Der Versuchsbeginn nach § 22 StGB

Die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch im Allgemeinen, in Fällen der mittelbaren Täterschaft und bei notwendiger Mitwirkungshandlung des Opfers


Seminararbeit, 2003

56 Seiten, Note: gut


Leseprobe


GLIEDERUNG

A. Einleitung

B. Allgemeine Formeln zur Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch
I. Traditionelle Theorien
1. Die formell-objektive Theorie
2. Die materiell-objektiven Theorien
3. Die subjektiven Theorien
4. Die gemischt subjektiv-objektiven Theorien
II. Aktuelle Theorien
1. Teilverwirklichung des Tatbestands als Versuch
2. Versuchsbeginn im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung – das unmittelbare Ansetzen
a. Die Teil- bzw. Zwischenakttheorie
b. Die Gefährdungstheorie
c. Der Kombinationsansatz
d. Die Sphärentheorie
III. Resümee

C. Unmittelbares ansetzen bei der mittelbaren Täterschaft
I. Einvernehmen bzgl. des spätesten Zeitpunkts des Versuchsbeginns
II. Uneinigkeit bzgl. des Versuchsbeginns vor diesem Zeitpunkt
1. Die Einzellösung
a. Die strenge Einzellösung (Die Einwirkungstheorie)
b. Die modifizierte Einzeltheorie
aa. Das Aus-der-Hand-Geben des Tatgeschehens
bb. Nach Gefährdungsaspekten differenzierende Einzellösung (Die Alternativformel)
cc. Differenzierung nach der Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Tatmittlers
2. Die Gesamtlösung
a. Die strenge Gesamtlösung
b. Die Gesamtlösung im weitesten Sinne (Die allgemeine Ansatzformel)
c. Problem: Tatsächlich oder nach der Vorstellung des mittelbaren Täters gegebenes unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers?
3. Die Gefährdungstheorie
4. Die Rechtsprechung des BGH
III. Resümee

D. unmittelbares ansetzen bei abgeschlossenem täterhandeln In fällen geplanter selbstschädigung des opfers
I. Die Begehungsform bei den Selbstschädigungsfällen
II. Der Versuchsbeginn in den Selbstschädigungsfällen
1. Ansatzformel
2. Alternativformel
3. Die Rechtsprechung: Zeitnahe Gefährdung nach dem Tatplan des Täters
III. Resümee

E. Fazit

ANLAGE 1 A

ANLAGE 2 B

ANLAGE 3 C

ANLAGE 4 D

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Straftaten beginnen mit einem Gedanken und enden in der Regel mit einem Erfolg. Zwischen dem Gedanken und dem Erfolgseintritt liegt jedoch ein mehr oder weniger langer Weg (iter criminis)[2]. Er führt von der Entschlussfassung über die Planung und die Vorbereitung, den Anfang der Tatausführung, den Abschluss der Tatbestandshandlung und den Eintritt des Erfolgs bis hin zur Beendigung der Tat[3]. Grundgedanke der Versuchsstrafbarkeit ist demzufolge, dass jede vorsätzliche Straftat verschiedene Stufen der Willensverwirklichung durchläuft[1] [4].

Nicht in jedem dieser Stadien ist das auf die Straftat gerichtete Handeln jedoch gleichermaßen strafwürdig. Die bloße Entschlussfassung eines Einzelnen wird nicht vom Strafrecht erfasst (cogitationis poenam nemo patitur)[5]. Ebenso bleiben Vorbereitungshandlungen eines Alleintäters grundsätzlich straflos, weil zu diesem Zeitpunkt die Ausführung der Tat noch von zu vielen Unwägbarkeiten abhängt[6] ; lediglich bei bestimmten Delikten werden auch diese Handlungen aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit unter Strafe gestellt[7]. Der Versuch indessen, welcher der Vorbereitungsphase folgt, ist bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (§ 23 I).

Gilt es folglich die Strafbarkeit bestimmter Handlungen darzulegen, ist die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch von maßgeblicher Bedeutung[8]. Erst das Überschreiten der Versuchsschwelle löst – ausschließlich der erwähnten Ausnahmefälle - die Strafbarkeit wegen Vorsatztat aus. Es stellt sich damit aber die Frage, wo sich diese Schwelle zum Versuch befindet. Welche Handlungen sind noch dem Stadium der Vorbereitung und welche bereits dem des Versuchs zuzuordnen?

