Urheberrecht in der Musik- und Filmindustrie


Seminararbeit, 2003

38 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Urheberrechtsgesetz
2.1.1 Urheber
2.1.2 Miturheber
2.1.3 Dauer des Urheberrechts

3 Die Geschichte der GEMA

4 Film- und Musikwerke
4.1.1 Besondere Bestimmungen für Filme

5 Ist das Urheberrecht durchsetzbar ?
5.1.1 Warum überhaupt ein neues Urheberrecht ?
5.1.2 Recht auf Privatkopie bei kopiergeschützten Werken ?
5.1.3 Ältere Sicherungskopien: Sind sie bald alle illegal ?
5.1.4 Welche Strafen drohen ?
5.1.5 Ausnahmen bestätigen die Regel
5.1.6 Erkennungsmerkmale kopiergeschützter Werke
5.1.7 Recht auf Privatkopie trotz Kopierschutz wahrnehmen
5.1.8 Schlupflöcher im Gesetz

6 Neues Urheberrecht in Kraft
6.1 Herbe Kritik von allen Seiten
6.1.1 Verbraucher-Initiativen
6.1.2 Verwertungsgesellschaften
6.1.3 Druckerhersteller
6.1.4 Phonographische Wirtschaft
6.1.5 Hersteller von Kopier-Software
6.2 Das neue Urheberrecht in der Praxis
6.2.1 Radio-Mitschnitte
6.2.2 CD ohne Kopierschutz
6.2.3 Film-DVD duplizieren
6.2.4 Musik-CD überspielen
6.2.5 Grauzone: Film-Kopie trotz Macrovision-Schutz
6.2.6 Musik speichern
6.2.7 Legal: Kopie kopieren
6.2.8 Kopiergeschützte Musik-CD am PC aufnehmen

7 Vervielfältigung
7.1 Musik-CDs kopieren
7.2 DVDs kopieren
7.3 Regionalcode
7.3.1 Was ist der Regionalcode?
7.3.2 Die Regionen
7.3.3 Der Ablauf bei der Überprüfung des Regionalcodes
7.3.4 Methoden zur Umgehung des Regionalcodes

8 Filesharing
8.1 MP3 und Audio CDs: Grauzonen
8.1.1 Anlegen von MP3 Dateien
8.1.2 Ausschnitte geschützt ? Wo beginnt die Verletzung ?
8.1.3 Was muß man bei kopiergeschützten CDs beachten ?
8.1.4 Tracks für MP3-Player hergestellen ?
8.2 Downloads - legal oder illegal ?
8.2.1 Songs anbieten strafbar ?
8.2.2 Fernseh- / Radio-Mitschnitte weitergeben ?
8.2.3 Welche Sanktionen drohen ?
8.2.4 Tipps und Anleitungen zum Umgehen vom Kopierschutz ?
8.2.5 DVD-Regio-Codes umgehen ?

9 Strafmass
9.1 Vergleich damals (Tonband) zu heute (CD)
9.2 Gerichtsurteile
9.3 Massnahmen anderer Länder

10 Statistik
10.1 Musikindustrie
10.2 Filmindustrie

11 Wieviel Geld geht der Industrie verloren?

12 Legale Ansätze
12.1 Napster
12.2 I-Tunes
12.3 Phonoline

13 Fazit
13.1 Kommentar: (Un)reife Leistung
13.2 Weniger kopieren, mehr zahlen
13.3 Fazit: Zusammenfassung

14 Ausblick

15 Quellen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Gesamtumsatz des Tonträgermarktes in Deutschland

Abbildung 2: Napster 2.0

Abbildung 3: Apple I-Tunes

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Album-Charts vom 10. März 2003

Tabelle 2: Regionalcodes

Tabelle 3: Marktanteil und Umsatzentwicklung

1 Einleitung

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Frage des Urheberrechtsschutzes in der Musik- und Filmindustrie. Dabei wird nicht nur das Gesetz zum Schutze von Werken (im Speziellen Musik- und Filmwerke) behandelt, sondern auch wie die Industrie dieses Gesetz durchsetzt.

