Die Bundeskulturstiftung in Halle a.d.S. als verfassungsrechtliches Problem


Hausarbeit (Hauptseminar), 2003

24 Seiten, Note: 2.3 (gut)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Kulturstiftung des Bundes
2.1. Die Vorgeschichte der Kulturstiftung des Bundes
2.2. Was ist die Kulturstiftung des Bundes?
2.3. Organe und Finanzierung der Kulturstiftung des Bundes
2.4. Das Fördersystem der Kulturstiftung des Bundes

3. Die Kulturstiftung des Bundes als verfassungsrechtliches Problem – Das Kompetenzproblem
3.1. Geschriebene Zuständigkeiten – Art. 73 ff
3.2. Ungeschriebene Zuständigkeiten
3.2.1. Annexkompetenz
3.2.2. Kompetenz kraft Natur der Sache
3.2.2.1. Der Kulturbegriff
3.2.2.2. Eingriffsverwaltung vs. Leistungsverwaltung
3.2.2.3. Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes
3.2.2.4. Die Anschütz´sche Formel
3.3. Staatspraxis
3.3.1. Art. 35 Einigungsvertrag
3.4. Der Begriff national bedeutsam und seine Handhabung

4. Ergebnisse

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Thema der nachstehenden Arbeit ist die Bundeskulturstiftung als verfassungsrechtliches Problem. Um Unklarheiten zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass der offizielle Name der Stiftung Kulturstiftung des Bundes (nachstehend als KSB bezeichnet) lautet.

An 1. Stelle ist es sinnvoll, einen allgemeinen Überblick über die KSB zu geben. Im ersten Teil dieser Arbeit wird deshalb insbesondere auf folgende Aspekte eingegangen:

- Was ist die KSB?
- Wo sieht sie ihre Aufgaben und Ziele?
- Die Gründungsgeschichte: von der Idee einer Nationalstiftung bei Willy Brandt

und Günter Grass über die Kulturstiftung der Länder bis zur Gründung der KSB.

Ziel soll es hierbei sein, einen Überblick über die KSB zu geben, ihren Aufbau, die Arbeitsweise und die Entstehungsgeschichte, um so auf die eigentliche Problematik dieser Arbeit hinzuführen. Wichtig ist hierbei die Klärung der Fragen, inwiefern eine Institution wie die KSB wirklich in der Lage ist, Kunst und Kultur im nationalen Rahmen zu fördern, ohne mit dem Vorwurf der „Staatskunst“ konfrontiert zu werden oder lediglich als weitere Institution im Dickicht der Kulturbürokratie unterzugehen. Der 2. Teil dieser Arbeit wird sich mit der verfassungsrechtlichen Problematik des Themas auseinandersetzen, wichtige Punkte sind hierbei der deutsche Kulturföderalismus, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in kulturellen Angelegenheiten nach dem Grundgesetz sowie die Frage nach der Kulturhoheit der Länder.

2. Die Kulturstiftung des Bundes

2.1. Die Vorgeschichte der Kulturstiftung des Bundes

Die Idee einer Bundeskulturstiftung wurde erstmals 1973 vom damaligen Bundeskanzler Willy Brandt zur Sprache gebracht, der eine Anregung von Günter Grass in einem Schreiben an ihn vom 18.05.1972 aufnahm. Brandt sagte in seiner Regierungserklärung vom 18.01.1973: „Es würden sich - ... - viele Träume erfüllen, wenn eines Tages öffentliche und private Anstrengungen zur Förderung der Künste in eine Deutsche Nationalstiftung münden könnten.“[1] Dieses Projekt fand auf Bundesebene parteienübergreifend Zustimmung, ebenso wie in Kultur- und Medienkreisen. Im Januar 1974 wurde in Berlin das Entwurfskonzept des Regierenden Bürgermeisters und des Generaldirektors der Berliner Museen vorgestellt, drei Monate später legte der zuständige Bundesinnenminister Werner Maihofer einen entsprechenden Entwurf vor. Trotz dieser viel versprechenden Anfänge konnte das Projekt vor allem wegen der Einwände der Bundesländer, welche um ihre Kulturhoheit fürchteten, in den darauf folgenden Jahren nicht verwirklicht werden. Ursache waren dafür nicht so sehr verfassungsrechtliche Bedenken, sondern vielmehr das Gewirr kultureller Zuständigkeiten, die mangelnde Einigungsfähigkeit und Kompromissbereitschaft zwischen Bund und Ländern und der Widerstand der Alliierten bezüglich des Standortes Berlin. Eine Zeitlang wurden noch Zwischenlösungen diskutiert, doch Ende 1978 hieß es dann auch von Seiten der Bundesregierung, dass es in näherer Zukunft keine Kulturstiftung geben werde.