Eben diese Fragen sollen im Folgenden erörtert werden. Dabei soll zunächst ein Überblick über die bisher entwickelten Abgrenzungskriterien für den Versuchsbeginn im Allgemeinen gegeben werden. Sodann soll die Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch im Falle der mittelbaren Täterschaft dargelegt werden, die nach wie vor zu einer der umstrittensten Fragen der Strafrechtsdogmatik gehört[9]. Uneinigkeit besteht aber auch in den Fällen des sog. beendeten Versuchs, in denen das Opfer durch Manipulation der äußeren Umstände zu nichtvorsätzlich-selbstschädigenden Handlungen veranlasst werden soll. Da diese Fälle der notwendigen Mitwirkungshandlung seitens des Opfers der mittelbaren Täterschaft direkt[10] oder zumindest der Struktur nach[11] beigeordnet werden, soll abschließend auf die hier gegebene Abgrenzungsproblematik eingegangen werden.

Obwohl die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch letztlich auch immer entscheidend von dem Strafgrund des Versuchs abhängt[12], sollen die diesbezüglich entwickelten Theorien im Folgenden nicht dargestellt werden. Eine Ausführung zu dem diesbezüglich gegebenen Meinungsstand würde zum einen den hier gegebenen Rahmen sprengen, zum anderen sind die zum Strafgrund entwickelten Formeln ohnehin in den verschiedenen Abgrenzungskriterien, die zum Versuchsbeginn vertreten werden, mit eingeflossen.

B. Allgemeine Formeln zur Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch

Nach der Legaldefinition des § 22 versucht eine Straftat, „w er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“. Damit gibt § 22 entgegen seiner Überschrift zwar keine volle Begriffsbestimmung des Versuchs, er enthält aber im Grunde eine Formel für die Abgrenzung zur straflosen Vorbereitungshandlung[13]. Diese auf Welzel[14] zurückgehende „Ansatzformel“ soll verhindern, dass der „Versuch in den Bereich der bloßen Vorbereitungshandlungen ausgeweitet wird[15], wie es zuweilen bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals „Handlungen, die einen Anfang der Ausführung“ des Deliktes bilden, nach § 43 a.F.[16] geschehen ist[17]. Zugleich soll damit der lange Streit um die Frage, wann von einem solchen „Anfang der Ausführung“ auszugehen ist, beendet werden, bei dem es sich insbesondere zwischen objektiven und subjektiven Abgrenzungsversuchen zu entscheiden galt[18]. Vor dem Hintergrund der mit dieser Streitfrage verbundenen Erfahrungen und Erkenntnisse muss nunmehr auch die Ansatzformel beurteilt werden. Im Folgenden sollen daher nicht nur die aktuellen Abgrenzungskriterien, sondern zunächst auch die älteren Theorien dargestellt werden.

I. Traditionelle Theorien

Vor Inkrafttreten des § 22 im Zuge des 2. StrafRG vom 04.07.1969[19] wurden im Rahmen des § 43 a.F. die folgenden Abgrenzungskriterien zum Versuchsbeginn vertreten:

1. Die formell-objektive Theorie

Nach der formell-objektiven Theorie[20] war die Grenze zum Versuch erst dann überschritten, wenn der Täter mit der im Gesetz beschriebenen tatbestandlichen Handlung im strengen Sinne begonnen hatte, wenn es also zu einer Teilverwirklichung des Tatbestandes gekommen war. Dabei sollte allein auf objektive Gesichtspunkte abgestellt werden[21].

Gegen diesen Standpunkt ist jedoch schon sehr früh eingewandt worden, dass er kriminalpolitischen Bedürfnissen insofern nicht genüge als er zu eng sei, da demzufolge auch eindeutig strafwürdig erscheinende Fälle nur deshalb straflos bleiben würden, weil diese Handlungen tatbestandlich nicht erfasst seien[22]. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und durch die Formulierung des § 22 klargestellt, dass es auf eine Teilverwirklichung des Tatbestands nicht notwendig ankommt. Vielmehr sollen auch nicht tatbestandliche – nämlich erst zur Tatbestandsverwirklichung „ansetzende“ – Handlungen erfasst werden. Der formell-objektiven Auffassung ist somit die gesetzliche Grundlage entzogen worden[23].

2. Die materiell-objektiven Theorien

Von der streng formellen Position lösten sich sodann verschiedene Spielarten der materiell-objektiven Theorie[24]. So wurde u.a. durch die Anwendung der „Frank’schen Formel“ auch das tatbestandliche Vorfeld erfasst. Danach rechnete man zum Versuchsbereich alle Tätigkeitsakte, „die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheinen[25]. Nach einer anderen Variante sollte als objektiv-materielles Abgrenzungskriterium die „unmittelbare Gefährdung des geschützten Handlungsobjekts“ herangezogen werden[26].

