Gerichtsverhandlungsbericht eines Strafprozesses


Seminar Paper, 2013

16 Pages, Grade: 1


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Theoretischer Teil
2.1. Grundzüge des Strafrechts
2.2. Akteure in einem Verfahren
2.3. Ablauf

3. Praxis
3.1. Handelnde Akteure
3.2. Ablauf der Verhandlung
3.3. Grafik

4. Conclusio

5. Bibliographie

6. Sonstige Quellen

7. Abkürzungen

1.Einleitung

„It´s always difficult to keep personal prejudice out of a thing like this. And wherever you run into it, prejudice always obscures the truth. I don't really know what the truth is. I don't suppose anybody will ever really know. Nine of us now seem to feel that the defendant is innocent, but we're just gambling on probabilities - we may be wrong. We may be trying to let a guilty man go free, I don't know. Nobody really can. But we have a reasonable doubt, and that's something that's very valuable in our system. No jury can declare a man guilty unless it's sure.“1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2

Dieses Zitat aus dem Drama „Twelve Angry Men“ von Reginald Rose soll die Problematik eines Geschwore- nen darstellen. Wer möchte schon über andere urtei- len, wer maßt sich an, über das Leben anderer zu bestimmen? Niemand kann sicher sein, ob jemand eines Verbrechens schuldig ist, welche Beweggründe einen Angeklagten getrieben haben, geschweige denn, welche Begleitumstände ihn zu einem nach österreichischer Rechtslage definierten Verbrechen bewogen haben.

Nun sieht aber das österreichische Recht mit seinen Grundsätzen des Strafverfahrens die Mitwirkung des Volkes vor, weshalb Schöffen oder Geschworene an einem Strafverfahren teilnehmen müssen.

Es soll Aufgabe des vorliegenden Berichtes sein, einen kleinen Einblick in ein Strafverfahren und seine Grundsätze zu gewähren.

2.Theoretischer Teil

2.1.Grundzüge des Strafrechts

Das materielle Strafrecht fällt unter das öffentliche Recht, welches die Rechtsbeziehungen, bei denen hoheitliche Macht ausgeübt wird, und die Tätigkeit der mit Hoheitsgewalt ausgestatteten Rechtsträger (wie Bund oder Länder) regelt. Beim Strafrecht unterscheidet man:

Materielles Strafrecht

Dieses ist jener Teil des öffentlichen Rechts, der die Merkmale einer strafbaren Handlung bestimmt und an sie Strafen knüpft. Hier wiederum unterscheidet man zwischen dem gerichtlichen (Justiz-) Strafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht, je nachdem, ob das Strafrecht von Gerichten oder Verwaltungsbehörden anzuwenden ist. Die Zuständigkeit bestimmt das Gesetz.

Strafprozessuale Bestimmungen Strafprozessordnung (StPO)

Im 1.Teil der StPO werden Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens gere- gelt. Demnach sind Strafverfahren, daran teilnehmende Personen (Kriminalpo- lizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Beschuldigte, Verteidiger, Opfer) und deren jeweilige Zuständigkeiten, aber auch gemeinsame Bestimmungen festgehalten. Im 2.Teil der StPO wird genauer auf das Ermittlungsverfahren eingegangen, die Beendigung des Verfahrens findet in den 3.Teil der StPO Eingang.

Der 4.Teil beschäftigt sich mit dem Haupt- und Rechtsmittelverfahren, wobei der 5.Teil dann noch genauer auf besondere Verfahren eingeht. Der finale 6.Teil der StPO enthält die Schlussbestimmungen (In-Kraft-Treten, Vollziehungen, Verweisungen, etc.)

Ein Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (§1 Ab- satz 2 StPO).

Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

2.2.Akteure in einem Verfahren

Opfer, Geschworene und Schöffen

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte (Bezirksgericht, Landesgericht mit Einzelrichter, Landesgericht für Strafsachen als Schöffengericht oder als Geschworenengericht, Oberlandesgericht,

Oberster Gerichtshof)

Beschuldigter, Verteidiger, Haftungsbeteiligte

Privatankläger, Subsidiarankläger, Privatbeteiligte

2.3.Ablauf

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. In der Folge befragt der Vorsitzende des Gerichts den Angeklagten nach seinem Namen, Tag und Ort seiner Geburt, nach seiner Staatsangehörigkeit, den Namen der Eltern und seiner Adresse.

Beeidigung der Schöffen:

Nach der Ermahnung des Angeklagten werden die Schöffen aufgefordert, nachstehenden Schwur zu leisten:

„Sie schwören und geloben vor Gott, die Beweise, die gegen und für den Ange- klagten vorgebracht werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann, das Gesetz, dem Sie Geltung verschaffen sollen, treu zu beobachten, vor Ihrem Ausspruch über den Gegenstand der Verhand- lung mit niemand, außer mit den Mitgliedern des Schöffengerichts, Rückspra- che zu nehmen, der Stimme der Zu- oder Abneigung, der Furcht oder der Schadenfreude kein Gehör zu geben, sondern sich mit Unparteilichkeit und Festigkeit nur nach den für und wider den Angeklagten vorgeführten Beweismitteln und Ihrer darauf gegründeten Überzeugung so zu entscheiden, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können.“3

Beweisverfahren (Anrufung der Zeugen, Inhalt der Anklage, Beweisvorlegung, Befragung der Zeugen,..):

Nach Anrufung der Zeugen und etwaiger Sachverständiger wird der Angeklagte über den Inhalt der Anklage vernommen. Nachdem Beweise vorgelegt wurden, beginnt die Befragung der Zeugen. Befugt, diese zu befragen, sind der Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, aber auch die Beteiligten des Verfahrens und Opfer.

Nachdem der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen erklärt hat, erhält der Ankläger das Wort. Dem Angeklagten wie auch seinem Verteidiger steht das Recht zu, daraufhin zu antworten.

Urteilsfällung:

Der Vorsitzende schliesst in der Folge die Verhandlung, woraufhin sich das Schöffengericht zur Urteilsfällung zurückzieht.

Freispruch

Mit einem Freispruch kann der Angeklagte rechnen, wenn sich zeigt, dass das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers einge- leitet worden sei, wenn der Ankläger von der Anklage zurücktritt oder wenn das Schöffengericht erkennt, dass die vorliegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht sei oder nicht erwiesen sei, dass der Angeklagte die Tat began- gen habe.

Schuldspruch

Wird der Angeklagte schuldig befunden, so muss das Strafurteil aussprechen: welcher Tat der Angeklagte schuldig befunden worden ist;

[...]


1 Juror#8 in „Twelve Angry men“, Reginald Rose, 1957.

2 Abbildung 12 Angry men, http://movieretrospect.blogspot.co.at/2012/05/12-angry-men-nature-of-prejudice.html.

3 §240a (1), StPO.

Excerpt out of 16 pages

Details

Title
Gerichtsverhandlungsbericht eines Strafprozesses
College
University of Vienna  (Publizistik)
Course
Wahlfach VERRE
Grade
1
Author
Year
2013
Pages
16
Catalog Number
V215845
ISBN (eBook)
9783656446750
ISBN (Book)
9783656446989
File size
614 KB
Language
German
Notes
Dies ist ein Gerichtsbericht, der im Rahmen eines Wahlfaches Teil der Gesamtnote war. Aufgabe war der Besuch eines Strafprozesses, in der Folge ein Verhandlungsbericht hierüber zu schreiben. Im ersten Teil werden die Grundzüge eines Prozesses anhand der StPO erläutert, danach die Praxis in Form des besuchten Prozesses angeführt.
Keywords
gerichtsverhandlungsbericht, strafprozesses
Quote paper
Barbara Murth (Author), 2013, Gerichtsverhandlungsbericht eines Strafprozesses, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215845

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Title: Gerichtsverhandlungsbericht eines Strafprozesses



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