Anfang 1980 kam es von Seiten der Bundesregierung zur Gründung mehrerer Kulturförderfonds, man hielt jedoch zumindest prinzipiell an der Grundidee einer Nationalstiftung fest. Aus dieser Diskussion um die Nationalstiftung gingen aber auch Alternativ-Pläne zur Schaffung einer Kulturstiftung der Länder (nachstehend als KSL bezeichnet) hervor, deren Einrichtung 1984 durch die Bundesländer beschlossen wurde. An dieser ist der Bund lediglich durch ein Mitwirkungsabkommen beteiligt. 1991 traten dann die neuen Bundesländern dieser Stiftung bei.

Erst im Februar 2000 wurde die Idee einer Nationalstiftung durch den damaligen Staatsminister Prof. Dr. Julian Nida-Rümelin wieder aufgenommen und stieß auf eine breite öffentliche, zumeist positive Resonanz. Mit dem Wechsel Nida-Rümelins in das Amt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien setzte er sich verstärkt für dieses Projekt ein, welches nach langer Debatte am 23.01.2002 durch das Bundeskabinett genehmigt wurde.

Erst 10 Jahre nach der deutschen Einigung kann die Bundesrepublik nun dem Beispiel und Vorbild vieler anderer westlicher Demokratien folgen und mit der Einrichtung einer Bundeskulturstiftung einen im Ausland selbstverständlichen Schritt vollziehen. Je nach ihren staatlichen Eigenarten verfügen viele Staaten bereits über nationale Stiftungen oder ähnliche, sich der Kultur widmenden Einrichtungen, wie zum Beispiel die Stiftung Arts Council of Great Britain in Großbritannien oder die National Foundation on the Arts an Humanities in den USA.[2] Zusammen mit der bereits existierenden KSL kann so nach Ansicht des Deutschen Kulturrates in wenigen Jahren aus der Bundeskulturstiftung eine Nationalstiftung erwachsen.[3]