Zwar wurde damit der Einsicht Rechnung getragen, dass die Versuchsgrenze in Zweifelsfällen nur mit Hilfe materieller Gesichtspunkte bestimmbar ist – insofern lebt dieser Grundgedanke bis heute fort[27]. Auch an dieser Auffassung wurde jedoch bemängelt, dass die alleinige Abstellung auf objektive Kriterien zu eng sei[28]. Zudem könne sie kaum beanspruchen, zur Verlässlichkeit der Grenzziehung erheblich genauer beizutragen, als der Gesetzestext selbst[29]. Mit der Vorschrift des § 22 und der damit verbundenen Anerkennung der Tätervorstellung als Beurteilungsgrundlage ist zugleich aber auch das Kriterium der objektiven Gefährlichkeit der Tat für das Tatopfer als mögliches Beurteilungsmerkmal ausgeschlossen[30]. Insofern entbehrt auch diese Theorie nunmehr einer gesetzlichen Grundlage[31].

3. Die subjektiven Theorien

Sehr viel weiter als die objektiven Auffassungen gingen die subjektiven Lehren[32], die nicht auf eine objektive Betrachtung des Geschehens, sondern ausschließlich auf das Vorstellungsbild des Täters vom Anfang der Ausführung, auf seinen Plan abhoben; der Wille des Täters sollte darüber entscheiden, ob ein Anfang der Ausführung vorliegt. Dabei gab es zur Bestimmung des Täterplans im Rahmen der subjektiven Abgrenzungstheorie verschiedene Ausprägungen[33]. Unmittelbares Ansetzen war nach einigen Vertretern dann gegeben, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten hatte. Andere Vertreter wiederum hoben auf die Vornahme einer Handlung in unwiderruflicher Tatentschlossenheit ab[34] bzw. darauf, dass der „Verbrechensvorsatz die Feuerprobe der kritischen Situation bestanden hat[35].

Diese Theorien führten allerdings zu einer erheblichen Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit[36]. Insbesondere in der Reichsgerichtsrechtsprechung[37] hat die Anwendung dieser Auffassung teils zu einer bedenklichen Vorverlagerung

des Versuchs in den Vorbereitungsbereich geführt. Mit der heutigen Fassung des § 22 und mit dem darin enthaltenen objektiven Moment des unmittelbaren Ansetzens zur Verwirklichung des Tatbestandes ist heute auch diese Ansicht nicht mehr haltbar[38].

4. Die gemischt subjektiv-objektiven Theorien

Unter diesem Eindruck der wechselseitigen Kritik gelangte man alsdann zu einer vermittelnden Auffassung, die materiell-objektive und subjektive Faktoren zu verbinden suchte[39]. Die daher zuletzt im Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung am häufigsten vertretene Ansicht folgte den sog. gemischt subjektiv-objektiven Theorien[40]. Ein strafbarer Versuch sollte nach dieser Anschauung dann vorliegen – von Variationen im Detail einmal abgesehen -, wenn sich der verbrecherische Wille in einer Handlung manifestiert hat die nach dem Gesamtplan des Täters „unmittelbar zur Gefährdung der Schutzobjekte des betreffenden Tatbestandes führt[41] oder wenn der Täter „nach seinem Verbrechensplan unmittelbar zur Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes ansetzt[42]. Um jedoch der im Gefährdungsgedanken liegende Gefahr einer Ausuferung zu begegnen, wurde später stärker auf das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung abgehoben[43]. Durch die Verwendung des Täterplans als Ausgangspunkt und der weiteren Bewertung des Tatvorgangs nach objektiven Merkmalen fand insoweit eine Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien statt.

II. Aktuelle Theorien

Die gesetzliche Regelung des § 22 wird nunmehr einhellig[44] als Entscheidung des Gesetzgebers für diese gemischt subjektiv-objektive Bestimmung des Versuchsbeginns gedeutet, die auch als individuell-objektive Theorie bezeichnet wird[45] ; sie soll der Ansatzformel des § 22 zugrunde liegen.

