teil mit dem „Karlsruher Entwurf“. An dieser Stelle werden das Zustandekommen und Ziele, der Aufbau und Inhalt, die Fortentwicklung zu einer vereinheitlichten Ertragssteuer sowie die Verteilungswirkungen des „Karlsruher Entwurfes“ dargestellt. Abschließend setzt sich das dritte Kapitel mit der Kirchhof ’schen Markteinkommenstheorie auseinander.

Der darauf folgende vierte Abschnitt der Arbeit wird die Regelungen des „Karlsruher Entwurfes“ bezüglich der Einkünfte, des Verlustabzuges und der Abgrenzung der Erwerbsausgaben von den Privatausgaben sowie des Abzugs von den Einkünften behandeln und die Probleme dieser Vorschriften erörtern.

Abschließend betrachtet diese Arbeit in einem Ausblick die gefundenen Ergebnisse und wirft einen Blick auf die Zukunft, die dem „Karlsruher Entwurf“ möglicherweise bevorsteht.

2. Zur Reformbedürftigkeit des deutschen Einkommensteuergesetzes

In einer ersten Rechtfertigung[24] des „Karlsruher Entwurfes“ und an anderer Stelle[25] hat sich Kirchhof zu dem Grundanliegen ‑ respektive den Kerngedanken ‑ des Reformentwurfes geäußert. Er stellt fest, dass unser derzeitiges Einkommensteuergesetz mit Verfremdungs- und Lenkungstatbeständen überfrachtet sei.[26] Zwar würde es nach wie vor auf der Grundregel beruhen, dass nur die am Markt erzielten Erwerbseinnahmen abzüglich des erwerbssichernden Aufwandes besteuert werden sollen, jedoch sei dieses Belastungsprinzip durch allzu viele Ausnahmetatbestände und Subventionsangebote durchbrochen,[27] die sich aus einem historischen Kontext heraus entwickelt haben.

Dies bietet Anlass, zunächst einen Blick auf die historische Entstehung und Entwicklung des deutschen Einkommensteuergesetzes im Zeitraum vom 19. Jahrhundert bis zum Jahr 1948 und anschließend seit dem Jahr 1948 zu werfen. Anschließend wird auf die grundlegenden ‑ traditionellen, modernen und gemischten ‑ Reformansätze der Einkommenbesteuerung eingegangen, bevor letztlich die Notwendigkeit der Reform des deutschen Einkommensteuergesetzes vor dem Hintergrund der rechtsstaatlichen Grundlagen der Besteuerung und den möglichen Ansätzen einer solchen Reform betrachtet wird.

2.1. Zur historischen Entstehung und Entwicklung des deutschen Einkommensteuergesetzes

Nach dem Zweiten Weltkrieg war das deutsche Steuerrecht zunächst durch die Anordnungen der Alliierten bestimmt. Sie zwangen die deutsche Verwaltung dazu, Steuersätze von 95 v. H. zu erheben. Solche Steuersätze konnten für den Steuerpflichtigen nur dadurch erträglich gemacht werden, indem die Bemessungsgrundlage „[...] planmäßig durch Ausweich- und Steuervermeidungstatbestände durchlöchert wurde.“[28] Dies war sozusagen die Geburtsstunde einer Tradition der hohen Steuersätze, die durch „Manipulation“ der Bemessungsgrundlage erträglich gestaltet wurden und die bis heute anhält.

Aus diesem Grund soll im Folgenden auf die Entstehung und Entwicklung des heutigen Einkommensteuerrechts eingegangen werden.

Im ersten Abschnitt wird zunächst die Entstehung der modernen Einkommenbesteuerung und des deutschen Einkommensteuergesetzes bis 1948 erläutert. Sodann folgt die Darstellung der Entwicklung des Einkommensteuergesetzes von 1948 bis heute.[29]

2.1.1. Entstehung der modernen Einkommenbesteuerung und des deutschen Einkommensteuergesetzes bis 1948

Geschichtlich rührt die moderne Einkommensteuer von der so genannten „income tax” her, die im Jahre 1799 unter William Pitt in England eingeführt wurde. Zweck der Steuer war die Finanzierung des zweiten Koalitionskrieges (1799 - 1802) gegen Frankreich. In Deutschland wurde diese Idee im Jahre 1808 durch den Minister Freiherr von Stein aufgegriffen, um den Verteidigungskrieg gegen Napoleon zu finanzieren. Sie wurde von 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben und gilt als älteste Einkommensteuer in den deutschen Ländern.[30]

Hatten zuvor in erster Linie indirekte Steuern ‑ die bis zu 20 Hauptsysteme und 100 Grundsteuerarten umfassten – das Steuersystem auf preußischem Boden bestimmt,[31] folgte im Jahre 1820 die Einführung der Klassensteuer, die die Steuerpflichtigen, je nach äußeren Merkmalen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse der bürgerlichen Gesellschaft, in eine der fünf Steuerklassen einordnete.[32] Tatsächliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden hierbei allerdings nicht berücksichtigt.

Aufgrund schrumpfenden Steueraufkommens bei gleichzeitig steigender Zahl der Steuerpflichtigen wurde 1851 ein neues „Gesetz betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizierten Einkommensteuer“ verabschiedet.

Lag das Einkommen unter 1000 Thalern, so wurde nach 3 unterschiedlichen Hauptstufen eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechende Klassensteuer verlangt.

Bei den Einkommen über 1000 Thalern wurde hingegen eine klassifizierte Einkommensteuer mit 30 festen Steuerstufen bei einem maximalen Steuersatz von 3 v. H. festgesetzt.[33]

Nach einer größeren Reform im Jahre 1873 folgten bis ins Jahr 1889 nur noch Modifikationen von untergeordneter Bedeutung.[34]

Aufgrund wirtschaftlicher, sozialer und Gerechtigkeitsbedürfnissen wurde das bestehende Steuersystem kritisiert; besonders die ungerechte Besteuerung der unteren und mittleren Klassen und der zu niedrig angesetzte Steuerfreibetrag.

Daher kündigte Wilhelm II. in seiner Thronrede einen neuen Einkommensteuergesetz-Entwurf an, der in der Praxis durch die Entlassung Bismarck s – einem Feind der direkten Steuern – und der Ernennung Miquel s zum Finanzminister noch unterstrichen wurde.[35]

Unter seiner Regie kam es zu einem preußischen direkten Steuersystem, das sich auf die Personalbesteuerung konzentrierte und die Einkommensteuer zu der wichtigsten direkten Steuer machte.[36]

„Die Klassen- und klassifizierte Einkommensteuer wurde durch das Gesetz vom 24. Juni 1891 zu einer einheitlichen für alle Steuerpflichtigen im ganzen Staatsgebiet geltenden Einkommensteuer verschmolzen.“ [37]

Es entstand ein modernes Einkommensteuergesetz, das bis zum Ende des Ersten Weltkrieges nahezu unverändert blieb und dessen Grundlinien bis zum heutigen Tag in dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Einkommensteuerrecht beibehalten worden sind.

