Berechnungsformel des Steuerabkommens Österreich – Schweiz


Seminararbeit, 2013

28 Seiten, Note: Sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Eckpunkte des Steuerabkommens
II. Berechnungsformel
1. Grundformel
2. Schlüsselgrößen und Berechnungsparameter
a. Relevantes Kapital
b.Nebenbedingungen und Abhängigkeiten
c.Erhöhter Steuerbetrag
3.Berechnungsschritte
a.Mindestbesteuerung
b.Besteuerung nach Grundformel
c.Erhöhter Steuerbetrag
4.Konstruktion und Wirkungsweise der Grundformel
a. Teilrechnung 1: Besteuerung von Wertsteigerungen zwischen 31.12.2002 und 31.12
b. Teilrechnung 2: Besteuerung des durchschnittlichen Vermögensbestands zum 31.12.2010 und 31.12
c. Gesamtbetrachtung der Grundformel
III. Beispiele

C. Schluss

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Seit jeher ist der Finanzplatz Schweiz mit seinem wohlbehüteten Bankgeheimnis ein Zufluchtsort für Steuerhinterziehung unter dem Schutzmantel der Anonymität. Doch die der gesetzwidrigen Steuerverkürzung Vorschub leistende Schweiz steht bereits ebenso lang unter Beobachtung der um ihre Steuerannahmen geprellten Länder. Im Angesicht der weltweit spürbaren Banken- und mittlerweile Staatsschuldenkrise kämpfen Staaten um jeden Euro und jeden Cent. Wenn Steuererhöhungen und Sparmaßnahmen nicht mehr ausreichen, müssen weitere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung genutzt werden. So kam die Steuerflucht in die Schweiz in vielen europäischen Staaten wieder auf den Diskussionstisch, beispielsweise in England, in Deutschland und auch in Österreich. So verhandelten vorgenannte Staaten mit der Schweiz entsprechende Steuerabkommen, welche die Abgeltung des in der Vergangenheit unversteuerten Kapitals einerseits und die automatische Besteuerung von künftigen Kapitalerträgen andererseits bewirken sollten. Während das zwischen Deutschland und der Schweiz ausgehandelte Steuerabkommen im deutschen Vermittlungsausschuss von Bund und Ländern scheiterte, ist das am 13.4.2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Steuerabkommen zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Mit dem Steuerabkommen „... soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden.“[1]

Die vorliegende Seminararbeit gibt einen detaillierten Einblick in die Berechnungsformel des Steuerabkommens Österreich – Schweiz zur Ermittlung der Einmalzahlung im Rahmen einer anonymen Abgeltung.

