Der Einfluss von Steuern auf Konzernstrukturen

Eine empirische Untersuchung auf Basis europäischer Unternehmensdaten


Masterarbeit, 2012

96 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Einleitung und Abgrenzung

2 Der Konzernbegriff und nichtsteuerliche Einflussfaktoren

3 Wesentliche steuerliche Einflussfaktoren im nationalen und multinationalen Konzern
3.1 Nationale (Teil-)Konzerne
3.1.1 Besteuerung von Ausschüttungen
3.1.2 Gruppenbesteuerung und Verlustverrechnung
3.2 Multinationale Konzerne
3.2.1 Grundsätze der internationalen Besteuerung
3.2.1.1 Quellenbesteuerung von Ausschüttungen
3.2.1.2 Systeme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
3.2.2 Repatriierungsstrategien
3.2.2.1 Direkte Beteiligung
3.2.2.2 Indirekte Beteiligung
3.2.2.2.1 Umleitung von Einkünften
3.2.2.2.2 Umformung von Einkünften
3.2.2.2.3 Temporäre Abschirmung von Einkünften

4 Empirischer Teil
4.1 Ziele und Methodik der Analyse
4.1.1 Ziele
4.1.2 Beschreibung des zugrunde liegenden Datensatzes
4.1.3 Annahmen
4.1.4 Empirische Vorgehensweise
4.1.4.1 Identifikation der Beteiligungsketten
4.1.4.2 Aufteilung der Beteiligungsketten
4.1.4.3 Identifikation des Konzerns
4.1.4.4 Anfügen weiterer Daten an die Grunddateien
4.2 Empirische Hypothesenprüfung
4.2.1 Auswirkungen auf die Länge der Beteiligungsketten
4.2.1.1 Hypothese
4.2.1.2 Hypothese
4.2.2 Auswirkung auf die Anzahl an Konzernunternehmen – Hypothese
4.2.3 Auswirkung auf die Anzahl an Forschungsunternehmen – Hypothese
4.2.4 Auswirkungen auf die Art der Beteiligung
4.2.4.1 Hypothese
4.2.4.2 Hypothese
4.2.4.3 Hypothese
4.2.4.4 Hypothese
4.3 Allgemeine Diskussion der Resultate und Anschlussmöglichkeiten

5 Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

International tätige Konzerne sind im Zuge der Globalisierung zu den wichtigsten Akteuren der Weltwirtschaft avanciert.[1] Ein internationaler Konzern besteht dabei aus mindestens zwei rechtlich selbstständigen Kapitalgesellschaften, deren Sitzstaaten sich unterscheiden.

Die getrennte Besteuerung der einzelnen Konzerngesellschaften richtet sich hauptsächlich nach dem nationalen Steuerrecht des jeweiligen Sitzstaates. Das darin zumeist verankerte Zusammenspiel von Territorial- und Universalprinzip kann bereits zu erheblichen steuerlichen Risiken durch Doppelbesteuerung führen, im Gegenzug aber auch zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Minderung der Steuerlast eröffnen. Noch größere Risiken und bessere Gestaltungsmöglichkeiten können resultieren, wenn komplexe Konzernstrukturen im Zusammenspiel mit verschiedenen nationalen Steuergesetzen, bilateralen und multilateralen Vereinbarungen sowie staatenübergreifenden Gesetzen stehen.

Die einfache Annahme, dass Konzerne als wirtschaftliche Einheit mehrerer rechtlich selbstständiger Kapitalgesellschaften der Erzielung von Einkommen zur Konsumbefriedigung der Anteilseigner dienen[2], führt zu der in der Theorie schon lange gewonnenen Erkenntnis, dass die Vermeidung von Doppelbesteuerung und die Herbeiführung legaler Minderbesteuerung als oberste Ziele der Konzernsteuerplanung einen wichtigen Teil der Steuerung eines Konzerns ausmachen. Die Errichtung einer effizienten Konzernstruktur gehört dabei mit zu den Kernaufgaben der Konzernsteuerplanung.[3]

Ziel dieser Arbeit ist es einen Erkenntnisgewinn dahingehend zu leisten, ob die theoretisch vermuteten Auswirkungen der Besteuerung auf Konzernstrukturen empirisch nachzuweisen sind und wie stark die Konzernstrukturierung von der Besteuerung getrieben wird. Gegenstand der Betrachtung können hierbei nicht alle Aspekte der Konzernsteuerplanung sein, da im Rahmen einer Master-Arbeit lediglich ausgewählte Einflüsse überprüft werden können. Eine Analyse sämtlicher steuerlicher Einflussfaktoren würde den Rahmen einer solchen Arbeit sprengen. So wird lediglich die periodische Besteuerung von Kapitalgesellschaften, ohne deren im Ausland gelegene Betriebsstätten, betrachtet. Zudem wird von der Betrachtung der Fremdkapitalvergabe, auch im Rahmen von Gesellschafterdarlehen, und deren steuerlichen Auswirkungen abstrahiert.

In Abschnitt 2 werden zunächst grundlegende Begriffe erklärt und mögliche nichtsteuerliche Einflussfaktoren genannt. In Abschnitt 3 folgt die Darstellung ausgewählter steuerlicher Faktoren, welche sich auf die Struktur multinationaler sowie nationaler (Teil-)Konzerne auswirken können und die Ableitung entsprechender Hypothesen. In Abschnitt 4 erfolgt dann die empirische Vergleichsbetrachtung bezüglich der abgeleiteten Hypothesen anhand europäischer Unternehmensdaten aus den Jahren 2008, 2009 und 2011.

2 Der Konzernbegriff und nichtsteuerliche Einflussfaktoren

Der wirtschaftliche Tatbestand des Konzerns wird in der Literatur zumeist als eine Verbindung von rechtlich selbstständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit definiert.[4] Die zahlreichen (deutschsprachigen) Definitionsansätze und Abgrenzungsversuche sind mehr oder weniger stark an den Normen des Aktienrechts orientiert.[5] Entsprechend § 18 Abs. 1 AktG gelten ein herrschendes Unternehmen[6] und ein oder mehrere abhängige Unternehmen[7] als Konzern, wenn diese unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Diese Konzernunternehmen müssen rechtlich selbstständig sein.[8] Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, welche rechtlichen Konzernarten unterschieden werden können und welche weiteren rechtlichen Konzerndefinitionen existieren ist nicht Teil dieser Arbeit, kann aber bei Bedarf detailliert in der einschlägigen Literatur nachgelesen werden.[9]

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht lassen sich verschiedene Konzernstrukturen unterscheiden, darunter auch der Holdingkonzern und der Stammhauskonzern.[10] Letzterer stellt die zentralisierteste Konzernstruktur dar, bei der das Mutterunternehmen eigenunternehmerisch am Markt auftritt und sowohl die strategische als auch die operative Leitung der Tochterunternehmen übernimmt.[11] Der prozentuale Anteil der Stammhauskonzerne ist jedoch in den letzten Jahren zugunsten von Holdingkonzernen gesunken.[12] Anhand der Grundcharakteristika der funktionalen Betrachtungsweise, der hierarchischen Stellung sowie der regionalen Ausrichtung können verschiedene Holdingarten unterschieden werden.[13],[14] Grundgedanke aller Holdingstrukturen ist es, die Vorteile der Dezentralisation zu nutzen und Steuerungsfunktionen bei der Holdinggesellschaft zu belassen. Der Umfang dieser Steuerungsfunktionen variiert zwischen den verschiedenen Grundtypen.[15]

