Partizipation der pflegerischen Profession an den Verkammerungsbestrebungen in Deutschland

Empirische Erhebung in einer Fachklinik für Rehabilitation in Thüringen


Masterarbeit, 2013

133 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einführung in das Thema
1.1 Gesundheitsökonomischer Hintergrund
1.2 Professionalisierung der beruflichen Pflege in Deutschland
1.3 Entwicklung der Fragestellung und Gang der Untersuchung

2 Heilberufekammern in Deutschland
2.1 Definition und rechtliche Grundlagen von Kammern im deutschen Gesundheitssystem
2.1.1 Historische Entstehung von Kammern in Deutschland
2.1.2 Definition der Begrifflichkeit Heilberuf
2.2 Formen von Kammern
2.2.1 Differenzierung zwischen wirtschaftsständischen und berufsständischen Kammern
2.2.2 Berufsständische Kammern
2.2.3 Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern
2.3 Heilberufekammern im deutschen Gesundheitswesen
2.3.1 Die Heilberufekammern der Ärzte
2.3.2 Die Heilberufekammern der Apotheker
2.3.3 Die Heilberufekammern der Psychotherapeuten
2.3.4 Die Heilberufekammern der Zahnärzte

3 Verkammerungsbestrebungen der beruflichen Pflege in Deutschland
3.1 Definition und rechtliche Grundlagen
3.2 Aufgaben und Ziele von Nursing Councils und Boards of Nursing
3.3 Mögliche Aufgaben und Ziele deutscher Pflegekammern
3.3.1 Abgrenzung einer Pflegekammer zu berufsständischen Organisationen und Gewerkschaften
3.3.2 Bestehende berufliche Regulierungen der Pflegeberufe auf Länderebene
3.3.3 Mögliche Ziele und Aufgaben deutscher Pflegekammern
3.4 Argumente für und gegen die Gründung von Pflegekammern
3.4.1 Argumente für die Gründung von Pflegekammern
3.4.2 Argumente gegen die Gründung von Pflegekammern

4 Empirisches Verfahren und methodisches Vorgehen
4.1 Zielsetzung der empirischen Untersuchung
4.2 Theoriebildung
4.3 Konzeptspezifikation
4.4 Forschungsdesign und Stichprobe
4.5 Operationalisierung und Fragebogenkonstruktion
4.5.1 Operationalisierung und Entwicklung des Fragebogens
4.5.2 Pretest des Fragebogens
4.6 Datenerhebung

5 Darstellung der Ergebnisse
5.1 Gütekriterien
5.1.1 Reliabilität
5.1.2 Validität
5.1.3 Objektivität
5.2 Ergebnisdarstellung der einzelnen Items
5.2.1 Aktuelle Situation der Pflege in Deutschland
5.2.2 Aufgaben und Inhalte des Pflegeberufes
5.2.3 Professionalisierung in der Pflege
5.2.4 Zustimmung zur Einrichtung einer Pflegekammer vor Information der Befragten
5.2.5 Bewertung der Aufgaben und Ziele einer Pflegekammer
5.2.6 Zustimmung zur Einrichtung einer Pflegekammer nach Information der Befragten
5.2.7 Demografischer Teil
5.2.8 Freie Antworten der „letzten Seite“
5.3 Ergebnisdarstellung der bivariaten Analysen
5.3.1 Vergleich zwischen Zustimmung zu einer Pflegekammer und Professionalisierung in der Pflege
5.3.2 Vergleich zwischen der Zustimmung zu einer Pflegekammer vor und nach Information der Befragten sowie nach Aufgaben, Inhalte und Zielen von Pflegekammern
5.3.3 Vergleich zwischen der Zustimmung zu einer Pflegekammer nach Information der Befragten sowie ausgewählten demografischen Daten

6 Kritische Würdigung und Ausblick
6.1 Methodenkritik
6.2 Darstellung ausgewählter Ergebnisse
6.3 Beantwortung der Forschungsfrage und Hypothesenbewertung
6.4 Ausblick unter gesundheitsökonomischen Gesichtspunkten

Anhang

Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ziele der Professionalisierung der beruflichen Pflege in Deutschland

Abbildung 2: Rechtliche Regelungsebenen der Heilberufe im deutschen Gesundheitswesen

Abbildung 3: Merkmale von berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Abbildung 4: Historische Entwicklung internationaler Pflegekammern

Abbildung 5: Darstellung der Grundgesamtheit

Abbildung 6: Darstellung der verwendeten endpunktbenannten 6er-Skala

Abbildung 7: Wertezuordnung der endpunktbenannten 6er-Skala

Abbildung 8: Ergebnisdarstellung Item 1

Abbildung 9: Ergebnisdarstellung Item 2

Abbildung 10: Ergebnisdarstellung Item 3

Abbildung 11: Ergebnisdarstellung Item 4

Abbildung 12: Ergebnisdarstellung Item 5

Abbildung 13: Ergebnisdarstellung Item 6

Abbildung 14: Ergebnisdarstellung Item 7

Abbildung 15: Ergebnisdarstellung Item 8

Abbildung 16: Ergebnisdarstellung Item 9

Abbildung 17: Ergebnisdarstellung Item 10

Abbildung 18: Ergebnisdarstellung Item 11

Abbildung 19: Ergebnisdarstellung Item 12

Abbildung 20: Ergebnisdarstellung Item 13

Abbildung 21: Ergebnisdarstellung Item 14

Abbildung 22: Ergebnisdarstellung Item 15

Abbildung 23: Ergebnisdarstellung Item 16

Abbildung 24: Ergebnisdarstellung Item 17

Abbildung 25: Ergebnisdarstellung Item 18

Abbildung 26: Ergebnisdarstellung Item 19

Abbildung 27: Ergebnisdarstellung Item 20

Abbildung 28: Ergebnisdarstellung Item 21

Abbildung 29: Ergebnisdarstellung Item 22

Abbildung 30: Ergebnisdarstellung Item 23

Abbildung 31: Ergebnisdarstellung Item 24

Abbildung 32: Ergebnisdarstellung Item 25

Abbildung 33: Ergebnisdarstellung Item 26

Abbildung 34: Ergebnisdarstellung Item 27

Abbildung 35: Ergebnisdarstellung Item 28

Abbildung 36: Ergebnisdarstellung Item 29

Abbildung 37: Ergebnisdarstellung Item 30

Abbildung 38: Ergebnisdarstellung Item 31 - Höchste berufliche Qualifikation

Abbildung 39: Ergebnisdarstellung Item 31 – Zusatzqualifikation

Abbildung 40: Ergebnisdarstellung Item 32

Abbildung 41: Ergebnisdarstellung Item 33

Abbildung 42: Ergebnisdarstellung Vergleich Item 13 mit den Items 20 und 28

Abbildung 43: Ergebnisdarstellung Vergleich Item 14 mit den Items 20 und 28

Abbildung 44: Ergebnisdarstellung Vergleich Item 15 mit Item 20 und 28

Abbildung 45: Ergebnisdarstellung Vergleich Item 16 mit Item 20 und 28

Abbildung 46: Ergebnisdarstellung Vergleich Item 17 mit Item 20 und 28

Abbildung 47: Ergebnisdarstellung Vergleich Item 18 mit Item 20 und 28

Abbildung 48: Ergebnisdarstellung Vergleich Item 19 mit Item 20 und 28

Abbildung 49: Ergebnisdarstellung Vergleich Item 20 mit 28

Abbildung 50: Ergebnisdarstellung Antwortverhalten nach Altersgruppen

Abbildung 51: Ergebnisdarstellung Antwortverhalten nach beruflicher Qualifikation

Abbildung 52: Ergebnisdarstellung Antwortverhalten nach Mitgliedschaft in einer Organisation

Abbildung 53: Ergebnisdarstellung Antwortverhalten nach Information über eine Pflegekammer

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Argumente für und gegen eine Gründung von Pflegekammern

Tabelle 2: Positionen für oder gegen eine Gründung von Pflegekammern

Tabelle 3: Darstellung der Irrtumswahrscheinlichkeit und deren Bedeutung

Tabelle 4: Ergebnisdarstellung des chi²-Test und des Kontingenzkoeffizienten Item 20 und 28

