„Missionsfreiheit“ als Menschenrecht


Seminararbeit, 2011

15 Seiten, Note: 2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Mission - Glaubenswerbung

2. Proselytismus und Religionsfreiheit

3. Missionsfreiheit als Menschenrecht

4. Die Freiheit der Mission in muslimischen Ländern
4.1. Iran
4.2. Afghanistan
4.3. Syrien
4.4. Somalia
4.5. Ägypten
4.6. Saudi-Arabien

5. Fallbeispiele
5.1. Marokko
5.2. Jemen
5.3. Griechenland
5.4. Schweiz

6. Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

Internetverzeichnis

Einleitung

Immer wieder erreichen uns Meldungen wo es mit Mission bzw. Proselytismus zu Konflikten kommt. Diese Konflikte mögen rein religiöser, sozialer, politischer oder rechtlicher Natur sein. In diesem Kapitel beschäftigen wir uns mit dem Thema Mission und Religionsfreiheit. Es geht vor allem um die Frage, ist die Missionierung verschiedenster Religionsgemeinschaften ein Recht das die Religionsfreiheit gewährt oder schränkt die öffentliche Missionierung anders religiöse oder denkende Menschen in ihrer Religions- bzw. Glaubensfreiheit vielleicht sogar ein?

Hier liegt nun ein Versuch vor, Mission und Proselytismus zu definieren und anhand von Beispielen zu zeigen, wie die Praxis der Missionstätigkeit und das Recht diese in Freiheit auszuüben aussieht.

1. Mission - Glaubenswerbung

Mission wird prinzipiell nicht in einer ,religionsfreien Zone’ betrieben. Sobald Mission - egal welcher Religion - stattfindet, entsteht ein , interreligiöser Konflikt’ in dem jede Art der Werbung für einen bestimmten Glauben, eine Abwerbung von einer anderen religiös­weltanschaulichen Überzeugung darstellt.

Mission gehört nach dem Wiener Kirchenrechtler Ludger Müller (2007, S.113) zum Selbstverständnis der Kirche. Das Evangelium zu verkündigen ist quasi die Daseinsberechtigung der Kirche selbst. Dieses Selbstverständnis der Kirche leitet er vom Zweiten Vatikanischen Konzil im Dekret über die Missionstätigkeit der Kirche ab, wo es heißt: „Die pilgernde Kirche ist ihrem Wesen nach missionarisch.“ Christen in Deutschland sollten nach einer Aussage des Münchner Erzbischofs Reinhard Marx, andere Menschen in ihre Lebensweise einladen und sie verstärkt von ihrem christlichen Glauben überzeugen.[1] Das starke Engagement zur Missionierung bzw. Evangeliumsverbreitung findet man vor allem im Christentum, wobei dieses missionarische Selbstverständnis der katholischen Kirche auch bei den meisten anderen christlichen Religionsgemeinschaften anzutreffen ist.

Neben den christlichen Religionsgemeinschaften haben auch die Zeugen Jehovas ein starkes missionarisches Selbstverständnis, das sie auch in der Tat praktizieren. Wir werden dazu in weiterer Folge den Fall Kokkinakis gegen Griechenland näher betrachten.

Der Islam hat für uns aus dem christlichen Abendland ein etwas befremdliches Missionsverständnis. Nach dem Koran herrscht im islamischen Glauben die Vorstellung, dass all jene die sich nicht der wahren Religion (Islam) anschließen, schon im Diesseits in einer abgestuften Position gegenüber den Muslimen sein müssten und zwar nach dem Grad ihres Irrglaubens. So haben alle Polytheisten kein weiteres Existenzrecht. Die Anhänger älterer Schriftreligionen, wie vor allem Christen und Juden, sollen nicht zwangsbekehrt oder gar getötet werden, sondern so lange bekämpft werden bis sie sich letztendlich unterwerfen (vgl. Wielandt 2007). Aus diesem Absolutheitsanspruch des Islams lässt sich natürlich ein sehr extremes Missionsverständnis ableiten, das jedoch in den verschiedensten Staaten unterschiedlich gehandhabt wird.

2. Proselytismus und Religionsfreiheit

Proselytismus wird als Mission bzw. Glaubensabwerbung im negativen Sinn bezeichnet. Das Lexikon für Theologie und Kirche definiert Proselytismus als „Werbung für die eigene Religion mit Mitteln, und aus Motiven, die dem Geist des Evangeliums widersprechen“ (Hardt 1999, S.643). In dem Buch Menschenrechte verstehen wird zu Proselytismus folgendes gesagt: „Jeder Mensch hat das Recht auf Verbreitung seines Glaubens und dazu, andere zum Übertritt zu einem anderen Glauben oder zu einer anderen Religion zu ermutigen, solange nicht Zwang oder Gewalt angewandt werden. Diese Handlung bezeichnet man als ,proselytieren’ oder ,missionieren’“ (Benedek 2009, S.230).

Die offizielle katholische Kirche lehnt negativen Proselytismus entschieden ab. Bei einem Besuch von katholischen Oberhirten aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion in Rom im Jahr 2008 sagt Papst Benedikt XVI. folgendes:

„Es scheint mir nützlich hervorzuheben, dass die Kirche den katholischen Glauben nicht aufdrängt, sondern frei anbietet. [...] Deshalb ist jede Form von Proselytismus verboten, die jemanden mit unangebrachten betrügerischen Mitteln dazu bringt, den Glauben anzunehmen. Ein Mensch kann sich nach reiflicher und verantwortlicher Überlegung dem Glauben öffnen, und er muss seine innere Eingebung frei realisieren können. Das gereicht nicht nur dem Individuum zum Vorteil, sondern der ganzen Gesellschaft.“[2]

Papst Benedikt XVI. betont in diesem Zusammenhang, dass Religionsfreiheit ein Menschenrecht sei und kein anderes Gesetz daran rütteln dürfe.