Ansatzpunkt ist mit der „Vorstellung von der Tat“ der individuelle Tatplan und die subjektive Sicht des Täters von der äußeren Tatsachenlage[46]. Auf der Grundlage dieser subjektiven Tatsachenbasis soll dann das unmittelbare Ansetzen nach objektiven Kriterien ermittelt werden[47]. Es ist also festzustellen, ob der Täter – das Zutreffen seiner Tatsachenvorstellung vorausgesetzt – aus der Perspektive eines objektiven Beobachters mit der Tatausführung begonnen, d.h. schon zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat[48].

Obwohl die Fassung des § 22 damit einiges an theoretischen Auseinandersetzungen abgeschnitten hat und mithin die beschriebenen älteren Positionen überholt sind[49], bestehen bei der Frage, wann der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar ansetzt, noch erhebliche Unsicherheiten.

1. Teilverwirklichung des Tatbestands als Versuch

Festzustehen scheint aber, dass die Grenze zum Versuch regelmäßig dann überschritten ist, wenn es bereits zu einer Teilverwirklichung des Tatbestandes gekommen ist, namentlich also dort, wo bereits die Tatbestandshandlung vorgenommen worden ist, jedoch der tatbestandsmäßige Erfolg noch aussteht[50]. Begründet wird dies damit, dass der Täter in diesen Fällen über das bloße Ansetzen, welches als die vom Gesetz erforderte Mindestvoraussetzung zu verstehen sei, bereits hinausgelangt sei[51]. Während § 26 II E 1962[52] den Anfang der Ausführung noch wahlweise entweder in einer Handlung sah, „durch die der Täter mit der Verwirklichung des Tatbestandes beginnt“ oder mit der er „unmittelbar dazu ansetzt“, habe sich bereits § 24 AE[53] auf die Alternative des unmittelbaren Ansetzens als „das für den Versuch erforderliche Minimum beschränkt“. Die damit einhergehende Begründung, dass damit „a uch derjenige einen Versuch begeht, der dieses Minimum überschreitet“, habe sich der Reformgesetzgeber zu eigen gemacht und mit der „knapperen Formulierung“ des AE auf die Erwähnung dessen, was „erst recht“ einen Versuchsbeginn darstelle verzichtet[54].

Im Schrifttum wird das „Dogma von der Teilverwirklichung“[55] indes als zu ungenauer Versuchsindikator kritisiert. Entgegen der Auffassung einiger Autoren[56] könne nicht schon jede Verwirklichung eines einzelnen Tatbestandsmerkmals einen Versuch begründen[57]. Vielmehr müsse sich das Ansetzen bereits auf die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale richten, d.h. es sei ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale zu fordern[58]. Dafür zeuge bereits der Wortlaut des § 22, welcher nicht das Ansetzen zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals[59], sondern das Ansetzen zum gesamten Tatbestand verlange[60]. Infolgedessen indiziere die Teilverwirklichung des Tatbestandes nicht mit absoluter Sicherheit einen Versuchsbeginn, sondern es könne auch dabei letztlich eine Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien zu verlangen sein[61].

Entsprechendes soll für die sog. mehraktigen Delikte gelten[62].

2. Versuchsbeginn im Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung – das unmittelbare Ansetzen

Weit häufiger als die Fälle der Teilverwirklichung des Tatbestands sind dessen ungeachtet die Situationen, in denen die Tatbestandshandlung noch aussteht[63]. Einigkeit besteht darüber, dass eine Teilverwirklichung des Tatbestandes keine notwendige Bedingung für eine Versuchsstrafbarkeit darstellt, sondern dass vielmehr auch ein Tätigwerden im unmittelbaren Vorfeld der eigentlichen tatbestandlichen Handlung in Betracht kommt[64]. Maßgebend ist in diesen Fällen die Unmittelbarkeit des Ansetzens[65]. Nach welcher Formel hierbei jedoch die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch vorgenommen werden muss, ist nach wie vor ungeklärt. Für die Präzisierung des Unmittelbarkeitserfordernisses beim Versuchsbeginn im Vorfeld der Tatbestandserfüllung werden im Einzelnen verschiedene Kriterien vorgeschlagen, wobei eine klare Trennung und Zuordnung derselben nicht durchweg möglich ist. Im Folgenden können daher nur Tendenzen wiedergegeben werden.

