Der Dienst der Kirche unter Soldaten. Status Quo, Bewertungen, Ausblick


Hausarbeit (Hauptseminar), 1998

34 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

I. Die Rahmenvereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern
1. Der Militärseelsorgevertrag von 1957
2. Die Kritik am Militärseelsorgevertrag
3. Die Rahmenvereinbarung
3.1 Regelungen
3.2 Bewertungen

II. Militärseelsorge in ihrem Verhältnis zu theologischen und friedensethischen Grundgedanken
1. Vorüberlegung
2. Die Struktur der Militärseelsorge
2.1 Der Staatsbeamtenstatus der Militärpfarrer
2.2 Der hierarchische Aufbau der Militärseelsorge
3. Der Lebenskundliche Unterricht
4. Friedensethische Anfragen

III. Ausblick

Abkürzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Einleitung

Seit einigen Jahren befindet sich die Bundeswehr in einem Umbruch. Das Ende der Ost-West-Konfrontation hat sie in eine tiefe Legitimationskrise gestürzt. Durch die Erweiterung des Sicherheitsbegriffs auf den Schutz ökonomischer Interessen und durch die langsame Etablierung der Bundeswehr als Armee auch für internationale Einsätze wurde versucht, dieser Krise beizukommen.

Auch an der evangelischen Militärseelsorge gingen und gehen diese Veränderungen nicht spurlos vorüber. Zusätzlich dazu war auch ihre Legitimation und Struktur aufgrund der Vereinigung von EKD und BEK einem jahrelangen Streit ausgesetzt.

Den Ergebnissen und Folgen dieses Streites und der gegenwärtigen Veränderungen in der Bundeswehr für die Militärseelsorge soll in der vorliegenden Arbeit nachgegangen werden. Aber auch die Militärseelsorge als Ganzes soll einer kritischen Überprüfung unterzogen werden. Als Leitfrage wird dabei dienen: Ist die Militärseelsorge in ihrer heutigen Form theologisch und friedensethisch vertretbar?

Dabei soll in einem ersten Teil die „Rahmenvereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern“ dargestellt und bewertet werden. Es ist nötig, dem eine Darstellung des MSV von 1957 voranzustellen. Denn zum einen wird in der RV inhaltlich an ihn angeknüpft. Zum anderen erwächst erst aus der Kritik am MSV die Notwendigkeit einer Neuregelung für die östlichen Gliedkirchen.

Der zweite Hauptteil wird sich ausgehend von den Diskussionen um eine Veränderung der Militärseelsorge stärker mit grundsätzlichen theologischen und friedensethischen Problemen einiger ihrer strukturellen und inhaltlichen Elemente beschäftigen. Im Mittelpunkt werden dabei die Struktur der Militärseelsorge und der LKU stehen, da beide grundlegende und umstrittene Aspekte der zurückliegenden Diskussion darstellten. Da diese Aspekte aber nicht von der Militärseelsorge als ganzer getrennt werden können, werden sich an ihre Bewertung friedensethische Reflexionen über die Militärseelsorge an sich anschließen. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Militärseelsorge ist der Auftrag, Menschen in besonderen Lebenssituationen zu betreuen. Dieses Problem wird dennoch nicht eigens thematisiert werden, da es aufgrund seiner Bedeutung an mehreren wichtigen Stellen mitbehandelt wird.

Im Hinblick auf eine gesamtdeutsche Regelung ab dem Jahre 2004 werden dann im Schlussteil notwendige Veränderungen für den Dienst unter Soldaten angeregt.

I. Die Rahmenvereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern

Mit der Unterzeichnung der RV durch den damaligen Vorsitzenden des Rates der EKD Klaus Engelhardt und den Verteidigungsminister Volker Rühe am 12.6.1996 wurde ein mehrjähriger Streit in der evangelischen Kirche über die Zukunft der Seelsorge unter Soldaten, besonders im Bereich der ostdeutschen Landeskirchen, vorläufig beendet.

Der Grund des Streites lag in der Weigerung dieser Landeskirchen, den MSV von 1957 zu übernehmen. Zur Erhellung dieser Weigerung sind einige Anmerkungen zum Inhalt des MSV und kritische Überlegungen notwendig.

1. Der Militärseelsorgevertrag von 1957

Im Rahmen der Wiederbewaffnung der BRD wurde der MSV zwischen der EKD und der BRD in Konkretisierung des Grundrechts auf freie Religionsausübung auch in der Armee (Art. 4 GG, Abs. 1 und 2 bzw. Art. 140 GG, 141 WRV) geschlossen.

