Die Pest im Netz - eine Untersuchung des Phänomens SPAM unter experimentellen Bedingungen


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

45 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

1 Einleitung

2 Spam in Deutschland
2.1 Rechtliche Aspekte zu Spam in Deutschland
2.2 Akteure in Deutschland

3 Die Pest im Netz
3.1 Wie kommen die an meine E-Mail-Adresse?
3.1.1 „Trau schau wem“
3.1.2 Der Nutzer surft
3.1.3 Viren, Würmer und Co.
3.1.4 „Rate mal mit Rosenthal“
3.1.5 Durch Nutzung sozialer Bekanntschaften
3.1.6 Eine Auswahl weiterer Möglichkeiten
3.2 Was ist das Problem mit Spam? Gefahren, Auswirkungen, Chancen
3.2.1 Spam geht uns alle an – der Werbemüll als generelles Problem
3.2.2 Spam aus wirtschaftlicher Sichtweise
3.2.3 Persönlichkeitsrechte vs. Spam
3.3 Schutzmöglichkeiten gegen Spam
3.3.1 Schutz durch Vorsicht
3.3.2 Spamfilter – „Die virtuelle Mülltrennung“
3.3.3 Angriff ist die beste Verteidigung
3.3.4 kritischer Einwurf: Spamfilter – Zensur - Kontrolle
3.4 Spam: Massen- oder Individualkommunikation?
3.4.1 Massenkommunikation nach Maletzke
3.4.2 Richtet sich Spam an ein disperses Publikum?
3.4.3 Ist Spam öffentlich?
3.4.4 Ist Spam einseitige Kommunikation?
3.4.5 Das Internet als Massenmedium?
3.4.6 Ist eine Abgrenzung zur Individualkommunikation möglich?

4 Bisherige Studien zum Thema
4.1 Hinführung
4.2 Befragung der Spamempfänger
4.3 Untersuchung der Täuschung und Verschleierung
4.4 Untersuchung des Spamaufkommens
4.5 Untersuchungen zu Gefahren in Netzwerkmedien
4.6 Überlegungen zu den Gefahren
4.7 Befragungen der Spamversender
4.8 Technische Untersuchungen

Anhang

Literaturverzeichnis

Stichwortregister

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungen

Titelseite[1]

Abb. 1: Auswirkungen für den einzelnen Nutzer

Abb. 2: Auswirkungen und Gefahren für die Gesellschaft und das Netz

Abb. 3: Cyber-Opfer-Betroffenheiten

Abb. 4: Maßnahmen gegen Cyber-Crimes

Abb. 5: Auszüge aus der FTC-Studie ANHANG

1 Einleitung

Mit welchem Problem haben wir es hier zu tun, wenn sogar die drei größten Web-Mail-Verteiler der USA ein Abkommen zur Bekämpfung von unerwünschten Massenaussendungen schließen?[2] Am 22. Mai 2003 riefen Anbieter sogar im Rahmen einer Anti-Spam-Initiative europaweit den „AntiSpamDay“ aus[3], und erst kürzlich billigte der US-Senat ein landesweites Gesetz gegen Werbe-E-Mails[4]. Spam wurde bereits als „die schlimme Pest im Internet“[5] und als „große Plage im Netz“[6] aber auch als „Werbelawine“[7] oder „Krebsgeschwür des Internet“[8] bezeichnet. Führend in der weltweiten Werbeflut sind Anbieter aus den Bereichen „Investment/Business“, „Erotik“, „Produkte und Dienstleistungen“ und „Finanzen“[9], häufig getarnt als Gewinnbenachrichtigungen oder Grüße von Fremden und angeblichen Freunden. „Von Werbung für Penis-Verlängerungen über Partnervermittlungen bis hin zu Kreditangeboten: die Spam-Welle rollt über Deutschland hinweg“ umschrieb es der STERN.[10] Spam ist zu einem großen Problem im Internet geworden.

Nur wenige Erkenntnisse aus der Kommunikationswissenschaft scheinen für die Medien interessant zu sein. In der vorliegenden Untersuchung soll gezeigt werden, dass eine wissenschaftliche Herangehensweise durchaus sinnvoll sein kann. Welchen Beitrag kann die Kommunikationswissenschaft bei den Debatten über Spam leisten? Durch eine wissenschaftlich gesicherte Basis können emotions- und interessengesteuerte Verzerrungen in Diskussionen transparent gemacht werden.