Durch die hohen Kriegsausgaben und die verfehlte Kriegspolitik hatte sich bis Ende des Jahres 1918 ein Schuldenberg von 150 Mrd. Mark (Gesamtausgaben im Jahre 1913 rund 3,2 Mrd. Mark) angehäuft. Auch konnte in den Jahren 1918/19 die „ordentlichen“ Haushaltausgaben nicht gedeckt werden, so dass steuerpolitische Reformmaßnahmen nötig wurden. Im Rahmen der Erzberg ’schen Finanzreform wurde so das Reichseinkommensteuergesetz von 1920 erlassen. An die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern trat eine einheitliche Reichseinkommensteuer und über das Landessteuergesetz von 1920 wurde erstmalig eine Finanzausgleichsgesetzgebung installiert, mit der das Reich in die Steuerhoheit der Länder eingriff. Als weitere wesentliche Änderungen erfolgten

fortan nur noch eine Besteuerung von natürlichen Personen durch das Einkommensteuergesetz (Einnahmen juristischer Personen wurden durch Körperschaftssteuergesetz besteuert) und bei der Definition des Einkommens wurde zu der Reinvermögenstheorie übergegangen.[38]

Nach Überwindung der Inflation Ende des Jahres 1924 und vor dem Hintergrund der haushaltsmäßigen Entspannung kam es im Jahre 1925 erneut zu einer Steuerreform (Schlieben-Popitsche Finanzreform),[39] in deren Verlauf das Einkommensteuergesetz neu gefasst und grundsätzlich überarbeitet wurde. Es wuchs nunmehr von 70 auf 117 Paragraphen an, deren Grundzüge auch heute noch Geltung haben. Wesentliche Änderungen durch die Steuerreform 1925 waren die Rückkehr zum Quellenprinzip der preußischen Einkommenbesteuerung durch Aufgabe der Schanz ’schen Reinvermögenstheorie sowie der Senkung des Spitzensteuersatzes von 60 v. H. auf 40 v. H.[40]

Bereits unter national-sozialistischem Einfluss wurde das EStG 1934[41] im Rahmen des I. Teils der Reinhard t ’schen Steuerreform geändert. Es bildet in seiner Form bis heute die Grundlage des geltenden Einkommensteuergesetzes, trotzdem es seit dem Jahre 1934 ein erhebliches Maß an national-sozialistisches Gedankengut enthielt, welches jedoch an der Systematik und Struktur keine Änderungen zeitigte. So stammen die noch heute gültigen sieben Einkunftsarten aus dem Gesetzestext des Jahres 1934.[42]

Besonders erwähnenswert ist ferner nur die Änderung des Steuertarifes, der auch in den nach 1934 folgenden Jahren bis zum Kriegsende einigen Anpassungen unterlag.

Mit der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands im Mai 1945 hörte ein rechtsstaatlich organisiertes Deutschland bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1945 auf zu existieren.

Dieses Machtvakuum wurde knapp drei Monate nach Ende des Krieges durch die Übernahme der politischen Gewalt durch die Hauptsiegermächte, einschließlich aller Befugnisse und Aufgaben der deutschen Regierung sowie aller untergeordneten Behörden, Verwaltungen und Instanzen, gefüllt.[43] Der Alliierte Kontrollrat kam zu der Einsicht, dass ein effektives Steuerinstrumentarium notwendig sei und verabschiedete Einkommensteuergesetze.

Die tiefgreifendste Änderung erfolgte durch das Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11. Februar 1946,[44] das zunächst rückwirkend zum 1. Januar 1946 regelte, dass alle diskriminierenden gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu streichen seien, womit der Stand von vor 1934 wiederhergestellt wurde.[45]

Des Weiteren kam es zu einer erheblichen Verschärfung des Tarifes. Der neue Spitzensteuersatz betrug 95 v. H. ab einem Einkommen von 100.000 Reichsmark.[46] Diese steuerpolitischen Maßnahmen fußten nach Ansicht Raupachs [47] auf den Steuerideen von John Maynard Keynes. Ferner sollte diese Gesetzgebung des Kontrollrats dazu führen, die Finanznöte der Länder durch eine außergewöhnlich hohe Besteuerung zu verringern. Indes verpuffte die Wirkung der hohen Steuertarife, da bis zur Währungsreform 1948 der Tauschhandel blühte.[48] Nach der Einführung der Deutschen Mark kam es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 64[49] nur zu einem wenig abgeschwächten Tarif, indem der Spitzensteuersatz in Höhe von 95 v. H. beibehalten wurde, jedoch das zu versteuernde Einkommen auf 250.000 DM angehoben wurde. Vorschläge des deutschen Wirtschaftsrates für den so genannten „Junitarif“ vor Einführung des KRG Nr. 64 im Juni 1946 und nochmals im Jahre 1949 blieben erfolglos.[50] Schließlich kam es aufgrund dieser Entwicklung im April 1949 zu einer „Tarifsenkung durch die Hintertür“, indem zahlreiche Vorschriften erlassen wurden, die die Verminderung der Bemessungsgrundlage ermöglichten.[51]

Auf diese Weise wurde eine wirtschaftlich erträgliche Besteuerung erreicht, die zugleich Grundstein für das „deutsche Wirtschaftswunder“ und Ausgangspunkt für eine Steuerpolitik von hohen Steuersätzen und steuerlicher Lenkung bis heute bildet.[52]

2.1.2. Entwicklung des Einkommensteuergesetzes seit 1948

Zu einer der ersten Kommissionen, die sich nach 1948/1949 wieder mit Fragen zur Reform des Einkommensteuergesetzes beschäftigten, zählt die nach ihrem Leiter Heinrich Troeger benannte Kommission, die bereits im November 1953 erste Vorschläge zu einer Vereinfachung des Steuersystems machte.[53] Zu direkten, tatsächlichen Änderungen kam es indes nicht. Nach den letzten steuersystematischen und strukturellen Änderungen des deutschen Einkommensteuerrechts durch das „Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern“[54] im April 1949 und der abschließenden formalen Neufassung des Einkommensteuergesetzes von 1939 im August 1949,[55] gab es nur noch 1958 eine tatsächliche strukturelle Änderung im Einkommensteuerrecht.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht[56] im Jahr zuvor die Haushaltsbesteuerung für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde die Ehegattenbesteuerung in Form des so genannten „Splitting-Verfahrens“ eingeführt. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurde auch eine gänzlich neue Tarifstruktur eingeführt, die in ihrer Konzeption bis heute unverändert geblieben ist.[57]

Vielmehr wurde in den nachfolgenden Jahren und Jahrzehnten vor allem der Tarif und die Ermittlung des Tarifes verändert sowie zahlreiche, den unterschiedlichsten Zwecken dienenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes vorgenommen. Keine dieser Maßnahmen kann jedoch als „echte“ Steuerreform angesehen werden, da steuersystematische oder strukturelle Änderungen nicht erfolgten.

Der Wunsch nach einer tatsächlichen Reform des Einkommensteuerrechts trat indes schon sehr bald nach dem im April 1949 verkündeten Zweiten Steuerreformgesetz[58], dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Mai 1949 und dem im August bekannt gemachten Einkommensteuergesetz 1949 immer wieder zu Tage.

Zumeist hieß das angestrebte Ziel dabei: „Vereinfachung des Einkommensteuerrechts“. Bezeichnend für die Problematik ist eine Äußerung des ersten Kanzlers der Bundesrepublik Deutschland Konrad Adenauer, der bereits im September 1949 – also nur einen Monat nach Bekanntmachung des EStG 1949 ‑ für eine „umfassende Steuerreform“ plädierte.[59]

In den nachfolgenden Jahrzehnten wurden einige Steuerreformkommissionen durch die jeweiligen Regierungen einberufen, Stellungnahmen und Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Finanzen verfasst und durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) vergebene Auftragsarbeiten für Gesetzesentwürfe publiziert.

Seit den späten Siebzigern veröffentlichen auch immer öfter Personen/Gruppen aus Politik und Wissenschaft ihre Vorschläge zu Reformen des Einkommensteuerrechts.

