Der Zivilprozess der Römer – Ein Spiegelbild ihrer Verfassungen in der Frühzeit und der Königszeit


Exzerpt, 2009

48 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die römische Frühzeit des Zivilverfahrens
2.1. Die Selbsthilfetheorie
2.1.1. Erster Ansatz: Anarchie
2.1.2. Zweiter Ansatz: Ritualisierte Formen der Rechtsfindung
2.2. Die Rechtsgemeinschaftstheorie
2.3. Romulus und Remus – Legende eines römischen Rechts- streites
2.3.1. Interpretation der Sage unter Berücksichtigung der Rechts- gemeinschafts- und der Selbsthilfetheorie und Remus
2.3.3. Neue Hypothese zur Frühzeit des römischen Zivilverfahrens

3. Die gens als Keimzelle des römischen Rechts und ihre Auswirkungen auf das Zivilverfahrensrecht der Frühzeit
3.1. Die gens – Ein Staat im verfassungsrechtlichen Sinne?
3.2. Die gens – Ein Staat im Sinne der Drei-Elemente-Lehre?
3.3. Die gens – Ein Staat im ciceronianischen Sinne?
3.4. Neue Hypothese: Die pontfices als erste Gerichtsherren der gens
3.5. Die auctoritas der pontifices

4. Die Königszeit
4.1. Die wesentlichen Strukturen der Königsverfassung
4.2. Einflusswirkung der Königsverfassung auf den römischen Zivilprozess in der Königszeit
4.2.1. Forschungsansätze zur Gerichtsgewalt des Königs im Rahmen des zweiphasigen römischen Zivilprozesses
4.2.2. Neue Hypothese: Königtum als Fortsetzung der sakralen Gentilverfassung

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll erläutert werden, welche Auswirkungen die unterschiedlichen Staatsformen bzw. Verfassungen der Römer auf die Struktur und Organisation des Zivilprozesses in den Geschichtsepochen Frühzeit und Königszeit hatte. Hierzu wird auch der historische Kontext dargestellt, der für das Verständnis der rechtlichen Zusammenhänge notwendig erscheint. Dabei wird in erster Linie die historische Methode verwendet, d. h. geschichtliche Fakten und Abläufe werden zugrunde gelegt. Ziel ist es herauszufinden, ob die jeweilige staatliche Verfassungsform bestimmte, wer Recht gesprochen hat bzw. wer die staatliche Gewalt ausübte, und in welchen prozessualen Formen dies geschah. Es soll aufgezeigt werden, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Verfassungsrecht und Verfassungsgeschichte einerseits und Prozessrecht und Prozessrechtsgeschichte andererseits gab.

2. Die römische Frühzeit des Zivilverfahrens

Im Folgenden werden die verschiedenen Hypothesen über die Frühgeschichte des Zivilprozesses dargestellt und einer kritischen Untersuchung unterzogen.

Der „freie Geist der Privatinitiative“[1] prägte den Gang eines römischen Zivilverfahrens in der Frühzeit sowie in den ihr nachfolgenden Epochen ebenso wie die ordnenden Rahmenbedingungen der entstehenden Staatsgewalt, die sich zunächst auf die Rolle eines über die Geschlechter stehenden, schlichtenden Friedensstifters beschränkte.[2]

Die Begriffe Selbsthilfe, Schiedsgerichtsbarkeit und Staatshilfe bestimmten also als wesentliche Leitgedanken nicht nur die Überlegungen über die Rechtsfindung und Konfliktlösung in der römischen Frühzeit. Vielmehr sind diese Begriffe auch als Elemente eines differenzierten Systems zivilprozessualer Rechtspflege zu verstehen, das die Römer in ihrer Frühzeit der Königszeit, der republikanischen Zeit und der Kaiserzeit entwickelten und das wesentlicher Teil ihres Staatswesens war.