Großes Augenmerk haben wir auf die Gesetzeslage beim Kopieren von Musik- und Filmwerken gelegt. Wie schützt sich die Industrie gegen Programme wie Napster, Kazaa etc. ?

Ein weiteres Thema dieser Arbeit ist die Frage nach den Verlusten der Musik- und Filmindustrie, die durch Raubkopien entstehen.

2 Urheberrechtsgesetz

Der Bundesgerichtshof hat in einem der Leitsätze festgelegt, was genau das Urheberrechtsgesetz eigentlich regelt:

...Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden...[1]

2.1.1 Urheber

Ein Urheber (Autor) ist eine Person, die ein literarisches oder künstlerisches Erzeugnis geschaffen hat und auch derjenige, von welchem ein anderer ein Recht ableitet.[2]

2.1.2 Miturheber

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern
nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.[3]

2.1.3 Dauer des Urheberrechts

§ 64. Allgemeines .

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

§ 65. Miturheber, Filmwerke.

(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.[4]

3 Die Geschichte der GEMA

Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte der Musikschaffenden. Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Ihre Arbeit unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patentamt, das Bundeskartellamt, den Berliner Justiz-Senator und die Mitgliederversammlung der GEMA.

In der täglichen Praxis hat sie zwei Hauptaufgaben:

Zuerst hilft Ihnen die GEMA, alle Rechte zur Musiknutzung unkompliziert zu erwerben. Anschließend leitet Sie Ihre Lizenzbeiträge an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Gewinne macht die GEMA übrigens nicht: Alle Einnahmen schüttet die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden, aus.

Die GEMA ist die wirtschaftlich bedeutendste, älteste und bekannteste Verwertungsgesellschaft in Deutschland. Der Tätigkeitsbereich der GEMA ergibt sich aus ihrem Namen, "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte", aus § 2 ihrer Satzung: "Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung" und aus den Berechtigungsverträgen, die die GEMA mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abschließt.

Die der GEMA zur kollektiven Verwertung übertragenen Rechte und Ansprüche sind im GEMA-Berechtigungsvertrag festgelegt. Die GEMA versteht ihren in der Satzung festgelegten Zweck in einem weiten Sinn: Dazu gehört u. a. auch, sich national, innerhalb der EG und auch international für die Rechtsfortbildung des Urheberrechts einzusetzen, das die wirtschaftliche Kehrseite des geistigen Eigentums bildet, ohne die der schöpferische Mensch seine Kreativität nicht entfalten kann. Insofern ist die GEMA nicht nur Inkassoorganisation, sondern auch Schutzorganisation für den schöpferischen Menschen.

Die Initiative zur Gründung einer Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Musik in Deutschland geht zurück auf das Jahr 1903. Initiatoren waren Komponisten und Verleger. Besondere Verdienste hat sich dabei der Komponist Richard Strauss erworben, der deshalb als Vater der heutigen GEMA gelten darf.

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz unterstellt die GEMA und alle übrigen Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patentamtes, der im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft und über den Widerruf der Erlaubnis entscheidet. Der deutsche Gesetzgeber hat die deutschen Verwertungsgesellschaften damit einer zusätzlichen besonderen staatlichen Aufsicht durch das Deutsche Patentamt unterstellt und ihre Rechte und Pflichten gesetzlich definiert und abgegrenzt.

Mit den Bestimmungen des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes hat der deutsche Gesetzgeber Verwertungsgesellschaften wie Nutzern ein Instrument in die Hand gegeben, das geeignet ist, zwischen den Interessen der schöpferischen Menschen und den Nutzern ihrer Werke einen fairen Ausgleich zu schaffen.

4 Film- und Musikwerke

4.1.1 Besondere Bestimmungen für Filme

§ 88. Recht zur Verfilmung.