Ziel dieser Arbeit ist es nicht, sämtliche Veröffentlichungen der Vergangenheit zur Reform der Einkommensteuer auszuwerten und gegenüberzustellen. Es ist dennoch wichtig die Namen und Grundzüge der wichtigsten Ansätze zu kennen, da diese für zum Nachvollziehen und Einordnen des „Karlsruher Entwurfes“ in die Historie der Steuerreformansätze mithin erforderlich sind. Daher soll im Folgenden eine chronologische Auflistung der wichtigsten Veröffentlichungen zu dieser Problematik erfolgen und eine kurze Beschreibung der grundsätzlichen Ideen des Inhalts erfolgen:[60]

1967: Gutachten zur Reform der direkten Steuern[61]

Mit dieser Veröffentlichung des Wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium der Finanzen wird direkt an das im Jahre 1953 veröffentlichte Gutachten zur „Organischen Steuerreform“ angeknüpft. Auch damals wurde sich den direkten Steuern gewidmet – im Vordergrund stand jedoch zunächst die Senkung des Einkommensteuertarifes, der sich durch die Kontrollratsgesetzgebung auf einem überhöhten Niveau befand.[62]

Der Wissenschaftliche Beirat hält im Jahre 1967 als Grundsatz fest:

„Ferner ist zu fordern, dass alle in ihr [der Einkommensteuer, Anm. d. Verf.] liegenden Möglichkeiten für eine gleichmäßige Behandlung der Steuerpflichtigen und eine gerechte Lastenverteilung genutzt werden.“ [63]

Es wird deutlich, dass der Beirat besonderen Wert auf eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und eine neutrale Besteuerung im Sinne einer wettbewerbsneutralen (rechtstformneutralen) Besteuerung legt. Bei beiden Themen sieht er Ansatzpunkte zur Kritik.[64] Auch wird kritisiert, dass die Steuerpolitik mit diesen Grundsätzen in Widerspruch geraten ist, insbesondere durch Beeinflussung der Einkommensverteilung durch

staatliche Subventionen aus strukturpolitischen und wachstumspolitischen Gründen.[65] Als konkrete Mängel werden z. B. die Sonderfreibeträge für Landwirte angemahnt, die nach Gesichtspunkten der gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen abzulehnen sind.[66] Auch sollte ein großer Teil der Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen zwecks der Wiederherstellung einer gerechten Steuerlastenverteilung gestrichen werden.[67]

1971: Gutachten der Steuerreformkommission[68]

Die Kommission wurde im Jahre 1968 von dem damaligen Bundesminister der Finanzen, Franz Josef Strauß, einberufen und veröffentlichte ihre Ergebnisse im Jahre 1971. Außer dem Bewertungsgesetz, dem Umsatzsteuergesetz und der Reichsabgabenordnung wurden alle Bereiche des Steuerrechts erfasst. Auftrag der Kommission war es besonderen Wert auf die Vereinfachung des Steuerrechts zu legen. Hierbei sollte unter der besonderen Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit und sozialen Gerechtigkeit der Besteuerung vor allem Möglichkeiten zum weiteren Abbau von Steuervergünstigungen untersucht werden.[69]

Insbesondere wurden von der Unterkommission Einkommensteuer die Themen Familienbesteuerung, Tarif, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Veräußerungsgewinne, Gewinnermittlung und steuerliche Subventionen behandelt.

Gesonderte Aufmerksamkeit wurde hierbei dem Problem der steuerlichen Abzüge gewidmet und diesbezüglich gefordert, dass wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahmen nur in Ausnahmefällen die ermittelten Einkünfte verändern sollten. Vielmehr sollten an die Stelle von Steuervergünstigungen offene Subventionen treten.[70]

Außerdem sei die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben und der tariflichen Freibeträge von der Bemessungsgrundlage eine Konsequenz aus der Progression des Einkommensteuertarifes und folge somit dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip.[71]

1978/1986: Für ein einfaches und gerechtes Steuersystem
Steuerreform: einfach und gerecht[72]

Johann Wilhelm Gaddum (CDU) war von 1975 bis 1983 Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz und war von 1986 bis 1998 bei der Deutschen Bundesbank - zuletzt seit 1993 als Vizepräsident - beschäftigt.

Zunächst hatte Gaddum im Jahre 1978 seinen Entwurf zur Vereinfachung des Einkommensteuerrechts vorgelegt. Auf dem Ergebnis vieler Diskussionen um diesen Vorschlag erschien im Jahre 1986 sein Buch „Steuerreform: einfach und gerecht“.

Zu seinen Reformzielen gehört Schwerpunktmäßig die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, die Neutralität des Einkommensteuerrechts gegenüber den Einkunftsarten, eine leichte Anpassungsfähigkeit des Steuerrechts an Geldwertschwankungen sowie ein für jedermann verständliches Einkommensteuerrecht.[73]

Konkret fordert er daher eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und gleichzeitiger Absenkung des Tarifes, Einführung der Quellensteuer bei Anleihen und Sparanlagen sowie Abbau von Ausnahmetatbeständen zur Erreichung von mehr Steuergerechtigkeit ‑ auch um das Einkommensteuerrecht zu vereinfachen und für den Laien verständlich zu machen. Bei Gaddums Reformansatz bleibt die Systematik des Einkommensteuergesetzes erhalten, Veränderungen werden durch Streichungen und Ergänzungen erreicht.[74]

1985/1987/1993: Reformentwurf zu Grundvorschriften des Einkommensteuergesetzes[75], Die einfache und gerechte Einkommensteuer: Ziele, Chancen und Aufgaben einer Fundamentalreform[76], Entwurf eines Steuergesetzbuches[77]

Mit einer ganzen Reihe von Veröffentlichungen zur Problematik der Reform des Einkommensteuergesetzes wartete Joachim Lang auf. Er nutzte als Anlass das Symposium zum fünfzigjährigen Bestehen des Instituts für Steuerrecht an der Universität Münster (1984/1985), das amerikanische „Tax Reform Act of 1986“ sowie einen Auftrag des

Bundesministeriums der Finanzen zur Erstellung von steuerrechtlichen Mustersteuergesetzen (1992/1993).

Bereits in seiner Darstellung eines Reformentwurfes zu Grundvorschriften des Einkommensteuergesetzes bilden für Lang die Verbesserung der Steuergerechtigkeit, die Steuervereinfachung und die Neuordnung des zu versteuernden Einkommens die Schwerpunkte einer juristisch-systematischen Neuordnung. Im Mittelpunkt steht dabei das Leistungsfähigkeitsprinzip, welches die Gesamtheit der Normen des Einkommensteuergesetzes regiert.[78] Ziel ist hierbei die gerechte Verteilung der Steuerlast unter den Bürgern. Lang sieht bezüglich des Einkommensteuergesetzes nur im Bereich der Bemessungsgrundlage einen Mangel bei der Beachtung dieses Grundsatzes, den es zu beheben gilt.[79] Als folgenreichste Maßnahmen im Bereich des Gesamtbetrags der Einkünfte als Maßgröße der objektiven Leistungsfähigkeit zeichnet der Entwurf sich durch die Kürzung der Einkunftsarten von sieben auf drei aus. Bei dem zu versteuernden Einkommen als Maßgröße der subjektiven Leistungsfähigkeit können die Forderung nach einem am Sozialhilferecht orientierten, realistischen steuerfreien Existenzminimum und Pauschalen für den regelmäßigen Lebensbedarf als grundsätzliche Änderungen des bestehenden Einkommensteuergesetzes gesehen werden.

Vor dem Hintergrund der amerikanischen Steuerreform des Jahres 1986 wurde auch die Diskussion über eine Einkommensteuerreform in Deutschland wieder belebt. Lang nimmt dies zum Anlass, um sich in seiner Schrift „Die einfache und gerechte Einkommensteuer“[80] sowohl mit der US-amerikanischen Reform als auch den Reformvorschlägen Gaddums – der seine bereits oben dargestellten Ansätze in einer aktualisierten Neufassung ebenfalls im Jahre 1986 erneut veröffentlichte – auseinanderzusetzen. Bei beiden betrachteten Reformen/Reformansätzen steht in erster Linie der Abbau von Steuervergünstigungen, mehr Steuergerechtigkeit und die Absenkung des Steuertarifes um mehr Steuergerechtigkeit durch Steuervereinfachung zu erreichen im Mittelpunkt.[81]

Inhaltlich lässt Lan g in dieser Schrift weder Abweichungen von seinen zuvor dargestellten Überzeugungen erkennen, noch stellt er wesentlich neue Forderungen für eine Reform des Einkommensteuergesetzes auf.

