Unterschiede UGB und IFRS mit besonderem Bezug auf die Bewertung des Sachanlagevermögens


Bachelorarbeit, 2011

42 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ausgangssituation und Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Forschungsfrage
1.4 Methodik

2 Begriffsabgrenzung
2.1 Definition Rechnungslegung
2.2 Definition Sachanlage

3 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
3.1 Rechnungslegung
3.1.1 Anwendungsbereich
3.1.2 Jahresabschluss
3.1.3 Ausrichtung und Funktionen des Jahresabschlusses
3.2 Bewertungsvorschriften
3.2.1 Allgemeine Grundsätze der Bewertung
3.2.2 Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
3.2.3 Beizulegende Wert
3.3 Bewertung von Sachanlagen
3.3.1 Abschreibungen von Sachanlagen
3.3.2 Planmäßige Abschreibung von abnutzbaren Sachanlagen
3.3.2.1 Lineare Abschreibung
3.3.2.2 Degressive Abschreibung
3.3.2.3 Progressive Abschreibung
3.3.2.4 Leistungsbedingte Abschreibung
3.3.3 Außerplanmäßige Abschreibung von Sachanlagen
3.3.4 Zuschreibungen
3.3.5 Geringwertige Sachanlagen

4 International Financial Reporting Standards (IFRS)
4.1 Anwendungsbereich
4.2 Aufbau der IFRS Rechnungslegung
4.3 Ausrichtung und Zielsetzung
4.4 Abschluss nach IFRS
4.5 Allgemeine Bewertungsvorschriften
4.5.1 Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
4.5.2 Beizulegender Zeitwert oder Fair Value
4.5.3 Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
4.5.4 Nutzungswert
4.5.5 Erzielbarer Betrag
4.6 Bewertung von Sachanlagen
4.6.1 Erstbewertung von Sachanlagen
4.6.2 Folgebewertung von Sachanlagen
4.6.2.1 Anschaffungskostenmodell
4.6.2.1.1 Planmäßige Abschreibungen bei Verwendung des Anschaffungskostenmodells
4.6.2.1.2 Außerplanmäßige Abschreibungen und Wertaufholung bei Verwendung des Anschaffungskostenmodells
4.6.2.2 Neubewertungsmodell
4.6.2.2.1 Planmäßige Abschreibungen bei Verwendung des Neubewertungsmodells
4.6.2.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen bei Verwendung des Neubewertungsmodells

5 Beantwortung der Forschungsfrage

6 Kritische Würdigung und Empfehlung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Diese Arbeit thematisiert die Rechnungslegung nach dem UGB und den IFRS, unter besonderer Bezugnahme auf die jeweilige Bewertung des Sachanlagevermögens.

In Kapitel 1 werden die Ausgangssituation bzw. die Problemstellung, die Zielsetzung, die Forschungsfrage und die verwendete Methodik dargelegt.

In Kapitel 2 werden die für dieses Thema äußerst relevanten Begriffe “Rechnungslegung“ und “Sachanlage“ definiert und abgegrenzt.

Kapitel 3 stellt den ersten von zwei Hauptteilen dieser Arbeit dar und behandelt das UGB. Nach einer allgemeinen Einführung wird die Konzentration auf die Bewertung des Sachanlagevermögens gem. den Bestimmungen des UGB gelegt.

Kapitel 4 ist dem zweiten Hauptteil dieser Abhandlung gewidmet, nämlich den IFRS. Die Vorgangsweise ähnelt der von Kapitel 3, denn auch hier wird nach einer allgemeinen Vorstellung die Bewertung des Sachanlagevermögens in den Mittelpunkt des Geschehens gerückt.

Nachdem sämtliche wesentliche Informationen gesammelt wurden, werden in Kapitel 5 die Unterschiede beider Rechnungslegungssysteme hervorgehoben, um damit die Forschungsfrage zu beantworten.

Zu guter Letzt werden in Kapitel 6 beide Rechnungslegungen kritisch gewürdigt. Unter Einbeziehung der Zielgruppe werden hierbei vornehmlich die jeweils heiklen und diskussionswürdigen Ansätze hervorgehoben und somit auch eine Empfehlung abgegeben.

