Der institutionalisierte Umgang mit den Akten der Staatssicherheitsdienste der kommunistischen Regime der DDR und der Volksrepublik Polen


Magisterarbeit, 2011

150 Seiten, Note: 2,6


Leseprobe


Gliederung

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1. Untersuchungsgegenstand
1.2. Aufbau und Methodik
1.3. Forschungsstand

2. Umgang mit Diktaturen und die Bewältigung ihrer Vergangenheit
2.1. Theorie der Transitional Justice
2.1.1. Gerechtigkeit
2.1.2. Wahrheit
2.2. Mittel der Transitional Justice
2.2.1. (Straf)gerichte
2.2.2. Wahrheitskommissionen
2.2.3. Amnestie
2.3. Kritische Würdigung des Konzepts Transitional Justice

3. Staatssicherheitsdienste der DDR und der VR Polen
3.1. Ministerium für Staatssicherheit der DDR
3.1.1. Historische Entwicklung
3.1.2. Aufbau und Struktur
3.1.3. Gesetzliche Grundlagen und Praxis
3.2. Ministerstwo Bezpieczeństwa Publicznego der Volksrepublik Polen
3.2.1. Historische Entwicklung
3.2.2. Aufbau und Strukturen
3.2.3. Gesetzliche Grundlagen und Praxis
3.3. Zusammenarbeit der beiden Dienste
3.4. Vergleichendes Fazit

4. Die Behörde der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR
4.1. Entstehung und juristische Grundlagen
4.2. Aufbau und Struktur
4.3. Aufgaben, Arbeitsweise und Funktion
4.3.1. Zugang zu den Unterlagen
4.3.2. Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS
4.3.3. Bildung und Forschung
4.3.4. Juristische Aspekte der Aufarbeitung

5. Das Institut für Nationales Gedenken – Kommission zur Strafverfolgung von Verbrechen gegen das Polnische Volk
5.1. Entstehung und juristische Grundlagen
5.2. Aufbau und Struktur
5.3. Aufgaben, Arbeitsweise und Funktion
5.3.1. Zugang zu den Unterlagen
5.3.2. Aufarbeitung der Tätigkeit des Dienstes
5.3.3. Bildung und Forschung
5.3.4. Juristische Aspekte der Aufarbeitung

6. Vergleich
6.1. Entstehung und juristische Grundlagen
6.2. Aufbau und Struktur
6.3. Aufgaben, Arbeitsweise und Funktion
6.3.1. Zugang zu den Unterlagen
6.3.2. Aufarbeitung
6.3.3. Bildung und Forschung
6.3.4. Juristische Aufarbeitung
6.4. Zusammenarbeit der beiden Institutionen

7. Schlussbetrachtung
7.1. Zusammenfassung
7.2. Ausblick

Bibliografie

Anhang

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Abbildung 1 Organigramm MfS

Abbildung 2 Organigramm Bezpieka

Abbildung 3 BStU Standorte

Abbildung 4 IPN Standorte

Abbildung 5 Personalentwicklung MfS 1950-1989

Abbildung 6 Grafik IM-Entwicklung MfS 1950-1989

Abbildung 7 Dienststellen des MfS 1989

Abbildung 8 Organigramm BStU

Abbildung 9 Personalentwicklung BStU

Abbildung 10 Organigramm IPN

Tabelle 1 IM-Entwicklung des MfS 1950-1989

Tabelle 2a Personalentwicklung SB 1945-1953

Tabelle 2b Personalentwicklung SB 1957-1985

Tabelle 3 Personalentwicklung SB 1962-1989

Tabelle 4 Eingänge von Anträgen und Ersuchen BStU

Tabelle 5 Überblick Erschließungsstand BStU

1. Einleitung

1.1. Untersuchungsgegenstand

„Die Behörde der Bundesbeauftragten des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) ist einmalig auf der Welt, hat international einen guten Ruf. Staaten, die eine Diktatur überwunden haben, betrachten sie als Modell. Denn sie legt die Bösartigkeit der Diktatur bloß.“[1]

In mehreren osteuropäischen Staaten sind nach dem Ende der kommunistischen Diktaturen vergleichbare Einrichtungen gegründet wurden. In Polen, Rumänien, Slowakei, Ungarn, Tschechien und Bulgarien haben diese ähnliche Aufgaben wie die BStU von den jeweiligen Parlamenten zugewiesen bekommen. Die Aufarbeitung und den Zugang zu den Akten der ehemaligen Geheimdienste der Öffentlichkeit und Forschung zugänglich zu machen, stellen die Hauptaufgaben dar. Weitere Aufgaben sind die wissenschaftliche Aufklärung und Erforschung der Tätigkeiten der Geheimdienste sowie die juristische Aufarbeitung.[2] Wichtigster Zweck dieser Institutionen ist den Opfern Zugang zu den Akten der Geheimdienste zu verschaffen. „Auf den Punkt gebracht wurde dies bezüglich der Akten des MfS mit dem Slogan: ,Meine Akte gehört mir!‘“[3]

Die Analogien der Aufgaben und bezüglich der Herausforderungen, die damit verbunden sind, bewogen die Institutionen, sich in einem Netzwerk zusammenzuschließen. „Am 16. Dezember 2008 trafen sich die Behördenleiter nationaler Einrichtungen, die sich mit der Aufarbeitung von Staatssicherheitsverbrechen beschäftigen, in Berlin zur Unterzeichnung des Gründungspapiers eines europäischen Netzwerkes. Mit an Bord sind neben Deutschland: Bulgarien, Polen, Rumänien, die Slowakei sowie Tschechien und Ungarn.“[4] Dieses Netzwerk soll unter wechselndem Vorsitz die Zusammenarbeit der Institute fördern und die Kontakte sowie den Erfahrungsaustausch intensivieren. Deutschland übergab am 14. Januar 2010 in Berlin turnusmäßig den Vorsitz des Netzwerkes an das polnische Instytut Pamięci Narodowej (Institut für Nationales Gedenken – Kommission zur Strafverfolgung von Verbrechen gegen das Polnische Volk und IPN).[5]

Speziell die gemeinsame Erfahrung der Diktaturen und deren Aufarbeitung bilden den Fokus der Treffen; aber auch Austausch in archivfachlichen Problemstellungen sowie die Zusammenarbeit bezüglich Akten, die die jeweiligen Sicherheitsdienste über andere Länder gesammelt haben. Die Intensivierung dieser Kooperation der Aufarbeitungsorganisationen sowie die Debatte über die Aufgaben und die Zukunft der Behörden legen eine tiefergehende Untersuchung selbiger nahe.

Der Analyse der BStU und des IPN widmet sich diese Untersuchung. Beiden Ländern ist die kommunistische Vergangenheit mit geheimdienstlichem Repressionsapparat gemein, allerdings sind die weiteren Voraussetzungen doch recht verschieden. Abgesehen von dem Unterschied der Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik war der Umfang der jeweiligen Geheimdienste sehr verschieden. Die Voraussetzungen und der Verlauf des Umbruchs sowie der Demokratisierung hatten und haben großen Einfluss auf die Wege der Aufarbeitung. Die unterschiedlichen Wege der Aufarbeitung der beiden Staaten machen „die beiden Fälle zu fast antagonistischen Beispielen.“[6] Die Geheimdienste und Behörden ihrer Aufarbeitung ähneln sich allerdings mehr als das Zitat vermuten lässt.

Wie im Laufe der Untersuchung aufgezeigt wird, war die Staatssicherheit der DDR wesentlich umfangreicher und griff viel intensiver in das Leben der Bürger ein als ihr polnisches Pendant. Beide Institutionen werden auf Basis der grundsätzlichen Merkmale in beiden Staaten und Behörden verglichen. Die von Geheimdiensten begangenen Verbrechen müssen aufgearbeitet werden, egal in welchem Staat. Die Unterschiede der Aufarbeitungsbehörden, ihrer Aufgaben und Funktionen werden dementsprechend einen nicht unerheblichen Teil der Untersuchung umfassen. Die juristischen Rahmenbedingungen sind dabei ebenso Teil der Analyse wie die gesellschaftliche und politische Akzeptanz.

Bevor dies untersucht werden kann, ist es notwendig, diese Institutionen aus theoretischer Sicht zu betrachten. Beide Institutionen, gegründet in der ersten Dekade nach Ende des Kalten Krieges, die BStU zu Anfang, am 3. Oktober 1990, und das IPN am 1. Januar 1999, beschäftigen sich mit der Aufarbeitung der Verbrechen der vergangenen Diktaturen. Die erste Analyse der beiden Institutionen offenbart, dass das IPN zusätzlich zu den Verbrechen der kommunistischen Diktatur auch die der nationalsozialistischen Besatzungszeit untersucht.

Beide legitimieren ihre Arbeit unter anderem durch ihre Forschungsleistungen im Bezug auf die Repressionssysteme und die Herrschaftssicherung in den jeweiligen Staaten sowie durch die Enthüllung diverser Mitarbeiter des ehemaligen Repressionssystems. Die Berichterstattungen darüber sorgen dafür, dass die Diskussion um ihre Existenz, der sich vor allem die BStU in den letzten Jahren häufiger stellen musste, schnell wieder verstummen. Dabei reichten die Forderungen bis zur Schließung der Behörde und der Überführung der Akten in das Bundeszentralarchiv mit der Folge, dass diese weder für Opfer noch für einen Großteil der Forschung zugänglich wären. Einzig die Idee aus den Anfängen des wiedervereinten Deutschlands, die Akten zu vernichten, wurde noch nicht wieder propagiert.[7] Dank Debatten, wie der um die ehemalige Stasi-Tätigkeit brandenburgischer Landtagsabgeordneter der Partei DIE LINKE Ende 2009, steht diese Option zur Zeit nicht zur Diskussion. Auch wenn die Existenz der BStU nicht zur Disposition steht, schützt sie das nicht vor der Kürzung von Finanzmitteln und Personal. Dass darunter die Arbeit, vor allem die eigene Forschung wie auch die Bearbeitung von Auskunftsanfragen leidet, wurde erst im aktuellen Neunten Tätigkeitsbericht der BStU wiederholt zur Sprache gebracht.[8] Nicht wesentlich anders sieht dies in Polen aus, wo häufiger versucht wurde, das IPN für parteipolitische Interessen zu missbrauchen. Die Problematik der finanziellen und materiellen Ausstattung sowie der Akzeptanz seitens Bevölkerung und vor allem der Politik setzt dem IPN ebenso zu, wie das regelmäßige Aufflammen der Debatte über ihren Zweck und die Schwierigkeiten, alle Akten des ehemaligen Sicherheitsdienstes in das eigene Archiv zu bekommen.

In beiden Staaten ist die Aufarbeitung der Verbrechen und der Akten der kommunistischen Geheimdienste gewünscht. „Offenbar tendiert die öffentliche Meinung […] zu der Ansicht, dass es notwendig ist, eigene Institutionen zu gründen, die die kommunistischen Sicherheitsdienste erforschen und das Wissen über sie veröffentlichen.“[9] Diese Auseinandersetzung mit der Vergangenheit mittels staatlicher Aufarbeitungsbehörden wirft die Frage auf, ob die Form der Aufarbeitung der Vergangenheit des Staatssicherheitsdienstes, die in der Bundesrepublik gewählt wurde, Vorbildcharakter für die anderen Staaten des ehemaligen Einflussbereichs der Sowjetunion entfalten kann. Speziell am Beispiel der Republik Polen soll dies erörtert werden. „Die Aufklärung über die Vergangenheit kann in der demokratischen Öffentlichkeit das Bewusstsein dafür wecken und verstärken, dass der schwierige Weg zur Demokratie in Europa historisch untrennbar mit der Überwindung von Diktaturen verbunden ist.“[10]

Die Kernfrage dieser Untersuchung ist dabei, wie sich die institutionalisierte Aufarbeitung der Verbrechen der kommunistischen Sicherheitsdienste der DDR und der VR Polen gestaltet.

Wie kann und soll die BStU ein Vorbild im Bezug auf die Aufarbeitung in Polen sein? Aus welchen Erfahrungen des IPN kann die BStU lernen? Wo sind Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Aufarbeitung im juristischen Rahmen der Behörden? Welche sind auf Aufbau, Struktur und Aufgaben zurückzuführen? Sind die jeweiligen Ministerien der Staatssicherheit mit ihrer gesellschaftlichen Verankerung, Tätigkeit und juristischen Rahmenbedingungen ursächlich für die jeweiligen juristischen Regelungen sowie die Aufgaben der BStU und des IPN? Inwiefern wird die Arbeit der beiden Behörden von politischer und gesellschaftlicher Seite gefordert und gefördert oder behindert? Welche Akzeptanz erfahren beide Behörden in der Öffentlichkeit? Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit von BStU und IPN und wo bestehen Defizite und Reserven?

1.2. Aufbau und Methodik

Grundlegende Frage nach dem Ende eines autoritären Regimes ist die Frage danach, wie man „die Staatsführung zur Rechenschaft ziehen kann und dafür sorgen [kann], dass sie künftig keinerlei Einfluss mehr nimmt“.[11] Diese Frage, ebenso wie die nach dem Umgang mit den Opfern des Regimes, wird unter dem Oberbegriff Vergangenheitsbewältigung subsumiert. Vor der Analyse der Geheimdienste und ihrer Aufarbeitung ist es angebracht, die verschiedenen Formen der Vergangenheitsbewältigung zu untersuchen.

Allgemein bedeutet Vergangenheitsbewältigung: „Wissen, was geschah. Das Werten der Taten als Untaten. Das zumindest symbolische Weinen über die Opfer. Das Wollen eines anderen, als besser und moralischer empfundenen Gemeinwesens.“[12] Ausgehend von diesem Verständnis kann man sich der Aufarbeitung nähern und diese untersuchen. Peter Reichel spricht in diesem Kontext von den Aspekten der Geschichte der öffentlichen Erinnerungskultur; der Geschichte der ästhetischen Kultur; der wissenschaftlichen Beschäftigung mit der Vergangenheit und der politisch-juristischen Auseinandersetzung mit ihr.[13]

Die neuen Staaten stehen nach dem Ende einer Periode schwerer Menschenrechtsverletzungen vor der Herausforderung, wie sie mit den Erwartungen und Ansprüchen unterschiedlicher Gruppen umgehen; die Aufarbeitung gestalten. Diese reichen von der Erwartung einer Verurteilung für die begangenen Taten, da nur dies Frieden in die Gesellschaft bringen könne, bis zur gegenteiligen Ansicht: nur vollkommene Straflosigkeit ermögliche diesen Frieden in der Gesellschaft.[14] Beide Einstellungen haben ihr Für und Wider, welches es abzuwägen gilt. Speziell der Weg Transitional Justice (TJ) wird daher im zweiten Kapitel zum Gegenstand der Untersuchung. „Als zentrale Lehre aus der Geschichte von Bundesrepublik und wiedervereinigtem Deutschland für die erfolgreiche Bewältigung diktatorischer Vergangenheiten gilt – neben Reue und transitional justice – aktive Erinnerungsarbeit samt historischer Aufarbeitung sämtlicher Aspekte eines Gewaltregimes.“[15]

Nach der theoretischen Betrachtung der TJ und der Beschreibung ihrer zwei Hauptkomponenten, Wahrheit und Gerechtigkeit, werden ihre wichtigsten drei Instrumente untersucht: Gerichte, speziell Strafgerichtshöfe, Wahrheitskommissionen und damit verbundene Amnestieregelungen. Durch welche Eigenheiten und besondere Regelungen unterscheiden sich diese von anderen Formen im Umgang mit den begangenen Verbrechen? Es soll dabei vor allem ihre Bedeutung für den Prozess der TJ und die Aufarbeitung sowie den Umgang mit der Vergangenheit aufgezeigt werden.

