Die EU vor der Erweiterung: Rechtsangleichung im Verbraucherschutz (Verbraucherkredit, Haustür- und Fernabsatzgeschäfte - in Deutschland, Polen, Tschechien und Ungarn)


Seminararbeit, 2003

48 Seiten, Note: gut (13 Punkte)


Leseprobe


Gliederung

1. Teil: Einführung
I. Einleitung
II. Entwicklung in Westeuropa
III. Entwicklung in Osteuropa
IV. Ziele des Verbraucherschutzes
V. Primärrecht
VI. Sekundärrecht
1.) Verbraucherbezogene Richtlinien
2.) Richtlinienkonformität
3.) Dispositionsmaxime
4.) Mindestharmonisierung/Maximalstandard
5.) Exkurs: Verbraucherinformationsgesetz
VII. Verbraucherbezogenes Internationales Privatrecht
1.) Allgemeine Grundsätze
2.) Gerichtsstand

2. ) Teil: Rechtsvergleich
I. Allgemeine Grundsätze
II. Verbraucherschutz in Deutschland
1.) Verbraucher
2.) Unternehmer
3.) business-to-consumer-Situation
III. Verbraucherschutz in Polen
1.) Allgemeine Grundsätze
2.) Besonderheiten
3.) Polen als Handelspartner
IV. Verbraucherschutz in Tschechien
1.) Allgemeine Grundsätze
2.) Besonderheiten
3.) Tschechien als Handelspartner
4.) Exkurs: Verbraucherkredit
V. Verbraucherschutz in Ungarn
1.) Allgemeine Grundsätze
2.) Besonderheiten
a.) Anwendungsbereich
b.) Schulischer und außerschulischer Verbraucherunterricht
c.) Schlichtungsstelle als Wahlmöglichkeit

3. Teil: Umsetzung der EU-Richtlinien
I. Richtlinie des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von geschlossenen Verträgen (85/577/EWG v. 20.12.1985)
1.) Allgemeine Grundsätze
a.) Personeller Anwendungsbereich
b.) Sachlicher Anwendungsbereich
c.) Rücktritts-, Widerrufsrecht und Frist
2.) Umsetzung in Deutschland (Heininger-Rechtssprechung)
3.) Umsetzung in Polen
II. Richtlinie des Rates betreffend den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (97/7/EG v. 20.05.1997)
1.) Allgemeine Grundsätze
a.) Personeller Anwendungsbereich
b.) Sachlicher Anwendungsbereich
aa.) Vertragsabschluss
bb.) Fernkommunikationstechnik
cc.) Betreiber einer Kommunikationstechnik
dd.) Sonstige Voraussetzungen und Frist
2.) Umsetzung in Tschechien
III. Richtlinie des Rates zur Ausgleichung der rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG v. 22.12.1986)
1.) Allgemeine Grundsätze
a.) Personeller Anwendungsbereich
b.) Sachlicher Anwendungsbereich
c.) Sonstige Voraussetzungen
2.) Umsetzung in Polen
3.) Umsetzung in Ungarn
4.) Besonderheit: Leasing

4. Teil: Ergebnis und Schlusswort Ende

Seminararbeit

1. Teil: Einführung

I. Einleitung

Verbraucherschutz setzt auf Sicherheit, Wahlfreiheit und Information. Je weit-gehender dies erfüllt ist, desto besser funktioniert der Markt. Verbraucher-schutz ist insofern ein entscheidender Bestandteil einer modernen Wirtschafts-politik In einer globalisierten Welt lässt sich der Verbraucherschutz natürlich nicht auf die nationale Ebene einschränken. Nationaler Verbraucherschutz muss daher auch immer europäischer Verbraucherschutz sein.