Der von Lang im Jahre 1993 vorgelegte „Entwurf eines Steuergesetzbuches“ ist zunächst die letzte „große“ Veröffentlichung bezüglich des Themas „Reform des Einkommensteuergesetzes“. Jedoch darf man nicht verschweigen, dass Ziel dieser Auftragsarbeit nicht etwa die Reform des eigenen – deutschen – Steuerrechts war, sondern vielmehr die Ausarbeitung eines Mustersteuergesetzes für die Beratung mittel- und osteuropäischer Staaten durch die deutsche Finanzverwaltung. Zwei der zu berücksichtigenden wesentlichen Merkmale erinnern jedoch an deutsche Reformansätze. So sollten die deutschen Steuergesetze auf ihre wesentlichen Grundstrukturen zurückgeführt und alternative unternehmensformneutrale Besteuerungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.[82]

Der Entwurf Lang s sieht dabei ein ganzheitliches „Steuergesetzbuch“ vor, in dem alle steuerlich relevanten Vorschriften niedergelegt sind. Es würde nach deutschen Maßstäben alle Einzelsteuergesetze und Verfahrensvorschriften enthalten. In der Begründung des Entwurfes führt Lang an, dass es angesichts des „Aktionismus der Steuergesetzgebung“ in Deutschland nicht schade, wenn es auch hierzulande eine Kodifikation des Steuerrechts gäbe.[83] Eine komplette Darstellung des 454 Seiten umfassen Werkes – das bei seiner Veröffentlichung noch nicht vollendet war - würde an dieser Stelle sicherlich den Rahmen sprengen. Daher sei die Vorstellung dieses Reformansatzes mit dem Hinweis abgeschlossen, dass sich Lang bei der Erarbeitung dieses Steuergesetzbuches unter anderem an seiner Habilitationsschrift „Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer“ sowie dem daraus abgeleiteten und bereits zuvor erwähnten Werk „Reformentwurf zu Grundvorschriften des Einkommensteuergesetzes“ orientiert ‑ somit also bereits oben genannte Überzeugungen in starkem Maße mit eingeflossen sind.[84]

1997: Petersberger Steuervorschläge, Reform der Einkommenbesteuerung[85]

Die letzte große Reformkommission vor dem Regierungswechsel kam zu der Einsicht, die Steuersätze bei der Einkommenbesteuerung in Deutschland seien zu hoch, das Steuerrecht zu kompliziert und die Steuergerechtigkeit leide unter zu vielen Steuervergünstigungen und Sonderreglungen; eine Reform der Einkommenbesteuerung sei daher dringend erforderlich.[86]

Realisiert werden sollte eine spürbare Senkung des Spitzensatzes des Einkommensteuertarifes von 53 v. H. auf 39 v. H. bei gleichzeitigem Abbau von steuerlichen Vergünstigungen und Sonderregelungen.[87]

Weiterhin sollte sich die Reform des Einkommensteuergesetzes an seinen bewährten Grundprinzipien orientieren; insbesondere: dem Leistungsfähigkeitsprinzip als Fundamentalprinzip der gerechten Besteuerung, dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip sowie der Ausgestaltung der Einkommensteuer als Einheitssteuer.[88]

Als ganz konkrete Maßnahmen sollten z. B. Sonderabschreibungen entfallen (§ 7g EStG 1997), Steuervergünstigungen für landwirtschaftliche Betriebe eingeschränkt werden(§ 13a EStG 1997), Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit entfallen (§ 3b EStG), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gesenkt (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1997) sowie die Entfernungspauschale eingeschränkt werden (Entfall bis zu 15 Kilometer Entfernung, § 9a EStG 1997).

Der Entwurf der Kommission scheiterte im Bundesrat an der Zustimmung der Opposition (SPD, Bündnis90/Die Grünen).

1999: Steuerreform 2000

Nachdem die Opposition auf die Regierungsbank wechselte, wurde die eben noch abgelehnte Steuerreform in ähnlicher Form wieder aufgegriffen. Allerdings handelt es sich bei der so genannten Steuerreform 2000 nicht um einen konsistenten Ansatz zur grundlegenden Reform der Einkommensteuer, der mit einer der oben genannten Reformvorschläge zu vergleichen wäre.

Zunächst wurde im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Eingangssteuersatz von 25,9 v. H. im Jahre 1998 auf 19,9 v. H. ab dem Jahre 2001 gesenkt. Beim Spitzensteuersatz erfolgte eine Absenkung von 53 v. H. auf 48,5 v. H.

Im gleichen Zeitraum stieg der Grundfreibetrag von rund 6.322 Euro auf 7.206 Euro an und erhöhte sich ab dem Jahr 2002 auf 7.235 Euro.

Es folgten im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes[89] und des Steuersenkungsergänzungsgesetzes[90] die nächsten Schritte der Tarifabsenkung und gleichzeitige Anhebung des Grundfreibetrags. Ursprünglich sollte der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2003 auf 7.426 Euro steigen, der Eingangssteuersatz auf 17 v. H. und der Höchststeuersatz auf 47 v. H. gesenkt werden.

Im Jahre 2004 sollte der Freibetrag auf 7.664 steigen, der Eingangssteuersatz auf 15 v. H. und der Höchststeuersatz auf 42 v. H. gesenkt werden. Aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Jahre 2002 wurde beginnend mit dem Jahre 2003 die Steuerentlastungsstufe jedoch um je ein Jahr nach hinten verschoben. Nach neuesten Planungen der Bundesregierung sollen – vorbehaltlich des parlamentarischen Entschlusses ‑ jedoch die Stufen 2004 und 2005 zusammen zum 1. Januar 2004 in Kraft treten. Ferner wird der Höchststeuersatz erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 Euro zur Anwendung kommen.

Somit würden sich zum 1. Januar 2004 die Einkommensteuertarife tatsächlich auf dem niedrigsten Stand der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Völlig offen erscheint dagegen die Finanzierung dieser Steuerentlastungen. Die hierfür wohl in erster Linie notwendige Verbreiterung der Bemessungsgrundlage ist in Form des Steuervergünstigungsabbaugesetzes[91] nach Vorlage vor dem Vermittlungsausschuss kläglich zusammengestrichen worden,[92] so dass auf diese Weise keine Gegenfinanzierung mehr möglich ist.

Zum Beispiel wäre die für die privaten Veräußerungsgewinne geplante ausnahmslose Besteuerung (Wegfall der so genannten „Spekulationsfristen“ gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG 2002) eine Möglichkeit gewesen, die bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) angemahntenstrukturellen Vollzugshindernisseder Norm zu beseitigen.

Die Durchsetzung des aus dieser Norm erwachsenden Steueranspruchs wird durch Vollzugshindernisse struktureller Art weitgehend vereitelt. Dies hat – so derBundesfinanzhof– wiederum zur Folge, dass die materielle Steuernorm von den Finanzbehörden tatsächlich nicht vollzogen werden würde.[93]

Der daraus entstehende Steuerausfall wird von der Deutschen Steuergewerkschaft auf mehr als 1,5 Mrd. Euro jährlich beziffert.[94]

Durch dieweiteren geplanten Maßnahmen hätte man diese Vorschrift im Sinne des aus dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und der Gleichheit im Belastungserfolg verbessern können.

Allerdings scheiterten im Vermittlungsausschuss des Bundesrates – durch den Einfluss der Opposition (CDU, FDP) –die ursprünglich geplanten Regelungen wie zum Beispiel Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen durch die Kreditinstitute (§ 23a StVergAbG-E) sowie der Wegfall des Bankgeheimnisses (§ 30a AO). Folglich wurde eine Aufnahme dieser Normen in das endgültige Gesetz verhindert.

So wartet das deutsche Einkommensteuergesetz nach wie vor auf eine grundlegende steuersystematische Rechtsreform.

2.2. Ansätze zur Reform der Einkommenbesteuerung

Nachdem sich das vorhergehende Kapitel dieser Arbeit mit der Thematik der historischen Entstehung und Entwicklung des deutschen Einkommensteuergesetzes befasst hat, soll im Folgenden näher auf die wissenschaftlich-theoretischen Ansätze zur Reform der Einkommenbesteuerung eingegangen werden. In diesem Rahmen erfolgt eine Betrachtung der traditionellen und modernen Vorstellungen sowie des gemischten Ansatzes ein optimales Steuersystem.