Wer die Aufarbeitung der Tätigkeit der Geheimpolizeien untersuchen will, muss einen Blick auf diese Dienste werfen, bevor im Weiteren der institutionalisierte Umgang mit ihrem Erbe analysiert werden kann. Nur auf Basis der Erkenntnisse kann die institutionalisierte Aufarbeitung dargestellt werden. Da sich die entsprechenden Institutionen mit den ehemaligen Sicherheitsdiensten beschäftigen, sind sie in Aufgabe, Aufbau, Struktur und Funktion auf diese ausgerichtet. Ohne einer vorherigen Betrachtung der beiden Sicherheitsorgane ist es schwer die beiden Behörden adäquat darzustellen.

Daher werden im dritten Kapitel die beiden ehemaligen Sicherheitsdienste getrennt dargestellt. Zu Beginn wird die historischen Entwicklung beider erläutert, bevor nach Aufzeigen von Struktur und Aufbau die Stellung in der jeweiligen Verfassung und die praktische Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen untersucht werden. Diese Betrachtung umfasst den Zeitraum seit Ende des Zweiten Weltkrieges bis zum Beginn ihrer Abwicklung. Der frühe Beginn der historischen Betrachtung wurde mit dem Ziel gewählt zu verdeutlichen, wo die gegebenenfalls unterschiedlichen Ursprünge der zwei Organe liegen. Inwiefern sich diese beiden Dienste voneinander unterscheiden, soll vor dem Hintergrund, dass sie beide nach sowjetischem Vorbild und unter sowjetischer Anleitung aufgebaut wurden, untersucht werden. Die Zusammenfassung von gesetzlichen Grundlagen und praktischer Arbeit der Dienste wird insofern als nötig betrachtet, als dass ihnen häufig vorgeworfen wird, dass sie außerhalb ihrer Aufgaben und gesetzlichen Rahmenbedingungen agierten.

Nach der getrennten Betrachtung der beiden Dienste wird ihre Zusammenarbeit beleuchtet, bevor mit einem kurzen vergleichenden Fazit dieses Kapitel abgeschlossen wird. Dieses soll einen Überblick über die Gemeinsamkeiten und Unterschiede geben sowie als Zusammenfassung des Kapitels dienen. Ziel ist es, am Ende des Kapitels einen Überblick vermittelt zu haben, inwiefern oben genannte Vorwürfe gerechtfertigt sind, wie die Dienste aufgebaut waren, ihre Entwicklung verlief und wie sie in der Gesellschaft agierten.

Der deutsche Sonderfall offenbarte die Ausmaße des MfS und die Durchdringung der Gesellschaft in ungeahntem Umfang. Alle anderen ehemaligen sowjetischen Satellitenstaaten konnten, wie Polen, keinen so klaren Strich unter das Kapitel Kommunismus ziehen. Die alten Eliten mussten nicht nur in die Gesellschaft integriert werden, sondern man war mangels Ersatzeliten auf sie und speziell ihre Erfahrungen und Kenntnisse angewiesen. Dies galt analog auch in begrenztem Umfang für die ehemaligen Sicherheitsapparate und ihre Mitarbeiter. An den Runden Tischen mussten also Mittel und Wege gefunden werden, diese Probleme zu lösen und die entsprechenden Personen und Institutionen in den neuen, freien Staaten zu integrieren und aktiv einzubinden.

Im Anschluss an die Beschreibung der zwei Staatssicherheitsorgane wird im vierten und fünften Kapitel deren Aufarbeitung im institutionalisierten Rahmen thematisiert. Die für die Aufarbeitung in der Bundesrepublik eingerichtete BStU bildet den Betrachtungsgegenstand des vierten Kapitels. Das fünfte Kapitel hat das polnische Pendant zum Thema. Die Untersuchung erfolgt hinsichtlich der gesetzlichen Rahmenbedingungen, dem Aufbau und der Struktur sowie in Bezug auf Arbeitsweise und Aufgaben.

Nachdem die Institutionen entsprechend theoretisch betrachtet wurden, stehen im zweiten Teil der jeweiligen Kapitel ihre praktischen Tätigkeiten im Fokus. Dabei sollen die politische, die juristische und die gesellschaftliche Ebene der Aufarbeitung und ihre Akzeptanz analysiert werden.

Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) bildet den Schwerpunkt für den Bereich der gesetzlichen Betrachtung der BStU. Für Polen gilt dies analog unter Hinzuziehung des Gesetzes über das Institut für Nationales Gedenken (Lustrationsgesetz/IPN-Gesetz).

Der Komplex der juristischen Aufarbeitung ist dabei so umfangreich, dass diesem viele, zum Teil sehr umfassende Studien, gewidmet wurden. Neben der Fülle an Tatbeständen und sehr hohen Fallzahlen führen die praktischen wie theoretischen Überlegungen bezüglich Anwendbarkeit von Gesetzen aus der Zeit der kommunistischen Herrschaft, die Strafbarkeit der Täter sowie die Frage, welches Recht zur Anwendung kommen soll, zu einer unüberschaubaren Zahl an Untersuchungen zu diesem Teilgebiet der Aufarbeitung.

In der Bundesrepublik müssen dabei zwei Problemfelder beachtet werden; zum einen das Problem des Rückwirkungsverbotes und zum zweiten das Problem, dass es für viele Verbrechen keine gesetzliche Grundlage in den bundesdeutschen Gesetzten gibt. Der polnische Gesetzgeber hat diese Probleme mit der Schaffung des Straftatbestandes der kommunistischen Verbrechen zumindest teilweise gelöst. Aus diesen Gründen wird nur ein grober Überblick zu der Thematik gegeben und auf die wichtigsten Problempunkte hingewiesen.

Die getrennte Betrachtung bietet den Vorteil, dass im anschließenden sechsten Kapitel ausschließlich auf den Vergleich beider eingegangen werden kann und während der jeweiligen Analyse der Fokus einzig auf der jeweiligen Behörde liegt. Des Weiteren kann so das fünfte Kapitel an gegebener Stelle, unter Verweis auf Analogien der Analyse des vierten Kapitels, kürzer gehalten werden. In diesem Vergleich werden die theoretischen Grundlagen beider vor dem Hintergrund der jeweiligen besonderen Gegebenheiten untersucht. Die Gliederung orientiert sich an der der Untersuchungskapitel vier und fünf, so dass die Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit besser gewährleistet werden kann. Nicht nur, wo sich die Aufgaben und Strukturen unterscheiden, sondern auch die gesellschaftliche Akzeptanz und juristische Bedeutung, speziell vor den dementsprechenden Besonderheiten herauszuarbeiten, ist das Ziel des Vergleichs.

Der zu Beginn zitierte Vorbildcharakter der BStU liegt augenscheinlich darin begründet, dass sie die erste Institution war, welche sich mit den Verbrechen der untergegangenen kommunistischen Diktatur beschäftigte. Das daraus und aus der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Diktatur erworbene Fach- und Expertenwissen sowie die entwickelten Arbeitsweisen und Erfahrungen im Umgang mit Akten, Entdeckungen, Tätern, Opfern aber auch mit Gesellschaft, Politik und Medien, könnten und sollten dem IPN zugute kommen. Auf der anderen Seite verfügt das IPN über Erfahrungen und Fertigkeiten, die der BStU zu Vorteil gereichen könnten, dies soll ebenfalls aufgezeigt werden. In welchen Bereichen dies bisher gelungen ist, wo Defizite bestehen und wie diese angegangen werden, wird analysiert.

Begründet ist diese Zusammenarbeit zum einen darin, das MfS und Bezpieka (allg. Bezeichnung für den polnischen Staatssicherheitsdienst) zusammenarbeiteten, was dementsprechend auch eine Zusammenarbeit im Bezug auf diese entsprechenden Vorgänge erfordert. Zum anderen können, wie schon angesprochen, auch beide Behörden von den jeweiligen Erfahrungen profitieren. Auch wenn beide in einigen Bereichen sehr unterschiedlich aufgestellt sind, so bilden gerade diese Gegensätze die größten Ansatzpunkte für Intensivierung der Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit beider Behörden wird im letzten Kapitel des Vergleichs thematisiert.

In der Schlussbetrachtung werden unter Beachtung der unterschiedlichen Situation in den beiden Staaten und der aufzuarbeitenden Geheimdienste die Erkenntnisse zusammengefasst, Stärken und Schwächen aufgezeigt sowie die Unterschiede ebenso deutlich gemacht wie Gemeinsamkeiten dargestellt.

Abschließend wird ein Ausblick auf die weitere Tätigkeit der Behörden gewährt. Inwieweit sind sie weiterhin als nötig zu erachten und wie entwickelt sich die europäische Zusammenarbeit auch jenseits der beiden betrachteten Aufarbeitungsinstitutionen? Einen zusätzlichen Punkt stellt die Vergrößerung der Erinnerungskultur auf die gesamteuropäische Perspektive dar. Die Betrachtung dieses internationalen Raumes erfordert die Zusammenarbeit der jeweiligen innerstaatlichen Institutionen, die gerade im Entstehen begriffen ist.

1.3. Forschungsstand

Das weitläufige Feld der TJ untersucht Elster aus diversen Gesichtspunkten, wobei er sich im zeitlichen wie örtlichen Rahmen keinen Beschränkungen unterwirft. Beginnend mit der Attischen Demokratie bis zu den aktuellsten Fällen der TJ in Folge des Zusammenbruchs des Sowjetimperiums erläutert er an mehreren Beispielen ausführlich, welche Ausprägungen TJ annehmen kann. Im zweiten Teil widmet er sich der Analyse der TJ. Untersucht werden dabei die Struktur ebenso wie Akteure, Entscheidungen und Institutionen. Die Begriffe Täter, Opfer, Schranken, Emotionen und Politik im Zusammenhang mit TJ erfahren eine intensive Analyse.[16] Daher eignet sich dieses umfassende Werk sehr gut das einleitende Kapitel über die Wege von Aufarbeitung zu begleiten und einzuführen.

Eine weitere wichtige Quelle, vor allem für den aktuellen Bezug der TJ-Betrachtung, stellt das englischsprachige Magazin The International Journal of Transitional Justice dar.[17] Vierteljährlich werden darin aktuelle TJ-Prozesse vorgestellt, analysiert und theoretische Grundlagen und Probleme untersucht.

In vielen Analysen über den Systemwechsel beziehungsweise den Zusammenbruch autoritärer Regime wird TJ ebenfalls angesprochen. Die wenigstens Werke widmen sich ihr allerdings so intensiv wie die beiden vorgestellten.

Publikationen über die DDR und das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gibt es mittlerweile in sehr großer Zahl und nahezu täglich erscheinen neue. Speziell der Repressionsapparat der DDR erlebt in den Medien eine häufige Renaissance. Zu beachten ist bei diesen allerdings, dass ein großer Anteil von geringerem wissenschaftlichen, denn vielmehr publizistischen Wert ist, um das Interesse einer breiten Leserschaft zu befriedigen. Allerdings soll hier nicht der Eindruck erweckt werden, dass es an wissenschaftlicher Literatur mangele. Das Gegenteil ist viel mehr der Fall. Zu nahezu jedem nur vorstellbarem Thema mit Bezug zum Staatssicherheitsdienst der DDR existiert mittlerweile mindestens eine wissenschaftliche Publikation. „Die Studien zu der ostdeutschen »Stasi« sind zweifellos am weitesten fortgeschritten, was wir der Existenz der […] BStU, zu verdanken haben.“[18] Ihre Forschungsergebnisse stellen die erste und sehr umfangreiche Quellen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS dar. Nach einer großen Anzahl von Publikationen in den 1990er Jahren sank die Anzahl an wissenschaftlichen Publikationen, was vermutlich daran liegt, dass nur noch kleine Teilbereiche des MfS wenig erforscht sind. Dies ist auch an der Reihenfolge der Veröffentlichung der Teilbände des MfS-Handbuchs der BStU nachzuvollziehen.[19] Einige der Bände sind auch hier häufig zu Rate gezogen worden.

Dass das Ministerstwo Bezpieczeństwa Publicznego Polens (Ministerium für Öffentliche Sicherheit, MBP; allg. Sprachgebrauch: Bezpieka) längere Zeit weniger Beachtung als das MfS fand, ist auch in dem wesentlich geringeren Umfang des Ministeriums begründet und vor allem im teilweisen Übergang der Behörde in die Nachfolgebehörden des demokratischen Polens heute. Die Publikationen in polnischer Sprache sind mittlerweile sehr umfangreich. In englischer und noch mehr in deutscher Sprache existieren hingegen zu Bezpieka und IPN noch relativ wenige Untersuchungen, zumeist erscheinen diese in Sammelbänden im Vergleich zu anderen Institutionen oder im Zusammenhang mit polnischer Geschichte und Tansition. Das IPN zeichnet sich mit eigenen Publikationen zum Bezpieka aus. In vielen Analysen ist das Bezpieka entweder nur in einem kurzen Kapitel im Vergleich zu anderen Geheimdiensten aufgeführt oder als Beispiel für eine sehr wechselvolle Geschichte.

Einen hervorragenden Überblick und Vergleich diesbezüglich bieten Lukasz Kaminski, Krzysztof Persak und Jens Gieseke in ihrem 2009 erschienenen Sammelband.[20] Geschichte, Entwicklung, Tätigkeit und personelle Entwicklungen sowie die politische Rolle der kommunistischen Geheimdienste der Ostblockstaaten und ihre Opfer werden darin beleuchtet. An die Kapitel schließen sich Kurzporträts der wichtigsten Personen der Dienste, eine Analyse der bisherigen Forschung und eine Auswahlbibliografie an. Somit bietet dieser Band einen guten Einstieg, um sich einen Überblick über MfS und Bezpieka und Co. zu verschaffen und um erste vergleichende Betrachtungen anzustellen. Die Auswahlbibliografie des Handbuchs bietet eine gute Möglichkeit die Analyse anhand entsprechender Quellen zu vertiefen.

