Möglichkeiten zur Errichtung von Windenergieanlagen in Verbindung mit Gewerbe- und Industriegebieten


Bachelorarbeit, 2013

63 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1 Einleitung

2 Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen

3 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Windenergieanlagen
3.1 Schall
3.2 Schattenwurf
3.3 Sonstige Gefährdungen und Einschränkungen

4 Baurecht von Windenergieanlagen
4.1 Flächennutzungsplan
4.2 Bebauungsplan
4.3 Ausweisung von Zonen
4.4 Höhenbegrenzung
4.5 Abstandflächen

5 Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen
5.1 Netzanschluss
5.2 Transport
5.3 Errichtung am Aufstellort 3
5.4 Inbetriebnahme

6 Gewerbe- & Industriegebiete

7 Wirtschaftliche Betrachtung von Windenergieanlagen

8 Verwirklichte oder geplante Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten

9 Für und Wider von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten

10 Fazit / Ausblick

11 Zusammenfassung

12 Verzeichnisse
12.1 Literatur- und Quellenverzeichnis
12.3 Tabellenverzeichnis
12.4 Abkürzungsverzeichnis

Vorwort

Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die Einen Mauern, die Anderen Windmühlen.

Chinesisches Sprichwort

1 Einleitung

„Grün ist in.“ Der ökologische Idealismus ist zur Mode avanciert und lässt sich aus dem gesellschaftlichen Bewusstsein - in seiner unreflektierten Verwendung - nicht mehr weg­denken. Selbst bei oberflächlicher Medienverfolgung vergeht kaum ein Nachrichtenblock, eine politische Debatte oder eine Werbepause ohne Schlagwörter wie regenerativ, nachhal­tig oder grün.

Ein ökologisches Umdenken steht in der Annahme die einzige Option für eine zukunfts­trächtige Welt zu sein, wobei nicht eindeutig zu sein scheint, was das tatsächlich bedeutet. So wirbt nahezu jeder Konzern mit diesem Image, egal ob er die Weltmeere verschmutzt wie der Mineralölriese BP oder Milliarden verkalkuliert wie die Hypo Real Estate Bank. Autokonzerne, die durch intensive Lobbyarbeit neue klimafreundliche Mobilitätsstrategien verhindern, gewinnen Nachhaltigkeitspreise. Chemiegiganten, deren gentechnisch verän­dertes Saatgut weltweit kleine Bauern in die Schuldenspirale treibt, landen bei Nachhaltig- keitsrankings weit vorn. Fluggesellschaften setzen auf Biosprit und die Flughafenbetreiber wirtschaften paradoxerweise - ihrem offiziellen Credo zufolge - nachhaltig, ebenso wie Fast-Food-Konzerne oder die deutsche Zementindustrie. Wo man auch hinschaut, die Nachhaltigkeit ist schon da.