Hierbei spielt die Konkretisierung des Leistungsfähigkeitsprinzips im Vielsteuersystem durch die Besteuerung von Einkommen, Vermögen und Konsum eine herausragende Rolle.[95]

Wesentlichster Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips ist die Wahl und Gestaltung der Steuerbemessungsgrundlage. Hierbei vollzog sich die Auffassung über das geeignetste Steuergut, welches als Gegenstand der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip dienen sollte, einem stetigen Wandel: vom Grund und Boden im 17. Jahrhundert über Kapital im 19. Jahrhundert hin zum Konsum im ausgehenden 20. Jahrhundert.[96]

Grund und Boden, Kapital sowie Konsum spiegeln die drei grundsätzlichen Leistungsfähigkeitsindikatoren wieder, die sich wie folgt unterscheiden lassen:

- dynamische Stromgröße „Einkommen“ (Vermögenszugang);
- statische Bestandsgröße „Vermögen“ (Konsum- und Investitionsfonds);
- dynamische Stromgröße „ Konsum“ (Güterverbrauch).

Wie die Abbildung 1 anschaulich zeigt, wird jeder dieser so genannten Indikatoren durch die jeweilige Steuer belastet, da die Steuerbelastung auf einen Indikator sich in jedem Fall – wenn teils auch nur mittelbar ‑ auf einen der anderen auswirkt.

Wird zum Beispiel eine Steuer auf das Einkommen erhoben, so wirkt sich dies auch auf den Konsum aus, denn wer weniger Einkommen hat kann nur weniger als zuvor konsumieren. Dies belastet wiederum die Vermögensbildung, da ein höherer Teil des Einkommens für den Konsum aufgewandt werden muss und folglich nicht gespart, das heißt, kein Vermögen gebildet werden kann.

Daher gibt es verschiedene Ansätze der Rechtfertigung von Steuern, je nachdem bei welchem Indikator der Leistungsfähigkeit angesetzt wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Einwirkung der Steuern auf Einkommen, Vermögen, Konsum. Entnommen aus Tipke/Lang 2002, Rz. 95, S. 84.

Tipke vertritt eine Rechtfertigungstheorie, die sich auf das Einkommen als Leistungsfähigkeitsindikator konzentriert, während Rose einen steuertheoretischen Paradigmenwechsel von einer kapital- zu einer konsumorientierten Besteuerung formuliert.[97]

Diese grundsätzlichen Überlegungen spiegeln sich auch in den nachfolgend darzustellenden Beispielen wieder.

2.2.1. Traditionelle Reformansätze am Beispiel von Schanz/Haig/Simons

Dem oben erwähnten Prinzip der Leistungsfähigkeit als Grundlage der Besteuerung entspricht am besten die so genannte Reinvermögenszugangstheorie. Geprägt wurde diese in Deutschland durch Georg von Schanz.[98] Hiernach ist das Einkommen der Zugang von Reinvermögen in einer Wirtschaft während einer gegebenen Periode. Eine entsprechende Theorie wurde auch im US-amerikanischen Raum durch Haig und Simons mit deren „net accretion theory“ begründet. Aufgrund dieser Ähnlichkeiten spricht man auch ganz allgemein von dem Schanz - Haig - Simons -Concept (SHS-System). Ziel ist es die steuerliche Leistungsfähigkeit am gesamten Bedürfnisbefriedigungspotential des Steuerpflichtigen zu messen.[99] Das heißt, es wird eine Besteuerung unabhängig von der Quelle (Arbeits- oder Kapitaleinkünfte), der Realisation der Vermögenszuwächse und der Regelmäßigkeit der Einkünfte angestrebt. Bedeutend ist hierbei, dass dieser Ansatz nicht nur alle Vermögenszugänge und –abgänge einschließlich unrealisierter Wertsteigerungen und Zuwendungen erfassen soll, sondern auch rein private Nutzungen und Wertschöpfungen. Hiermit steht dieser Ansatz im Gegensatz zu Fuisting s Quellentheorie, deren Bemessungsgrundlage nur die regelmäßigen Einkünfte waren.[100]

Die Reinvermögenszugangstheorie ist somit grundsätzlich konsumorientiert darauf angelegt, die gesamte Konsumleistungsfähigkeit in ihrem periodischen Entstehen zu erfassen.[101] Die Realisierung einer derart angelegten Steuer scheint hingegen unmöglich.[102] Würde sich der Aufwand zur Erfassung aller steuerbaren Vorgänge doch bis ins unermessliche steigern, weshalb die Reinvermögenstheorie in der Rechtspraxis auf das so genannte Markteinkommen als Einkommensteuerobjekt zurückgreift, bei dem es um die „Summe der Einkünfte“ geht, die seit dem EStG 1925 in Form des Einkünftekataloges

im Einkommensteuergesetz verwirklicht sind. Letztlich eingeführt wurde der Begriff des Markteinkommens in die Wirtschaftswissenschaft durch Joachim Lang.[103]

Da in der gegenwärtigen Rechtspraxis nicht einmal die vollständige Besteuerung des Markteinkommens sichergestellt werden kann - insbesondere im Bereich der privaten Veräußerungsgewinne - wird aus konservativen Kreisen oftmals eine Rückkehr zu einer umfassenden Einkommenbesteuerung nach dem SHS -System gefordert. Besonders die Forderung nach einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Senkung der Steuersätze würde solchen Forderungen entsprechen.

Größtes Problem und gleichzeitig größter Unterschied zwischen traditionellem und modernem Ansatz ist jedoch nicht in dem Umfang der Bemessungsgrundlage, sondern in dem Besteuerungszeitpunkt zu sehen. Die im traditionellen Konzept angelegte Periodenbesteuerung richtet sich gegen den angestrebten Grundsatz der Besteuerung der Leistungsfähigkeit. Lang spricht sogar von der Periodizität als fundamentalem Fehler des traditionellen Einkommenbegriffes, da die steuerliche Leistungsfähigkeit einer Person an ihrer Lebenszeit gemessen werden müsse.[104]

Vor diesem Hintergrund entwickeln sich die modernen Ansätze zunehmend hin zu einer überperiodisch gleichmäßigen Besteuerung des Markteinkommens.[105]

2.2.2. Moderne Reformansätze am Beispiel von Rose

Rose versucht mit seinem Modell der Einfachsteuer gerade die bei dem traditionellen Ansatz der Einkommenbesteuerung herausgestellte Problematik der Besteuerung in der Zeit zu optimieren. So soll sein Ansatz den Prinzipien einer einfachen, transparenten, marktorientierten, lebenszeitorientierten und daher fairen Einkommenbesteuerung entsprechen.[106] Besonders wird die lebenszeitliche Orientierung des Systems der Einfachsteuer in den Mittelpunkt gestellt, da nach Rose die periodische Besteuerung dazu führt, dass Sparer und Investoren „exzessive Mehrfachbelastungen“ ihrer Einkommen und Gewinne zu tragen haben.[107] Der Systemvorschlag ist dabei als ein langfristig anzustrebender Entwurf für ein deutsches „Einkommensteuergesetz 2015“ zu sehen.[108]

Zuvor hat Rose Grundzüge eines solchen Systems bereits 1994[109] in Kroatien realisiert, dessen theoretische Konzeption auf Boadway/Bruce [110] und Wenger [111] zurück gehen.

In seinem Gesetzesentwurf nennt Rose als Leitbilder:

„[...]

- die Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung am Lebenseinkommen der Bürger zu orientieren,
- die Besteuerung der Gewinne von Unternehmen soweit wie möglich in die Besteuerung des persönlichen Einkommens zu integrieren und
- eine einfache Durchführung der Besteuerung zu ermöglichen.