Ich will hierzu einen Überblick über die Regulierungsstands und den an den Diskussionen beteiligten Gruppen in den USA, Europa und Deutschland geben. Um die aktuelle Situation und die gegenwärtigen Positionen und Argumente zu verdeutlichen wurde explizit auf Internet und Zeitungen als Quellen zurückgegriffen. Dort spielt sich die Diskussion am kompetentesten ab; sich ausschließlich aus Büchern zu bedienen hätte bewirkt, dass man der Realität hinterherhinkt.

2 Spam in Deutschland

2.1 Rechtliche Aspekte zu Spam in Deutschland

Als vor über 50 Jahren die Verfassungsväter das Grundgesetz formulierten, gab es noch kein Internet. Die Gesetze und Verordnungen zur neuen Informationsgesellschaft müssen sich jedoch am Grundgesetz orientieren: Wie groß ist die Meinungsäußerungsfreiheit im Netz, welche Begrenzungen sind sinnvoll?“[11] Bundesjustizministerin a. D. Herta Däubler-Gmelin beschrieb den Missstand und formulierte einen ihrer Meinung nach anzustrebenden Idealzustand: „Ich finde aber, dass dieses neue Medium Internet wieder mehr zu dem werden muss, wofür es geschaffen wurde, nämlich für Kommunikation zwischen den Menschen und für Information. Je mehr Gangster, Kriminelle oder skrupellose Geschäftemacher sich des Netzes bemächtigen, desto stärker müssen sich gerade auch die Nutzer aller Bereiche dagegen wehren.“[12]

Die in den Grundrechten verankerten Freiheitsrechte sind nicht absolut. Vielmehr müssen sie gesamtgesellschaftlich ausgelegt und angewendet werden. „In der Regel ist dies eine Aufgabe des Gesetzgebers. Er muss die unterschiedlichen Interessen beispielsweise der Anbieter und Nutzer in seinen Gesetzen ausgleichen und zuordnen.“[13] Ein Beispiel für einen solchen Ausgleich ist die Verpflichtung der Anbieter im Internet, „ihre Angebote unter anderem mit Namen und Anschrift der für den Inhalt Verantwortlichen zu kennzeichnen (§ 6 Teledienstegesetz).“[14] Hierdurch verhilft der Gesetzgeber dem Nutzer, aber auch letztendlich dem Anbieter, zu einem wirksamen Schutz seiner Rechte: „Ohne eine Anschrift des Verantwortlichen können Aufsichtsbehörde und Gerichte Rechtsverstöße beispielsweise gegen das Wettbewerbsrecht oder verbraucherschützende Bestimmungen nicht sanktionieren.“[15]

Es sind in diesem System aber nicht nur die Verbraucher die geschützt werden. Auch Anbieter haben nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechte, wie bspw. die Berufsfreiheit, auf welche Bizer hinweist: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden."[16] Inhalte im Internet gewerblich anzubieten, fremde Inhalte in Datenbanken im Internet bereitzuhalten oder den Zugang zu solchen Diensten zu vermitteln, sind Tätigkeiten, die dauerhaft auf Erwerb gerichtet, und somit sind sie durch die Freiheit der Berufsausübung geschützt.[17]Das Grundrecht schützt also die gewerblichen Tätigkeiten im Internet von der Werbung bis zu den Angeboten, Waren zu bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.“[18]

Ein Recht, lässt sich für Spammer eventuell auch aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung ableiten. Artikel 5 des Grundgesetzes sagt hierzu: "(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (...) (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."[19] Den Rechten des Anbieters stehen also direkt die Persönlichkeitsrechte der Bürger aus dem Grundgesetz gegenüber: „Nach deutschem Recht ist [... Anm. d. Verf.: Spamming] nach herrschender Meinung gegenüber Privatpersonen regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts [...][20] Doch auch Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler haben Schutzrechte gegenüber Spammern, denn dies kann ggf. gemäß § 823 BGB „ein Eingriff in den ‚eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb’“ sein[21], was auch das Landgericht Berlin in einem Urteil bestätigt hat.[22]