(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß anderweit filmisch zu verwerten.[5]

5 Ist das Urheberrecht durchsetzbar ?

5.1.1 Warum überhaupt ein neues Urheberrecht ?

Die Neuregelungen gehen zurück auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001 zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft.

Das neue Gesetz soll die Bestimmungen des alten Urheberrechts an das digitale Zeitalter anpassen, also auch den Schutz digital gespeicherter Werke regeln. So stellt es etwa ausdrücklich klar, dass Sicherheitskopien von Computerprogrammen zulässig sind.

Im neuen wie im alten Urheberrecht ist festgeschrieben, dass der Verbraucher das grundsätzliche Recht besitzt, Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken anzulegen. Auf die verwendete Kopier-Technik (analog oder digital) kommt es dabei nicht an. Auch der Versand von Kopien bleibt möglich. Das Vervielfältigen etwa mit Nero Burning ROM, MovieJack, GameJack, AudioJack oder CDR-WIN ist also für Werke ohne Kopierschutz grundsätzlich zulässig.

5.1.2 Recht auf Privatkopie bei kopiergeschützten Werken ?

Aus Sicht der Verbraucher ist das Hauptproblem des Gesetzentwurfs mit genau dieser Frage verbunden.

Denn das neue Urheberrecht sieht drastische und grundlegende Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts vor, sofern die Werke mit einem Kopierschutz versehen sind. So schützt es "wirksame technische Maßnahmen" vor Umgehung und auch vor bestimmten Vorbereitungshandlungen. Mit "Vorbereitungshandlungen" sind Herstellung, Einfuhr, Verbreitung und Verkauf von Kopier-Tools gemeint – auch die Werbung dafür.

Dieser Passus schränkt das Recht auf Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken erheblich ein. Ob der Verbraucher dieses gesetzlich verbriefte Recht künftig wahrnehmen kann, liegt nun im Ermessen der Industrie. Wenn Medienkonzerne beschließen sollten, beispielsweise bestimmte Audio-CDs mit technischen Maßnahmen vor Vervielfältigung zu schützen, ist dem Verbraucher das Umgehen dieses Kopierschutzes gesetzlich verboten.

5.1.3 Ältere Sicherungskopien: Sind sie bald alle illegal ?

Mit einer rückwirkenden Geltung ist nicht zu rechnen - dem steht das Verfassungsprinzip des Vertrauensschutzes entgegen.

Man braucht also nicht zu befürchten, etwa nachträglich für das Umgehen von Kopierschutzsystemen zur Verantwortung gezogen zu werden und bereits angelegte, rechtmäßige Privatkopien vernichten zu müssen.

5.1.4 Welche Strafen drohen ?

Das neue Gesetz sieht für das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen und das Herstellen und Verbreiten von Kopier-Tools drastische Geldstrafen bis 100.000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor, bei gewerblichem Handeln Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.

Straffrei bleibt nur, wer ausschließlich Kopien zum privaten Gebrauch oder für "persönlich verbundene Personen" herstellt. Allerdings muss der Kopierer unter Umständen mit erheblichen zivilrechtlichen Ansprüchen des Urheberrechtsinhabers – in der Regel der Medienkonzerne – rechnen. Schwer bestraft wird der Hersteller von Kopier-Tools, der in der Regel sogar gewerblich Produkte herstellt, die dem Verbraucher das Umgehen und Anlegen einer privaten Kopie ermöglichen oder zumindest erleichtern.

5.1.5 Ausnahmen bestätigen die Regel

Von den Regelungen ausgenommen sind in erster Linie Bildungs-einrichtungen wie Schulen und Universitäten.

Dort soll in geschlossenen Benutzergruppen das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken weiter zulässig sein. Auch das Anlegen digitaler Archive zu Dokumentationszwecken ist legal. Gegen diese Ausnahmen gibt es – besonders von Wissenschaftsverlagen – noch erheblichen Widerstand.

