Inklusives Wohnen für Menschen mit schweren geistigen Behinderungen auf Grundlage von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention

Strukturelle Voraussetzungen und Handlungsperspektiven


Bachelorarbeit, 2012

78 Seiten, Note: 1,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

I Allgemeine Situation von Menschen mit geistigen Behinderungen
I.1 Begriffsbestimmungen und Definitionen
I.1.1 Behinderung als soziale Konstruktion
I.1.2 Wohnen statt Unterbringung
I.1.3 Leben in der Gemeinde
I.2 Gesetzliche Grundlagen
I.2.1 Antidiskriminierungsgesetze
I.2.2 Artikel 19 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
I.2.3 SGB IX und SGB XII
I.3 Historische Hintergründe und wissenschaftliche Erkenntnisse
I.3.1 Entwicklungen der institutionellen Betreuung von Menschen mit Behinderungen
I.3.2 Erving Goffman: Die Totale Institution
I.3.3 Strukturelle Gewalt
I.4 Paradigmen der Behindertenhilfe
I.4.1 Normalisierungsprinzip
I.4.2 Deinstitutionalisierung/Enthospitalisierung
I.4.3 Selbstbestimmung/Empowerment
I.4.4 Integration/Inklusion
I.5 Soziale Exklusion und ihre Auswirkungen
I.6 Aktuelle Wohnsituation behinderter Menschen und bestehende
I.7 Finanzierung und Zuständigkeiten
I.7.1 Föderalismus
I.7.2 Träger und Leistungsträger
I.7.3 Eingliederungshilfe
I.7.4 Finanzierung von Wohnangeboten
I.7.5 Sachleistungen /Persönliches Budget

II Situation von Menschen mit schweren geistigen und mehrfachen Behinderungen
II.1 Aktuelle Wohnangebote für Menschen mit schweren geistigen und
mehrfachen Behinderungen _ eine kritische Beleuchtung
II.2 Ausgangsüberlegungen zum konventionsgerechten Wohnen
II.3 Das Ökosystemische Modell von Bronfenbrenner
II.3.1 Voraussetzungen und Handlungsperspektiven auf der Mikroebene
II.3.1.1 Infrastrukturelle Bedingungen und bauliche Voraussetzungen
für gemeindeintegriertes Wohnen
II.3.1.2 Leben in Nachbarschaften
II.3.1.3 Bürgerschaftliches Engagement
II.3.1.4 Circles of Support
II.3.2 Voraussetzungen und Handlungsperspektiven auf der Meso- und Exoebene
II.3.2.1 Soziale Netzwerke
II.3.2.2 Örtliche Teilhabeplanung
II.3.2.3 Gemeindenahe Unterstützungsangebote/ Teilhabezentren
II.3.2.4 Neuausrichtung und Verantwortung der Leistungserbringer
II.3.3 Voraussetzungen und Handlungsperspektiven auf der Makroebene
II.3.3.1 Neue Finanzierungskonzepte
II.3.3.2 Bewusstseinsbildung in der Gesellschaft
II.3.3.3 Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts
II.3.3.4 Neugestaltung des Subsidiaritätsprinzips

III. Zusammenfassung und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Wohnsituation von Menschen mit Behinderung hat sich in den letzten Jahrzehnten einem grundlegenden Wandel unterzogen. Die deutsche Sozialpolitik und die Organisationen der Behindertenhilfe arbeiten zunehmend daran, das umzusetzen, was seit 2001 im deutschen Sozialgesetzbuch IX formuliert ist: Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. §1 SGB IX).

In der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK), die von der Bundesrepublik Deutschland im März 2009 ratifiziert wurde, sind die im oben genannten SGB IX formulierten Grundprinzipien mit dem Leitgedanken der Inklusion weiter konkretisiert. So fordert Artikel 19 ‚Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft’ neben einer uneingeschränkten gesellschaftlichen Inklusion, dass Menschen mit Behinderung frei wählen können, wo und mit wem sie leben wollen, und sie nicht gezwungen werden können, in besonderen Wohnformen zu leben (vgl. BMAS 2010: 30).