Der Spitzeneinheit kommt selbst in einer reinen Finanzholdingstruktur, bei welcher die Tochtergesellschaften den höchsten Grad der Selbstständigkeit aufweisen[16], die Aufgabe der ständigen Optimierung des Beteiligungsbesitzes und der Allokation des Kapitals zu.[17] Darunter fallen unter anderem auch die Berücksichtigung steuerlicher Rahmenbedingungen und die Anpassung der Konzernstruktur, um die steuerliche Belastung auf legalem Wege zu reduzieren oder gar zu minimieren. Eine verringerte Steuerbelastung führt dabei unmittelbar zu einem höheren Nachsteuerergebnis, welches als Zielgröße eines jeden Unternehmens (mit Ausnahme von NPO) zu sehen ist.[18] Aufgrund dieser Aufgabe jeder Spitzeneinheit in einem Konzern lässt sich der Schluss ziehen, dass die nominelle Steuerbelastung in einem Konzern, welche aus der vorliegenden Konzernstruktur resultiert, geringer ist, als wenn der Konzern in der denkbar einfachsten Weise strukturiert wäre. Einschränkend muss hier natürlich erwähnt werden, dass eine Strukturierung des Konzern nach steuerlichen Gesichtspunkten nur dann sinnvoll ist, wenn die erwartete Steuerersparnis höher ist als die Kosten, welche durch die Umstrukturierung und die wirtschaftliche Tätigkeit des Konzerns mit der neuen Struktur entstehen.[19]

Selbstverständlich spielen bei der Strukturierung von Konzernverbünden nicht nur steuerliche Rahmenbedingungen[20], welche im Wesentlichen im nachfolgenden Abschnitt 3 dargestellt werden, eine entscheidende Rolle, sondern auch nichtsteuerliche Einflussfaktoren, welche gleich- oder entgegen gerichtete Wirkungen entfalten können.

Solche nicht-steuerlichen Einflussfaktoren können u.a. nach Eigenschaften des Landes, in welchem ein Unternehmen seinen Sitz hat und nach Eigenschaften des Unternehmens selbst differenziert werden.[21]

Es stellt sich die Frage, welche Ländereigenschaften sich tatsächlich darauf auswirken könnten, ob eine direkte oder eine indirekte Beteiligungen in Erwägung gezogen wird, wie viele Konzerngesellschaften in einem Land existieren und wie lang die vertikalen Beteiligungsketten sind.

Grundsätzlich kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Landes Einfluss auf die Konzernstrukturen haben, weil sie Auskunft darüber geben wie hoch Transaktionskosten in einem Land sind. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) hilft dabei, die Größe der Wirtschaft in welcher die Mutter- bzw. die Tochtergesellschaft ansässig ist, in die Untersuchung aufzunehmen.[22] Um eine weitere Annäherung an den Entwicklungsstand und weitere Größen wie Lohn- und Kostenniveau in einem Land zu erhalten, wird häufig nicht das BIP, sondern das BIP pro Kopf einbezogen. Ein hohes BIP pro Kopf spiegelt dabei grundsätzlich geringere Transaktionskosten[23] wider, jedoch auf der Kehrseite höhere Personal- und Verwaltungskosten.

Da davon ausgegangen werden kann, dass eine Investition in einem Land riskanter ist, welches ein höheres Länderrisiko[24] aufweist, ist auch davon auszugehen, sich das Länderrisiko auf die strukturellen Überlegungen auswirkt. Aus diesem Grund wird das Länderrisiko in Form des OECD-Country-Risks in die Analyse einbezogen.

Zudem kann sich die Mitgliedschaft in Staatengemeinschaften, Freihandelszonen oder Wirtschafts- und Währungsunionen auf die Strukturierung eines Konzerns auswirken. Ein Einbezug verschiedener Variablen ist denkbar.[25]

Einen weiteren wichtigen Aspekt stellt die geographische Entfernung zwischen dem Sitzstaat der Mutter und dem Sitzstaat der Tochter dar.[26] Bei zunehmender geographischer und kultureller Entfernung steigt der Aufwand für die Informationsgewinnung untergleichzeitiger Abnahme der Qualität.[27]

Um die kulturellen Differenzen zwischen zwei Ländern noch genauer abbilden zu können, wird außerdem einbezogen, ob in verschiedenen Ländern, in denen der Konzern tätig ist, dieselben Amtssprachen gesprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich dieselbe Amtssprache positiv auf die Kommunikation auswirkt.[28]

Grundsätzlich entscheidend sind jedoch nicht nur die Eigenschaften der Sitzstaaten der einzelnen Konzernunternehmen, sondern insbesondere die Eigenschaften der Konzernunternehmen selbst spielen eine wesentliche Rolle bei der Strukturierung des Konzerns.

Beispielsweise kann sich die Branche, in welcher die einzelnen Konzernunternehmen tätig sind, auf die Strukturierung auswirken, da ggf. eine Trennung zwischen den einzelnen Branchen im Konzern erfolgen soll und abhängig von der Branche eine steuerliche Strukturierung sinnvoll ist oder nicht.

Des Weiteren spielt die Größe, Ertragsstärke sowie Umsatzstärke einer Tochtergesellschaft eine entscheidende Rolle. Je höher der Gewinn einer Tochtergesellschaft ist, desto größer ist der Anreiz, eine steuerlich optimale Strukturierung zu etablieren.[29]

Um der nachfolgenden Herleitung von Hypothesen im Rahmen des Abschnitts 3 nicht vorzugreifen, wird für die Darstellung der erwarteten Auswirkungen der einzelnen nichtsteuerlichen Einflussfaktoren auf den Abschnitt 4.2 und dessen Unterpunkte verwiesen.

3 Wesentliche steuerliche Einflussfaktoren im nationalen und multinationalen Konzern

Sowohl nationale als auch internationale Konzerne sind bestrebt, den steuerlichen Zugriff der Staaten in denen die einzelnen Konzernunternehmen tätig sind zu minimieren, um das erwirtschaftete Nachsteuerergebnis zu maximieren[30] und durch den Vergleich der nach IAS 12 veröffentlichten Konzernsteuerquote[31] einen komparativen Vorteil am Kapitalmarkt zu erzielen.[32] Im nachfolgenden Abschnitt des analytischen Teils werden zunächst steuerliche Einflussfaktoren dargestellt, die sich auf die Strukturierung von nationalen (Teil-)Konzernen auswirken können, um danach die Einflussfaktoren der internationalen Besteuerung zu beleuchten.

