"Im Namen der Medien ergeht folgendes Urteil". Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht


Projektarbeit, 2012

24 Seiten


Leseprobe


"Im Namen der Medien ergeht folgendes Urteil" Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Die Presse lebt von der Sensationslust und auch von der Sensationsgier ihrer Leserschaft und Zuschauer. Der recht freizügige Umgang mit den persönlichen Daten in der Presse, wo der Anspruch der betroffenen Person auf Gegendarstellung gegenüber den großen unantastbaren Medienkonzernen nur ein Recht war, das undurchsetzbar erschien, ist längst Vergangenheit. Politische Integration, Medialisierung des (Privat-)Lebens und nicht zuletzt eine kleine Mannschaft hochspezialisierter Anwälte hat eine Kehrtwende der Rechtsprechung bewirkt. Die früher so oft genannten Namen werden nunmehr anonymisiert, die Fotos mit schwarzen Balken versehen, verpixelt gar für die Masse unkenntlich gemacht. Durch die sonderbare Regelung des “fliegenden Gerichtsstandes” kann sich der Kläger, außer des Rechts zur Gegendarstellung, seinen Richter praktisch selber aussuchen. Die Auskunftsfreude der Staatsorganen in Strafverfahren hat einen nicht unerheblichen Dämpfer bekommen.

Es steht außer Frage, dass das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in den letzten Jahrzehnten enorm gestärkt worden ist. So gut sich die Entwicklung dem ersten Anschein nach darstellt, genau so tückisch wirkt sie sich auf unser tägliches Leben. Prominenz, Adel und Autoritätspersonen nutzen die Presse zu eigenen Zwecken aus, um sich selbst in der Welt besser zu vermarkten und ihr Bild in der Öffentlichkeit zu etablieren. Geht diese gut vermarkte und dem Idealbild entsprechende Selbstdarstellung in der Presse ohne deren Wissen jedoch zu weit, haben sie immer das Recht ihre Bilder, Aufnahme und Geschichten zu verbieten. Dagegen zensieren sich Manager, Wirtschaftsleute, Anwälte oder selbst Journalisten selbst, um unangenehme, langwierige möglicherweise mit Schadenersatzansprüchen behaftete Prozesse zu vermeiden. Oder es wird über bestimmte einflussreiche Gesellschaftsgruppen, die Macht und Möglichkeit haben die Presse selbst zu beeinflussen, gar nicht berichtet um Existenz, Bestand und Ansehen der Presse selbst nicht zu gefährden. Zu Recht wird über zwei Klassengesellschaft des Persönlichkeitsrechts in der Presse gemunkelt.

1. Medienjustiz und das Missbrauch des Rechtsstaatsprinzip

Die Medien übernehmen immer mehr die Rolle eines modernen Prangers. Die ständige Hatz nach der nächsten Schlagzeile lässt der Unschuldsvermutung kaum noch Luft zum Atmen. Selbst der französische Kardinal Jean Lemoine, der die Unschuldsvermutung als eines der Grundprinzipien des Rechtsstaatlichen Strafverfahrens etablierte, könnte sich damals nicht einmal ausmalen, dass gerade eine so mächtige nicht staatliche Stelle seine Prinzipien durch lautere Methoden aushebelt. Zwar ist im deutschen Rechtssystem die Unschuldsvermutung gesetzlich nicht explizit geregelt, sie ist nach einheitlicher Auffassung eine zwingende Folge des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Staat in seiner Gesamtheit dafür verantwortlich, dass staatliche Strafverfahren nicht in einem Klima bereits erfolgter Vorverurteilungen und Schuldzuweisungen durch die Medien und die Öffentlichkeit stattfinden. Seine Verantwortlichkeit hat der Staat durch die Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten wahrzunehmen. Insoweit ist er neben der eigenen sorgfältigen Berichterstattung verpflichtet, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, die gewährleisten, dass die Presse- und Medienberichterstattungen sachlich und - so weit wie möglich - objektiv erfolgen und dass diese keine Vorverurteilungen fördern oder zulassen. Selbst die Medien haben es erkannt und der Unschuldsvermutung die Ziffer 13 des Pressekodex gewidmet. Was nutzen jedoch Gesetze oder Gerichtsentscheidungen, wenn der Gesetzestext langsam zur Farce verkommen ist?