1.1 Ausgangssituation und Problemstellung

Die Globalisierung und Internationalisierung der Güter- und Kapitalmärkte und der damit einhergehende Ruf nach Transparenz und Vergleichbarkeit der darin agierenden Unternehmen waren ausschlaggebend für die Entwicklung international einheitlicher Rechnungslegungsstandards (vgl. V (EG) Nr. 1606/2002 Art 1 f; Hinz 2005, S. 5; Wagenhofer 2009, S. 26). Nach der EU-Verordnung 1606/2002 haben alle österreichischen börsennotierten Unternehmen ab dem Jahr 2005 verpflichtend ihre Konzernabschlüsse nach IFRS zu erstellen (vgl. V (EG) Nr. 1606/2002 Art 4; Wagenhofer 2009, S. 13). Durch die Rechnungslegung nach IFRS werden grenzüberschreitende Investitionen und Finanzierungen erheblich erleichtert, da allen Beteiligten die gleiche Informationsbasis vorliegt (vgl. Wagenhofer 2009, S. 26 f). Dringend zu beachten ist jedoch, dass zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen UGB und IFRS grobe Unterschiede und Anforderungen bestehen. Der grundlegendste Unterschied besteht in der Blickrichtung bzw. Zielsetzung. Anstelle des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung nach UGB, zielt der Abschluss nach IFRS primär darauf ab, Investoren objektive Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu liefern, um die Funktionstauglichkeit der Kapitalmärkte zu sichern (vgl. Auer 2003, S. 11 f; Weber / Weißenberger / Haas 2006, S. 9). Somit wird das Vorsichtsprinzip, konkretisiert durch das Imparitäts- und Realisationsprinzip, welches maßgeblich für die Bilanzierung nach UGB ist (vgl. § 201 Abs 2 Z 4 UGB), hinter das so genannte Prinzip des True and Fair View bzw. Fair Presentation gestellt. Dies basiert auf dem Going-Concern Gedanken und einer periodengerechten Gewinnermittlung (vgl. Wagenhofer 2009, S. 127 ff). Die unterschiedlichen Blickrichtungen beider Rechnungslegungen wirken sich klarerweise auch auf die Bewertung von Sachanlagen aus. Dem IFRS wird nachgesagt, dass sich durch seine Rechnungslegungssystematik weniger Bewertungswahlrechte und bilanzpolitische Spielräume für die bilanzierenden Unternehmen ergeben, welches sich in einer geringeren Anzahl an zu bildenden stillen Reserven widerspiegelt (vgl. Auer 2003, S. 12). Wie dies beim UGB aussieht und ob nicht auch durch die Bilanzierung nach den IFRS erhebliche Bewertungsspielräume entstehen, soll vornehmlich anhand einer Gegenüberstellung der verschiedenen Ansätze des Sachanlagevermögens erarbeitet werden.

1.2 Zielsetzung

Ziel der Arbeit ist es, österreichischen Investoren die grundlegenden Unterschiede zwischen der Rechnungslegung des UGB und der IFRS aufzuzeigen. Im Speziellen wird hierbei der Fokus auf die unterschiedliche Bewertung des Sachanlagevermögens gelegt.

1.3 Forschungsfrage

Nachdem die Ausgangssituation, die Problemstellung und die Zielsetzung dieser Arbeit erläutert wurden, kann folgende abgegrenzte Forschungsfrage konkretisiert werden:

Wie unterscheidet sich die Rechnungslegung nach den IFRS von der nach dem UGB, unter besonderer Bezugnahme auf die Bewertung des Sachanlagevermögens?

1.4 Methodik

Der Fokus dieser Bachelorarbeit liegt auf einer Literaturrecherche. Der Umfang der einzelnen Kapitel wird je nach Relevanz zur Beantwortung der Forschungsfrage festgelegt. Um die notwendige Literaturbreite gewährleisten zu können, wird sowohl Primär- als auch Sekundärliteratur verwendet. Es wird eine quantitative Sekundärforschung in Form von Literaturrecherche an verschiedenen Universitätsbibliotheken stattfinden. Nach erfolgter Literatursammlung wird diese auf ihre Relevanz und Aktualität überprüft und gemäß den Anforderungen dieser Arbeit ausgewählt. Da es sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit handelt, werden auf die klassischen rechtswissenschaftlichen Auslegungsmethoden der Wortinterpretation, der logisch- systematischen Interpretation, der historischen Interpretation und der objektiv- teleologischen Interpretation zurückgegriffen (vgl. Kerschner 2006 S. 38 ff).