3.1 Nationale (Teil-)Konzerne

Nationale Konzerne bzw. nationale Teilkonzerne (im Weiteren nationaler Konzern) sehen sich regelmäßig lediglich dem Besteuerungsanspruch eines Staates gegenüber.[33] Trotzdem gibt es auch im rein nationalen Konzern mehrere Faktoren, welche sich im Hinblick auf die steuerliche Optimierung auf dessen Struktur auswirken können. Wesentliche steuerliche Regelungen, die einen solchen Effekt nach sich ziehen können, sollen im Nachfolgenden kurz dargestellt werden.

3.1.1 Besteuerung von Ausschüttungen

Die Ausschüttung von Dividenden erfolgt aus dem versteuerten Einkommen der Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der ausschüttenden Gesellschaft vereinnahmt die Dividenden i.d.R. als Kapitaleinkünfte und versteuert diese zusammen mit dem restlichen Einkommen. Ohne Freistellung der Dividendeneinkünfte kommt es somit zur wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Diese ist charakterisiert durch die doppelte Besteuerung desselben Vorgangs oder desselben Ergebnisses in demselben Besteuerungszeitraum in einem oder mehreren Staaten mit einer vergleichbaren Steuer.[34] Eine Unterscheidung von wirtschaftlicher und juristischer Doppelbesteuerung im Konzern ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll. Die Art der Doppelbesteuerung ist nicht ausschlaggebend für die daraus resultierende Gesamtsteuerbelastung.[35]

In den nationalen Steuergesetzen zahlreicher Länder ist ein sog. Schachtelprivileg für Dividendenausschüttungen zwischen einzelnen Konzerngesellschaften verankert.[36] Je nach Staat werden die Dividenden bei der empfangenden Konzerngesellschaft ganz (z.B. Island[37]), teilweise (z.B. Norwegen[38]) oder, wenn ein solches Schachtelprivileg nicht vorhanden oder nicht einschlägig ist, gar nicht von der Besteuerung freigestellt (z.B. Moldawien[39]). Der von der Tochter erwirtschaftete Nachsteuergewinn, der bei vollständiger Ausschüttung bei der Muttergesellschaft letztendlich resultiert, kann durch folgende, vereinfachte Formel veranschaulicht werden:

Formel 1: Kaskadeneffekt[40] national

Es zeigt sich, dass der Nachsteuergewinn GnSt abhängig vom Vorsteuergewinn GvSt umso geringer ist, je höher der inländische Steuersatz sk ist, je höher der nicht steuerfreie Anteil der Dividendeneinkünfte na ist und über je mehr Kapitalgesellschaften m hinweg die Ausschüttung erfolgt.

Rein nationale Konzerne können diesem potentiellen Kaskadeneffekt nur entgegenwirken, indem die Länge der Beteiligungskette reduziert, die Ausschüttungspolitik entsprechend angepasst oder eine ggf. vorhandene Gruppenbesteuerungsregelung ähnlich der körperschaftsteuerlichen Organschaft in Deutschland genutzt wird. Dementsprechend lässt sich folgende Hypothese über die Auswirkung der Dividendenbesteuerung auf die Konzernstruktur ableiten:

H 1: „Die Länge der Beteiligungsketten in einem Land ist geringer, wenn in dem entsprechenden Land Aus- und Weiterschüttungen auf jeder Stufe besteuert werden und es so zu einem Kaskadeneffekt kommen würde.“

3.1.2 Gruppenbesteuerung und Verlustverrechnung

Trotz fehlender wirtschaftlicher Selbstständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen bleibt die zivilrechtliche Selbstständigkeit unangetastet.[41] Dementsprechend hat jede Konzerngesellschaft ihre Einkünfte als Steuersubjekt selbst zu versteuern.

Viele Staaten (darunter z.B. Österreich[42]) ermöglichen jedoch den in ihrem Rechtsgebiet ansässigen Konzernen den Zugang zu Gruppenbesteuerungsregeln oder bieten mit der Gruppenbesteuerung vergleichbare Konzepte (z.B. die körperschaftsteuerliche Organschaft in Deutschland[43]). In machen Staaten (z.B. Italien[44]) können die in die Gruppenbesteuerung einbezogenen Konzernunternehmen auch im Ausland tätig sein. Der internationale Steuerwettbewerb führt in diesem Bereich zu umfassenden Weiterentwicklungen.[45]

Neben weiteren, der einschlägigen Literatur zu entnehmenden Vorteilen, kann sich insbesondere die zumeist im Rahmen dieser Regelungen gewährte Möglichkeit der Verrechnung des Verlustes einer Konzerngesellschaft mit dem Gewinn anderer Konzerngesellschaften auf die Konzernstrukturierung auswirken.

Erwirtschaftet eine Konzerngesellschaft Verluste und ist nur eine intertemporäre Verlustverrechnung möglich, kann eine Verrechnung dieser Verluste erst stattfinden, wenn dieselbe Gesellschaft ein positives Ergebnis erwirtschaftet.

Formel 2: Zinseffekt bei der Verlustverrechnung

Durch die zeitliche Verzögerung der Verrechnung des Verlustvortrags VV0 mit dem erstmalig erwirtschafteten Gewinn GtvSt in Periode t entsteht ein Zinseffekt, der sich im Vergleich zur sofortigen Verrechnung mit dem positiven Ergebnis einer anderen Konzerngesellschaft negativ auf das Konzernergebnis auswirkt und umso größer ist, je länger die Verluste vorgetragen werden müssen, also je größer t ist.[46] Zusätzlich negativ auswirken kann sich die Existenz einer Beschränkung des Verlustvortragszeitraums (z.B. Indien[47]), was zum Untergang des Verlustvortrags nach einer bestimmten Zeit führt. Dadurch wird das Nettoprinzip durchbrochen und es können nur noch jene Verluste mit positiven Einkünften verrechnet werden, welche im Zeitpunkt der Erwirtschaftung dieses positiven Ergebnisses noch nicht untergegangen sind.[48] Im schlimmsten Fall erwirtschaftet die verlustige Konzerngesellschaft nie ein positives Ergebnis und wird, ohne eine Verrechnung des so entstandenen kumulierten Verlustes, liquidiert, was zum Untergang desselben führen würde.[49]

Daraus kann gefolgert werden, dass die potentiell durch Zinseffekt und Verlustuntergang entstehenden Kosten bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit dazu führen werden, dass bei gleichem Umfang der wirtschaftlichen Aktivität eines Konzerns in einem Land weniger Konzerngesellschaften existieren werden, um eben diesem Risiko zu entgehen.