5.1.6 Erkennungsmerkmale kopiergeschützter Werke

Nach dem neuen Gesetz müssen kopiergeschützte Werke künftig deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Dazu gehören Angaben zu den Eigenschaften der technischen Maßnahmen sowie Name und Anschrift des Herstellers. Weitere Bestimmungen zur Kennzeichnungspflicht fehlen.

5.1.7 Recht auf Privatkopie trotz Kopierschutz wahrnehmen

Der Verbraucher hat auf gar keinen Fall das Recht, ohne Erlaubnis des Herstellers von einem kopiergeschützten Werk, beispielsweise einer Audio-CD, eine Sicherheitskopie anzulegen.

Es gibt kein Selbsthilferecht des Verbrauchers zur Umgehung der technischen Maßnahmen. Das gilt selbst bei ersatzlosen Auflösungen von juristischen Personen, wenn etwa der Hersteller der CD Pleite geht. Stattdessen will der Gesetzgeber unter Einschaltung von Institutionen und Verbänden sicherstellen, dass alle Hersteller, die Kopierschutzmaßnahmen einsetzen, sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Schüler, Studenten, Lehrer und Universitätsangehörige etwa müssen demnach ungehinderten Zugang auch zu kopiergeschützten Werken bekommen und auch Kopien und digitale Archive für einen begrenzten Nutzerkreis anlegen dürfen. Dazu müssen die Rechteinhaber Mittel zur Umgehung des Kopierschutzes bereitstellen.

Um diese Beschränkungen (im Gesetzestext "Schranken") des Urheberrechts für die Rechteinhaber zugunsten der Begünstigten im Bildungsbereich durchzusetzen, sind auch Verbandsklagen durch Verbraucherschutzorganisationen zulässig. Hauptgrund: Einzelklagen würden nicht genügen, um eine effektive Durchsetzung der Schranken zu gewährleisten.

Würden nämlich einzelne Begünstigte, beispielsweise Studenten, die ihre Abschlussarbeit schreiben, per Einzelklage versuchen, Zugang zu kopiergeschützten Werken zu erhalten, wäre dies stets mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Eine richterliche Entscheidung wäre dann auch nur für den jeweiligen Einzelfall bindend. Über die Verbandsklagen soll eine einheitliche Rechtspraxis entstehen und eine über den Einzelfall hinausgehende Verbindlichkeit von Entscheidungen erreicht werden.

5.1.8 Schlupflöcher im Gesetz

Nicht alle Kopien geschützter Musik- und Filmdatenträger sind nach dem neuen Urheberrecht verboten.

Die folgenden Kopier-Aktionen bleiben legal, weil dabei der digitale Kopierschutz nicht umgangen wird:

- Mit CSS geschützte DVD-Videos für private Zwecke analog vom DVD-Player auf eine VHS-Kassette kopieren.
- Geschützte Audio-CDs für private Zwecke analog vom CD-Player auf Cassette oder CD-Recorder kopieren.
- Geschützte Audio-CD für private Zwecke analog vom CD-Player über die Soundkarte auf die Festplatte Ihres Computers kopieren.
- Früher angelegte Sicherheitskopien für private Zwecke weiterkopieren (hier ist der Kopierschutz bereits weg!).

6 Neues Urheberrecht in Kraft

6.1 Herbe Kritik von allen Seiten

6.1.1 Verbraucher-Initiativen

Die erst vor einigen Monaten gegründete Initiative "privatkopie.net" beruft sich auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit und sieht in dem Gesetz eine Gefahr für den Wissensstandort Deutschland. In einer Petition an die Bundesregierung fordert sie die Sicherung des Rechts auf die digitale Privatkopie.