Tabelle 5: t-Test bei gepaarten Stichproben Item 6/21

Tabelle 6: t-Test bei gepaarten Stichproben Item 7/22

Tabelle 7: t-Test bei gepaarten Stichproben Item 8/23

Tabelle 8: t-Test bei gepaarten Stichproben Item 9/24

Tabelle 9: t-Test bei gepaarten Stichproben Item 10/25

Tabelle 10: t-Test bei gepaarten Stichproben Item 11/26

Tabelle 11: t-Test bei gepaarten Stichproben Item 12/27

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einführung in das Thema

1.1 Gesundheitsökonomischer Hintergrund

Schleswig-Holstein gründet Pflegekammer! So titelte das Deutsche Ärzteblatt in seiner Ausgabe vom 12. November 2012. Die regierende Koalition des Bundeslands Schleswig-Holstein hat in der Sitzung des Sozialausschusses des Landtags vom 08.11.2012 beschlossen, eine Pflegekammer einzurichten. Die SPD Schleswig-Holstein verfolgt die Absicht einer besseren Interessensvertretung der Pflegenden durch eine Pflegekammer und als Konsequenz die Steigerung der Versorgungsqualität für die Pflegebedürftigen (Pauls, 2012). Ziel ist die Implementierung einer berufsständischen Vertretung für die Profession Pflege. Die Einrichtung von Pflegekammern ist jedoch zwischen verschiedensten Interessengruppen hochumstritten. Um Bedenken und juristische Klagen gegen die Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) auszuschließen, ist eine repräsentative Umfrage unter den beruflich Pflegenden in Schleswig-Holstein geplant (Gaede, 2013). Die Entscheidung für oder gegen eine Pflegekammer hängt damit stark von der positiven Einstellung der beruflichen Pflege ab. Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein will jedoch unabhängig von Befragungsergebnissen an der Gründung einer Pflegekammer festhalten. In anderen Bundesländern sind ähnliche Initiativen gegenüber der Verkammerung von Pflegeberufen zu beobachten. In Niedersachsen ist eine Evaluationsstudie „Pflegekammer Niedersachsen“ unter den beruflich Pflegenden durchgeführt worden, deren Ergebnisse seit dem 15.03.2013 vorliegen. Mehr als zwei Drittel der Befragten sprechen sich für eine Pflegekammer aus (Infratest dimap, 2013). Die Ergebnisse der Studie dienen als Grundlage für die weitere politische Diskussion in Niedersachsen. Im Bundesland Rheinland-Pfalz ist ebenfalls eine Befragung unter den beruflich Pflegenden durchgeführt worden, deren Ergebnisse am 28.03.2013 veröffentlicht wurden. Die Zustimmung zur Gründung einer Pflegekammer liegt bei 75,87%. Im Sommer 2013 soll in Rheinland-Pfalz eine Gründungskonferenz einberufen werden, die das weitere Vorgehen mit der Zielsetzung der Novellierung des Heilberufsgesetzes im Sommer 2014 festlegt. Folgend wird ein Gründungsausschuss berufen, der die Grundlage für eine Pflegekammer im Jahr 2015 erarbeiten soll (Sozialministerium Rheinland-Pfalz, 2013). In anderen Bundesländern werden ebenfalls Diskussionen über die Gründung von Pflegekammern geführt. Als Beispiel ist an dieser Stelle der Freistaat Bayern zu nennen. Dort hat am 18.10.2012 eine Anhörung des Sozialausschusses des Landtags bezüglich dieser Thematik stattgefunden. Die Berufsverbände der Pflege haben die Notwendigkeit einer Verkammerung der Pflegeberufe herausgestellt und bewerten das Ergebnis der Anhörung als Fortschritt in der politischen Diskussion. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) sowie die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) bewerten die Anhörung als einen Rückschlag für die Verkammerungsbestrebungen und führen weiter aus, dass sowohl juristische als auch politische Bedenken gegen die Gründung einer K.d.ö.R. sprechen (Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste, 2012). Der Freistaat Bayern plant in 2013 eine repräsentative Umfrage unter den beruflich Pflegenden durchzuführen, um den Willen für oder gegen eine Pflegekammer zu eruieren (Bayerische Arbeitsgemeinschaft Pflegeberufe, 2013).

Die Debatte um eine Pflegekammer scheint zumeist unter einem ideologischen Blickwinkel stattzufinden, die gesundheitsökonomische und damit systematische Perspektive wird in der Diskussion größtenteils nicht eingenommen. Um die Pflegekammerdiskussion einzuordnen, muss im Vorfeld das deutsche Gesundheitssystem in Gänze betrachtet werden. In dieser Betrachtungsweise kommen Greiner und Schulenburg (2007) zu dem Schluss, dass Deutschland als gesundheitsökonomisches Entwicklungsland einzustufen ist. Sie führen dazu aus, dass zwei Problemfelder die Kernfragen der Gesundheitsökonomik darstellen. Erstens ist zu hinterfragen, inwiefern gerade das Gesundheitswesen einer starken staatlichen Regulierung unterworfen ist und sich diese auf die Gestaltung des Gesundheitsmarktes auswirkt. Zweitens wird die Fragestellung aufgeworfen, wie die institutionellen Rahmenbedingungen das Verhalten der Anbieter, Nachfrager und Administratoren des Gesundheitswesens beeinflussen. Die Gründung von Pflegekammern greift beide Fragestellungen auf und besitzt damit eine gesundheitsökonomische Relevanz. Auf der einen Seite stellt die Verkammerung in der Form einer K.d.ö.R. ein weiteres regulierendes Element im Gesundheitswesen dar, auf der anderen Seite werden die institutionellen Rahmenbedingungen verändert.

Im deutschen Gesundheitswesen haben Heilberufekammern, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, eine lange Tradition. Ärztekammern, Zahnärztekammern, Apothekerkammern und Kammern der Psychologischen Psychotherapeuten verwalten ihren Berufsstand auf Länderebene eigenständig. Für die beruflich Pflegenden stellt sich die Frage, ob diese Form der Selbstverwaltung als K.d.ö.R. überhaupt gewollt und ob Gründung von Pflegekammern mit einhergehender Zwangsmitgliedschaft gerechtfertigt ist. Besteht ein Verkammerungswille seitens der Berufsgruppe, können die institutionellen Rahmenbedingungen das Verhalten der Anbieter gemäß der zweiten gesundheitsökonomischen Fragestellung verändern. Das Ziel dieser explorativen empirischen Untersuchung ist die exemplarische Klärung des Willens und damit der politischen Partizipation der Berufsgruppe.

Die Gründung von Pflegekammern ist als Autonomiebestrebung im Rahmen der Professionalisierung der beruflichen Pflege in Deutschland zu verstehen, die in Kapitel 1.2 näherbetrachtet werden.

1.2 Professionalisierung der beruflichen Pflege in Deutschland

Die Professionalisierung der beruflichen Pflege in Deutschland ist durch die gestiegenen Anforderungen an die Berufsgruppe seit Anfang der 1990er Jahre ausgelöst worden. Zu den Gründen sind vor allem der demografische Wandel und die zum Teil damit einhergehende ungebrochene Zunahme von chronischen Erkrankungen und Pflegebedürftigkeit zu zählen (Schaeffer, 2011). Neben diesen gesellschaftspolitischen Faktoren benennt Kellnhauser (2012) auch berufspolitische Auslöser. Sie beschreibt die Zielsetzung der Pflege, ein Monopol und damit Kontrolle über die pflegerische Leistungserbringung zu gewinnen. Die Kombination des gesellschaftspolitischen mit dem berufspolitischen Hintergrund begründet das Motiv der Professionalisierungsbestrebungen der beruflichen Pflege in Deutschland.

Seit den 1990er Jahren werden allgemeingültige Kriterien von Professionen als Zielsetzung für die Entwicklung des Pflegeberufes seitens der Berufsverbände der Pflegeberufe, Hochschulen, etc. definiert, damit der Pflegeberuf als Profession seitens der Öffentlichkeit und der Akteure im Gesundheitswesen eingeordnet wird. Aufgrund einer fehlenden einheitlichen Definition des Begriffes Profession werden Professionsmerkmale aus der Fachliteratur übernommen. Kellnhauser (2012) vergleicht von Experten anerkannte Professionsmerkmale und kommt zu dem Schluss, dass folgende Kriterien als Orientierungs- und Vergleichspunkte für die Pflege abgeleitet werden können: Akademisierung beziehungsweise universitäre Ausbildung, Systematisierung des Wissens mit dem Ziel der Evidenzbasierung, Entwicklung einer Berufsethik, soziale gesellschaftliche Relevanz, Selbstverwaltung, Gestaltung eines eigenen Handlungsmonopols, Aufwertung des gesellschaftlichen Status des Berufes und Entwicklung einer Berufsorganisation. Schaeffer (2011) komprimiert diese Merkmale auf die Kriterien der Akademisierung, gesellschaftliche Bedeutung und Autonomie (vgl. Abbildung 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ziele der Professionalisierung der beruflichen Pflege in Deutschland

Quelle: eigene Darstellung nach Schaeffer, D. (2011): In: Gesundheits- und Sozialpolitik 65, Nr. 4-5: S. 30 ff.

Ausgehend von diesen Kriterien ergibt sich folgender Stand der Umsetzung für die berufliche Pflege in Deutschland:

Die Akademisierung wird seit 1995 kontinuierlich vorangetrieben. Es existieren bereits mehr als 40 grundständig pflegeberufsausbildende Studiengänge, 55 weiterbildende Bachelorstudiengänge, 31 weiterbildende Masterstudiengänge und drei Promotionsstudiengänge an Fachhochschulen und Universitäten (Schaeffer, 2011; Lücke, 2013). 2004 begann die Evangelische Fachhochschule Berlin mit dem grundständig pflegeberufsausbildendem Studiengang Bachelor of Nursing. An der Hochschule Osnabrück kann der duale Studiengang „Pflege“ belegt werden: In Kooperation mit Berufsfachschulen wird neben dem staatlichen Examen in der Gesundheits- und Krankenpflege beziehungsweise Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) oder dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) in einem achtsemestrigen Studium der akademische Titel Bachelor of Science erworben werden (Hochschule Osnabrück, 2013). Die Berufsausbildung hat sich damit an den Hochschulen/Fachhochschulen etabliert. Die berufliche Pflege in Deutschland erfüllt größtenteils das Akademisierungskriterium. Die Empfehlungen des Wissenschaftsrates gehen dazu über, künftig zehn bis 20 Prozent eines Jahrgangs akademisch ausbilden zu lassen. Lücke (2013) zitiert Görres, der eine Entscheidung zwischen der Vollakademisierung der beruflichen Pflege oder einer größtmöglichen quantitativen Versorgung anmahnt. Görres plädiert für eine Vollakademisierung der Berufsgruppe.