Das verheerende Atomunglück im japanischen Fukushima im März 2011 zeigt deutlich die Notwendigkeit einer echten ökologischen Reform. In Folge dieser Katastrophe für Mensch und Natur zeigt sich ein merkliches Umdenken beim kollektiven Bewusstsein der Bevölke­rung, besonders bei der Auseinandersetzung mit der Thematik der Energieversorgung. Der steigende CO2-Ausstoß, der Klimawandel, die Endlichkeit der fossilen Energieträger1 und die Gefahren bei der Gewinnung rücken immer mehr in den Fokus. Meldung über explo­dierende Ölplattformen, riesige Ölteppiche auf den Weltmeeren in Folge von ausgelaufe­nen Öltankern, Gaslecks und zerstörte Landstriche die nach der Kohleförderung hinterlas­sen werden, lösen mehr und mehr Empörung aus. Unter diesem Druck reagiert die Politik und bringt den Atomausstieg und den damit verbundenen Ausbau der regenerativen Ener­gien entscheidend voran. So wurden deutsche Atomkraftwerke einem „Stresstest“2 unter­zogen und in Folge dessen einige von ihnen abgeschaltet. Aber dies kann nur der Anfang sein. Nachhaltige Entwicklung fordert einen generellen, globalen und politischen Rich­tungswechsel, wenn es zukünftig gelingen soll, nicht mehr vom Naturkapital selbst, son­dern von den ,Zinsen‘ zu leben. Die Idee, auch zukünftigen Generationen eine lebenswerte Umwelt zu hinterlassen, findet breite Zustimmung, doch über das ,Wie‘ herrscht Unsi­cherheit. Der Ideenreichtum, um dem Nachhaltigkeitsgedanken gerecht zu werden, ist da­bei teils schon fast wahnwitzig. Die Rentabilität und die Umsetzungsmöglichkeit sind al­lerdings bei Konzepten wie dem der Seeschlange, welche auf der Wasseroberfläche schwimmend, aufgrund der Wellenbewegung Strom erzeugen soll, zu bezweifeln. Fest steht, dass die Welt heute von einem Endziel einer allgegenwärtigen Umsetzung der nach­haltigen Entwicklung weit entfernt ist. So werden weltweit und sogar innerhalb der Euro­päischen Union (EU), in Ländern wie dem Iran, Tschechien und bei unserem Nachbarn Frankreich, bis heute weitere Atomkraftwerke an das Netz gebracht oder der Zubau ge­plant. In Deutschland nimmt bei dem geplanten Energiewandel, die Windenergie eine exal­tierte Position ein. Die Windenergienutzung unter zur Hilfename von Windmühlen, ist eine seit dem Altertum verwandte Fertigkeit, um die natürliche Energie aus der Umwelt für technische Zwecke verfügbar zu machen. Wurden in der Vergangenheit allgemeinhin Windenergieanlagen in Außenbereichen3 errichtet, steigt aktuell die Anzahl der interessier­ten Investoren, welche eine Windenergieanlage in einem Gewerbe- und Industriegebiet realisieren wollen. Neben der stetig sinkenden Anzahl möglicher bebaubarer Flächen im Außenbereich, sind auch Synergieeffekte für die Firmen sowie die bereits vorhandene Inf­rastruktur, Gründe ein Umdenken bei der Suche nach geeigneten Bebauungsgebieten voran zu bringen.

Das Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es zu untersuchen, welche Möglichkeiten be­stehen um eine dezentrale Stromversorgung in Gewerbe- und Industriegebieten mittels Windenergie zu realisieren. Es soll geprüft werden, welche gesetzlichen Vorgaben und Genehmigungen dabei in Deutschland - schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen (NRW) - beachtet werden müssen. Im Weiteren sollen die einzelnen Schritte, welche für die Errichtung einer Windenergieanlage notwendig sind, aufgezeigt werden und darüber hinaus wird das Für und Wider einer Anlagenerrichtung innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten nachvollziehbar diskutiert. Die in Deutschland bereits realisierten Anlagen sollen betrachtet werden und im Folgenden soll dargestellt werden, wie die Genehmigun­gen erwirkt wurde. Nicht Gegenstand der Betrachtung sind Kleinwindenergieanlagen. Aufgrund der benötigten, hohen Windhöffigkeit4 und dem dadurch nicht wirtschaftlich zu gewährleistenden Betrieb, sind diese für die Analyse von Möglichkeiten zur Errichtung von Windenergieanlagen in Verbindung mit Gewerbe- und Industriegebieten irrelevant.5

2 Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen

Im folgenden Abschnitt soll das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) untersucht und dabei aufgezeigt werden, welche unterschiedlichen Behörden in dieses Verfahren involviert sind. Darüber hinaus soll die Rolle der Gemeinde bei der Errichtung einer Windenergieanlage dargelegt werden und ebenso welche Untersuchungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