Doch wie hat der Gesetzgeber diese Grundrechte weiter ausgestaltet? Das Zusenden unverlangter E-Mail-Werbung ist in Deutschland rechtswidrig. Gewerbetreibende können gegen Konkurrenten, die unerwünschte Werbemails versenden, nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgehen. „Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht zwar bei Spam nach bisheriger Rechtsprechung (noch) nicht, wohl aber ein Unterlassungsanspruch .“[23] Auch Privatpersonen stehen gegenüber dem Absender von E-Mail-Werbung Unterlassungsansprüche nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB zu[24], und eventuell lassen sich auch Ansprüche aus dem Fernabsatzrecht geltend machen[25], insbesondere wenn ein Schaden „aufgrund“ der E-Mail erfolgte, wie bspw. bei elektronisch entstandenen Kreditgeschäften. Der Internetrechtexperte Lutz Lehmler begrenzt die Zuwiderhandlung nicht nur auf verkaufsfördernde Werbung die ein konkretes Produkt, also etwa ein neues Handy, bewirbt, sondern erweitert diese auf unternehmensbezogene Werbung: „Hierunter versteht man etwa rein imagebezogene Werbekampagnen, die den Sympathiewert eines Unternehmens steigern sollen.“[26] Spam sei jedoch noch nicht unmittelbar verboten, wie Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu bedenken gaben.[27]

Am 7. Mai 2003 hat die Bundesregierung den Entwurf einer Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen: „Das Gesetz liberalisiert das derzeit geltende Lauterkeitsrecht und setzt die in der vergangenen Legislaturperiode begonnene Modernisierung der wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen fort.“[28] Als ein wichtiges Verbraucherinteresse sollen im Wettbewerbsrecht auch die Belästigung der Verbraucher durch unerbetene Telefax- bzw. SMS- oder E-Mail-Werbung aufgenommen werden. Danach ist eine "unzumutbare Belästigung" anzunehmen bei "einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt"[29] („Opt-In-Lösung“). Das Gesetz soll den Schutz der Verbraucherinnen und der Verbraucher vor unlauteren Wettbewerbshandlungen verstärken, wobei der Verbraucher als Schutzobjekt in diesem Gesetz erstmals ausdrücklich erwähnt wird.[30] Es wird dadurch im §7 UWG auch ein EG-Artikel[31] über elektronische Kommunikation fast wortwörtlich umgesetzt. Hier zeigt sich die Harmonisierung des europäischen Lauterkeitsrechts.

Doch die Kontaktierung über einen Telefon-, Fax-, E-Mail- oder Mobilfunkanschluss außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen ohne Aufforderung oder Zustimmung durch den Empfänger und ohne Interesse des Teilnehmers, die Werbung zu empfangen, waren auch nach altem UWG bereits verboten. Auch die erstmalige Kontaktaufnahme mit einem Kunden per Telefax, E-Mail oder SMS zwecks Abklärung seines Interesses und seiner Zustimmung zu Angeboten fällt bereits nach altem UWG unter „unzulässige Werbung“.[32]

Als modernes Phänomen wird jedoch nun auch explizit Spam gesehen und vom Bundesjustizministerium auch so genannt: „Das so genannte ‚Spamming’ ist jetzt auch nach Art. 13 der neuen Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002) unzulässig.[33] Diese EG-Datenschutzrichtlinie ist bis zum 31.10.2003 in nationales Recht umzusetzen. Diese Regelungen sind insbesondere gegen Spammer gerichtet, wie Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes zeigt: „In jedem Fall verboten ist das Versenden von E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung, wenn die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, unter der sich die Empfänger solche Nachrichten verbitten können [...][34] Auf elektronischem Wege verbreitete Werbung ist somit auch aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten. Nach Art. 13 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie werden E-Mails für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet.[35] Sie verschärft den Schutzstandard deutlich.

Doch nicht jede werbende Mail wird nach diesem Gesetz als unzulässig gesehen; es werden auch Ausnahmen gemacht: „Im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung ist es natürlichen Personen und Unternehmen nach Art. 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie in begrenztem Umfang erlaubt, die in diesem Zusammenhang erhaltene E-Mail-Adresse für die eigene Direktwerbung zu nutzen. Kunden, die bereits einmal etwas bei dem Unternehmen bestellt oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen haben, dürfen ähnliche Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden.“[36] Dieses Recht ist auf das Unternehmen beschränkt, welches diese Informationen vom Kunden selbst erhalten hat. Bei der Erhebung dieser Daten müssen die Kunden über deren weitere Nutzung klar und deutlich unterrichtet werden und zugleich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer E-Mail-Adresse sowohl bei deren Erhebung als auch bei jeder späteren Übertragung problemlos und gebührenfrei abzulehnen, sofern sie diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt haben.