Im Zweijahresrhythmus veröffentlicht die BStU ihren Tätigkeitsbericht. In diesem werden umfassend die Schwerpunkte der Arbeit des Berichtszeitraums ebenso wie die Entwicklung der Behörde selbst erläutert. Organisationsbezogene Daten, wie Personal, Haushalt, aber auch Anträge auf Auskunft, fallen in diesen Bereich. Der größte Teil der Tätigkeitsberichte widmet sich der praktischen Arbeit der BStU und bildet so eine der wichtigsten Primärquellen für die Bereiche der vorliegenden Arbeit, in denen die BStU zur Sprache kommt. In diesen Kapiteln der Tätigkeitsberichte wird die Arbeit mit den Archivbeständen, sprich Erschließung der Unterlagen, Rekonstruktion beschädigter Akten, Bestandserhaltung und auch die Zusammenarbeit im Archivbereich mit anderen Institutionen, erläutert. Außerdem sind die „Verwendung von Unterlagen auf Antrag oder Ersuchen“[21], d.h. die öffentliche und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der BStU sowie Akteneinsichten, Komponenten des Hauptteils der Berichte. Die eigene Forschungs- und Publikationstätigkeit als auch die Bildungsarbeit nehmen einen kleineren, aber nicht weniger wichtigen Teil der Tätigkeitsberichte ein. Das letzte Kapitel des aktuellen neunten Tätigkeitsberichts des Jahres 2009 widmet sich dem in dieser Arbeit ebenfalls beleuchteten Aspekt der internationalen Zusammenarbeit. Insgesamt geben die Tätigkeitsberichte einen sehr umfangreichen Überblick über die Arbeit der BStU inkl. einer großen Menge an statistischen Daten.

Als Primärquelle für die Analyse der BStU und zusätzliche Quelle für den Vergleich BStU - IPN bilden sie somit das Fundament. Außer diesen Tätigkeitsberichten publiziert die BStU in unregelmäßigen Abständen zu einzelnen Forschungsbereichen.

Speziell mit der Entwicklung in Polen nach 1989 beschäftigen sich Aleksandra Galasińska und Dariusz Galasiński in einem Sammelband der Reihe „Discourse Approaches to Politics, Society and Culture“ mit dem privaten und öffentlichen Diskurs der Transformation.[22] Hervorzuheben ist in diesem Band das für diese Arbeit wichtige Kapitel zum Institut für Nationales Gedenken, in dem neben einem kurzen historischen Überblick sich Marta Kurkowska-Budzan dem Bereich der Bildungsarbeit des IPN ausführlich widmet. Dabei liegt ihr Schwerpunkt auf der Analyse der vom IPN herausgegebene populärwissenschaftlichen Zeitschrift IPN Biuletyn.[23]

Mittlerweile steigt die Anzahl der Publikationen, die beide Behörden auch vergleichend untersuchen. Dabei werden kommunistische Diktaturen des 20. Jahrhunderts und ihre Systeme der Unterdrückung der Bevölkerung miteinander verglichen, aber auch mit anderen diktatorischen Systemen und deren Aufarbeitung. Dagmar Unverhau und Kollegen beleuchten diese Prozesse umfangreich für ausgewählte osteuropäische Staaten.[24] Andrea Fleschenberg untersucht in ihrer Dissertation von 2003 ebenfalls die Vergangenheitsaufklärung. Ihre Arbeit widmet sie dabei nicht den Umgang mit den Akten zweier kommunistischer Regime nach ihrem Zusammenbruch, sondern der Aufarbeitung nach dem Ende der unterschiedlichen Diktaturen Portugals und der DDR.[25]

Untersuchungen über den Wert der Akten und ihre Bedeutung für die Zeitgeschichtsforschung auch vergleichender Natur stellen Dorota Dakowska, Agnés Bensussan, Nicolas Beaupré und ihre Mitautoren für Deutschland und Polen an.[26] Die Autoren, vor allem aus BStU und IPN, „beschreiben die beiden Institutionen, ihre Funktionsweisen, die Gründungsgeschichten sowie Möglichkeiten und Probleme, die sich aus dem Zugang zu den Archivquellen ergeben.“[27] Auf Basis dieser und ähnlicher Analysen ist der Vergleich in dieser Arbeit anhand von Beispielen aus der direkten Arbeit mit den Akten zu führen.

Insgesamt kann man feststellen, dass nach der Forschung und Publikation entsprechender Werke über die eigenen Aufarbeitungsinstitutionen mittlerweile die neuere Forschung sich immer häufiger mit Vergleichen verschiedener Diktaturen, Geheimdienste und deren Aufarbeitung auseinandersetzt. Dabei ist das Spektrum in allen Bereichen sehr groß. Ebenfalls angemerkt sei hier, dass Henke, Engelmann, Fricke und Unverhau als Forscher der BStU beziehungsweise Forscher in Projekten mit der BStU einen großenTeil der wissenschaftlichen Publikation über das MfS abdecken, ergo häufig bemühte Quellen für diese Untersuchung bieten.

Der Vollständigkeit halber soll auf den Bereich der individuellen Aufarbeitung hingewiesen werden. Er umfasst mittlerweile unzählige Bücher und audio-visuelle Medien. Diese Werke befassen sich nahezu immer mit den persönlichen Erfahrungen und erfahrenen Repressionen und Eingriffe in das Leben Einzelner durch die Geheimdienste.

2. Umgang mit Diktaturen und die Bewältigung ihrer Vergangenheit

2.1. Theorie der Transitional Justice

„Transitional Justice steht für die Bemühung, die Vergangenheit eines gewaltsamen Konflikts oder eines Regimes aufzuarbeiten, um in einer gespaltenen Gesellschaft den Übergang zu Sicherheit und Frieden zu fördern.“[28] Sie stellt weniger ein politisches Konzept zur Vergangenheitsaufarbeitung und der damit erwünschten Versöhnungsprozesse dar, als viel mehr ein Sammelsurium an Methoden und Techniken zu diesem Zweck. Sie „setzt sich aus mehreren Prozessen – Gerichtsverfahren, Säuberungen und Reparationen – zusammen, die im Anschluss an einen politischen Regimewechsel ablaufen.“[29]

Die gelegentlich gebrauchte deutsche Übersetzung als Übergangsjustiz/-gerechtigkeit greift allerdings zu kurz. Mag dieser Begriff nach dem Zweiten Weltkrieg passend gewesen sein, so erfuhr des Verständnis des Begriffs in den vergangenen Dekaden eine maßgebliche Erweiterung. In den letzten 20 Jahren haben sich die Inhalte von TJ erweitert. Die Inhalte reichen momentan von den Wurzeln im juristischen Bereich, fokussiert auf Verfolgung und Wiederherstellung von Gerechtigkeit, hin zur Integration vielfältigerer Ansprüche der postkonfliktären Gesellschaft. Sie beinhalten die Bedürfnisse auf Reparationen seitens der Opfer ebenso, wie die Erinnerung an erlittenes Unrecht, Wiederaufbau der sozialen Beziehungen, kulturelle und bildungspolitische Anstrengungen, um Wiederholung zu vermeiden, aber auch die Wiedereingliederung der Täter.[30]

Seit Mitte der 1990er Jahre findet die Formulierung TJ immer häufiger Anwendung. Vor allem mit den Demokratisierungswellen in Lateinamerika, Afrika, Asien und nicht zuletzt in Osteuropa erweiterte TJ die Bandbreite der Handlungsoptionen jenseits des juristischen Vorgehens: diese sind neben den nationalen und/oder internationalen Strafgerichtstribunalen, Wahrheitskommissionen, Museen und andere Orte des Gedenkens.

Crocker erachtet die folgenden acht Maßnahmen für wesentlich, um Fehler der Vergangenheit aufzuklären: offizielle Feststellung, dass Unrecht geschehen ist; offizielle Entschuldigungen für dieses; Förderung öffentlicher Untersuchungen und Wahrheitsfindung, die eine Plattform für die Opfer und Reparationen oder Wiedergutmachung beinhalten; Gerechtigkeit in Form von Prozessen oder Lustration; Etablierung von Rechtsstaatlichkeit; allgemeine Gesten des Gedenkens durch die Schaffung von Monumenten, Denkmälern und Feiertagen sowie durch andere pädagogische und kulturelle Aktivitäten; langfristige Entwicklungen und Reformen der Institutionen sowie öffentliche Beratungen.[31]

Die normativen Eckpfeiler der TJ bilden Gerechtigkeit und Wahrheit. „Der Begriff „Transitional Justice“ orientiert sich an diesen Elementen und setzt diese in konkrete Handlungsoptionen um (zum Beispiel Strafverfolgung, Reparation, Lustration, Wahrheitskommissionen).“[32] Versöhnung soll dementsprechend nicht auf Kosten der Opfer erzielt werden, sondern Gerechtigkeit muss die Basis sein.[33]

Bedingt durch die unterschiedliche subjektive Bewertung von Gerechtigkeit und Wahrheit für den Einzelnen bestehen vielfältige Konfliktlinien. Ihre Zahl wird vergrößert durch die unterschiedlichen Formen von Gerechtigkeit und Wahrheit. Funktional kann Gerechtigkeit unterschieden werden in ausgleichende und wiedergutmachende Gerechtigkeit. Diese Funktionen erfordern unterschiedliche Ansätze für den Umgang mit Schuld, individueller wie gesellschaftlicher. Ähnliches gilt für die Wahrheit. Hauptproblem der Wahrheitsfindung im Aufarbeitungsprozess stellt die Differenz zwischen individueller und kollektiver Wahrheit dar. Verstärkt wird dieses Problem dadurch, dass eine intensive Aufklärung ungeahnte Wahrheiten ans Licht bringen kann und Konflikte verstärkt, statt zur Versöhnung der Parteien beizutragen.

2.1.1. Gerechtigkeit

„Daß die Opfer nach Gerechtigkeit verlangen, ist ein allgemein menschlicher Wesenszug.“[34] Mehrere Fragen sind in diesem Zusammenhang zu beantworten, vor allem die, wie man Gerechtigkeit definiert. Dies schließt die juristischen Beurteilung ebenso ein, wie die Frage, nach welchen Gesetzen geurteilt wird: Anklage nach den Gesetzen der Menschenrechtscharta, den Gesetzen des neuen Staates oder nach den Gesetzen des abgeschafften Staates. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend dafür, wie und ob Opfer und Täter in ihrem Gerechtigkeitsempfinden die Entscheidungen akzeptieren. „Man sollte allerdings nicht annehmen, dass der Gerechtigkeitssinn in der Bevölkerung durch gerichtliche Verfahren völlig zufrieden gestellt werden kann.“[35] Die Gerechtigkeit für den einen ist dabei nahezu immer eine Ungerechtigkeit für den anderen. Daher ist es zweitens nötig, dass man wohl überlegt abwägt, in welchem Rahmen man sich bewegt, schon allein weil Konflikte beendet und Cleavages nicht vertieft, beziehungsweise geschaffen werden sollen. Des Weiteren muss zwischen persönlicher und gesellschaftlicher Gerechtigkeit unterschieden werden.

Das Wiederherstellen persönlicher Gerechtigkeit ist durch einen Gerichtsprozess, Reparation und der öffentlichen Bitte um Entschuldigung durch den/die Täter meist verhältnismäßig einfach möglich. Allerdings „kann ein emotional begründetes Verlangen nach Rache in mancher Hinsicht stärker sein, als das Bestreben, unparteiische Gerechtigkeit walten zu lassen.“[36]

Gesellschaftliche Gerechtigkeit herzustellen, hängt wesentlich von Art und Umfang der Ungerechtigkeit ab. Vor allem die Untersuchung zur BStU und dem MfS wird dies aufzeigen. An entsprechender Stelle wird deutlich werden, warum das IPN und deren Aufarbeitung der Akten des Bezpieka diese Funktion weniger erfüllt als die BStU.

Unterscheiden muss man Gerechtigkeit außerdem nach ausgleichender und wiedergutmachender Gerechtigkeit. Beide Formen sind im Prozess der TJ vorgesehen und an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Gemein ist ihnen, dass verständlicher Weise eine Schuld und eine Ungerechtigkeit bestehen müssen, welche mit den Mitteln der TJ festgestellt und geahndet werden sollen. Während ausgleichende Gerechtigkeit auf Schadensersatz und Strafe beruht, soll wiedergutmachende Gerechtigkeit den Dialog zwischen Opfer und Täter fördern sowie dazu beitragen, dass Gräben überwunden werden.[37] Die ausgleichende Gerechtigkeit stellt das philosophisch-juristische Gedankengerüst für (Straf)gerichte.

Wahrheitskommissionen bauen hingegen vor allem auf dem Gedanken der wiedergutmachenden Gerechtigkeit auf. In diesem Zusammenhang wird diese Differenzierung an der Stelle nicht weiter untersucht, da die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Gerechtigkeitsformen im Anschluss thematischer Unterbau der Mittel der TJ sind.

Für alle Formen der TJ gilt: „wenn Gerechtigkeit verweigert wird, werden die Opfer in vielen Fällen selbst Rache suchen, sie werden das Gesetz in die eigenen Hände nehmen.“[38] Eine solche Situation ist auf jeden Fall zu vermeiden. Auf welche Mittel die TJ zurückgreifen kann, damit so eine Situation vermieden wird, erläutert das Teilkapitel 2.2.

2.1.2. Wahrheit

So interessant eine Analyse des Konstruktes Wahrheit auch für diese Arbeit wäre, sie würde zu weit von dem Thema der Arbeit wegführen. Nur so viel sei in diesem Zusammenhang festgestellt: das grundlegende Problem von Wahrheit ist, dass sie weder all das, was wir von ihr erwarten, ist, noch erfüllt. Sie ist weder so allumfassend und objektiv noch so überprüfbar, wie wir es von ihr verlangen. Aus diesen Gründen muss man mit ihr, vor allem im Zusammenhang mit TJ, besonders sorgsam umgehen und nicht mehr Wahrheit versprechen, als man zu erbringen in der Lage ist.[39]

Die folgenden Eigenschaften machen es so kompliziert für die sich in Transition befindlichen Regierungen mit der schwer fassbaren Wahrheit umzugehen: es existiert kein neutraler Berichterstatter; Wahrheit ist nie absolut; für jedes Geschehen in der Geschichte des Staates existieren unzählige Wahrheiten von Opfern, Tätern, Beteiligten, Unschuldigen, Zuschauern et cetera.[40] Im Idealfall existiert eine vom Großteil der Bevölkerung anerkannte Wahrheit zu einem Ereignis, auf Basis derer zum Beispiel die Wahrheitskommission und/oder Gerichte weiter ver-/ermitteln können. Meist ist dies aber nicht der Fall, weil gerade in solchen Fällen Täter wie auch Opfer sensibel auf entsprechende Formulierungen reagieren und sie entsprechend ihrer Deutung abgeändert und anerkannt wissen wollen.