2.2. Was ist die Kulturstiftung des Bundes?

Am 23.01.2002 hat das Bundeskabinett nach fast dreijähriger Debatte die Gründung der zwischen Bund und Ländern lange umstrittenen KSB beschlossen. Am 21.03.2002 nahm sie mit der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrates ihre Arbeit auf. Laut Stiftungssatzung handelt es sich um eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechtes mit Sitz in Halle/Saale. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung[4]. Stiftungszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes. Ein Schwerpunkt soll die Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext sein[5]. Bereits hier wird die Problematik der Kulturkompetenz deutlich: laut Satzung ist das Tätigkeitsfeld der Stiftung auf die Kompetenzen des Bundes beschränkt. Wie aber der ehemalige Staatsminister Nida-Rümelin, welcher maßgeblich an der Gründung der KSB beteiligt war, in einem Interview mit dem Internet-Dienst kunstrecht.de vom 02.04.2002 zugibt, ist die Frage nach der kulturpolitischen Zuständigkeit des Bundes seit Jahren immer wieder Diskussionspunkt zwischen Bund und Ländern[6]. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Stiftungsratsvorsitzender (inzwischen übernimmt diese Aufgabe die neue Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsministerin Dr. Christina Weiss) hat Nida-Rümelin zugesagt, dass, solange die Bund-Länder-Gespräche über eine Entflechtung bzw. Systematisierung der Förderkompetenzen andauern, die KSB nur in solchen Bereichen tätig wird, die auch von den Ländern als zu den kulturpolitischen Aufgaben des Bundes gehörend anerkannt sind. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der so eben angeschnittenen Problematik erfolgt im 2. Teil dieser Arbeit. Der in der Satzung verankerte Stiftungszweck lässt aber auch noch weitere Fragen zu, so z. B. die, was unter innovativer Kunst zu verstehen ist. Nida-Rümelin lehnt sich hierbei an den von Thomas Kuhn aufgestellten Gegensatz zwischen normaler Wissenschaft und außerordentlicher bzw. innovativer Wissenschaft an. Erstere entwickelt die herrschenden wissenschaftlichen Paradigmen weiter, weitet ihre Anwendungsbereiche aus und nutzt sie als Interpretationsmuster. Letztere hingegen steht für die Entwicklung neuer Paradigmen. Im Zusammenhang mit der Kunst weist Nida-Rümelin darauf hin, dass sich seit Beginn des 20. Jh. der Paradigmenwechsel häuft, oftmals zur Essenz der künstlerischen Kreativität wurde und wird. Wenn sich also die Frage stellt, ob Kunst innovativ ist, dann geht es darum, ob sich eine Kunstform oder eine künstlerische Praxis neu entwickelt und hierbei Unterstützung [durch die KSB] benötigt[7]. Bei der Frage, wann Kunst international ist, zeigt Nida-Rümelin einen eher pragmatischen und praktischen Ansatz: Kunst ist „international“, wenn Künstler über Staats- oder kulturelle Grenzen hinweg zusammenarbeiten.[8]

2.3. Organe und Finanzierung der Kulturstiftung des Bundes

Gemäß § 6 der Satzung gibt es 3 Stiftungsorgane: den Stiftungsrat, den Vorstand und de Stiftungsbeirat[9]. Der Stiftungsrat besteht aus 14 Mitgliedern: dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien (Stiftungsratsvorsitzender) sowie je einem Vertreter des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Finanzen; 3 vom Deutschen Bundestag entsandten Vertretern; 2 Vertretern der Länder; 2 Vertretern der Kommunen; dem Vorsitzenden des Stiftungsrates der KSL und 3 von der Bundesregierung berufenen Persönlichkeiten aus dem Bereich von Kunst und Kultur[10]. Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere die Festlegung von Leitlinien und Förderrichtlinien; Schwerpunktfestlegung für die Förderung; Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan; Kontrolle des Stiftungsvermögens und sonstiger Mittel; die Entgegennahme der Jahresrechnung, die Bestellung eines Rechnungsprüfers und die Entlastung des Vorstandes sowie die Billigung des Jahresberichtes über die Tätigkeit der Stiftung[11].

Der Vorstand besteht aus einem Künstlerischen Direktor und einem Verwaltungsdirektor, sie werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bzw. 7 Jahren bestellt. Der Vorstand führt, unbeschadet der Rechte der anderen Organe, die laufenden Geschäfte der Stiftung, beruft Sitzungen der Stiftungsgremien ein, stellt die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie der mittelfristigen Finanzplanung auf und erstellt die Jahresrechnung und den Jahresbericht[12].

Der Stiftungsbeirat wird ebenfalls durch den Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Er besteht aus Persönlichkeiten aus den unterschiedlichen Bereichen des Kunst- und Kulturlebens. Schwerpunktmäßig besteht seine Arbeit aus der Erörterung der inhaltlichen Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit, der Abgabe diesbezüglicher Empfehlungen sowie der allgemeinen Beratung und Unterstützung des Stiftungsrates und des Vorstandes bei deren Tätigkeiten[13].