Zu Beginn des starken Windenergieausbaus Anfang der 1990er Jahre waren Windenergie­anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes noch nicht genehmigungsbedürf­tige Anlagen und so wurden diese in baurechtlichen Genehmigungsverfahren genehmigt. Im Jahr 2001 wurde das Genehmigungsverfahren gesetzlich neu geordnet. Der Terminus ,Windfarm‘6 wurde in die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) aufge­nommen und definiert wie dieser Zusammenschluss von Windenergieanlagen genehmigt wird. Dies stellt eine nicht unerhebliche Verkomplizierung des Genehmigungsverfahrens für die Betreiber dar. Dem Gerichtsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) fol­gend, stellt die Begrifflichkeit ,Windfarm‘ sogar eine verwirrende Rechtssituation dar. Infolgedessen wurde am 01.07.2005 eine neuerliche Änderung des BImSchG und der 4. BImSchV vorgenommen. Diese dokumentiert eindeutig in § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BIm­SchV, dass eine Anlage nur einen Betreiber haben kann - ein Umstand der den Betreiber­bezug zweifelsfrei festlegt. Ferner werden nicht mehr gesamte Windfarmen genehmigt vielmehr wird jede einzelne Windenergieanlage - mit einer Höhe von mehr als 50 m - als Eine definiert und bedarf einer individuellen Genehmigung.7 Windenergieanlagen mit ei­ner Höhe unter 50 m, welche zuvor im Rahmen einer Windfarm einer Genehmigung erfor­derten, unterliegen seit dem 01.07.2005 keinem Genehmigungsbedürfnis mehr. Indes ha­ben die Beschlüsse nach § 13 BImSchG, zugehörig auch die baurechtliche Genehmigung, weiterhin bestand.8 Die Prüfung der Zulässigkeit eines Windparks, respektive einer Wind­energieanlage, unterliegt dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinde in der sich das Flur- stück9 zur Errichtung befindet. Hierbei finden nicht nur die bundeseinheitlichen Gesetze, sondern auch Gesetze und Regelwerke auf Landes- und Gemeindeebene ihre Anwen­dung.10 Die Gemeinde ist an das Bauplanungsrecht gebunden und darf bei bestehendem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung des Bauherren, ihr Einvernehmen nicht ver­sagen. Sie ist lediglich befugt, über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens nach § 36 BauGB zu entscheiden. Ein mögliches, geltend machendes Ausschlusskriterium der Gemeinde wäre, wenn dem Bau der Anlage öffentliche Belange entgegenstehen.11 Im Zuge der No­vellierung des Baugesetzbuches (BauGB) im Jahr 1998 sind nach § 35 Abs. 1 BauGB Windenergieanlagen im Außenbereich grundsätzlich als ein privilegiertes Vorhaben zu betrachten.12 Privilegierte Bauvorhaben stellen eine Ausnahme des § 35 BauGB dar. Die­ser schützt den Außenbereich vor baulicher und sonstiger Inanspruchnahme, um so eine Zersiedlung13 zu verhindern. Nach dem Baurecht sind Außengebiete, Gebiete deren Gel­tungsbereich nicht von qualifizierten Bebauungsplänen geregelt wird und außerhalb der im Zusammenhang stehenden Bebauungen liegen.

Voraussetzungen um nach § 35 Abs. 1 BauGB ein Projekt als privilegiertes Vorhaben ge­nehmigen zu können, sind unter anderem, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Dazu gehört beispielsweise, dass keine nach § 3 BImSchG definierte ,schädliche Umwelteinwirkung‘ mit einhergehen darf oder das die unwirtschaftlichen Aufwendungen des öffentlichen Trägers außerhalb des Verhältnisses des erzielbaren Nut­zens liegen. Zudem muss eine ausreichende Erschließung des Gebietes gesichert sein und es sich um eines der in § 35 Abs. BauGB genannten Vorhaben handeln.14

Durch die neuerlichen Novellierungen hat sich die Realisierung von Windenergieanlagen deutlich vereinfacht.15 Die Umsetzungsmöglichkeit eines Bauvorhabens besteht nur, wenn im Vorfeld Eignungsräume - wie sogenannte ,Windvorranggebiete‘16 - ausgewiesen wur­den. Diese Vorranggebiete werden mit ,,[...] allen Trägern der öffentlichen Belange und der Raum- Regionalplanung [...] geprüft“17 und auf Basis des Raumordnungsgesetzes festgelegt. Für den Erhalt einer baurechtlichen Genehmigung bedarf es unter anderem einer Typprüfung der Anlage - in den meisten Fällen liegt diese bereits vor. Existiert für die Anlage keine Typprüfung, erfolgt eine Einzelfallprüfung, welche mit Zusatzkosten einher­geht.18

Außerhalb der Windvorranggebiete ist eine Realisierung einer Windenergieanlage im Re­gelfall ausgeschlossen.19 Trotzdem ist ein Bauantrag für ein nicht ausgewiesenes Gebiet möglich und die Gemeinde verpflichtet diesen zu prüfen. Sie ist also nicht berechtigt gene­rell ihr Einvernehmen bezüglich eines Bauvorhabens außerhalb eines Flächennutzungspla­nentwurfs, der ein Gebiet zur Errichtung von Windenergieanlagen vorsieht, zu versagen. Solange der Flächennutzungsplan (FNP) noch nicht nach § 6 Abs.2 BauGB genehmigt wurde, auch wenn er als ,planungsreif eingestuft wird, darf die Gemeinde nicht ihr Ein­vernehmen verweigern. Versagt die Gemeinde ihr Einvernehmen, hat dies zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag ablehnt. Diese Ablehnung gilt, vorbehaltlich einer Ersetzung, auch wenn das Einvernehmen der Gemeinde zu Unrecht ausbleibt. Das fehlen­de Einvernehmen kann nach dem jeweiligen Landesbauordnungsrecht oder nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden, jedoch sind die Einzelheiten - besonders bezüglich der Auslegung des Paragraphen - stark umstritten. Auch wenn die Gemeinde ihr Einverneh­men zum geplanten Bauvorhaben gegeben hat, kann sie noch eine Veränderungssperre erreichen, indem sie eine dem Vorhaben widersprechende Bauleitplanung betreibt. Dadurch wird das ursprünglich geplante Bauvorhaben zunächst zurückgestellt.20

