Verbraucherschutz beim Abschluss von Verträgen im Internet unter Berücksichtigung der Neukonzeption des Verbraucher-Acquis


Masterarbeit, 2012

85 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Grundlagen des Verbraucherschutzes
I. Ziele und Instrumente
1. Verbraucherschutz und Privatautonomie
2. Verbraucherleitbilder
a) Altliberales Modell
b) Informationsmodell
c) Schutzmodell
d) Stellungnahme
3. Instrumente des Verbraucherschutzes
II. Europäisches und nationales Verbraucherschutzrecht
1. Verbraucherschutz im EU-Recht
a) Primärrecht
b) Sekundärrecht
c) Bestrebungen zur Neukonzeption des Verbraucher- Acquis
aa) Aktivitäten bis zum DCFR
bb) Schritte zur Verbraucherrechte-Richtlinie
cc) Gemeinsames Europäisches Kaufrecht als optionales Instrument
2. Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht
III. Begriffe Verbraucher und Unternehmer
1. Verbraucher
a) Europäischer Verbraucherbegriff
b) Umsetzung in deutsches Recht
aa) Definition durch § 13 BGB
bb) Zweifelsfälle
2. Unternehmer
a) Unternehmer im Richtlinienrecht
b) Umsetzung in deutsches Recht
aa) Definition durch § 14 BGB
bb) Zweifelsfälle

C. Besonderheiten beim Abschluss von Verträgen im Internet
I. Grundsatz
II. Umsetzung der Fernabsatz- und E-Commerce-Richtlinie
III. Schutz vor Kostenfallen im Internet
1. Problematik
2. Vertragsrechtlicher Schutz
3. Neuregelung des § 312g BGB
a) Grund und Inhalt der Neuregelung
b) Kritikpunkte
c) Bewertung
IV. Besonderheiten bei Online-Auktionen
1. Auktionen nach § 156 BGB
2. Auktionen über Internetplattformen

D. Informationspflichten des Unternehmers
I. Bedeutung von Informationspflichten
II. Vorvertragliche Informationspflichten
1. Vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
2. Vorvertragliche Informationspflichten im E-Commerce
3. Erweiterung aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie
4. Rechtsfolgen
III. Nachvertragliche Informationspflichten
1. Nachvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
2. Nachvertragliche Informationspflichten im E-Commerce
3. Rechtsfolgen
IV. Stellungnahme

E. Widerrufsrecht und Rückabwicklung
I. Widerrufsrecht
1. Zweck und Rechtsnatur
2. Frist
3. Ausnahmen
a) Fallgruppen
b) Ausschluss aufgrund wirtschaftlicher Entwertung
c) Ausschluss aufgrund spekulativen bzw. aleatorischen Charakters
II. Rückgaberecht
III. Rückabwicklung
IV. Stellungnahme

F. Fazit

Erklärung

Literaturverzeichnis

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Gebraucht werden die üblichen Abkürzungen, vgl. Kirchner, Hildebert/Pannier, Dietrich: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Auflage, Berlin 2008.

Verbraucherschutz beim Abschluss von Verträgen im Internet unter Berücksichtigung der Neukonzeption des Verbraucher-Acquis

A. Einleitung

Nach der aktuellen BITKOM-Studie „Netzgesellschaft“[1] nutzen ca. 72 Prozent der Deutschen das Internet. Von den Internetnutzern haben etwa 85 Prozent bereits Waren oder Dienstleistungen im Internet erworben. Damit handelt es sich um einen Wirtschaftszweig, der zunehmende Bedeutung hat. Es verwundert somit kaum, dass auch die EU den elektronischen Handel als Potential für den Binnenmarkt im Einzelhandel ansieht.[2] Da der Internethandel auch Gefahren in sich birgt, wird dem Verbraucherschutz als vertrauensbildende Maßnahme eine große Bedeutung zugebilligt. Allerdings ist der Bestand der verbraucherschützenden Regelungen – der Verbraucher-Acquis – über einen langen Zeitraum weitgehend ohne inhaltliche Abstimmung sowie ohne Gesamtkonzeption entstanden.[3] Daher bedarf er einer grundlegenden Überarbeitung.