Bezüglich der gesellschaftlichen Bedeutung der Pflegeberufe in Deutschland konstatiert Schaeffer (2011), dass die beruflich Pflegenden der Gesunderhaltung der Gesellschaft verpflichtet sind, eine Gemeinwohlorientierung besitzen und altruistisch tätig sind. Ihrer Einschätzung nach resultiert daraus ein hohes soziales Ansehen. Dieses Ansehen wird jedoch durch den somatischen Pflegebegriff und die herausragenden Stellung des Arztes im Gesundheitswesen eingeengt. Es sei zu hinterfragen, ob die Aufgaben der beruflichen Pflege mit dem angestrebten Professionalisierungsverständnis übereinstimmen. Sie folgert, dass die somatische Einengung des Pflegebegriffs durch den Gesetzgeber eine Beschränkung der Professionalisierungsbestrebungen der beruflichen Pflege zur Folge hat.

Die Autonomiebestrebung der Pflege wird durch die Diskussion um eine Verkammerung der Pflegeberufe repräsentiert. „Die Verkammerung ist in korporatistischen Gesellschaften wie dieser wichtig zur Herstellung organisatorischer und inhaltlicher Autonomie, ebenso zur Unabhängigkeit von staatlichen Instanzen“ (Schaeffer, 2011, S. 34). Folglich ist die Gründung von Pflegekammern ein zentrales Kriterium der Professionalisierung in der Pflege.

Die aufgezeigten Professionalisierungsbestrebungen orientieren sich sehr stark an der angloamerikanischen Tradition der pflegerischen Disziplinen. Die amerikanische Pflege besitzt eine fast hundertjährige, die britische Pflege eine fast sechzigjährige professionelle Tradition. Die wissenschaftliche Fragestellung für die Untersuchung in Kapitel 1.3 entwickelt sich aus der Professionalisierungsdiskussion und dem Streben nach politischer Partizipation heraus.

1.3 Entwicklung der Fragestellung und Gang der Untersuchung

In Schleswig-Holstein ist seitens der berufsständischen Vertretungen die Gründung einer Pflegekammer vertreten worden, ohne eine Meinungsbildung unter den beruflich Pflegenden durchzuführen. Der Gesetzgeber hat im November 2012, basierend auf der fachlichen Einschätzung der Berufsverbände, die politische Entscheidung getroffen, die staatliche Regulierung der Pflegeberufe durch die Gründung einer Pflegekammer zu ändern. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der demokratischen Legitimation, die der Gesetzgeber mittels einer repräsentativen Umfrage unter den beruflich Pflegenden nachholen möchte (Gaede, 2013). Dieser Weg ist in Rheinland-Pfalz beschritten worden, es wurde eine Umfrage unter den beruflich Pflegenden durchgeführt. Es haben sich 7.061 Pflegekräfte registrieren lassen. Das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung (2013), dass die Befragung durchgeführt hat, geht davon aus, dass sich insgesamt circa 20% der professionellen Pflegekräfte und Auszubildende der Pflegeberufe registriert haben, von denen 76% an der Abstimmung teilnahmen. Dies verdeutlicht das Legitimationsproblem der Gründung von Pflegekammern, zumal die Umfrage in Rheinland-Pfalz nicht repräsentativ angelegt war (Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung, 2013).

Das Legitimationsproblem drückt sich im geringen Organisationsgrad der beruflichen Pflege in Deutschland aus. Von den ungefähr 1,2 Millionen beruflich Pflegenden sind acht Prozent Mitglied in einer berufsständischen Organisation (Deter, 2012). Der Deutsche Pflegerat e.V. (DPR) fungiert als Spitzenverband der beruflich organisierten Pflege auf Bundesebene und vertritt laut eigenen Angaben 14 Verbände und einen Förderverband mit einem Mitgliedervolumen von 83.400 Pflegenden und 16.600 Hebammen (Kellnhauser, 2012). Diese Zahlen verdeutlichen das Legitimationsproblem der Berufsverbände und der politischen Aktivitäten zur Gründung von Pflegekammern. „In diesem Zusammenhang [der Verkammerung der Pflegeberufe; Anmerkung des Autors] darf auch nicht außer acht gelassen werden, dass mit einem Organisationsgrad von lediglich ca. 8% der Berufsangehörigen mehr als 90% der Berufsgruppe an diesen Autonomiebestrebungen nicht aktiv teilnehmen. Effektiv kann eine Berufsvertretung aber nur arbeiten, ganz gleich in welcher institutionalisierten Form, wenn sie von der breiten Mehrheit der Berufsangehörigen getragen wird“ (Georg & Reinhard, 2007, S. 512). Durch eine demokratische Legitimation ist eine Pflegekammer in der Lage, einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens zu leisten. In Niedersachsen kommen die Befragten einer repräsentativen Umfrage zu dem Schluss, dass eine Pflegekammer eingerichtet werden sollte. Vor allem Befragte aus Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (78%) sprechen sich für die Gründung einer Pflegekammer aus. Der verwendete Fragebogen von Infratest dimap beinhaltet einen Bezug zu bestehenden Heilberufekammern, ordnet eine Pflegekammer aber nicht in die Professionalisierungsbestrebungen der beruflichen Pflege ein (Infratest dimap, 2013). In Rheinland-Pfalz wurde die Frage gestellt, ob man für oder gegen eine Pflegekammer ist. Die Umfrage ist weder repräsentativ gewesen, noch hat sie die Entscheidungsfrage in Relation zu der Professionalisierung in der Pflege gesetzt (Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung, 2013). Damit kann keine Aussage über die politische Partizipation der Pflegeberufe getroffen werden.

Das Ziel dieser empirischen Untersuchung ist die Führung des Nachweises über die Zustimmung zur Gründung einer Pflegekammer und zur Professionalisierung der beruflichen Pflege in Deutschland seitens der Berufsgruppe. Als Methode wird eine explorative schriftliche Befragung in einer Fachklinik für Rehabilitation in Thüringen gewählt. Die Konkretisierung als Forschungsfrage lautet:

Partizipieren die pflegerischen Berufe an den Verkammerungsbestrebungen in Deutschland?

Aus der Forschungsfrage heraus werden folgende Hypothesen abgeleitet:

1. Je höher der Informationsgrad der Pflegenden über die Inhalte, Aufgaben und Ziele einer Pflegekammer ist, umso mehr wird die Pflegekammer seitens der beruflich Pflegenden befürwortet.
2. Je höher die Zustimmung der Pflegenden zur Professionalisierung in der Pflege ist, desto mehr befürworten sie die Gründung einer Pflegekammer.

Basierend auf den Ergebnissen der empirischen Untersuchung mittels eines selbst entwickelten Fragebogens werden die Forschungsfrage beantwortet und die Hypothesen verifiziert beziehungsweise falsifiziert. Es wird der Nachweis geführt, ob eine Verkammerung der Pflegeberufe aus der Sicht der „Pflegebasis“ überhaupt sinnvoll ist und diese mit der Einschätzung der Befragten gegenüber der Professionalisierung in der Pflege korreliert.

Der Einführung in das Thema folgend werden im Kapitel 2 die bestehenden Heilberufekammern im deutschen Gesundheitssystem vorgestellt. Die Definition von Heilberufekammern und deren rechtlichen Grundlagen werden in Kapitel 2.1 dargestellt. Es folgt in Kapitel 2.2 eine Differenzierung zwischen berufs- und wirtschaftsständischen Kammern und die Darstellung der Problematik einer Pflichtmitgliedschaft in den K.d.ö.R.. In Kapitel 2.3 werden die Aufgaben, Inhalte und Ziele der bestehenden Heilberufekammern dargestellt.

Kapitel 3 beschäftigt sich mit den Verkammerungsbestrebungen der Pflegeberufe in Deutschland. In Kapitel 3.1 werden die rechtlichen Grundlagen und die Definition einer Pflegekammer beschrieben. Es folgt ein Überblick internationaler Regulierungen von Pflegeberufen in Kapitel 3.2. Eine mögliche berufliche Regulierung der Pflege, basierend auf dem aktuellen Stand der Diskussion in der Öffentlichkeit, wird in Kapitel 3.3 vorgestellt. Kapitel 3.4 zeichnet die Argumente für und gegen die Gründung von Pflegekammern in Deutschland anhand der aktuellen Diskussion in der Fachöffentlichkeit nach.

