Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft


Hausarbeit, 2011

14 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Überblick über die Entwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

3. Einblick in die Formen eheähnlicher Gemeinschaften

4. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft
4.1 Entstehung des Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
4.2 Definition
4.3 Mögliche Gründe für das Eingehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
4.4 Statistische Erhebungen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

5. Rechtsfolgen und Ausgleichsansprüche bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
5.1 Das Sorgerecht und Umgangsrecht
5.2 Der Unterhalt
5.2.1 Unterhalt für die Kinder
5.2.2 Unterhalt für den Partner
5.3 Der Hausrat und das Vermögen
5.4 Die Wohnung

6. Der Partnerschaftsvertrag

7. Die Ethische Betrachtungsweise

8. Schluss

9. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Immer weniger Menschen geben sich das Ja-Wort, folglich ist die stetig stinkende Anzahl der Eheschließungen eine logische Konsequenz. Nach Angaben der Bundeszentrale für politische Bildung wurden im Jahr 2006 373.681 Ehen in Deutschland geschlossen. „Bezogen auf die Einwohnerzahl waren das 4,5 Eheschließungen je 1.000 Einwohner. 1950 lag die Zahl der Eheschließungen noch bei knapp 750.500 – das entsprach 10,8 Eheschließungen je 1.000 Einwohner.“[1] Dies rührt daher, da viele Menschen nicht mehr dauerhaft in einem so festgelegten Raster wie der Ehe, mit starren Regeln leben möchten. Stattdessen werden immer öfter freie Formen des Zusammenlebens gewählt und so leben immer mehr Menschen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. „Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist ein gesellschaftliches Phänomen, das sich während der letzten beiden Jahrzehnten in den verschiedensten Formen und Ausgestaltungen immer stärker entwickelt und ausgebreitet hat.“[2] Jene Lebensform soll nun in der vorliegenden Hausarbeit ausführlicher behandelt werden.

2. Überblick über die Entwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Schon in den frühen Jahrhunderten gab es neben der Ehe die verschiedensten Formen nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Dies vor allem deswegen, weil immer mehr Voraussetzungen für eine Eheschließung erforderlich wurden. So gab es Gruppen in der Gesellschaft, denen das Heiraten nach freier Wahl erst gar nicht gestattet wurde. Darunter fielen die Studenten, Soldaten, Dienstboten und Gesellen[3] und so blieb ihnen oftmals keine andere Möglichkeit als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Allerdings waren bereits im 14. Jahrhundert in einigen Städten und Ländern Verbote gegen nichteheliche Lebensgemeinschaften erteilt worden, „[...] und flächendeckend wurde im Jahr 1530 im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation das nichteheliche Zusammenleben durch eine Reichspolizei verboten.“[4] Vor allem aber im 18. und 19. Jahrhundert wurde rechtlich gegen diese außerehelichen Gemeinschaften vorgegangen. Da nur die Ehe als „kontrollierbare, kleinste Einheit im Staat“[5] durchgesetzt und geschützt werden sollte, waren „die so genannten ‚wilden Ehen’ und ‚Konkubinate’ [...] durch Strafen der Obrigkeit und kirchliche Sanktionen bedroht.“[6]

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurden vielfach so genannte „Onkelehen“ und „Rentenkonkubinate“ eingegangen. „Bei diesen gesellschaftlich tolerierten außerehelichen Verbindungen zwischen heimkehrenden Soldaten und Kriegerwitwen verzichteten die Partner bewußt auf eine Eheschließung, um die Hinterbliebenen- oder Witwenrenten der Frau nicht zu verlieren.“[7] Dennoch galt weiterhin die Ehe als anzustrebende Lebensform, wohingegen „[...] Nichtehelichkeit, sei es als Form des Zusammenlebens oder Status bei der Geburt, als Makel“[8] galt. Mit der Frauenbewegung, Mitte der 70er Jahre, als auch mit der Abschaffung der Strafbarkeit des Konkubinats und der Kuppelei, setzte eine Wende ein: „Das Stigma der Nichtehelichkeit [...] sollte verschwinden. Die Gesellschaft wollte alternative Möglichkeiten des Zusammenlebens nicht nur nicht verboten, sondern auch akzeptiert wissen.“[9]