Windenergieanlagen werden nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzbuch (BImSchG) genehmigt und sind in Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführt. Grundsätzlich werden die dort aufgeführten Anlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG bewilligt. Ist dementgegen nach §2 Abs. 1 Nr. 1c der 4. BImSchV eine Umwelt­verträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, muss die Anlage in einem förmlichen Geneh­migungsverfahren nach § 10 BImSchG überprüft werden.21 Gegenstand dieses Verfahrens ist unter anderem eine Beteiligung der Öffentlichkeit. Verpflichtend wird in der örtlichen Tageszeitung der Antrag des Windenergieprojektes bekanntgegeben. Enthalten ist der Verweis, dass die Antragsunterlagen einen Monat öffentlich ausgelegt werden und das der, respektive die, Bürger bis 14 Tage nach Ende der Auslegung Einwendungen erheben dür­fen und diese anschließend in einem amtlichen Termin erläutert werden müssen. Im Vor­feld dieses Termins werden, seitens der Genehmigungsbehörde, die Stellungnahmen der involvierten Fachbehörden (Naturschutz, Wasser, Bauaufsicht) eingeholt. Sind alle Zuläs­sigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, welche auch die erforderliche Baugenehmigung enthält.22

Eine UVP ist ein systematisches Prüfverfahren, um die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Umwelt zu bewerten. Dabei wird untersucht, ob die Errichtung der zu prüfenden Anlage, „im Sinne des Naturschutzes, hingenommen werden kann“23. Es werden Gutachten erstellt, die die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt überprüfen sollen. In diesem Rahmen sind Kartierungen von Biotopen, Pflanzen und Tierarten, wie z.B. Fledermäusen und Vögeln durchzuführen. Außerdem soll eine Bewertung des Landschaftsbildes erfolgen.24

Das Erfordernis einer UVP richtet sich nach der geplanten Anlagenzahl. Dementsprechend sind für eine Windfarm mit drei bis fünf Anlagen eine standortbezogene- und für eine Windfarm mit sechs bis neunzehn Anlagen eine allgemeine Vorprüfung erforderlich. Dem Ergebnis der Vorprüfungen folgend, wird entschieden, ob eine UVP durchgeführt werden muss. Bei mehr als 20 Anlagen ist eine UVP grundsätzlich obligatorisch. Ebenso kann eine nachträgliche Erhöhung der Anlagenanzahl eine UVP verpflichtend machen.25

Im Windenergieerlass NRW wird bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Anla­gen von einer Windfarm gesprochen. Dabei befinden sich alle Windenergieanlagen „inner­halb einer bauleitplanerischen ausgewiesenen Fläche oder stehen im räumlichen Zusam­menhang und [...] ihre Einwirkungsbereiche, in Bezug auf die Schutzgüter der § 2 Abs. 1 Satz 2 UVP, überschneiden oder wenigstens berühren [...]26 “ sich. Trifft eines der beiden Kriterien auf den zu prüfenden Fall zu, ist der räumliche Zusammenhang gegeben und es wird der Terminus Windfarm verwand. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die jeweils einzelnen Anlagen untereinander in Bezug stehen - ausreichend ist eine aneinandergereihte ,Verkettung‘ der einzelnen Anlagen.27