[...]“[112]

Bezüglich des ersten Punktes wird das Lebenseinkommen als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesehen und alle erwerbswirtschaftlichen Marktbeteiligungen erfasst. Durch den Abzug der Ausgaben zur Finanzierung des existentiellen Lebensbedarfes wird die Steuerbasis gebildet. Somit bleibt der Schutz eines familienorientierten Konsumexistenzminimums der einzige sozial-politische Lenkungstatbestand, der im Einkommensteuergesetz verankert wäre. Andere soziale Ziele bleiben unberücksichtigt.[113]

Weiterhin soll die Trennung der Besteuerung des Einkommens bzw. Gewinns von natürlichen und juristischen Personen aufgegeben werden, um ein möglichst hohes Maß an Rechtsformneutralität zu erreichen. Hierzu wird eine Steuer auf das persönliche Einkommen (Personengesellschaften sowie persönlich geführte Kapitalgesellschaften wie z. B. GmbH) und eine Steuer auf den nicht persönlich zurechenbaren Gewinn von Unternehmen (börsennotierte Kapitalgesellschaften wie z. B. AG) eingeführt.[114]

Die Einmalbelastung aller Beiträge zum Lebenseinkommen des Bürgers soll zu einer intertemporalen Neutralität führen – die Entscheidung über Konsum oder Ersparnis soll nicht durch steuerpolitische Lenkungstatbestände beeinflusst werden. Für die Unternehmen bedeutet dies eine Finanzierungs- und Investitionsneutralität. Des Weiteren kommt es zu einer Zinsbereinigung der Unternehmensgewinne, indem der Gewinn um

die Eigenkapitalzinsen (Schutzzinsen) bereinigt wird.[115]

Bezüglich gesparter Einkommensteile regelt die Einfachsteuer, dass zum Schutz des marktüblichen Zinses vor einer Mehrfachbelastung auf Besteuerung von Zinsen verzichtet werden muss. Die Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Unternehmen sollen nicht länger versteuert werden.[116]

Ebenso wird eine Besteuerung der Renten und Altersvorsorgebezüge erst nachgelagert erfolgen, um in diesem Sinne eine sparbereinigte Einkommenbesteuerung zu erreichen.[117]

Nach Lang hat gerade die Beschäftigung mit dem überperiodischen Ansatz schwerwiegende Verletzungen des Leistungsfähigkeitsprinzips durch die traditionelle Periodenbesteuerung aufgezeigt,[118] weshalb es folglich nicht verwundert, dass im ausgehenden 20. und beginnenden 21. Jahrhundert allmählich ein Paradigmenwechsel von einer kapital- zu einer konsumorientierten Besteuerung festzustellen ist.

Die reine Form eines solchen Systems ist allerdings bisher in keiner Industrienation anzutreffen. Unter Berücksichtigung von Verteilungseffekten kann jedoch angenommen werden, dass sich ein wesentlich positiveres Bild als mit dem aktuellen Steuersystem ergeben würde. Außerdem würden beträchtliche Effizienzreserven freigesetzt.[119]

2.2.3. Mischansätze am Beispiel von Sinn

Zu einem der bekannteren Ansätze in der deutschsprachigen wirtschafts-wissenschaftlichen Literatur zählt auch das Mischsystem von Hans-Werner Sinn, dem derzeitigen Präsidenten des ifo[120] – Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München. Seine grundlegenden Gedanken zu einer Kapitaleinkommensbesteuerung hat er in seinem gleichnamigen Buch[121] bereits im Jahre 1985 festgehalten.

Zunächst muss aus begrifflicher Sicht gesagt werden, dass alle derzeit existierenden Steuersysteme partiell „Mischsysteme“ der unterschiedlichsten Steuerarten und Steuersysteme sind. Keines entspricht in seiner Reinform dem SHS-Konzept oder der lebenszeitlich-orientierten Konsumbesteuerung. Jedoch gibt es in der Literatur eben solche

Ansätze, die von vornherein eine bewusste Mischung von unterschiedlichen Systemen beinhalten und diese Mischung als idealen Ansatz postulieren.

Zunächst hat sich Sinn mit einer Untersuchung zum Einfluss der Besteuerung auf die Allokation des Faktors Kapital beschäftigt und analysiert wie sich die Besteuerung auswirkt, wenn auch Verteilungsfragen nicht im Vordergrund standen.[122] Sinn analysiert ferner auch Vorschläge zur Reform der direkten Besteuerung die auf eine weitgehende Beseitigung von steuerbedingten Allokationsverzerrungen beim Einsatz und bei der Bildung des Faktors Kapital zielen. Hierbei soll aber nicht der Ersatz des traditionellen SHS-Steuersystems durch ein Konsumausgabensteuersystem im Mittelpunkt stehen, sondern die Möglichkeit erörtert werden, die Systeme der Kapitaleinkommensbesteuerung allokationsneutral auszurichten.[123] Neben der Wachstumsneutralität der Besteuerung führt Sinn zur Verdeutlichung acht Ziele auf, die eine Reform beinhalten sollte:

- Finanzierungsneutralität:
- kein Unterschied zwischen Fremd- und Beteiligungsfinanzierung.
- Aufkommenskraft:
- keine Steuern ohne Aufkommen.
- Akquisitionsneutralität
- keine Beeinträchtigung durch Konzentrationsprozesse.
- Nichtüberwälzung:
- Nichtüberwälzbarkeit der Steuern in die Reallöhne.
- Intersektorale Neutralität
- Internationale Neutralität
- Praktikabilität:
- einfache Realisierung der Kapitaleinkommensbesteuerung.
- Vermeidung radikaler Änderungen:
- zur Steigerung der Realisierungschancen.[124]

Weiter stehen im Mittelpunkt des Sinn ’schen Ansatzes die Aufteilung in eine Unternehmensebene und eine Haushaltsebene. Während auf der Unternehmensebene mittels

einer Cash-Flow-Steuer[125] der Fremdkapitalzinsabzug zugelassen wird, sind jedoch die Zinseinkommen steuerpflichtig. Die Behandlung finanzwirtschaftlicher Transaktionen entspricht dem SHS-Ansatz, mit realwirtschaftlichen Transaktionen wird hingegen wie bei Cash-Flow-Systemen umgegangen.

Auf der Haushaltsebene findet eine traditionelle Besteuerung mit einem einheitlichen Zinssatz statt, Kapitalgewinne werden jedoch nicht besteuert. Im Mischsystem kommt es so zu einer einheitlichen, proportionalen Besteuerung der Kapitaleinkommen.[126]

Die in diesem Mischansatz vorgeschlagene traditionelle Unternehmenssteuer mit voller Sofortabschreibung führt dazu, dass die Grenzinvestition subventioniert wird. Die Steuer beeinflusst die Investitionsentscheidung, indem zuvor unrentable Investitionen nun aufgrund des Fremdkapital-Zinsabzugs rentabel werden. Diese volkwirtschaftliche Verzerrung zeitigt jedoch keinerlei negative Konsequenzen, da auf der Haushaltsseite eine Kompensation durch die Zinsbesteuerung stattfindet. Damit erfüllt das Mischsystem das oben bereits angeführte, heutzutage entscheidende Kriterium der intertemporalen Neutralität.[127] Für den Vorschlag spricht ferner, dass er ohne größere Umstellungen in der Verwaltung zu realisieren wäre, so zum Beispiel keine existierenden Steuern abgeschafft werden müssten.

2.3. Zur Notwendigkeit der Reform des deutschen Einkommensteuergesetzes

Bevor auf die aktuellen Gründe und somit die Ansatzpunkte eingegangen wird, die eine Reform des Einkommensteuergesetzes notwendig erscheinen lassen, sollen zunächst die Grundlagen der Rechtsstaatlichen Ordnung des Steuerrechts[128] dargestellt werden.

2.3.1. Rechtsstaatliche Grundlagen der Besteuerung

Den deutschen Steuergesetzen liegen allgemein drei unterschiedliche Normen zugrunde. Man unterscheidet zwischen den Fiskalzwecknormen, den Sozialzwecknormen und den

Vereinfachungszwecknormen. Die Fiskalzwecknormen sind die am häufigsten auftretenden Normen im Steuerrecht, dienen sie doch dem Zweck, den Finanzbedarf der öffentlichen Haushalte zu decken. Eine Orientierung für diese Normen findet hauptsächlich an dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Leistungsfähigkeitsprinzip statt. Hierbei haben Fiskalzwecknormen selbstverständlich auch wirtschaftliche und soziale Auswirkungen, die jedoch nicht Zweck, sondern lediglich Folge der Norm sind.[129]

In den deutschen Steuergesetzen treten viele Sozialzwecknormen auf, die in erster Linie dazu dienen, sozial-politisch lenkend in die Gesetze einzugreifen. Da es nicht nur – wie im Fall der Alkohol-, Tabak- und Hundesteuer – direkte Sozialzwecksteuern, sondern auch in unterschiedlichste Steuergesetze eingebundene einzelne Sozialzwecknormen gibt, wird das Steuerrecht infolgedessen unübersichtlich und zum Teil auch schlecht verständlich. Bei den Sozialzwecknormen kann man wiederum Lenkungsnormen, die ein bestimmtes Verhalten des Steuerpflichtigen durch gezielte Steuerbelastungen oder -entlastungen beeinflussen sollen und Umverteilungsnormen, die einen sozialen Wohlstandskorrektur bezwecken, unterscheiden.[130]

Letztlich gibt es noch die Vereinfachungszwecknormen, deren Zweck es ist in Form von Typisierungen und Pauschalisierungen die Steuergesetze einfacher und praktikabler zu gestalten. Da sie jedoch Ungleichbehandlungen verursachen, müssen sie besonders rechtfertigt werden.