Dies alles soll durch die Novellierung des UWG geschehen. Wird das Gesetz im Herbst 2003 in der vorgestellten Form im Bundestag verabschiedet, können Gewinne, die unter Verstoß gegen diese Bestimmung erzielt werden, eingezogen werden. Doch das reicht auch der Regierung noch nicht; die SPD-Bundestagsfraktion will noch härter gegen die Versender vorgehen.[37]

Ein sich ständig in Überarbeitung befindliches Regelwerk, welches speziellen Einfluss auf die elektronische Werbung für Telefonsex und ähnliches hat, ist die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Kritik wird insbesondere am Paragrafen 13a der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) geübt.[38] Betreiber müssten eigentlich eine missbräuchlich verwendete Mehrwertdiensterufnummer sperren. Doch wenn diese in einer Spam-Mail vermerkt ist, scheinen die Mehrwertdiesteanbieter dieses Gesetz anders zu interpretieren - und auch die Betreiber fühlen sich zunächst nicht zuständig.[39] Druck macht hier der FST e.V. (Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V.), also die Anbieter selbst, wahrscheinlich, um strengere Gesetze zu vermeiden und damit die eigene Geschäftsgrundlage nicht zu verlieren. Die Aufgabe des Vereins ist es, darauf hinzuwirken, dass die in der (unverlangt) zugesandten Werbung angegebenen Servicerufnummern ordnungsgemäß, mit Anbieterkennzeichnung und Tarifhinweis, beworben werden, damit die Verbraucher zumindest wissen, was sie der Faxabruf oder ein Telefonat mit der Servicerufnummer kostet.

Unseriöse Spam-Versender tarnen oft ihre Identität oder agieren aus dem Ausland.[40] Der Rechtsschutz stößt somit jedoch schnell an seine Grenzen. "Eine weltweite internationale Zusammenarbeit sowie eine Allianz von Wirtschaft, Verbrauchern und Politik gegen Spam ist unbedingt notwenig - so schnell wie möglich!" bemerkt hierzu die CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Und auch aus anderer Richtung kommt Kritik. Joerg Heidrich beklagt: „Allerdings geht diese neue Mündigkeit der Bürger für die Regierung nicht so weit, dass dem Verbraucher zukünftig auch ein eigenes Recht zugestanden wird, selbst gegen unerwünschte Werbe-Mails, -Faxe oder -Anrufe auf Basis des UWG vorgehen zu können.“ Der Kreis der zu einem rechtlichen Vorgehen ermächtigten Gruppen beschränke sich vielmehr ausschließlich auf direkte Mitbewerber, Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern.“[41] Die Begründung der Regierung hierfür liegt in der Vielzahl von erwarteten Klagen wegen eines (angeblichen) Wettbewerbsverstoßes, die es zu bündeln gilt.

Die Spreu vom Weizen zu trennen, stellt hohe Anforderungen an die Definitionen eines denkbaren Anti-Spam-Gesetzes.[42] Klagen kommen auch aus der Richtung einiger Unternehmen. Manche - eigentlich um Seriosität bemühte - Geschäftsleute klagen darüber, dass es ihnen nicht mehr möglich wäre, potenziellen Geschäftspartnern oder Kunden ungefragt Angebote zukommen zu lassen.[43]

2.2 Akteure in Deutschland

Neben den Änderungen die die Bundesregierung, in erster Linie auf Grundlage europäischer Überlegungen, umgesetzt hat, mischt sich, wie bereits erwähnt, auch die Opposition in die deutsche Diskussion ein. Im Juli 2003 kündigte auch die CDU/CSU-Fraktion eine entsprechende Initiative gegen Spam im Deutschen Bundestag an.[44] Die Internetbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Martina Krogmann, und deren Parlamentarischer Geschäftsführer, Eckart von Klaeden hoffen neben entsprechenden Gesetzen auch die Einrichtung einer zentralen Beschwerdestelle, bei der Spam-Meldungen erfasst und weiter verfolgt werden.[45] Die Novelle geht der Union anscheinend nicht weit genug.[46]

Die Verbraucherschützer und auch die Anbieter begrüßen die Novelle des UWG – jedoch mit Einschränkungen. Der Weg zu einer weltweiten Einigung scheint schwierig. Erst einmal müssen die europäischen Länder bis Oktober 2003 eine EU-Richtlinie umsetzen. Diese besagt unter anderem, dass die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden darf. Geklagt werden kann zum Beispiel wegen unlauteren Wettbewerbs. "Wird die EU-Richtlinie umgesetzt, können Privatpersonen, Anbieter und der Verbraucherschutz klagen", erklärt eine Sprecherin von web.de. "Wir als Anbieter haben sonst fast keine rechtliche Handhabe." Doch gerade die haben den meisten Ärger mit der Werbeflut: Die Leitungen werden verstopft, Personalkosten erhöhen sich, und die vorhandene Infrastruktur muss zur Bewältigung des elektronischen Mülls ausgelegt werden.[47] "Bereits jetzt ist das Versenden von E-Mail-Werbung eine unzulässige Belästigung", erklärt Marie-Luise Dittmar, Sprecherin im Bundesverbraucherministerium. Problem sei nicht die fehlende Rechtsgrundlage, sondern "eine klagefähige Adresse", so Maria-Luise Dittmar.[48]