Gerade in diesen Fällen ist es besonders wichtig, dass diese Institutionen die Geschichten der ehemaligen nichtdemokratischen Regierung aufdecken und erzählen, um die Romantisierung der alten Regierung zu minimieren und um die Legitimation der aktuellen zu erhöhen.[41]

Wahrheit muss in solchen Fällen unterschieden werden in erzählende, gerichtliche, historische und soziale Wahrheit. Verbunden mit diesen Formen der Wahrheiten ist das Problem der Subjektivität. Zum einen besteht Subjektivität im Bezug auf die Auswahl der zu untersuchenden Taten. Alle Taten zu untersuchen ist meist unmöglich, da weder Zeit noch Mittel in dem dafür benötigten Umfang vorhanden sind. Zum anderen stellt sich das Problem der Subjektivität bei der Auswahl von Berichtenden und Tätern wie Opfern. In Verbindung damit darf nicht vergessen werden, dass der Berichtende grundsätzlich subjektiv wiedergibt. Dies führt zu dem Problem, dass manchmal nicht zu viele sondern zu wenige Wahrheiten existieren. Nur die Aussagen der Opfer oder Täter reichen nicht aus, um eine allgemein anerkannte Entscheidung zu erreichen. Aus diesem Grund ist es nötig zu jeder Tat mehrere Personen und Akten zu Rate zu ziehen, um der historischen Wahrheit möglichst nah zu kommen und zu einer möglichst objektiven Entscheidung zu gelangen.[42]

Diese Varianten sollten in Wahrheitskommissionen zusammenfließen, um zu allgemein akzeptieren Ergebnissen zu kommen und die oben beschriebene Gefahr der Romantisierung beziehungsweise des Nichtanerkennens zu minimieren. Entscheidend ist „die Anzahl von Lügen, die ungestraft in der öffentlichen Diskussion geäußert werden, zu reduzieren [Übers. d. Verf.].“[43]

Dieser Komplex ist eng verknüpft mit dem Phänomen der Siegerjustiz, welchem sich auch TJ ausgesetzt sieht. Speziell in Fällen gewaltsamer Umbrüche werden Wahrheiten häufig einseitig ausgelegt und führen zur Verklärung der realen Ereignisse zugunsten der Sieger.

2.2. Mittel der Transitional Justice

2.2.1. (Straf)gerichte

„Demokratische Bewegungen, die das Ende eines Unrechtsregimes herbeiführen, verlangen zu Recht eine juristische Aufarbeitung.“[44] Mit welchen Problemen diese juristische Aufarbeitung verbunden ist, thematisiert der folgende Abschnitt.

„Welche Schwächen die juristische Abrechnung im Zusammenhang mit der Etablierung einer politischen Kultur der Verantwortlichkeit auch haben mag, so steht es doch außer Zweifel, daß die Gerichte eine herausragende Rolle für die nachfolgende Geschichtsschreibung und damit für die Bildung historischen Bewußtseins besitzen.“[45]

Gerichte, Strafgerichte im Speziellen, vor allem wenn sie international sind, wie der Strafgerichtshof in Den Haag zum Beispiel sollen „die schwersten Verbrechen mit Bedeutung für die internationale Gemeinschaft als Ganzes [Übers. d. Verf.]“[46] verfolgen. Einer der größten Problempunkte ist, dass es sehr schwer ist, „nach einem Systemwechsel strafrechtlich mit Vergehen umzugehen, die unter bestimmten politischen Voraussetzungen stattgefunden haben.“[47] Das Grundproblem ist dabei die Bewertung der Straftaten. Speziell die Frage nach dem anzuwendenden Recht muss hier beantwortet werden. „Es ist unter anderem sehr schwer, das geltende positive Recht gegenüber dem des vergangenen Systems so zu legitimieren, daß ein Strafprozeß sich nicht in Unrecht verkehrt.“[48] Die Entscheidung zwischen einem lex specialis nur und ausschließlich bezogen auf das Unrechtsregime, welches zur Anklage steht, der Gerichtsverhandlung nach dem Recht des „Siegers“ oder nach dem zur Tatzeit geltenden Recht sowie Verhandlungen auf Basis der UN-Menschenrechtscharta, ist vor allen weiteren zu treffen. Auch wenn man sich auf eine gesetzliche Grundlage geeinigt hat, unabhängig davon welche, „sollte [man] allerdings nicht annehmen, dass der Gerechtigkeitssinn in der Bevölkerung durch gerichtliche Verfahren völlig zufrieden gestellt werden kann.“[49]

Nach der Entscheidung über die juristische Grundlage müssen Ort, Zeitrahmen und Umfang der (Straf-)gerichte festgelegt werden. Dass dies ein konfliktträchtiges Feld ist, erklärt sich von selbst. Nicht nur, dass die Opfer möglichst schnell Gerichtsverfahren für möglichst viele Peiniger erwarten, auch sollen diese Verfahren in einem für sie erreichbaren lokalen Rahmen stattfinden. Die Angeklagten ihrerseits hoffen auf späten Beginn mit möglichst geringer Zahl an Anklagen, die wenige Anklagepunkte umfassen und am besten weit weg vom Ort des Geschehens stattfinden.

So sehr beide Ansichten verständlich sind, so schwer sind sie gleichzeitig zu befriedigen. Mit der Schaffung des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) ist zumindest für den Großteil der Fälle das Problem des Ortes geklärt. Dass Anklagen meist nicht schnell erfolgen, liegt in den vorher nötigen Ermittlungen, was auf Seiten der Opfer teilweise auf Unverständnis stößt. So klar die Menschenrechtsverletzung für sie geschehen ist, so eindeutig muss sie auch den Angeklagten nachweisbar sein.

Was die juristische Grundlage anbelangt, so hat man sich im internationalen Rahmen auf die UN-Menschenrechtscharta und das Völkerrecht als Grundlage für Anklagen vor dem ICC festgelegt. Eine Besonderheit in diesem Zusammenhang ist, dass das Römische Statut (des ICC) im Artikel 16 regelt, dass Untersuchungen zum Zweck der Stabilität und Sicherheit um ein Jahr aufgeschoben werden können, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine entsprechende Resolution nach Artikel VII in Phasen der Transition erlässt.[50]

2.2.2. Wahrheitskommissionen

Die Kommissionen für Wahrheit und Versöhnung werden auf gesetzlicher Grundlage eingesetzt und haben „die Aufgabe, im Prozess der Vergangenheitsbewältigung maßgeblich mitzuwirken“[51] und dafür Sorge zu tragen, dass die Opfer gehört werden und die Täter Gelegenheit bekommen ihre Taten zu bekennen. „Hier wird der Akt, die Wahrheit zu sagen, die begangenen politischen Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen zu offenbaren, zur Voraussetzung für die Vergebung. Zwar bleiben die Verbrechen ungesühnt, jedoch weder verborgen noch vergessen.“[52]

Abhängig sind die Ergebnisse solcher Kommissionen immer von den Umständen unter denen sie zustande kommen. So haben die Zusammensetzung der Kommission und die Grenzen ihres Mandates entscheidenden Einfluss darauf, wessen Version der Wahrheit erzählt wird. Hinzu müssen die Faktoren Ort und Zeit, sprich, wo und wann die Kommission tätig wird, mit Bedacht gewählt werden. Eine Kommission im Land kann die Anerkennung selbiger und ihrer Ergebnisse stärken, andererseits kann dies auch die Arbeit der Kommission behindern und sie verstärkt dem Vorwurf der Parteilichkeit aussetzen. Eine sehr frühzeitig gegründete Wahrheitskommission birgt die Gefahr, dass sie zwischen die Fronten gerät und dabei zerrieben wird und den nationalen Versöhnungsprozess behindert. Zu spät institutionalisiert, droht die Gefahr, dass alte, verheilte Konflikte wieder aufbrechen und bisher Erreichtes zunichte gemacht wird. In diesem Zusammenhang sind organisatorische Probleme, wie das Vorhandensein von Übersetzern, die Zeitpunkte der Anhörungen, aber auch die Effektivität und das Vorhandensein von Zeugenschutzprogrammen, wichtig. All diese Faktoren haben einen großen Einfluss darauf, wie und ob die Kommissionen von der Bevölkerung anerkannt und wie die Ergebnisse akzeptiert werden.[53]

Wichtiger Auftrag von Wahrheitskommissionen ist häufig die Entscheidung über die mögliche Gewährung von Amnestien beziehungsweise sollen ihre Ergebnisse in Gerichtsverfahren helfen über Amnestieregelungen zu befinden. Wenn Wahrheitskommissionen institutionalisiert werden und das Gewähren von Amnestie zu ihren Aufgaben gehört, kann dies auf drei verschiedenen Wegen geschehen.

Erstens: Amnestie wird gewährt, bevor Wahrheitskommissionen geschaffen werden. Dies hätte den Vorteil, dass der Prozess der Transition weniger belastet wird mit dem Veröffentlichen der Verbrechen und somit die Gesellschaft zur Ruhe kommt. Allerdings kann dieser Weg auch die Verbitterung der Opfer vergrößern und die Gräben vertiefen. Mit dem Einsetzen der Wahrheitskommissionen können diese dann wieder aufbrechen und gegebenenfalls die Spannungen in der Gesellschaft noch vergrößern, wenn Vergehen aufgedeckt werden, die entweder aus dem kollektiven Gedächtnis schon verdrängt waren oder aber noch unbekannt waren beziehungsweise unbekannte Ausmaße hatten. Von daher ist es für diese Variante besonders wichtig, den richtigen Zeitpunkt abzupassen und er ist vor allem auch abhängig von den Verbrechen, die begangen worden, dem Charakter des alten Regimes und der Form des Umbruchs.

Die zweite Möglichkeit ist, dass Amnestie nach erfolgter Wahrheitskommission gewährt wird. Wenn im Verlauf der Wahrheitskommission ersichtlich wird, welche Täter mehr und welche weniger Schuld auf sich geladen haben, beziehungsweise welche Rolle und Anteil sie an den Vergehen hatten, kann im Anschluss Amnestie gewährt werden. Dass diese Form der individuellen Amnestie nicht selten ist, warum dies so ist und welche Vorteile darin gesehen werden, wird im Verlaufe des nächsten Unterpunktes erläutert.

Der dritte Ansatz ist, dass Wahrheitskommissionen Amnestie gewähren dürfen. Dies würde bedeuten, dass die Kommissionen nach der Befassung mit dem jeweiligen Täter, der Anhörung der Opfer et cetera eine Amnestie für diesen ausspricht, falls er entsprechende Voraussetzungen erfüllt. Welche Voraussetzungen dies im Einzelnen sind, ist von Kommission zu Kommission unterschiedlich und in den konstituierenden Regelungen festgehalten. Allen gemein ist aber, dass der Täter weder politischer noch militärischer Verantwortlicher für begangene Straftaten gewesen sein darf. Wo die Grenze gezogen wird zwischen Amnestie gewähren oder nicht, ist abhängig vom Einzelfall. Die Anzahl der potenziell zu Verurteilenden durch die Kommission spielt dabei ebenso eine Rolle, wie ihre Ressourcen, die politische und gesellschaftliche Stimmung, die aktuelle Stabilität und Lage im Land, aber auch das alte Regime, dessen Menschenrechtsverletzungen, Dauer und Härte.[54]

Um von internationalen Gerichten als adäquate Alternative zu Gerichten anerkannt zu werden, bedürfen Wahrheitskommissionen, die Amnestien rechtswirksam aussprechen sollen, einiger Grundlagen. Basis dieser Grundlagen sind die Erfahrungen, die mit den bisherigen Kommissionen gemacht wurden.

Erstens müssen diese Kommissionen als selbstständige Institutionen auf entsprechender gesetzlicher Grundlage begründet sein. Würde die Regierung sie gründen, bestünde die Gefahr, dass Arbeit und Bestehen von der Laune der Regierung abhängig wären.[55] Zweitens sollten Wahrheitskommissionen Konzepte der Restauration enthalten und Gerechtigkeitskonzeptionen, die die Aufdeckung der Wahrheit ebenso beinhalten, wie die Wiedergutmachung der Schäden und die Förderung der Versöhnung.[56] Als Drittes ist es nötig, dass die Mitglieder der Kommission als unabhängig von der Regierung anerkannt sind, so dass die Wahrheitskommission als unvoreingenommen betrachtet wird. Viertens sollte das Mandat der Kommission weit genug gefasst sein, dass ein möglichst komplettes Bild der Vergangenheit gezeichnet werden kann. Nach internationalem Recht ist nicht eindeutig geklärt, ob Wahrheitskommissionen sämtliche Verbrechen nachspüren sollen oder ob sie repräsentative Fälle auswählen dürfen, um ihre beschränkten Ressourcen effizient einzusetzen und trotzdem ein möglichst reales Bild der Vergangenheit aufzuzeigen. Es ist nötig, dass der Entscheidungs- und Auswahlprozess im zweiten Falle transparent gestaltet werden muss.[57]

Trotz all dieser Unvollkommenheiten werden Wahrheitskommissionen institutionalisiert und publizieren Berichte, weil sie Verantwortlichkeiten aufzeigen, den Opfern helfen, Reformmöglichkeiten aufzeigen und eine verlässliche Dokumentation erstellen können.[58]

2.2.3. Amnestie

Seit Ende des Zweiten Weltkrieges haben sich Amnestien immer häufiger als Mittel der Wahl herausgestellt, um den Transitionsprozess und entstehende Demokratien zu festigen. Weltweit über 420 Amnestieprozesse wurden in den Jahren zwischen 1940 und 2005 eingeleitet, davon allein 66 in den Jahren 2001 bis 2005.[59] Dabei ist „die Praxis der Amnestie […] weit mehr als eine politische ars oblivionis [Hervorhebung im Original], als ein verordnetes Vergessen. In ihr gewinnt die Unterscheidung von Vergeben und Vergessen Bedeutung.“[60] Die Argumentation pro Amnestie ist dabei häufig die, dass Friede nur erreicht werden kann, wenn die Täter straffrei ausgehen und ihnen vergeben wird, da sonst durch die Verurteilungen ihrer Taten neue Gräben in der Gesellschaft entstehen beziehungsweise die alten vertieft werden. „Die einzig brauchbare Lösung sei das ›spanische Modell‹ einer vollständigen Amnestie.“[61]

Je nachdem, wie die Transition im Staat eingeleitet wurde, stellt sich zusätzlich das Problem, dass nach einem verhältnismäßig friedlichen Umbruch die Machthaber bei Strafandrohung ihre Macht nicht freiwillig abgeben werden.[62] Dass dies zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führt, wäre in den meisten Fällen zu befürchten.