H 2: „Die Anzahl an Konzernunternehmen in einem Land ist größer, wenn in dem entsprechenden Land eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten zwischen den zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmen möglich ist.“

Weiter lässt sich erkennen, dass die intertemporale Verlustverrechnung insbesondere für Unternehmen von Interesse sein muss, bei welchen eine Generierung von Verlusten in der wirtschaftlichen Tätigkeit begründet liegt. So führt die intensive Kostenverursachung von Forschungsunternehmen, welche häufig erst nach Jahren in einem vermarktungsfähigen Patent mündet, zur Generierung hoher Verluste. Diese sollen in den Jahren der Vermarktung beispielsweise durch Lizenzeinnahmen ausgeglichen und überkompensiert werden. Sollte nun in Abwesenheit einer gruppeninternen Verlustverrechnungsmöglichkeit die intertemporale Verlustverrechnung eingeschränkt werden, würden hohe Steuerzahlungen fällig, da eine Verrechnung mit den Kosten, welche zur Generierung der zugrunde liegenden Einnahmen aufgenommen wurden, nicht mehr möglich ist.[50] Aus dieser Durchbrechung des Nettoprinzips lässt sich die nachfolgende Hypothese ableiten.

H 3: „Die Anzahl an Forschungsunternehmen ist größer in Ländern, in denen die intertemporale Verlustverrechnung nicht eingeschränkt wird.“

3.2 Multinationale Konzerne

Grundsätzlich sehen sich multinational tätige Konzerne, welche Tochtergesellschaften und/oder Betriebsstätten in mehreren Staaten unterhalten dem Besteuerungsanspruch mehrerer Staaten gegenüber.[51] Aus Sicht der Konzerne ist evident, dass die Struktur so gestaltet werden muss, dass die Steueransprüche der Staaten in Summe möglichst gering gehalten werden (siehe hierzu Abschnitt 2). Im nachfolgenden Abschnitt werden zunächst die Grundsätze der internationalen Besteuerung dargestellt, um daran ausgewählte, wesentliche steuerliche Einflussfaktoren herauszuarbeiten und Hypothesen für deren Auswirkung auf die Strukturierung internationaler Konzerne ableiten zu können.

3.2.1 Grundsätze der internationalen Besteuerung

Fälle der internationalen Besteuerung wären sehr einfach zu lösen, wenn entweder nur der Quellenstaat oder nur der Wohnsitzstaat einer Einkünfte erzielenden Unternehmung einen Besteuerungsanspruch erheben würde.[52] Die aus dem Souveränitätsprinzip[53] resultierende Tatsache, dass ein jeder Staat selbstständig darüber entscheiden kann, woran er eine Steuerpflicht knüpft, führt jedoch zum Nebeneinander des Quellen- und des Wohnsitzprinzips.[54] Bei ersterem wird das Einkommen besteuert, welches im Rechtsgebiet eines Staates erwirtschaftet wird (Territorialprinzip).[55] Im Rahmen des Wohnsitzprinzips werden die im Rechtsgebiet eines Staates ansässigen Personen zur Besteuerung ihres gesamten Einkommens herangezogen (Welteinkommensprinzip).[56]

Da nun dasselbe Einkommen im Quellenstaat und im Wohnsitzstaat besteuert wird, führt dieses Nebeneinander beider Prinzipien zur Existenz sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Doppelbesteuerung (siehe hierzu Abschnitt 3.1.1), was die Wahrscheinlichkeit reduziert, dass die Mindestrenditeansprüche grenzüberschreitend investierender Unternehmen erfüllt werden.[57] Der daraus folgende Rückgang von grenzüberschreitenden Investitionen führt nicht nur zum Verlust von Steuersubstrat, sondern wirkt sich auch in anderer Form zum Nachteil aller beteiligten Staaten aus.[58] Dementsprechend existieren verschiedene Methoden um eben diese Doppelbesteuerung zu vermeiden (siehe Abschnitt 3.2.1.2).[59]

Das Zusammenspiel mehrerer Steuergesetzgebungen führt jedoch nicht nur zur nachteiligen Doppelbesteuerung von Unternehmen, sondern kann durch verschiedenste Qualifikationskonflikte und „Schlupflöcher“ auch Vorteile bieten, welche zu minder- (graue Einkünfte) oder gar nicht besteuerten (weiße Einkünfte) führen.[60] Die beteiligten Staaten sind entsprechend bestrebt, solche für sie nachteiligen Qualifikationskonflikte zu beseitigen.

3.2.1.1 Quellenbesteuerung von Ausschüttungen

Ein für die Strukturierung von Konzernen wesentlicher Aspekt ist die Erhebung von Kapitalertragssteuern auf Ausschüttungen zu ausländischen Mutterunternehmen, also die Repatriierung der Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft in das Land der Muttergesellschaft.[61]

Bei längeren Beteiligungsketten über mehrere Ländergrenzen hinweg kann es gegebenenfalls zu einer mehrfachen Belastung kommen, wenn jeder Staat eine Quellensteuer auf die entsprechende weitere Ausschüttung erhebt und keine vollständige Vermeidung der Doppelbesteuerung gegeben ist.[62] Ähnlich dem Kaskadeneffekt im nationalen Bereich wirkt sich dies negativ auf den von der Spitzeneinheit vereinnahmten Nachsteuergewinn aus (siehe Abschnitt 3.1.1). Dieser ergibt sich vereinfacht durch die nachfolgend dargestellte Formel.

Formel 3: Kaskadeneffekt international[63]

Es wird deutlich, dass der Nachsteuergewinn GnSt davon abhängig ist, über wie viele verschiedene Ländergrenzen hinweg die Ausschüttung erfolgt (2 verschiedene Länder in obiger Formel), wie hoch die Steuersätze in den einzelnen Ländern sind und über wie viele Konzerngesellschaften (m bzw. n) in den einzelnen Ländern die Gewinne zur Spitzeneinheit ausgeschüttet werden und zudem davon wie die konzerninternen Ausschüttungen in den einzelnen Ländern behandelt werden.

Konzerne, welche diesem Einfluss unterliegen, werden dementsprechend bestrebt sein die Beteiligungskette möglichst kurz zu halten, um einen solchen Kaskadeneffekt zu minimieren.

Im Gebiet des EWR ist seit dem 30. Juli 1990 die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR)[64] in Kraft. Diese soll eine Mehrfachbesteuerung von Dividenden vermeiden, wenn sowohl die Schuldnerin als auch die Gläubigerin in der EU ansässige Kapitalgesellschaften sind und eine Mindestbeteiligung von 10% vorliegt.[65] Der Sitzstaat der ausschüttenden Tochtergesellschaft darf in diesem Fall keine Kapitalertragssteuer erheben[66] und der Sitzstaat der Mutter muss die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung (siehe Abschnitt 3.2.1.2) vermeiden.[67] Hierbei dürfen bis zu 5% der empfangenen Dividenden als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden, was zu einem geringen Kaskadeneffekt (siehe oben) führen kann.[68]

Nichts desto trotz senkt die Gültigkeit der MTR den Anreiz von in der EU tätigen Konzernen die Länge ihrer Beteiligungsketten einzuschränken, soweit sie nicht unter eine Missbrauchsklausel ähnlich des in Deutschland gültigen § 50d Abs. 3 EStG[69] fallen, welche die Wirkung der MTR aussetzt.

Aus diesem Zusammenhang lässt sich die nachfolgende Hypothese ableiten.