Der Verbraucherschutz basiert auf Grundlagen, die im Teil B dieser Arbeit behandelt werden. Darin soll zunächst untersucht werden, welches Verbraucherleitbild als Basis der Verbraucherschutzkonzeption zweckmäßig ist und welche Instrumente dazu eingesetzt werden können. Da der nationale Verbraucherschutz hauptsächlich auf europäischem Recht basiert, sind danach die Rechtsgrundlagen und die Entwicklungen bei der Neukonzeption des Verbraucher-Acquis sowie deren Umsetzung in deutsches Recht zu betrachten. Dabei werden nur die Regelungen betrachtet, welche den Abschluss von Verträgen über das Internet betreffen. Finanzdienstleistungen, für die zahlreiche Besonderheiten gelten, werden ausgenommen. Da die Begriffe Verbraucher und Unternehmer den zentralen Anknüpfungspunkt des Verbraucherrechts darstellen, müssen diese näher betrachtet werden.

Werden Verträge über das Internet abgeschlossen, ergeben sich einige Modifikationen durch das Fernabsatz- und E-Commerce-Recht, die danach im Teil C untersucht werden. Spezielle Rechtsfragen des Verbraucherschutzes werden durch sogenannte „Kostenfallen“ im Internet sowie bei Online-Auktionen aufgeworfen, welche einer genaueren Betrachtung unterzogen werden.

Um den Umfang der Untersuchung im vorgegebenen Rahmen zu halten, beschränkt sich die Arbeit bei der Analyse der Verbraucherschutzinstrumente auf die beiden wichtigsten beim Vertragsabschluss über das Internet, die Informationsrechte in Teil D und das Widerrufsrecht in Teil E. Diese Instrumente werden einer kritischen Bestandsaufnahme unterzogen, ihre Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit wird hinterfragt.

Die Ergebnisse der Arbeit werden in einem kurzen Fazit in Thesenform in Teil F zusammengefasst.

B. Grundlagen des Verbraucherschutzes

I. Ziele und Instrumente

1. Verbraucherschutz und Privatautonomie

Das Prinzip der Privatautonomie, insbesondere in Form der Vertragsfreiheit, ist eine der tragenden Säulen einer freiheitlich-marktwirt­schaft­lichen Grundordnung. Durch sie wird der Einzelne in die Lage versetzt, seinen Willen frei zu bilden und seine Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich zu gestalten. Das BGB regelt die Privatautonomie nicht ausdrücklich, sondern setzt sie voraus.[4] Die Privatautonomie ist verfassungsrechtlich durch die allgemeine Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet.[5]

Das typische Merkmal des Verbraucherschutzes ist, dass der Verbraucher in bestimmten Konstellationen besser gestellt wird, als derjenige, welcher kein Verbraucher ist.[6] Verbraucherschutz bewirkt also eine Ungleichbehandlung der Marktteilnehmer zugunsten des Verbrauchers. Da­mit liegt eine Ausnahme vom Prinzip der Privatautonomie zumindest dann vor, wenn es sich um zwingende Regelungen handelt. Eine solche Ausnahme ist bei Anerkennung der Privatautonomie begründungsbedürftig.[7]

Die Frage nach der Legitimierung ist abhängig von den Vorstellungen über die Schutzbedürftigkeit der Verbraucher.[8] Nur wenn eine Störung der vertraglichen Selbstbestimmung und damit eine Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers akzeptiert wird, sind Einschränkungen der Privatautonomie gerechtfertigt. Die Auffassungen, ob und wenn ja welche Gründe das Verbraucherschutzrecht legitimieren, sind verschieden. Das Meinungsspektrum reicht von der grundsätzlichen Ablehnung spezieller ver­braucherschützender Vorschriften über Begründungen des Ver­braucher­schutzes aufgrund des Marktversagens bei Informationsasymmetrie bis zur Annahme einer generellen Unterlegenheit des Verbrauchers.