Wird von Rechtsangleichung auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und über die dadurch notwendigen Änderungen der Zivilgesetze der Beitrittskandi-daten gesprochen, so muss in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass der Verbraucherschutz in Deutschland – oder gar auf EU-Ebene, ebenso einem ständigen Prozess unterliegt. Immer neuere, komplexere und vor allem globale Entwicklungen, die neue Lebenssachverhalte und Möglichkeiten schaf-fen, bedürfen einer einheitlichen Regelung, um den Verbraucher vor unüber-schaubaren Konsequenzen zu schützen.[1] Dabei ist der EU-Einfluss nicht zu unterschätzen. Dies wird auch am deutschen Recht sichtbar. Die Auswirkungen der „Europäisierung“ des Schuldrechts zeigen sich nicht nur in den neuen zwingenden Regeln für Vertragsinhalte, sondern auch in der Schaffung und Verwendung neuer dogmatischer Grundbegriffe. So ist auch der Begriff des „Verbrauchers“ entstanden, den das BGB bis dato nicht kannte.

Somit wird die Frage und das Bedürfnis nach vernünftigem Verbraucherschutz eher lauter statt an Gewicht zu verlieren, wohlwissend, dass nie abschließend für alle auftauchenden Probleme Lösungen gefunden werden können. Als sinn-reich und praktikabel erwies sich, aktuelle Lebenssachverhalte mit breiter Wir-kung und Streuung zu typisieren und für den konkreten Fall Regelungen ge-setzlich festzulegen.[2]

Allerdings kann sich nur zu gut vorgestellt werden, dass die Beitrittskandidaten - in ihrem Transformationsprozess befindend, vor einer anspruchsvollen Auf-gabe standen und zum Teil noch Schwierigkeiten bei der Umsetzung der EU-Vorgaben bestehen. Dabei muss die Tatsache Rechnung tragen, dass die Bei-trittskandidaten ihre gesamte Rechtsordnung umstellten und parallel neue Ge-setze fassen mussten. Als Beispiel sei hier Ungarn genannt. Die ungarische Re-gierung hat im April 1998 eine grundsätzliche Überarbeitung und sogar die Neukodifkation des Zivilgesetzbuches (ZGB) beschlossen.[3]

Im Vordergrund der vorliegenden Arbeit steht die Umsetzung der einschlägi-gen EU-Richtlinien den Verbraucherschutz betreffend in Polen, Ungarn und Tschechien.

II. Entwicklung in Westeuropa

Der Verbraucherschutz wird durch die Erfahrungen anderer Staaten bereichert. Wichtige Impulse gingen dabei vor allem von den angelsächsischen Ländern aus. So gibt es in den USA schon seit den 20er Jahren Verbraucherverbände, die vergleichende Warentests durchführen. Mit 40-jähriger Verspätung war es dann auch in Deutschland so weit, als 1964 „Stiftung Warentest“ gegründet wurde. Politische Relevanz hatten die Verbraucherschutzinteressen erst ab den 70ern.

Auf europäischer Ebene bildete sich parallel zur politischen Entwicklung der EG beziehungsweise der EU eine eigenständige europäische Verbraucher-politik heraus. Schon 1975 verabschiedete die EG-Kommission das erste ver-braucherpolitische Programm, das eng an Kennedys „Charta“ angelehnt war und fünf fundamentale Rechte der Verbraucher formulierte; Schutz der Ge-sundheit und der Sicherheit, Schutz der wirtschaftlichen Interessen, Wieder-gutmachung erlittenen Schadens, Unterrichtung und Aufklärung sowie Ver-tretung.

Während die Römischen Verträge von 1957 noch keine Grundlage für eine ei-genständige Verbraucherpolitik auf europäischer Ebene boten, formuliert die Einheitliche Europäische Akte von 1987 erstmals den Anspruch, bei der Er-richtung und dem Funktionieren des angestrebten Binnenmarktes von einem hohen Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz auszugehen. Durch den Vertrag von Maastricht wird die Verbraucherpolitik dann 1992 in den Rang einer Gemeinschaftspolitik mit ver-traglicher Grundlage erhoben, die formal unabhängig vom Ziel der Verwirkli-chung des Binnenmarktes war. Die Verbraucherpolitik musste sich aber zu-nächst der Liberalisierung und Öffnung der Märkte unterordnen.

Viele wichtige Entscheidungen wurden in Brüssel gefällt. Es sollte nicht unter-schätzt werden, dass möglicherweise der Einfluss der in Rede stehenden Parti-kularinteressen weiter reichen könnte, wo demokratische Kontrolle und Trans-parenz fehlten.