2.1. Die Selbsthilfetheorie

2.1.1. Erster Ansatz: Anarchie

Im Rahmen der Selbsthilfetheorie geht ein erster Ansatz davon aus, dass die frühen Römer in einem Zustand der Anarchie lebten, also in einem Zustand fehlender friedensstiftender Staatlichkeit.[3] Die Vertreter der strengen Selbsthilfetheorie sprechen in diesem Zusammenhang von einem „Kampf aller gegen alle“ in der Situation eines „geschichtlichen Nullpunktes.“[4]

Diese Ansicht geht von einem „hypothetischen Urzustand regelloser Gewalt“ aus und sucht die Wurzeln des Rechts in dem von der Vernunft gelenkten menschlichen Willen, der das Zusammenleben an Regeln bindet.[5]

Unter Fortführung dieses Denkansatzes wird die Frage aufgeworfen, wie sich ein früher Römer verhalten hat, wenn er einen ihm vermeintlich oder tatsächlich zustehenden Anspruch gegenüber jemanden durchsetzen wollte, der diesem Begehren nicht freiwillig nachkam.

Um diese Frage beantworten zu können, ist eine Parallele zur heutigen Zeit zu ziehen: Wer heute einen privatrechtlichen Anspruch hat, kann diesen nicht eigenmächtig gegen den Widerstand des anderen durchsetzen, denn „das „Faustrecht ist abgeschafft. An die Stelle des Faustrechts ist heute der Zivilprozess, ein streng bis in die Einzelheiten geregeltes Verfahren, getreten.“[6]

Selbsthilfe heißt also nichts anderes, als dass der eine einen ihm tatsächlich zustehenden oder auch nur vermeintlich zustehenden Anspruch gegenüber dem anderen „eigenmächtig“ – nötigenfalls mit Hilfe des „Faustrechts“ – durchsetzt.

Damit haben die ersten Römer nach den Vertretern der strengen „Selbst­hilfetheorie“ mit den ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, Macht und Gewalt ihrem Kontrahenten gegenüber auszuüben, einen Streit für sich entscheiden können oder auch nicht. Diese sich gegenseitig bedingenden Prinzipien der Eigenmacht des Einzelnen im zivilen Rechtsleben einerseits und der fehlenden Staatlichkeit andererseits hat auch Theodor Mommsen (1817–1903) im ersten Kapitel über die „Anfänge Roms“ seines Werks „Römische Geschichte“ dargestellt:

„An Fehden unter sich und mit dem Nachbarn wird es der tapfere und leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen; mit dem Aufblühen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde allmählich in den Krieg, der Raub in die Eroberung übergegangen sein und dürften politische Mächte angefangen haben, sich zu gestalten.“[7]

Mommsen vertritt demzufolge die Ansicht, dass die verschiedenen Völker in dynamischer und gewaltsamer Weise aufeinander prallten. Am Ende dieses Entwicklungsprozesses standen politische Mächte, die letztlich die römische Staatlichkeit begründeten. Damit stellt aber auch insbesondere Mommsen die These auf, dass – ehe sich die staatlichen Strukturen festigen konnten – das Fehdewesen als die ureigenste und die gewaltsamste Form der Selbsthilfe das Leben der ersten Römer untereinander bestimmte.

Die Vertreter der strengen Selbsthilfetheorie kommen somit zu dem Schluss, dass die ersten Römer keine ordnenden und friedensstiftenden staatlichen Strukturen kannten. Infolgedessen gab es kein von Kompromissen geprägtes Miteinander, sondern lediglich ein unerbittliches Gegeneinander. Nach der Selbsthilfetheorie gelangten die ersten Römer nicht im Rahmen förmlicher Zivilverfahren zur Rechtsfindung. Mithin prägte die willkürliche Eigenmacht des Einzelnen das Rechtsleben. Es galt das Recht des Stärkeren. Es galt das Faustrecht.