2 Begriffsabgrenzung

In den zwei nachfolgenden Kapiteln werden die Begriffe “Rechnungslegung“ und “Sachanlage“ gemäß der einschlägigen Literatur definiert und abgegrenzt.

2.1 Definition Rechnungslegung

Der Begriff Rechnungslegung ist in der betriebswirtschaftlichen Lehre nicht einheitlich definiert. Grundsätzlich versteht man aber unter Rechnungslegung die zahlenmäßige Dokumentation betrieblicher Vorgänge. Das Datenwerk stammt aus dem Rechnungswesen und besteht insbesondere aus dem Jahresabschluss (vgl. Bea / Helm / Schweitzer 2009, S. 318). Schneider (1997, S. 5) erweitert diese Definition indem er der Rechnungslegung die Komponente der Rechenschaft hinzufügt: „Rechnungslegung heißt, Rechenschaft zur Bemessung von Ansprüchen und Verpflichtungen mit Hilfe eines Rechnungswesens geben“. Dies entspricht der Definition von Dichtl und Issing (1994, S. 1785 f), wonach Rechnungslegung als „[…] Rechenschaftgeben durch quantitative Informationen mittels geordneter und nachprüfbarer Rechenwerke“, beschrieben wird. Um den Begriff Rechnungslegung in all seiner Breite und Tiefe gerecht zu werden, sollte man wissen warum und wem gegenüber man überhaupt verpflichtet ist Rechenschaft zu geben. Hierfür ist eine Unterteilung der Rechnungslegung anhand ihres Adressatenkreises in eine interne und externe Rechnungslegung notwendig (vgl. Schindewolf 2002, S. 38). Die interne Rechnungslegung dient der Geschäftsführung einerseits als Selbstinformation und anderseits als Planungs- und Kontrollinstrument (vgl. Pellens / Fülbier / Gassen 2006, S. 2). Sie unterliegt grundsätzlich keinen von Außen bestimmten Regulierungen (vgl. Auer 2000, S. 22 f; Probst 2008, S. 20). Die externe Rechnungslegung ist im Gegensatz dazu ausschließlich durch gesetzliche Vorschriften des Handels- bzw. des Steuerrechts bestimmt (vgl. Corsten 2000, S 832). In diesem Sinne spiegelt die externe Rechnungslegung die gewünschte Ausrichtung des jeweiligen Gesetzgebers wieder, welche sich in unterschiedlichen Funktionen des Jahresabschlusses niederschlägt. Unternehmensrechtlich ist die Ausschüttungsbemessungs- und steuerrechtlich die Steuerbemessungsfunktion maßgeblich. Des Weiteren sind die betriebswirtschaftlichen Funktionen der Information und Erhaltung entscheidende Leitplanken der externen Rechnungslegung (vgl. Egger / Samer / Bertl 2006, S. 7 ff). Sämtliche Vorschriften der Rechnungslegung sind notwendig um dem Informations- und Interessensungleichgewicht zwischen der Unternehmensführung und allen externen Adressaten der Rechnungslegung entgegen zu wirken (vgl. Pellens / Fülbier / Gassen 2006, S. 3).

Falls nicht explizit erwähnt, wird der Begriff Rechungslegung in dieser Arbeit ausschließlich im externen Sinne verwendet.

Die Rechnungslegung in Österreich, geregelt im dritten Buch des UGB, erfolgt auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB) und der Generalnorm (s. Kap. 3.1.2). Inhalt und Umfang der zwingend anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften (s. Kap. 3.1.1) sind abhängig von der Rechtsform, Unternehmensgröße und Branche (vgl. Lechner / Egger / Schauer 2006, S. 623 ff).