B. Hauptteil

I. Eckpunkte des Steuerabkommens

Das Steuerabkommen Österreich – Schweiz sieht vor, dass Schweizer Banken für den betroffenen Personenkreis für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben eine Abgeltungssteuer und für die Zukunft sämtliche Steuern auf Kapitalerträge einheben und an Österreich abführen. Der betroffene Personenkreis besteht aus allen natürlichen, in Österreich ansässigen Personen, die zum Zeitpunkt 1.1.2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen (jedenfalls nicht betroffen sind also Privatstiftungen, Kapitalgesellschaften und sonstige Körperschaften und Vereine). Mit der Abgeltungssteuer sind im Hinterziehungsfall Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und die vormalige Erbschafts- und Schenkungssteuer – sowohl für die Einkunftsquelle als auch die Kapitalerträge – in Form einer pauschalen, nachträglichen Besteuerung abgegolten und ein etwaiges Finanzstrafverfahren entfällt. Lediglich wenn die entsprechenden Vermögenswerte aus einer Straftat herrühren oder die Steuerhinterziehung vor dem 13.4.2012 mit Wissen des Betroffenen entdeckt wurde oder wenn diesbezügliche Verfolgungsmaßnahmen bereits gesetzt wurden, findet die Abgeltungssteuer keine Anwendung. Personen aus og Personenkreis, die am 31.12.2010 und am 1.1.2013 ein Konto oder Depot bei einer Schweizer Bank besitzen, können im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.5.2013 zwischen zwei verschiedenen Varianten wählen: eine anonyme Abgeltung oder eine freiwillige Meldung (in Ermangelung einer Erklärung ggü der Bank, wird automatisch eine pauschale Besteuerung in Form der anonymen Abgeltung durchgeführt). Im Fall einer anonymen Abgeltung wird der pauschale Steuerbetrag durch die Bank anhand der im Steuerabkommen genannten Berechnungsformel errechnet und an die schweizerische Steuerverwaltung abgeführt, welche die Zahlungen an Österreich weiterleitet. Über diesen Vorgang erstellt die Bank eine Bestätigung, die der betroffenen Person als Legalisierungsnachweis ggü den österreichischen Finanzbehörden dient, dass die Steuerpflicht abgegolten ist. Im Fall einer freiwilligen Meldung, gibt die Bank der schweizerischen Steuerverwaltung die Konto- und Personenstandsdaten der betroffenen Person bekannt, welche schließlich an die österreichischen Finanzbehörden weitergeleitet werden. Die freiwillige Meldung kommt damit einer Selbstanzeige gleich. In der weiteren Folge wird die betroffene Person seitens der österreichischen Finanzbehörden aufgefordert die übermittelten Angaben zu konkretisieren und die Selbstanzeige damit zu vervollständigen. Beide Varianten – sowohl die anonyme Abgeltung als auch die freiwillige Meldung – entfalten strafbefreiende Wirkung. Für Konten und Depots, die im Zeitraum 13.4.2012 und 1.1.2013 aufgelöst wurden, erfolgt keine Besteuerung oder Meldung. Allerdings ist die Schweiz verpflichtet, den österreichischen Finanzbehörden statistische Angaben über die Top-Destinationen ins Ausland transferierter Vermögenswerte, von jenen Personen die Ihre Kontobeziehung aufgelöst haben, zu machen. Bei der Besteuerung der Einmalzahlung im Rahmen einer anonymen Abgeltung kommen Steuersätze zw 15% (Mindeststeuersatz), 30% (grundsätzlicher Höchststeuersatz) und 38% (erhöhter Steuersatz) zur Anwendung, wobei diese Steuersätze von der Vermögenshöhe unabhängig sind. Nachdem die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses unbekannt sind und die Abgeltungssteuer sowohl die hinterzogene Quelle, als auch die Kapitalerträge abgilt, soll anhand der Berechnungsformel eine pauschale Besteuerung der wahrscheinlichsten Konstellation errechnet werden (Näheres zu den Schlüsselgrößen und Berechnungsparametern in Kapitel II, Nr 2). Hinsichtlich der künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen entspricht die nunmehr von den schweizerischen Banken abzuführende Quellensteuer weitestgehend der österreichischen Kapitalertragsteuer. Auf Zinserträge, Dividenden, Investmentfonds, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, etc erheben die Schweizer Banken künftig eine Steuer iHv 25%, welche anonymisiert über die schweizerische Steuerverwaltung an Österreich abgeführt wird. Auch hier erstellen die Banken ihren Kunden eine entsprechende Bestätigung über die einbehaltene Abgeltungssteuer, als Nachweis der ordnungsgemäßen Versteuerung. Österreichischen Bankkunden steht es jedoch frei, sich gegen die Einhebung einer Abgeltungssteuer zu entscheiden. In diesem Fall muss der Kunde die Bank ermächtigen, Konto- und Personenstandsdaten sowie den Betrag der angefallenen Kapitalerträge an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, so dass eine ordnungsgemäße Versteuerung durchgeführt werden kann.[2]