Kapitel 4 zeigt das empirische Verfahren und methodische Vorgehen dieser Untersuchung auf. In Kapitel 4.1 wird die Zielsetzung der empirischen Untersuchung aufgegriffen. Als Grundlage für die Studie wird die Theorie der politischen Partizipation in Kapitel 4.2 herangezogen. Im Weiteren erfolgt die Konzeptspezifikation in Kapitel 4.3, die Beschreibung des Forschungsdesign und der Stichprobe in Kapitel 4.4, die Operationalisierung und Fragebogenkonstruktion in Kapitel 4.5 und die Beschreibung der Datenerhebung in Kapitel 4.6.

In Kapitel 5 werden die Ergebnisse der empirischen Untersuchung mittels Analyseverfahren der deskriptiven Statistik dargestellt. Anhand der Gütekriterien Reliabilität, Validität und Objektivität wird in Kapitel 5.1 die Bewertung des Messinstrumentes vorgenommen. In Kapitel 5.2 werden die einzelnen Ergebnisse aller Fragebogenitems (univariate Ergebnisauswertung) grafisch und mit kurzer Erläuterung dargestellt. Die bivariate Ergebnisdarstellung mittels Korrelationen folgt in Kapitel 5.3.

Die Arbeit schließt mit einer kritischen Würdigung der Ergebnisse in Kapitel 6. In Kapitel 6.1 wird eine kurze Methodenkritik vorgenommen, es folgt in Kapitel 6.2 die Ergebnisinterpretation der Items mit den fünf kleinsten und größten Mittelwerten. Kapitel 6.3 geht auf die Beantwortung der Forschungsfrage und der Hypothesen ein. In Kapitel wird 6.4 ein Ausblick unter gesundheitsökonomischer Perspektive vorgenommen.

2 Heilberufekammern in Deutschland

Die Grundlagen des deutschen Gesundheitssystems sind im deutschen Kaiserreich unter Bismarck gelegt worden. Neben dem Sozialstaatsprinzip sind in dieser Zeit zum Beispiel die Verhältniszahlen für die Bedarfsplanung sowie die gemeinsame Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen eingeführt worden (Simon, 2009). Aus der Selbstverwaltung der Ärzteschaft heraus sind die ersten Heilberufekammern in Form der K.d.ö.R. entstanden, die unser Gesundheitssystem bis heute maßgeblich beeinflussen. Dabei ist zwischen wirtschaftsständischen und berufsständischen Kammern zu unterscheiden (vgl. Kapitel 2.2), die unterschiedliche Funktionen wahrnehmen.

Nicht nur im deutschen Gesundheitssystem, sondern auch im Kontext der patientenorientierten Gesundheitspolitik in Europa nehmen berufsständische Kammern wichtige Aufgaben wahr, beispielsweise die Gewährleistung des Prinzips der Sozialgemeinschaft in den einzelnen Unionsstaaten. Kammern sind europarechtlich zulässig, wenn sie das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Hanika, 2011).

Ein Blick auf die historische Entwicklung der Heilberufekammern im deutschen Gesundheitssystem ist notwendig, um die Verkammerungsbestrebungen der Pflege einzuordnen und zu verstehen. In den folgenden Unterkapiteln werden der Begriff Heilberuf definiert, normative Grundlagen für die K.d.ö.R. im Gesundheitswesen beschrieben, eine Differenzierung zwischen wirtschaftsständischen und berufsständischen Kammern vorgenommen und die Manifestation von Heilberufekammern im deutschen Gesundheitswesen dargestellt.

2.1 Definition und rechtliche Grundlagen von Kammern im deutschen Gesundheitssystem

2.1.1 Historische Entstehung von Kammern in Deutschland

Die Idee des Kammerprinzips in Deutschland mit der Zielsetzung einer Interessensvertretung für einen Berufsstand ist dem 17. Jahrhundert zuzuordnen. Sie leitet sich aus den mittelalterlichen Ständen, Zünften und Gilden ab. Die ersten modernen Kammern sind im 19. Jahrhundert im Königreich Preußen gegründet worden. Die Aufgaben wurden in der preußischen Verordnung über die Errichtung von Handelskammern vom 11.02.1848 und im preußischen Gesetz über die Handelskammern vom 24.02.1870 festgeschrieben und hatten größtenteils Gültigkeit bis zum Ende der Weimarer Republik. Die Kammerzersplitterung wurde nach der Gleichschaltung im nationalsozialistischen Deutschen Reich durch die 1953 erlassene Handwerksordnung und das Gesetz zur Regelung der Industrie- und Handelskammern von 1956 aufgehoben (Kellnhauser, 2012). Joka (2002) gibt folgenden Überblick über Kammern in Deutschland:

I. Kammern aus dem Bereich der wirtschaftlichen Selbstverwaltung
- Industrie- und Handelskammern
- Handwerkskammern
- Landwirtschaftskammern

II. Kammern aus dem Bereich der freien Berufe
- Heilberufskammern
- Kammern der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe
- Kammern technischer Berufe

III. Sonstige
- „Kammern in der Insolvenz“

Die Funktion von Berufskammern kann an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (BVerfGE 33, 125 ff.), zitiert nach Hanika (2011, S. 13) nachvollzogen werden: „Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sollen durch die Übertragung hoheitlicher Funktionen auf die Kammer erreicht werden, die gesellschaftlichen Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren kann“. Kammern haben in ihrer Eigenschaft als K.d.ö.R. generell die Funktion, hoheitliche und somit staatliche Aufgaben zu übernehmen. Die von Joka (2002) genannte Aufzählung demonstriert, dass in vielen Bereichen des deutschen Wirtschafts- und Gesellschaftssystems Kammern selbstverwaltend und eigenverantwortlich tätig sind. Im deutschen Gesundheitswesen existieren berufsständische Kammern für Heilberufe.

2.1.2 Definition der Begrifflichkeit Heilberuf

Um sich der Definition des Heilberufes und Heilberufekammern zu nähern, ist es notwendig, die entsprechenden normativen Regelungen auf den verschiedenen gesetzgeberischen Ebenen zu betrachten. Diese umfassen das Unionsrecht, das Verfassungsrecht, das Bundesrecht, das Landesrecht sowie das untergesetzliche Recht (vgl. Abbildung 2). Die normativen Regelungen der Definition des Heilberufes sind auf den Ebenen des Unionsrechts, des Verfassungsrechts und des Bundesrechtes anzusiedeln, die Regelungen der Heilberufekammern als K.d.ö.R. sind über das Landesrecht normativ definiert.[1] In diesem Kapitel wird der Begriff „Kammer“ im berufsständischen Sinne verwendet, eine entsprechende Differenzierung folgt in Kapitel 2.2.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Rechtliche Regelungsebenen der Heilberufe im deutschen Gesundheitswesen

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: Igl, G.; Weltli, F. (2012): S. 43 f.

Die Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Union (EU) definiert Anforderungen an die Ausbildung von Heilberufen und stellt damit das Unionsrecht dar. Diese Anforderungen gelten für Ärzte (Art. 24 ff.), Zahnärzte (Art. 34 ff.), Krankenschwestern und -pfleger für allgemeine Pflege (Art. 31 ff.), Hebammen (Art. 40 ff.) und Apotheker (Art. 44 ff.) und sind die Grundlage dafür, dass die im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) genannten Rechte der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit von Selbständigen (vgl. Art. 49, 53 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) durch die Gesundheitsberufe in Deutschland im Rahmen des Binnenmarktes der EU ausgeübt werden können (Igl & Weltli, 2012). Die Richtlinie 2005/36/EG legt für das deutsche Gesundheitssystem jedoch keine einheitliche Definition des Begriffs Heilberuf beziehungsweise der zuzuordnenden Berufsgruppen fest.

Generell regeln das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und die Gesetzgebungskompetenzvorschrift des Bundes (Art. 74 I Nr. 19 GG) die Heilberufe, ohne eine konkrete Definition anzubieten. Igl und Weltli (2012) nähern sich dem Verständnis der im Gesundheitswesen arbeitenden Berufsgruppen über den Terminus der Gesundheitsfachberufe und zählen zu dieser Gruppe alle Berufe mit einer staatlich geregelten gesundheitsfachlichen Ausbildung. Der Begriff der Gesundheitsfachberufe findet jedoch im deutschen Recht bisher keine Anwendung. In Artikel 74 des Grundgesetzes findet sich ein Hinweis auf den Begriff der Heilberufe. Dort heißt es: „ (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: […] 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe […]. (Bundesministerium der Justiz, 2012). Nach Igl und Weltli (2012) sind folgende Berufe im deutschen Gesundheitssystem zu den Heilberufen zu zählen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Zurechnung der Pflegeberufe zu den nicht-ärztlichen Heilberufen nimmt Deter (2012) auf Basis eines Urteils des BVerfG vom 24. Oktober 2002 (2 BvF 1/01, E 106, 62) vor. Das BVerfG ordnet die in der Aufzählung genannten Pflegeberufe eindeutig den Heilberufen zu. Der oben genannten Differenzierung folgend wird der Begriff des Heilberufes für die genannten Berufsgruppen in der weiteren Arbeit verwendet.