Aus juristischer Sicht ist es notwendig, zwischen Amnestie für Einzelne und der Amnestie für den gesamten Staat beziehungsweise die gesamte staatliche/militärische Führung zu differenzieren. Diese Unterscheidung findet vorrangig durch die Entscheidung statt, ob Gerichte, die einzelne Verantwortliche verurteilen, angerufen beziehungsweise gebildet werden, oder nicht. Eine Amnestieregelung für die gesamte verantwortliche Führungselite ist dabei sehr unwahrscheinlich, weil angerufene Ad-Hoc Tribunale und/oder der ICC das Ziel haben einzelne Verantwortlichkeiten aufzuzeigen und zu ahnden. Sie untersuchen in Fällen potentieller Amnestie auch, ob die Täter beziehungsweise ihnen verbundene Gruppen diese selbst ausgesprochen haben, um sich/sie vor entsprechender Verfolgung zu schützen, selbst wenn das nationale Recht dies zulassen würde.[63] Werden hingegen keine solchen Gerichtsbarkeiten in den Transitionsprozess eingebunden, besteht die Möglichkeit von Amnestieregelungen eher. Zu beachten ist bei solchen allerdings, dass sich Opfer benachteiligt und von der Transition ausgeschlossen fühlen könnten. Dies bildet ein Potenzial für erneute Spannungen in der Gesellschaft und kann zum Scheitern der Transition führen. Amnestien für Akteure auf unteren Ebenen bergen zusätzlich die Gefahr, dass die Opfer selbiger ihnen im täglichen Leben begegnen und sich so die allgemeinen Spannungen noch verstärken. Mit individualisierten bedingten Amnestien können diese Gefahren, wenn die Amnestien mit Bedacht konzeptioniert wurde, verringert werden.

Grundproblem von Amnestie ist, dass Amnestie „ein Rechtsbegriff fast ohne rechtliche Füllung [ist], der paradoxerweise gerade im Übergang zum Rechtsstaat rechtsstaatliche Normen außer Kraft setzt.“[64] Sie greifen allerdings nicht in das Recht der Opfer, Rechtsmittel einzulegen und ihre Rechte auf Wahrheit und Wiedergutmachung zu fordern, ein.[65] Der Internationale Strafgerichtshof ist auch im Falle von Amnestieregelungen für Einzelne verpflichtet, bei Anrufung die entsprechenden Vorwürfe zu untersuchen und gegebenenfalls zu ahnden.[66]

In der Bewertung von Amnestieurteilen haben die Strafgerichte unterschiedlich geurteilt. Die meisten haben das Recht auf Wahrheit über alle anderen Ansprüche von Opfern wie Tätern gestellt. Sie sprechen den Klägern das Recht zu, zu erfahren, warum Menschenrechtsverletzungen geschehen sind und wer die Täter waren. Die meisten Gerichte sprachen außerdem den Opfern eine Entschädigung, häufig finanzieller Art, zu. Einige Gerichte verlangten die Errichtung von Mahnmalen und/oder öffentliche Entschuldigungen für begangenes Unrecht.[67]

Unabhängig davon, dass Amnestieregelungen Rechtsmittel der Opfer einschränken, wurde in einigen Fällen seitens der Gerichte entschieden, dass Untersuchungen aufgrund politischer Instabilität nicht stattfinden. Die speziell für den ICC getroffenen Regelungen wurden im entsprechenden Teilkapitel schon aufgeführt.

Häufig werden Amnestien nur für bestimmte Verbrechen oder Tätergruppen gewährt. Zweck dieses Vorgehens ist es, einerseits nicht alle potentiellen Täter anzuklagen und so neue Konflikte zu schaffen, andererseits aber die Hauptverantwortlichen für die Taten zu verurteilen und so den Bedürfnissen der Opfer tendenziell gerecht zu werden. Beispielhaft seien hier der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und der Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda genannt, welche nach dieser Devise verfahren.[68]

2.3. Kritische Würdigung des Konzepts Transitional Justice

Unabhängig von allen kritischen Punkten des Konzepts muss jeder Staat in Transition die für sich geeigneten Elemente festlegen und anwenden. „Die neuen politischen Entscheidungsträger steuern dabei unvermeidlich einen schwierigen Kurs zwischen der Skylla des Schlußstrichs […] und der Charybdis der politischen Durchleuchtung und Disqualifikation der früheren Eliten.“[69] Die anzuwendenden Maßnahmen müssen auf die jeweilige Situation des Landes zugeschnitten werden, jeder Staat startet mit anderen Voraussetzungen in den Prozess der TJ.

Die an die TJ gestellten Forderungen, schnell zu erfolgen und zügig zu verlaufen, streng zu urteilen und dabei gerecht zu sein sowie gründlich zu arbeiten bei wirkungsvollem, d.h. effizientem Einsatz der knappen Ressourcen, sind dabei unter einen Hut zu bringen. Dass diese Ansprüche z.T. konträr sind, vereinfacht das Problem nicht, sondern zeigt um so mehr auf, dass für jedes Land/Regime die Regeln neu definiert und festgelegt werden müssen.[70]

Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Anwendung mehrerer Elemente zu größeren Erfolgen führt als die Nutzung nur einer Methode, auch wenn dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass TJ, unabhängig davon, wie viele Methoden zur Anwendung kommen, Erfolg haben muss. Wenn die Elemente herausgearbeitet wurden und zur Anwendung kommen, ist es nötig, die Bevölkerung aktiv daran teilhaben zu lassen und über die Ziele sowie die Möglichkeiten zu informieren. So wird vermieden, dass diese sich übervorteilt fühlen und falsche Erwartungshaltungen entstehen.[71]

Gerade die nationalen und internationalen Strafgerichtshöfe stehen dabei vor zwei schwerwiegenden Problemen. Zum einen ist die Sprache der Juristen schwer verständlich und der breiten Masse schwer vermittelbar, zum anderen finden sie notwendigerweise außerhalb der Gesellschaften statt, in denen Menschenrechtsverletzungen stattfanden.[72] Vor allem den ICC betrifft das im Besonderen. Von einem Großteil der Welt anerkannt, sind es vor allem die Täter, welche meist erfolgreich in ihren Ländern dem ICC die Zuständigkeit und Legitimation sowie Anerkennung abzusprechen versuchen. Dieses Problem stellt sich Wahrheitskommissionen ebenso, allerdings nicht so häufig wie den Strafgerichtshöfen. Häufig werden Wahrheitskommissionen in dem betreffenden Staat institutionalisiert. Sie haben eher mit der Herausforderung des richtigen Zeitpunktes sowie der Objektivität zu kämpfen.

Ein wichtiger Auftrag der TJ wurde leider bisher unzureichend erfüllt. So gut wie keine der bisherigen Wahrheitskommissionen hat Vorschläge zur Anpassung der Lehreraus- und Weiterbildung erarbeitet, um in der Ausbildung der Schüler die erreichten Ergebnisse, wie Aussöhnung der Gruppen, aufzunehmen und in der Gesellschaft zu verankern. So besteht die Gefahr, dass alte Rivalitäten, aufgearbeitet von der aktuellen Generation, in der Folgegeneration wieder aufbrechen und die erreichten Ergebnisse der Wahrheitskommissionen nicht langfristig zum Tragen kommen.[73]

Die Verbindung zwischen TJ und Entwicklung wurde bisher ebenfalls kaum untersucht. Nicht nur, dass soziale Ungerechtigkeiten Gründe für die Konflikte sein können, auch die besondere Bedeutung von korrupter, ausbeuterischer Kriegsökonomie eines Landes wurden im Zusammenhang mit TJ bisher kaum betrachtet. Die Kosten der TJ, welche ein Entwicklungsland schnell überfordern können, und postkonfliktäre Verbrechen sowie gesellschaftliche Gewalttätigkeit stellen weitere potenzielle Ursachen für gescheiterte TJ dar. Vor allem in Entwicklungsländern haben die Bemühungen der TJ mit einem weiteren Problem zu kämpfen. Die Regierung benutzt TJ, um guten Willen nach außen zu demonstrieren und Unterstützung sowie Anerkennung zu erfahren, ohne dass eine reale Transition stattfindet.[74]

Prinzipiell ist festzuhalten, dass TJ aller Kritik zum Trotz sich in den meisten Fällen bewährt hat und die Entwicklung Richtung Demokratie in den Staaten, die sie anwenden, unterstützt und beschleunigt hat. Dabei darf nicht vergessen werden, dass TJ kein festes Konzept ist, sondern sich mit der Anwendung und über die Jahre veränderte. Eher ist sie als ein Werkzeugkasten zu sehen, aus dem für die jeweilige Situation die adäquaten Mittel gewählt werden. „Die rechtlichen und administrativen Verfahren [stellen] nur den sichtbarsten Teil eines viel größeren Komplexes dar.“[75] Sie können die gesellschaftliche Entwicklung und Toleranz sowie Aussöhnung im begrenzten Rahmen steuern und lenken. Dabei ist es für den langfristigen Erfolg nötig, dass TJ so weit wie möglich von Politik frei gehalten wird.

Das Ausmaß der TJ in den osteuropäischen Staaten, inkl. Deutschlands, variiert sehr stark, wobei es „in allen Ländern […] relativ wenig Gerichtsverfahren“ gab.[76] Säuberungen erfolgten hingegen vor allem in der ehemaligen DDR mittels Entlassung belasteter Personen. In Polen hingegen war es Praxis, dass „Kandidaten für hohe Ämter […] erklären, ob sie […] »wissentliche Kollaborateure« waren.“[77] Das Zugeben der Zusammenarbeit hatte dabei nur insoweit Folgen, als dass das Ergebnis veröffentlicht und dann Vorgesetzte beziehungsweise Wähler anhand dessen ihre Entscheidung über Einstellung beziehungsweise Wahl treffen konnten. Wahrheitswidriges Leugnen hat den Ausschluss von allen öffentlichen Ämtern für zehn Jahre zur Folge.[78]

Umfangreiche Restaurationsprozesse fanden in allen Ländern statt, wobei Polen insofern eine Besonderheit darstellte, als dass hier mangels Verstaatlichung der Landwirtschaft diese im Gegensatz zur Bundesrepublik nicht reprivatisiert werden musste/wurde. In diesen Prozess fielen auch Haftentschädigungen sowie die die Rückübereignung beziehungsweise die Entschädigung im Bezug auf unter kommunistischer Herrschaft enteignetes Eigentum (vor allem in Deutschland).

„Der Prozess der geschichtlichen Aufarbeitung führt […] oft zu Ungleichzeitigkeiten zwischen den Ergebnissen der Wissenschaft und der öffentlichen Rezeption, dem, was das Selbstverständnis der Menschen prägt.“[79]

3. Staatssicherheitsdienste der DDR und der VR Polen

3.1. Ministerium für Staatssicherheit der DDR

3.1.1. Historische Entwicklung

Bereits in den letzten Tagen des Zweiten Weltkriegs begann die sowjetische Führung damit ihre Geheimdienste in den eroberten Gebieten zu installieren. Auch auf dem Gebiet der zukünftigen DDR errichtete die Sowjetunion ihren Geheimdienst. Bis zur Gründung des MfS am 8. Februar 1950 vergrößerten das Ministerstwo Gosudarstwennoi Besopanosti (Vorgängerorganisation des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der UdSSR, MGB) und das Narodny Kommissariat Wnutrennich Del (Innenministerium der UdSSR, NKWD) ihren Umfang.[80] Auch nachdem das MfS konstituiert wurde, blieb das MGB aktiv und arbeitete mit dem MfS zusammen, leitete es an beziehungsweise übernahm in wichtigen Fällen die Ermittlung. Später gingen unter anderem die Untersuchungshaftanstalten des MGB an die Staatssicherheit über.[81]

Unter der im Sommer 1946 gegründeten Deutschen Verwaltung des Inneren (DVdI) wurde die politische Polizei der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) vereinheitlicht und die Abteilung K5, Teil der Kriminalpolizei, nahm die Aufgaben des späteren MfS wahr. Bis Ende 1948 war das K5 vor allem im Auftrag des MGB aktiv. Mit Beginn des Aufbaus eines eigenen Geheimdienstes in der DDR wurde das K5 im Mai 1949 aus der Kriminalpolizei herausgelöst und in die „Hauptverwaltung zum Schutz der Volkswirtschaft“ im Ministerium des Inneren (MdI) umgewandelt.[82] Integriert wurden „Teile der ,Ämter zum Schutz des Volkseigentums‘ und SED-eigene Geheimapparate, die allerdings nicht direkt 1950 in das neu gegründete Ministerium für Staatssicherheit eingingen.“[83] Der Anteil der sowjetischen Berater im Ministerium für Staatssicherheit wurde kontinuierlich reduziert, so dass 1958 „nur noch 32 Verbindungsoffiziere im Ministerium“[84] verblieben.

Während der 40-jährigen Geschichte des MfS wurde es nur von drei verschiedenen Personen geleitet. Von 1950 - 1953 war Wilhelm Zaisser Minister für Staatssicherheit, bis er nach dem Versagen des MfS am 17. Juni 1953 am darauffolgenden Tag entlassen wurde.[85] Sein Nachfolger wurde Ernst Wollweber unter dessen Leitung die „Umwandung des MfS in das Sekretariat für Staatssicherheit (SfS) im MdI“[86] erfolgte. Ende November 1955 erlangte das intern weitgehend eigenständig gebliebene SfS wieder den Status eines Ministeriums, allerdings mit wesentlich engerer Bindung an das Politbüro.[87] „Die Zuständigkeit für die Staatssicherheit im Politbüro übernahm Walter Ulbricht persönlich.“[88] Mit dem Rücktritt Wollwebers 1957 (nach Konflikt mit Ulbricht im Zusammenhang mit den Enthüllungen auf dem XX. Parteitag der KPdSU bezüglich Stalin[89] ) wurde Erich Milke neuer Minister für Staatssicherheit und behielt das Amt bis Ende 1989, als die Umwandlung des MfS in das Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) durch Hans Modrow angekündigt wurde, inne.[90] „Während Mitarbeiter entlassen und Akten vernichtet wurden […] kümmerte sich der Geheimdienst [in der Phase der Auflösung begriffen] um seine Inoffiziellen Mitarbeiter und erfand mitunter kuriose Formen, um“[91] sie für Ihre Arbeit zu entschädigen. Massive Intervention seitens der Bürger der DDR führte dazu, dass das AfNS effektiv nie zu Stande kam.