Da bei dem Bau einer Windenergieanlage viele Rechtsbereiche betroffen sind, müssen die Unterlagen zur UVP folglich detailliert und umfassend sein. Im Laufe der letzten Jahre haben sich diese Antragsunterlagen weitestgehend standardisiert. So werden beispielsweise die, den Typ der Windenergieanlage beschreibenden-, allgemeinen Unterlagen, vom Her­steller erbracht.28 Diese umfassen Zeichnungen und textuelle Beschreibungen des Anlage­typs. Der Anlagentyp wird durch Unterlagen „zur Steuerung von Leistung und Drehzahl, Schattenwurf und Eiswurf, Ausführungen zur Flugsicherheitskennzeichnung, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abfallen sowie zum Arbeitsschutz“29 beschrieben. Weitere wesentliche Unterlagen der UVP sind die avifaunistischen - die Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten - und fledermauskundlichen Kartierungen. Darüber hinaus Schallimmissionsgutachten, Schattenwurfberechnungen und Aspekte des Denkmalschutzes, als weitere Aspekte des Tier- und Pflanzenschutzes.30 Besondere Rele­vanz ist in den letzten Jahren dem Schutz seltener Arten nach § 44 Bundesnaturschutzge­setz (BNatG) zugekommen. In diesem Kontext wird noch intensiver eine mögliche Beein­trächtigung von Fledermäusen und Vogelarten durch Windenergieanlagen untersucht. Um fachlich fundierte Aussagen über die möglichen Beeinträchtigungen machen zu können, ist ein umfangreicher Untersuchungszeitraum einzuplanen, da auch Aspekte wie das Zugver­halten der Vögel Beachtung findet.31 Die naturschutzrechtliche Zulässigkeit wird durch die Genehmigungsbehörde, gemäß BNatG, bewertet. Bei der Entscheidungsfindung wer­den die signifikanten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtig. Der Bau einer Windenergieanlage, als ein privilegiertes Vorhaben, bedingt eine Beteili­gung und Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde als Voraussetzung für die Genehmigung.

Voraussetzungen zur Genehmigung sind die „Übereinstimmung mit den Vorgaben der Landesplanung und der Raumordnung. [Ebenso sollen] [e]rhebliche und nachhaltige Be­einträchtigungen der Natur vermieden werden [und darüber hinaus sollen] [a]ngemessene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden“32 Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sollen vermieden werden, wenn zumutbare Alternativen am gleichen Ort den gleichen Zweck erfüllen. Unvermeidbare Beeinträchti­gungen müssen begründet werden und vom Verursacher durch Maßnahmen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden - Ausgleichsmaßnahmen - oder ersetzt werden -Ersatzmaßnahmen -. Die Beeinträchtigung gilt als ausgeglichen, wenn die „[...] Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.“33 34 Auf Basis von Gutachten, welche den Umfang und die Art des Ausgleichs bestimmen, wird ein land­schaftspflegerischer Begleitplan entwickelt. Auf dessen Grundlage der Windenergieanla­genbetreiber die Ausgleichsmaßnahmen vornimmt oder entsprechende Ausgleichszahlun­gen erbringt.35

Neben dem Schutz der Natur und Landschaft, finden weitere Rechte und Gesetze bei der Planung von Windenergieanlagen Beachtung, wie das Straßenrecht und das Luftverkehrs­gesetz (LuftVG). Das Straßenrecht definiert die Anbauverbote und Beschränkungen der Bebauungen zu Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen. Die Anbauungen unterliegen der Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde - in Einzelfallen können durch sie Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Die Luftfahrtbehörde ist ebenfalls in die Planung einbezogen, insbesondere wenn der Bau­schutzbereich von Flugplätzen betroffen ist und die Windenergieanlage eine bestimmte Bauwerkshöhe überschreitet. Ab einer Bauwerkshöhe von 100 m - Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius - wird eine Anlage mit einer Hindernisbefeuerung36 versehen oder die Rotor­blätter farbig - im Farbschema rot-weiß-rot - gekennzeichnet.37

Die Betrachtung des Genehmigungsverfahrens bei Windenergieanlagen zeigt, dass viele Rechtsbereiche betroffen sind und dass eine Anlage nur unter bestimmten, klar definierten, Voraussetzungen errichtet werden darf. Der Umfang der durchzuführenden Prüfungen richtet sich neben der Anlagenzahl auch nach der Anlagenhöhe. Ein besonderes Augen­merk bei der Überprüfung einer potenziellen Windenergieanlage, wird auf den Natur- und Umweltschutz gelegt. Diese Tatsachen lassen den Schluss zu, dassjede Windenergieanlage separat geprüft werden muss und eine Pauschalierung nicht möglich ist.

3 Schädliche Umwelteinwirkungen durch Windenergiean­lagen

Das nachfolgende Kapitel beinhaltet eine Auseinandersetzung mit den schädlichen Um­welteinwirkungen, welche von der Inbetriebnahme einer Windenergieanlage ausgehen. Es wird untersucht, welche Umwelteinwirkungen von einer Anlage ausgehen und welche Immissionswerte zugrunde gelegt werden.