Trotz der aktuellen für die Behindertenhilfe handlungsleitenden Paradigmen, die die Selbstbestimmung und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt stellen, besteht noch immer eine große Diskrepanz zwischen den Forderungen der UN-Konvention und der gesellschaftlichen Realität. Die Lebenswirklichkeit behinderter Menschen ist weiterhin durch stationäre Wohnanlagen in Randgebieten oder sehr große Wohneinrichtungen geprägt (vgl. Bücker 2012: 3). Dabei ist die Gruppe der Menschen mit schweren geistigen und mehrfachen Behinderungen von dieser gesellschaftlichen Exklusion in besonderer Weise betroffen. Sie erfährt laut Feuser „[...] die extremste Form der Exklusion und die nachhaltigste Inklusion in die gesellschaftlich fernste Zone der äußeren Peripherie“ (Feuser 2010: 25).

Laut Beck leben viele behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter im Elternhaus oder in großen stationären Einrichtungen. Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen sind davon in besonderer Weise betroffen (vgl. Beck 2001: 349).

Diese Aussage belegen auch die aktuellen Statistiken. Nach einer von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe in Auftrag gegebenen Erhebung leben noch immer 60% der erwachsenen Menschen mit Behinderung in stationären Wohneinrichtungen (vgl. Consens[1] 2010: 10).

Als zentrale Fragen der vorliegenden Arbeit ergeben sich also: Wie muss die Umwelt beschaffen und welche strukturellen Voraussetzungen müssen gegeben sein, um ein konventionsgerechtes Wohnen in der Gemeinde auch für Menschen mit schweren geistigen und mehrfachen Behinderungen gewährleisten zu können? Wo kann angesetzt werden und welche konkreten Handlungsperspektiven bieten sich an?

„taut die eisigen mauern auf“, ein Auszug aus einem Gedicht von Birger Sellin[2], meint im Kontext der vorliegenden Arbeit nicht nur die Mauern der Großeinrichtungen, die noch immer die Lebenswirklichkeit von Menschen mit schweren geistigen und mehrfachen Behinderungen prägen, sondern auch die Mauern in den Köpfen der Gesellschaft, der Sozialpolitik und den Trägern und Kostenträgern der Behindertenhilfe, die einer vollständigen Inklusion von Menschen mit Behinderung im Gemeinwesen aus unterschiedlichen Gründen und Interessen entgegenstehen.

In dem Bewusstsein der Hürden und Umsetzungsprobleme, die das Thema der vorliegenden Arbeit mit sich bringt, kann es nicht die Absicht dieser Arbeit sein, ein ‚Patentrezept’ dafür zu liefern, wie ein inklusives Wohnen für Menschen mit schweren geistigen und mehrfachen Behinderungen in der Gemeinde gelingen kann, und sie ist auch keineswegs als abschließend zu verstehen. Ihre Intention ist es, Überlegungen dazu anzustellen, welche Strukturvoraussetzungen und Handlungsperspektiven gegeben sein müssen, um den Forderungen von Artikel 19 BRK auch für diesen Personenkreis ein Stück weit näher zu kommen und somit

einen Beitrag zu mehr Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Teilhabe zu leisten.

I Allgemeine Situation von Menschen mit geistigen Behinderungen

Im ersten Teil der vorliegenden Arbeit sollen – neben den relevanten Begriffs­bestimmungen – die wesentlichen Grundlagen erläutert werden, die Einfluss auf die gegenwärtige Lebens- und Wohnsituation von Menschen mit Behinderung in Deutschland haben. Ihre Erläuterung ist notwendig, um die im zweiten Teil folgenden Strukturvoraussetzungen und Handlungsperspektiven für ein inklusives Leben in der Gemeinde zu verstehen und sie in umfassendere Kontexte einordnen zu können.