Weiterhin besteht die Möglichkeit der Einberufung von Fachbeiräten durch die Stiftung. Diese beraten den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Festlegung von Programmschwerpunkten für die Förderung, geben Empfehlungen für die Auswahl der zu fördernden oder durch die Stiftung selbst durchzuführenden Projekte ab[14]. Wichtigster Fachbeirat ist derzeit die Jury der Allgemeinen Projektförderung.

Für die Förderung von Kunst und Kultur wird die Stiftung jährliche Zuschüsse von der Bundesregierung erhalten. Im Jahre 2002 betragen diese Zuschüsse rund 12,5 Millionen Euro, 2003 sind Zuschüsse in Höhe von 25,565 Millionen Euro und im Jahre 2004 in Höhe von 38,347 Millionen Euro vorgesehen. Darüber hinaus wurde die KSB von der Bundesregierung mit einem Anfangsvermögen von 250.000 Euro ausgestattet, welches den Grundstock für das zukünftige Stiftungsvermögen bilden soll[15]. Weiterhin besteht die Möglichkeit von Zustiftungen (Geldbeträge, Rechte und sonstige Gegenstände) durch den Stifter oder Dritte[16].

2.4. Das Fördersystem der Kulturstiftung des Bundes

Die KSB nimmt ihren in der Satzung verankerten Förderauftrag auf zwei verschiedene Weisen wahr. Unter ihrem Dach befinden sich zwei parallel wirkende, aber organisatorisch getrennte Förderbereiche: die allgemeine Förderung und die Schwerpunktförderung[17]. Damit soll gewährleistet werden, dass die KSB nicht nur reaktiv arbeitet, sondern auch initiative Kulturförderung betreibt.

Letzteres geschieht im Rahmen der Schwerpunktförderung, wo die KSB eigene, thematisch bzw. regional abgegrenzte Programme entwickelt. Hierbei werden Initiativen entwickelt, indem die KSB Themenschwerpunkte festgelegt, die sie fördern will. Über diese Schwerpunkte entscheidet das oberste Stiftungsgremium, der Stiftungsrat. Über die jedoch im Einzelfall konkret zu fördernden Projekte entscheidet im Regelfall nicht mehr der Stiftungsrat, sondern unabhängige Fachgremien, welche ehrenamtlich besetzt werden. Somit wird auch der Vorwurf der „Staatskunst“ entkräftet, da zwar der politisch hochkarätig zusammengesetzte Stiftungsrat über die Schwerpunkte der Förderung entscheidet, jedoch nicht über die konkret zu fördernden Projekte. Die Unabhängigkeit der Arbeit der KSB zeigt sich somit nicht nur in ihrer Rechtsform der privatrechtlichen Stiftung, sondern auch in den unabhängig arbeitenden Jurys und Kuratoren. Auf der konstituierenden Sitzung der KSB wurden die ersten 4 Themenschwerpunkte festgelegt: Kunst und Stadt, Regionaler Schwerpunkt Osteuropa, Kulturelle Aspekte der Deutschen Einigung und Die kulturelle Herausforderung des 1. September 2001[18]. In diesen Bereichen wird die KSB zum Beispiel durch die Beauftragung von Kuratoren, die Initiierung von Veranstaltungen, die Unterstützung von Publikationen oder die Vergabe von Stipendien tätig. So wird z. B. im Bereich Regionaler Schwerpunkt Osteuropa das Ausstellungsprojekt Berlin – Moskau, Moskau – Berlin 1950 – 2000 gefördert. Die Berliner Festspiele planen damit die Fortsetzung der 1995 gezeigten Ausstellung zur ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Bezug auf den deutsch-russischen Kulturkontakt[19].