Heutzutage haben sich „[d]ie Beziehungs- und Familienformen [...] ausdifferenziert und verschiedene, [von der Gesellschaft akzeptierte] Beziehungsvarianten werden gleichzeitig gelebt.“[10]

3. Einblick in die Formen eheähnlicher Gemeinschaften

„Neben der Ehe hat sich eine Vielzahl möglicher Formen des Zusammenlebens entwickelt und die ’Pluralisierung der Beziehungsformen’ wurde zum wesentlichen Merkmal unserer heutigen Beziehungslandschaft.“[11] So gibt es beispielsweise „die ’offene Ehe’, die Zeit-Ehe und die Gruppenehe als kommunitäre Lebens- und Wohngemeinschaft, sowie [...] Rentnerlebensgemeinschaft und Onkel-Ehen.“[12] „Die Beziehungskonstruktionen versuchen, sich nach den Ansprüchen der Partner auszurichten und ihnen gerecht zu werden.“[13] Rechtlich erfasste Lebensformen außerhalb der Ehe sind: Die eingetragene Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern meint und gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz weitgehend der Ehe angeglichen ist. Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft, die aufgrund von Einzelgesetzen und durch das Richterrecht teilweise der Ehe angeglichen ist und die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Partner.[14]

4. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

„Eine [...] Beziehungsform, die früher eine soziale Randerscheinung war, ist innerhalb weniger Jahre fast zu einer gesellschaftlichen Normalität geworden: die Nichteheliche Lebensgemeinschaft.“[15]

4.1 Entstehung des Begriffs der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

In der Literatur findet man ein Breitband verschiedenster Wendungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. „Früher sprach man von ’wilder Ehe’ oder von ’Konkubinat’ [...] “[16]. Abgelöst wurden diese abwertenden Begriffe durch einige Widersprüchliche, wie „’Heirat ohne Ehe’ oder ’nichteheliche Ehe’“[17], die Resultate der Ableitung vom herkömmlichen Wort Ehe darstellten, „[...] aber andererseits die Offenheit für neue Lebensformen beton[en] [...]“[18] sollten. „In der Umgangssprache wie im wissenschaftlichen Dialog [entstanden] Wendungen wie: ’voreheliche Beziehung’, ’faktische Ehe’, [...] ’Ehe ohne Trauschein’, ’Schrägstrichehe’, ’formlose Ehe’, ’papierlose Ehe’, ’Vorehe’, ’Ehe auf Widerruf’, ’Ehe auf Probe’.“[19] „Im Laufe der Zeit [entstanden] inhaltliche Umkehrungen, bei denen der formale Charakter der Ehe in den Hintergrund rückt[e] und sich das Interesse auf den privaten Aspekt der Paarbeziehung konzentriert[e]: ’Lebensgefährtenverhältnis’, ’Dauerpartnerschaft’, ’freie Partnerschaft’ oder ’freie Lebensgemeinschaft’. Hierbei wird besonders der rechtsfreie Beziehungsrahmen betont.“[20]

4.2 Definition

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelt es sich laut Bundesverfassungsgericht (NJW 1993, 643) um „...eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.“[21] Damit eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aber auch als solche angesehen wird, sind strenge Anforderungen an die Ernsthaftigkeit zu stellen.[22] „Dabei kommt es insbesondere auf deren Dauerhaftigkeit und die Kontinuität sowie anderer Umstände wie zum Beispiel die gemeinsame Versorgung von Angehörigen an.“[23] Von großer Bedeutung ist weiterhin „[...] das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.“[24] Die Rechtssprechung benutzt für die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft.[25]

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann noch zwischen Lebensgemeinschaften mit oder ohne Heiratsabsicht unterschieden werden.