H 4: „Die Länge der Beteiligungskette ist größer, wenn sich alle beteiligten Unternehmen in der EU befinden und die Beteiligungsgrenze gemäß der Mutter-Tochter-Richtlinie überschritten wird.“

3.2.1.2 Systeme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Wie bereits in Abschnitt 3.2.1 dargestellt kann das Zusammenspiel von Territorial- und Wohnsitzprinzip zu einer nachteiligen Doppelbesteuerung führen. Diese wird – zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf das internationale Investitionsverhalten – zumeist durch unilaterale, bilaterale oder multilaterale Maßnahmen[70] reduziert oder eliminiert. Häufig sind bilaterale und multilaterale Maßnahmen vorteilhaft gegenüber unilateralen Maßnahmen[71], da sie in bi- bzw. multilateralen Verhandlungen und unter Berücksichtigung der Behandlung im jeweils anderen Staat vereinbart wurden.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden sowohl im bilateralen als auch im unilateralen Fall zumeist das Freistellungs- oder das Anrechnungssystem angewandt.[72] Weitere Maßnahmen, welche weniger häufig Anwendung finden, stellen das Abzugssystem und die Pauschalierungsmethode dar.[73] Auf diese soll im Rahmen dieser Arbeit aufgrund ihrer Nachrangigkeit jedoch nicht weiter eingegangen werden.

Bei der Anrechnungsmethode [74] mindert der Sitzstaat der Mutter die Steuerzahlung um jenen Betrag, der auf dieselben Einkünfte im Quellenstaat entrichtet wurde. Die indirekte Anrechnung verhindert dabei sowohl juristische als auch wirtschaftliche Doppelbesteuerung, wohingegen die direkte Anrechnung lediglich die juristische Doppelbesteuerung vermeidet.[75] Regelmäßig kommt es zur Hochschleusung auf das Steuerniveau des Sitzstaates der Muttergesellschaft. Das Steueraufkommen wird dann zwischen beiden Staaten aufgeteilt. Ist dies nicht der Fall, führt die zumeist vorhandene Beschränkung[76] der Anrechnung durch eine overall- oder per-country-limitation[77] zur Entstehung von Anrechnungsüberhängen.[78] In dieser Konstellation fällt dem Sitzstaat der Tochtergesellschaft das gesamte Steueraufkommen zu.

Bei der Befreiungsmethode [79] stellt der Sitzstaat der Mutter die aus dem Quellenstaat repatriierten Einkünfte von der Besteuerung frei. Dementsprechend fällt das gesamte Steueraufkommen dieser Einkünfte dem Quellenstaat zu.[80] Ggf. wird im Rahmen der Freistellung ein Progressionsvorbehalt implementiert, sodass die ausländischen Einkünfte zwar maßgeblich für den anzuwendenden progressiven Steuersatz sind, diese aber nicht selbst in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden. Hieraus resultiert eine formelle Doppelbesteuerung.[81]

3.2.2 Repatriierungsstrategien

Repatriierungsstrategien sollen eine Rückführung von operativen Gewinnen der Tochtergesellschaften zur Muttergesellschaft auf eine Art und Weise ermöglichen, welche die Steuerbelastung so gering wie möglich hält.[82] Hierbei sollen Doppel- und Mehrfachbelastungen vermieden und auf legalem Wege Minderbelastungen herbeigeführt werden.[83]

Die Umsetzung einer Repatriierungsstrategie durch eine entsprechende Strukturierung des Konzerns ist jedoch nur dann als sinnvoll zu erachten, wenn die resultierenden Steuervorteile größer sind als die für die steuerliche Optimierung anfallenden Kosten.[84] Unter den Repatriierungsstrategien lassen sich die Umleitung, die Umformung und die temporäre Abschirmung subsumieren.[85]

Fraglich ist nun in welchem Fall eine direkte Beteiligung vorteilhaft ist und in welchem Fall eine indirekte Beteiligung, also die Einschaltung einer Holding-Gesellschaft und somit die Implementierung einer Repatriierungsstrategie von Vorteil ist.[86] Hierbei soll, im Rahmen dieser Arbeit, lediglich die Gewinnausschüttung, nicht aber Fremdkapitalzinsen betrachtet werden. Die Auswirkungen der Besteuerung auf die Finanzierungspolitik im Konzern kann in der einschlägigen Literatur studiert werden. Entsprechend der obigen Annahme wird im Folgenden unter dem Steuersatz im Quellenstaat stets der Quellensteuersatz auf Dividenden zzgl. des Steuersatzes auf die der Ausschüttung zugrunde liegenden Gewinne verstanden.

3.2.2.1 Direkte Beteiligung

Eine direkte Beteiligung an einer Tochtergesellschaft liegt immer dann vor, wenn die Mutter die Anteile an der Tochtergesellschaft selbst im Anlagevermögen hält.[87] Eine indirekte Beteiligung liegt dagegen vor, wenn zwischen die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft mindestens eine Zwischengesellschaft geschaltet wurde.[88]

In welchen Fällen die direkte Beteiligung steuerlich bevorzugt wird, kann durch Fallunterscheidung verschiedener Steuersätze sowie unterschiedlicher Systeme zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, welche zwischen Quellenstaat und Sitzstaat der Mutter angewendet werden, herausgearbeitet werden.[89]

Im Falle einer Gewinnausschüttung ist eine direkte Beteiligung immer dann vorteilhaft gegenüber einer indirekten Beteiligung, wenn der Sitzstaat der Mutter die Ausschüttung von der Steuer befreit und die Besteuerung im Quellenstaat geringer ist als der Steuersatz im Sitzstaat der Mutter, denn letztlich wird dann nur dieser geringere Steuersatz bezahlt. Sollte bei der indirekten Beteiligung ebenfalls Freistellung und derselbe Steuersatz Anwendung finden[90], ist als Vorteil der direkten Beteiligung der geringere Kostenaufwand zu nennen[91], da die Implementierung und der Betrieb der Zwischengesellschaft entfallen, für die eine rein steuerliche Nutzung unterstellt wird.

Liegt dagegen ein Anrechnungssystem vor, so wird die Steuer auf das repatriierte Einkommen bei gegebenem Steuersatzverhältnis auf das Steuerniveau im Sitzstaat der Mutter hochgeschleust. Es wird also in jedem Fall der höhere Steuersatz im Sitzstaat der Mutter bezahlt.[92]

Steigt der Steuersatz im Quellenstaat jedoch über den Steuersatz im Sitzstaat der Mutter, verliert das Freistellungssystem seinen Vorteil, da sowohl bei beschränkter Anrechnung als auch bei Freistellung der höhere Steuersatz im Quellenstaat bezahlt wird.[93] Vorteilhaft wäre in diesem Fall lediglich ein unbeschränktes Anrechnungssystem, durch welches die Steuerbelastung auf das Niveau im Sitzstaat der Mutter herabgeschleust würde. Ein solches System ist in der Praxis jedoch kaum anzutreffen. Der Vorteil der direkten Beteiligung hängt also direkt mit dem Vorhandensein des Freistellungssystems zusammen. Ist dies nicht implementiert, kann durch eine indirekte Beteiligung ggf. eine günstigere Besteuerung erzielt werden (hierzu detaillierter in Abschnitt 3.2.2.2).