2.1.2. Zweiter Ansatz: Ritualisierte Formen der Rechtsfindung

Die Vertreter der eingeschränkten Selbsthilfetheorie sind demgegenüber der Ansicht, dass sich die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung bei Streitig­keiten unter den ersten Römern auf religiöser Grundlage in ritualisierten Formen vollzogen habe.[8] Äußere und innere Ordnung, Rechtszwang und Rechtsbindung, weltliches Formenwesen und sakrales Brauchtum, das mit magischen Elementen verbunden war, fielen zur einheitlichen Sozialnorm zu­sammen.

„Recht ergab sich also aus Bräuchen (mos maiorum) und war selbst Brauch bzw. sakrale Übung.“[9]

Viele Vertreter[10] der eingeschränkten Selbsthilfetheorie verweisen auf die Untersuchungen von Behrends in seinem Werk „Der Zwölftafelprozess“. Behrends gelangt z. B. hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens der Zwölftafeln zu dem Ergebnis, dass

„[…] die kontinuierliche Ausbildung des römischen Vollstreckungsrechts nur möglich war, weil ihm die grundlegenden Züge nicht von Gewalt und Selbsthilfe, sondern vom Recht eines um inneren Frieden bemühten Agrarverbandes aufgeprägt worden sind.“[11]

Im Mittelpunkt der Überlegungen der eingeschränkten Selbsthilfetheorie steht also das Zwölftafelgesetz als erste schriftliche Kodifizierung des römischen Zivil- und Zivilverfahrensrechtes. 451 v. Chr. beschloss der römische Senat, ein Kollegium von zehn Männern einzusetzen und mit der höchsten magistratischen Gewalt zu versehen. Dieses Zehnmännerkollegium wurde vom Senat beauftragt, die Gesetze aufzuschreiben (decemviri legibus scribundi). Noch im selben Jahr legte das Kollegium den Inhalt von zehn Gesetzestafeln fest und ließ sie von den Zenturiatskomitien (comitia centuriata) beschließen.[12]

Bei den Zenturiatskomitien handelte es sich um die einzelnen „Stimmkörper“[13] der Volksversammlung, dem „Gesetzgebungsorgan“ der Römischen Republik.[14] Auf Vorschlag des ersten Zehnmännerkollegiums wurde im folgenden Amtsjahr – 450 v. Chr. – ein neues Zehnmännerkollegium bestellt, das zwei weitere Tafeln hinzufügte.[15]

Die Bedeutung der Zwölftafeln liegt darin, dass sie Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit für alle Bürger schufen. Jedermann konnte sich durch Einblick in die öffentlich ausgestellten Zwölftafeln informieren und sich im Prozess auf das nun für alle gleiche Recht berufen.[16]

Für die eingeschränkte Selbsthilfetheorie spricht, dass das Zwölftafelrecht weniger revolutionären Charakter hatte und vielmehr die schriftliche Fixierung des bisher geltenden Gewohnheitsrechts (mos maiorum = Sitten und Gebräuche der Vorfahren) beinhaltete.[17]

Wenn also die erstmalige schriftliche Kodifikation des römischen Zivil- und Zivilverfahrensrechts eine bereits seit Jahrhunderten gelebte Rechtstradition der Römer widerspiegelte, dann muss das althergebrachte Gewohnheitsrecht der Römer nicht alleine vom Gedanken der Selbsthilfe, sondern auch vom Gedanken einer Disziplinierung der Selbsthilfe durch bestimmte rituelle Formen geprägt gewesen sein.

Galt damit auch in der römischen Frühzeit der Gedanke der „Eigenmacht des Verfolgers“, die an rituelle Formen gebunden war, so muss sich die eigen­mächtige Rechtsfindung in gewissen öffentlichen Formen und Riten vollzogen haben. Hierfür spricht insbesondere, dass die älteste Bedeutung von lex das älteste Recht ritus ist. Der älteste Rechtsgang (Prozess) ist die legis actio, welche an keinen Gerichtsherrn gebunden war. Legis actio bedeutete schlicht ein rituell festgelegtes Vorgehen, das die ungebändigte Selbsthilfe ablöste. Insbesondere bedeutete die Ablösung der nackten Gewalt durch ritus, dass umstrittene Tatsachen nach formalisierten Regeln festgestellt wurden. Beispiel hierfür sind das Zusammenrufen der Nachbarn oder die rituelle Hausdurchsu­chung beim des Diebstahl Verdächtigten, ohne die ein Diebstahl nicht als voll bewiesen galt.[18]