Neben der verfassungsrechtlichen Ebene hat die Bundesgesetzgebung Auswirkungen auf das Recht der Heilberufe. Die Bundesgesetze umfassen vor allem die Regelung der Berufszulassung, die Definition von Mindestanforderungen an die Berufsbildung sowie zentrale Aspekte des direkten Berufsrechts (zum Beispiel die Bundesärzteordnung und Approbationsordnung oder KPflG) (Igl & Weltli, 2012).

2.2 Formen von Kammern

2.2.1 Differenzierung zwischen wirtschaftsständischen und berufsständischen Kammern

K.d.ö.R. haben eine lange Tradition im deutschen Gesundheitswesen. Sie fungieren auf der einen Seite als berufsständische Organisationen und auf der anderen Seite als Partner in der Selbstverwaltung des Gesundheitssystems. Nach Huber (1953) sind Kammern Gründungen, die auf genossenschaftlicher Grundlage die Angehörigen eines Berufs- oder Wirtschaftszweigs selbstverwaltend zusammenfasst. Es besteht also ein Unterschied zwischen den berufsständischen Kammern (zum Beispiel Ärztekammern) und wirtschaftsständischen Kammern (zum Beispiel Kassenärztliche Vereinigungen (KV), Krankenkassen). Am Beispiel der KVn und Ärztekammern wird dieser Unterschied aufgezeigt.

KVn haben den gesetzlichen Auftrag, staatliche Aufgaben in der ambulanten ärztlichen Versorgung wahrzunehmen, sind auf bundesgesetzlicher Ebene geregelt und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Sie sind Selbstverwaltungspartner auf der Ebene der Leistungserbringer mit den Pflichten des Sicherstellungsauftrags, der Gewährleistungspflicht, der Interessensvertretung und der Mitarbeit in der gemeinsamen Selbstverwaltung des Gesundheitssystems. Der Sicherstellungsauftrag bedeutet, dass die ambulante ärztliche Versorgung der Versicherten gewährleistet werden muss, die Gewährleistungspflicht erstreckt sich auf die gesetz- und vertragsmäßige Durchführung der ambulanten ärztlichen Versorgung inklusive der Abrechnungsprüfung von Leistungen der niedergelassenen Ärzte. Die Interessensvertretung beschreibt die politische Lobbyarbeit der KV für ihre Mitglieder. Die KVn sind in der Pflicht, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und kollektivvertraglich vereinbarten Erfordernissen entspricht. Damit haben sie den Status einer mittelbaren Staatsverwaltung (Schär, 2009).

Im Gegensatz dazu sind Ärztekammern durch Landesgesetze geschaffene K.d.ö.R., die berufsständische Aufgaben übernehmen. Die Ärztekammer fungiert als Selbstverwaltungspartner in berufsständischen Angelegenheiten, im Gegensatz zur Kassenärztlichen Vereinigung als Selbstverwaltungspartner in wirtschaftsständischen Angelegenheiten. Nach Igl (2008) ist die berufliche Selbstverwaltung vor allem ein Merkmal der freien Berufe mit Zwangsmitgliedschaft in einer Kammer. Verfassungsrechtlich ist die Selbstverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

2.2.2 Berufsständische Kammern

K.d.ö.R. sollen in ihrer Funktion den Staat von Aufgaben entlasten. Simon (2009) schildert dies als mittelbare, ausgelagerte Staatsverwaltung, die Einfluss auf die Ausgestaltung des Gesundheitssystems und Gesetzgebungsverfahren nimmt. Die Trägerschaft der K.d.ö.R. beruht auf dem Selbstverwaltungsprinzip, welches das Partizipationsprinzip (Einbezug der Betroffenen) und das Staatsdistanzprinzip (eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung) mit einbezieht (Prowasnik, 2004).

Für die Aufgaben, die eine berufsständische Kammer wahrnehmen soll, gelten die Anforderungen des BVerfG (vgl. BVerfGE 38, 281 [299]), zitiert nach Hanika (2011, S. 14): „Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss.“ Daraus folgt eine Verpflichtung des Staates, Freiräume für die eigenständige Organisation und Selbstverwaltung von Berufsständen zu lassen, die der Gesetzgeber nicht regeln kann und privatrechtlich nicht besser geregelt werden können.

Den Bundesländern obliegt die rechtliche Regulierung der Heilberufe. Es existieren für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker berufsständische Kammern als Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Kapitel 2.3) und unterliegen der staatlichen Aufsicht (Simon, 2009).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Merkmale von berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an: Igl, G.; Weltli, F. (2012): S. 34 f.

K.d.ö.R. sind grundrechtsgebunden und selbst keine Träger von Grundrechten. Abbildung 2 zeigt die Merkmale von K.d.ö.R. im Sinne von berufsständischen Kammern auf: Im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft geben die Kammern ihren Mitgliedern ein eigenes Berufsrecht vor und unterhalten eine eigene Berufsgerichtsbarkeit. Durch die eigenständige Wahl ihrer Vertreter wird das Selbstverwaltungsprinzip demokratisch ausgeübt. Die Bundesländer übernehmen die Rechtsaufsicht über die Kammern (Igl & Weltli, 2012).

In Niedersachsen sind die Aufgaben im Kammergesetz für Heilberufe (HKG) normiert. § 9 des HKG nennt folgende Aufgaben:

1. Wahrung der beruflichen Belange der Kammermitglieder
2. Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder
3. Qualitätssicherung sowie Organisation und Bescheinigung beruflicher Fort- und Weiterbildung und Zusatzqualifikationen
4. Konfliktregelung zwischen Kammermitgliedern untereinander sowie Kammermitgliedern und Dritten, Gründung von Schlichtungsstellen
5. Vorhaltung von Fürsorgeeinrichtungen für Kammermitglieder und deren Angehörige
6. Gutachtertätigkeit und Beratung von Dritten im vertretenden Kammergebiet
7. Hinwirkung auf eine ausreichende ärztliche, tierärztliche, pharmazeutische, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung
8. Unterstützung des öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienstes
9. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz
10. Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen

Kammern können zudem ihren Mitgliedern Gütesiegel verleihen (Rechtsinformationssystem Niedersachsen, 2012).

2.2.3 Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Kammern

Die Heilberufekammern haben die Gemeinsamkeit der Vorgabe einer Pflicht- beziehungsweise Zwangsmitgliedschaft. Diese Einschränkung der Grundrechte des Einzelnen ist jedoch nur unter bestimmten verfassungsrechtlichen Kriterien gerechtfertigt, denn es werden Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und in die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) vorgenommen (Igl, 2008). Diese Eingriffe sind laut dem BVerfG nur durch einen Gemeinwohlbezug zu rechtfertigen. Das Gericht führt in einem Urteil (BVerfGE 38, 281 (298)) aus, dass der Staat aus Gründen des Gemeinwohls eine K.d.ö.R. als Personenverband errichten kann. Zur sachgemäßen Erfüllung der Aufgaben kann eine Zwangsmitgliedschaft für einen definierten Personenkreis seitens der Kammer vorgegeben werden. Im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung werden das Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorausgesetzt (Igl, 2008, S. 107).

Weiterhin führt das BVerfG zur Zwangsmitgliedschaft und Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands aus (BVerfGE 7, 377 (414)), dass dieser legitime öffentliche Aufgaben erfüllen muss. Die legitimen öffentlichen Aufgaben werden als Aufgaben definiert, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die weder durch private Initiative wahrgenommen werden können oder im engeren Sinne zu staatlichen Aufgaben zählen (Igl, 2008, S. 108).

2.3 Heilberufekammern im deutschen Gesundheitswesen

Die Bundesländer regulieren das Berufsrecht der Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Zahnärzte in Form von berufsständischen Heilberufekammern für die Berufsangehörigen mit Pflichtmitgliedschaft. Jedes Bundesland besitzt eine länderspezifische Gesetzgebung bezüglich der Heilberufe. Die Aufgaben der verschiedenen Länderkammern ähneln sich jedoch sehr stark (vergleiche HKG). Die bundesweiten Zusammenschlüsse der Kammern sind privatrechtlich und nicht als K.d.ö.R. organisiert (Igl & Weltli, 2012). Folgend werden die bestehenden Heilberufekammern im deutschen Gesundheitswesen kurz vorgestellt.

2.3.1 Die Heilberufekammern der Ärzte

Die Ärztekammern blicken auf eine lange Tradition im bundesrepublikanischen Nachkriegsdeutschland zurück. Die erste Landesärztekammer als K.d.ö.R. wurde 1946 in Bayern gegründet, die letzte 1962 in Berlin. Nach der Wiedervereinigung 1990 sind in den ostdeutschen Bundesländern ebenfalls Ärztekammern entstanden (Bundesärztekammer, 2006). Derzeit existieren in Deutschland siebzehn Landesärztekammern, in jedem Bundesland eine, in Nordrhein-Westfalen zwei (Nordrhein und Westfalen-Lippe).

Alle Ärzte sind im Bereich der jeweiligen Landesärztekammer Pflichtmitglieder. Die Mitgliedschaft besteht auch über das Ende der Berufsausübung hinaus. Die Organe der Landesärztekammern sind die Delegierten- oder Kammerversammlungen und der Vorstand. Die Delegierten der Kammerversammlung werden von den Mitgliedern gewählt, der Vorstand wird von der Kammerversammlung demokratisch legitimiert (Simon, 2009).