Windenergieanlagen lösen Immissionen aus und können partiell durch Unfälle eine Ge­fährdung darstellen. Daher werden ausschließlich Flächen, nach § 50 des BImSchG, zur Windenergienutzung zugelassen, welche einen gewissen Mindestabstand zur umliegenden Bebauung und zu anderen schutzbedürftigen Gebieten aufweisen. Die zulässigen Immissi­onswerte richten sich nach ,,[...] den Anforderungen der für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werte, der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)“38. Eine Minderung der Immissionswerte kann durch die Drehzahl- bzw. Leistungsbegrenzung oder Abschaltung der Anlage erfolgen.39 Die genauen Abstandsvorgaben stellen sich in den Ländern unterschiedlich dar und werden individuell in denjeweiligen Windenergieerlassen festgelegt.40 Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Windenergieanlagen keine im Sinne des § 3 Abs.l BImSchG schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen.

3.1 Schall

Aufgrund der Rotorbewegung der Windenergieanlage entstehen Geräusche. Diese sind neben der Windgeschwindigkeit und der Drehzahl auch von der Geometrie der Rotorblät­ter abhängig. Um zu beurteilen, ob eine schädliche Umwelteinwirkung durch den entste­henden Schall der Windenergieanlage ausgeht, wird eine Schallimmissionsprognose - auf Grundlage der TA Lärm - durchgeführt. Hierbei werden, abhängig vom angrenzenden Baugebiet, abgestufte Schutzwürdigkeiten nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) unter­schieden und Geräuschpegelgrenzen festgelegt.41 Der TA Lärm folgend, ergeben sich zu­lässige Höchstwerte der Lautstärke außerhalb von Gebäuden für die aufgeführten Gebiete nach Tabelle 3-1.

Tab. 3-1: Immissionswerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie der Tabelle 3-1 zu entnehmen ist, gelten für die unterschiedlichen Gebiete - wie das Industriegebiet; das Gewerbegebiet; die Kern-, Dorf- und Mischgebiete; die allgemeinen Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete; die reinen Wohngebiete; sowie die Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten - stark abweichende Schallimmissionswerte. Beson­ders schallsensible Zonen sind, aufgrund ihrer zweckgebundenen Nutzung, die Gebiete in denen die Nutzer besonderer Ruhe bedürfen, wie Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflege­anstalten. Niedrige Schallwerte sind auch bei allgemeinen und reinen Wohngebieten, sowie bei Kleinsiedlungsgebiete vorgeschrieben, um Anwohner nicht in ihrer Lebensqualität ein­zuschränken. Der Wert eines Industriegebietes hingegeben ist doppelt so hoch, wie der nächtlich zulässige Maximalwert in reinen Wohngebieten. Ebenso bestehen bei den Ge­werbe und Industriegebieten eklatante Unterschiede. In Gewerbegebieten könnte bei Er­richtung einer Windenergieanlage, um die Einhaltung der Schallwerte zu gewährleisten, eine Nachtabschaltung erforderlich sein. Generell gilt - der Tabelle Immissionswerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden - folgend, dass die unterschiedlichen Gebietsty­pen unterschiedliche Schallimmissionswerte aufweisen und diese bei der Errichtung einer Windenergieanlage grundsätzlich zu beachten sind. „Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen42 dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.“43 Bei den angegebenen Schallimmissionswerten werden als Beurteilungszeiträume, die Zeitabschnitte 06.00 - 22.00 Uhr für tags und 22.00 - 06.00 Uhr für nachts definiert. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Nachtzeit um eine Stunde zu verzögern respektive vorzulegen, um eine Anpassung an die betrieblichen Verhältnisse zu erreichen. Zwingend bindend ist eine ununterbrochene Nachtruhezeit von 8 Stunden, um den Einwirkungsbereich auf die Nachbarschaft einzuhalten. Als Richtwert wird die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel verwand.44 Da in der Pra­xis auch aneinandergrenzende Gebiete - so genannte Gemengelage - die zu planenden Anlagen umgeben können, besteht die Möglichkeit die Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der angrenzenden Gebietskategorien festzulegen. Voraussetzung ist, dass dies ,,[...] nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist“45. Die ursprünglich festgesetzten Geräuschpegel von Wohngebieten, welche an gewerblich oder industriell genutzte Gebiete angrenzen, können unter den genannten Voraussetzungen erhöht werden. Wobeijeder Einzelfall unter den gegebenen Sachverhaltszuständen einzeln untersucht und betrachtet wird.46 Obgleich dürfen die individuell definierten Werte nicht über die Maximalwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete47 hinausgehen. Zudem wird der aktuellste Stand der Lärmminderungstechnik vorausgesetzt.48

Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt nach Anhang 2 der TA Lärm, hierzu wird der Messaufbau nach DIN EN 61400-11 zu Grunde gelegt. Im Nahbereich der Windener­gieanlage wird in der Höhe von 10 m der Schallleistungspegel mit eingeschalteter- sowie mit ausgeschalteter Anlage also nur die Fremdgeräusche, ermittelt. Es werden mehrere unabhängige Messdurchgänge mit unterschiedlichen Windgeschwindigkeiten durchge­führt. In der Regel finden die Messungen bei Windgeschwindigkeiten von 6 m/s bis 10 m/s statt, höchstens jedoch bis zu der Windgeschwindigkeit welche 95 % der Nennleistung entspricht.49 „Für die Immissionsprognose ist grundsätzlich derjenige mittlere immissi­onswirksame Schallleistungspegel [...] [zu verwenden], der zum höchsten Beurteilungspe­gel führt.“50 In die gesamte Betrachtung fließen auch vorherrschende Lärmemissionen, welche nach der TA Lärm zu berücksichtigen sind, mit ein. Festgestellt wird, ob keine wei­teren schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht werden, um eine Lärmpotenzierung - durch die Errichtung einer Anlage - zu vermeiden.51 Es werden demnach nicht ausschließ­lich die Zusatzbelastungen ermittelt, sondern auch die Vorbelastung und daraus ergibt sich die Gesamtbelastung.52 Abhängig vom Anlagentyp ergeben sich unter Umständen weitere Zuschläge der Tonhaltigket - wie dominante Einzeltöne - und der Impulshaltigkeit - eher niederfrequente rhythmische Impulse -53 Gegenwärtig sind die meisten Anlagen typver­messen, so dass lediglich ein Schallgutachten im Genehmigungsverfahren erstellt wird.54

Die Schallabstrahlung einer Windenergieanlage ist stark von der Leistung und der Wind­geschwindigkeit abhängig. Da diese sich in alle Richtungen unterschiedlich ausbreitet, muss dies auch bei der Darstellung der Geräuschpegel durch Planungsprogramme für Windparks dargestellt werden. Der Gesamtschallleistungspegel wird mithilfe von Isopho- nen (Linien gleichen Schallleistungspegels) berechnet und dargestellt.55

3.2 Schattenwurf

Ein weiterer genehmigungsrelevanter Aspekt ist der Schattenwurf der Windenergieanlage. Verursachen Gebäude, Bäume und Gegenstände einen stationären Schatten - einen konti­nuierlichen, langsam wandernden Schatten - stellt es sich bei in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen anders dar. Infolge der Drehung der Rotorblätter entsteht je nach Sonneneinstrahlung ein sogenannter Schlagschatten. Dieser, sich schnell ändernde Schat­tenverlauf, kann von den Anwohnern als erhebliche Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität wahrgenommen werden.

[...]


1 Zu den fossile Energieträgern gehören z.B. Erdöl, Braunkohle, Torf, Erdgas und Steinkohle. Sie entstanden vor Jahrmillionen beim ‘Abbau’ toter Pflanzen und Tiere, die durch Gesteinsschichten und Wärme zersetzt und umgewandelt wurden.

2 Überprüfung der Sicherheit in Folge von starken Beanspruchungen und Belastungen, wie z.B. Erdbeben oder Flugzeugabstürzen

3 Der Außenbereich ist ein Begriff im deutschen Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauvorhaben. Unter den Außenbereich fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (un- beplanter Innenbereich) gehören.

4 Die Windhöffigkeit beschreibt das durchschnittliche Windaufkommen an einem bestimmten Standort. Sie dient als Maßstab einer ersten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer zu errichtenden Windenergieanlage

5 Vgl. Experteninterview: Herr Thomas Allgeier, Firma enveco GmbH, Geschäftsführer, 20.11.2012

6 Windfarm oder Windpark wird eine Zusammenschluss von mehreren Windenergieanlagen genannt

7 Vgl. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) i.d.F. vom 14.03.1997, Bundesimmissionsschutzge­setz (BImSchG), 10. Auflage, 4. BImschV Anhang, Spalte 2, Ziffer 1.6 Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010

8 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011

9 Ein Flurstück oder Parzelle (von lat. partícula „Teilchen“) ist ein amtlich vermessener und in der Regel örtlich vermarkter Teil der Erdoberfläche

10 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011

11 Berkemann, J.: Windkraft aktuell 2012, NW123228, vhw Nordrhein-Westfalen Bundesverband für Woh­nen und Stadtentwicklung e.V., Münster, 2012

12 Vgl. Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008

13 Unter Zersiedelung versteht man entweder die Errichtung von Gebäuden außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, oder das ungeregelte und unstrukturierte Wachstum von Ortschaften in unbebauten Raum hinein.