Info: www.privatkopie.net

6.1.2 Verwertungsgesellschaften

GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst starteten schon im März 2002 die Initiative "Ja zur privaten Kopie". Schließlich sei die Privatkopie durch die Pauschalabgaben auf Kopierer und Scanner legitimiert. Inzwischen fordern GEMA & Co. die Ausweitung der Pauschalabgaben auf Computer und Drucker.

Info: www.privatkopieren.de

6.1.3 Druckerhersteller

Die Abschaffung der Pauschalabgaben auf Vervielfältigungsgeräte fordern Hersteller wie Hewlett-Packard schon seit Jahren. Sie kritisieren am Urheberrechtsgesetz, dass die individuelle Nutzungsvergütung über Digital Rights Management (DRM) noch nicht gesetzlich geregelt ist.

Info: www.druck-gegen-abgaben.de

6.1.4 Phonographische Wirtschaft

Die Medienkonzerne dürften sich eigentlich nicht über das Gesetz beschweren. Sie tun es trotzdem, denn es geht ihnen nicht weit genug: Die Phonographische Wirtschaft kritisiert besonders die Ausnahmeregelungen für Bildungseinrichtungen.

Info: www.ifpi.de

6.1.5 Hersteller von Kopier-Software

Firmen wie S.A.D. und Engelmann Media, die Kopierprogramme wie MovieJack, GameJack oder CDR-WIN entwickelt haben, sprechen von "Enteignung" und drohen mit einer Verfassungsklage. Auch erhebliche Investitionen in Nachfolgeprogramme, etwa DVDRWIN, seien für die Hersteller verloren.

Info: www.copy-is-right.de

6.2 Das neue Urheberrecht in der Praxis

6.2.1 Radio-Mitschnitte

Das unerlaubte Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Musik über Tauschbörsen ist verboten. Ein erlaubter Weg sind Mitschnitte vom Webradio. Allerdings sind diese auch nur für den privaten Zweck legal. Das Manko: Oft ist die Qualität der Musikstücke schlecht, oder die Lieder sind zum Beispiel durch Staumeldungen abgeschnitten. Der Vorteil: Sie können aus den gesendeten Liedern Ihre eigene Musiksammlung zusammenstellen. Tobit bietet im Internet unter www.clipinc.de eine eigens entwickelte Software an, die das Radioprogramm aufnimmt, und zwar so lange Sie möchten. Der Vorteil: Sie können bequem die gesamte Aufzeichnung sichten, mit der Software Ihre Lieder herausschneiden und anschließend in das MP3-Format umwandeln.

6.2.2 CD ohne Kopierschutz

Es gibt immer noch Musik-CDs, VHS- oder DVD-Filme, die nicht mit einem Kopierschutz versehen sind. Das Vervielfältigen dieses Materials verstößt grundsätzlich nicht gegen das neue Gesetz. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eine CD am PC brennen, auf eine Kassette überspielen, als MP3-Datei speichern oder auf eine DVD brennen. Mit Nero – jetzt neu erschienen in der Version 6 – oder mit Win On CD 6 lassen sich einfach und bequem auf Knopfdruck solche Kopien anfertigen. Allerdings sind diese Duplikate so nur für den privaten Zweck erlaubt, also zur eigenen Verwendung oder Weitergabe an die Familie und enge Freunde.

anschließend in das MP3-Format umwandeln.

6.2.3 Film-DVD duplizieren

Hier gibt es zwei Ansichten: Nach der einen dürfen Sie mit „Content Scrambling System“ (CCS) digital kopiergeschützte Film-DVDs analog auf eine VHS-Kassette überspielen. Der Grund: Dabei wird der digitale Schutz nicht umgangen. Dazu wird der DVD-Player entweder am Videorecorder angeschlossen (mit S-Video- und Cinch-Kabel) oder per TV-in an den PC. Dabei gehen die Extras einer Film-DVD wie Menüs oder Raumklang verloren. Es gibt jedoch die Gegenmeinung, dass jegliche Kopie eines kopiergeschützten Datenträgers unzulässig ist. Man würde aber auch in diesem Fall straffrei bleiben, wenn man ausschließlich zum privaten Gebrauch gehandelt hat. Schadenersatzansprüche sind jedoch theoretisch möglich.