Nach Schär (2009) zählen zu den Aufgaben der Ärztekammern die Regelung von Rechten und Pflichten mittels einer Berufsordnung, Festlegung einer Facharzt- sowie sonstigen Weiterbildungsordnung, Berufsaufsicht und Disziplinargerichtsbarkeit, Einsetzung von Gutachter- und Schlichtungskommissionen sowie die Gründung von Ethikkommissionen. Neben diesen Aufgaben wird zudem ein Versorgungswerk für Mitglieder und deren Familien angeboten.

Die Landesärztekammern sind in der privatrechtlich organisierten Bundesärztekammer zusammengeschlossen. Die Hauptversammlung ist der deutsche Ärztetag, der aus 250 abgeordneten Ärzten der Landesärztekammern besteht. Die Bundesärztekammer übt eine koordinierende Funktion gegenüber den Landesärztekammern aus. Nach Simon (2009) soll sie den Erfahrungsaustausch zwischen den Ärzten fördern, die Berufs- und Weiterbildungsordnungen harmonisieren und die Interessen der Ärzteschaft vertreten.

2.3.2 Die Heilberufekammern der Apotheker

Die Apothekerkammern sind analog den Landesärztekammern in siebzehn verschiedene Landesapothekerkammern unterteilt, ebenfalls mit der Separierung in einer Kammer für Nordrhein sowie Westfalen-Lippe. Jeder Apotheker ist in der für ihn zuständigen Landesapothekerkammer Pflichtmitglied. Die Strukturen der demokratischen Mitbestimmung gleichen denen der Landesärztekammern.

Die Landesapothekerkammern, belegt nach den Kammersatzungen der Apothekerkammern Bremen (2011) und Thüringen (2012), nehmen folgende Aufgaben wahr:

- Erlassen einer Berufsordnung
- Förderung der Aus- Fort- und Weiterbildung, Abnahme von Prüfungen
- Errichtung von Ethikkommissionen
- Qualitätssicherung
- Interessenvertretung der Apotheker
- Gründung von Gutachter- und Schlichtungsstellen
- berufsständische Versorgung

Die verschiedenen Landesverbände sind in der Bundesapothekerkammer zusammengeschlossen. Diese nimmt die Funktion der berufspolitischen Interessenvertretung wahr, ist für Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, für das Berufsrecht und für Fragen der Arzneimittelsicherheit sowie der pharmazeutischen Qualität zuständig (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, o.J.).

2.3.3 Die Heilberufekammern der Psychotherapeuten

Im Gegensatz zu den bisher vorgestellten Heilberufekammern gibt es derzeit nur zwölf Psychotherapeutenkammern. Diese gliedern sich in Kammern der alten Bundesländern und einer Psychotherapeutenkammer Ostdeutschland auf. Die Pflichtmitglieder sind approbierte Psychologische Psychotherapeuten und approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Zu ihren Aufgaben zählen satzungsgemäß:

- Vertretung der berufspolitischen Interessen
- Entwicklung der Psychotherapie und psychotherapeutischen Forschung
- Qualifikationssicherungsmaßnahmen sowie Sicherung der beruflichen Fort- und Weiterbildung
- Kooperation mit andere Heilberufen
- Berufsaufsicht durch eine Berufsordnung
- Patientenberatung und -information
- Verantwortliche Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung
- Förderung von Nachwuchs und Ausbildung
- berufsständische Versorgung

Als Organe fungieren die Delegiertenversammlung und der Vorstand in den einzelnen Psychotherapeutenkammern. Die Delegiertenversammlung wird seitens der Pflichtmitglieder gewählt und wählt ihrerseits den Vorstand. Aus der Delegiertenversammlung heraus werden die Delegierten für die Bundesdelegiertenversammlung bestimmt (Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer, 2006; Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, 2009). Als Spitzenverband agiert die Bundespsychotherapeutenkammer als Arbeitsgemeinschaft der Landeskammern in der juristischen Form eines nicht rechtsfähigen Vereins. Aufgaben sind die Förderung der Kommunikation zwischen den Länderkammern, Interessensvertretung der Psychotherapeuten, Koordination der Berufsordnungen, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Vertretung der psychotherapeutischen Belange im internationalen Austausch und Förderung der Public Health (Bundespsychotherapeutenkammer, 2011).

2.3.4 Die Heilberufekammern der Zahnärzte

Die Heilberufekammern der Zahnärzte sind in siebzehn Landeskammern mit der Differenzierung Nordrhein und Westfalen-Lippe gegliedert. In diesen Kammern besteht eine Pflichtmitgliedschaft für die Zahnärzte.

Zu den Aufgaben der Landeszahnärztekammern zählen satzungsgemäß:

- Schaffung und Erhaltung einer Berufsordnung sowie Überwachung dieser
- Beratung und Unterstützung der Zahnärzte in beruflichen Fragen
- Förderung der Fort- und Weiterbildung sowie qualitätssichernde Maßnahmen
- Berufsgerichtsbarkeit
- Interessensvertretung der Mitglieder
- Public Health
- Schlichtung zwischen Zahnärzten oder zwischen Zahnärzten und Dritten
- Ausbildung des Hilfspersonals der Kammerangehörigen
- Gutachtertätigkeit
- Vorhaltung eines berufsständischen Versorgungswerks

Die Organe der Landeszahnärztekammern sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand, welche demokratisch gewählt werden (Landeszahnärztekammer Thüringen, 2006).

Spitzenverband der Landeszahnärztekammern ist die Bundeszahnärztekammer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Das höchste Entscheidungsgremium stellt die Bundesversammlung dar, die aus Vertretern der Delegiertenversammlungen der Landeszahnärztekammern gebildet wird. Folgende Aufgabenbereiche werden angegeben:

- Festlegung einer Gebührenordnung für Zahnärzte
- Freiheit und Flexibilisierung der Berufsausübung
- Public Health
- Unterstützung der Einführung eines Systems befundabhängiger Festzuschüsse
- Förderung der Versorgungsforschung
- Förderung der Qualität der zahnärztlichen Leistungserbringung
- Einhaltung des Berufskodex für Zahnärzte in der europäischen Union
- Evidence-based Dentistry als Grundlage der Leistungserbringung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Bundeszahnärztekammer, 2012)

Zu den wesentlichen Aufgaben der Heilberufekammern zählen die Vorgabe einer Berufsordnung, Regelungen bezüglich der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Berufsgerichtsbarkeit, Schlichtertätigkeit und Gründung von Ethikkommissionen. Dazu kommen berufsspezifische Aufgaben. Allen Kammern und Spitzenverbänden gemein ist die politische Lobbyarbeit, Mitwirkung in der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens und (informelle) Beteiligung an der Gesetzgebung. Somit haben die bestehenden Heilberufekammern einen starken Einfluss auf die Rahmenbedingungen des deutschen Gesundheitssystems.

3 Verkammerungsbestrebungen der beruflichen Pflege in Deutschland

Das Kapitel 3 gibt einen Überblick über die Verkammerungsbestrebungen der beruflichen Pflege in Deutschland. Im Kapitel 3 werden die rechtlichen Grundlagen der Verkammerungsbestrebungen der Pflegeberufe im Kontext der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland dargestellt. In den folgenden Unterkapiteln werden Ziele und Aufgaben von internationalen Boards of Nursing und Nursing Councils erläutert, Abgrenzungen zu bestehenden Institutionen im deutschen Gesundheitssystem vorgenommen und mögliche Kompetenzen von deutschen Pflegekammern dargelegt. Abschließend werden die Argumente für und gegen die Gründung von Pflegekammern in Deutschland anhand der verfügbaren Literatur dargestellt.

3.1 Definition und rechtliche Grundlagen

Im Rahmen der Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung obliegt es dem Gesetzgeber, berufliche Mitwirkungsformen zuzulassen, zu fördern oder einzuschränken. Die Gründung einer berufsständischen Kammer als Träger der funktionalen Selbstverwaltung lässt sich in diesen Rahmen einordnen (Martini, 2012). In Schleswig-Holstein soll im Rahmen der Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung eine Pflegekammer eingerichtet werden. In Rheinland-Pfalz wird diese, laut Absichtserklärung des zuständigen Ministeriums, eingerichtet (Sozialministerium Rheinland-Pfalz, 2013). Aus politischer Sicht ist es möglich, berufsständische Kammern für Pflegeberufe zu gründen (vgl. Kapitel 2). In Niedersachsen existiert ein positives Votum bezüglich der Gründung einer Pflegekammer. Generell ist es eine Frage des politischen Willens, ob Heilberufekammern für Pflegeberufe eingerichtet werden sollen. Als Voraussetzung für die politische Willensbildung müssen im Vorfeld Aufgaben und Ziele von Pflegekammern unter Beachtung der verfassungsmäßigen Ordnung ausarbeitet werden. Die juristischen Rahmenbedingungen einer Regulierung der beruflichen Pflege sind durch mehrere Rechtsgutachten detailliert beleuchtet worden.