Andere Gruppen glauben hingegen nicht, dass unbedingt ein solches Gesetz nötig wäre – doch wahrscheinlich nur weil sie hierdurch Einschränkungen erfahren. Die Richtlinie zum Datenschutz in der Telekommunikation sieht eine "Opt-in"-Lösung vor, wonach E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Empfängers versandt werden darf. Genau das empfiehlt der Deutsche Direktmarketingverband DDV seinen Mitgliedern bereits seit mehreren Jahren. "Die können auch sehr gut damit leben", versichert Thorsten Beck aus der Rechtsabteilung des DDV und sieht ansonsten den dringlichen Bedarf für die Schaffung eines neuen Gesetzes nicht. "Nach meinem Kenntnisstand steht die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb doch bevor, und damit auch die Umsetzung der EU-Richtlinie".[49] Bereits seit Jahren versuchen jedoch die Werber ihr wichtigstes Kapital, ihre Glaubwürdigkeit, zu erhalten: Als freiwillige Selbstkontrolle der Werbeindustrie wurde bereits vor Jahren die Robinsonliste geschaffen (www.robinson-liste.de ), und im September 2003 hat der DDV einen Ehrenkodex für E-Mail-Marketing verabschiedet.[50] So ganz uninteressant scheint das Thema für die Werber also nicht zu sein.[51] Es zeigt sich also, dass Spam in Deutschland nicht nur durch Gesetze, sondern auch durch berufsethische Richtlinien reguliert wird.

Den Werbern direkt gegenüber stehen die Provider, die die Folgen auszubaden haben. Doch auch diese organisieren sich. Die Anti-Spam-Task-Force vom Verband der deutschen Internet-Wirtschaft ECO wurde beim ersten deutschen Anti-Spam-Kongress in Usingen ins eben gerufen.[52] Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus Vertretern von 70 deutschen Internet-Providern und versucht durch Auslotung technischer und rechtlicher Möglichkeiten den Spam-Mails Einhalt zu gebieten. ECO soll einen möglichst breiten Konsens finden, um die Position der Anbieter gegenüber den Spammern zu stärken: „Entscheidend für den Erfolg wird es sein, ob es den Initiatoren tatsächlich gelingt, eine einheitliche Front gegen die Werbeflut aufzubauen.“[53] "Es gilt, das Kommunikationsmedium E-Mail zu retten", sagt Sven Karge von ECO welcher Verantwortlich für die neue Anti-Spam-Arbeitsgruppe ist.[54] Nur wenige Möglichkeiten haben die Nutzer selbst sich zu organisieren. In manchen Fragen spinnefeind bewirkte das Thema Spam einen Schulterschluss zwischen Hackern und Providern. Ein Zusammenschluss mischt sich in die Diskussionen ein: der CCC. Nach dem Verständnis des Chaos Computer Club (www.ccc.de) basiert die Hackerethik auf der Forderung nach freier Information und weltweiter Kommunikation. Manche Provider ziehen auch alleine in den Kampf: „AOL Deutschland ist von den Spam-Filtern und ihrer Notwendigkeit für den User überzeugt und will jetzt sogar erreichen, dass man gesetzlich gegen Spammer, also die Absender der unerwünschten Nachrichten, vorgeht. Rund 100 000 Unterschriften hat AOL Deutschland zusammen mit der Fachzeitschrift Computerbild gesammelt, um ihrer Forderung beim Bundesministerium für Verbraucherschutz Nachdruck zu verleihen.[55] Umgekehrt wird den Providern und Freemail-Anbietern der Vorwurf gemacht, an Spam zu verdienen (s. 3.3.4 kritischer Einwurf: ) Akteure die in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden dürfen sind die Hersteller von Anti-Spam-Software, denn diese haben ein Interesse an der wachsenden Flut dieser Mails: „Die wachsende Flut lästiger Werbe-E-Mails wird nach einer Studie in den kommenden Jahren die weltweiten Software-Verkäufe beflügeln.“[56]