An die Verdachtsberichterstattung über laufende strafrechtliche Ermittlungen stellt der BGH1 folgende Anforderungen: Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dabei sind die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Außerdem ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von erheblichem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfaltspflicht nicht überspannt und insbesondere nicht so bemessen werden, dass dadurch die Funktion der Meinungsfreiheit eingeschränkt wird.2

Der Fall Kachelmann hat eine Vorverurteilung durch Medien auf neuen Level gebracht und gezeigt wie sie auf dem Vormarsch ist. Der ARD Wetterexperte, beschuldigt einer Vergewaltigung, saß 131. Tage in einer Untersuchungshaft hinter Gittern. Während dessen lassen sich die Medien hemmungslos über sein Sexualleben aus, verbreiten Tatsachen aus den Ermittlungsakten, die ihm angeblich belasten, die sich im Nachhinein teilweise als falsch herausstellten, sein Privatleben hat die Intimität verloren. Einzelne Journalisten und Blätter positionierten sich für und gegen den Angeklagten, zitierten aus Ermittlungsakten, interviewten weitere Geliebte, die später als Zeuginnen vor Gericht erscheinen sollten. In dieser Zeit ist in der Öffentlichkeit das Bild entstanden “Der Mann muss schuldig sein”. Gerichtsreporter von “Spiegel” und “Zeit” warfen Fragen nach der Glaubwürdigkeit des mutmaßlichen Opfers und nach möglichen Verfahrensfehlern auf und die Redaktion der Zeitschrift “Bunte” setzte Freundinnen des Wettermoderators auf den Titel und bezahlte sie für ihre Aussagen.

Grundsätzlich müssen Medien abwägen zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem öffentlichen Interesse. Eine volle Namensnennung bei der Berichterstattung über Ermittlungsverfahren ist eigentlich unzulässig. Es sei denn, es handelt sich um schwere Tatvorwürfe wie etwa Vergewaltigung und/oder um einen prominenten Täter. In diesem Fall ist eine Berichterstattung auch über intime Details des Prominenten erlaubt. Eine Vorverurteilung lässt sich jedoch auch hier mit einer vorsichtigen Sprache, Wortwahl, Konzentration auf belegbare Fakten als auch einer plausiblen Erklärung die einer Überprüfung standhält, vermeiden. Dies und alle ethischen Erklärungen von Zeitungen und Sendern werden jedoch systematisch missbraucht und ignoriert. Es ist ein unrühmliches Zusammenspiel von Justiz und Medien. Ein Ermittlungsverfahren muss nach Möglichkeit “heimlich” ablaufen. Die Justiz muss darauf achten, dass möglichst wenig frühzeitig an die Öffentlichkeit dringt. Ein Journalist schildert was er sieht, verknüpft das Geschehene mit seinem Wissen und befragt die Leute zum Sachverhalt. Überschreitet er diese schmale aber dennoch klare Grenze, entfernt er sich von der objektiven Verdachtsberichterstattung und maßt sich eine Rolle bei der Entscheidung- und Wahrheitsfindung an, die eigentlich nur einem Berufsrichter zusteht. Das Persönlichkeitsrecht fängt dort an, wo Journalismus Rechtsverletzung begeht.

Vor einer Verurteilung ist es üblich eine Meinung über die Tatvorwürfe zu bilden. Der rechtsschaffende Mensch wird sich natürlich auch immer fragen, was ist mit der beschuldigten Person, wenn sich die Vorwürfe gegen sie bewahrheiten oder nicht bewiesen werden können. Auf dem Papier unschuldig, in der Öffentlichkeit schuldig. So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden.3 Nach den Grundsätzen für die Berichterstattung ist eine vollständige Berichterstattung notwendig, so dass auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen.