Diese Betrachtungsweise impliziert, dass die ersten archaischen, ritualisierten und auf religiöser Grundlage berufenden Rechtsfindungsakte der Selbsthilfe einer Prüfung und Überwachung durch die Priester (pontifices) unterlagen.

Nach der eingeschränkten Selbsthilfetheorie gab es keine staatliche Gerichts­gewalt. Der Einzelne nahm primär sein Recht selbst in die Hand, war aber hierbei an ritualisierte Formen gebunden, die vor den Augen der Dorfgemein­schaft und den Priestern als Überwachungsinstanzen ausgeübt werden mussten. Durch diese frühen Kontrollmechanismen wurden Gewaltexzesse bei der Rechtsfindung und Rechtsdurchsetzung vermieden.

2.2. Die Rechtsgemeinschaftstheorie

Während die Selbsthilfetheorie aussagt, dass erst ein Eingreifen der erstar­kenden Staatsgewalt der ungezügelten Selbsthilfe, dem Faustrecht, dem „Kampf alle gegen alle“ und damit der Anarchie (strenge Selbsthilfetheorie) oder der nur an rituelle, religiös geprägte Formen gebundenen Selbsthilfe (eingeschränkte Selbsthilfetheorie) ein Ende setzte, indem sie die allgemeine Anerkennung staatlicher Gerichte erzwang[19], ist nach der Rechtsgemein­schaftstheorie eine völlig andere Entwicklungslinie gegeben: Sie nimmt als Hypothese an,

„[…] dass zwischen der Selbsthilfe und der Staatshilfe eine Zwischenstufe steht, in der Sitte oder ein von den Rechtsgenossen geübter Zwang darauf hinwirken, bei Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen im Einvernehmen mit dem Gegner einen Schiedsrichter anzugehen.“[20]

Hierfür kann auch angeführt werden, dass das zweigeteilte Verfahren in der Königszeit[21] und der Republik die Unterwerfung der Parteien unter das Urteilsgericht, also ein privatistisches Element der Schiedsgerichtsbarkeit voraussetzte[22]. Daraus ließe sich folgern, dass das gesamte römische Zivilverfahren auf ein urzeitliches Schiedsgericht zurückzuführen ist.

Demnach kann folgender zusammenfassender Schluss aus der Rechtsge­meinschaftstheorie gezogen werden: Die ersten Römer haben relativ schnell die oftmals primitiven und grausamen Formen der Selbsthilfe bei der Bewältigung von zivilen Rechtsstreitigkeiten überwunden. Es bestand ein gesellschaftlicher Konsens darüber, dass der Einzelne seine eigenmächtigen Befugnisse an ein neutrales Schiedsrichterkollegium abtrat, welches private Rechtskonflikte schlichtete. Anders gesagt: Die ersten Römer haben Bemerkenswertes geleistet, denn sie erreichten die friedensstiftende Ebene der Delegation nicht durch den Zwang entstehender Staatlichkeit, sondern aufgrund eines freiwilligen, gemeinsamen Entschlusses.

Für diese These spricht insbesondere auch, dass die Reaktion des Staates gegen Eigenmacht bei den Römern relativ spät erfolgt ist. Dies kann als gutes Zeichen für herrschende Zucht und Ordnung gedeutet werden, die ein solches Einschreiten gar nicht verlangte.[23]