Die verschiedenen Konzeptionen lassen sich in drei verschiedenen Ver­braucherschutzmodellen verdichten, die auf unterschiedlichen Verbraucherleitbildern basieren: das altliberale Modell, das Informationsmodell und das Schutzmodell.[9] Ein Verbraucherleitbild beruht auf bestimmten Vorstellungen vom Verbraucher. Es stellt ein normativ-typisierendes Modell der Kompetenzen von Verbrauchern dar.[10]

2. Verbraucherleitbilder
a) Altliberales Modell

Das altliberale Modell betrachtet den Verbraucher nicht als besonders schutzbedürftiges Rechtssubjekt. Es geht von der traditionell ökonomischen These aus, dass bei funktionierenden Märkten Vertrag und Wettbewerb über den Marktmechanismus zu einem optimalen Interessenausgleich führen. Der Vertrag dient dabei dem angemessenen Ausgleich der Interessen der Parteien und der Wettbewerb führt zum Ausgleich von Ungleichgewichten.[11] Verbraucherschutz sei somit bei funktionierenden Märkten „obsolet“ und führe zur „Erosion des Privatrechts“.[12]

Ausgangspunkt dieser Auffassung ist, dass der Marktteilnehmer, somit auch der Verbraucher, der Modellvorstellung des homo oeconomicus entspricht.[13] Diese Modellvorstellung unterstellt einen rational entscheidenden Akteur, der bestrebt ist, im Rahmen eines widerspruchsfreien und stabilen Referenzsystems seinen Nutzen zu maximieren (REM-Hypothese).[14] Als solcher nimmt er seine Interessen eigenständig war und schätzt Risiken richtig ein.[15]

Voraussetzung für einen funktionierenden Interessenausgleich nach dem traditionell ökonomischen Marktmodell ist die Aufgeklärtheit und Informiertheit des Verbrauchers sowie ein funktionierender Markt, mithin also ausreichender Wettbewerb.[16] Da der Marktteilnehmer als informiert betrachtet wird, beschränkt sich die Aufgabe des Staates auf die Sicherung des Wettbewerbs, insbesondere im Rahmen des Kartellrechts.

Das altliberale Modell war vor allem im 19. Jahrhundert verbreitet[17] und findet heute nur wenige Befürworter.[18]

b) Informationsmodell

Eine Weiterentwicklung des altliberalen Modells stellt das Informationsmodell dar. Im Informationsmodell wird vom mündigen, rational handelnden Verbraucher ausgegangen, der allerdings informations­bedürftig ist, um seine Interessen angemessen wahrnehmen zu können.[19] Insofern wird auch im Informationsmodell die Prämisse des homo oeconomicus zugrunde gelegt. Im Gegensatz zum altliberalen Modell wird aber eine Informationsasymmetrie zwischen Verbraucher und Unternehmer anerkannt. Diese entsteht insbesondere, wenn für Verbraucher hohe Informationskosten bestehen.[20] Eine Informationsasymmetrie kann zum Marktversagen führen.

Nach dem von Akerlof begründeten Modell des „Markts für Zitronen“ führen Informationsdefizite bezüglich der Produktqualität bei Erfahrungsgütern zu einer Verdrängung hochwertiger und damit teurer Produkte durch minderwertige, billige Produkte.[21] Sinngemäß gilt dies auch bei Vertragsbedingungen insbesondere in Form von AGB.[22] Demnach sind marktkomplementäre Maßnahmen zur gezielten Aufklärung und Information des Verbrauchers erforderlich, um Effizienz zu sichern und Marktversagen zu verhindern.[23]

Das im Grundsatz marktkonforme Informationsmodell wird dem europäischen Verbraucherschutzrecht vorrangig als Leitbild zugrunde gelegt.[24] Dies ist auch folgerichtig, weil die hauptsächliche Zielstellung des Verbraucherschutzes der EU auf die Förderung des Binnenmarktes u.a. durch Stärkung des Verbrauchervertrauens gerichtet ist, wie z.B. die Erwägungsgründe 1 und 4 der Richtlinie 97/7/EG[25] zeigen.