Neben dieser Schwerpunktförderung gibt es noch die Möglichkeit der allgemeinen Förderung. Hierbei unterstützt die KSB künstlerische Produktionen und gewährt Projektförderungen für Themenbereiche, die in die Zuständigkeit des Bundes für die Förderung von Kunst und Kultur fallen[20]. Es erfolgt keine Beschränkung auf bestimmte Sparten und Bereiche des Kulturschaffens, eine Förderung ist grundsätzliche in allen Bereichen wie bildende Kunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik, Film, Photographie, Architektur, Neue Medien, verwandte Formen und Zwischenformen möglich. Beachtet werden müssen lediglich die Fördervoraussetzungen, so werden zum Beispiel keine bereits laufenden Projekte, sondern allein für die Zukunft geplante Vorhaben gefördert. Im Gegensatz zur Schwerpunktförderung, wo die Stiftung selbst zu fördernde Projekte aussucht, kann im Rahmen der allgemeinen Förderung jeder Künstler auf dem herkömmlichen Wege einen Förderantrag stellen, auf welchen die KSB dann reagiert. Allgemein läst sich zu den Fördervoraussetzungen sagen, dass sich die Kulturstiftung des Bundes orientiert [...] an der kulturpolitischen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Sie fördert aktuelle Projekte, die sich eindeutig dem internationalen Kontext zuordnen lassen oder in eine andere unstreitige Förderkompetenz des Bundes fallen[21].

[...]


[1] Regierungserklärung des Bundeskanzler Willy Brandt am 18. Jan. 1973 vor dem Deutschen Bundestag, vgl. www.kulturportal-deutschland.de (Archiv)

[2] vgl. Winands, 2002, S. 1

[3] vgl. [www.kulturportal-deutschland.de] Artikel des Deutschen Kulturrates : Bundeskulturstiftung + Kulturstiftung der Länder = Nationalstiftung?, 23.11.2002

[4] vgl. [www.kulturstiftung-bund.de], § 3 der Satzung

[5] ebd. § 2 (1)

[6] Interview von Staatsminister Nida-Rümelin vom 02.04.2002 mit dem Internet-Dienst kunstrecht.de, S. 1

[7] vgl. Interview vom 02.04.2002, S. 1

[8] vgl. ebd. S. 2

[9] vgl. [www.kulturstiftung-bund.de], § 6 der Satzung

[10] vgl. ebd. § 7 (1)

[11] vgl. ebd. § 8 (1)

[12] vgl. ebd. § 10

[13] vgl. [www.kulturstiftung-bund.de], § 11 f. der Satzung

[14] vgl. ebd. § 13

[15] vgl. [www.bundesregierung.de], Artikel vom 23.01.2002: Kulturstiftung des Bundes ist errichtet, S. 1

[16] vgl. [www.kulturstiftung-bund.de], § 4 (2) ff. der Satzung

[17] vgl. ebd., Fördersystem

[18] vgl. S. 15 der Zeitschrift Kulturstiftung des Bundes, 1. Ausgabe, September 2002

[19] vgl. ebd., S. 20

20 vgl. [www.kulturstiftung-bund.de], Allgemeine Grundsätze

[20] vgl. [www.kulturstiftung-bund.de], Allgemeine Grundsätze

[21] vgl. [www.kulturstiftung-bund.de], Fördervoraussetzungen, Pkt. 1

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Die Bundeskulturstiftung in Halle a.d.S. als verfassungsrechtliches Problem
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Staats- und Verwaltungswissenschaftliches Seminar zum Thema "Herausforderungen und Perspektiven de Kulturverfassungs- und Kulturverwaltungsrechts in Deutschland und Europa"
Note
2.3 (gut)
Autor
Jahr
2003
Seiten
24
Katalognummer
V21756
ISBN (eBook)
9783638252973
ISBN (Buch)
9783638687034
Dateigröße
555 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bundeskulturstiftung, Halle, Problem, Staats-, Verwaltungswissenschaftliches, Seminar, Thema, Herausforderungen, Perspektiven, Kulturverfassungs-, Kulturverwaltungsrechts, Deutschland, Europa
Arbeit zitieren
Fanny Schubert (Autor:in), 2003, Die Bundeskulturstiftung in Halle a.d.S. als verfassungsrechtliches Problem, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21756

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