II. Berechnungsformel

Wie in Kapitel I bereits erwähnt, gewährt das Steuerabkommen Österreich – Schweiz österreichischen Bankkunden zweierlei Möglichkeiten zur nachträglichen Abgeltung und damit Legalisierung unversteuerter Vermögenswerte in der Schweiz: die anonyme Abgeltung und die freiwillige Meldung. Während bei der freiwilligen Meldung äquivalent zur Selbstanzeige eine allumfassende Offenlegung der Umstände durch den Steuerpflichtigen erfolgt, so dass eine Besteuerung nach den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, kann bei der anonymen Abgeltung in Ermangelung einer Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse lediglich eine pauschale Besteuerung durchgeführt werden. Daher erfolgt die Berechnung der anfallenden Abgeltungssteuer bei der Einmalzahlung anhand einer im Steuerabkommen Österreich – Schweiz fixierten Berechnungsformel. Diese Formel versucht anhand der Kontostandsentwicklung pauschal die wahrscheinlichste Konstellation zur Berechnung des Steuerbetrags zu eruieren. Die Berechnung des Steuerbetrags ist dabei abhängig von bestimmten Schlüsselgrößen und Berechnungsparametern, die in diesem Kapitel dezidiert erläutert werden. Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich – stark vereinfacht dargestellt – aus dem größeren der folgenden zwei Beträge:

1. 30% bis 38% der Summe aus zwei Dritteln der Wertsteigerung zwischen dem Kapitalbestand zum 31.12.2002 (oder später) und dem Kapitalbestand zum 31.12.2010 (bzw 2012), mindestens aber null, und einem Drittel des Kapitalbestands per 31.12.2010 (bzw 2012) und der fiktiven Werte des Kapitals per 31.12.2011 bzw 31.12.2012, wobei zur Ermittlung dieser Werte eine fiktive Rendite von 3% pro Jahr unterstellt wird.

2. 15% des Kapitalbestandes zum 31.12.2010 (bzw 2012).[3]

1. Grundformel

Die Grundformel des Steuerabkommens Österreich – Schweiz besteht aus zwei unterschiedlich gewichteten Teilergebnissen, die miteinander addiert und dann mit dem Steuersatz von 30% multipliziert werden. Das erste Teilergebnis erfasst die Wertsteigerungen zwischen dem Anfangskapital und dem relevanten Kapital und wird mit zwei Dritteln gewichtet. Das zweite Teilergebnis repräsentiert den Durchschnittswert des veranlagten Vermögens und wird mit einem Drittel gewichtet. Die nachstehende Abbildung zeigt die Grundformel sowie die Berechnungsmethodik zur Ermittlung des relevanten Kapitals. Auf den folgenden Seiten werden die dabei herangezogenen Parameter näher erläutert.

[...]


[1] Art 1 Abs 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt v 13.4.2012, im Folgenden bezeichnet als Steuerabkommen Österreich – Schweiz.

[2] Vgl BMF, Informationen zum Steuerabkommen mit der Schweiz, S 1 ff; Zeiler/Hristov, ecolex 2012, 664 (666); Truschnegg, taxlex 2012, 284 (286).

[3] Vgl Jirousek, Das Steuerabkommen mit der Schweiz, SWI 2012, 203 (206).

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Berechnungsformel des Steuerabkommens Österreich – Schweiz
Hochschule
Universität Wien  (Institut für Finanzrecht)
Note
Sehr gut
Autor
Jahr
2013
Seiten
28
Katalognummer
V209657
ISBN (eBook)
9783656372509
ISBN (Buch)
9783656372912
Dateigröße
1093 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Steuerabkommen, Österreich, Schweiz, Anonyme Abgeltung, Freiwillige Meldung, Relevantes Kapital, Dauer der Bankbeziehung, Steuerbetrag, Steuerbelastung, Legalisierung
Arbeit zitieren
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), LLM Adrian Kohl (Autor:in), 2013, Berechnungsformel des Steuerabkommens Österreich – Schweiz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/209657

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