Da das deutsche Verbraucherschutzrecht aufgrund der Richtlinienumsetzung dem europäischen Recht folgt, ist auch hier das Informationsmodell grundlegend. Es wird aber auch in der Literatur vielfach bevorzugt.[26]

c) Schutzmodell

Im Gegensatz zu den anderen beiden Modellen geht das Schutzmodell, welches auch als soziales Schutzmodell bezeichnet wird, vom Verbraucher als unterlegenen Marktteilnehmer aus, der seine Unterlegenheit nur durch marktkompensatorische Maßnahmen des Staates ausgleichen könne.[27] Als Gründe für die Unterlegenheit des Verbrauchers werden neben der Informationsasymmetrie Manipulationsmöglichkeiten durch Marketing und überlegene Verhandlungsmacht des Unternehmers genannt. Innerhalb des Schutzmodells lassen sich zwei Ausprägungen unterscheiden: die Auffassung vom strukturell unterlegenen Verbraucher[28] und die Auffassung vom situationsspezifisch unterlegenen Verbraucher.

Ausgangspunkt der Auffassung vom strukturell unterlegenen Verbraucher ist die Annahme einer generellen Informationsasymmetrie und einer wirtschaftlichen Unterlegenheit des Verbrauchers als privat Handelnder.[29] Damit erfolgt der Verbraucherschutz personenbezogen mit dem Verbraucherbegriff als Tatbestandsmerkmal. Aufgrund dieses rollensoziologischen Ungleichgewichts müssten staatliche Eingriffe die gestörte Vertragsparität korrigieren.[30] Somit wäre es notwendig, das Verbraucherrecht als Sonderprivatrecht zu verankern.[31]

Demgegenüber liegt der Auffassung vom situationsspezifisch unterlegenen Verbraucher kein generelles Schutzbedürfnis des Verbrauchers zugrunde. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass der Verbraucher nur in bestimmten Situationen des besonderen staatlichen Schutzes bedarf.[32] Ausgangspunkt ist somit eine Gefährdung der Vertragsparität insbesondere bei bestimmten Vertragsabschlusssituationen. Folglich können Eingriffe des Staates in den Marktmechanismus minimiert werden.

Das Leitbild des strukturell unterlegenen Verbrauchers findet in Teilen der Literatur Anklang[33] und wird in der Tendenz auch durch das Bundesverfassungsgericht gestützt.[34]

Im europäischen und deutschen Verbraucherschutzrecht wird das Modell des situationsspezifisch unterlegenen Verbraucher ergänzend neben dem Informationsmodell zugrunde gelegt. Dies ist insbesondere im Fernabsatz von Bedeutung, wie z.B. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG[35] zeigt. Allerdings bevorzugt das europäische marktbezogene Verbraucherrecht überwiegend das Informationsmodell, während der deutsche sozialstaatsbezogene Verbraucherschutz stärker zum Modell der strukturellen Unterlegenheit neigt.[36]

d) Stellungnahme

Die verschiedenen Modelle des Verbraucherschutzes führen dazu, dass sich mit ihnen ein unterschiedlich weitgehender Verbraucherschutz begründen lässt.[37] Daher ist eine Beurteilung der Argumente, die für oder gegen das jeweilige Modell sprechen, geboten.

Das altliberale Modell hat den entscheidenden Nachteil, dass es von Prämissen ausgeht, die in ihrer Summe nicht zu halten sind. Das zugrunde liegende Modell des sich selbst regulierenden Marktes geht von Annahmen aus, die in der Realität häufig nicht erfüllt sind. So führen z.B. Marktmacht von Unternehmen anstelle von Polypolmärkten, Informationsasymmetrien anstatt umfassend informierter Akteure am Markt oder Marktinstabilitäten zum Marktversagen.[38] Somit ist dieses Modell, welches die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes negiert, abzulehnen.

Im Informationsmodell wird demgegenüber die Existenz von Informationsasymmetrien anerkannt, welche abgebaut werden müssen. Damit können dem liberalen Modell folgend Eingriffe in die privatrechtliche Vertragsfreiheit vermieden und die Selbstbestimmung des Verbrauchers gewahrt werden. Voraussetzung ist allerdings ein funktionierender Wettbewerb und somit ein leistungsfähiges Wettbewerbsrecht.