a. Die Teil- bzw. Zwischenakttheorie

Die sog. Teil- bzw. Zwischenakttheorie[66] baut auf der „Frank’schen Formel“ der materiell-objektiven Theorie auf[67]. Nach dieser Ansicht ist die Unmittelbarkeit des Ansetzens dann gewahrt, wenn zwischen der zu beurteilenden Handlung und der eigentlichen Tatbestandsausführungshandlung keine weiteren Teilakte mehr liegen. Ein unmittelbares Ansetzen liege somit bei Handlungen vor, die zwar noch nicht tatbestandsmäßig sind, die aber bereits als deren Bestandteil erscheinen, weil sie nach dem Täterplan ohne weitere wesentliche Zwischenakte direkt in die eigentliche Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen. Die Frage der „Wesentlichkeit“ weiterer Zwischenhandlungen soll dabei durch eine wertenden Betrachtung des Gesamtgeschehens anhand der Verwendung zusätzlicher Kriterien ermittelt werden; die notwendig geforderte Wertung habe auf Grund der „natürlichen Auffassung“ zu erfolgen, mit deren Hilfe die Einzelakte in ihrem sozialem Sinnzusammenhang aus der Sicht des Täters bewertet werden müssten[68].

Diese wertende Betrachtung soll den Vorwürfen, die dieser Auslegung der Unmittelbarkeit entgegengehalten werden, entgegentreten. Es wird kritisiert, dass diese Art der Auslegung beliebig handhabbar sei, da „man ein fließendes Geschehen durch beliebige Zäsuren in Teilakte zerlegen“ könne[69], so dass das formale Abstellen auf den letzten Teilakt vor der Tatbestandsausführungshandlung zu einer willkürlichen Aufspaltung des Geschehens führen könne (sog. „Zeitlupen-Strafrecht[70] ).

b. Die Gefährdungstheorie

Die Gefährdungstheorie[71] stellt für die präzise Bestimmung des Unmittelbarkeitserfordernisses darauf ab, ob auf Basis des Täterplans ein Stadium erreicht ist, in welchem das betroffene Rechtsgut aus Tätersicht bereits unmittelbar konkret gefährdet erscheint. Die Gefährdungstheorie orientiert sich demzufolge am geschützten Rechtsgut. Da immer an das Vorstellungsbild des Täters anzuknüpfen ist, geht es nicht um eine reale Gefährdung desselben - wie es bei einer der Spielarten der materiell-objektiven Theorie der Fall war[72] - sondern um die Frage, ob – die Richtigkeit der Vorstellung des Täters unterstellt – eine materielle Gefährdung bereits anzunehmen wäre[73].

Gegen dieses materielle Abgrenzungskriterium wird gleichwohl eingewandt, dass das gesetzliche Merkmal des „Ansetzens“ lediglich gegen den Begriff der „Gefahr“ ausgetauscht würde[74], wobei sich dieser durch Unschärfe auszeichne; das Rechtsgut sei eigentlich schon mit der ersten Vorbereitungshandlung einer sich ständig quantitativ steigernden Gefahr ausgesetzt[75]. Auch gebe das Gesetz in Bezug auf einen derartigen Anknüpfungspunkt, der sich auf die Gefährdung des geschützten Rechtsgut bezieht, nichts her[76].

c. Der Kombinationsansatz

Der Kombinationsansatz[77] schließlich verbindet die verschiedenen Kriterien miteinander. Der Täter muss danach die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt haben[78]. Das „Ansetzen“ beziehe sich dabei auf Handlungen, die nach dem Tatplan des Täters der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in ungestörtem Fortgang unmittelbar in die Verwirklichung des gesamten Tatbestandes einmünden oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichem Zusammenhang mit ihr stehen[79]. Ob dies der Fall sei, ist nach dieser Auffassung anhand von objektiven Bewertungsmaßstäben auf Grundlage des konkreten Tatvorsatzes des Täters zu entscheiden[80]. Indiz für die Tatbestandsnähe des „Ansetzens“ und die notwendige „Unmittelbarkeitsbeziehung“ könne dabei eine Angriffshandlung des Täters sein, die sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden lasse und durch welches das geschützte Rechtsgut – nach der Vorstellung des Täters - unmittelbar gefährdet erscheine[81]. Der sog. Kombinationsansatz baut insoweit im Kern auf der Zwischenaktstheorie auf und kombiniert diese mit der Gefährdungsformel.