Neben den autonomen, einzelstaaatlichen Rechnungslegungen wird das unternehmerische Geschehen in der EU maßgeblich von den übergeordneten, international gültigen Rechnungslegungsstandards der IFRS (International Financial Reporting Standards) bestimmt (vgl. Jung 2006, S. 1189). Diese gehen zunehmend in die nationale Gesetzgebung über, um den gemeinschaftlichen Anforderungen eines globalen, internationalen Kapitalmarkts gerecht zu werden (vgl. Zwirner 2007, S. 33 f). So haben auch alle österreichischen börsennotierten Unternehmen nach der EU-Verordnung 1606/2002 ab dem Jahr 2005 verpflichtend ihre Konzernabschlüsse nach Rechnungslegung der IFRS zu erstellen (vgl. V (EG) Nr. 1606/2002 Art 4; Wagenhofer 2009, S. 13).

2.2 Definition Sachanlage

Sachanlagen sind materielle, also körperlich greifbare Anlagegüter und stellen das Produktivvermögen eines Unternehmens dar (vgl. Tanski 2005, S. 1 ff). In anderen Worten ist die technische Leistungsfähigkeit eines Betriebes auf die Summe der zur Verfügung stehenden Sachanlagen zurückzuführen. Ihrem Charakter nach, gehen sie nicht in einem einzigen Produktionsvorgang zu Grunde, sondern stehen für mehrere Leistungsvorgänge zur Verfügung (vgl. Lechner / Egger / Schauer 2006, S. 154 f).

Nach § 224 UGB umfassen Sachanlagen Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich Bauten auf fremden Grund, sowie technische Anlagen und Maschinen, als auch andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (vgl. § 224 Abs 2 A II UGB). Als Teil des Anlagevermögens sind Sachanlagen nach § 198 UGB dazu bestimmt einem Unternehmen dauerhaft wirtschaftlich zu dienen (vgl. § 198 Abs 2 UGB). Unter “dauerhaft“ versteht man gemeinhin, über ein Geschäftsjahr hinausgehend. Hierzu sei angemerkt, dass es sich bei dieser Zeitangabe lediglich um einen Richtwert handelt (vgl. Abt et al. 2010, S. 51). Ausschlaggebend für die Einstufung einer Sachanlage in das Anlagevermögen ist daher vielmehr die Absicht der jeweiligen Nutzung, bzw. die Widmung derselben. (vgl. Karel / Handler / Abt 2008, S. 147; Lechner / Egger / Schauer 2006, S. 658 f). Die Sachanlage ist durch einen inhärenten Gebrauchscharakter gekennzeichnet, welcher auch ein wesentlicher Abgrenzungsfaktor zu den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens ist, die dem Verbrauch dienen (vgl. Abt et al. 2010, S. 45). Darüber hinaus müssen Sachanlagen, die gemäß § 196 UGB zu bilanzieren sind, neben ihrem wirtschaftlichen Nutzen auch noch selbständig bewertbar und verkehrsfähig sein (vgl. § 196 Abs 1 UGB). Die einzelnen Positionen der oben aufgezählten Sachanlagen lassen sich des Weiteren nach verschiedenen Kriterien, wie der Abnutzbarkeit oder Beweglichkeit, unterscheiden. Maschinen sind z. B. abnutzbare, Grund und Boden nicht abnutzbare Sachanlagen (vgl. Bertl / Deutsch / Hirschler 2009, S. 366 ff; Karel / Handler / Abt 2008, S. 61).