I.1 Begriffsbestimmungen und Definitionen

Im Folgenden sollen zunächst die im Kontext dieser Arbeit zentralen Begriffe Behinderung, Wohnen und Gemeinde definiert und in einen Begründungs­zusammenhang gebracht werden.

I.1.1 Behinderung als soziale Konstruktion

In Artikel 1 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird Behinderung wie folgt definiert:

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“ (BMAS 2010: 10).

Die Definition der UN-Konvention folgt damit der Behinderungsdefinition der World Health Organisation (WHO). Diese markiert mit der Vorlage der ‚International Classification of Funktioning, Disability and Health’ (ICF) im Jahr 2001 einen Wandel von einem ehemals medizinischen zu einem biopsychosozialen Modell von Behinderung und legt mit der ICF „erstmals ein Klassifikationsinstrument vor, das ein umfassendes, die Lebenssituation berücksichtigendes Verständnis von Behinderung benennt und neben körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsstörungen auch die damit oft einhergehenden Einschränkungen der Aktivität und Teilhabe [Herv. d. Verf.] berücksichtigt“ (Schablon 2010: 38).

Es soll in der vorliegenden Arbeit also analog zu der Definition der UN-Konvention der von Jantzen geprägte gesellschaftstheoretische Ansatz herangezogen werden, wonach Behinderung als eine soziale Konstruktion, als ein Ergebnis gesellschaftlichen Handelns, anzusehen ist[3]:

„Behinderung kann nicht als naturwüchsiges Phänomen betrachtet werden. Sie wird sichtbar und damit als Behinderung erst existent, wenn Merkmale und Merkmalskomplexe eines Individuums aufgrund sozialer Interaktion und Kommunikation in Bezug gesetzt werden zu jeweiligen gesellschaftlichen Minimalvorstellungen über individuelle und soziale Fähigkeiten“ (Jantzen 1987: 16).

In diesem Kontext ist also das Phänomen der (geistigen) Behinderung nie als ein objektiver Tatbestand anzusehen, sondern als ein komplexes Zusammenwirken von biologischen, psychischen und sozialen Faktoren zu betrachten (vgl. Bücker 2012: 7).

I.1.2 Wohnen statt Unterbringung

Etymologisch betrachtet leitet sich das Verb ‚wohnen’ vom mitteldeutschen ‚wonen’ ab und seine Bedeutung wird mit ‚sich aufhalten, bleiben, gewohnt sein, zufrieden sein’, aber auch mit ‚lieben, schätzen’ angegeben (vgl. Duden 2012; Kluge 2002: 896). Der Blick auf die Herkunft des Verbs ‚wohnen’ zeigt, dass das Phänomen Wohnen weit mehr beinhaltet, als ein bloßes Sichaufhalten oder - im Kontext von Menschen mit Behinderung – untergebracht sein. Gerade in unserer durch funktional differenzierte Lebensbereiche[4] gekennzeichneten modernen Gesellschaft bietet der Bereich Wohnen - laut Beck - wie kaum ein anderer Lebensbereich Raum für freie Entscheidungen und selbstbestimmtes Handeln. Des Weiteren befriedigt er zahlreiche wichtige menschliche Bedürfnisse, wie z. B. jene nach Kommunikation, sozialer Zugehörigkeit, Privatsphäre, Selbstbestimmung und freier Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Beck 2001: 347 f.). Diese Bedürfnisse gelten uneingeschränkt für behinderte und nicht behinderte Menschen gleichermaßen und Befragungen zufolge werden sie auch von Erwachsenen mit geistiger und mehrfacher Behinderung geäußert. Theunissen spricht in diesem Zusammenhang von einer Doppelfunktion des Wohnens, die seiner Ansicht nach Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben von Menschen mit Behinderung ist. Diese Doppelfunktion besteht darin, dass sowohl Momente der Geborgenheit (z. B. in Form von Einzelzimmern, konstanten Bezugspersonen, häuslicher Wohnatmosphäre) als auch eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche Einflussnahme auf die Lebensgestaltung gegeben sein müssen, um Zufriedenheit mit der Wohnsituation zu gewährleisten (vgl. Theunissen 2010: 59).