14 Vgl. Jura Forum: http://www.juraforum.de/lexikon/aussenbereich, Stand der Information 24.11.2012

15 Vgl. Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008

16 Im weiteren Verlauf der Arbeit, in Kapitel 4, wird noch explizierter auf die Thematik der Windvorrangge­biete eingegangen.

17 Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, S. 509, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden,

2011

18 Vgl. Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008

19 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011

20 Vgl. Berkemann, J.: Windkraft aktuell 2012, NW123228, vhw Nordrhein-Westfalen Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V., Münster, 2012

21 Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Aus­gabe, Gelsenkirchen, 2011

22 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011

23 Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, S. 511, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden,

2011

24 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden, 2011

25 Vgl. Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011, http://www.umweltm-w.de/klima/pdl7wmdenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012

26 Windenergie-Erlass NRWvom 11.07.2011,Ziffer5.1.2, 11.07.2011, httpVwww.umweltnrw.de/klima/pdfwindenergie-erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012

27 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011

28 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011

29 Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Aus­gabe, Gelsenkirchen, 2011

30 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden, 2011

31 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011

32 Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008

33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 29.07.2009, Baugesetzbuch (BauGB), 44. Auflage, §15, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2012

34 Vgl. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 29.07.2009, Baugesetzbuch (BauGB), 44. Auflage, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2012

35 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011

36 Die Hindernisbefeuerung dient der Sicherheit des Flugverkehrs. Sie arbeitet bei alten Anlagen mit Leucht­stoffröhren, bei neueren mit Leuchtdioden (LED) oder Blitzlampen.

37 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011

38 Windenergie-Erlass NRWvom 11.07.2011, Ziffer8.1.1, 11.07.2011,

http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012

39 Vgl. Windenergie-Erlass NRW, 11.07.2011

40 Vgl. Hau, E.: Windenergieanlagen, 4. Auflage, Springer Verlag, Berlin-Heidelberg, 2008

41 Vgl. Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011, http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012

42 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, TA Lärm 6.1, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010

43 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, TA Lärm 6.1, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010

44 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010

45 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, TA Lärm 6.7, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010

46 Vgl. Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011, http://www.umweltm-w.de/klima/pdl/wmdenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012

47 (tags 60 dB (A), nachts 45 dB (A))

48 Vgl. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 10. Auflage, Deutscher Taschenbuchverlag GmbH & Co. KG, München, 2010

49 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011

50 Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI), 109. Sitzung, S. 2, Magdeburg, 2005

51 Vgl. Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011, http://www.umwelt.nrw.de/klima/pdf/windenergie_erlass.pdf, Stand der Information: 01.11.2012

52 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011

53 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, Vieweg+TeubnerVerlag, Wiesbaden, 2011

54 Vgl. Agatz, M.: Windenergie Handbuch, www.windenergie-handbuch.de (zum Handbuch, Download), 8. Ausgabe, Gelsenkirchen, 2011

55 Vgl. Gasch, R. u. Twele, J.: Windenergieanlagen, 7. Auflage, S. 509, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesba­den, 2011

Ende der Leseprobe aus 63 Seiten

Details

Titel
Möglichkeiten zur Errichtung von Windenergieanlagen in Verbindung mit Gewerbe- und Industriegebieten
Hochschule
Fachhochschule Münster
Note
1,3
Jahr
2013
Seiten
63
Katalognummer
V213393
ISBN (eBook)
9783656420071
Dateigröße
766 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Winenergie, Windkraft, Windenergieanlage, Windkraftanlage, Industriegebiet, Gewerbegebiet, Wind, WEA, Windanlage, Genehmigungsverfahren, Baurecht, Abstandfläche, Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Abstandsfläche, Vorrangzonen, Konzentrationszonen, Eignungsgebiete, Windenergie
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Anonym, 2013, Möglichkeiten zur Errichtung von Windenergieanlagen in Verbindung mit Gewerbe- und Industriegebieten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213393

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