Verbraucherinteressen, soziale und ökologische Belange brauchten eine starke, europäische Stimme. Mit dem Europäischen Gerichtshof hatte sich dann auch ein mächtiger Verbündeter zu den „Verbraucherlobbys“ gesellt.

Als Beispiel sei das Aufsehen erregende Urteil des EuGH vom 13.12.2001 das Widerrufsrecht „an der Haustür“ betreffend als Schutz vor Überrumpelung zu nennen, deren Gegenstand ein Immobilienerwerb[4] ist, und als Folge einer völ-lig unzureichenden Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien vom EuGH dem Verbraucher direkte Ansprüche gewährte.[5] Diese Entscheidung war dann sogar Anlass für ein Reperaturgesetz zur Schuldrechtsreform in Deutschland.[6]

Inzwischen sind so viele unserer Lebensbereiche durch das Handeln der EU betroffen, dass ein Ruf nach einer einheitlichen Europäischen Verfassung gera-dezu verständlich ist.

III. Entwicklung in Osteuropa

In den ehemals sozialistischen Staaten gab es durchaus Verbraucherschutz, allerdings abweichend von dem heutigen Verständnis. In der monopolistischen Wirtschaft und der Planwirtschaft unterlag das gesamte wirtschaftliche Han-deln der staatlichen Kontrolle. Den Interessen des Verbrauchers wurde letzt-endlich keine besonders große Rolle eingeräumt. Dies wird am Beispiel der Verwendung von AGB deutlich. Selbstverständlich war anerkannt, dass die AGB manchmal einen Vertragspartner privilegieren. Dies wurde jedoch von der marxistischen Lehre als unvermeidlicher Preis für die Vergesellschaftung der Wirtschaft gesehen, in der Raum für partikuläre und egoistische Interessen sei.

Folglich musste sich in dem Transformationsländern erst ein Verbraucher-begriff und ein neues Verbraucherbewusstein entwickeln.[7]

IV. Ziele des Verbraucherschutzes

Der Schutz des privaten Endverbrauchers ist eine wichtige staatliche Aufgabe, da der Konsument sich oftmals gegenüber dem Anbieter in einer vergleichs-weise schwächeren Position befindet.[8]

Gründe für die schwächere Position sind:

- Starke Stellung der Unternehmer durch zunehmende Unternehmens-konzentration (in Deutschland: Möglichkeit des Marktbeherrschungs-missbrauchs, § 19 GWB),
- Schwer überschaubare Angebote durch Internationalisierung des Wa-ren- und Dienstleistungsverkehrs,
- Mangel an nötiger fachlicher Beratung.

Die wichtigsten Unterziele des Verbraucherschutzes sind:

- Schutz vor unlauteren Maßnahmen zur Herbeiführung von Vertragsab-schlüssen,
- Schutz vor unbilligen Vertragsinhalten,
- Schutz vor Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit des Verbrau-chers sowie Schutz vor Umweltgefährdungen,
- Stärkung der Verbraucherstellung und
- Durchsetzung individueller Ansprüche.

V. Primärrecht

Quellen des primären Gemeinschaftsrechts sind in erster Linie die Gründungs-verträge der Einzelgemeinschaften einschließlich ihrer Anhänge und Protokol-le (Art. 311 EGV, 207 EA, 84 KS). Sie werden daher auch als Verfassung der EG bezeichnet.[9] Es ist aber fraglich, ob diese Terminologie auch zukünftig in diesem Sinne verwendet werden kann, da seit Februar 2002 der Reformkon-vent der EU, dem Valery Giscard d’Estaing als Präsident vorsteht, intensiv ü-ber einen einheitlichen EU-Verfassungsentwurf berät und eine Fassung in jüngster Zeit bereits vorgelegt und von den Mitgliedstaaten unterzeichnet wur-de. Gleicher Rang kommt des Weiteren den Vertragsänderungen und Ergän-zungen nach Art. 48 EUV zu.