I.1.3 Leben in der Gemeinde

Im Kontext der vorliegenden Arbeit soll ein umfassender Gemeindebegriff zugrunde gelegt werden, in dem die Gemeinde als soziokultureller, sozioökonomischer und ökologischer Lebenskontext verstanden wird und sich nicht auf die Gemeinde als lokal-administrative Bezugsebene oder Religionsgemeinschaft beschränkt (vgl. Keupp 2001: 326). Gemeinde ist daher weiter gefasst „[...] als Gebietskörperschaft, als städtische Gemeinde (Gemeinwesen) und im Sinne von lokalen Gemeinschaften, Nachbarschaften, Schulen, Kirchen (als gemeinschaftsstiftende Systeme oder Institutionen)[...]“ zu verstehen (Schablon 2010: 25). Es geht um eine Gemeinschaft von Menschen, die sich einem gemeinsamen Ort des Lebens und Wohnens zugehörig und verbunden fühlen (vgl. ebd.). Dörner spricht in diesem Zusammenhang auch von einem ‚Wir-Raum’, einem Raum in dem Menschen sich einem konkreten ‚Wir’ zugehörig fühlen (vgl. Dörner 2010: 88).

Während eine Gemeinde verwaltungsrechtlich eine Mindestgröße von 5000-8000 Einwohner umfasst, plädiert Schablon in Hinblick auf Veränderungs­möglichkeiten und Wirksamkeit professionellen Handelns für die Begrenzung auf überschaubare Nachbarschaften und Stadtteile mit 3000 bis maximal 5000 Einwohnern (vgl. Schablon 2010: 25).

I.2 Gesetzliche Grundlagen

Der Allgemeine Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) garantiert allen Menschen Gleichheit vor dem Gesetz. In Absatz 3 ist zudem geregelt, dass kein Mensch aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden darf (vgl. Art. 3 GG). In ihrem Zusammenwirken sichern diese beiden Vorschriften die Gleichbehandlung aller Menschen (vgl. Schuhmacher 2006: 151). Für den deutschen Sozialstaat erwächst daraus – ausgehend von dem veränderten Verständnis von Behinderung und dem Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe –die Pflicht, Gesetze zur Vermeidung von Diskriminierung behinderter Menschen zu erlassen. Mit den sogenannten Antidiskriminierungsgesetzen, die im Folgenden vorgestellt werden sollen, hat er Vorschriften geschaffen, die Artikel 3 GG konkretisieren und eine behinderungsbedingte Benachteiligung unzulässig machen (vgl. Schuler 2008: 7; Wunder 2009: 11).

I.2.1 Antidiskriminierungsgesetze

Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) ist im Jahr 2002 in Kraft getreten:

„Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen“ (§ 1 BGG).

Das Gesetz verankert Gleichstellung und Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich und richtet sich somit vorrangig an die Träger öffentlicher Gewalt. Es schafft klagbare Rechte z. B. in Bezug auf Barrierefreiheit in öffentlichen Verkehrs­mitteln und Gebäuden oder auf Verständigung in Gebärdensprache (vgl. Schuler 2008: 9).

Im Jahr 2006 folgte ein weiteres Antidiskriminierungsgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Weltanschauung, der sexuellen Identität, des Alters und der Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen. Es stellt Benachteiligungen unter Strafe und gewährt den Betroffenen sowohl arbeits- als auch zivilrechtliche Ansprüche (Entschädigung, Schadensersatz) (vgl. BMFSFJ: 2010).

I.2.2 Artikel 19 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten (vgl. BMAS 2010: 3). Mit der Ratifizierung im Jahr 2009 verpflichtet sich die Bundesrepublik, gemäß des in Artikel 1 BRK formulierten Leitgedankens, „[...] den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern“ (ebd.: 10).