2.3 Romulus und Remus – Legende eines römischen Rechtsstreites

2.3.1. Interpretation der Sage unter Berücksichtigung der Rechtsgemeinschafts- und der Selbsthilfetheorie

Wie schon eingangs bemerkt, ist die Frühgeschichte des römischen Zivilver­fahrens aufgrund der ungesicherten Quellenlage unklar. Auch von der Gründung Roms erzählt nur die Legende von Romulus und Remus als den „uneinigen Zwillingen“[24], denn „die Herkunft der Römer und die Gründung der Stadt Rom liegen in einem sagenumwobenen Dunkel.“[25]

Im Folgenden soll dargelegt werden, dass diese Sage als Sinnbild dafür verstanden werden kann, wie in der Frühzeit Roms private Streitigkeiten beigelegt worden sind. Der Streit zwischen Romulus und Remus und sein Ausgang stellen sich wie folgt dar:

„Bald sollte ein unheilvoller Kampf beginnen. Denn für keinen der Zwillinge hatte das Recht der Erstgeburt Geltung. Deshalb sollten die Gottheiten, unter deren Schutz die erwählte Gegend stand, durch einen Vogelflug entscheiden, wer dereinst die neue Stadt nach sich benennen und über sie herrschen dürfe. Beide Brüder stellten sich auf eine Anhöhe, um die Vögel zu beobachten. Romulus auf das Palatium, Remus auf den Aventin. Dem Remus erschienen die Vögel des Glücks zuerst, es waren sechs Geier. Aber kurz darauf erschienen dem Romulus doppelt so viele und so wurde jeder von seinen Getreuen zum König ausgerufen. Die einen nahmen das Recht des Thrones in Anspruch, weil dem Remus die Vögel zuerst erschienen waren, die anderen urteilten nach der Zahl der Vögel. Sie gerieten in Streit und Remus sprang spottend über die von seinem Bruder begonnene Mauer. Romulus erschlug ihn im Zorn und rief ihm die Verwünschung nach: »So soll jeder fallen, der nach dir über meine Mauer springt!« So wurde Romulus Alleinherrscher und die erbaute Stadt erhielt den Namen des Gründers.“[26]

Untersucht man diese Sage unter Berücksichtigung der Rechtsgemein­schaftstheorie, so ergeben sich folgende Gesichtspunkte:

Am Anfang wurde das Schiedsgericht der Götter angerufen, um den Streit zwischen Romulus und Remus zu klären. Die beiden Kontrahenten unterwarfen sich zunächst auch dem göttlichen Schiedsgericht, denn sie erwarteten auf den jeweiligen Hügeln stehend die göttliche Entscheidung durch den Vogelflug (auspicium). Bis zu diesem Zeitpunkt gelang es Romulus und Remus, die Ebene einer friedlichen Delegation zu bewahren. Deshalb findet in diesem Ab­schnitt der Sage von Romulus und Remus die Rechtsgemeinschaftstheorie ihre Bestätigung.

Betrachtet man das weitere Geschehen des Streites von Romulus und Remus unter dem Aspekt der strengen Selbsthilfetheorie, ergeben sich folgende Überlegungen:

Das göttliche Schiedsgericht war nicht dazu in der Lage, ein eindeutiges Votum zugunsten von Romulus bzw. Remus abzugeben. Dieses Versagen des göttlichen Schiedsgerichts hatte zur Konsequenz, dass Romulus und Remus sich von ihm abwandten. Zunächst verletzte der unterlegene Remus die friedlichen Spielregeln, die Voraussetzung für ein Funktionieren jeglicher Schiedsgerichtsbarkeit sind, indem er spottend über die noch niedrige Mauerbegrenzung von Romulus sprang. Das war eine schwere Verletzung von Recht und Gesetz, denn eine Stadtmauer galt als heilig. Den blutigen Schlusspunkt dieses Streits setzte Romulus, indem er seinen Bruder Remus im Zorn erschlug.

Den jeweiligen Anhängern von Romulus und Remus, die zunächst Zeugen eines göttlichen Schiedsspruchs werden sollten, wurden somit Zeugen des Faustrechts. Die physische Vernichtung der einen Streitpartei durch die andere wurde zum öffentlichen Ereignis. Schließlich erbaute Romulus, der aus dem tödlichen Rechtsstreit mit seinem Bruder Remus als überlebender Sieger hervorging, die Stadt, die nach seinem Namen benannt wurde. Damit galt das Recht des Stärkeren, das Recht des Siegers Romulus.