Die Beseitigung von Informationsasymmetrien stellt damit ein in vielen Fällen wirksames und gleichzeitig mildes Mittel dar, die Funktionsfähigkeit des Marktes und damit die Ausgleichs- und Effizienzfunktion des Vertrags zu sichern.[39]

Allerdings sind der Wirksamkeit des Informationsmodells Grenzen gesetzt. Diese ergeben sich aus der zugrundeliegenden Prämisse des Verbrauchers als homo oeconomicus. Die diesem Modell zugrundeliegenden Annahmen sind zum Teil problematisch. Dies betrifft zunächst die Annahme des am Eigeninteresse orientierten rationalen Handelns.[40]

Durch die Verhaltensökonomie wurde empirisch nachgewiesen, dass sich Menschen in bestimmten Situationen nicht am reinen Eigeninteresse orientieren. Als klassischer experimenteller Nachweis gilt das sogenannte Ultimatum-Spiel.[41] Dabei wird einem Spielteilnehmer eine bestimmte Geldsumme, z.B. 100 € angeboten. Diesen Betrag kann er zwischen sich und einem zweiten Spielteilnehmer beliebig aufteilen. Dieser kann nun das ihm angebotene Geld annehmen oder ablehnen. Nimmt er an, können beide den Betrag behalten, lehnt er ab, gehen beide leer aus. Ein rational im Eigeninteresse handelnder Spieler müsste eine Aufteilung von 99,99 € zu einem Cent vornehmen, um seinen Nutzen zu maximieren. Der andere müsste das Angebot annehmen, da ein Cent einen höheren Nutzen als kein Geld bedeutet. Tatsächlich werden Angebote von unter einem Drittel meist abgewiesen.[42] Allerdings wird dies auch vom ersten Spieler berücksichtigt, der normalerweise bereit ist, zwischen 30 % und 50 % der Summe abzugeben.

Weitere Effekte, welche die Rationalität des Handelns in bestimmten Entscheidungssituationen in Frage stellen, sind z.B. der Besitzeffekt oder die systematische Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit.[43] Der Besitzeffekt führt z.B. dazu, dass der Wert eines Gutes, welches man bereits besitzt, höher eingeschätzt wird, als wenn man es erst erwerben muss.[44] Daraus lässt sich schlussfolgern, dass Verluste i.d.R. höher gewichtet werden als Gewinne.

Aus Sicht des Informationsmodells besonders bedeutsam sind jedoch Defizite bei der Informationsaufnahme und -verarbeitung. Die Kapazitäten der Informationsaufnahme und -verarbeitung ist beim Menschen naturgemäß beschränkt. In Folge dessen führt eine zunehmende Quantität an Information ab einem bestimmten Maß nicht zu einer Verbesserung der Entscheidungsqualität, sondern sogar zu einer Verschlechterung, es kommt zum „Information Overkill“.[45] Der Grenznutzen zusätzlicher Informationen wird nicht nur geringer, sondern negativ.[46] Berücksichtigt man zusätzlich die mit der Informationsbeschaffung und ‑weitergabe ver­bundenen Transaktionskosten,[47] ist eine zu weitgehende Informationspflicht kontraproduktiv. Wenige, gezielte Informationen sind umfangreichen, unspezifischen Informationen vorzuziehen, mit anderen Worten: weniger Informationen bedeuten häufig bessere Entscheidungen.[48]

[...]


[1] http://www.bitkom.org/files/documents/BITKOM_Publikation_Netzgesellschaft.pdf, letzter Abruf 25.11.2012.

[2] Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013), KOM (2007) 99 endgültig.

[3] Jansen, Verbraucheracquis, S. 2; Martens, EuZW 2010, 527 (529).

[4] MünchKomm – Säcker, Einleitung Rn. 36.

[5] Vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, NJW 1994, 36.

[6] Bülow/Artz, Verbraucherprivatrecht, Rn. 1.

[7] Dauner-Lieb, NJW 2004, 1431 (1433); Revision des Verbraucher-acquis – Wagner, S. 3.

[8] Grigoleit, AcP 210 (2010), 354 (416).