Die Konvention beinhaltet allerdings keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderung, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass diese in besonderer Weise Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme der Menschenrechte ausgesetzt sind (vgl. Wunder 2009: 13). Sie konkretisiert damit bereits bestehende Menschenrechte mit dem Ziel, die gesellschaftliche Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten (vgl. BMAS 2010: 3).

Artikel 19 ‚Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft’ fordert die Vertragsstaaten auf, das Recht behinderter Menschen, gleichberechtigt in der Gemeinschaft zu leben, anzuerkennen. Sie verpflichten sich, effektive Maß­nahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung die volle Inklusion in der Gesellschaft zu ermöglichen. Dies beinhaltet auch, dass Menschen mit Behinderung das Recht haben, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen. Darüber hinaus können sie nicht verpflichtet werden in besonderen Wohneinrichtungen zu leben (vgl. BMAS 2010: 30).

„Die Weltgemeinschaft hat sich auf diese Weise verpflichtet, dass kein Mensch mit Behinderungen gezwungen sein soll, gegen seinen Willen in einer Sondereinrichtung (Anstalt, Wohnheim usw.) gefördert und betreut zu werden“ (Lachwitz 2010: 14).

Um dies zu gewährleisten sowie Isolation und Segregation vorzubeugen, sollen Menschen mit Behinderung Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten einschließlich persönlicher Assistenz haben (vgl. BMAS 2010: 30).

I.2.3 SGB IX und SGB XII

Die Sozialgesetzbücher ‚Rehabilitation und Teilhabe’ (Neuntes Buch) und ‚Sozialhilfe’ (Zwölftes Buch) stellen für behinderte Menschen die wichtigsten Rechtsgrundlagen dar, um Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Anspruch nehmen zu können (vgl. Wunder 2009: 11).

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) trat 2001 in Kraft. Mit ihm wurde eine umfassende Sozialreform in der Behindertenhilfe eingeleitet (vgl. Gitschmann 2009: 13). Es handelt sich dabei um eine Bündelung aller für Menschen mit Behinderungen bedeutsamen Gesetze aus dem Sozial- und Arbeitsrecht (vgl. McManama 2009: 35). Nach § 1 SGB IX erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe ist eine Behinderung gemäß § 2 SGB IX. Diese liegt vor, „[...] wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist im Jahr 2005 an die Stelle des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getreten. Seine Aufgabe ist es, „[...] den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 Abs.1 SGB XII). Die in § 53 ff. SGB XII verankerte Eingliederungshilfe ist die für Menschen mit Behinderungen wichtigste Teilhabevoraussetzung. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten demnach Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX wesentlich in der Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt oder von solch einer Einschränkung bedroht sind (vgl. § 53 Abs. 1 SGB XII). Ihre Hauptaufgabe besteht darin, „[...] eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern“ (§ 53 Abs. 3 SGB XII).

I.3 Historische Hintergründe und wissenschaftliche Erkenntnisse

Wohnbedürfnisse von erwachsenen Menschen mit Behinderungen wurden viele Jahrzehnte kaum wahrgenommen, geschweige denn respektiert. Die derzeitige Wohnsituation von Menschen mit Behinderungen (s. Kap. I.6), kann nur in ihrem historischen Kontext verstanden werden, denn der ‚lange Arm der Geschichte’ reicht bis in die heutige Zeit hinein. Deshalb sollen im Folgenden die historische Entwicklung der institutionellen Betreuung von Menschen mit Behinderungen sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse von Erving Goffman zur Unterbringung in Anstalten dargestellt werden. Des Weiteren soll auf das in diesem Zusammenhang stehende Problem der strukturellen Gewalt in der institutionellen Betreuung eingegangen werden.