6.2.4 Musik-CD überspielen

Eine digital geschützte Musik-CD darf auf analogem Weg kopiert werden. Der Grund: Es gibt keinen analogen Kopierschutz für Musik-CDs. Erlaubt wäre also, eine Musik-CD in die Stereoanlage einzulegen und sie auf Musikkassette, Mini-Disk oder den CD-Hifi-Recorder zu kopieren. Der bessere Weg, aber rechtlich fraglich ist eine Übertragung über die koaxialen Anschlüsse des Quell- und Zielgerätes. Dafür reichen handelsübliche Cinchkabel aus. Natürlich müssen alle beteiligten Geräte mit diesen Anschlüssen ausgestattet sein. Jeder Stand-alone-DVD-Player besitzt inzwischen solche digitalen Ausgänge. Auch hier gibt es die Gegenmeinung, dass jede Kopie unzulässig ist.

6.2.5 Grauzone: Film-Kopie trotz Macrovision-Schutz

VHS-Kassetten und DVD-Filme, die mit dem Macrovision-Schutz versehen sind, lassen sich zwar klonen, aber die Bilder der Kopie wirken stark verzerrt. Programme, die diesen Schutz

entfernen, sind verboten. Aber es gibt noch eine andere Möglichkeit: das Überspielen per MPEG-2-Wandler, die analoge Filmsignale in digitale umwandeln. MPEG-2-Wandler gibt es als Hard- und Software. Sie werden hauptsächlich zur privaten Archivierung und Restauration von Filmen verwendet. Obwohl sie nicht zum Knacken des Kopierschutzes entwickelt wurden, ignorieren sie ihn wie etwa die Anwendung TMPGenc. Dennoch ist die rechtliche Lage unklar: Das neue Gesetz richtet sich nicht danach, wofür ein Gerät oder Programm entwickelt wurde, sondern danach, ob es den Kopierschutz umgeht oder nicht. Deshalb könnten Sie mit dieser Methode rechtswidrig handeln. Ob jede Kopie eines kopiergeschützten Datenträgers unzulässig ist, muss von den Gerichten erst noch entschieden werden.

6.2.6 Musik speichern

Eine kopiergeschützte Musik-CD darf nicht mehr mit so genannten CD-Rippern auf die Festplatte kopiert werden, da hier der Kopierschutz ausgehebelt wird. Aber es gibt dennoch eine Möglichkeit, eine Musik-CD auf Festplatte zu kopieren: Einige Programme wie Virtual Audio Cable greifen das Audiosignal ab, bevor der Klang aus den Lautsprechern kommt. Dazu wird ein virtuelles Audio-kabel simuliert. Hier wird der Kopierschutz nicht geknackt, sondern einfach nur ignoriert, ähnlich wie bei der Umwandlung der Film-DVD in den MPEG-2-Modus. Diese Methode ist sehr umstritten. Erst Gerichtsurteile werden Klarheit bringen. Verwendet man diese Software, bewegt man sich jetzt in einer rechtlichen Grauzone.

6.2.7 Legal: Kopie kopieren

Man darf alle bisher angelegten Kopien behalten, die mit einem nun verbotenen Kopierprogramm wie zum Beispiel Clone CD erzeugt wurden. Selbst dann, wenn dabei ein Kopierschutz geknackt wurde. Es hat im Nachhinein keine rechtlichen Folgen, wenn der digitalte Key-2-Audio-Schutz auf einer Musik-CD umgangen worden ist. Weiterhin darf man von der Kopie mit gängigen Brennprogrammen neue Duplikate erstellen, denn auf der Erst-Kopie befindet sich kein Kopierschutz mehr. So kann man also weitere Kopien davon anlegen.