Neben diesen, die Steuergesetze beeinflussenden, Normen gibt es ferner die formale und materiale Rechtsstaatlichkeit. Historisch hat sich zunächst ‑ in Form der Gewaltenteilung und der Herrschaft des Gesetzes ‑ die formale Rechtsstaatlichkeit ausgebildet, später dann entwickelte sich die materielle Rechtstaatlichkeit. Allgemein fand sie ihren Niederschlag in Form von Grundrechten ‑ im Steuerrecht besonders durch Prinzipien wie Steuergerechtigkeit und der Rechtfertigung von Steuern.[131]

Das formale Ziel, dem Bürger Rechtssicherheit zu gewähren, ist durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung verwirklicht, der die Bestimmtheit von Steuergesetzen fordert und rückwirkende Steuergesetze verbietet ‑ schließlich sorgt das System der Gewaltenteilung für einen lückenlosen Rechtsschutz.[132]

Die Verwirklichung der materialen Rechtsstaatlichkeit findet in den Fragen der Rechtfertigung von Steuern und der Steuergerechtigkeit Ausdruck. Hintergrund ist die Auffassung, dass sich Steuern nur dann rechtfertigen lassen, wenn sie im Sinne der

Verfassung gerecht sind. Diese Steuergerechtigkeit wird wesentlich durch die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung bestimmt.

In der Bundesrepublik Deutschland leitet sich die Gesetzesgerechtigkeit aus dem Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) ab und bedeutet verknüpft mit den Art. 1 Abs. 3 GG (Grundrechtsbindung der Staatsgewalten) und Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Bindung der Exekutive und Judikative an Gesetz und Recht), dass gleichheitswidrige Steuergesetze verfassungswidrig sind.

Ergänzt werden diese Prinzipien durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), sowie das Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), das Übermaßverbot (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) und das Verbot der Benachteiligung der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG).[133]

Für den Bereich der Fiskalzwecknormen dient das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gefolgerte Leistungsfähigkeitsprinzip gleichzeitig als Vergleichsmaßstab wie auch als allgemein anerkanntes Fundamentalprinzip.[134]

Das Leistungsfähigkeitsprinzip bedarf hinsichtlich des Zuordnungsobjektes und der Bemessungsgrundlage der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Konkretisierung.[135]

Hierbei dient vor allem die Auswahl und Gestaltung der Steuerbemessungsgrundlage als Konkretisierung. Wie bereits oben dargestellt wandelten sich hier die Auffassungen über das geeignete Steuergut in den Jahrhunderten mehrfach ‑ vom Grund und Boden über das Kapital hin zum Konsum. Auch gelangte man zu der Einsicht, das eine Alleinsteuer – die dem theoretischen Gedanken des Leistungsfähigkeitsprinzips am besten entspricht – nicht zu realisieren ist, zumal es nicht das eine optimale Steuergut geben kann.[136]

Auch die oben bereits angesprochenen Sozialzwecknormen weichen von dem Prinzip der Leistungsfähigkeit ab, indem sie Steuervergünstigungen und Steuerverschärfungen erzeugen. Sie bedürfen ebenfalls der Rechtfertigung. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Steuergesetzgebers, ordnend und lenkend in die Wirtschaft einzugreifen, jedoch darf dies nicht willkürlich geschehen. Letztendlich muss eine entsprechende Lenkungsnorm dem Gemeinwohl dienen, andernfalls wäre der Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.[137]

Daher sind die wichtigsten Fragen bei der Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Besteuerung, welche Bemessungsgrundlage, welches Steuergut und vor allem welcher Zeitpunkt der Besteuerung[138] gewählt wird ‑ mit anderen Worten, welchem Leistungsfähigkeitsindikator (Einkommen, Vermögen, Konsum) der Vorrang gegeben wird.

Des Weiteren ist von Interesse, ob die angesprochenen Fiskal-, Sozial- und Vereinfachungszwecknormen im Rahmen der rechtsstaatlichen Grundlagen angemessen umgesetzt werden – insbesondere vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips der Besteuerung.

2.3.2. Ansatzpunkte einer Reform

Wie oben aufgezeigt wurde, bilden sich schon aus grundsätzlichen Erwägungen mehrere Ansatzpunkte für eine möglich Reform der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des steuerpflichtigen Bürgers. Zunächst steht die Frage im Raum welcher der drei Leistungsfähigkeitsindikatoren – genauer welcher Zeitpunkt des Steuerzugriffes ‑ als der optimalste angesehen werden kann.

Eine grundsätzliche Frage die hinsichtlich der Reform des deutschen Einkommensteuergesetzes gestellt werden müsste, wäre also zunächst, ob man an dem System der kapitalorientierten Besteuerung festhalten oder zu einer konsumorientierten Besteuerung übergehen oder vielleicht auch ein gemischtes System realisieren möchte. Das Grundgesetz schreibt diesbezüglich nichts vor, so dass sich unter der Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips ein großer Spielraum ergibt, den der Steuergesetzgeber nutzen kann.

Indes scheint ein wirklicher Neuanfang in der Steuergesetzgebung durch das Abschaffen eines bestehenden Gesetzes und Einführung eines neuen aufgrund parteipolitischer und gesellschaftspolitischer Probleme, Vorbehalte und Widerstände äußerst unwahrscheinlich, weshalb sich – wie bereits oben dargestellt – auch immer wieder Steuerrechtler mit der Rückführung des bestehenden Einkommensteuergesetzes auf seine historischen Wurzeln beschäftigen. Dies würde meines Erachtens jedoch keine Lösung darstellen, da man sich viel weniger um die einzelnen Regelungen als viel mehr um das grundlegende Konzept Gedanken machen sollte.

Betrachtet man ganz konkret das existierende Einkommensteuergesetz und wirft die Frage auf, welche Gründe es geben kann, die eine Gesetzesreform notwendig erscheinen lassen, so gibt es derer viele.

[...]


[1] DER SPIEGEL, Nr. 32, S. 3.

[2] Vgl. DER SPIEGEL, Nr. 32, S. 3.

[3] Brüning 2003.

[4] Brüning 2003.

[5] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 2003.

[6] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 2003..

[7] Vgl. Höll/Schäfer 2003.

[8] Vgl. BGBl. I 1999, 402.

[9] Vgl. BGBl. I 2000, 1433.

[10] Vgl. Merz 2002, R 357.

[11] Vgl. Merz 2002, R 357.

[12] Vgl. BGBl. I 2002, 2715.

[13] Vgl. von Beckerath 2003, § 2 Rz. 81 ff., Rz. 95; Seeger 2003, EStG, § 2 Rz. 57 ff.

[14] Vgl. Bundesrat 2002.

[15] Vgl. Bundestag 2002a.

[16] Vgl. BGBl. I 2003, 660 ff.

[17] Vgl. § 23a StVergAbG i. d. F. d. Regierungsentwurfes vom 28.11.2002.

[18] Merz 2002, GmbHR 18/02, R 357.

[19] Merz 2002, GmbHR 18/02, R 357.

[20] Vgl. BGBl. I 1999, 402.

[21] Vgl. BGBl. I 2000, 1433.

[22] Bundesministerium der Finanzen 2003.

[23] Erklärte Friedrich Merz, Vizefraktionsvorsitzender der CDU, doch erst kürzlich in einem Interview mit der WELT, man prüfe ob man nicht offiziell den Reformvorschlag Kirchhof s in das steuerpolitische Programm der CDU einbeziehen will; vgl. Graw 2003.