I.3.1 Entwicklungen der institutionellen Betreuung von Menschen mit Behinderungen

Die Wurzeln der institutionellen Betreuung von Menschen mit (geistiger) Behinderung liegen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Bis dahin war es die Regel, dass Menschen mit geistiger Behinderung in ihren Familien betreut wurden

bzw. in Hospitälern, Klöstern, Gefängnissen, Armen- und Arbeitshäusern oder auch Zucht-, Irren- und Tollhäusern untergebracht waren oder sich als Bettler oder Landstreicher durchschlagen mussten. Im Rahmen der Industrialisierung sowie der mit ihr verbundenen Landflucht und dem Zerfall der (bäuerlichen) Großfamilien kam es zu den ersten Gründungen großer Anstalten, welche sich größtenteils der christlichen Nächstenliebe verpflichtet sahen (vgl. Störmer 2007: 144, McManama 2010: 62). Während diese zunächst als Sammelbecken für alle, die nicht mehr von ihren Familien versorgt werden konnten, dienten, wurden im Verlauf des 19. Jahrhunderts spezielle Institutionen für Schwachsinnige mit jeweils unterschiedlicher Schwerpunktsetzung gegründet (vgl. Seifert 1997: 22 f., Hahn et al. 2004: 16 f.). Die Exklusion geistig behinderter Menschen aus der Gemeinschaft wurde auf unterschiedliche Weise begründet. Zum einen sollte die Bevölkerung vor möglichen Gefahren geschützt werden, die von den behinderten Menschen auszugehen drohte, zum anderen wurde das berechtigte Forschungsinteresse der Mediziner als Rechtfertigung angeführt und darüber hinaus war man der Meinung, dass die pädagogische Förderung behinderter Menschen, in speziellen Einrichtungen am besten zu gewährleisten sei (vgl. Seifert 1997: 11).

[...]


[1] Die 23 überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Firma Consens in Hamburg veröffentlichen seit 13 Jahren Informationen und Ergebnisse ihrer Erhebungen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die nach eigenen Angaben von der amtlichen Statistik nicht abgedeckt werden und das Ziel haben „[...] Transparenz im Leistungsgeschehen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen herzustellen [...]“ (Consens 2010:12).

[2] Birger Sellin (geb.1973) lebt seit seinem zweiten Lebensjahr unter der Bedingung einer autistischen Behinderung. Er kann sich ausschließlich schriftlich und mit fremder Hilfe äußern (vgl. Sellin 2000: 3).

[3] vgl. Bielefeld 2009: 8

[4] Moderne Gesellschaften sind primär funktional differenzierte Gesellschaften, die aus autonomen Teilsystemen (wie z. B. Wissenschaft, Recht, Politik, Erziehung, Religion, Medizin) bestehen, welche jeweils unterschiedliche gesellschaftliche Funktionen zu erfüllen haben (vgl. Schroeter 2009: 23).

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Details

Titel
Inklusives Wohnen für Menschen mit schweren geistigen Behinderungen auf Grundlage von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention
Untertitel
Strukturelle Voraussetzungen und Handlungsperspektiven
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Veranstaltung
Gesundheits- und Sozialmanagement
Note
1,1
Autor
Jahr
2012
Seiten
78
Katalognummer
V212242
ISBN (eBook)
9783656399865
ISBN (Buch)
9783656400547
Dateigröße
703 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Antidiskriminierungsgesetz, Artikel 19, UN-Konvention, Rechte von Menschen mit Behinderungen, SGB IX, SGB XII, Behindertenhilfe, Deinstitutionalisierung, Enthospitalisierung, Selbstbestimmung, Integration, Inklusion, Empowerment, geistige Behinderung, Leben in der Gemeinde, soziale, Exklusion, Eingliederungshilfe, Wohnangebot, Finanzierung
Arbeit zitieren
Kristina Bücker (Autor:in), 2012, Inklusives Wohnen für Menschen mit schweren geistigen Behinderungen auf Grundlage von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/212242

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