Deshalb können auch die Vertreter der strengen Selbsthilfehypothese Teile der Sage von Romulus und Remus für sich beanspruchen.

Die Vertreter der eingeschränkten Selbsthilfetheorie können zumindest darauf verweisen, dass ihre Auffassung durch die Sage von Romulus und Remus dadurch bestätigt wird, dass die Streitparteien ihren Machtkampf nicht ungezügelt, sondern unter den Augen ihrer jeweiligen Anhänger als öffentlicher „Überwachungsinstanz“ austragen mussten.

Damit ist aber noch nicht die zentrale Frage beantwortet, ob sich die ersten Römer nach der strengen Selbsthilfetheorie des primitiven Werkzeugs eigenmächtiger Gewalt, nach der eingeschränkten Selbsthilfetheorie ritueller und religiöser Riten anwandten oder ob sie sich entsprechend der Rechtsge­meinschaftstheorie einer Schiedsrichterinstanz bedienten, um ihre Rechtskon­flikte zu regeln.

2.3.2. Ciceronianische Betrachtung der Sage von Romulus und Remus

Der berühmte Rechtsanwalt, Politiker, Philosoph und Staatstheoretiker Marcus Tullius Cicero hat in seinem Werk De officiis (Über die Pflicht) folgende Gedanken über Formen der Entscheidungsfindung in einer (frühen) Gesell­schaft entwickelt:

„Nam cum sint duo genera decertandi, unum per disceptationem, altertum per vim, cumque illud proprium sit hominis, hoc beluarum, confugiendum est ad posterius, si uti non licet superiore.[27]

Deutsche Übersetzung:

„Es gibt zwei Arten, einen Streit zu entscheiden: Erörterung des Für und Wider vor dem Richter oder Gewalt. Das erstere geziemt sich für Menschen, das letztere ist die Art der Tiere. Hierzu darf man nur seine Zuflucht nehmen, wenn schiedlich-friedliches Verhalten nicht zum Ziele führt.[28]

Die heutige Forschung geht mit Cicero einher, dass es zweierlei Formen der Entscheidungsfindung gibt: zum einen die friedliche Auseinandersetzung der Konfliktparteien im Rahmen der Delegation und zum anderen den Einsatz von Gewalt im Rahmen der Selbsthilfe.

Bemerkenswert ist auch, dass Cicero die friedliche Auseinandersetzung als eigentümliche Lebensform des Menschen und die gewaltsame Auseinander­setzung als eigentümliche Lebensform der Tiere bewertet.

Damit sieht Cicero ebenso wie die strenge Selbsthilfehypothese eine Gesell­schaft, in der die Gewalt als Mittel der Konfliktbewältigung eingesetzt wird, als primitive Form einer menschlichen Gemeinschaft an. Dem gegenüber geht Cicero mit der Rechtsgemeinschaftstheorie konform, dass eine Gesellschaft, in der das Schiedsgericht zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten anerkannt ist, auf eine vernunftvolle, entwickelte menschliche Gemeinschaft hindeuten.

Im Unterschied zu der einseitigen Betrachtungsweise eines Entweder – Oder der heutigen Auffassungen gelangt Cicero zu folgender Differenzierung: Auch in einer entwickelten Gesellschaft darf der Einzelne seine „Zuflucht“ bei der gewaltsamen Auseinandersetzung suchen, wenn die Formen der friedlichen Konfliktbewältigung nicht anwendbar sind. Romulus erschlug seinen Bruder Remus letztlich deswegen, weil das angerufene göttliche Schiedsgericht nicht dazu in der Lage war, den Rechtsstreit in unmissverständlicher Weise zu klären. Damit hat Romulus – wie Cicero in seinem oben zitierten Werk „Über die Pflicht“ formuliert – in zulässiger Weise bei der Gewalt „Zuflucht“ genommen, nachdem die göttliche Schiedsgerichtsbarkeit versagt hatte.