Aus der obigen Betrachtung kann für die direkte Beteiligung bei geringerem Steuersatz im Quellenstaat als im Sitzstaat der Mutter letztlich folgender Zusammenhang abgeleitet werden:

H 5: „Das Vorliegen eines Freistellungssystems erhöht die Wahrscheinlichkeit einer direkten Beteiligung, wenn die Besteuerung im Quellenstaat geringer ist als die Besteuerung im Sitzstaat der Mutter.“

3.2.2.2 Indirekte Beteiligung

Neben weiteren Gründen für eine indirekte Beteiligung sind auch maßgeblich steuerliche Aspekte ausschlaggebend.[94] Diese machen eine Umleitung, Umformung und temporäre Abschirmung von Einkünften, also die Implementierung einer Repatriierungsstrategie attraktiv.

3.2.2.2.1 Umleitung von Einkünften

Ziel der Umleitung von Einkünften ist es eine vorteilhaftere Dividendenroute herzustellen.[95] Die Ausschüttung soll also zunächst von einer zwischengeschalteten Holding-Gesellschaft vereinnahmt und anschließend von dieser an die Muttergesellschaft weitergeschüttet werden. Dabei können verschiedene Ziele verfolgt werden, darunter auch die Reduktion von Quellensteuern und die Reduktion von Anrechnungsüberhängen.[96]

Die Reduktion von Quellensteuern erweist sich immer dann als vorteilhaft, wenn im Sitzstaat der Mutter keine Hochschleusung auf das dortige Steuerniveau stattfindet.[97] Dies ist einerseits der Fall, wenn ein Freistellungssystem zur Anwendung kommt und andererseits, wenn wie bereits in Abschnitt 3.2.2.1 dargestellt eine höhere Besteuerung im Quellenstaat als im Mutterstaat besteht. Sowohl bei Freistellung als auch bei Anrechnung mit per-country-limitation kommt dann effektiv der höhere im Quellenstaat vorliegende Steuersatz zur Anwendung. Bei Freistellung wirkt sich jede Reduzierung der Quellensteuer direkt auf die Höhe der gesamten Steuerbelastung aus, bei Anrechnung nur solange eine Reduzierung von Anrechnungsüberhängen[98] stattfindet. Jede weitere Reduzierung führt lediglich zu einer Umverteilung des Steueraufkommens.[99] Je höher der Quellensteuersatz ist, desto größer sind die potentiellen steuerlichen Vorteile einer indirekten Dividendenroute.

Zusätzlich kann eine Reduzierung oder gar Vermeidung von Anrechnungsüberhängen durch die Zwischenschaltung einer Holding bewirkt werden, welche Einkünfte aus mehreren Ländern vereinnahmt und damit im Endeffekt eine over-all-limitation hervorruft. Das entsprechende Holding-Land muss hierzu entweder selbst ein Anrechnungssystem mit over-all-limitation oder ein Befreiungssystem anwenden. Der Vorteil durch eine Umleitung der Dividenden ist auch in diesem Fall umso größer, je höher die Steuersatzdifferenz zwischen der Quellensteuer im Sitzstaat der Tochter und der Steuer im Sitzstaat der Mutter ist.

Aus den oben ausgeführten Überlegungen lässt sich die nachfolgend dargestellte Hypothese für die Höhe des Quellensteuersatzes und die daraus resultierende Anreizwirkung auf die Strukturierung des Konzerns ableiten.[100]

[...]


[1] Vgl. Lühn, Konzernsteuerplanung, 2009, S. 1.

[2] Vgl. Führich, , Einfluss der EuGH-Rechtssprechung, 2009, S. 55.

[3] Vgl. Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 373.

[4] Vgl. Kutschker/Schmid, Internationales Management, 2006, S. 591; Siebert, Konzernrechnungslegung, 2012, S. 12; Theisen, Konzern, 2000, S. 15-16.

[5] Vgl. Theisen, Konzern, 2000, S. 16.

[6] Im Folgenden Mutter, Muttergesellschaft oder Mutterunternehmen genannt.

[7] Im Folgenden Tochter, Tochtergesellschaft oder Tochterunternehmen genannt.

[8] Vgl. Behringer, Konzerncontrolling, 2011, S. 1.

[9] Z.B. Fett, AktG, 2011, S. 100-132; Kuhlmann/Ahnis, Konzernrecht, 2010, S. 4-93.

[10] Auch Divisionalkonzerne und Matrixkonzerne sind zu nennen.

[11] Vgl. Dreher, Beteiligungscontrolling, 2010, S. 18; Behringer, Konzerncontrolling, 2011, S. 8-9.

[12] Vgl. Behringer, Konzerncontrolling, 2011, S. 9; Gehrig, Controlling, 2009, S. 183; Kremer, Konzerncontrolling, 2008, S. 47.

[13] Funktion: Finanz- und Führungsholding

Hierarchie: Dach- und Zwischenholding

Raum: Landes- und Auslandsholding.

[14] Vgl. Keller, Unternehmensführung, 1993, S. 32-40.

[15] Eine detaillierte Beschreibung von Merkmalen, Vorteilen und Nachteilen der einzelnen Formen der Konzernstruktur finden sich u.a. in Theisen, Konzern, 2000, S. 169-187.

[16] Vgl. Jung, ABWL, 2006, S. 149.

[17] Vgl. in Theisen, Konzern, 2000, S. 169-187.

[18] Vgl. Dreßler, Form follows function, 2012, S. 186; Führich, Einfluss der EuGH-Rechtssprechung, 2009, S. 60.

[19] Vgl. Führich, Einfluss der EuGH-Rechtssprechung, S. 69.

[20] Dies wird allein schon dadurch ersichtlich, da eine solch steuerlich orientierte Strukturierung nur bei Kosteneffizienz sinnvoll ist (siehe oben).

[21] Eine Unterscheidung nach Eigenschaften des Sitzstaates der Spitzeneinheit, des Sitzstaates der Zwischengesellschaften sowie des Sitzstaates der Tochtergesellschaft findet nicht gesondert statt.

[22] Mintz,/Weichenrieder, Ownership Chains, 2007, S. 27; Büttner/Ruf, ITPF, 2007, S.158.

[23] Vgl. Proff, Management, 2004, S. 85.

[24] Als Länderrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass in einem Land, in das investiert wird, Veränderungen eintreten, welche sich negativ auf die operativen Gewinne und/oder den Wert der sich im Land befindlichen Vermögensgegenstände auswirken (z.B. Währungsanpassungen, Bürgerkriege, Regierungswechsel).

[25] Es könnten grundsätzlich Variablen für EU, EWR, EURO, MERCOSUR, NAFTA, ASEAN und OECD einbezogen werden. Aufgrund der Datenstruktur scheint lediglich der Einbezug von EU, EWR und EURO sinnvoll.