Auf einige zentrale Regelungen soll hier eingegangen werden. Es ist dann zu überprüfen, inwieweit in ihrer praktischen Umsetzung dem Buchstaben jeweils Rechnung getragen werden kann.[1]

a) Mehrere Artikel halten bei der Erfüllung des geistlichen Auftrags die Unabhängigkeit der Kirche und der Militärpfarrer von staatlichen Anweisungen fest (Art. 2, Abs. 1 bzw. Art. 4 und 16 MSV), um einer Instrumentalisierung der Militärseelsorge durch staatliche, besonders aber militärische Interessen vorzubeugen. Militärpfarrer sind dementsprechend im Gegensatz zu vielen anderen Ländern[2] nicht in die hierarchische Struktur der Bundeswehr eingeordnet, haben also keinen militärischen Rang, sondern zivilen Status.
b) Im MSV wird davon ausgegangen, dass die Militärseelsorge keine Militärkirche darstellt. Deshalb soll im Vertrag der Entstehung einer solchen eigenständigen Kirche entgegengewirkt werden..[3]

Im Regelfall sollen personale Seelsorgebereiche eingerichtet werden, die an Ortsgemeinden gebunden sind (Art. 8 MSV). Nur im Ausnahmefall soll auf unabhängige Militärkirchengemeinden zurückgegriffen werden.

Die Militärpfarrer sind in Bekenntnis und Lehre an ihre jeweilige Landeskirche gebunden (Art. 4 MSV, §§ 15 und 16 KGMS vom 8.3.1957). Zur Verzahnung der Militärseelsorge mit den Landeskirchen soll ein Beirat dienen, der in strukturellen, personellen, finanziellen und inhaltlichen Angelegenheiten berät und beim Erlass von Feldgesangbuch und Feldagende mitbestimmt.[4] Er wird je zur Hälfte auf Vorschläge des Militärbischofs und der Landeskirchen besetzt (§ 2, Abs. 2 Ordnung für den Beirat für die evangelische Militärseelsorge vom 16.1.1974).

Der Militärbischof als kirchlicher Leiter der Militärseelsorge wird nach Rücksprache mit der Bundesregierung vom Rat der EKD benannt und ist ebenfalls unabhängig von staatlichen Weisungen (Art. 10 und 11 MSV).

Die staatliche Leitung der Militärseelsorge, die sich nur auf Organisation und Verwaltung erstreckt, und die kirchliche Leitung sollen im EKA, einer dem BMV nachgeordneten Behörde, zusammenlaufen. Die Leitung dieser staatlichen Behörde obliegt dem Militärgeneraldekan. Nach Art. 14 MSV ist das EKA nur für zentrale Verwaltungsaufgaben zuständig. Andere Regelungen für das EKA existieren nicht.

Auf die hier kurz zusammengefassten Regelungen wurde immer verwiesen, um die Unabhängigkeit der Militärseelsorge von staatlichem Einfluss zu unterstreichen. Ihre Freiheit in der Erfüllung ihres Auftrages sei im MSV garantiert.[5]

Andererseits beinhaltet der MSV m.E. jedoch Tendenzen, die die Wirksamkeit der obengenannten Regelungen zu unterlaufen drohen.

zu a) Als Staatsbeamter ist der Militärpfarrer zur Loyalität gegenüber dem Staat verpflichtet. Im Beamteneid erfährt diese Treue ihre Bestätigung. Besonders zu beachten ist hier § 53 BBG, der die Zurückhaltung in politischer Betätigung vorschreibt. Von Seiten der Militärseelsorge wird immer wieder versichert, dass es hier zu keinen Konflikten kommt. Der Status eines Staatsbeamten wird nur als Mittel gesehen, um die Arbeit der Militärpfarrer rechtlich zu ermöglichen und deshalb für notwendig erachtet.[6] Dem stehen aber doch zahlreiche Erfahrungen gegenüber, die diese Aussagen in großem Maße zweifelhaft erscheinen lassen. Militärpfarrern sind in ihrer Arbeit und Unabhängigkeit durch militärische Gegebenheiten Grenzen gesetzt.[7] Sie sind trotz ihres zivilen Status faktisch den Offizieren zugeordnet.[8] Damit werden sie von den Soldaten bewusst oder unbewusst auf einer höheren Stufe in der militärischen Hierarchie eingeordnet.[9]

Auch in den Erwartungen von der Seite führender Militärs kommt ein m.E. deutliches Interesse zum Vorschein: Einerseits scheint es in der Legitimation des Wehrdienstes, besonders von Christen und der jeweiligen Sicherheitspolitik zu bestehen.[10]

Andererseits scheint die Vermittlung einer ethischen und religiösen Grundlage für den Dienst des Soldaten angestrebt zu sein.[11] Hier spielt auch der LKU eine besondere Rolle.[12]

zu b) Trotz gegenteiliger Aussagen ist eine Verselbständigung der Militärseelsorge von der EKD zu verzeichnen. Diese in der Tradition einer exemten Militärkirche stehenden Entwicklungen kommen u.a. in folgenden Punkten zum Ausdruck.