Auch ungeschriebenes Recht kann Gemeinschaftsrecht bilden. Gemeint sind die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die durch den EuGH entwickelt worden sind, um Lücken im geschriebenen Recht zu schließen. Bezugspunkte dafür sind die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, aus denen im Wege einer am Gemeinschaftsrecht orientierten wertenden Rechtsvergleichung ein Grundtat-bestand übereinstimmt mit den Prinzipien und herausgefiltert wird.[10]

Der Verbraucherschutz ist in Art. 153 EGV explizit normiert. Nach Art. 153 I EGV wird von den Mitgliedstaaten gefordert, einen Beitrag zum Schutze der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Erziehung und Bildung

von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen gefordert.

Dies soll einerseits durch Verwirklichung des Binnenmarktes nach Art. 95 EGV geschehen (Art. 135 Abs. 3a EGV). Andererseits sollen Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten zur Erreichung eines möglichst hohen Verbraucherschutzniveaus beitragen (Art. 153 Abs. 3b EGV).

Da der Verbraucher ein Handelssubjekt darstellt und zur Verwirklichung des Binnenmarkts beiträgt, der den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienst-leistungen und Kapital bezweckt nach Art. 14 II EGV, kann in diesem Zusam-menhang der freie Warenverkehr nach Art. 23ff., 43ff. EGV, die Warenver-kehrsfreiheit nach Art. 23ff., 28 ff. EGV und die Kapitalfreiheit nach Art. 56 I, 57ff. EGV sowie der freie Zahlungsverkehr nach Art. 56 II EGV explizit ge-nannt werden.

Personenbezogen gilt der freie Personenverkehr nach Art. 39ff., 43ff. EGV und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49ff. EGV.

VI. Sekundärrecht

Einfluss auf die Mitgliedstaaten könnte durch Sekundärrecht ausgeübt werden.

Als sekundäres Gemeinschaftsrecht wird das von den Organen geschaffene Ge-meinschaftsrecht bezeichnet. Da die Organe gem. Art. 249 I EGV „nach Maß-gabe der Verträge“ handeln, ist das sekundärrecht abgeleitetes Recht, welches im Rang dem primären Gemeinschaftsrecht nachgeht.[11]

Die Rechtmäßigkeit ist immer an den Regeln der Gemeinschaftsverträge zu messen. Art. 249 II, III und IV EGV nennt den Katalog förmlicher Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Emp-fehlungen und Stellungnahmen).

1.) Verbraucherbezogene Richtlinien

Für den Verbraucherschutz sind insbesondere folgende Richtlinien zu berück-sichtigen:

- Haustürgeschäft-Richtlinie (85/577/EWG) v. 20.12.1985
- Verbraucherkreditrichtlinie (87/102/EWG) v. 22.12.1986
- Reisevertragsrichtlinie (90/314/EWG) v. 13.06.1990
- Klauselrichtlinie (93/13/EWG) v. 05.04.1993
- Teilzeitwohnrechtsrichtlinie (94/47/EG) v. 26.10.1994
- Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) v. 20.05.1997
- Verbrauchergüterkauf-Richtlinie (99/44/EG) v. 25.05.1999

Vorliegend wird der Verbraucherschutz am Beispiel des Fernabsatzes, des Ver-braucherkredits und des Haustürwiderrufs erläutert.

2.) Richtlinienkonformität

Die Mitgliedstaaten haben die Vertragspflicht, ihr nationales Recht innerhalb einer vorgegebenen Frist so zu gestalten, dass es den Vorgaben der Richtlinie entspricht. Wo im nationalen Recht Zweifel an der ordnungsgemäßen Über-nahme bestehen, ist die nationale Norm so auszulegen, dass sie der Richtlinie konform und nicht ihr widersprechend angewandt wird.[12] Diese Voraussetzung bringt den dogmatischen Ansatz des venire contra factum proprium und den damit verbundenen Sanktionsgedanken zum Ausdruck. Erst wenn den Mit-gliedstaaten gegenüber der Vorwurf der nicht frist- oder ordnungsgemäßen Umsetzung gemacht werden kann, ist eine unmittelbare Wirkung möglich.[13] Unerheblich ist, warum die Umsetzung unterblieben ist[14], oder dass auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Bestimmungen die Umsetzung ausgeblieben ist[15].