„Im politischen System der DDR unterstand das Ministerium für Staatssicherheit der politischen Führung durch die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED). Die unmittelbare Anleitung lag beim Ersten beziehungsweise Generalsekretär des Zentralkomitees (ZK) der SED, also bis 1971 bei Walter Ulbricht, danach bei Erich Honecker (sowie im Herbst 1989 kurzzeitig bei Egon Krenz).“[92] So, wie das MfS von der SED Weisungen in Form von Beschlüssen der Räte auf der jeweiligen Ebene empfing, so informierte es die Leitung der SED der entsprechenden Ebene „permanent über die wesentlichen Arbeitsergebnisse sowie über Vorgänge in der Gesellschaft.“[93]

„Daneben waren vor allem das Politbüro sowie in den fünfziger Jahren die Sicherheitskommission beziehungsweise seit 1960 der (ausschließlich mit SED-Mitgliedern besetzte) Nationale Verteidigungsrat von Bedeutung.“[94] Das MfS war dem Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrats, der zugleich Generalsekretär des ZK der SED war, direkt unterstellt.[95] „Die Kreisleitungen bestanden analog aus den entsprechenden Vertretern der jeweiligen Kreisebene, so daß ähnliche Strukturen ausgehend vom Nationalen Verteidigungsrat bis in die Kreise hinein entstanden.“[96] Im Statut des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR vom 30. Juli 1969 war unter anderem im Paragraph1 festgelegt, dass das MfS ein Organ des Ministerrates und ein Sicherheits- und Rechtsorgan zur Sicherheit und zum Schutz der DDR ist (Paragraph1 Art. 1) und seine Aufgaben in Anlehnung und im Auftrag der SED und speziell des ZK ausführt (Paragraph1 Art. 2.).[97]

Grob kann man die Entwicklung der Staatssicherheit in drei Phasen einteilen. In der ersten Phase bis 1956 war das primäre Ziel die Herrschaftssicherung der SED. In dieser Phase war man „von außen mit einer offensiven westlichen Destabilisierungspolitik und im Innern mit einer weitgehenden fundamentalen Systemopposition konfrontiert.“[98] Von den sowjetischen Kräften dominiert, machte die klassische geheimpolizeiliche Arbeit den Großteil der Aktivitäten des MfS aus.[99] Nach dem II.Parteitag der SED Mitte 1952 wurde der Aufbau des MfS forciert, um die Transformation der DDR zu flankieren. Mittels der Strategie der „konzentrierten Schläge“ sollten Regimegegner ruhig gestellt werden, während parallel dazu umfangreiche Maßnahmen ergriffen wurden, um das Ansehen des MfS in der Bevölkerung zu verbessern. 1955 wurden die konzentrierten Schläge zugunsten umfangreicherer Westarbeit und erhöhter Aufklärung auf Drängen der Sowjetunion eingestellt.[100]

Nach dem Ungarnaufstand 1956 fand eine grundsätzliche Richtungsänderung der Arbeit des MfS, verbunden mit einer Verschärfung der Repression, statt. Diese beginnende zweite Phase von 1957 bis 1975 zeichnete sich durch präventive Repression aus. „Gesinnungskontrolle und Gesinnungsjustiz wurden zu einem wesentlichen Kennzeichen der Herrschaft. Das MfS mutierte zur ,Ideologiepolizei.‘“[101] Die flächendeckende Überwachung der Bevölkerung wurde ausgebaut und das System der Offiziere im besonderen Einsatz (OibE) geschaffen,[102] welches im folgenden Teilkapitel erläutert wird.

Die sich anschließende dritte Phase von 1976 bis zum Ende der DDR lag ganz im Zeichen der defensiven Stabilisierung. Nach dem 1972 geschlossenen Transitabkommen mit der Bundesrepublik wurde die Überwachung der Grenzen und im Land ausgebaut. Vor allem die Hauptabteilungen (HA) VI (Grenzverkehr) und HA II (Spionageabwehr) profitierten in Form von mehr Mitarbeitern und größeren finanziellen Zuwendungen davon.[103] Seit den siebziger Jahren wurden die politischen Gegner des Regimes „verstärkt mit konspirativen Mitteln bekämpft, deren letzte Steigerungsstufe die sog. Zersetzungsmaßnahmen waren.“[104]

Kontinuierlich wuchs die Zahl der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums.[105] Die Anzahl der Hauptamtlichen Mitarbeiter erreichte im Herbst 1989 91.015 und somit überflügelte das MfS „selbst die Staatssicherheitsdienste der anderen sozialistischen Staaten, gemessen an der Bevölkerungszahl, bei weitem.“[106] Begründet werden kann dieses extreme Wachstum und die enorme Durchdringung der gesamten Gesellschaft mit der besonderen Lage der DDR an der Grenze der zwei politischen und ideologischen Systeme, sprich der Nahtstelle des Ost-West-Konfliktes. Auch in absoluten Zahlen stellte das MfS nach dem KGB den größten kommunistischen Geheimdienst dar.[107]

Während sich das MfS zunehmend aus den eigenen Reihen beziehungsweise den Jugendorganisationen der SED und der NVA rekrutierte, hatte es im Bereich der IM mit verstärkten Problemen zu kämpfen. Die hohe Fluktuation von annähend 10 Prozent[108] sowie das sinkende Ansehen des MfS in der Bevölkerung erschwerten hier das angestrebte Ziel über jeden Bescheid zu wissen. Die Rekrutierung von Inoffiziellen Mitarbeitern in wichtigen operativen Bereichen, wie den feindlich-negativen Kreisen, gestaltete sich zunehmend schwieriger.[109]

3.1.2. Aufbau und Struktur

„Das MfS ist bisher der einzige Geheimdienst der Welt, dessen Strukturen und personelle Besetzung weitgehend offenbart sind.“[110] Zunächst existierten neben der Zentrale in Berlin fünf Ländervertretungen des Ministeriums. Nach der Gebietsreform 1952 wurde in jedem der neuen Bezirke eine Bezirksverwaltung (BV) eingerichtet.[111] Diese 15 Bezirksverwaltungen, inkl. der Dependance in Ostberlin, waren den 211 Kreisdienststellen (KD) und sieben Objektdienststellen (OD) vorgesetzt.[112] Wichtige Objekte der Forschung und Produktion, wie VEB Carl-Zeiss-Jena oder die Wismut, wurden durch diese Objektdienststellen überwacht.[113] Die Abbildung 5 im Anhang gewährt eine Übersicht über die Standorte und ihre Verteilung in der DDR.

Abb. 1: Organigramm MfS 1989; in: BStU: Foliensatz DDR – Staatssicherheit, Berlin 2010, S. 9.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Intern waren die Dienststellen von der Zentrale bis zur Kreisdienststelle ähnlich organisiert. Basierend auf dem Linienprinzip fanden sich wichtige Teilbereiche in jeder Dienststelle wieder. In der Zentrale existierten 13 Hauptabteilungen sowie zwanzig selbstständige Abteilungen, zentrale Arbeitsgruppen, Stäbe sowie die Hauptverwaltung Aufklärung (HV A), die HA I zur militärischen Abwehr in der Nationalen Volksarmee (NVA) und die Zentrale Aufklärungs- und Informationsgruppe (ZAIG). Die besonders relevanten Abteilungen, wie die Postkontrolle (Abt. M), die Telefonüberwachung (Abt. 26), Spionageabwehr (Abt. II), Beobachtung und Ermittlung (Abt. VIII), waren stattdessen in allen Dienststellen vorhanden. Die „Bezirksverwaltungen entsprachen in ihren Strukturen weitgehend dem MfS in Berlin. Deren Leiter hatten, wie der Minister für Staatssicherheit, jeweils vier Stellvertreter.“[114]

In der ZAIG liefen die Informationen der Dienststellen zusammen, wurden analysiert und zu Berichten und Lageeinschätzungen für die Parteiführung, das ZK und ausgewählte Kader zusammengestellt. Die Pressestelle, die Auswertung westlicher Presse, das Mitwirken an den Grundsatzdokumenten des MfS sowie die Realisierung und Nutzung von EDV-Möglichkeiten gehörten ebenfalls zum Aufgabenbereich der ZAIG.[115] Während in der Zentrale die Fäden zusammenliefen, Informationen akkumuliert wurden und die gesamte strategische Planung ausgearbeitet sowie prominente Fälle bearbeitet wurden, waren die BV und KD für die sog. politisch-operative Arbeit im jeweiligen Territorium zuständig, d.h., ihr Auftrag war das zielgerichtete Aufspüren von Feinden und die Aufdeckung der Feindtätigkeit.[116]

Die HV A war in über zwanzig Abteilungen und mehrere Arbeitsgruppen, gegliedert, welche mit politisch-operativen, auswertenden, operativ-technischen, logistischen und Spezialaufgaben betraut waren.[117] Spionage und nachrichtendienstliche Arbeit im und gegen das sog. nichtsozialistischem Ausland (NSW), sprich die Bundesrepublik und West-Berlin sowie ab den 1970er Jahren verstärkt auch Westeuropa und die USA, bildeten den Schwerpunkt der Arbeit der HV A.[118] Wie schon angesprochen, ist die HV A eine der Abteilungen, die nicht bis in alle Kreis- und Bezirksdienststellen dem Linienprinzip folgend Unterabteilungen hatten. Die Auslandsaufklärung war eine Aufgabe der Zentrale.

Die HA I weist eine Besonderheit auf, die der Praktikabilität geschuldet ist. Sie ist nicht in der Linienstruktur wie die anderen Abteilungen gegliedert, sondern entsprechend den militärischen Standorten der NVA, d.h., funktional, statt territorial.[119] Ihre Aufgaben bestanden in der Abwehrarbeit in der NVA, speziell der Grenztruppe sowie beim Grenzschutz verbunden mit der Sicherstellung personeller und funktionaler Sicherheit. Zudem gehörte die Aufklärung der Einrichtungen und Struktur der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und von Objekten anderer NATO-Staaten zum Aufgabenspektrum der HA I. Die Sicherung des Verteidigungsministeriums und der nachgeordneten Objekte sowie der Ausbildungs- und Armeesportstätten der NVA wurde ebenfalls durch diese Abteilung wahrgenommen.[120]

Durch die Querschnittsabteilung HA VIII wurden Überwachungen, Ermittlungen und Sicherheitsüberprüfungen im Auftrag der anderen Abteilungen der jeweiligen BV/KD/OD durchgeführt[121]. Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Ermittlung gegen „operativ auffallende Personen“, sprich Observation, Durchsuchungen und Festnahmen bildeten den Aufgabenbereich der HA VIII.[122] Sie war ebenso wie die Abt. M und Abt. 26 eine interne Dienstleistungsabteilung.[123]

In der Abt. M wurde die „Kontrolle und Auswertung von internationalen und nationalen Postsendungen“[124] vorgenommen. Es sollte verhindert werden, dass staatsfeindliches Material ins Land kam beziehungsweise weiter verbreitet wurde. Ebenso sollte verhindert werden, dass staatsfeindliche Äußerungen und Schriften sowie bestimmte Erzeugnisse das Land verließen. Dazu führte die Abt. M einen umfangreichen Schriftenspeicher und eine spezielle Adressenkarte, mit deren Hilfe „Informationen über Einstellungen, Verhaltensweisen, Kontakte und Verbindungen von Personen und Sachverhalten, die für die operative Arbeit des MfS von Bedeutung […] sein könnten“[125], zusammengeführt wurden.

Die Überwachung von Telefon- und Fernschreibverbindungen sowie die optische und akustische Überwachung von Räumen, auch verbunden mit dem vorherigen gesetzwidrigen Eindringen in diese, um sie entsprechend zu präparieren, wurde durch die Abt. 26 durchgeführt.[126]

Die HA XX war verantwortlich für die Verhinderung und Aufdeckung politisch-ideologischer Diversion, Untergrundtätigkeiten sowie die Aufklärung staatsfeindlicher Hetze und die Sicherung zentraler Organe und (Sport)Einrichtungen des Staatsapparates. Die Durchsetzung der offiziellen Jugend- und Kulturpolitik, Sicherung der Massenmedien zzgl. der „Aufklärung, Bearbeitung, Sicherung der Kirchen und Religionsgemeinschaften“[127] erweiterten das Aufgabenspektrum der HA XX.[128]

Eine Sonderstellung im System MfS nahm das Wachregiment (WR) „Felix Edmundowitsch Dzierzynski“ ein.[129] Zwar kein Teil der Stasi, war es ihr doch angegliedert und übernahm im Normalfall im Auftrag des MfS den Personen- und Objektschutz. Im Spannungsfall waren die interne Sicherung und die Unterdrückung von Demonstrationen die Aufgaben des Regiments. Auch zu volkswirtschaftlichen Maßnahmen (zum Beispiel als Erntearbeiter) wurde das WR beordert.[130] Die Bezeichnung Regiment ist untertrieben. Zur Auflösung standen knapp 11.000 Mann in dieser Abteilung unter Waffen, was Divisionsstärke ist.[131]

3.1.3. Gesetzliche Grundlagen und Praxis

Das „Gesetz über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherheit“ vom 8. Februar 1950, der kargen rechtlichen [Hervorhebung im Original] Grundlage der Tätigkeit der Staatssicherheit, enthält keine Regelung zu dessen Aufgaben, Strukturen und Zuständigkeiten.“[132] Im ersten Artikel wird festgelegt, dass das Ministerium gegründet wird und der zweite Artikel regelt, dass das Gesetz mit seiner Bekanntgabe in Kraft tritt.[133]

„Das Ministerium für Staatssicherheit besteht 1989 fast 40 Jahre, ohne daß seine Aufgaben eingegrenzt, inhaltlich exakt bestimmt sind. Sie werden auch nicht gesetzlich abgegrenzt.“[134] Nahezu alle Regelungen im Bezug auf das MfS sind neben wenigen Artikeln in der Strafprozessordnung, dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, dem Wehrdienstgesetz und der Geheimhaltungsverordnung intern geregelt. Richtlinien, Verordnungen, Dienstanweisungen, Befehle und Durchführungsbestimmungen, erlassen und aufgehoben vom Minister der Staatssicherheit, regelten die Arbeit des Ministeriums.[135]

„Von besonderer »politisch-operativer Bedeutung« waren die Abteilung 4: »Überwachung der Kirchen« und die Abteilung 9 »Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit«.“[136] Diese beiden Bereiche stellten in den Augen des MfS die größte Gefahr für die DDR dar. Dies führte dazu, dass die HA XX (Untergrund) im MfS durch alle Dienststellen hindurch die eigentliche Machtzentrale der Stasi darstellte. Hier wurde die zentrale Bespitzelung aller, die „in Verdacht standen, oppositionell tätig zu sein“[137], durchgeführt. Vor allem mit dem Aufkommen der Friedens- und Bürgerrechtsbewegung in den 1980ern stieg der Aufwand „zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der politischen Untergrundtätigkeit“[138] enorm an. Dies geschah vorrangig mittels Inoffizieller Mitarbeiter, von denen über die Hälfte durch KD betreut wurden.