6.2.8 Kopiergeschützte Musik-CD am PC aufnehmen

Ist es erlaubt, eine digital geschützte Musik-CD vom CD-Player oder einem CD-Laufwerk analog auf die Festplatte des PCs zu überspielen? Die Experten sagen: Ja, das ist erlaubt, weil hier ein analoges Signal aufgenommen wird. Eine spätere Digitalisierung spielt keine Rolle.

7 Vervielfältigung

7.1 Musik-CDs kopieren

Es gibt 2 Arten um Audio-CDs zu kopieren. Man macht eine Direkt-Kopie von CD zu CD oder man speichert die Titel zuerst auf Festplatte (das so genannte Rippen) und brennt sie dann auf eine CD. Man kann die Audio-Dateien zusätzlich noch ins MP3-Format konvertieren. Dadurch werden die Daten im Verhältnis 1:12 komprimiert und lassen sich durch die geringe Grösse leichter übers Internet mit anderen tauschen.

Da dieses Szenario der Musikindustrie ein Dorn im Auge darstellt, werden immer mehr CDs mit einem Kopierschutz versehen. Die Hersteller versehen die Medien mit einer Abspielsperre, sodass sie von CD-Laufwerken nicht mehr gelesen werden können.

Wurden im vergangenen Jahr Audio-CDs eher sporadisch mit Abspielsperren versehen, scheint 2003 das Jahr zu sein, in dem die Musikindustrie die Schutzmechanismen auf breiter Front einführen will. Kombiniert mit der angekündigten Umsetzung der Urheberrechtsnovelle der EU in nationales Recht soll so der Kopierfreude der Kundschaft ein Dämpfer verpasst. In Zukunft werden CDs ohne Abspielsperren eher die Ausnahme sein. Ein Blick in die Top Ten der Album-Charts vom 10. März 2003 fördert zu Tage: Nur drei der zehn Scheiben kommen ungeschützt daher. Bei zwei der drei ungeschützten CDs handelt es sich um so genannte ‘Enhanced CDs’, die eine zweite Session mit einem Daten-Track mit Multimedia-Daten enthalten. Dieser CD-Typ kann nach Aussagen der Musikindustrie momentan noch nicht geschützt werden, da die Schutzmechanismen die Daten-Sessions benötigen, um die Computerlaufwerke lahm zu legen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Album-Charts vom 10. März 2003

Doch im Grunde genommen handelt es sich bei den CDs mit Kopiersperre überhaupt nicht um Audio-CDs, die dem Standard ‘Compact Disc Digital Audio’ (Red Book) entsprechen, sondern eben nur um ‘Silberscheiben’. Werden die am häufigsten anzutreffenden Abspielsperren ‘Key2Audio’ und ‘Cactus Data Shield’ eingesetzt, weist die resultierende CD zahlreiche Verstöße gegen das Red Book (ANSI-Standard, der 1982 von Sony und Philips vereinbart wurde) auf. Kein Wunder also, dass viele Geräte beim Abspielen der Un-CDs Schwierigkeiten haben. Der Musikindustrie scheint dieses Problem durchaus bewusst zu sein, denn nur drei CDs der Top Ten tragen überhaupt noch das Logo ‘Compact Disc Digital Audio’ - eben die CDs ohne Abspielsperre. Bei den anderen CDs fehlt das Logo, oft ist auch statt der Einprägung des Logos auf der Innenseite der Kunststoffhülle nur noch ein leeres Rechteck zu bewundern. Läuft eine solche CD nicht auf einem CD-Player, der für CD-DA spezifiziert ist, sind die Hersteller demnach fein raus - schließlich hat niemand behauptet, dass es sich um eine CD-DA handelt.

Der Einzelhandel kann von der Entwicklung kaum begeistert sein, schließlich laufen hier die verärgerten Kunden auf.