Die Richtlinie muss des Weiteren inhaltlich unbedingt und hinreichend genaue Regelungen enthalten. Die Bestimmtheit kann sich dabei entweder auf eine genaue Festlegung des Ziels oder der zu ergreifenden Mittel beziehen.[16]

Sollte ein Umsetzungsdefizit durch richtlinienkonforme Auslegung nicht be-hebbar sein, begründet die Richtlinie nach der – nicht unumstrittenen[17] Dok-trin des EuGH im Allgemeinen keine Rechtsposition im Verhältnis unter Pri-vatpersonen (keine horizontale Drittwirkung[18] ), trotz der Bedeutung, die Art. 153 EGV dem Ziel des Verbraucherschutzes beimisst. Die Privatperson kann aber Amtshaftungsansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB gegen den säumigen Mitgliedstaat haben.[19]

3.) Dispositionsmaxime

Die Richtlinie verpflichtet gem. Art. 249 Abs. 3 EG die Mitgliedstaaten dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu verwirklichen, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel bei der Umsetzung.

Die Richtlinie ist zunächst nur für die Mitgliedstaaten und erst nach erfolgter Umsetzung auch für den einzelnen Gemeinschaftsbürger verbindlich. Im Un-terschied zur Verordnung, die unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt, sieht das Gemeinschaftsrecht damit für die Richtlinie ein zweistufiges Rechtssetzungs-verfahren vor, wonach die Gemeinschaftsorgane die Grund- oder Rahmenre-gelung erlassen, die Mitgliedstaaten die dazu erforderlichen Durchführungs-maßnahmen. Die Richtlinie ist ein typisches gemeinschaftsrechtliches Instru-ment, um eine Rechtsangleichung in Sachbereichen zu erreichen, in denen eine Vereinheitlichung durch Verordnung nicht erforderlich ist, und um gleichzeitig die Souveränität der Mitgliedstaaten zu achten.[20] Hinsichtlich der Form und der Mittel sind die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich frei, sie haben nach Art. 249 Abs. 3, Art. 10 EGV ihren Umsetzungsakt aber so zu gestalten, das die prakti-sche Wirksamkeit („effet utile“) der Richtlinie so gut wie möglich gewähr-leistet ist.[21]

Die Dispositionsmaxime wird in Art. 153 Abs. 5 EGV deutlich. Demnach werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu ergreifen. Daran werden die unterschiedlichen strukturellen Möglichkeiten der Umsetzung einer Richtlinie sichtbar. An dieser Stelle könnte die berechtigte Frage gestellt wer-den, ob auf diese Art und Weise nicht doch letztendlich „nur“ der kleinste ge-meinsame Nenner realisiert wird.

4.) Mindestharmonisierung/Maximalstandard

Teilweise wird das Konzept der Mindestharmonisierung verfolgt, welches bedeutet, dass den Mitgliedstaaten die Option eingeräumt wird, weitergehende Vorschriften zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder zu erlassen.

Andere Richtlinien legen einen Maximalstandart fest, von dem in der nationa-len Umsetzung nicht abgewichen werden darf.

Als Beispiel der Mindestharmonisierung sei Art. 15 der Verbraucherkredit-richtlinie zu nennen, für den Maximalstandard z.B. die Fernabsatzrichtlinie, aber auch der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine überarbeitete Verbraucherkreditrichtlinie, wo es in Art. 30 heißt, dass die Mitgliedstaaten keine anderen Bestimmungen als die in der Richtlinie vorgegebenen umsetzen dürfen.[22]

Beide Konzepte haben ihre Vor- und Nachteile. Die Mindestharmonisierung hat den Vorteil, dass nationale Rechtstraditionen und Grundüberzeugungen Geltung finden, mit denen sich die Normadressaten besser identifizieren kön-nen. Gleichzeitig wird Kritikern der Wind aus den Segeln genommen, denn ihr Argument, in der EU würde alles „über einen Kamm geschert“ und die na-tionalen Besonderheiten ignoriert, kann folglich keinen Bestand haben.