[9] Verbraucherrecht – Tamm, § 2 Rn. 20 ff.; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 2 ff.; ähnlich MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 67 ff.

[10] MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 7.

[11] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 22; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 3.

[12] Dreher, JZ 1997, 167 (177).

[13] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 21.

[14] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (217); Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 58 ff.; Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 27 ff.

[15] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 21; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 6.

[16] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 23.

[17] Staudinger – Weick, § 13 Rn. 3.

[18] Dreher, JZ 1997, 167; wohl auch Adomeit, NJW 2004, 579 und Mohr, AcP 204 (2004), 660 (684 f.).

[19] Heiderhoff, Europäisches Privatrecht, Rn. 198; Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 24 f.; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 4.

[20] Grundmann, JZ 2000, 1133 (1137).

[21] Ausführlich dargestellt in Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 341 ff.

[22] Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 513 ff.

[23] Revision des Verbraucher-acquis – Faust/Gringoleit, S. 194; Grundmann, JZ 2000, 1133 (1137).

[24] Grundmann, JZ 2000, 1133 (1137); Pfeiffer, NJW 2011, 1 (2).

[25] ABlEG Nr. L 144 v. 4. 6. 1997, S. 19.

[26] Vgl. m.w.N. Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 25.

[27] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 26; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 5.

[28] Vgl. z.B. Reich, ZRP 1974, 187 (190).

[29] Tonner, JZ 1996, 533 (535).

[30] MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 68 f.; Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 26; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 5.

[31] MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 67; Reich, ZRP 1974, 187 (188).

[32] MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 71; Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 26; Staudinger – Weick, § 13 Rn. 5.

[33] Vgl. m.w.N. Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 26.

[34] BVerfG, Beschluss v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89, NJW 1994, 36; harsche Kritik am Urteil von Zöllner, AcP 196 (1996), 1.

[35] ABlEG Nr. L 144 v. 4. 6. 1997, S. 19.

[36] Heiderhoff, Europäisches Privatrecht, Rn. 219; MünchKomm – Micklitz, Vorbemerkung zu §§ 13, 14 Rn. 64; MMZ, Rn. 50.

[37] Verbraucherrecht – Tamm, § 1 Rn. 20.

[38] Schäfer/Ott, Ökonomische Analyse, S. 107 ff.

[39] Im Ergebnis ähnlich Revision des Verbraucher-acquis – Faust/Gringoleit, S. 194; Grundmann, JZ 2000, 1133 (1143); kritisch Micklitz/Reich, EuZW 2009, 279 (280).

[40] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218 f.); Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 173 ff.

[41] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (219); Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 175.

[42] Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 175; bei Eidenmüller, JZ 2005, 216 (219) wird eine überwiegende Ablehnung für Quoten unter einem Fünftel angegeben.

[43] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218); Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 182 f.; im Zusammenhang mit Internetauktionen Klöhn, CR 2006, 260.

[44] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218 f.); Towfigh/Petersen, Ökonomische Methoden, S. 188 f..

[45] Ausführlich hierzu am Beispiel von Kapitalmarktinformationen Möllers/Kernchen ZGR 2011, 1, siehe auch Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218) und Revision des Verbraucher-acquis – Gringoleit, S. 247 ff.

[46] Eidenmüller, JZ 2005, 216 (218).

[47] Revision des Verbraucher-acquis – Faust, S. 209 f.

[48] Bydlinski, AcP 204 (2004), 309 (362); Eidenmüller, JZ 2005, 216 (221).

Ende der Leseprobe aus 85 Seiten

Details

Titel
Verbraucherschutz beim Abschluss von Verträgen im Internet unter Berücksichtigung der Neukonzeption des Verbraucher-Acquis
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
85
Katalognummer
V210324
ISBN (eBook)
9783656378556
ISBN (Buch)
9783656379584
Dateigröße
757 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zivilrecht, Verbraucherrecht, Europarecht
Arbeit zitieren
Dipl.-Kfm., LL.B. Lutz Völker (Autor:in), 2012, Verbraucherschutz beim Abschluss von Verträgen im Internet unter Berücksichtigung der Neukonzeption des Verbraucher-Acquis, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210324

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