[24] Vgl. Kirchhof 2001, DStR 23/2001, S. 914.

[25] Vgl. Kirchhof 2002, StuW 1/2002, S. 5.

[26] Vgl. Kirchhof 2001c, DStR 23/2001, S. 913.

[27] Vgl. Kirchhof 2001c, DStR 23/2001, S. 913.

[28] Vgl. Kirchhof 2001c, DStR 23/2001, S. 914.

[29] Vgl. hierzu auch Tipke/Lang 2002, § 9, Rz. 5-8, S. 212f.

[30] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 8.

[31] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 9.

[32] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S.13.

[33] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 16f.

[34] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 19f.

[35] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 21.

[36] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 23f.

[37] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 24.

[38] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 134.

[39] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 142f.

[40] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 146f.

[41] Vgl. RGBl. I 1934, 1261.

[42] Vgl. Metzger/Weingarten 1989, S. 149ff.

[43] Vgl. Bühner 1990, S. 82.

[44] Vgl. StuZBl. 1946, S. 2.

[45] Vgl. Bühner 1990, S. 85.

[46] Vgl. StuZBl. 1946, S. 2.

[47] Vgl. Raupach 2000, S. 305.

[48] Vgl. Dziadkowski 1996, S. 1193.

[49] Vgl. StuZBl 1948, S. 123.

[50] Vgl. Raupach 2000, S. 305.

[51] Vgl. Dziadkowski 1996, S. 1193.

[52] Vgl. Raupach 2000, S. 305.

[53] Vgl. Dziadkowski 2001, S. 1765; Troeger 1954.

[54] Vgl. Zweites Gesetz zur Vorläufigen Neuordnung von Steuern (2. StNOG) vom. 20. April 1949, StuZBl. 1949, S. 135 ff.

[55] Vgl. EStG 1949 vom 10. August 1949, StuZBl. 1949, S. 283ff.

[56] Vgl. BVerfG, 17.01.1957 ‑ BvL 4/54, BStBl. I 1957, 193.

[57] Vgl. Dziadkowski 1996, S. 1197.

[58] Vgl. Zweites Gesetz zur Vorläufigen Neuordnung von Steuern (2. StNOG) vom. 20.04.1949, StuZBl. 1949, S. 135 ff.

[59] Vgl. Bundestag 1949, S. 25 D.

[60] Vgl. Reformen des Einkommensteuertarifes werden hier nicht berücksichtigt. Vgl. hierzu u. a. Schriftenreihe des BMF, Hefte 23, 33, 60.

[61] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1967.

[62] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1967. S. 9.

[63] Bundesministerium der Finanzen 1967. S. 18.

[64] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1967. S. 13f.

[65] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1967. S. 15f.

[66] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1967. S. 22.

[67] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1967. S. 45.

[68] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1971.

[69] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1971, S. 19, Tz. 1.

[70] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1971, S. 889.

[71] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1971, S. 889f.

[72] Vgl. Gaddum 1978; Gaddum 1986.

[73] Vgl. Gaddum 1986, S. 5.

[74] Vgl. Gaddum 1986, S. 55ff.

[75] Vgl. Lang 1985.

[76] Vgl. Lang 1987.

[77] Vgl. Lang 1993.

[78] Vgl. Lang 1985, S. V.

[79] Vgl. Lang 1985, S. V.

[80] Vgl. Lang 1987.

[81] Vgl. Lang 1987, S. 1f.

[82] Vgl. Lang 1993, S. I.

[83] Vgl. Lang 1993, S. 9, Rz. 30ff.

[84] Vgl. Lang 1993, S. VI.

[85] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1997.

[86] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1997, S. 8.

[87] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1997, S. 10.

[88] Vgl. Bundesministerium der Finanzen 1997, S. 9.

[89] Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz - StSenkG) vom 23. Oktober 2000, BGBl. 2000 I, S. 1433ff.

[90] Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes (Steuersenkungsergänzungsgesetz – StSenkErgG) vom 19.12.2000, BGBl. 2000 I S. 1812ff.

[91] Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom 16. Mai 2003, BGBl. 2003 I, S. 660ff.

[92] Vgl. hierzu insbesondere die Aufsätze von Melchior 2003, S. 709ff.; Rödder/Schumacher 2003, S. 805ff.; Schulze zur Wiesche 2003.

[93] Vgl.Beschluss vom 16. Juli 2002 IX R 62/99,BStBl. 2003 II S. 74ff.

[94] Vgl. Bundestag 2002b, S. 3.

[95] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 92, S. 83.

[96] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 92, S. 83.

[97] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 150ff., S. 97ff.

[98] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 8, Rz. 32, S. 187.

[99] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 8, Rz. 31, S. 187.

[100] Vgl. Fuisting 1902.

[101] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 8, Rz. 32, S. 188.

[102] Vgl. hierzu insbesondere Wenger 1999, S. 59ff.

[103] Vgl. Lang 1980, S. 54ff.

[104] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 8, Rz. 33, S. 188f.

[105] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 8, Rz. 33, S. 188f., insb. auch Lang 2001, S. 63ff.

[106] Vgl. Rose 2003, S. 2.

[107] Vgl. Rose 2003, S. 2.

[108] Vgl. Rose 2003, S. 2.

[109] Vgl. Rose/Wiswesser 1997, S. 257 – 278.

[110] Vgl. Boadway/Bruce 1984, S. 231 – 239.

[111] Vgl. Wenger 1983, S. 207 – 252.

[112] Rose 2003, S. 2.

[113] Vgl. Rose 2003, S. 2f.

[114] Vgl. Rose 2003, S. 3.

[115] Vgl. Rose 2003, S. 4.

[116] Vgl. Rose 2003, S. 4.

[117] Vgl. Rose 2003, S. 2.

[118] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 121, S. 93f.

[119] Vgl. hierzu ausführlich Fehr/Wiegard, S. 65ff.

[120] I nformation und Fo rschung.

[121] Vgl. Sinn 1985.

[122] Vgl. Sinn 1985, S. 1.

[123] Vgl. Sinn 1985, S. 4.

[124] Vgl. Sinn 1985, S. 285ff.

[125] „Die Bemessungsgrundlage besteht aus den Einzahlungen und Auszahlungen einer Periode; es handelt sich um eine reine Überschussrechnung ohne Restriktion durch Abschreibungen (keine Verteilung von Anschaffungs-/Herstellkosten auf mehrere Perioden!). Eine voll nachgelagerte Besteuerung verwirklicht auch ein Körperschaftsteuersatz von null; erfasst werden nur die Beteiligungseinzahlungen und –auszahlungen auf der Ebene des Anteilseigners.“ Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 117, S. 92.

[126] Vgl. Nguyen-Thanh 2003.

[127] Vgl. Nguyen-Thanh 2003.

[128] Vgl. hierzu insbesondere Tipke/Lang 2002, § 4, S. 61ff.

[129] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 20, S. 66.

[130] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 21., S. 66f.

[131] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 52, S. 70f.

[132] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 53, S. 71.

[133] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 66, S. 73f.

[134] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 81ff., S. 78ff.

[135] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 89, S. 82.

[136] Vgl. Tipke/Lang 2002, § 4, Rz. 92, S. 83.

[137] Vgl. BVerfGE 93, 121, 148.

[138] Vgl. bereits oben in Abb. 1 dargestellte Problematik.

Ende der Leseprobe aus 121 Seiten

Details

Titel
Zur Reform des Deutschen Einkommensteuerrecht - Der Karlsruher Entwurf
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
121
Katalognummer
V22251
ISBN (eBook)
9783638256469
Dateigröße
977 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diplomarbeit über die Entstehung des Deutschen Einkommensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung seiner Reformbedürftigkeit am Beispiel des Karlsruher Entwurfes von Professor Kirchhof.
Schlagworte
Reform, Deutschen, Einkommensteuerrecht, Karlsruher, Entwurf
Arbeit zitieren
Marc Behring (Autor:in), 2003, Zur Reform des Deutschen Einkommensteuerrecht - Der Karlsruher Entwurf, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22251

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