Mittels konspirativer Objekte, die „die Stasi in großer Zahl in allen Städten und auf dem Lande“[139] unterhielt, wurden diese Überwachungen realisiert. Genutzt wurden diese Objekte dabei, um Treffen der IM mit ihren Vorgesetzten zu organisieren, die unbemerkte Vorbereitung/Verkleidung vor Durchführung der Überwachung zu ermöglichen und/oder um von diesen Objekten aus mittels akustischer und/oder Videotechnik neben der „normalen Überwachung“ die Observation der Zielpersonen zu realisieren. Die Linie XVIII hatte dabei für Ausstattung und Anmietung der Objekte zu sorgen. Reguläre Wohnungen wurden dabei meist von IMK (Inoffizielle Mitarbeiter in Konspiration) bewohnt, oft auch mit deren Familie, wobei Familien mit Kindern vermieden wurden.[140]

Einen weiteren umfangreichen Bereich der Arbeit des MfS stellte die Sicherheitsüberprüfung dar. Die durch die Linie VIII durchgeführten Überprüfungen „erreichten alljährlich fünf- bis sechsstellige Zahlen.“[141] Dabei wurden diese nicht nur durchgeführt, wenn es um Anstellung in sicherheitsrelevanten Bereichen ging. Kein Bereich des Lebens war davon ausgespart. Im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen fanden, je nach Ergebnis der ersten Sicherheitsüberprüfung, weitere Maßnahmen statt. In sog. Operativen Vorgängen (OV) wurden die vermeintlich verdächtigten Personen intensiver beobachtet. Post- und Fernsprechüberwachung, Raumüberwachung und konspirative Durchsuchungen bis hin zu aktiver Zersetzungsarbeit bildeten dabei das Spektrum der Bearbeitung der Person durch das MfS.[142]

Je nach Fall arbeitete das MfS der Staatsanwaltschaft zu, um die entsprechende Person der geplanten Bestrafung zuzuführen. „Formal war das Zusammenwirken zwischen Ministerium für Staatssicherheit und der Strafjustiz durch die Strafprozessordnung geregelt“[143] Dabei gilt es zu erinnern, dass das MfS das letzte Wort hatte bei der Ernennung von Staatsanwälten, was deren Unabhängigkeit in Frage stellt, und dass die Stasi die Anklagen sowie das Beweismaterial, wie man heute weiß, fast immer auf dubiose Weise gewonnen, zur Verfügung stellte.[144] „Der Begriff der unabhängigen Justiz wurde von der SED als bürgerliche Vorstellung ganz offen verpönt.“[145]

Besonders relevante Bereiche in Industrie, Bildung und auch dem Innen- und Außenministerium wurden mit Offizieren im besonderen Einsatz (OibE) beobachtet. So hatte zum Beispiel in der K1 der Kriminalpolizei, welche einen ähnlichen Auftrag wie das MfS hatte, laut Dienstanweisung des MfS jeder Leiter ein OibE zu sein.[146] Diese Offiziere, langjährige, fachlich hoch qualifizierte Mitarbeiter des MfS, die sich durch eine besonders hohe Treue und Ergebenheit gegenüber Staat und Partei auszeichneten, mussten in der Lage sein, selbstständig im Rahmen der politisch-operativen Aufgabenstellung zu agieren, ohne dabei aufzufallen. Sie hatten ein normales Arbeitsverhältnis im entsprechenden Unternehmen beziehungsweise den Polizeidienststellen und waren zusätzlich beim MfS angestellt. Eine der Aufgaben der OibE war dabei die Kommerzielle Koordinierung, deren wichtigste Aufgabe in der Devisenbeschaffung bestand. Im Internationalen Pressezentrum, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und dem Institut für Internationale Politik und Wirtschaft war die OibE-Dichte ebenfalls sehr hoch. Ursache dafür waren die Kontakte zu westlichen Journalisten und Diplomaten, welche im Sinne des MfS und der Partei genutzt werden sollten.[147]

3.2. Ministerstwo Bezpieczeństwa Publicznego der Volksrepublik Polen

3.2.1. Historische Entwicklung

Der Sicherheitsdienst Polens hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. In den fast 45 Jahren seines Bestehens wurde er oft umgebildet. Die Struktur und die Aufgaben sowie seine Zugehörigkeit zu den Organen des Staates wurden häufig geändert. Verbunden mit diesen Änderungen und Umstrukturierungen gehen Namensänderungen einher. Ob Ministerstwo Bezpieczeństwa Publicznego (MBP), Ministerstwo Spraw Wewnętrznych (MSW), Komitet do Spraw Bezpieczeństwa Publicznego (KBP) oder Služba Bezpieczeństwa (SB) hinter den verschiedensten Bezeichnungen steckt im Grunde der gleiche Dienst. Die oft politisch, manchmal auch praktisch begründeten organisatorischen Veränderungen im Sicherheitsorgan beziehungsweise die Ein- und Ausgliederung in das MdI änderten nichts an der grundlegenden Struktur und Aufgabe des Dienstes.

Die personelle Situation des Ministeriums war ähnlich turbulent. Insgesamt 33 Innenminister leiteten den Sicherheitsdienst, davon seit 1956 keiner länger als vier Jahre.[148] Der Bezpieka „entstand erstmal zusammen mit der ersten kommunistischen Regierung Polens am 21. Juli 1944.“[149] Zu Beginn bestand das seit 1. Januar 1945 per Dekret in MBP umbenannte Ministerium aus 13 Abteilungen. Seine Blüte erlebte der Dienst in den Jahren zwischen 1948 und 1958. Die Bereiche Postkontrolle und Spionageabwehr, später zusätzlich der Bereich Kirche, bildeten von Gründung an das Hauptbetätigungsfeld des Dienstes. Der Aufbau des Sicherheitsapparats kann mit der Errichtung der letzten Wojewódzki Urząd Bezpieczeństwa Publicznego (Regionales Amt für öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Verwaltungsgebieten, WUBP; analog den BD der DDR) im September 1945 als abgeschlossen betrachtet werden. Schon ab der zweiten Hälfte des Jahres, agierte der MBP operativ unabhängig, auch wenn die sowjetischen Truppen noch in großer Zahl präsent waren.[150]

Der Aufbau des Apparates und die grundlegenden Strukturen sowie der Beginn der Arbeit erfolgten unter intensiver sowjetischer Anleitung. Erst im Zuge der Entstalinisierung wurden die Funktionäre des KGB größtenteils aus Polen abgezogen.[151]

1950 kam es zur ersten größeren organisatorischen Veränderung im Apparat. Das Zentralarchiv, die Abteilung VIII (Verkehr) und das Spezialbüro, später als Abteilung X (Kommunistische Partei) firmierend, wurden gegründet. 1953 folgten die Abteilungen IX (Schwer- und Rüstungsindustrie) und die Abteilung XI (Kirche), welche sich im Verlaufe der Jahre zu einer der wichtigsten Abteilungen überhaupt entwickeln sollte.[152]

„Im Dezember 1954 wurde das Ministerium aufgelöst und seine Dienste aufgeteilt in das Innenministerium […] (MSW) und ein Komitee für Öffentliche Sicherheit […] (KBP), das direkt dem Ministerrat unterstellt war.“[153] Im Zuge dieser Reorganisation in der Frühphase der Entstalinisierung wurden umfassende personelle und strukturelle Änderungen vorgenommen. Auslöser waren Flucht und öffentliche Auftritte des zu der Zeit stellvertretenden Abteilungsleiters der Abteilung X, Oberstleutnant Józef Światło, in denen er über die Arbeit des Apparates berichtete.[154] Unter anderem bei Radio Free Europe und in anderen Medien, die auch in Polen empfangen und gehört wurden, erschienen Berichte und Interviews mit ihm. Dass sich diese negativ auf das Image des Geheimdienstes auswirkten und das Politbüro sich genötigt sah, aktiv zu werden, schlug sich auch in den intensiven Maßnahmen der Umstrukturierung nieder.

[...]


[1] Baum, Karl-Heinz: Eine Art Schlussstrich. Zur Debatte um die Zukunft der BStU, in: Deutschland Archiv 4 (2007) S. 585-589, Bonn 2007, S. 585.

[2] Vgl. BStU/ IPN/ UPN/ ABTL/ COMDOS/ CNSAS/ USTR: Gründungspapier „Europäisches Netzwerk der für die Geheimpolizeiakten zuständigen Behörden“, in: BStU (Hg.): Das „Europäische Netzwerk der für die Geheimpolizeiakten zuständigen Behörden“. ein Reader zu ihren gesetzlichen Grundlagen, Strukturen und Aufgaben, Berlin 2010, S. 84-86.

[3] Merker, Reiner: Spannungsfeld zwischen »Aufarbeitungsalternative« und »klassischem Archiv«. Arbeitsbedingungen und Bedeutung der DDR-Oppositionsarchive, in: Deutschland Archiv 2 (2008) S. 295-301, S. 297.

[4] O.A.: Vernetzte Vergangenheit, in http://www.deinegeschichte.de/sonstige-seiten/suche/detailansicht-suche/b/959/1989/vernetzte-vergangenheit/ am 30.10.2010.

[5] Vgl. Mayer, Steffen: Vorsitz des Europäischen Netzwerkes von Aufarbeitungsbehörden an das polnische IPN übergeben, in http://www.bstu.bund.de/cln_028/nn_712118/DE/Presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen-2010/2010-01-14__netzwerk__.html__nnn=true am 29.10.2010.

[6] Dakowska, Dorota/ Bensussan, Agnés/ Beaupré, Nicolas: Der politische und wissenschaftliche Umgang mit den Polizeiarchiven des Kommunismus in Deutschland und Polen, in: Dakowska, Dorota/ Bensussan, Agnés/ Beaupré, Nicolas (Hg.): Die Überlieferung der Diktaturen. Beiträge zum Umgang mit den Archiven der Geheimpolizeien in Polen und Deutschland nach 1989, Essen 2004, S. 11-33, S. 17.

[7] O.A.: Schäuble wollte Stasi-Akten unbesehen vernichten, in: Süddeutsche Zeitung vom 12.01.2009.

[8] Vgl. BStU: Neunter Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik 2009, Berlin 2009, S. 9, 17.

[9] Kamiński, Łukasz/ Persak, Krzysztof/ Gieseke, Jens: Handbuch der kommunistischen Geheimdienste in Osteuropa 1944 - 1991, Göttingen 2009, S. 12.

[10] Birthler, Marianne: Vorwort, in: Dakowska, Dorota/ Bensussan, Agnés/ Beaupré, Nicolas (Hg.): Die Überlieferung der Diktaturen. Beiträge zum Umgang mit den Archiven der Geheimpolizeien in Polen und Deutschland nach 1989, Essen 2004, S. 7-9, S. 9.

[11] Elster, Jon/ Wirthensohn, Andreas: Die Akten schließen. Recht und Gerechtigkeit nach dem Ende von Diktaturen, Bonn 2005, S. 9.

[12] Wolffsohn, Michael: Umkehr statt Rache zur Verhinderung der Wiederkehr oder Brauchen wir eine neue Vergangenheitsbewältigung?, in: Schönherr, Albrecht (Hg.): Ein Volk am Pranger? Die Deutschen auf der Suche nach einer neuen politischen Kultur, Berlin 1992, S. 159.

[13] Vgl. Reichel, Peter: Vergangenheitsbewältigung in Deutschland. Die Auseinandersetzung mit der NS-Diktatur von 1945 bis heute, München 2001, S. 9.

[14] Vgl. Mallinder, Louise: Can Amnesties and International Justice be Reconciled?, in: The International Journal of Transitional Justice 2 (2007) 1, S. 208-230, S. 208f.

[15] Troebst, Stefan: Postkommunistische Erinnerungskulturen im östlichen Europa. Bestandsaufnahme, Kategorisierung, Periodisierung, Wrocław 2005, S. 9.

[16] Elster/ Wirthensohn .

[17] Merwe, Hugo van der; Weinstein/ Harvey M. (Hg.): The International Journal of Transitional Justice, online: http://ijtj.oxfordjournals.org.

[18] Kamiński S. 11.

[19] Vgl. BStU: MfS-Handbuch. Anatomie der Staatssicherheit. Gechichte - Struktur - Methoden., in http://www.bstu.bund.de/cln_012/nn_712454/DE/Publikationen/Anatomie-der-Staatssicherheit/anatomie-der-staatssicherheit__node.html__nnn=true am 28.10.2010.

[20] Kamiński .

[21] Vgl. ebd. S. 2.

[22] Galasińska, Aleksandra/ Galasiński, Dariusz: The post-communist condition. public and private discourses of transformation, Amsterdam u.a. 2010.

[23] Kurkowska-Budzan, Marta: Power,knowledge and faith discourse: The Institute of National Remembrence, in: Galasińska, Aleksandra/ Galasiński, Dariusz (Hg.): The post-communist condition. public and private discourses of transformation, Amsterdam u.a. 2010, S. 167 - 187.

[24] Unverhau, Dagmar u.a.: Lustration, Aktenöffnung, demokratischer Umbruch in Polen, Tschechien, der Slowakei und Ungarn : Referate der Tagung des BStU und der Akademie für Politische Bildung Tutzing vom 26. - 28.10.1998, 2. durchges. Aufl., Münster 2005.

[25] Fleschenberger, Andrea: Vergangenheitsaufklärung durch Aktenöffnung in Deutschland und Portugal?, Münster 2003.

[26] Dakowska, Dorota/ Bensussan, Agnés/ Beaupré, Nicolas: Die Überlieferung der Diktaturen. Beiträge zum Umgang mit den Archiven der Geheimpolizeien in Polen und Deutschland nach 1989, Essen 2004.

[27] Stoklosa, Katarzyna: Rezension zu: Dakowska, Dorota; Bensussan, Agnés; Beaupré, Nicolas (Hrsg.): Die Überlieferung der Diktaturen. Beiträge zum Umgang mit Archiven der Geheimpolizei in Polen und Deutschland nach 1989, in http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2004-4-012 am 30.10.2010.

[28] Buckley-Zistel, Susanne: Transitional Justice als Weg zu Frieden und Sicherheit. Möglichkeiten und Grenzen, Berlin 2008, S. 3.