Die hierin zum Ausdruck kommende Suche nach einer sinnvollen Verbindung findet in der dargestellten kumulativen Gestalt Zustimmung[82], wird aber auch in ihrer Gleichgewichtung je nach Präferenz variiert, zum Teil auch korrigiert. So wird einerseits der Zwischenaktstheorie und damit der räumlich-zeitlichen Anbindung an die Tatbestandsverwirklichung der Vorrang eingeräumt[83], mit der Folge, dass ein Versuch auch bei eingetretener Gefährdung verneint wird, sofern es an dem erstgenannten Kriterium fehlt. Andererseits wird dem Gefährdungsaspekt die Präferenz eingeräumt[84], wodurch sich diese Vereinigungsformel in großem Umfang der reinen Gefährdungstheorie angleicht. Die diesbezüglich angeführten Kritikpunkte gelten somit auch in großen Umfang für die entsprechenden Vereinigungslehren.

d. Die Sphärentheorie

Die Vertreter der Sphärentheorie[85] beziehen sich hingegen verstärkt auf die Nähe zur Tatbestandsverwirklichung. Sie rekurrieren als Anhaltspunkt für den Versuchsbeginn auf die räumliche Beziehung von Täter- und Opfersphäre und stellen ferner darauf ab, ob die Handlung des Täters zeitlich in einem engen Zusammenhang mit dem geplanten deliktischen Erfolg steht.

Kritisiert wird an dieser Auffassung jedoch, dass das Raum-Zeit-Erfordernis nur einen Teil der Versuchsfälle bewältige, es mithin bei Delikten versage, zu deren Verwirklichung der Täter unzweifelhaft schon etwas getan hat, deren Erfolg aber erst viel später oder an einem ganz anderen Ort eintreten soll[86].

[...]


[1] Alle Paragraphen ohne nähere Gesetzesangabe sind solche des StGB.

[2] Jescheck/Weigend, vor § 49.

[3] Joecks, vor § 22, Rn. 2; Jescheck/Weigend, AT, vor § 49.

[4] siehe Anlage 2, S. B; Wessels/Beulke, AT, Rn. 590; Schmidt, AT, S. 224; Meyer, D., JuS 1977, 19, 20.

[5] Welzel, Das Dt. StrafR, § 24 I ; Jescheck/Weigend, AT, § 23 VI 2 d, vor § 49.

[6] Jescheck/Weigend, AT, § 49 VI 1; Schmidt, AT, S. 224; Kühl, JuS 1979, 718, 720.

[7] Wessels/Beulke, AT, Rn. 590; Kühl, JuS 1979, 874.

[8] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 4; Tröndle/Fischer, § 22, Rn. 7; Jescheck/Weigend, AT, vor § 49; Wessels/Beulke, AT, Rn. 591; Berz, Jura 1984, 511; Kühl, JuS 1979, 718, 720.

[9] Tröndle/Fischer, § 22, Rn. 24; Engländer, JuS 2003, 330, 331.

[10] Engländer, JuS 2003, 330, 331; Kadel, GA 1983, 299, 306; Gössel, JR 1976, 249, 250.

[11] BGH, Urteil vom 12.08.1997 (1 StR 234/97) in BGHSt 43, 177, 180; Wessels/Beulke, AT, Rn. 539a.

[12] Kühl, AT, § 15, Rn. 38.

[13] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 1; Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 1; Kadel, GA 1983, 299,304; Kühl, JuS 1980, 120, 121.

[14] Welzel, Das Dt. StrafR, § 24 III.

[15] Begründung zu § 26 II, E 1962, S. 144; BT-Drs. V/4095, S. 11.

[16] siehe Anlage 1, S. A.

[17] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 25; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 1; Berz, Jura 1984, 511; Meyer, D., JuS 1977, 19, 20.

[18] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 54; Kühl, JuS 1980, 120.

[19] BT-Drs. V/4095; BGBl. I 717.

[20] RG, Urteil vom 13.02.1936 (2 D 346/35) in RGSt 70, 151, 157; Hippel, v., Dts.StrafR. II, S. 398.

[21] RGSt 70, 151, 157; Haft, AT, S. 226; Meyer, D., JuS 1977, 19, 21.

[22] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 56; Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 26; Stratenwerth, AT 1, Rn. 30f; Haft, AT, S. 226; Burkhardt, JuS 1983, 426, 427.

[23] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 26; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 1; Kühl, JuS 1980, 506.

[24] RG, Urteil vom 21.10.1919 (IV 354/19) in RGSt 54, 35f; BGH, Urteil vom 07.02.1952 (5 StR 12/52) in BGHSt 2, 380; BGH, Urteil vom 03.07.1953 (StR 452/52) in BGHSt 4, 270, 273; Frank, StGB, § 43 II 2 b.

[25] Frank, StGB, § 43 II 2b.