3 Die Pest im Netz

3.1 Wie kommen die an meine E-Mail-Adresse?

3.1.1 „Trau schau wem“

,, Die elektronische Post (E-Mail) ist wohl eine der großen Errungenschaften des Internets. Durch die Möglichkeit, einen individuelle elektronisch erstellten Brief mit kommerziellem Inhalt über die Datenautobahn an eine Vielzahl bestimmter Adressaten kostengünstig und schnell zu verschicken, bietet sie ein ideales Forum für Direktmarketing.“[57] Hier liegt die Wurzel des Übels: eine Vielzahl bestimmter Adressaten! Doch um diese Adressen zu erreichen müssen die Verantwortlichen für das „Direktmarketing“ die Adressen erst einmal haben. Nun stellt sich die Frage wie man an eine Unmenge von E-Mail-Adressen generiert? Die Spammer - denn wenn eine wirklich hohe Anzahl von Mails verschickt wird darf man auch bei „Direktmarketing“ getrost von Spamming sprechen – bedienen sich hierzu verschiedenster mehr oder weniger legaler Möglichkeiten. Die Versender unerwünschter Werbepost machen sich dabei die unterschiedlichen Erfahrungsgrade der Internet-Nutzer zu Eigen. Manchmal wird das Unwissen des Users ausgenutzt, andere Male gehen selbst versierte User den Spammern auf den Leim. Ein Überblick über die gängigen Methoden der Adressen-Generierung der Spammer soll hier gegeben werden.

3.1.2 Der Nutzer surft

Durch das use-net und durch das Surfen im Internet, also auf Webpages, gibt der Nutzer häufig ganz ungewollt seine Identität preis. Durch Cookies und Downloads aus dem Internet werden während des Übertragungsvorgangs E-Mail-Adressen ungefragt aus der Home-E-Mail-Einstellung des Computers übertragen. Oft enthalten Spam-E-Mails "Web beacons", in Bildern enthaltene Codes, die durch Aufruf aktiviert werden und den Versendern von massenhaftem Spam eine validierte Adresse rückmelden.[58] Auch der Browser, welcher beim Öffnen bestimmter Dateien (z.B. bei bestimmten Vollansichten eines Bildes oder eines Texts) die Home-E-Mail-Adresse häufig unbemerkt versendet, kann Ursache sein, dass die E-Mail-Adresse ungewollt an Dritte geht.

[...]


[1] Hasse, H., unter: Haubner, Steffen, Wegelagerer im Surfparadies. Spam-Mails: Sie machen Internetnutzern zunehmend das Leben schwer. Doch niemand ist der Werbeflut hilflos ausgeliefert., Hamburger Abenblatt vom 17.6.2003.

[2] s. o. Verf., AOL, Microsoft und Yahoo schließen Anti-Spam-Bündnis, derstandard.at vom 28.4.2003.

[3] s. www.antispamday.de.

[4] s. o. Verf., Gesetz gegen Spam, Süddeutsche Zeitung vom 27.11.2003.

[5] Schmachthagen, Peter, Die schlimme Pest im Internet, aus dem Hamburger Abendblatt vom 17.6.2003.

[6] o. Verf., Spam: Eine große Plage im Netz, unter FREIE PRESSE ONLINE vom 20.05.2003.

[7] Künast, Renate, zitiert in: o. Verf., Regierung will gegen lästige Werbe-Mails vorgehen, unter YAHOO.NEWS vom 21.7. 2003.

[8] s. Verband der deutschen Internetwirtschaft eco, unter www.eco.de vom 12.8.2003.

[9] Patalong, Frank, Rechner-Hijacking. Spam- und Porno-Server wider Willen, aus Spiegel Online vom 14.7.2003.

[10] Rathert, Katharina, Neue deutsche Welle: Spam, unter STERN Online vom 26.6.2003.

[11] Schulzki-Haddouti, Christiane, Einleitung, in: Schulzki-Haddouti, Christiane (Hrsg.), Bürgerrechte im Netz, Schriftenreihe (Bd. 382) der Bundeszentral für politische Bildung, Bonn, 2003, unter: www.bpb.de .

[12] Däubler-Gmelin, Herta im Interview mit Ponzel, Christian und Meyer, Christoph, Gangster dürfen im Netz nicht das Sagen haben, unter NET-BUSINESS 2003.