2. Prominente eigentlich nie Unschuldig?

Die Abbildung prominenter Personen wird als Blickfang auf den Titelseiten der Zeitschriften platziert, was wiederum die Attraktivität der Druckprodukte erhöht und deshalb eine sehr wirkungsvolle Werbemaßnahme darstellt. Die Privatsphäre der prominenten Persönlichkeiten ist daher durch die Gerichte in den letzten Jahren kontinuierlich gestärkt worden, was als grobe Einschränkung gar Ende der Pressefreiheit gedeutet worden ist. Private Daten der Prominenten sind kommerzialisierbar. Politiker und Prominente sind nur Menschen, Menschen, an denen aufgrund Ihrer Sozialstellung und Bekanntheitsgrades gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Bei solchen „Personen der Zeitgeschichte“ sind Einschnitte in die Privatsphäre eher anzunehmen als beim Otto Normalverbraucher. Die Empörung der Medien über das EGMR Urteil Caroline von Monaco, wo sie sich starker Einschränkung ihrer Freiheiten befürchteten, war weitgehend übertrieben. Denn selbst wenn die Gerichte sich seitdem angepasst haben und Berichterstattung, die außer Neugierbefriedigung keinen weiteren Zweck erfüllt, strenger beurteilen, darf über Prominente weiterhin berichtet werden.

Die Intimsphäre bleibt aber auch bei Prominenten tabu. Eine Veröffentlichung privater Details wie z. B. Fotoaufnahmen muss durch die öffentliche Aufgabe des Mediums eine Berechtigung haben. Ein Eindringen in die Privatsphäre ist also berechtigt, wenn das Medium sein Publikum mit einer Information versorgen will, von der es überzeugt ist, dass das Publikum sie braucht, um sich in einer Angelegenheit, die die Allgemeinheit betrifft, ein eigenes Bild machen zu können. Außerdem muss dieses öffentliche Informationsinteresse so wichtig sein, dass das Schutzbedürfnis des Prominenten dahinter zurücktritt.4 Es ist darauf abzustellen, ob die Veröffentlichung im Interesse der Öffentlichkeit dient und nicht etwa ob die Öffentlichkeit interessiert ist. Eine Veröffentlichung ist dann angebracht, wenn zum Beispiel ein Fehlverhalten aufgedeckt werden soll oder ein Prominent in der Öffentlichkeit von sich selbst ein Bild entwirft, zu dem sein privates Verhalten nicht passt.5 Wer sich sozial an exponierter Stelle bewegt, setzt sich auch in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Handlungen aus. Dabei sollte eine eingehende Prüfung des Informationswertes des Beitrages vorgenommen werden, um die entgegenstehenden Interessen einschätzen zu können.

[...]


1 BGHZ 143, 199, 203f.; BGH NJW 1977, 1288, 1289

2 Lettl, WRP 2005, S. 1073.

3 BGH VI ZR 204/04.

4 LG Berlin, Urteil vom 22.12.2005 Az. 27 O 555/05 auch BGH Urteil vom 17.02.2009 Az. ZR 75/08

5 Lisa Selig, Fluter 2009.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
"Im Namen der Medien ergeht folgendes Urteil". Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
Autor
Jahr
2012
Seiten
24
Katalognummer
V214727
ISBN (eBook)
9783656429296
ISBN (Buch)
9783656433231
Dateigröße
469 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Das Verhältniss der Pressefreiheit zum Persönlichkeitsrecht anhand konkreter Fallbeispiele und Studien und die Auswirkung auf die Rechtssprechung, Staatsanwaltschaft, Politik und andere Beteiligte.
Schlagworte
Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, Grundgesetz, Tatsachenbehauptung, Massenmedien, Politik, Rechtspflege
Arbeit zitieren
Martin Varga (Autor:in), 2012, "Im Namen der Medien ergeht folgendes Urteil". Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214727

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