Beim Online-Händler Amazon ist schon bei den CD-Infos vermerkt, ob die CD einen Kopierschutz hat oder nicht. Amazon verlässt sich dabei auf die Informationen der Hersteller. Wenn ein Kunde eine CD ersteht, die laut Beschreibung ungeschützt ist und dann doch einen Vermerk aufweist, kann er sie umtauschen - solange sie eingeschweißt ist, eigentlich selbstverständlich. Doch auch wenn man erst nach dem Öffnen auf einen Vermerk stößt oder bemerkt den Schutz erst beim ersten Abspielversuch, gewährt Amazon seinen Kunden ein Rückgaberecht.

Auch die Hersteller von HiFi-Komponenten können mit der momentanen Situation nicht zufrieden sein, denn wenn sich die nicht abspielbaren CDs häufen, trifft der Zorn des Konsumenten nicht die einzelne CD, sondern das Abspielgerät. Nicht nur, dass sich die Abspielsperren nicht an bestehende Spezifikationen halten; ein Teil des Schutzes resultiert daraus, dass die Verfahren in immer neuen Variationen auftauchen, um ein Umgehen der Sperren zu erschweren. Auch für die Entwickler von legaler Hardware ein Katz- und Mausspiel, müssen sie doch ständig hinter den neuen Schutzvarianten ‘hinterherentwickeln’.

Doch wie soll der Kunde erkennen, welche CD wie geschützt ist und ob sie sich auf den heimischen Playern abspielen lassen? Die Musikindustrie hat für die verschiedenen Schutzmechanismen bisher keine einheitliche Auszeichnungsform gefunden. Obwohl mit Cactus Data Shield 200 momentan nur ein Mechanismus unter den Top Ten dominiert, fördert der Blick auf die Kennzeichnung ein buntes Potpourri von Klebchen und Aufdrucken auf der Vor-, Rück- oder Innenseite des Covers oder auch mal direkt auf der CD zu Tage. Das von der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) vorgeschlagene Logo wird längst nicht immer oder in unterschiedlichsten Modifikationen eingesetzt. Mit einer detaillierten Angabe des eingesetzten Verfahrens ist auch in Zukunft nicht zu rechnen, denn die Unwissenheit des Konsumenten macht die Umgehung eines Schutzes unwahrscheinlicher - ist demnach integraler Bestandteil des Schutzes.

Damit man sich schon vor dem Kauf über die bei einer bestimmten CD eingesetzten Kopier- oder Abspielsperre informieren kann, hat Heise das C’t-Register ins Leben gerufen. Hierzu muss man sich zunächst als heise-online-User registrieren lassen. Danach kann man das c't-CD-Register unter www.ctmagazin.de/#0ßcd-register aufrufen. Nachdem man die zwölf- oder dreizehnstellige Zahl (EAN-Code) unterhalb der Barcode-Striche auf der Rückseite des CD-Covers eingegeben hat, kann man nun eintragen in welchen Laufwerken beziehungsweise CD- oder DVD-Spielern die CD nicht abgespielt werden konnte und bei welchen keine Probleme auftraten.

[...]


[1] http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl75-001.shtml

[2] http://www.net-lexikon.de/Urheber.html

[3] http://www.gema.de/urheberrecht/

[4] http://www.gema.de/urheberrecht/

[5] http://www.gema.de/urheberrecht/

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Urheberrecht in der Musik- und Filmindustrie
Hochschule
Hochschule Bremerhaven
Veranstaltung
Wirkungsanalyse
Note
sehr gut
Autoren
Jahr
2003
Seiten
38
Katalognummer
V22121
ISBN (eBook)
9783638255479
Dateigröße
930 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Urheberrecht, Musik-, Filmindustrie, Wirkungsanalyse
Arbeit zitieren
Dirk Düsterhöft (Autor:in)Nicolas Glaser (Autor:in), 2003, Urheberrecht in der Musik- und Filmindustrie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/22121

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