[13] Bizer, Johann, Grundrechte im Netz. Von der freien Meinungsäußerung in: Schulzki-Haddouti, Christiane (Hrsg.), Bürgerrechte im Netz, Schriftenreihe (Bd. 382) der Bundeszentral für politische Bildung, Bonn, 2003, unter: www.bpb.de .

[14] Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung (2003).

[15] Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung (2003).

[16] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, unter Bundesministerium für Justiz, Grundgesetz Stand 26. 7.2002, unter http://bundesrecht.juris.de .

[17] s. Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung (2003).

[18] Bizer, Johann, Grundrechte im Netz . Von der freien Meinungsäußerung (2003).

[19] Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Stand 26. 7.2002).

[20] Schräder, Klaus, Spam – lästig, aber man kann etwas dagegen tun, unter Zeitschrift für Informationssicherheit Online vom Dezember 2002.

[21] s. Schräder, Klaus, Spam – lästig, aber man kann etwas dagegen tun (2002).

[22] Landgericht Berlin, 16 O 320/98. Eine Haftung besteht auch wenn die Mail nicht selbst versand sondern durch eine E-Card-Funktion auf einer Hompage (LG München I, 33 O 5791/03).

[23] Schräder, Klaus, Spam – lästig, aber man kann etwas dagegen tun (2002), s. auch Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 14. Oktober 1997 - 2 HKO 3755/97 - "E-Mail-Werbung“, wonach das unverlangte Schicken von Werbematerial an eine private E-Mail-Adresse gemäß §§ 13, 24, 25, 27, 1 UWG wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch begründet.

[24] s. Bundesministerium für Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch Stand 1.1.2002, unter http://bundesrecht.juris.de .

[25] s. § 312b BGB, unter: Bundesministerium für Justiz, Bürgerliches Gesetzbuch Stand 1.1.2002, unter http://bundesrecht.juris.de .

[26] Lehmler, Lutz, im Gespräch mit Guido Augustin, Sie haben Post. Der Kampf gegen die Spam-Mails schien schon verloren. Jetzt geht er in die nächste Runde, Berliner Zeitung vom 2.12.2003, S. 21.

[27] s. o. Verf., Initiative im Bundestag. Regelungen gegen Spam, unter n-tv Online vom 9.7.2003.

[28] o. Verf., Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums Nr. 32/03, Kabinett verabschiedet modernes Wettbewerbsrecht, unter bmj.bund.de vom 7.5.2003.

[29] In § 4 UWG-Ref.-Entw. heißt es: "Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer … 3. einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, insbesondere durch … b) die Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post für Zwecke der Werbung, ohne dass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis der Adressaten vorliegt; … d) die Versendung von Nachrichten zu Zwecken der Werbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger gebührenfrei eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann;

[30] s. o. Verf., Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums Nr. 32/03, Kabinett verabschiedet modernes Wettbewerbsrecht, unter bmj.bund.de vom 7.5.2003.

[31] Art. 13 der neuen Datenschutzrichtlinie über elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002).

[32] http://www.regtp.de/service/02498/01/ , 22.4.03.

[33] o. Verf., Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums Nr. 32/03, Kabinett verabschiedet modernes Wettbewerbsrecht, unter bmj.bund.de vom 7.5.2003.

[34] Art. 13 Abs. 4 der EG-Datenschutzrichtlinie vom 12.7.2002 (ABl. L 201/37).

[35] s. wettbewerbsrechtliche Verstöße gegen § 1 UWG können aber nur Mitbewerber sowie Wettbewerbs- und Verbraucherverbände geltend machen, s. Schräder, Klaus, Spam – lästig, aber man kann etwas dagegen tun (2002).

[36] Art. 13 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie vom 12.7.2002 (ABl. L 201/37).

[37] s. o. Vef., SPD-Bundestagsfraktion plant härteres Vorgehen gegen "Spammer“, unter Yahoo-News vom 18.7.2003.

[38] s. Bundesministerium für Justiz, Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Stand 11.12.1997, unter http://bundesrecht.juris.de .

[39] s. o. Vef., TK-Kundenschutzverordnung schützt nicht vor Werbebelästigung. Kein Mittel gegen Dialer-Spam, unter heise-medien.de vom 13.06.2003.

[40] Ein Richter hierzu:,,Wie sollen wir Richter Verbrecherorganisationen verfolgen, die lückenlos vernetzt sind, während wir mit unseren Kompetenzen über die Landesgrenzen nicht hinausreichen?", de Maillard, Jean, Web Site Story. Vierteilige Dokumentation von Martin Meissonnier. Gaumont Television 1998.