Allerdings ist die Rechtsharmonisierung im europäischen Binnenmarkt schwe-rer zu erreichen, da der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr vor nationalen Barrieren steht. Diesem Nachteil wird das Konzept der Maximal-harmonisierung gerecht, muss dafür aber Akzeptanzprobleme bei den Norm-adressaten bewältigen. In jedem Falle ist das nationale Recht so zu gestalten, dass es die Zielerreichung der Richtlinie fördert. Allerdings kann man bei den Beitrittskandidaten sehr schön mitverfolgen, wie wichtig Adressatenakzeptanz sein kann, um Missverständnissen und sowohl begründeten wie auch unbe-gründeten Ängsten in der Bevölkerung entgegenzukommen und wenn möglich, vorzubeugen.

Der ständige Streit in Polen zur Umsetzung der Agrarreformen, der zeitweise sogar die Regierungsfähigkeit des Parlaments (Sejm) in der Bevölkerung in Frage stellte, sei hier als Beispiel zu erwähnen.

5.) Exkurs: Verbraucherinformationsgesetz

Aus aktuellem Anlass wird auf das Gesetzesvorhaben der Bundesrepublik zur Fassung eines Verbraucherinformationsgesetzes (VerbIG) hingewiesen.[23] Die-ser wird vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt. Wörtlich heißt es dort: „Mit einem Verbraucherinformationsgesetz werden die Informations-rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber Behörden und An-bietern nachhaltig verbessert. Bei der Ausgestaltung sind Betriebs- und Ge-schäftsgeheimnisse der Wirtschaft und effektive Selbstverpflichtungen sowie der Datenschutz zu berücksichtigen.“ Hieraus wird deutlich, dass die Stärkung der Rechte des Verbrauchers kontinuierlich ausgeweitet und verbessert werden sollen.[24]

Es bleibt auch hierzulande abzuwarten, ob das Gesetz vom Parlament (im zweiten Anlauf) verabschiedet werden wird und wann die Beitrittskandidaten ähnliche Gedanken in ihre Überlegungen über den Verbraucherschutz mit auf-nehmen werden.

VII. Verbraucherbezogenes Internationales Privatrecht

1.) Allgemeine Grundsätze

Gerade im Verbraucherprivatrecht kommt es vermehrt zu internationalen Ver-tragsabschlüssen. Schließt ein deutscher Verbraucher etwa einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen, so ist für die rechtliche Prüfung ent-scheidend, nach welchem Recht der Vertrag zustande gekommen ist. Bei Sach-verhalten mit Auslandsberührung, den sog. „Kollisionsfällen“ werden dann zu-nächst internationale Abkommen wie z.B. das UN-Übereinkommen von 1980 oder Gesetze wie das UN-Kaufrecht (z.B. das CISG; Convention of the International Sale of Goods der Vereinten Nationen: Wiener Kaufrecht[25] ) ge-prüft. Liegen keine internationale Abkommen oder Gesetze vor, regelt das In-ternationale Privatrecht (IPR) die Zuständigkeit, das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in den Art. 27 bis 37 EGBGB geregelt ist.

Auch bei den Beitrittskandidaten scheint dieses Prinzip Berücksichtigung zu finden. Als Beispiel sei hier die polnische „Verordnung über besondere Bedin-gungen für den Abschluss und Erfüllung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen unter Beteiligung von Verbrauchern“ genannt, die am 15.07.1995 in Kraft trat.

Die Bestimmungen der Verordnung gelten sowohl für die Hersteller und Ex-porteure von Waren nach Polen als auch für die, die bereits vor Ort die Waren produzieren und verkaufen. Darüber hinaus ist sie auch für private Personen verbindlich. Es gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher, der im Ausland Wa-ren einkauft, nicht per se erwarten kann, dass ihn das Verbraucherrecht seines eigenen Staates auch dort schützt (Vgl. Art. 29 EGBGB)[26]