[26] RG, Urteil vom 1.04.1919 (II 76/19) in RGSt 53, 217, 218; RG, Urteil vom 5.12.1919 (II 662/19) in RGSt 54, 182, 183; BGHSt 2, 380, 381; BGHSt 4, 270, 273; BGH, Urteil vom 15.01.1954 (2 StR 488/53) in BGHSt 6, 98, 99; BGH, Urteil vom 19.01.1965 (1 StR 541/64) in BGHSt 20, 150; LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 57.

[27] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 58.

[28] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 57f.

[29] Stratenwerth, AT 1, Rn. 32ff.

[30] Kühl, JuS 1980, 811, 814; Blei, JA 1976, 101, 102.

[31] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 58; Kühl, JuS 1980, 506.

[32] BGH, Urteil vom 30.09.1954 (4 StR 274/54) in BGHSt 6, 302, 304.

[33] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 29/30.

[34] Germann, Das Verbrechen, S. 71f.

[35] Bockelmann, JZ 1954, 468, 473.

[36] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 60; Wessels/Beulke, AT, Rn. 599; Haft, AT, S. 226f.

[37] RG, Urteil vom 24.01.1938 (2 D 726/37) in RGSt 72, 66f; RG, Urteil vom 11.03.1943 (3 D 50/43) in RGSt 77, 1.

[38] Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 1; Kühl, JuS 1980, 506.

[39] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 31.

[40] Welzel, Das Dt. StrafR, § 24 III.

[41] BGH, Urteil vom 19.04.1951 (4 StR 90/50) in BGHSt 1, 115, 116.

[42] BGH, Urteil vom 22.01.1971 (3 StR 3/70 II) in BGHSt 24, 72; Welzel, Das Dt. StrafR, § 24 III.

[43] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 31.

[44] SK- Rudolphi, § 22, Rn. 8; LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 554; Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 25; Joecks, § 22, Rn. 14; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 1; Kühl, AT, § 15, Rn. 38; Wessels/Beulke, AT, Rn. 600; Schmidt, AT, S. 224, 232; Berz, Jura 1984, 511; Kadel, GA 1983, 299, 304; Roxin, JuS 1979, 1, 3; Gössel, JR 1976, 249.

[45] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 61f; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 1; Kudlich, JuS 1998, 596, 599.

[46] siehe Anlage 3, S. C; Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 33; Tröndle/Fischer, § 22, Rn. 8; Hillenkamp, FS Roxin (2001), S. 689, ; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 2.

[47] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 34; Engländer, JuS 2003, 330, 331; Kühl, JuS 1980, 811, 813f.

[48] Streng, GedS Zipf (1999), S. 325; Berz, Jura 1984, 511.

[49] siehe B./ I.; LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 64; Rath, JuS 1998, 1106, 1107; Berz, Jura 1984, 511f; Burkhardt, JuS 1983, 426; Kühl, JuS 1980, 506, 508.

[50] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 37; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 4; Wessels/Beulke, AT, Rn. 599; Haft, AT, S. 225; Schmidt, AT, S. 233; Kühl, JuS 1980, 120, 125; ders. JuS 1980, 650; Roxin, JuS 1979, 1, 3.

[51] BT-Drs. V/4095, S.11; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 4; Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 26, Rn. 43, 50; Kratzsch, JA 1983, 578, 585; Kühl, JuS 1980, 650.

[52] siehe Anlage 1, S. A.

[53] siehe Anlage 1, S. A.

[54] BT-Drs. V/4095, S. 11; LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 92.

[55] Kratzsch, JA 1983, 578, 585.

[56] OLG Bamberg, NStZ 1982, 247f; Tröndle/Fischer, § 22, Rn. 9; Kühl, JuS 1980, 650; Meyer, D., JuS 1977, 19, 22.

[57] LK- Hillenkamp, § 22, rn. 93f; Burkhardt, JuS 1983, 426, 427f.

[58] BGH, Urteil vom 21.12.1982 (1 StR 662/82) in BGHSt 31, 178, 181f; Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 37; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 4; Berz, Jura 1984, 511, 512 (nennt beides alternativ); Kratzsch, JA 1983, 578, 581f, 584f; Burkhardt, JuS 1983, 426, 428f; Kühl, JuS 1980, 650; Roxin, JuS 1979, 1, 7.

[59] Kühl, JuS 1980, 506, 508.

[60] Berz, Jura 1984, 511, 512; Burkhardt, JuS 1983, 426ff, 429.

[61] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 94; Berz, Jura 1984, 511, 512.