[41] Heidrich, Joerg., Gesetzes-Novelle mit Schwachstellen beim Spam-Schutz, Heise Online vom 08.05.2003.

[42] vgl. o. Verf., Union fordert Anti-Spam-Gesetz, unter Spiegel Online vom 11.7.2003.

[43] s. . o. Verf., Union fordert Anti-Spam-Gesetz, unter Spiegel Online vom 11.7.2003.

[44] s. o. Verf., Initiative im Bundestag. Regelungen gegen Spam, unter n-tv Online vom 9.7.2003.

[45] s. o. Verf., Initiative im Bundestag. Regelungen gegen Spam.

[46] o. Verf., Union fordert Anti-Spam-Gesetz, unter Spiegel Online vom 11.7.2003.

[47] s. Rathert, Katharina, Neue deutsche Welle: Spam, unter STERN Online vom 26.6.2003.

[48] Dittmar, Maria-Luise zitiert in: Habit, Steffen, o. Titel, unter Merkur Online vom 13.06.2003 aktualisiert: 14.06.2003.

[49] o. Verf., Union fordert Anti-Spam-Gesetz, unter Spiegel Online vom 11.7.2003.

[50] o. Verf., DDV verabschiedet Ehrenkodex für E-Mail-Marketing, unter WuV Online vom 19.9.2003.

[51] seit Februar 2001 beschäftigt sich eine Projektgruppe des Deutschen Multimedia-Verbands (DMMV) mit der Entwicklung von Richtlinien von akzeptablem E-Mail-Marketing, welche auf einer Opt-In-Lösung basiert und am 14. Mai 2001 verabschiedet wurden, s. DMMV, Definition für akzeptables E-Mail-Marketing, unter http://www.dmmv.de vom 14.5.2003.

[52] s. o. Verf., Task Force gegen Spam, unter Heise Online vom 12.8.2003.

[53] o. Verf., Task Force gegen Spam.

[54] Habit, Steffen, o. Titel.

[55] Kränzlin, Antonia, Virtuelle Müll–Trennung, Verbraucherschutzministerin Künast unterstützt eine Aktion gegen Spam-Mails – dabei ist mancher Brief gar nicht so unerwünscht, unter Tagesspiegel Online vom 15.8.2003.

[56] Müller, Dietmar, IDC: Spam ist gut für die Softwarebranche, unter ZDNet Online vom 12.8.2003.

[57] Schrick, A., Direktmarketing mittels E-Mail und seine Entwicklung, MMR, Heft 07/2000, S. 400.

[58] s. o. Verf., Microsoft erweitert die Front gegen Spam, unter Heise Online vom 8.5.2003. Etwas Ähnliches sind auch Daemons. Sie sind Programme die unbemerkt im Hintergrund ablaufen, Zugriff auf den System-Administrator nehmen und den Nutzer „identifizieren“, wenn dieser mit anderen Computern Kontakt aufnimmt. Diese sind auch in der „Bildansicht für E-Mails“ enthalten.

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Titel
Die Pest im Netz - eine Untersuchung des Phänomens SPAM unter experimentellen Bedingungen
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Institut für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft)
Veranstaltung
Seminar 'Neuere Entwicklungen der Internetökonomie'
Note
2,7
Autor
Jahr
2003
Seiten
45
Katalognummer
V21786
ISBN (eBook)
9783638253208
Dateigröße
768 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde vom Korrektor als 'gut gegliedert' kommentiert. Da die Arbeit als 'zu essayistisch' eingestuft wurde ist zwar die Note nicht ganz so gut, doch birgt die Arbeit eine Fülle von brauchbaren und knackigen Zitaten zum Thema 'virtueller Müll' und kann als guter Einstieg ins Thema gesehen werden. Mit vielen Schaubildern, einem umfangreichen Literaturverzeichnis und einem Stichwortverzeichnis ist diese Projektseminararbeit insb. auch für Aufklärungskampagnen in Unternehmen geeignet.
Schlagworte
Pest, Netz, Untersuchung, Phänomens, SPAM, Bedingungen, Entwicklungen, Internetökonomie“, Experiment, Ursachen, Spammer, wirtschaftlicher Schaden
Arbeit zitieren
Christian Rell (Autor:in), 2003, Die Pest im Netz - eine Untersuchung des Phänomens SPAM unter experimentellen Bedingungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21786

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Titel: Die Pest im Netz - eine Untersuchung des Phänomens SPAM unter experimentellen Bedingungen



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