[26] Vgl. Mayer/Zignago, CEPII, 2011.

[27] Vgl. Remmers, CSR, 2006, S. 61-62.

[28] Vgl. Moonhawk/Liu/Tuxhorn/Brown/Leblang, Lingua, 2012, S. 6.

[29] Wie in Abschnitt 4.1.2 dargestellt würde der Einbezug dieser Jahresabschlussdaten zu einem Verlust eines großen Anteils der Beobachtungen führen, weswegen darauf verzichtet werden muss.

[30] Vgl. Risse, Steuercontrolling, 2010, S. 18-19; Endres, Steueränderungen, 2012, S. 405; Eicke, Tax Planning, 2009, S. 12.

[31] Detailliert hierzu: Kröner/Beckenhaub, Konzernsteuerquote, 2007.

[32] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2007, S. 355; Risse, Steuercontrolling, 2010, S. 127-133; Dempfle, Konzernsteuerquote, 2006, S. 300.

[33] Durch das Zusammenspiel von Territorialprinzip und Welteinkommensprinzip durch im Ausland gelegene Betriebsstätten kann auch bei nationalen Konzernen und Teilkonzernen ein Besteuerungsanspruch mehrerer Staaten auftreten. Im Rahmen dieser Arbeit werden die Auswirkungen derartiger internationaler Verflechtungen nicht weiter beleuchtet.

[34] Vgl. Haase, Steuerrecht, 2011, S. 14; Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 17-18; zur rechtlichen Doppelbesteuerung fehlt lediglich, dass dieser Vorgang auch bei demselben Steuersubjekt besteuert wird.

[35] Vgl. Scheffler, Steuerlehre, 2011, S. 8.

[36] Vgl. Gerken/Märkt/Schick, Steuerwettbewerb, 2000, S. 78.

[37] Vgl. Gunnarsdottir, Iceland - Corporate Tax Guide, 2012, Abschnitt 2.2.

[38] Vgl. Furuseth, Norway - Corporate Tax Guide, 2012, Abschnitt 2.2.

[39] Vgl. Foltea, Moldova - Corporate Tax Guide, 2012, Abschnitt 2.2.

[40] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2007, S. 647.

[41] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2007, S. 286.

[42] Eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen und der Vorteile der österreichischen Gruppenbesteuerung findet sich u.a. in: Beiser, Steuern, 2009, S. 184-195; Schickle, Österreichische Gruppenbesteuerung, 2012; Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 353-354.

[43] Eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen und der Vorteile der körperschaftsteuerlichen Organschaft findet sich in zahlreichen Werken, beispielhaft können genannt werden: Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2007, S. 286-294; Erle/Heurung, Organschaft, 2010, S. 1094-1416; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen, 2009, S. 454-480.

[44] Siehe Greco, Italy - Corporate Tax Guide, 2012, Abschnitt 8.2.

[45] Unter anderem befindet sich eine gemeinsame konsolidierte KSt-Bemessungsgrundlage (GKKB) in der Diskussion. Hierzu ausführlich: o. V., Guide to CCCTB, 2011; o. V., Entschließung zur GKKB, 2012, S. 21; Sauerland, Besteuerung europäischer Konzerne, 2007, S. 61-156.

[46] In manchen Ländern (z.B. Deutschland, Niederlande und Frankreich) ist auch ein Verlustrücktrag möglich, was einen, für die Unternehmen positiven Zinseffekt hervorrufen könnte. Meist ist dieser Verlustrücktrag jedoch auf ein Jahr begrenzt, was die Wirkung des Zinseffektes einschränkt. Es existieren jedoch auch Staaten, welche eine längere (z.B. Irland und Monaco) oder sogar eine unendliche Verlustverrechnung (z.B. Chile) ermöglichen.

[47] Susarla, India - Corporate Tax Guide, Abschnitt 1.5.1.

[48] Vgl. Birk, Steuerrecht, 2009, S. 286; Lorenz, Verluste, 2011, S. 31.

[49] Zumindest in den 27 EU-Staaten wurde die Gefahr des vollständigen Untergang eines endgültigen Verlustes unterbunden. Mit dem Urteil vom 13. Dezember 2005 (RS. C-446/03) entschied der EuGH, dass ein Verbot der grenzüberschreibenden Verlustverrechnung grundsätzlich nicht der Niederlassungsfreiheit entgegenstehe, aber eine Verrechnung des Verlustes durch den Mitgliedstaat ermöglicht werden muss, wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.

[50] Vgl. Spengel, Steuerliche Förderung, 2009, S. 45-46.

[51] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2007, S. 355; Scheffler, Steuerlehre, 2011, S. 7.

[52] Vgl. Birk, Steuerrecht, 2009, S. 396, Rn. 1452.

[53] Hierzu ausführlicher: Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 3.

[54] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2007, S. 356; Mödinger, Erfolgs- und Vermögensabgrenzung, 2012, S. 80.

[55] Vgl. Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 5-6; Wuntsch/Bach, Steuerplanung, 2012, S. 144.

[56] Vgl. Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 5-6; Wuntsch/Bach, Steuerplanung, 2012, S. 144.

[57] Vgl. Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 20.

[58] Vgl. Eicke, Tax Planning, 2009, S. 11.

[59] Vgl. Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 20.

[60] Vgl. Schmidt/Sigloch/Henselmann, Internationale Steuerlehre, 2005, S. 48-49; Scheffler, Steuerlehre, 2011, S. 94-107.

[61] Vgl. Kamp, Steuercontrolling, 2011, S. 54-55; Dempfle, Konzernsteuerquote, 2006, S. 300.

[62] Vgl. Kamp, Steuercontrolling, 2011, S. 54-55.

[63] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, 2007, S. 647.

[64] Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1990, 90/435/EWG, ABl. 1990, L 225/6-9.

Hierzu ausführlich: Haase, Steuerrecht, 2011, S. 359-360

[65] Vgl. Haase, Steuerrecht, 2011, S. 359, Rn. 858.

[66] Vgl. Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 169.

[67] Vgl. Gerken/Märkt/Schult, Steuerwettbewerb, 2000, S. 88.

[68] Vgl. Haase, Steuerrecht, 2011, S. 359, Rn. 860.

[69] Hierzu ausführlich: Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 364-365.

[70] Vgl. Kußmaul, Steuerlehre, 2012, S. 670.

Unilaterale Maßnahmen sind im nationalen Steuergesetzt eines Staates verankert. Die Anwendung dieser Maßnahmen findet grds. unabhängig von der Behandlung in den anderen Staaten statt. Jedoch können Maßnahmen gegen Steuervermeidung implementiert sein.

Bilaterale Maßnahmen werden in völkerrechtlichen Verträgen zwischen zwei Ländern festgelegt. Beide Seiten wenden die so ratifizierten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) korrespondierend an. Die DBA weisen entweder einem Staat das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Einkommensquelle zu oder teilen das Besteuerungsrecht entsprechend auf.