[...]


[1] Bundeszentrale für politische Bildung: Geschiedene Ehen nach Ehedauer. URL: http://www.bpb.de/wissen/NHXRDM,0,0,Geschiedene_Ehen_nach_Ehedauer.html [Stand 19.08.2011].

[2] Stintzing, Heike: Nichteheliche Lebensgemeinschaft und rechtliche Regelung – ein Widerspruch? S. 19.

[3] Vgl. Venger, Sonja: gesetzliche Regelungen und Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Zur Notwendigkeit und inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen Gesetzes im Rechtsvergleich mit den Regelungen in Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Katalonien. Bd. 81. Tanea Verlag, S. 28.

[4] Venger, Sonja: gesetzliche Regelungen und Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften. S. 28.

[5] Meyer, Stefanie: Nichteheliche Lebensgemeinschaft – ein Resultat des Wandels der Familie? Grin Verlag, 2007. S. 14.

[6] Meyer, Stefanie: Nichteheliche Lebensgemeinschaft – ein Resultat des Wandels der Familie? S. 14.

[7] Venger, Sonja: gesetzliche Regelungen und Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften. S. 31.

[8] Venger, Sonja: gesetzliche Regelungen und Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften. S. 31.

[9] Venger, Sonja: gesetzliche Regelungen und Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften. S.32.

[10] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? Eine theologisch-ethische Auseinandersetzung mit der Sinnhaftigkeit angemessener Lebensformen der Geschlechterbeziehung. Studien der Moraltheologie. Abteilung Beihefte. Bd. 7. LIT Verlag. Münster. 2000. S.17.

[11] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? S.33.

[12] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? S.34.

[13] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? S.33.

[14] vgl. Klaus, Moritz: Trainer Zivilrecht. Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Eingetragene Lebenspartnerschaft. URL: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-nichtehel-lgem.htm [Stand 21.08.2011].

[15] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? S.34.

[16] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? S.22.

[17] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? S.22.

[18] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? S.22.

[19] Kopp, Isabell’ Lieselotte: Nichteheliche Lebensgemeinschaft versus Ehe? S.22.

[20] Schlicker, Christina: Die ethische Vertretbarkeit nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Grin Verlag. 2007.S.3.

[21] vgl. Klaus, Moritz: Trainer Zivilrecht. Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Eingetragene Lebenspartnerschaft. URL: http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-nichtehel-lgem.htm [Stand 21.08.2011].

[22] vgl. Finanztip: Rechtsinformationen zur außerehelichen Lebensgemeinschaft. URL: http://www.finanztip.de/recht/familie/eheaehnliche-gemeinschaft.htm [Stand 21.08.2011].

[23] vgl. Finanztip: Rechtsinformationen zur außerehelichen Lebensgemeinschaft. URL: http://www.finanztip.de/recht/familie/eheaehnliche-gemeinschaft.htm [Stand 21.08.2011].

[24] vgl. Finanztip: Rechtsinformationen zur außerehelichen Lebensgemeinschaft. URL: http://www.finanztip.de/recht/familie/eheaehnliche-gemeinschaft.htm [Stand 21.08.2011].

[25] vgl. Valuenet: Nichteheliche Lebensgemeinschaft. URL: http://www.rechtslexikon-online.de/Nichteheliche_Lebensgemeinschaft.html [Stand 21.08.2011].

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Hochschule
Universität Augsburg  (Evangelische Theologie)
Veranstaltung
Partnerschaftsethik
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
14
Katalognummer
V214647
ISBN (eBook)
9783656429692
ISBN (Buch)
9783656436010
Dateigröße
506 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
nichteheliche, lebensgemeinschaft
Arbeit zitieren
Christina Riederer (Autor:in), 2011, Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214647

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