Frühförderung - Rehabilitation von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern


Seminararbeit, 2002

16 Seiten, Note: 3,0


Leseprobe


Inhalt

1 Einleitung

2 Rehabilitation
2.1 Begriffsdefinition

3 Frühförderung
3.1 Begriffsdefinition
3.1.1 Die drei Säulen der Frühförderung
3.1.2 Regelung der Frühförderung im SGB IX
3.1.3 Auszug aus der UN-Kinderkonvention
3.2 Vorraussetzungen für Frühförderung
3.2.1 Welche Kinder kommen für Frühförderung in Betracht?
3.3 Aufgaben und Ziele der Frühförderung
3.4 Beginn und Durchführung der Frühförderung
3.5 Organisation der Frühförderung in der Bundesrepublik Deutschland
3.5.1 Therapien zur Förderung der Motorik
3.5.1.1 Vojta-Konzept
3.5.1.2 Bobath-Konzept
3.5.1.3 Ergotherapie
3.5.1.4 Castillo Moralis
3.5.2 Alternative Therapiekonzepte
3.5.2.1 Rhytmische Massage
3.5.2.2 Reflexzonenmassage
3.5.2.3 Osteopathie
3.5.2.4 Kinesiologie
3.5.2.5 Petö
3.5.2.6 Atlastherapie
3.5.3 Therapien mit Tieren
3.5.3.1 Hippotherapie..13
3.5.3.2 Delphintherapie
3.5.4 Sonstige spezielle Therapien.13
3.5.4.1 Logopädie
3.5.4.2 Musiktherapie
3.6 Elternarbeit

4 Schlusswort

1 Einleitung

Jedes zehnte Kind in Deutschland ist behindert.

Diese Behinderungen reichen von kleinen, nicht unbedingt für jedermann sichtbaren Behinderungen bis hin zum Schwerstpflegefall. Jedes Kind ist im Grunde von Behinderung bedroht, denn ein Unfall kann die Gesundheit bleibend zerstören.

Die Zahl der Behinderungen durch genetische Ursachen ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen, bedingt durch bessere Früherkennung von Chromosomenschäden und daraus folgende Schwangerschaftsunterbrechungen. Im Gegenzug sind Behinderungen, die durch Erziehungs- und Milieueinflüsse entstehen, im Vormarsch begriffen. Dazu sind beispielsweise alle Formen der Lern- und Sprachbehinderungen sowie Verhaltensstörungen zu zählen.

Weitere Ursachen für Behinderungen liegen oftmals im medizinischen Fortschritt: Im Laufe der vergangenen Jahre ist es den Medizinern geglückt, immer mehr Frühgeborene am Leben zu erhalten Selbst Frühgeborene der 24. Schwangerschaftswoche haben inzwischen reelle Überlebenschancen. Eine Folge von extremer Frühgeburtlichkeit sind diverse Behinderungen. Vor wenigen Jahren noch hätten solche Kinder als Spätaborte gegolten und wären verstorben.

2 Rehabilitation

2.1 Begriffsdefinition

Rehabilitation bedeutet Nachbehandlung sowie möglichst umfassende Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit eines durch Krankheit, Geburt oder Unfallfolgen Geschädigten, um ihn in jeder Hinsicht (körperlich, geistig, seelisch) wieder in den häuslichen, beruflichen und gesellschaftlichen Alltag einzugliedern.1

3 Frühförderung

3.1 Begriffsdefinition

Frühförderung begleitet behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder in ihrer Entwicklung. Gefördert werden dabei die sozialen und emotionalen Beziehungen, Wahrnehmung, Motorik, geistige Entwicklung, Spielentwicklung, Sprachentwicklung und Selbständigkeit. Frühförderung wendet sich immer an das Kind und die Familie sowie das weitere soziale Umfeld. Darum sollte sie möglichst in und mit der Familie stattfinden.

3.1.1 Die drei Säulen der Frühförderung

Frühförderung basiert in Deutschland auf drei unterschiedlichen Säulen:

- Früherkennung/Frühdiagnostik

Dieser Bereich beinhaltet zu einem großen Teil die Arbeit des Pädiaters, der vorhandene Störungen erkennen und diagnostizieren muss.

- Frühbehandlung und Therapien

Dies verweist auf den ärztlich-therapeutischen Bereich, in dem sowohl fachärztliche Leistungen als auch die von ihnen verordneten /delegierten therapeutischen Maßnahmen, wie z.B. Physiotherapie, Logopädie, Mototherapie, Ergotherapie

- Pädagogische Frühförderung

Pädagogische Frühförderung umfasst zwei Aufgabenfelder: Die Zusammenarbeit mit der Familie und die Förderung des Kindes. Beide Bereiche bilden im Sinne einer familienorientierten Förderung eine Einheit.

Frühförderung ist eine Aufgabe, die nur in fachübergreifender Zusammenarbeit angemessen erfüllt werden kann. Medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen sind dabei als unverzichtbare Bestandteile eines ganzheitlichen Konzeptes zu verstehen, in das die Familie einbezogen wird.

3.1.2 Regelung der Frühförderung im SGB IX

Der Gesetzgeber hat die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder mit den Vorschriften der §§ 26, 30, 55 und 56 SGB IX neu geregelt. Die Frühförderung wird somit gemäß § 26 Abs. 2 Ziff. 2 SGB IX den Leistungen der medizinischen Rehabilitation zugeordnet. Obwohl für diese Leistungen gemäß § 5 und 6 SGB IX mehrere Rehabilitationsträger zuständig sind, ist schon kurz nach Inkrafttreten des SGB IX die Auffassung vertreten worden, es sei ab dem 1.7.2001 in erster Linie Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherungen, die Frühförderung zu finanzieren. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat zwischenzeitlich zu den Diskussionen um die Finanzierung der Frühförderung Stellung genommen:

„(...) Hauptkostenträger der heilpädagogischen Leistungen sind auch nach Inkrafttreten des SGB IX die Träger der Sozialhilfe, die ihrer Verpflichtung zur Erbringung heilpädagogischer Leistungen durch die Streichung des § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG nicht entbunden worden sind.(...)“ 1

3.1.3 Auszug aus der UN-Kinderkonvention

An dieser Stelle möchte ich den Artikel 23 (Förderung behinderter Kinder) aus der UN-Kinderkonvention - Übereinkommen über die Rechte des Kindes - vom 20. November 1998 zitieren:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.
(2) Die Vertragstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.
(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist
.
(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesem Bereich ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungländer besonders zu berücksichtigen. 1

[...]


1 URL: http://www.wissen.de Stand: 12.12.2001

1 URL: http://www.lebenshilfe.de/recht/Rechtsdienste/RD3_01/SgbIX.htm Stand: 02.12.2001

1 BGBl , Teil II , 1992, S. 121

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Frühförderung - Rehabilitation von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern
Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin  (Studiengang Pflege)
Veranstaltung
Seminar Sozialmedizin
Note
3,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
16
Katalognummer
V2123
ISBN (eBook)
9783638113014
Dateigröße
541 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Frühförderung
Arbeit zitieren
Andrea Jäger (Autor:in), 2002, Frühförderung - Rehabilitation von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2123

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