Multilaterale Maßnahmen werden ähnlich wie bilaterale Maßnahmen in völkerrechtlichen Verträgen verankert. Diese werden jedoch zwischen mehreren Staaten abgeschlossen.

[71] Vgl. Brähler, Umwandlungssteuerrecht, 2008, S. 99.

[72] Vgl. Dickescheid, Steuerwettbewerb, 2002, S. 111.

[73] Vgl. Schmidt/Sigloch/Henselmann, Internationale Steuerlehre, 2005, S. 16; Kußmaul, Steuerlehre, 2012, S. 670.

[74] Ausführlich hierzu: Schmidt/Sigloch/Henselmann, Internationale Steuerlehre, 2005, S. 29-44.

[75] Vgl. Kußmaul, Steuerlehre, 2012, S. 672.

[76] Vgl. Schmidt/Sigloch/Henselmann, Internationale Steuerlehre, 2005, S. 29.

[77] Hierzu ausführlich: Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 385.

[78] Bei einer per-country-limitation kommt es zu Anrechnungsüberhängen, wenn der Steuersatz auf die Einkünfte, welche im Sitzstaat der Mutter zu besteuern sind, im Quellenstaat höher ist, als im Sitzstaat der Mutter.

Bei einer over-all-limitation können Anrechnungsüberhänge, welche durch höhere Steuersätze im Quellenstaat gegenüber dem Sitzstaat der Mutter entstehen, zunächst auf Steuerzahlungen auf Einkünfte aus anderen Ländern angerechnet werden. Nur danach nicht anrechenbare Steuerzahlungen verbleiben als Anrechnungsüberhang.

[79] Hierzu ausführlich: Schmidt/Sigloch/Henselmann, Internationale Steuerlehre, 2005, S. 22-29.

[80] Eine geringe zusätzliche Steuerbelastung im Sitzstaat der Mutter resultiert bei nicht vollständiger Freistellung (z.B. in Deutschland 95% oder Norwegen 97%).

[81] Vgl. Schmidt/Sigloch/Henselmann, Internationale Steuerlehre, 2005, S. 29.

[82] Vgl. Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 376.

[83] Vgl. Eicke, Tax Planning, 2009, S. 11-12; Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 304.

[84] Vgl. Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 305; Dempfle, Konzernsteuerquote, S. 303-304.

[85] Vgl. Eicke, Tax Planning, 2009, S. 70; Brähler, Internationales Steuerrecht, 2012, S. 376.

[86] Von einer indirekten Beteiligung wird im Rahmen dieser Arbeit nur dann ausgegangen, wenn sich die Zwischengesellschaft in einem anderen Land befindet als die Muttergesellschaft (siehe hierzu Abschnitt 4.1.3). In allen anderen Fällen dient die Zwischengesellschaft nicht zur Implementierung einer Repatriierungsstrategie, da für die Zwischengesellschaft i.d.R. dieselben steuerlichen Rahmenbedingungen gelten wie für die Muttergesellschaft.

[87] Vgl. Herrmann, Beteiligungsmanagement, 2010, S. 20.

[88] Vgl. Herrmann, Beteiligungsmanagement, 2010, S. 21.

[89] Im Folgenden wird stets von einer steuerlichen Vorteilhaftigkeit gesprochen. Nicht steuerliche Aspekte werden in diesem Abschnitt nicht betrachtet.

[90] Dies kann nur der Fall sein, wenn sowohl im Verhältnis des Sitzstaates der Tochtergesellschaft zum Sitzstaat der Zwischengesellschaft als auch im Verhältnis des Sitzstaates der Zwischengesellschaft zum Sitzstaat der Muttergesellschaft die Freistellungsmethode angewandt wird und gleichzeitig keine Quellenbesteuerung im Sitzstaat der Zwischengesellschaft erfolgt.

[91] Vgl. Herrmann, Beteiligungsmanagement, 2010, S. 20.

[92] Noch nachteiliger wirkt sich eine direkte Anrechnung aus, da lediglich die Quellensteuer, nicht aber die Steuer auf die der Ausschüttung zugrunde liegenden Gewinne, angerechnet werden kann.

[93] Jedoch behält das Freistellungssystem weiterhin seinen Vorteil gegenüber der direkten Anrechnung, sofern der Steuersatz im Sitzstaat der Mutter nicht geringer ist als die Quellensteuer. Im Folgenden wird nicht mehr nach direkter und indirekter Anrechnung differenziert. Es sei lediglich vermerkt, dass die direkte Anrechnung regelmäßig nachteilig gegenüber Freistellung und indirekter Anrechnung ist und damit den Effekt, der sich aus dem Vorliegen eines indirekten Anrechnungssystems ergibt, verstärkt. Falls nicht anders beschrieben ergibt sich hieraus also die gleichgerichtete, jedoch stärker Wirkung wie für die indirekte Anrechnung.

[94] Vgl. Lühn, Konzernsteuerplanung, 2009, S. 43; Autzen, ausländische Holding, 2006, S. 22.

[95] Vgl. Dempfle, Konzernsteuerquote, 2006, S. 301; Meyer et. al, Latente Steuern, 2010, S. 279.

[96] Vgl. Dempfle, Konzernsteuerquote 2006, S. 301.

[97] Eine Reduzierung der Quellensteuer mit darauffolgender Hochschleusung führt lediglich zur Umverteilung des Steueraufkommens, nicht aber zur Veränderung der Höhe der Steuerzahlung für den Konzern.

[98] Vgl. Djanani et. al, Steuerrecht, 2006, S. 320.

[99] Im Falle der direkten Anrechnung tritt eine Hochschleusung bereits dann ein, wenn die Quellensteuer geringer ist als der Steuersatz im Sitzstaat der Mutter.

[100] Die Höhe der Quellensteuer sollte keine Auswirkung auf die Wahrscheinlichkeit der indirekten Beteiligung haben, wenn die Besteuerung im Quellenstaat trotz hoher Quellensteuer geringer ist als die Besteuerung im Sitzstaat der Mutter und es so ohnehin zu einer Hochschleusung kommt. Die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Beteiligung sollte dann lediglich durch die vorliegende Anrechnung erhöht werden, nicht aber durch den Steuersatz. Hierzu genauer in Abschnitt 3.2.2.2.3.

Ende der Leseprobe aus 96 Seiten

Details

Titel
Der Einfluss von Steuern auf Konzernstrukturen
Untertitel
Eine empirische Untersuchung auf Basis europäischer Unternehmensdaten
Hochschule
Universität Mannheim  (Fakultät für Betriebswirtschaftslehre)
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
96
Katalognummer
V214909
ISBN (eBook)
9783656459101
ISBN (Buch)
9783656459422
Dateigröße
1010 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerwirkung, Konzernstruktur, Internationale Besteuerung, Steuerplanung, Quellensteuer, Anrechnung, Freistellung, Steuersatzgefälle, Steueroase
Arbeit zitieren
Lukas Kronen (Autor:in), 2012, Der Einfluss von Steuern auf Konzernstrukturen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214909

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