[...]


[1] Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses zur Zeit Ciceros, in: Radke (Hg),

Cicero, ein Mensch seiner Zeit, S. 21 u. S. 37.

[2] Vgl. Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, S. 173 u. S. 176.

[3] Vgl. Seidl, Römische Rechtsgeschichte und römisches Zivilprozessrecht, Kap. III,

§ 31, Rn. 382, S. 157.

[4] Ebd., S. 157.

[5] Kaser/Hackl, § 3, Kap. II, Ziff. 3, S. 29.

[6] Kallwass, Privatrecht, § 117, Kap. I, S. 386.

[7] Mommsen, Römische Geschichte, S. 37–38.

[8] Siehe die ausführliche Referierung dieser Ansicht bei Kaser/Hackl, § 3, Kap. II,

Ziff. 3, S. 29.

[9] Hemmer/Wüst/Knecht, § 2, Kap. V, Ziff. 1, Rn. 38, S. 14.

[10] Siehe hierzu die Ausführungen von Waldstein/Rainer, § 14 I, Rn. 1, S. 65.

[11] Behrends, Der Zwölftafelprozess, S. 113 ff.

[12] Vgl. Söllner, Einführung in die römische Rechtsgeschichte, § 7, Kap. I, S. 34.

[13] Waldstein/Rainer, § 7, Ziff. 3, Rn. 9, S. 35.

[14] Bleicken, Die Verfassung der Römischen Republik, S. 103.

[15] Vgl. Söllner, § 7, Kap. I, S. 34.

[16] Vgl. Manthe, Geschichte des römischen Rechts, Kap. II, Ziff. 2, S.40.

[17] Vgl. Waldstein/Rainer, § 10, Ziff. 1, Rn. 1, S. 44 und § 10, Ziff. 3, Rn. 9, S. 46.

[18] Vgl. Liebs, Römisches Recht, S. 28 f.

[19] Vgl. Seidl, § 31, Kap. III, Rn. 382, S. 157.

[20] Ebd.

[21] Es ist strittig, ob das Verfahren der Königszeit bereits wie in der Republik zweigeteilt war.

[22] Vgl. Kaser, Grundlinien des römischen Zivilprozesses, in: Radke (Hg.), S. 28.

[23] Vgl. Wenger, Institutionen des römischen Zivilprozessrechts, § 1, Kap. I, S. 8.

[24] Mark, Römische Götter- und Heldensagen, S. 111.

[25] Söllner, § 4, Kap. I, S. 21.

[26] Mark, S. 115 f.

[27] Miller (Hg.), Cicero, De officiis, 1, S. 34.

[28] Übersetzung von Atzert, D 30 CICE 30, S. 26.

Ende der Leseprobe aus 48 Seiten

Details

Titel
Der Zivilprozess der Römer – Ein Spiegelbild ihrer Verfassungen in der Frühzeit und der Königszeit
Hochschule
Univerzita Komenského v Bratislave
Autor
Jahr
2009
Seiten
48
Katalognummer
V211977
ISBN (eBook)
9783656404101
ISBN (Buch)
9783656406242
Dateigröße
584 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
- Band I - Es handelt sich um ein Exzerpt einer im Jahr 2009 bei der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Comenius Universität Bratislava abgegebenen Dissertation (Berufsdoktorrat zum Erwerb des JUDr.) zu dem Thema: Der Zivilprozess der Römer - Ein Spiegelbild ihrer Verfassungen von der Frühzeit bis zur Kaiserzeit
Schlagworte
zivilprozess, römer, spiegelbild, verfassungen, frühzeit, königszeit
Arbeit zitieren
Peter Kilchenstein (Autor:in), 2009, Der Zivilprozess der Römer – Ein Spiegelbild ihrer Verfassungen in der Frühzeit und der Königszeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211977

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