Igls Gutachten (2008) wurde im Auftrag des DPR erstellt. Es thematisiert den Abgleich zwischen dem Anspruch als Leistungserbringer, der an die Pflegeberufe seitens des Gesetzgebers, der gesetzlichen Krankenkassen und der Sozialen Pflegeversicherung gestellt wird und dem rechtlichen Status der Pflegeberufe. “Diese Anforderungen, die sich faktisch aus der tagtäglich gelebten Pflegerealität und die sich rechtlich aus den anspruchsvollen Maßstäben ergeben, die das Recht den Pflegeberufen vorgibt, finden in weiten Teilen des Rechts keine Entsprechung im Status der Pflegeberufe. Es fehlt an einem realitätsgerechten rechtlichen Profil der Eigenständigkeit und an einer rechtlichen Spiegelung des Selbstverständnisses der Pflegeberufe“ (Igl, 2008, S. 1). Ausgehend von dieser Hypothese ordnet er Veränderungen an die Anforderungen des Berufsbilds Pflege in den historischen Kontext ein und beleuchtet die aus seiner Sicht notwendigen Konsequenzen im direkten und indirekten Berufsrecht. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass eine Verkammerung der Pflegeberufe verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist. Die Bundesländer, die die Gesetzgebungskompetenz zur Gründung von Pflegekammern besitzen, sind dazu berechtigt, solche K.d.ö.R. mit Zwangsmitgliedschaft einzuführen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wirkt sich auf Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen aus. Aus seiner Sicht handelt es sich nicht um eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Mit der Verkammerung der Pflegeberufe wird laut dem Autor ein legitimes öffentliches Interesse verfolgt. Er führt weiter aus, dass folgende Faktoren nicht gegen die Gründung von Pflegekammern sprechen:

- Pflegeberufe agieren nicht durchgängig als Freie Berufe sondern sind teilweise abhängig tätig oder verbeamtet
- Pflegeberufe besitzen derzeit keine Vorbehaltsaufgaben
- Bei einer Verkammerung einschließlich der Pflegehilfsberufe sind nicht alle Kammerangehörigen als Heilberufe zu klassifizieren

Aus seiner Sicht ist die Zwangs- beziehungsweise Pflichtmitgliedschaft in einer Pflegekammer durch das besondere Interesse der Gesellschaft an einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung gerechtfertigt.

Deter (2012) hat sein Gutachten im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration verfasst. Die Gründung einer Pflegekammer in Niedersachsen würde auf Basis des HKG erfolgen. Daraus ergibt sich für ihn, dass eine Pflegekammer nur mit Kompetenzen ausgestattet werden kann, die auch dem Bundesland Niedersachsen zustehen. Er kommt zu dem Schluss, dass die bundesrechtlich geregelten Tatbestände im KrPflG, im AltPflG sowie im Sozialgesetzbuch (SGB) V, SGB XI und SGB XII nicht in den Wirkungskreis einer Pflegekammer fallen dürfen. „Das betrifft vor allem die Regelungen über die Zulassung zu dem Pflegeberuf und deren Voraussetzungen einschließlich der Aus- und Weiterbildung sowie die Qualitätssicherung und -kontrolle“ (Deter, 2012, S. 37). Wichtigstes Entscheidungskriterium für die Implementierung ist für ihn die normative Abwägung des Landesgesetzgebers, ob die legitimen öffentlichen Aufgaben, die eine Pflegekammer auf Landesebene übernehmen könnte, bisher in nicht befriedigender Weise wahrgenommen werden und die Verhältnismäßigkeit durch Einführung einer Zwangsmitgliedschaft für Pflegeberufe in einer Pflegekammer gewahrt bleibt.

Martini, der ein Gutachten über eine Pflegekammer im Auftrag des bpa erstellt[3], kommt zu dem Schluss, dass die Gründung einer Pflegekammer grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Jedoch dürfen sowohl die Regelungen der im öffentlichen Dienst Beschäftigten als auch die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG) nicht durch die Gründung einer Pflegekammer tangiert werden. Er weist darauf hin, dass dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genüge getan werden muss. „Die Kammer muss dazu geeignet und erforderlich sein, die Interessen aller Pflegenden im Wege der Standesaufsicht, Standesförderung und Standesvertretung umfassend und repräsentativ zu vertreten. Es darf insbesondere keine andere Gestaltungsmöglichkeit bestehen, das Ziel ebenso wirksam, aber weniger grundrechtsbelastend zu erreichen“ (Martini, 2012, S. 6 ff.)

Martini (2012), Igl (2008) und Deter (2012) kommen zu dem Schluss, dass die Einführung einer Pflegekammer als K.d.ö.R. auf Landesebene zulässig ist. Dabei ist zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit für die Pflegeberufe durch Zwangsmitgliedschaft gewahrt bleibt, die Gründung von Pflegekammern dem sozialen Status der Pflegeberufe gerecht wird und die Rahmenbedingungen der pflegerischen Versorgung der Gesellschaft verbessert werden.

Die Konkretisierung der genannten Punkte wird in den nächsten Unterkapiteln durch Darstellung der verschiedenen Aufgaben und Ziele von Pflegekammern vorgenommen. Vor der Beschreibung der möglichen Aufgaben und Ziele von Pflegekammern im deutschen Gesundheitssystem werden kurz internationale Modelle thematisiert, da diese die fachpolitische Diskussion der Berufsgruppe in Deutschland stark prägen.

3.2 Aufgaben und Ziele von Nursing Councils und Boards of Nursing

Hanika (2011) führt aus, dass berufsständische Kammern wichtige Funktionen im Zentrum des europäischen Binnenmarktes ausüben, beispielsweise die Erhaltung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus (Artt. 9, 114, 168 AEUV) oder eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Artt. 114, 169 AEUV). Der Europäische Gerichtshof erklärt die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer als zulässig, soweit die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot nicht eingeschränkt werden. Der Autor zeigt auf, dass in den meisten europäischen Ländern und Mitgliedsstaaten der EU berufsständische Verwaltungen analog einer Pflegekammer bereits implementiert sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die deutsche Diskussion in der Fachöffentlichkeit prägen vor allem die angloamerikanischen Modelle der Nursing Councils und Boards of Nursing. Begründet ist dieses darin, dass die angloamerikanische Pflege beziehungsweise Pflegewissenschaft eine internationale Vorreiterfunktion einnimmt. Exemplarisch seien an dieser Stelle das Positionspapier des Fachbeirates Pflege des Hessischen Sozialministeriums (2007) und die Veröffentlichung von Kellnhauser (Krankenpflegekammern und Professionalisierung in der Pflege, 2012) genannt, die sich vor allem mit den britischen und amerikanischen Modellen beschäftigen. Im Folgenden werden neben den Aufgaben und Zielen der Modelle aus Großbritannien, Irland, Südafrika und Kalifornien/USA die Modelle aus den skandinavischen Ländern dargestellt. In Skandinavien wird die Regulierung der beruflichen Pflege im Kontext einer allgemeinen Regulierung der öffentlichen Gesundheitsberufe vorgenommen. Die größte Auswirkung auf die deutsche Diskussion hat jedoch das britische Modell des Nursing and Midwifery Councils (NMC), das vertiefend erläutert wird.

In Großbritannien, Irland und Südafrika existieren nationalstaatliche Regelungen, die die Aufgaben der Kammern festlegen. Analog der föderalen deutschen Struktur gibt es in den USA für jeden Bundesstaat eine eigene gesetzliche Regelung (Hessisches Sozialministerium, 2007). Abbildung 4 zeigt die historische Entwicklung von Pflegekammern auf, die es in den angloamerikanischen Ländern bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts gibt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Historische Entwicklung internationaler Pflegekammern

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Kellnhauser, E. (2012): S. 121 f.

Kellnhauser (2012) gibt als Argument für die Gründung von Pflegekammern den Schutz der Bevölkerung vor schlechter Pflege, die rechtliche Regelung des Berufsstandes und die Kombination beider Punkte an. Folgende Hauptaufgaben werden nach ihrer Einschätzung seitens der Pflegekammern in angelsächsischen Ländern wahrgenommen:

- Festlegung der Wertorientierung und Zielsetzung des Berufsstands
- Lizensierung und Registrierung der Berufsangehörigen sowie Definition von beruflichen Titeln
- Definition des Berufsbildes und Abgrenzung des beruflichen Aufgabenbereiches
- Festlegung eines beruflichen Verhaltenskodexes
- Überwachung der Ausbildung beziehungsweise Akkreditierung von Krankenpflegeschulen

Der Fachbeirat Pflege des hessischen Sozialministeriums (Hessisches Sozialministerium, 2007) differenziert in den Aufgaben zwischen den angloamerikanischen Pflegeberufen und Hebammen auf der einen Seite und den Gesundheitsberufen der skandinavischen Länder auf der anderen Seite. Die Aufgaben für die angloamerikanischen beruflichen Regulierungen sind folgend dargestellt:

NMC – Großbritannien

- Registrierung und Lizenzierung von beruflich Pflegenden und Hebammen
- Regelungen von Berufspflichten („Code of Professional Conduct“)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen der Aus- Fort- und Weiterbildung
- Beratung der Bevölkerung in pflegerelevanten Fragen

Irish Nursing Board – Irland

- Registrierung und Lizenzierung von beruflich Pflegenden und Hebammen
- Vorgabe einer Berufsordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Beratung der Bevölkerung und des Gesetzgebers

South African Nursing Council – Südafrika

- Registrierung und Lizenzierung von beruflich Pflegenden
- Qualitätssichernde Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Abnahme von Prüfungen
- Lizenzerteilung an Vermittlungsstellen („Nursing Agencies“)

California Board of Registered Nursing – USA

- Registrierung und Lizenzierung von beruflich Pflegenden
- Vorgabe einer Berufsordnung / von Berufspflichten
- Berufsgerichtsbarkeit
- Akkreditierung und Qualitätsvorgaben für ausbildende Institute
- Beratung des Gesetzgebers
- berufsständische rehabilitative Versorgung

Zusammenfassend gehören zu den wichtigsten Aufgaben die Vorgabe einer Berufsordnung, die Registrierung und Lizenzierung der Berufsangehörigen, die Beratung und Information der Öffentlichkeit und des Gesetzgebers sowie die Aus- und Weiterbildung.