Die Leitung der Militärseelsorge liegt weitgehend bei einem Einzelnen, dem Militärgeneraldekan, der „weder in eine kollegiale Kirchenleitung noch in synodale Entscheidungs- und Kontrollgremien eingebunden ist“.[13]

Ihre hierarchischen Strukturen stehen im Gegensatz zu den synodalen Strukturen der Landeskirchen bzw. der EKD.[14]

Der Einfluss der Ortsgemeinden auf die personellen Seelsorgebereiche ist gering, so dass diese selbständigen Militärkirchengemeinden ähneln.[15]

Vom EKA werden eigene soldatenspezifische theologische Schriften (z.B. Feldagende und Feldgesangbuch) für die Militärseelsorge herausgegeben.

In dieser praktischen Umsetzung des MSV sind damit bereits die Kritikpunkte angelegt, die im folgenden behandelt werden.

2. Die Kritik am Militärseelsorgevertrag

Seit den Anfängen der Militärseelsorge kamen Forderungen zu ihrer Veränderung nie zur Ruhe. Auf eine ausführliche Darstellung muss hier verzichtet werden.[16] Als die wichtigsten dieser Forderungen haben sich dabei im Laufe der Jahre herauskristallisiert:

1. Militärpfarrer sollen keine Staatsbeamte sein, sondern von der EKD oder ihrer jeweiligen Landeskirche angestellt werden. Ihr völkerrechtlicher Schutz sowie andere Rechte sind bereits garantiert, so z.B. die grundsätzliche Möglichkeit des Zugangs zu militärischen Anlagen durch Art. 140 GG, entsprechend Art. 141 WRV.[17] Andere Rechte, wie z.B. Sprechzeiten, Räume, Bekanntmachungen in der Kaserne, sowie Pflichten, z.B. die Geheimhaltungspflicht, könnten ohne Probleme geregelt werden, da sie nicht zwingend an den Beamtenstatus gebunden sind.[18]
2. Das EKA soll als Bundesbehörde aus dem BMV ausgegliedert und dem Rat der EKD als Kirchenbehörde nachgeordnet werden, um die Selbständigkeit der Militärseelsorge gegenüber dem Staat zu unterstreichen. Ein weiterer Grund liegt darin, dass es sich zusätzlich zu seinen verwaltungstechnischen Aufgaben in größerem Umfang auch eigener theologischer Arbeit angenommen hat, und dies außerhalb von synodalen Strukturen, also ohne deren Kontrollmöglichkeit.
3. Die Verwaltung des Sonderhaushaltes Evangelische Militärseelsorge, die dem Beirat obliegt und im EKA (Referat VI) durchgeführt wird, soll in das Kirchenamt der EKD integriert werden. Der kirchliche Anteil an der Finanzierung der Militärseelsorge soll also von der EKD getragen werden, damit die Kirchensteuer der Soldaten in voller Höhe den Landeskirchen zufließen können. Außerdem soll damit eine Kontrolle über die Verteilung von Geldern der Militärseelsorge möglich sein.

[...]


[1] In der folgenden Darstellung stütze ich mich vor allem auf die Ergebnisse der Arbeit von Jens Müller-Kent.

[2] Vgl. Übersicht in epd-Dokumentation 24a/1991, 20a.

[3] Zu der preußischen Tradition einer exemten Militärkirche, die von den Landeskirchen getrennt in die militärischen Strukturen eingeordnet war, und deren historischen Entwicklung bis hin zur Seelsorge in der Wehrmacht vgl. Müller-Kent, 1990, 7-26.

[4] Genaue Auflistung der Aufgaben vgl. §1 Ordnung für den Beirat für die evangelische Militärseelsorge und §14 KGMS.

[5] Drei Beispiele aus der jüngeren Zeit: „Die Freiheit der Kirche zur Wahrnehmung ihres Auftrages ist gewahrt.“ (Klaus Blaschke, MSV und die Freiheit der Kirche, in: EKA, 1987, 142); „Wer aber den Vertrag liest, stellt fest, dass dort für den Militärpfarrer schon ein Höchstmaß an Unabhängigkeit festgeschrieben ist.“ (Wehrbereichsdekan Graf zu Castell-Rüdenhausen, 1994, 662); „Ebenso ist zu akzeptieren, dass die angeblich zu große Staatsnähe der evangelischen Militärseelsorge seit über 35 Jahren keinen einzigen Fall staatlicher Instrumentalisierung aufweist, und anzuerkennen, dass es im internationalen Vergleich kaum eine Militärseelsorge gibt, die so großzügig staatlicherweise unterstützt wird und dennoch völlige Freiheit und Unabhängigkeit im Truppenalltag genießt.“ (Borchers, 1995, 208).