In den IFRS gibt es kein dem UGB entsprechender Überbegriff der Sachanlage, sondern eine Auflistung gängiger Sachanlagen, wie Liegenschaften (property), Anlagen (plant) und Ausrüstungen (equipment) (vgl. Tanski 2005, S. 3). IAS 16 (property, plant and equipment) definiert Sachanlagen als materielle Vermögenswerte, „die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten werden und erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden“ (IAS 16.6). Unter “erwartungsgemäß länger als eine Periode“ wird in IAS 1.66 eine Dauer von mehr als 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag verstanden (vgl. IAS 1.66). Dem entsprechend haben Sachanlagen einen langfristigen Charakter und werden im Unterschied zu kurzfristigen Vermögensgegenständen nicht innerhalb eine Jahres verkauft, verbraucht oder realisiert (vgl. IAS 1.67-68). Keine Sachanlagen gemäß IAS 16 sind solche, die zum Verkauf gehalten werden (vgl. IAS 16.3 a), bei denen es sich um biologische Vermögenswerte (vgl. IAS 16.3. b) oder um Bodenschätze handelt (vgl. IAS 16.3 d). Aus dem Rahmenkonzept (Framework) der IFRS geht hervor, dass ein Vermögensgegenstand nur dann als Sachanlage einzustufen ist, wenn dem Unternehmen wahrscheinlich ein wirtschaftlicher Nutzen aus ihr erwächst (vgl. F.85; IAS 16.7 a; Tanski 2005, S. 3 f). Die AK bzw. HK einer Sachanlage müssen verlässlich bewertbar sein, ansonsten ist eine Aktivierung zu unterlassen (vgl. F.86; IAS 16.7 b). Zusätzlich verlangen die Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS implizit, dass eine Sachanlage darüber hinaus einzeln bewertbar sein muss (vgl. IAS 16.15 u. IAS 1.32).

Wie man sehen kann, weisen die Definitionen der Sachanlage nach UGB und nach IFRS einige Ähnlichkeiten auf. Beiden Rechnungslegungen zu Folge ist ein Vermögensgegenstand dann eine Sachanlage, wenn dem Unternehmen zumindest über ein Jahr wirtschaftlichen Nutzen durch ihren Gebrauch erwächst. Die weiteren Ausarbeitungen werden jedoch zeigen, dass insbesondere in den jeweiligen Bewertungsvorschriften des Sachanlagevermögens entscheidende Unterschiede bestehen.

3 Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Das UGB bildet in Österreich das Herzstück des Unternehmensrechts. Es stellt die reformierte Version des Handelsgesetzbuches (HGB) dar, welches aus dem Jahr 1897 stammt und in Österreich im März 1939 unter deutscher Besatzung in Kraft getreten war. Mit dem HaRÄG von 2005 ging das HGB mit 1. Januar 2007 in das Unternehmensgesetzbuch über (vgl. Zaglitsch 2006, S. 7). Das Rechnungslegungsrecht wurde zwar nicht neu erfunden, auch besteht das UGB weiterhin aus fünf Büchern, trotzdem ist es neben der terminologischen Veränderung besonders im Anwendungsbereich, in der Pflicht zur Rechnungslegung und bei den Personengesellschaften zu erheblichen Novellierungen gekommen (vgl. Zib / Verweiyen 2006, S. 17 f). Anstelle des antiquierten Begriffes des Kaufmanns tritt der weiter gefasste Begriff des Unternehmers. Dieser erfreut sich einer breiteren Anwendung, ist mit gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen kompatibel und knüpft nahtlos an die Definition des § 1 Abs 2 KSchG an (vgl. Krejci 2007 , S. 21 f). Das UGB unterscheidet drei Formen von Unternehmern, nämlich den Einzelunternehmer, den Unternehmer kraft Rechtsform und den Unternehmer kraft Eintragung in das Firmenbuch (vgl. §§ 1-3 UGB). Um auch den Bedürfnissen der “kleineren“ Unternehmer gerecht zu werden, ist die Pflicht zur Rechnungslegung an einen gesetzlich fixierten Schwellenwert und Überschreitungsrichtlinien geknüpft (vgl. Deutsch-Goldoni 2007, S. 91). Diesbezüglich wird in Kapitel 3.1.2 etwas ausführlicher Stellung genommen, allen anderen Novellierungen kann in dieser Arbeit leider nicht Rechnung getragen werden.

3.1 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung wird im dritten Buch des UGB in den §§ 189 - 283 geregelt und ist in vier Abschnitte untergliedert (vgl. § 189-283 UGB). Im Folgenden werden die für diese Arbeit relevanten Teilbereiche, wie der Anwendungsbereich, der Jahresabschluss und insbesondere die Bewertungsvorschriften des UGB erarbeitet.