Jede negative Form von Proselytismus ist also nicht nur verboten, sondern:

„die Anwendung von Gewalt, um einen Glaubensübertritt zu erzwingen, ist eine klare Verletzung der Menschenrechte; jedoch ist die Frage, was alles unter Zwang fällt, im internationalen Recht noch immer ungeklärt. Ein ,zwingender Umstand’ muss auftreten, damit Proselytismus eingeschränkt werden kann: etwa der Gebrauch von Geld, Geschenken oder Vergünstigungen, um jemanden zum Konvertieren zu bringen - oder das Proselytieren an Plätzen, an denen die Anwesenheit rechtlich durchsetzbar ist (Klassenzimmer, militärische Einrichtungen, Gefängnisse und ähnliches)“ (Benedek 2009, S.230).

Diese ungeklärte Frage was unter Zwang bzw. unlauteren Mitteln bei Missionierung zu verstehen ist, um Proselytismus zu verbieten, begegnet uns im Fall Kokkinakis gegen Griechenland, wo die griechische Regierung genau an dieser konkreten Definition in ihrem Urteil gescheitert ist.

3. Missionsfreiheit als Menschenrecht

Wir beschäftigen uns in diesem Kapitel mit der Frage, ob Mission ein Recht ist, dass die Religionsfreiheit im Rahmen der Menschenrechtserklärungen gewährt? Dazu wollen wir die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und die Europäischen Menschenrechtskonvention über die Religionsfreiheit genauer unter die Lupe nehmen.

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (AEMR) verankert, wo es heißt:

„Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.“

In den UNO-Menschenrechtskonventionen wurde die Religionsfreiheit in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) in einem völkerrechtlichen Text verankert, der folgendermaßen lautet:

„(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. (2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sehr stark an die UNO-Menschrechtskonvention angelehnt, wo es heißt:

„(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“

In diesen drei Erklärungen zur Religionsfreiheit als Menschenrecht wird zwar eine ,Missionsfreiheit’ nicht explizit erwähnt, aber es wird jedem Einzelnen das Recht seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln zugesprochen. Dieses Recht seinen Glauben zu wechseln, impliziert das Recht auf Missionierung, die ja in den meisten Fällen einem Glaubenswechsel voraus geht. Des Weiteren wird in der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen sowie im Zivilpakt der UNO ausdrücklich erwähnt, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit umfasst seine Weltanschauung oder Religion öffentlich oder privat zu bekunden. Diese Bekundung des Glaubens impliziert die Missionierung jeder privaten Person, sowie der Religionsgemeinschaften und Kirchen.

4. Die Freiheit der Mission in muslimischen Ländern

Im folgenden Abschnitt versuche ich einen Überblick der Situation um die Religionsfreiheit - im speziellen der Freiheit zur Missionierung - in muslimischen Ländern zu geben. Die vorliegenden Sachverhalte gehen aus den Feststellungen des österreichischen Bundesasylamts zu den jeweiligen Ländern hervor.

4.1. Iran

Die seit langem in Iran lebenden armenischen Christen sind in die Gesellschaft integriert und keinen auf die Gruppe gerichteten staatlichen Repressionen ausgesetzt. Auch andere christliche Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf eigene Angehörige beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt. Dem gegenüber können Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit unter Muslimen betreiben, staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Das gilt für alle missionierenden Christen und unabhängig davon, ob es sich um konvertierte oder nicht konvertierte handelt. Gefährdet sind speziell Priester oder Kirchenführer, die in der Öffentlichkeit besonders aktiv sind. Die Scharia sieht für den Glaubenswechsel (Konversion) weg vom Islam zwar die Todesstrafe vor, weil darin keine religiöse Gewissensentscheidung, sondern Hochverrat gesehen wird. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert sowie nicht missionierend tätig wird.[3]

Missionierung von Muslimen durch Nicht-Muslime ist illegal. Evangelikale Kirchenführer wurden Ziel von Druck der Behörden um Verpflichtungen zu unterzeichnen, dass sie keine Evangelisierung von Muslimen durchführen oder Muslimen erlauben den Gottesdienst zu besuchen würden.[4]

Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. [...] Zum anderen wird die „Ausübung“ der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als „Mohareb“ [...] sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

[...]


[1] http://www.focus.de/politik/deutschland/reinhard-marx aid 266594.html [Zugriff: 29.03.11]

[2] http://storico.radiovaticana.org/ted/storico/2008-10/234958 vatikan proselytismus ist verboten.html [Zugriff: 29.03.2011]

[3] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheidungen Asyl, Informations-Schnelldienst (ehemals EE-Brief), 15. Jahrgang, 7/2008

[4] USDOS - US Department of State: Iran, International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
„Missionsfreiheit“ als Menschenrecht
Hochschule
Karl-Franzens-Universität Graz  (Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen)
Note
2
Autor
Jahr
2011
Seiten
15
Katalognummer
V215679
ISBN (eBook)
9783656441045
ISBN (Buch)
9783656442745
Dateigröße
477 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Religionsfreiheit, Menschenrechte, Glaubenswerbung, Mission, Proselytismus, Kokkinakis gegen Griechenland, Mormonen
Arbeit zitieren
MA Markus Scholze (Autor:in), 2011, „Missionsfreiheit“ als Menschenrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215679

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