[29] Elster/ Wirthensohn S. 17, 75f.

[30] Vgl. Tutu, Desmond M: Reflections on Moral Accountability, in: The International Journal of Transitional Justice 1 (2007) 1, S. 6f.

[31] Vgl. Cole, Elizabeth A.: Transitional Justice and the Reform of History Education, in: The International Journal of Transitional Justice 1 (2007) 1, S. 115-137, S. 118; Crocker, David: Reckoning with the Past Wrongs. A Normative Framework, in: Ethics and International Affairs (1999) 13, S. 43-64, S. 60.

[32] FriEnt - Gruppe Friedensentwicklung: Transitional Justice, in http://www.frient.de/themen/justice.asp am 30.10.2010.

[33] Vgl. Rürup, Reinhard: Zur europäischen Diktaturgeschichte im 20. Jahrhundert, in: Großbölting, Thomas/ Hofmann, Dirk (Hg.): Vergangenheit in der Gegenwart. Vom Umgang mit Diktaturerfahrungen in Ost- und Westeuropa, Göttingen 2008, S. 19-31, S: 31.

[34] Goldstone, Richard J.: Frieden und Gerechtigkeit - Ein unvereinbarer Gegensatz?, in: Smith, Gary/ Margalit, Avishai (Hg.): Amnestie oder Die Politik der Erinnerung in der Demokratie, Frankfurt am Main 1997, S. 37-47, S. 38.

[35] Kamiński S. 13.

[36] Elster/ Wirthensohn S.96.

[37] Vgl. Schlechter, Hans Jörg: Wiedergutmachende Gerechtigkeit Täter- und Opferhilfe in neuer Perspektive, in http://www.neustart.at/Media/restorative_justice_schlechter.pdf am 30.10.2010.

[38] Goldstone S. 38.

[39] Vgl. Daly, Erin: Truth Skepticism. An Inquiry into the Value of Truth in Times of Transition, in: The International Journal of Transitional Justice 1 (2008) 2, S. 23-41, S. 23f.

[40] Vgl. ebd. S. 26.

[41] ebd. S. 26.

[42] Vgl. ebd. S. 25-28.

[43] Vgl. Ignatieff, Michael: The warrior's honor. ethnic war and the modern conscience, New York 1998, S. 173.

[44] Marxen, Klaus: Demokratisierungsprozess und juristische Aufarbeitung. Der deutsche Weg nach 1989, in: Stifung für Aufarbeitung der SED-Diktatur, Botschaft der Tschechischen Republik, Tschechisches Zentrum (Hg.): Auseinandersetzung mit der totalitären Vergangenheit. Deutsche und Tschechische Wege nach 1989 - ein Vergleich. Dokumentation der Tagung, 18.-19. Januar 2007, Berlin 2008, S. 155-164, S. 164.

[45] Smith, Gary: Ein normatives Niemandsland? Zwischen Gerechtigkeit und Versöhnungspolitik in jungen Demokratien, in: Smith, Gary/ Margalit, Avishai (Hg.): Amnestie oder Die Politik der Erinnerung in der Demokratie, Frankfurt am Main 1997, S. 11-20, S. 18f.

[46] Vgl. United Nations: Rome Statute of the International Criminal Court, New York 1998, Artikel 5.

[47] O.A.: Eine Diskussion mit Joachim Gauck, Regina Ogorek, Richard Schröder, Gesine Schwan, Wolfgang Ullmann und Rudolf Wassermann beim Einstein Forum am 1. Juni 1996, in: Gary Smith, Avishai Margalit (Hg.): Amnestie oder Die Politik der Erinnerung in der Demokratie, Frankfurt am Main 1997, S. 209-239, S. 209 (Gesine Schwan).

[48] O.A. ebd. S. 209.

[49] Kamiński S. 13.

[50] Vgl. United Nations: Rome Statute of the ICC, Artikel 16.

[51] Schmidt, Manfred G.: Wörterbuch zur Politik, 2., vollständig überarb. und erw. Aufl., Stuttgart 2004, S. 787.

[52] Smith S. 14.

[53] Vgl.Daly: S. 26.

[54] Vgl. Mallinder: S. 224.

[55] Vgl. Sarkin, Jeremy: The Necessity and Challenges of Establishing a Truth and Reconciliation Commission in Rwanda in: Human Rights Quarterly (3) (1999) 21, S. 767-823, S. 805.

[56] Vgl. Roche, Declan: Truth Commission Amnesties and the International Criminal Court, in: British Journal of Criminology 4 (2005) 45, S. 565-581, S. 569.

[57] Vgl. Mallinder: S. 225.

[58] Vgl. Daly: S. 27.

[59] Vgl. Mallinder: S. 209f.

[60] Smith S. 13.

[61] Elster/ Wirthensohn S. 10.

[62] Vgl. ebd. S. 200.

[63] Vgl. Mallinder: S. 210; Elster/ Wirthensohn S. 75.

[64] Smith S. 13.

[65] Vgl. United Nations General Assembly: Basic Principles and Guidelines on the Right to a Remedy and Reparation for Victims of Gross Violations of International Human Rights Law and Serious Violations of International Humanitarian Law. Res. 60/147, New York 2005.

[66] Vgl. Mallinder: S. 212ff.

[67] Vgl. ebd. S. 216f.

[68] Vgl. ebd. S. 222f.

[69] Smith S. 12f.

[70] Vgl. Elster/ Wirthensohn S. 218ff.

[71] Vgl. Tutu: S. 6.

[72] Vgl. Cole: S. 121.

[73] Vgl. ebd. S. 115f, 121.

[74] Vgl. Mani, Rama: Dilemmas of Expanding Transitional Justice, or Forging the Nexus between Transitional Justice and Development, in: The International Journal of Transitional Justice 3 (2008) 2, S. 253-265, S. 253-262.

[75] Elster/ Wirthensohn S. 11.

[76] ebd. S. 79.

[77] ebd. S. 81.

[78] Vgl. ebd. S. 80f, 247-272.

[79] Troebst, Stefan (Hrsg.): Vertreibungsdiskurs und europäische Erinnerungskultur. Deutsch-polnische Initiativen zur Institutionalisierung. Eine Dokumentation, Osnabrück 2006, S. 13.

[80] Vgl. Gieseke, Jens u.a.: Die DDR-Staatssicherheit. Schild und Schwert der Partei, Bonn 2000, S. 9.

[81] Vgl. Kamiński S. 220.

[82] Vgl. Gieseke u.a. S. 10-13.

[83] ebd. S. 13.

[84] Kamiński S. 220.

[85] Vgl. Gieseke u.a. S. 23.

[86] BStU: Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit 1989. Vorläufiger Aufriß nach dem Erkenntnisstand von Juni 1993, 2. Aufl., Berlin 1993, S. 209.

[87] Vgl. Gieseke u.a. S. 24.

[88] ebd. S. 24.

[89] Vgl. ebd. S. 28.

[90] Vgl. BStU Die Organisationsstruktur des MfS, S. 209f.

[91] Dalos, György: Der Vorhang geht auf. Das Ende der Diktaturen in Osteuropa, München 2009, S: 137.

[92] Kamiński S. 220-202.

[93] Leipziger Bürgerkomitee (Hg.): Stasi intern. Macht und Banalität, Leipzig 1991, S. 54.

[94] Kamiński S. 220.

[95] Vgl. Gill, David/ Schröter, Ulrich: Das Ministerium für Staatssicherheit. Anatomie des Mielke-Imperiums, Berlin 1991, S. 17.

[96] Leipziger Bürgerkomitee (Hg.) S. 88.

[97] Vgl. Deutsche Demokratische Republik: Statut des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR vom 30. Juli 1969, Berlin (Ost) 1969.

[98] Engelmann, Roger: Funktionswandel der Staatssicherheit, in Boyer, Christoph/ Skyba, Peter (Hg.): Repression und Wohlstandsverbrechen. Zur Stabilisierung von Parteiherrschaft in der DDR und der ČSSR, Dresden 1999, S. 89-97, S. 89.

[99] Vgl.Gieseke u.a. S. 17f.

[100] Vgl. Engelmann S. 89ff.

[101] ebd. S. 93.

[102] Gieseke u.a. S 26f.

[103] Vgl. Engelmann S. 95f.

[104] ebd. S. 96.

[105] Vgl. hMA: Abbildung 5 im Anhang S. 135; IM: Abbildung 6, Tabelle 1 im Anhang, S. 136 .

[106] Gieseke u.a. S. 7; (5,5 hauptamtliche Mitarbeiter (hMA) pro 1000 Einwohner (EW); UdSSR 1,8 hMA/1000 EW).

[107] Vgl. Tantzscher, Monika: "Wir fangen an, neue gute Traditionen in der Zusammenarbeit zu schaffen." Über die geheimdienstlichen Beziehungen der DDR zu Polen im Spiegel der MfS-Akten, in: Kerski, Basil/ Kotula, Andrzej/ Wóycicki, Kazimierz (Hg.): Zwangsverordnete Freundschaft? Die Beziehungen zwischen der DDR und Polen, 1949-1990, Osnabrück 2003, S. 89-119, S. 89.

[108] Vgl. Gieseke u.a. S. 29.

[109] Vgl. ebd. S. 54.

[110] Arnold, Karl-Heinz: Schild und Schwert. Das Ende von Stasi und Nasi, Berlin 1995, S. 91.

[111] Vgl. Gieseke u.a. S. 19.

[112] Vgl. Fricke, Karl Wilhelm: MfS intern. Macht, Strukturen, Auflösung der DDR-Staatssicherheit. Analyse und Dokumentation, Köln 1991, S. 31. Zahlen Stand 1.Oktober 1989.

[113] Vgl. Gieseke u.a. S. 7; OD: chemisches Kombinat Buna, chemisches Kombinat Leuna, chemisches Kombinat Bitterfeld, Gaskombinat „schwarze Pumpe“, Carl Zeiss Jena, Kernkraftwerk Greifswald/Lubmin, TU Dresden, 1970er: OD Erdölkombinat Schwedt, Erdölkombinat Böhlen, bis 1982 OD Wismut.

[114] BStU Die Organisationsstruktur des MfS, S. V.

[115] Vgl. ebd. S. 18.

[116] Vgl. Fricke S. 35.

[117] ebd. S. 31.

[118] Vgl. BStU Die Organisationsstruktur des MfS, S. 184.

[119] Vgl. Fricke S. 32.

[120] Vgl. BStU Die Organisationsstruktur des MfS, S. 119ff.

[121] Vgl. Leipziger Bürgerkomitee (Hg.) S. 103.

[122] Vgl. BStU Die Organisationsstruktur des MfS, S. 133-136; Zitat S. 133.

[123] Vgl. Leipziger Bürgerkomitee (Hg.) S. 120-122.; Dienstanweisung 3/85.

[124] BStU Die Organisationsstruktur des MfS, S. 70.

[125] ebd. S. 70.

[126] Vgl. ebd. S. 184.

[127] ebd. S. 107.

[128] Vgl. ebd. S. 107-113.

[129] Vgl. Gieseke u.a. S. 85f.

[130] Vgl. BStU Die Organisationsstruktur des MfS, S. 7.

[131] Vgl. Fricke S. 38.

[132] BStU Die Organisationsstruktur des MfS, S. VII.

[133] Vgl. Deutsche Demokratische Republik : Gesetz über die Bildung eines Ministeriums für Staatssicherheit, Gesetztesblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1950, Nr. 15, S. 95, Ost-Berlin 1950.

[134] Arnold S. 51.

[135] Vgl. Fricke S. 11.

[136] ebd. S. 47.

[137] ebd. S. 47.

[138] ebd. S. 46.

[139] Leipziger Bürgerkomitee (Hg.) S. 174.

[140] Vgl. ebd. S. 174f.

[141] Fricke S. 51.

[142] Vgl. ebd. S. 51f, Leipziger Bürgerkomitee (Hg.) S. 201ff.

[143] Fricke S. 61.

[144] Vgl. ebd. S. 61-64.

[145] Leipziger Bürgerkomitee (Hg.) S. 214.

[146] Vgl. ebd. S. 48.

[147] Vgl. Fricke S. 53ff.

[148] Vgl. Borodziej, Włodzimierz/ Kochanowski, Jerzy: Der DDR-Staatssicherheitsdienst und ein befreundetes Nachbarland. Das Beispiel Volksrepublik Polen., in: Borodziej, Włodzimierz/ Kochanowski, Jerzy/ Schäfer, Bernd (Hg.): Grenzen der Freundschaft. Zur Kooperation der Sicherheitsorgane der DDR und der Volksrepublik Polen zwischen 1956 und 1989, Dresden 2000, S. 9-36, S. 10.

[149] ebd. S. 10.

[150] Vgl. Dudek, Antoni; Paczkowski, Andrzej Polen Kamiński, Łukasz u.a.: Handbuch der kommunistischen Geheimdienste in Osteuropa 1944 - 1991, Göttingen 2009, 265-339S. 267.

[151] Vgl. Paczkowski, Andzej: Der Sicherheitsapparat in den Jahren des »Tauwetters«. Der Fall Polen, in: Foitzik, Jan (Hg.): Entstalinisierungskrise in Ostmitteleuropa 1953-1956. Vom 17. Juni bis zum ungarischen Volksaufstand. Politische, militärische, soziale und nationale Dimensionen, Paderborn 2001, S. 165-188, S. 166f.

[152] Vgl. Dudek S. 267.

[153] Borodziej/ Kochanowski S. 10.

[154] Vgl. Foitzik, Jan: Ostmitteleuropa zwischen 1953 und 1956. Sozialer Hintergrund und politischer Kontext der Entstalinisierungskrise, in: Foitzik, Jan (Hg.): Entstalinisierungskrise in Ostmitteleuropa 1953-1956. Vom 17. Juni bis zum ungarischen Volksaufstand. Politische, militärische, soziale und nationale Dimensionen, Paderborn 2001, S. 21-54, S. 29f.

Ende der Leseprobe aus 150 Seiten

Details

Titel
Der institutionalisierte Umgang mit den Akten der Staatssicherheitsdienste der kommunistischen Regime der DDR und der Volksrepublik Polen
Hochschule
Technische Universität Chemnitz  (Institut für Politikwissenschaft)
Note
2,6
Autor
Jahr
2011
Seiten
150
Katalognummer
V213030
ISBN (eBook)
9783656409151
ISBN (Buch)
9783656410447
Dateigröße
2294 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
umgang, akten, staatssicherheitsdienste, regime, volksrepublik, polen
Arbeit zitieren
Magister Hendryk Zihang (Autor:in), 2011, Der institutionalisierte Umgang mit den Akten der Staatssicherheitsdienste der kommunistischen Regime der DDR und der Volksrepublik Polen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/213030

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