[62] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 38.

[63] Roxin, JuS 1979, 1, 3; Trüg, JA 2002, 102, 104.

[64] Joecks, § 22, Rn. 21; Wessels/Beulke, AT, Rn. 599; Engländer, JuS 2003, 330. 331; Gaede, JuS 2002, 1058, 1060; Kratzsch, JA 1983, 578, 585; Kühl, JuS 1980, 650; ders., JuS 1979, 718, 719; Gössel, JR 1976, 249.

[65] Tröndle/Fischer, § 22, Rn. 9; Kühl, JuS 1980, 650.

[66] SK- Rudolphi, § 22, Rn. 13; LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 77 ff; Lackner/Kühl- Kühl, § 22, Rn. 4; Baumann/Weber/Mitsch, AT, § 26, Rn. 54; Jescheck/Weigend, AT, § 49 IV 3; Berz, Jura 1984, 511, 514ff, 517.

[67] siehe B./ I./ 2.; LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 65.

[68] SK- Rudolphi, § 22, Rn. 13; Berz, Jura 1984, 511, 514; Kühl, JuS 1980, 650, 651f.

[69] Roxin, JuS 1979, 1, 4.

[70] Kühl, JuS 1980, 811, 815.

[71] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 42; Otto, AT, § 18, Rn. 28f.

[72] siehe B./ I. / 2.

[73] Otto, AT, § 18, Rn. 28f.

[74] Roxin, JuS 1979, 1, 3.

[75] SK- Rudolphi, § 22, Rn. 10; Berz, Jura 1984, 511, 513; Kratzsch, JA 1983, 420, 423.

[76] Trüg, JA 2002, 102, 104.

[77] BGH, Urteil vom 16. 09.1975 (1 StR 264/75) in BGHSt 26, 201, 203; BGH, Urteil vom 26.10.1978 (4 StR 429/78) in BGHSt 28, 162, 163; BGH, Urteil vom 26.01.1982 (4 StR 631/81) in BGHSt 30, 363, 364; BGH, Urteil vom 16.01.1991 (2 StR 527/90) in BGHSt 37, 294, 297f; BGH, Urteil vom 13.09.1994 (1 StR 357/94) in BGHSt 40, 257, 268; Tröndle/Fischer, § 22, Rn. 10; Wessels/Beulke, AT Rn. 601; Gaede, JuS 2002, 1058, 1061.

[78] BGH, Beschluss vom 7.02.2002 – 1 StR 222/01 (LG München I), wistra 2002, 263, 266; Wessels/Beulke, AT, Rn. 601.

[79] BGHSt 31, 178, 181f; BGHSt 43, 177, 179.

[80] Wessels/Beulke, AT, Rn. 601.

[81] Vgl. BGHSt 30, 363, 364; BGHSt 31, 178, 182.

[82] LK- Hillenkamp, § 22, Rn. 71; Wessels/Beulke, AT, Rn. 601.

[83] BGH, Urteil vom 24.07.1987 (2 StR 338/87) in BGHSt 35, 6, 8f; BGH, Urteil vom 12.12.2001 (3 StR 3030/01) in NJW 2002, 1057; Kühl, JuS 1980, 811, 815.

[84] BGHSt 43, 177, 180f.

[85] Jakobs, AT, 25. Abschnitt, Rn. 64 ff, 68; Roxin, JuS 1979, 1, 4f, Meyer, D., JuS 1977 19, 21f.

[86] Sch/Sch- Eser, § 22, Rn. 41; Trüg, JA 2002, 102, 104; Berz, Jura 1984, 511, 516f.

Ende der Leseprobe aus 56 Seiten

Details

Titel
Der Versuchsbeginn nach § 22 StGB
Untertitel
Die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch im Allgemeinen, in Fällen der mittelbaren Täterschaft und bei notwendiger Mitwirkungshandlung des Opfers
Hochschule
Universität zu Köln  (Institut für Straf- und Strafprozessrecht)
Veranstaltung
"Legal Research - Legal Writing"
Note
gut
Autor
Jahr
2003
Seiten
56
Katalognummer
V21452
ISBN (eBook)
9783638250719
ISBN (Buch)
9783638701174
Dateigröße
665 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Schlagworte
Versuchsbeginn, StGB, Legal, Research, Legal, Writing, Versuch, Strafrecht
Arbeit zitieren
Yasmine-Lee Schwingenheuer (Autor:in), 2003, Der Versuchsbeginn nach § 22 StGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/21452

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