[6] Vgl. z.B. Vietinghoff, Zum Beamtenstatus des Militärgeistlichen, in: EKD-Informationen, 1993, Dokument 16, 8f und Ottemeyer, 1994, 662.

[7] Vgl. die bei Müller-Kent, 1990, besonders 333-344 dokumentierten Fälle.

[8] Vgl. dazu a.a.O., 255-257. Diese faktische Zuordnung drückt sich z.B. in der Besoldung der Militärpfarrer und ihrer häufigen Anwesenheit im Offiziersbereich aus. Vgl. dazu auch Marinedienstvorschrift 160/1, u.a. Kapitel 4, Nr. 4405: „Der Bordpfarrer ist Mitglied der Offiziersmesse.“

[9] Das wird auch von offizieller Seite gesehen: Der ehemalige Mainzer Wehrbereichsdekan Winfried Sixt, 1986: „Denn in der Praxis erfährt er [sc. der Militärpfarrer] dann, dass er von den Soldaten doch irgendwie einsortiert wird, und zwar normalerweise bei den Offizieren...Unser Ort außerhalb der Hierarchie bewahrt uns nicht davor, in die Hierarchie einbezogen zu werden.“ (zitiert nach Müller-Kent, 1990, 255).

[10] Vgl. Müller-Kent, 1990, 203f. und Brigadegeneral Werner von Scheven, Wir sind Kirche, in: EKA, 1987, 172. Von kirchlicher Seite geschieht diese Legitimation auch durch unkritisches Hinnehmen neuer Entwicklungen. So geht es z.B. Ditzer im Kontext der Einrichtung der Krisenreaktionskräfte und der Durchführung internationaler Einsätze durch die Bundeswehr nicht um eine grundsätzliche Diskussion dieser Entwicklungen, sondern nur um die neuen Herausforderungen für den LKU (Vgl. Ditzer, 1995, 248). Anpassung und Flexibilität wird im gleichen Kontext auch von staatlicher Seite erwartet (Vgl. Borchers, 1995, 207).

[11] Vgl. dazu die bei Müller-Kent, 1990, 204-219 gesammelten Aussagen führender Militärs.

[12] Näheres zum LKU vgl. unten S. 15-18.

[13] Müller-Kent, 1990, 407.

[14] Der Beirat kann in diesem Zusammenhang keineswegs als „synodales Element“ (Ehemaliger Militärbischof Hermann Kunst, Ein Hirte sucht seine Herde, in: EKA, 1987, 44) der Militärseelsorge bezeichnet werden. Von der ursprünglichen Funktion eines landeskirchlichen Kontrollgremiums hat er sich zu einem Organ entwickelt, welches überwiegend von leitenden Militärs und Kirchenbeamten besetzt ist. Die Bundeswehrvertreter werden zudem nach Vorschlägen der Wehrbereichsdekane vom Militärbischof berufen, nicht gewählt. So dient auch er zur Legitimation der jeweiligen Politik der Militärseelsorge. Vgl. Näheres bei Müller-Kent, 1990, 271-279 (Kapitel 6.2.2.2 Der Beirat für die evangelische Militärseelsorge).

[15] Vgl. a.a.O., 280f.

[16] Vgl. dazu z.B. a.a.O., 243-282 (Kapitel 6.2 Problematik der Struktur der Militärseelsorge) und Stellungnahme zum Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) März 1988, in: Martin, 1989, 60-93.

[17] „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, ... besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“ Diese Interpretation schließt sich Martin an (vgl. epd-Dokumentation, 24a/1991, 16), gegen Pawlas, der im Beamtenstatus die Grundlage für den Zugang sieht (vgl. Pawlas, 1994, 40).

[18] So zuletzt Ennuschat, 1996, 435, der allerdings wegen der weitgehenden Übereinstimmung beider Rechtsverhältnisse für die Beibehaltung des Status quo plädiert.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Der Dienst der Kirche unter Soldaten. Status Quo, Bewertungen, Ausblick
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Evangelische Theologie)
Note
2,0
Autor
Jahr
1998
Seiten
34
Katalognummer
V21842
ISBN (eBook)
9783638253604
ISBN (Buch)
9783656463054
Dateigröße
511 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Dienst, Kirche, Soldaten, Status, Bewertungen, Ausblick
Arbeit zitieren
Winfried Kändler (Autor:in), 1998, Der Dienst der Kirche unter Soldaten. Status Quo, Bewertungen, Ausblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21842

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