3.1.1 Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnittes im dritten Buch sind auf alle Kapitalgesellschaften und so genannte verdeckte Kapitalgesellschaften (= unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist) unabhängig von Größe und Tätigkeit anzuwenden (vgl. § 189 Abs 1 Z 1 UGB). Das gleiche gilt für alle anderen Unternehmer, deren Umsatz € 700.000 und zwar unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch, übersteigt (vgl. § 189 Abs 1 Z 2 UGB; Zaglitsch 2006, S. 27). Die Rechnungslegungspflicht für diese Unternehmen wird bei zweifacher Überschreitung der € 700.000 Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren im zweitfolgenden Geschäftsjahr schlagend (vgl. § 189 Abs 1 Z 2 UGB). Gem. § 189 Abs 2 Z 2 UGB tritt bei einer Übertretung des Schwellenwertes um mindestens € 300.000, die Pflicht zur Rechnungslegung schon im Folgejahr ein. Gänzlich ausgenommen von der Rechnungslegungspflicht sind Land und Forstwirte, Freiberufler und Überschussermittler (vgl. § 189 Abs 2 Z 2 UGB). Auf die echten und verdeckten Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die ergänzenden Vorschriften des zweiten Abschnittes (vgl. §§ 221-243 UGB) sowie der vierte Abschnitt, mit Ausnahme kleiner GmbHs, wenn diese nicht aus gesetzlichen Gründen einen Aufsichtsrat haben müssen (s. § 29 GmbHG), anzuwenden (vgl. §§ 268-283 UGB).

3.1.2 Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist sowohl auf Basis der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung als auch der Generalnorm zu erstellen (vgl. Lechner / Egger / Schauer 2006, S. 630 ff). Die Generalnorm verlangt, dass der Jahresabschluss ein der Realität möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage ausweisen muss (vgl. § 195 UGB). Bei Kapitalgesellschaften wird die Generalnorm um die Dimension der Finanzlage erweitert (vgl. § 222 Abs 2 UGB). Unter den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung sind die Bilanzansatz-, Ausweis- und Bewertungsvorschriften zu verstehen (vgl. Bertl / Deutsch / Hirschler 2009, S. 212). Ihnen liegen die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu Grunde, da alle notwendigen Informationen für den Jahresabschluss aus der Dokumentation ordentlich geführter Bücher gemäß § 190 UGB stammen (vgl. Egger / Samer / Bertl 2006, S. 24). Ein Teil dieser Grundsätze ist im UGB kodifiziert, wie z. B. die Bilanzvollständigkeit (s. § 196 Abs 1 UGB), die Bilanzklarheit (s. § 195 UGB) und die Bewertungsgrundsätze gemäß § 201 Abs 2 UGB (s. Kap. 3.2.1). Die Aufführung im UGB ist jedoch nicht taxativ, da es noch eine Reihe ungeschriebener, aber deshalb nicht minder zu befolgenden Bilanzierungsgrundregeln gibt (vgl. Bertl / Deutsch / Hirschler 2009, S. 218). In ihrer Gesamtheit dienen die Grundsätze vornehmlich, der im nachfolgenden Kapitel angesprochenen Funktion, zur Erhaltung des Kapitals (vgl. Egger / Samer / Bertl 2006, S. 8). Der Jahresabschluss bei Kapitalgesellschaften hat aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zu bestehen. Mit Ausnahme der kleinen GmbH muss zusätzlich ein Lagebericht erstellt werden (vgl. § 222 Abs 1 UGB; Lechner / Egger / Schauer 2006, S. 653).

[...]

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

Details

Titel
Unterschiede UGB und IFRS mit besonderem Bezug auf die Bewertung des Sachanlagevermögens
Hochschule
FHWien der WKW
Note
1
Autor
Jahr
2011
Seiten
42
Katalognummer
V211159
ISBN (eBook)
9783656397748
ISBN (Buch)
9783656397847
Dateigröße
572 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sachanlagevermögens, ugb, ias, rechnungslegung, jahresabschluss, sachanlage, abschreibung, planmäßig, anschaffungskosten, herstellungskosten, fair value, erstbewertung, folgebewertung, neubewertungsmodell, ugb und ifrs, ugb ifrs sachanlagebewertung, Generalnorm, ifrs, bewertung, Funktion, Blickrichtung
Arbeit zitieren
Jan-Patrick Stärk (Autor:in), 2011, Unterschiede UGB und IFRS mit besonderem Bezug auf die Bewertung des Sachanlagevermögens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/211159

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