Dies gibt auch das Gesetz über das Internationale Privatrecht Polens (Prawo prywatne miedzynarodowe) vom 12. November 1965 wieder. Art. 1 § 1 des Gesetzes bestimmt das auf internationale Beziehungen anwendbare Recht auf den Gebieten des Zivil-, Familien, Vormundschafts- und Arbeitsrechts. Art. 2ff. des Gesetzes regeln, ob das polnische oder das Recht des Angehörigen ei-nes fremden Staates gilt. Dabei spiegelt Art. 6 des Gesetzes den Rechtsge-danken des Art. 34 EGBGB wieder. Sollten Regelungen im ausländischen Recht bestehen, die im Widerspruch mit den fundamentalen Prinzipien der Rechtsordnung der Volksrepublik Polen stehen, sind sie nicht anwendbar.[27]

In Ungarn werden internationale Streitigkeiten in der ungarischen „Gesetzes-verordnung Nr. 13/1979 vom 31.05.1979 über das internationale Privatrecht“ behandelt. Auch hier gibt § 7 vor, dass von der Anwendung ausländischen Rechts abzusehen ist, soweit dies der ungarischen öffentlichen Ordnung zu-widerlaufen würde.[28]

[...]


[1] Bülow/Artz, VerbraucherprivatR., S. 2

[2] Bülow/Artz, VerbraucherprivatR., S. 5

[3] Vekas in WGO, S. 13

[4] WM 2001, 2434

[5] Vgl. EuGHE 1987 I, 3349; EuGH NJW 1996, 3141, C-178/94

[6] OLGVertrÄndG vom 23. 7.2002; dazu Artz, BKR 2002, 603

[7] Letowska in RiOW 1988, S. 206

[8] Vgl. Kötz in JuS 2003, S. 210ff.

[9] EuGH, Gutachten 1/91, EuR 1992, 163 zum EGV

[10] Herdegen, EuropaR., Rdnr. 169

[11] Schollmeier in JA, 1990, 375, 380

[12] EuGH NJW 2001, 2244; Streinz in JuS, 2001, 1113

[13] Jarass in NJW 1990, 2420, 2423

[14] EuGHE 1976, 277, 284

[15] EuGHE 1983, 467, 477; 1987, 2995, 3002

[16] Jarass in NJW 1990, 2420, 2424

[17] z.B. Müller-Graf in NJW 1993, 13

[18] EuGH NJW 1996, 140; EuGH EuZW 2001, 153

[19] Vgl. EuGHE 1987 I, 3349

[20] Magiera in Jura, 1989, 595, 599; Herdegen, EuropaR., Rdnr. 177ff.

[21] EuGHE 1976, 497, LS 6

[22] Bülow/Artz, VerbraucherprivatR., S.14f.

[23] BR-Dr. 210/02 v. 15. 3.2002

[24] Knitsch in Zeitung für Rechtspolitik. April 2003, S. 113, 117

[25] Vgl. Soergel/Pfeiffer, § 13 BGB Rdnr. 10

[26] Jara in WiRO 1996, S. 259

[27] Riering, IPR-Gesetze in Europa, S. 95ff.

[28] Riering, IPR-Gesetze in Europa, S. 365ff.

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Die EU vor der Erweiterung: Rechtsangleichung im Verbraucherschutz (Verbraucherkredit, Haustür- und Fernabsatzgeschäfte - in Deutschland, Polen, Tschechien und Ungarn)
Hochschule
Universität zu Köln  (Ostrecht)
Veranstaltung
Die EU vor der Erweiterung
Note
gut (13 Punkte)
Autor
Jahr
2003
Seiten
48
Katalognummer
V21598
ISBN (eBook)
9783638251754
Dateigröße
599 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Verfasserin hat das nicht einfache und bisher im Schrifttum in dieser Breite nicht behandelte Thema umfassend und sehr schön dargestellt. Die Ausführungen sind korrekt....
Schlagworte
Erweiterung, Rechtsangleichung, Verbraucherschutz, Haustür-, Fernabsatzgeschäfte, Deutschland, Polen, Tschechien, Ungarn), Erweiterung
Arbeit zitieren
Anna Hollik (Autor:in), 2003, Die EU vor der Erweiterung: Rechtsangleichung im Verbraucherschutz (Verbraucherkredit, Haustür- und Fernabsatzgeschäfte - in Deutschland, Polen, Tschechien und Ungarn), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21598

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