In den skandinavischen Ländern wird die gesetzliche Regulierung der Gesundheitsberufe durch eine staatliche Stelle vorgenommen. Das Resultat sind weiter gefasste Aufgaben für diese Institutionen.

National Authority for Medico legal Affairs – Finnland

- Registrierung und Lizenzierung von beruflich Pflegenden, Zahnärzten, Apothekern, Psychologen, etc.
- disziplinarische Gerichtsbarkeit
- Evaluierung und Qualitätssicherung der Fort- und Weiterbildung
- Supervision von Personal im Gesundheitswesen und Gesundheitsdiensten
- Gutachtertätigkeit
- Lizenzvergabe für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen

National Board of Health and Welfare - Schweden

- Registrierung und Zertifizierung von Gesundheitsberufen
- statistische Gesundheitsberichterstattung
- Vorgabe von Leitlinien für die pflegerische und medizinische Versorgung
- Supervision von Personal im Gesundheitswesen und Gesundheitsdiensten
- Evaluierung von Reformen und Gesetzen
- Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung
- Evaluation von Prävention

Norwegian Board of Health – Norwegen

- Sicherstellung einer bedarfsorientierten pflegerischen und medizinischen Versorgung
- Supervision von Personal im Gesundheitswesen und Gesundheitsdiensten
- Beratung und Information gegenüber der Öffentlichkeit und der Legislative
- Berufsgerichtsbarkeit
- Beschwerdestelle

National Board of Health – Dänemark

- Registrierung und Lizenzierung von Gesundheitsberufen
- Vorgabe einer Berufsordnung / von Berufspflichten
- statistische Gesundheitsberichterstattung
- Beratung und Information gegenüber der Öffentlichkeit und der Legislative
- Supervision von Personal im Gesundheitswesen und Gesundheitsdiensten
- Evaluierung von Leistungen im Gesundheitswesen
- Gesundheitsförderung und Prävention
- Gesundheitsinformatik
- Gesundheitsökonomie
- Entwicklung von Leitlinien für medizinische Einrichtungen
- Errichtung eines Zentrums für Strahlenschutz

Zusätzlich zu den typischen Aufgabenbereichen von berufsständischen Kammern werden Aufgaben in der Planung und Evaluierung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung von diesen Institutionen wahrgenommen. Damit existiert in den skandinavischen Ländern keine klare Trennung zwischen berufsständischen und wirtschaftsständischen Kammern (Hessisches Sozialministerium, 2007).

Am Beispiel des britischen NMC werden die wesentlichen Aufgaben von Nursing Councils und Nursing Boards im Folgenden exemplarisch erläutert:

Als Aufgabenbereiche gibt das NMC folgendes an:

„We are the nursing and midwifery regulator for England, Wales, Scotland, Northern Ireland and the Islands.

- We exist to safeguard the health and wellbeing of the public.
- We set the standards of education, training and conduct that nurses and midwives need to deliver high quality healthcare consistently throughout their careers.
- We ensure that nurses and midwives keep their skills and knowledge up to date and uphold the standards of their professional code.
- We ensure that midwives are safe to practise by setting rules for their practice and supervision.
- We have fair processes to investigate allegations made nurses and midwives who may not have followed the code” (Nursing and Midwifery Council, 2008, S. 1).

Es werden berufsständische Standards zur Versorgung der Bevölkerung mit pflegerischen und geburtshilflichen Leistungen gesetzt, zudem werden disziplinarische Konsequenzen bei mangelhafter und unqualifizierter Berufsausübung beschrieben.

Die Lizenzierung in Großbritannien ist elementarer Bestandteil der beruflichen Regulierung der angeschlossenen Berufsgruppen. Ohne diese Lizenz dürfen professionell Pflegende und Hebammen nicht ihren Beruf ausüben. Um eine entsprechende Lizenzierung in Großbritannien zu erhalten müssen nach Beraus (2005) folgende Punkte erfüllt sein:

- regelmäßige Registrierung im dreijährigem Rhythmus
- Ausübung des Berufs an mindestens 100 Tagen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
- Besuch von Fortbildungen über mindestens fünf Tage in den letzten drei Jahren
- Entrichtung einer Registrierungsgebühr von knapp 200,- € für den Registrierungszeitraum

Im Jahr 2008 waren im Rahmen einer Pflicht- beziehungsweise Zwangsmitgliedschaft insgesamt 676.547 Personen beim NMC registriert (Nursing and Midwifery Council, 2010). Die beruflich Pflegenden müssen sich an die Berufsordnung, den Code of Professional Conduct halten, der ethische und moralische Grundsätze definiert:

„The people in your care must be able to trust you with their health and wellbeing.

To justify that trust, you must

- make the care of people your first concern, treating them as individuals and respecting their dignity
- work with others to protect and promote the health and wellbeing of those in your care, their families and carers, and the wider community
- provide a high standard of practice and care at all times
- be open and honest, act with integrity and uphold the reputation of your profession

As a professional, you are personally accountable for actions and omissions in your practice and must always be able to justify your decisions. You must always act lawfully, whether those laws relate to your professional practice or personal life.

Failure to comply with this code may bring your fitness to practise into question and endanger your registration” (Nursing and Midwifery Council, 2008, S. 2).

Halten sich die beruflich Pflegenden nicht an den Verhaltenskodex, kann ihnen die Registrierung entzogen und die Berufsausübung untersagt werden. Für Deutschland kann vergleichend die Medizinethik herangezogen werden, die jedoch eine differente rechtliche Wirkung hat. Im deutschen Gesundheitswesen gibt es keinen verpflichtenden ethischen Kodex für die Ärzte, in der Medizinethik spielen jedoch der Eid des Hippokrates und die Genfer Deklaration des Weltärztebundes eine Rolle. Bei Verstoß gegen den Eid des Hippokrates und die Genfer Deklaration wird nicht automatisch die Berufsausübung untersagt, da sich die deutsche Rechtsprechung vorrangig an ärztlichen Leitlinien orientiert und ethische Gelöbnisse keine Rechtswirkung besitzen.

Das vorgestellte Modell aus Großbritannien dient vielfach als Anregung für die deutsche Diskussion über die Gründung von Pflegekammern. Dieses liegt auf der einen Seite darin begründet, dass die angloamerikanische Pflege die längste Tradition der Professionalisierung in der Pflege besitzt, auf der anderen Seite stellt das NMC ein europarechtskonformes Modell dar. Im folgenden Unterkapitel wird der deutsche Diskussionsstand über mögliche Aufgaben und Ziele dargestellt.

[...]


[1] Dieses gilt für die berufsständischen Heilberufekammern, andere K.d.ö.R. (beispielsweise die Kassenärztlichen Vereinigungen) sind durch das Bundesrecht normiert (vgl. Kapitel 2.2) (Anmerkung des Autors).

[2] Der Heilberuf des Tierarztes wird in der weiteren Arbeit nicht berücksichtigt, da diese Thesis sich mit dem Gesundheitswesen am Menschen beschäftigt (Anmerkung des Autors).

[3] Das Gutachten von Martini ist bisher noch nicht veröffentlicht (Stand April 2013) (Anmerkung des Autors).

Ende der Leseprobe aus 133 Seiten

Details

Titel
Partizipation der pflegerischen Profession an den Verkammerungsbestrebungen in Deutschland
Untertitel
Empirische Erhebung in einer Fachklinik für Rehabilitation in Thüringen
Hochschule
APOLLON Hochschule der Gesundheitswirtschaft in Bremen
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
133
Katalognummer
V215912
ISBN (eBook)
9783656457787
ISBN (Buch)
9783656459248
Dateigröße
2032 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
partizipation, profession, verkammerungsbestrebungen, deutschland, empirische, erhebung, fachklinik, rehabilitation, thüringen
Arbeit zitieren
Martin Schlie (Autor:in), 2013, Partizipation der pflegerischen Profession an den Verkammerungsbestrebungen in Deutschland , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215912

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Partizipation der pflegerischen Profession an den Verkammerungsbestrebungen in Deutschland



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden